Deutscher Bundestag Drucksache 18/1313 18. Wahlperiode 05.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Tom Koenigs, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1193 – Zur aktuellen Lage der Menschenrechte in Kasachstan Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die menschenrechtliche Situation in Kasachstan verschlechtert sich zunehmend . Große Einschränkungen sind unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung , Versammlungsfreiheit und Religionsfreiheit auszumachen. Aktuelle Bestrebungen der kasachischen Regierung, neue Rechtsreformen zu verankern, könnten weitere Einschnitte der Grundfreiheiten nach sich ziehen. Es sind verschiedene Fälle bekannt, in denen Regierungskritikerinnen bzw. Regierungskritiker zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, mit einer Zwangseinweisung in die Psychiatrie bestraft oder unter psychiatrische Beobachtung gestellt wurden. Das kasachische Versammlungsgesetz schränkt die Versammlungsfreiheit in erheblichem Maße ein; alle Versammlungen müssen mindestens zehn Tage im Vorhinein genehmigt werden und für die Durchführung von nichtgenehmigten Veranstaltungen sind im Strafgesetzbuch unverhältnismäßig hohe Geldbußen und Haftstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug festgelegt . Seit dem Jahr 2012 können sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen mit der Begründung der „Anstiftung zu sozialem Unfrieden“ schuldig gesprochen werden. Dies entspricht nicht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Im Dezember 2011 kam es in der Stadt Shanaosen zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen streikenden Ölarbeiterinnen bzw. Ölarbeiter und der Polizei, bei der die Polizei mit scharfer Munition auf Demonstrierende schoss und zwölf Menschen tötete. Im Anschluss daran wurden 34 Angeklagte (mutmaßliche Organisatoren oder an den Ausschreitungen Beteiligte) schuldig gesprochen und zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt. Menschenrechtsorganisationen geben an, dass die Aussagen der Angeklagten jedoch unter Folter oder anderweitigen Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte erpresst wurden. Die staatlichen Behörden lehnten die strafrechtliche Ermittlung der Beschuldigungen von Folter und Misshandlung ab (Amnesty International, Bericht 2013). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Kasachstan befindet sich laut des Weltpressefreiheitsindex 2014 von „Reporter ohne Grenzen“ auf Platz 161 von 179, 85 Prozent der kasachischen Medienlandschaft sind zwar nicht unmittelbar staatlich, befinden sich jedoch in staatsnaher Hand. Bereits seit dem Jahr 2012 sind Einschränkungen der Medienfreiheit zu verzeichnen, jedoch werden insbesondere unabhängige und Drucksache 18/1313 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode oppositionelle Medien zunehmend stärker von der Regierung kontrolliert. Die Zeitungen „Vzglyad“, „Golos Respubliki“ und „Assandi-Times“ sowie die Fernsehsender „Stan“ und „K+“ wurden verboten und mehrere Webseiten werden von der Regierung blockiert. Im Jahr 2013 wurden weitere Zeitungen aufgrund technischer Verstöße bis zu drei Monate lang suspendiert. Des Weiteren wird wiederholt von Übergriffen auf Journalisten und Blogger berichtet, die sich zuvor kritisch über Machtmissbrauch und Korruption von regionalen Funktionären geäußert haben. Bereits seit dem Jahr 2005 ist die Religionsfreiheit ebenfalls großen Einschränkungen unterworfen; die Religionsausübung hängt von der offiziellen Registrierung einer Religionsgemeinschaft ab, nichtregistrierte Religionsgemeinschaften drohen Geld- und Haftstrafen, Ausweisung, Konfiszierung und das Verbot der Religionsausübung. Seit dem Jahr 2011 hat sich die Situation nach der Verabschiedung eines restriktiven Gesetzes zur Religionsausübung verschärft. Das Religionsrecht wird vor dem Hintergrund von so bezeichneten „religiös motivierten Gewalttaten“ strenger gefasst, was beispielsweise zur Zensur von religiösem Schriftgut aus dem Ausland führt. Viele kleinere religiöse Gemeinschaften konnten sich nicht mehr registrieren lassen, da sie den Anforderungen des neuen Gesetzes nicht genügten. Im Jahr 2013 wurden Änderungen im Anti-Terrorismus-Gesetz aufgenommen, die der Regierung in der Folge die umfassende Kontrolle religiöser Aktivitäten erlaubt (Human Rights Watch, Bericht 2014). Zwar hat Kasachstan das Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention ratifiziert , im Juli 2013 eine entsprechende rechtliche Grundlage verabschiedet und kooperiert insgesamt