Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13063 18. Wahlperiode 05.07.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12769 – Verbindungen zwischen Islamisten und der Drogenszene V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen Teilen der gewaltbereiten islamistischen Szene und kriminellen Drogendealern scheint es Verbindungen zu geben. So nutzen einige Islamisten den Drogenhandel zur Beschaffung von Geld für ihre Aktivitäten, während umgekehrt junge Kleinkriminelle bei der Sinnsuche oder während Gefängnisaufenthalten an salafistische Prediger geraten (www.faz.net/aktuell/politik/inland/ islamisten-bei-drogen-razzia-in-berlin-gefasst-15031640.html). So wurden am 24. Mai 2017 in Berlin bei einer Razzia gegen eine Bande von Drogenhändlern nach Polizeiangaben auch vier gewaltbereite Islamisten festgenommen , gegen die teilweise bereits Haftbefehle wegen Rauschgifthandels vorlagen . Die islamistische Gesinnung der Männer war nach Angaben eines Sprechers der Staatsanwaltschaft nicht Gegenstand des Verfahrens, es ging bei den Ermittlungen und Festnahmen um bandenmäßigen Drogenhandel. Doch zeige sich, dass die Grenzen fließend sind. Schon der Attentäter auf den Berliner Weihnachtsmarkt, Anis Amri, bewegte sich nicht nur in der salafistischen Szene und besuchte einschlägige Moscheen, sondern er war auch im organisierten Drogenhandel tätig und konsumierte diese selbst (www.faz.net/aktuell/politik/ inland/islamisten-bei-drogen-razzia-in-berlin-gefasst-15031640.html). Personelle Überschneidungen soll es nach Angaben von Ermittlern auch zwischen der vor allem aus Tschetschenen gebildeten rockerähnlichen Vereinigung Guerilla Nation Vaynakh in Berlin, gegen deren Mitglieder u. a. wegen Drogenhandels ermittelt wird, und der radikalen Islamistenszene der Hauptstadt geben (B.Z. 29. Mai 2017). Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass der dschihadistische Terrorismus in Syrien und anderen Ländern auch durch illegal in Deutschland und anderen europäischen Ländern erlangtes Geld aus dem Drogenhandel finanziert wird (B.Z. 29. Mai 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13063 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g B u n d e s r e g i e r u n g Die Verantwortung der Bearbeitung von Gefährdern und Relevanten im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Einstufungen im Rahmen des Gefährderprogramms werden in der Regel durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden der Länder vorgenommen . Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich der Gefährder/die Relevante Person seine/ihre Wohnung hat. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden lediglich den Bundesbehörden vorliegende Erkenntnisse dargestellt werden . Den Bundesbehörden liegen demzufolge nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden Einzelaspekte abschließend vor. Eine Antwort muss in diesen Fällen wegen der Zuständigkeit der Länder, die die Strafverfolgung und justizielle Verantwortung in der Bearbeitung der Personen innehaben, offenbleiben. Darüber hinaus ist es aufgrund der Zuständigkeit der Länder sowie mangels Kenntnis der jeweiligen Informationen des Einzelfalles nicht möglich, seitens der Bundesregierung Bewertungen oder Einschätzungen über die statistischen Zusammenhänge oder Vorgehensweisen in den Ländern zu treffen. 1. Welche generellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen zwischen der salafistischen bzw. islamistischen bzw. dschihadistischen Szene sowie der Drogenszene (Dealer sowie Konsumenten) in Deutschland? Der Schmuggel und Handel von Betäubungsmitteln kann grundsätzlich zur Finanzierung terroristischer Gruppierungen und damit auch für Anschlagsfinanzierungen dienen. Allgemein handelt es sich bei (salafistisch-)jihadistischen Gewalttätern oft um Personen mit kleinkrimineller Vergangenheit, dazu gehört u. a. Betäubungsmittelkonsum und/oder -verkauf. Konkrete Sachverhalte mit Bezügen zu Deutschland, die eine Finanzierung terroristischer Gruppierungen durch Rauschgiftkriminalität gegenwärtig belegen können , liegen der Bundesregierung aktuell nicht vor. 2. Inwieweit und in welcher Form bieten salafistische bzw. islamistische bzw. dschihadistische Gruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung Hilfe und Beratung für Drogenkranke an? Inwieweit und mit welchem Erfolg dient die angebotene Hilfe der Rekrutierung neuer Anhänger? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu konkreten Hilfsangeboten und Beratungsleistungen für Drogenkranke durch salafistische/islamistische/jihadistische Gruppierungen vor. Eine ganz spezifisch auf Drogenabhängige ausgerichtete salafistische Propaganda ist nicht bekannt. 3. Welche grundsätzliche Sichtweise zum Umgang mit Drogen, Drogenhandel und Missbrauch von Betäubungsmitteln gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der salafistischen bzw. islamistischen bzw. dschihadistischen Szene? Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Salafisten/Islamisten/Jihadisten den Konsum von Drogen ablehnen, wobei sie sich auf jene Koransuren und Hadithe berufen, in denen der Konsum von Alkohol (arab. khamr) thematisiert wird. Salafistische Prediger kritisieren regelmäßig den Konsum von Rauschmitteln (Tabak , Alkohol, Drogen) als unislamisch. Dass die Realität bisweilen anders aus- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13063 sieht, zeigen die Erfahrungen aus der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Praxis. So wird der Drogenkonsum in der jihadistischen Szene zumindest in Teilen geduldet. 4. Wie viele sogenannte islamistische Gefährder in Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits im Zusammenhang mit Drogenhandel einerseits oder dem missbräuchlichen Konsum von Betäubungsmitteln andererseits polizeiauffällig? Vorangestellt sei der Hinweis, dass die Bearbeitung der Gefährder und Relevanten Personen durch die zuständigen Polizeidienststellen in den Ländern erfolgt. Auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit in der Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten liegt grundsätzlich in den Ländern. Den Bundesbehörden liegen zu den von den einzelnen Ländern in dortiger Zuständigkeit bearbeiteten 678 Gefährdern und 394 Relevanten Personen zu etwa 44 Gefährdern (6,4 Prozent) und 30 Relevanten Personen (7,6 Prozent) Erkenntnisse zu Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. 5. Gegen wie viele sogenannte islamistische Gefährder in Deutschland wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt (bitte Ausgang des Verfahrens angeben)? Die Frage kann mit Verweis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung nicht beantwortet werden. 6. Wie viele und welche Gruppierungen im salafistischen bzw. islamistischen bzw. dschihadistischen Milieu nutzten nach Kenntnis der Bundesregierung Drogenhandel zur Finanzierung ihrer Aktivitäten? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, wie viele und welche Gruppierungen aus dem salafistischen/islamistischen/jihadistischen Milieu Drogenhandel zur Finanzierung ihrer Aktivitäten nutzen. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Finanzierung des islamistischen bzw. dschihadistischen Terrorismus im Nahen Osten aus im Drogenhandel in Deutschland bzw. Europa erlangten Geldern? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, wonach islamistische /jihadistische Vereinigungen im Nahen Osten aus im Drogenhandel in Deutschland bzw. Europa erlangten Geldern finanziert werden. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rockerähnliche Vereinigung Guerilla Nation Vaynakh und ihre Verbindungen in den Drogenhandel einerseits und die salafistischen bzw. islamistischen bzw. dschihadistischen Szene andererseits? a) Über wie viele Mitglieder verfügt die Guerilla Nation Vaynakh? b) Über welche Kontakte zu welchen Rockergruppierungen bzw. rockerähnlichen Vereinigungen in Deutschland verfügt die Guerilla Nation Vaynakh? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13063 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) In welchen Bundesländern bzw. Regionen und Städten verfügt die Guerilla Nation Vaynakh über Gruppen? d) Inwieweit verfügt die Guerilla Nation Vaynakh über Kontakte zu staatlichen Stellungen oder Politikern in Tschetschenien? e) Aufgrund welcher einschlägigen Straftaten im Rahmen der Organisierten Kriminalität wurde gegen Mitglieder der Guerilla Nation Vaynakh ermittelt ? Inwieweit kam es zu Anklagen und Verurteilungen? Die Fragen 8 bis 8e werden gemeinsam beantwortet. Bei der „Guerilla Nation Vaynakh“ handelt es sich um eine Berliner Ortsgruppe (sog. Chapter) der rockerähnlichen Gruppierung „Guerilla Nation“. Belastbare Erkenntnisse zur Anzahl ihrer Mitglieder liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung kam es am 9. Mai 2017 in Berlin zu einem Zusammentreffen von Mitgliedern der Gruppierung „Guerilla Nation Vaynakh “ mit Mitgliedern der russischen Rockergruppierung „Night Wolves MG“. Die Gesamtorganisation „Guerilla Nation“ entstand 2016 als Supportergruppierung des Hells Angels MC, Charter Gießen und dessen Präsident Aygün Mucuk. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, ob diese Verbindung aktuell fortbesteht. Darüber hinausgehende Kontakte der Gruppierung „Guerilla Nation Vaynakh“ zu anderen Rockergruppierungen bzw. rockerähnlichen Vereinigungen in Deutschland sind der Bundesregierungen nicht bekannt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Kontakt der Gruppierung „Guerilla Nation Vaynakh“ zu staatlichen Stellen oder Politikern in Tschetschenien vor. Bislang sind im Übrigen lediglich Ermittlungen wegen Gewaltdelikten gegen Mitglieder der Gruppierung „Guerilla Nation Vaynakh“ bekannt. Über mögliche Verbindungen der Vereinigung Guerilla Nation Vaynakh in den Drogenhandel einerseits und in die salafistische/islamistische/jihadistische Szene andererseits liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333