besser mit internationalen Akteuren, wie beispielsweise dem UN-Sonderberichterstatter, dennoch bestehen nach wie vor Probleme mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen durch Folter. Allein im ersten Halbjahr 2013 berichtete die kasachische zivilgesellschaftliche Organisation „AntiFolter -Koalition“ von 201 Beschwerden über Folter und andauernde Gewalt im Polizeigewahrsam sowie der gerichtlichen Verwendung von Geständnissen, die unter Folter erzielt wurden. Am 11. Februar 2014 erfolgte die Abwertung der kasachischen Währung Tenge gegenüber dem US-Dollar um 19 Prozent. Daraufhin kam es zu Demonstrationen in den Städten Almaty, Uralsk und Astana. Die Kundgebungen waren im Vorhinein nicht genehmigt worden und wurden nach kurzer Zeit von der Polizei aufgelöst. Die letzte Überprüfung von Kasachstan durch den UN-Menschenrechtsrat im Rahmen des Universal Periodic Review fand im Jahr 2010 statt, die nächste ist für Oktober und November 2014 geplant. 1. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die aktuelle Lage der Menschenrechte in Kasachstan? Die aktuelle Menschenrechtslage in der Republik Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück . Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lage der Menschenrechte in Kasachstan, insbesondere a) über Verstöße gegen das Recht auf Pressefreiheit, b) das Recht auf freie Meinungsäußerung, c) das Recht auf Versammlungsfreiheit und d) die Religionsfreiheit? Die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung sind gemäß Artikel 20 der kasachischen Verfassung garantiert. Zensur ist laut Verfassung und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1313 Gesetz verboten. Dennoch ist die Pressefreiheit erheblichen rechtlichen und faktischen Einschränkungen unterworfen. Bei Verstößen gegen Vorschriften drohen Journalisten und Medien unverhältnismäßige Haft- und Geldstrafen; daher ist Selbstzensur weit verbreitet. Immer wieder gehen die Behörden gezielt gegen regierungskritische Medien vor. Im Dezember 2012 wurden mehrere Zeitungen, Internetportale und Internetfernsehsender verboten, die zum Teil dennoch weiter erscheinen. Auf die Antwort zu den Fragen 25 bis 27 wird verwiesen. Die restriktive Mediengesetzgebung erstreckt sich über das Internetgesetz aus dem Jahr 2009 auch auf elektronische Inhalte. Hierdurch werden Internetauftritte mit Massenmedien gleichgesetzt, wodurch Betreibern umfassende Verantwortlichkeit für alle Inhalte aufgebürdet wird. Hieraus ergibt sich eine deutliche Einschränkung der Meinungsfreiheit in Kasachstan. Die Versammlungsfreiheit ist gemäß Artikel 32 der Verfassung garantiert, aber durch das Versammlungsgesetz aus dem Jahr 1995 erheblich eingeschränkt. Spontanversammlungen sind verboten, alle Versammlungen müssen mindestens zehn Tage vor einer geplanten Kundgebung genehmigt werden. Bei Genehmigung einer regierungskritischen Versammlung werden in der Regel Örtlichkeiten weitab vom Stadtzentrum als genehmigte Versammlungsorte ausgewiesen. Nicht genehmigte Versammlungen werden nicht durchgehend von den Ordnungsbehörden aufgelöst. Kasachstan erkennt an, dass die nationale Gesetzgebung im Bereich der Versammlungsfreiheit nicht den internationalen Standards entspricht. Die im kasachischen Aktionsplan für Menschenrechte im Zeitraum von 2009 bis 2012 hierzu festgelegten Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt . Die Religionsfreiheit ist gemäß Verfassung gewährleistet. Die kasachische Regierung betont in öffentlichen Erklärungen ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt für das friedliche Zusammenleben in Kasachstan. Dennoch unterliegt die Religionsfreiheit rechtlichen und faktischen Einschränkungen. Die staatliche Kontrolle der Religionsgemeinschaften ist durch das Religionsgesetz aus dem Jahr 2011 verschärft worden. Die Religionsausübung ist von einer offiziellen – in der Verfassung nicht vorgesehenen – Registrierung abhängig. Nicht registrierte Vereinigungen können belangt werden. Das Abhalten religiöser Veranstaltungen durch nicht registrierte Vereinigungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Geldstrafen geahndet werden kann. Sämtliche ausländische religiöse Literatur muss durch eine Regierungskommission geprüft werden. Restriktive Maßnahmen wurden in der Vergangenheit vor allem gegen evangelikale und muslimische Gruppen verhängt. In den Medien wird vereinzelt negativ über kleinere „nicht traditionelle“ Religionsgruppen berichtet. 3. Inwiefern steht die menschenrechtliche Lage Kasachstans auf der Agenda der Bundesregierung? Wenn ja, welche inhaltlichen Schwerpunkte setzt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang? Die Bundesregierung widmet der menschenrechtlichen Lage in Kasachstan große Aufmerksamkeit und fördert dort Projekte mit Menschenrechtsbezug. So wurden im Jahr 2013 ein Projekt zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe sowie ein Projekt zur Vernetzung von Menschenrechtsverteidigern gefördert. Im Fokus stehen ferner die Bekämpfung der Folter, die Stärkung der Zivilgesellschaft und individuellen Freiheitsrechte sowie die Förderung einer umfassenden Justizreform. Drucksache 18/1313 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um Verstöße gegen das Recht auf Pressefreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Versammlungsfreiheit und Religionsfreiheit in Kasachstan zu verhindern? Die Bundesregierung beobachtet die Lage der Menschenrechte in Kasachstan fortlaufend. Sie nutzt ihre zahlreichen Kontakte (Gespräche von Regierungsvertretern , Kontakte der Deutschen Botschaft in Kasachstan, Kontakte mit der kasachischen Botschaft in Berlin), um die Menschenrechtssituation anzusprechen . Sie setzt sich im Rahmen der Europäischen Union und in internationalen Organisationen dafür ein, dass Kasachstan menschenrechtliche Verpflichtungen und Standards besser umsetzt. Sie unterstützt Projekte zur Stärkung der Menschenrechte und für den Dialog von Menschenrechtsverteidigern in Kasachstan, zum Beispiel durch die finanzielle Förderung einer Konferenz von Menschenrechtsverteidigern im August 2013. 5. Ist a) die politische und b) die strafrechtliche Aufarbeitung der tödlichen Schüsse auf die streikenden Ölarbeiter am 16. Dezember 2011 in Shanaosen durch die kasachischen Autoritäten nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile abgeschlossen? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Aufarbeitung strafrechtlich abgeschlossen . 13 Personen wurden wegen „Organisation und Teilnahme von Massenunruhen “ zu Haftstrafen zwischen drei und sieben Jahren verurteilt. In einer Berufungsverhandlung hat das Oberste Gericht Kasachstans im Mai 2013 bei sechs dieser Verurteilten die Haftstrafen aufgehoben und durch Freiheitsstrafen auf Bewährung ersetzt. Sechs Angehörige der Ordnungskräfte wurden wegen Amtsmissbrauchs zu fünf bis sieben Jahren Haft verurteilt. Die politische Aufarbeitung der Vorfälle dauert nach Kenntnis der Bundesregierung an. Die kasachische Regierung hatte sich nach den Vorfällen insbesondere die Verbesserung der sozio-ökonomischen Lage in der Region zum Ziel gesetzt. Seither hat sie viel in die Infrastruktur und in soziale Projekte in der Region investiert. Der Staatspräsident Nursultan Nasarbajew hat eine Sonderkommission eingesetzt, um die Vorfälle in Shanaosen zu untersuchen und insbesondere den Schusswaffeneinsatz der Sicherheitskräfte in den zu beklagenden Todesfällen aufzuklären. Der Staatspräsident beauftragte ferner die Regierung und die staatliche Ölgesellschaft „Kasmunaigas“ mit der Bildung einer Sonderkommission zur Regelung der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Ölarbeiter. Zudem entließ er den Gouverneur der Stadt Shanaosen. 6. Genügt die unternommene Aufarbeitung nach Kenntnis der Bundesregierung rechtsstaatlichen Grundsätzen? Formal ist die Justiz in Kasachstan unabhängig. Korruption und politische Intervention bei einzelnen Verfahren können allerdings nicht ausgeschlossen werden. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt; die Staatsanwaltschaft hat gegenüber dem Gericht eine deutlich stärkere Position. Es besteht die Notwendigkeit weiterer Anstrengungen Kasachstans, um in diesem Bereich internationalen Standards und Verpflichtungen zu entsprechen. Reformanstöße von innen und außen werden inzwischen angenommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1313 7. Wie beurteilt die Bundesregierung den EU-Menschenrechtsdialog mit Kasachstan , und welche Themen werden in dessen Rahmen insbesondere besprochen ? Welche Rolle nimmt hierbei die Bundesregierung ein? Der Menschenrechtsdialog der Europäischen Union ist ein wichtiges Instrument der Menschenrechtspolitik mit Kasachstan. Er ermöglicht einen offenen Austausch über sämtliche menschenrechtspolitischen Aspekte. Hierzu gehört die Zusammenarbeit beim Aufbau und der Stärkung nationaler Menschenrechtsinstitutionen , die Kooperation in internationalen Organisationen und die Lage der Menschenrechte in Kasachstan. Bei der fünften Verhandlungsrunde am 27. November 2013 wurden alle von der Europäischen Union vorgeschlagenen Themen behandelt. Hierzu gehörten die Lage in den Haftanstalten (Fälle von Folter oder Misshandlung) und Fragen der Versammlungs-, Meinungs-, Medienund Religionsfreiheit. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der Vor- und Nachbereitung des Menschenrechtsdialogs. 8. Welche Mechanismen stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um die Wirksamkeit des EU-Menschenrechtsdialogs zu evaluieren? Die Tagesordnung und die Ergebnisse des Menschenrechtsdialogs werden in den zuständigen Gremien der Europäischen Union regelmäßig beraten. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an diesem Prozess. 9. Werden auch zivilgesellschaftliche Organisationen und Akteure in den EU-Menschenrechtsdialog mit Kasachstan einbezogen? Wenn ja, in welcher Weise? Steht die Bundesregierung zu diesen Organisationen in regelmäßigem Kontakt? Der EU-Menschenrechtsdialog mit Kasachstan findet zwischen öffentlichen bzw. staatlichen Institutionen statt. In Vorbereitung konsultiert die Europäische Union regelmäßig mit Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen. Hierzu gehören Seminare mit Vertretern der Zivilgesellschaft, an denen auch Menschenrechtsverteidiger teilnehmen. Ein solches Seminar fand zuletzt am 26. November 2013 in unmittelbarer Vorbereitung der letzten Runde des Menschenrechtsdialogs mit Kasachstan statt. Die Bundesregierung steht über die Deutsche Botschaft in Astana und das Deutsche Generalkonsulat in Almaty mit den wesentlichen Menschenrechtsorganisationen in Kasachstan in regelmäßigem Kontakt. 10. Wie sehen derzeit die konkreten zeitlichen und inhaltlichen Zielvereinbarungen im Menschenrechtsdialog der Europäischen Union mit Kasachstan aus? Die Europäische Union nutzt den Menschenrechtsdialog mit Kasachstan systematisch , um positive und negative Entwicklungen seit der letzten Runde zu besprechen . Bei dieser Gelegenheit überreicht die Europäische Union in der Regel auch eine Liste von Einzelfällen, auf die die Regierung des Partnerlandes schriftlich antwortet. Drucksache 18/1313 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in Bezug auf Kasachstan aus der Rechtsstaatsinitiative der Europäischen Union für Zentralasien, deren Koordination Deutschland im Jahr 2007 gemeinsam mit Frankreich übernommen hat? Die Rechtsstaatsinitiative der Europäischen Union in Zentralasien wird seit dem Jahr 2012 von der EU-Zentralasien-Rechtsstaatsplattform umgesetzt. Neben der Kirgisischen Republik, der Republik Tadschikistan, Turkmenistan und der Republik Usbekistan ist Kasachstan ein Partnerland. Die Plattform unterstützt das Land bilateral und im regionalen Rahmen bei den Reformanstrengungen im Justizbereich und führt Seminare und Fortbildungsveranstaltungen durch. Kasachstan hat die im regionalen Vergleich weitestgehenden Reformanstrengungen im Justizwesen unternommen, deren Umsetzung jedoch noch nicht in ausreichendem Maße stattfindet. Besondere Anstrengungen müssen beispielsweise bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen und der Stärkung der Rechte der Verteidigung unternommen werden. Aus diesem Grund konzentriert sich die Plattform in ihren bilateralen Aktivitäten in Kasachstan insbesondere auf Maßnahmen im Verwaltungs- und Strafprozessrecht. Darüber hinaus ist auch die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich Rechtsstaatsaufbau von grundlegender Bedeutung. Mehrere Regionalveranstaltungen werden im Jahr 2014 in Kasachstan stattfinden. 12. Welche Maßnahmen hat Deutschland im Rahmen der EU-Rechtsstaatsinitiative in Kasachstan ergriffen, und mit welchem Erfolg? Deutschland ist neben der Französischem Republik Koordinator der EU-Rechtsstaatsinitiative . Die zuständigen Bundesressorts (Auswärtiges Amt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) unterstützen die EU-Rechtsstaatsplattform bei der inhaltlichen und konzeptionellen Umsetzung der Vorhaben in Zentralasien, darunter in Kasachstan. Insbesondere werden deutsche Experten für die Seminare vermittelt. Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, die u. a. mit einem Programm zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Zentralasien auch in Kasachstan seit dem Jahr 2012 aktiv ist, kooperiert mit der Plattform – genauso wie die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e. V. (IRZ). 13. Was sind bestehende Herausforderungen im Rahmen der EU-Rechtsstaatsinitiative in Kasachstan, und welche konkreten Maßnahmen schlägt die Bundesregierung vor, um diese anzugehen? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Zusammenarbeit mit der EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien seit dem Jahr 2012? Das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien wurde am 13. Juni 2005 durch den Rat für allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen beschlossen . Die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Botschafterin Dr. Patricia Flor, sprach während ihres Mandats vom 1. Juli 2012 bis 28. Februar 2014 die Menschenrechtslage in Kasachstan gegenüber der kasachischen Regierung regelmäßig an und stand im Austausch mit Vertretern der kasachischen Zivil- gesellschaft, zuletzt anlässlich von Konsultationen in Astana im September 2013. Zudem stand sie im engen Austausch mit anderen in der Region aktiven Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1313 Staaten sowie internationalen Organisationen (u. a. Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Vereinte Nationen, Weltbank). Seit April 2014 wird die Aufgabe des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien durch Janos Herman fortgeführt. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der Europäischen Union gegenüber Kasachstan im Menschenrechtsbereich. Ein fortgesetztes Einwirken auf die kasachische Seite ist aus ihrer Sicht notwendig. Die Bundesregierung hält das geschlossene Auftreten der Europäischen Union in diesem Bereich für besonders wichtig und unterstützt den Europäischen Auswärtigen Dienst dabei. 15. Welchen Handlungsbedarf für den Menschenrechtsschutz in Kasachstan zieht die Bundesregierung aus der Zusammenarbeit mit der EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Verhandlungen zu einem erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) der Europäischen Union mit Kasachstan, und wie schätzt sie die Realisierungschancen ein? Die Verhandlungen zu einem erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) der Europäischen Union mit Kasachstan laufen seit Juni 2011. Bislang fanden fünf Verhandlungsrunden statt, die letzte am 18./19. März 2014. Ein Abschluss der Verhandlungen ist noch nicht in Sicht. Insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Handelsteils ist von einem möglichen Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation (WTO) abhängig, zu dem die Verhandlungen bereits seit dem Jahr 1999 laufen. 17. Welche Rolle nimmt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zu einem erweiterten PKA mit Kasachstan ein? Die Bundesregierung wird – wie auch die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – durch die Europäische Kommission im Rahmen ihres Mandats zur Verhandlungsführung in den zuständigen Ratsgremien der Europäischen Union in Brüssel fortlaufend konsultiert. 18. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Haltung des Europäischen Parlaments (Resolutionen vom November 2012 und April 2013), dass verstärkte EU-Kasachstan-Beziehungen mit Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte einhergehen sollten, praktisch umzusetzen? Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen des in Frage 17 genannten Prozesses nachdrücklich dafür ein, dass Bestimmungen zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten im erweiterten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen prominent verankert werden. 19. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung der von ihr im Rahmen des jüngsten universellen Staatenüberprüfungsverfahrens im Jahr 2010 ausgesprochenen Empfehlungen an Kasachstan? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bei der Implementierung der folgenden zwei Empfehlungen gewisse Fortschritte erkennbar: – Keine Toleranz gegenüber Folter und gewaltsamen, unmenschlichen Be- handlungen und Bestrafungen; Drucksache 18/1313 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Einstufung von Folter als schweres Verbrechen, das mit angemessenen Strafen geahndet wird. 20. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2010 unternommen , um die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrates an die kasachische Regierung mit zu verfolgen? Im Rahmen ihres fortlaufenden Dialogs mit Kasachstan zu Menschenrechtsfragen setzt sich die Bundesregierung auch für die Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrates durch die kasachische Regierung ein. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fälle von Zinaida M., Aleksander K. und Bakhutzan K. und weitere Fälle von Zwangseinweisungen in Psychiatrien (bitte gesondert auf die Fälle eingehen)? Zu den genannten Personen liegen der Bundesregierung folgende Informationen vor: Zinaide M., Rechtsanwältin, wurde am 9. August 2013 zwangsweise in die Psychiatrie in Balchasch eingewiesen. Sie hatte sich für stärkere Kontrollen von Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesetzt. Im Februar 2010 wurde sie wegen angeblicher Verleumdung angeklagt und im Verlauf des Verfahrens für unzurechnungsfähig erklärt. Nach diversen medizinischen Untersuchungen erfolgte im August 2013 die Zwangseinweisung in die Psychiatrie, aus der sie inzwischen wieder entlassen wurde. Aleksander K., Journalist, wurde im März 2013 in Ridder/Ostkasachstan wegen Anstiftung zum religiösen Hass verhaftet und steht nach zunächst zwangsweise angeordneter psychiatrischer Behandlung unter Hausarrest. In seinem Blog und einem Zeitungsartikel hatte er die großen Weltreligionen kritisiert. Das Strafverfahren gegen ihn ist noch nicht abgeschlossen. Bakhutzhan K., Pastor einer Pfingstgemeinde in Astana, wurde am 17. Februar 2014 zu vier Jahren Haft auf Bewährung wegen schwerer Körperverletzung verurteilt . Laut Urteil des Gerichts soll er psychologischen Druck auf Gemeindemitglieder ausgeübt und diesen mit bewusstseinsverändernden Substanzen versehene Getränke gegeben haben. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verlegung des schwerkranken Häftlings Muchtar D., ehemals Vorsitzender des nationalen Atomenergieunternehmens Kazatomprom, ins Gefängnis Dolinka und seinen Gesundheitszustand (Amnesty International „Kazakhstan: No Effective Safeguards Against Torture“, Bericht 2010; Human Rights Watch, Bericht 2014)? Ist es der Bundesregierung möglich, eine unabhängige Gesundheitsexpertise und eine Behandlung durch ausländische Ärzte für Muchtar D. zu beantragen? Muchtar D. wird von der medizinischen Abteilung der Haftanstalt in Dolinka medizinisch versorgt. Nach Auskunft der für den Strafvollzug zuständigen Behörden ist sein Gesundheitszustand stabil. Da es sich um ein Verfahren gegen einen kasachischen Staatsangehörigen vor einem kasachischen Gericht handelt, besteht für die Bundesregierung keine formale Möglichkeit, eine unabhängige Gesundheitsexpertise und eine Behandlung durch ausländische Ärzte für Muchtar D. zu erwirken. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1313 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Prozess gegen den ehemaligen kasachischen Spitzenfunktionär Mukhtar A. in Frankreich (SPIEGEL ONLINE, 9. Januar 2014), und wie beurteilt sie die drohende Überstellung von Mukhtar A. nach Russland oder in die Ukraine, von wo aus er an Kasachstan ausgeliefert würde, wo ihm nach Ansicht von International Partnership for Human Rights ein unfaires Verfahren und weitere Menschenrechtsverletzungen (einschließlich Folter) drohen (IPHR Briefing Paper for EU-Kazakhstan Human Rights Dialogue, März 2014)? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das französische Kassationsgericht am 9. April 2014 den von untergeordneten Instanzen erlassenen Auslieferungsbeschluss gegen Muchtar A. aufgehoben. 24. Hält die Bundesregierung den neuen Entwurf der kasachischen Regierung für das Strafgesetzbuch in Bezug auf Gewerkschaften und Arbeitnehmerinnen - und Arbeitnehmerrechte für voll vereinbar mit Kasachstans Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Rechts? Der Entwurf der kasachischen Regierung für ein neues Strafgesetzbuch ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern von sowie Anstifterinnen und Anstiftern zu gerichtlich verbotenen Streiks. Eine Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen ist bei Verstößen möglich. Je nach Anwendungspraxis ist nicht auszuschließen, dass Kasachstans Verpflichtungen im Rahmen des internationalen Rechts verletzt werden. 25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Verbot der Zeitungen „Vzglyad“, „Golos Respubliki“ und „Assandi-Times“? Im Dezember 2012 hat ein Gericht in Almaty die insgesamt 31 Medienanbieter einer Mediengruppe unter dem Namen „Respublika“ als extremistisch verboten. Hierzu gehören u. a. die Zeitungen Vzglyad und Golos Respubliki. Begründet wurde das Urteil damit, dass von diesen im Vorfeld der Ausschreitungen in Shanaosen Artikel veröffentlicht worden seien, die den Straftatbestand des „Aufrufs zum gewaltsamen Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung“ erfüllten. Die Zeitung „Assandi Times“ wurde ebenfalls durch ein Gericht in Almaty am 1. April 2014 verboten, da sie zu der bereits im Dezember 2012 verbotenen Mediengruppe „Respublika“ gehöre. Vertreter der Zeitung haben angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Verbot der Fernsehsender „Stan“ und „K+“? Auch die Fernsehsender „Stan“ und „K+“ gehörten zu den in der Antwort zu Frage 25 genannten Medienanbietern, die im Dezember 2012 von einem Gericht in Almaty verboten wurden. 27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den neuen Vorschriften der kasachischen Regierung bezüglich der medialen Berichterstattung im Falle eines Notstandes vom 2. April 2014? Das genannte, am 2. April 2014 veröffentlichte Gesetz erlaubt den Behörden im Fall des Notstands eine weitgehende Kontrolle der Medien. Dem Gesetz zufolge müssen alle beabsichtigten Veröffentlichungen 24 Stunden vorab gebilligt wer- den. Die Bundesregierung stuft dieses Gesetz als Reaktion auf die Ereignisse von Shanaosen im Jahr 2011 ein, in deren Kontext zeitweise ohne gesetzliche Drucksache 18/1313 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grundlage jegliche unabhängige Berichterstattung unterbunden wurde. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen. 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inhaftierung von Vladimir K. und dem Vorsitzenden der Oppositionspartei „Algha“ in Spanien ? Der Vorsitzende der Partei „Algha“, Vladimir K., wurde am 23. Januar 2012 im Zusammenhang mit den Unruhen von Shanaosen in Almaty/Kasachstan verhaftet . Am 8. Oktober 2012 wurde er wegen „Aufstachelung zum sozialen Unfrieden “ sowie des „Aufrufs zum gewaltsamen Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung “ und der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Am 5. August 2013 bestätigte der Oberste Gerichtshof das Urteil. Die Internationale Gemeinschaft hat Verfahrensmängel kritisiert. Zur Inhaftierung von Aleksandr P. im Königreich Spanien wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 29. Unterstützt die Bundesregierung die Aufforderung des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan Ernesto Méndez, Vladimir K. nicht nach Kasachstan zu überstellen, wo glaubwürdige Informationen darauf hindeuten , dass ihm nach seiner Rückkehr nach Kasachstan Folter droht (United Nations High Commissioner for Human Rights, Pressemitteilung, 10. Januar 2014)? Falls ja, in welcher Form unterstützt sie diese Aufforderung? Falls nein, mit welcher Begründung unterstützt sie diese Aufforderung nicht? Vor dem Hintergrund, dass Aleksandr P. gegenwärtig in Spanien inhaftiert ist, obliegt die Entscheidung einer möglichen Auslieferung nach Kasachstan der unabhängigen spanischen Justiz. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Verfahren vor unabhängigen Gerichten enger EU-Partner. 30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fälle der an den Protesten in Shanaosen beteiligten Ölarbeiterinnen bzw. Ölarbeiter und Gewerkschafterinnen bzw. Gewerkschafter Rosa T. und Maksat D.? Rosa T. war Aktivistin bei den Ölstreiks in Shanaosen. Am 4. Juni 2012 wurde sie zusammen mit 37 weiteren Personen in Zusammenhang mit den Ausschreitungen wegen „Organisation und Teilnahme an Massenunruhen“ angeklagt. Rosa T. wurde als eine der Streikanführer bezeichnet und erhielt die höchste im Rahmen dieser Prozesse verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Diese wurde in der Berufungsverhandlung im Mai 2013 auf fünf Jahre abgemildert. Maksat D. gehörte ebenfalls zu den 13 Angeklagten, die zu einer Haftstrafe verurteilt wurden. 31. Wo sieht die Bundesregierung im Allgemeinen Handlungsbedarf im Menschenrechtsschutz in Kasachstan, und welche Schritte plant die Bundesregierung im Speziellen in Bezug auf die erwähnten Fälle einzuleiten? Die Bundesregierung verfolgt die Menschenrechtslage in Kasachstan kontinuierlich und steht im ständigen Dialog mit der kasachischen Regierung und Zivilgesellschaft zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Kasachstan, immer auch mit Blick auf konkrete Einzelfälle. Auch im Rahmen der Europäischen Union und im multilateralen Rahmen setzt sich die Bundesregierung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1313 für die Stärkung der Menschenrechte in Kasachstan ein, beispielsweise bei den laufenden Verhandlungen über ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union und beim im Herbst 2014 anstehenden Staatenüberprüfungsverfahren im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 wird verwiesen. 32. Was unternimmt die Bundesregierung, um den bedrohten und verfolgten Akteuren aus der kasachischen Zivilgesellschaft Hilfe zu leisten? Die Bundesregierung nutzt ihre zahlreichen Kontakte (Gespräche von Regierungsvertretern , Kontakte der Deutschen Botschaft in Astana mit der kasachischen Regierung, Kontakte der kasachischen Botschaft in Berlin mit der Bundesregierung ), um Menschenrechtsfragen anzusprechen. Sie steht in engem Kontakt mit Vertretern der kasachischen Zivilgesellschaft. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 33. Welche Erklärung hat die Bundesregierung für die Abwertung der nationalen Währung Tenge am 11. Februar 2014 in Höhe von 19 Prozent, und welche Auswirkungen hat dies nach Auffassung der Bundesregierung für die einkommensschwachen Gruppen der Bevölkerung? Die kasachische Nationalbank hat die Abwertung des Tenge am 11. Februar 2014 mit dem Währungsdruck erklärt, der durch den Abfluss von Kapital aus Schwellenländern, darunter auch aus Kasachstan, entstanden sei. Zudem habe Kasachstan auf die Währungsprobleme des wichtigsten Handelspartners, der Russischen Föderation, reagieren müssen. Ferner habe Kasachstan durch die Abwertung Kursspekulationen vorbeugen wollen. 34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die jüngsten Demonstrationen , die sich als Reaktion auf die Entwertung der Nationalwährung am 15. und 26. Februar 2014 in mehreren kasachischen Städten ereigneten? Die genannten Demonstrationen in Reaktion auf die Abwertung des Tenge im Februar 2014 fanden in erster Linie im Zentrum von Almaty statt. An der größten dieser Kundgebungen beteiligten sich am 15. Februar 2014 ca. 100 Menschen . Daneben gab es zahlenmäßig weniger bedeutsame Demonstrationen in Atyrau und Astana. Sämtliche Kundgebungen wurden von der Polizei aufgelöst, nachdem sie zuvor nicht genehmigt worden waren. 35. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Inhaftierungen und Bestrafungen von Demonstrierenden vor, die im Anschluss an die Proteste vom Februar 2014 veranlasst wurden? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden 35 Demonstranten in Almaty und einige Demonstranten in Astana kurzzeitig verhaftet und wegen Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen zu Geldstrafen verurteilt. Ein Demonstrant wurde zu einer Administrativhaft von zehn Tagen verurteilt. 36. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der WTO-Beitrittsverhandlungen Kasachstans (WTO = World Trade Organization), und inwiefern werden Menschenrechtsaspekte dabei berücksichtigt? Die Verhandlungen zwischen Kasachstan und der Welthandelsorganisation (WTO) dauern an. Derzeit ist nicht abzusehen, wann diese zu einem Abschluss gebracht werden können. Gründe dafür sind weiterhin offene Fragestellungen Drucksache 18/1313 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode aus den bilateralen Verhandlungen Kasachstans mit der Europäischen Union und anderen WTO-Mitgliedern (EU-Themen: Exportzölle, sanitäre- und phytosanitäre Standards, Investitionsregeln). Zudem wären dies die im multilateralen Prozess notwendigen Ausgleichsverhandlungen Kasachstans mit allen WTOMitgliedern , wenn Kasachstan weiterhin gewillt sein sollte, statt der bereits mit den WTO-Mitgliedern ausgehandelten Zollsätze nun die gemeinsamen Außenzollsätze der eurasischen Zollunion (bestehend aus Russland, der Republik Belarus, Kasachstan) anzuwenden. Menschenrechtsaspekte gehören nicht zum Themenfeld der WTO und sind daher nicht Verhandlungsgegenstand. 37. Welche bi- und polylateralen Wirtschaftsabkommen hat Kasachstan nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 verhandelt und unterzeichnet , und inwiefern werden Menschrechtsaspekte dabei berücksichtigt ? Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan haben am 8. Februar 2012 in Berlin ein Regierungsabkommen über Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich unterzeichnet. Zu den in Artikel 2 genannten Schwerpunkten für eine nachhaltige Zusammenarbeit gehört die Umsetzung von Umwelt- und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und -aufbereitung. Der Bundesregierung liegen keine abschließenden Kenntnisse über weitere biund multilaterale Wirtschaftsabkommen Kasachstans mit Drittstaaten und deren Inhalte vor. 38. Welche Empfehlungen an die kasachische Regierung plant die Bundesregierung im Rahmen des kommenden Universal Periodic Review-Verfahrens abzugeben? Die Anhörung Kasachstans im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen steht im Herbst 2014 an. Die Bundesregierung wird dazu unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 ausgesprochenen Empfehlungen und auf Basis der ihr bis dahin vorliegenden Informationen zur Menschenrechtslage in Kasachstan zeitnah Empfehlungen formulieren. Gesamtherstellung: H. 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