Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13167 18. Wahlperiode 24.07.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13038 – Fehlerhafte Zinsberechnungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Beim Blick auf den Kontoauszug gehen Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen meist davon aus, dass die Bank ihnen die Zinsen richtig berechnet hat. Doch immer wieder gibt es Berichte, dass es zu Fehlern von Banken und Sparkassen bei der Zinsberechnung kommt (www1.wdr.de/daserste/ monitor/sendungen/zinsklau100.html ). Doch das Ausmaß und die Frage, ob es sich um ein systematisches Problem handelt, bleiben unklar. Eine Befragung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter Banken und Sparkassen hat ergeben, dass es aus deren Sicht keine Hinweise auf ein systematisches Fehlverhalten gibt. Allerdings griff die Behörde nur auf Aussagen der untersuchten Institute und nicht auf objektive, empirische Daten zu diesem Sachverhalt zurück (Der große kleine Zinsbetrug, Der Spiegel vom 17. Juni 2017, S. 70). 1. Wie viele Beschwerden gab es bei der BaFin in den letzten fünf Jahren jeweils bezüglich fehlerhafter Zinsberechnungen? Welche anderen Daten oder Einschätzungen außer der vorgenannten Untersuchung liegen der BaFin zu der Thematik vor? Die Anzahl der Beschwerden über fehlerhafte Zinsberechnungen zeigt die folgende Tabelle: Jahr Zinsen im Einlagengeschäft davon begründete Eingaben Zinsen im Kreditgeschäft davon begründete Eingaben 2012 41 8 24 2 2013 65 4 23 2 2014 40 2 38 3 2015 13 0 30 4 2016 6 0 37 0 2017 (Stand 30.06.) 0 0 22 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13167 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der BaFin liegen neben den Kundenbeschwerden sowie der durchgeführten Untersuchung keine weiteren Daten zur Thematik fehlerhafter Zinsberechnungen vor. 2. Wie groß schätzt die Bundesregierung den Schaden durch fehlerhafte Zinsberechnungen ein? Von welcher Dunkelziffer geht die Bundesregierung aus? 3. Als wie gravierend stuft die Bundesregierung die Thematik ein? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte für ein systematisches Fehlverhalten bekannt, daher liegen auch keine systematisch erfassten Informationen vor. 4. In welchen Fällen kommt es nach Einschätzung der Bundesregierung am häufigsten zu fehlerhaften Zinsabrechnungen (Dispozinsen etc.)? Der Bundesregierung ist keine ausreichend belastbare Datenbasis bekannt. 5. Wie viele gerichtliche Verfahren sind der Bundesregierung zu dieser Thematik bekannt, und mit welchem Ausgang? Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen zu Anzahl und Ausgang gerichtlicher Verfahren zu der Thematik „Fehlerhafte Zinsberechnungen“. Die Statistik Zivilsachen, die vom Statistischen Bundesamt herausgegeben wird, erfasst die Gerichtsverfahren nicht entsprechend detailliert nach dem Verfahrensgegenstand . 6. Was hat die Untersuchung der BaFin genau ergeben (bitte den entsprechenden Bericht zusenden)? Warum wurde im Rahmen dieser Untersuchung nur auf Daten zurückgegriffen , welche die Banken selbst geliefert haben, und keinerlei eigene Erhebungen bzw. Tests vorgenommen? Gegenstand der Marktuntersuchung sind die von Instituten verwendeten vertraglichen Vereinbarungen zur Anpassung variabler Zinsen bei Verbraucherdarlehen, weil diese die vertragliche Verpflichtung der Institute bei Zinsanpassungen vorgeben . Entsprechende Vertragsklauseln liegen den Banken vor und müssen von diesen geliefert werden. Das abschließende Ergebnis der Marktuntersuchung liegt noch nicht vor. Das Ergebnis wird im Verbraucherbeirat der BaFin sowie mit dem von der Bundesregierung geschaffenen Finanzmarktwächter erörtert werden. 7. Hat die BaFin in der Vergangenheit Stichproben zu fehlerhaften Zinsberechnungen vorgenommen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie groß war die Stichprobe, und was ergab die Untersuchung? Die BaFin ist einzelnen Kundenbeschwerden über fehlerhafte Zinsberechnungen in der Vergangenheit nachgegangen. Im Rahmen der Prüfung und Auswertung ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte für systematisches Fehlverhalten der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13167 Institute. Zur Durchführung einer allgemeinen Untersuchung zu dieser Thematik bestand daher keine Veranlassung. 8. Sieht die Bundesregierung den Bedarf, die Aufsicht über die Zinsberechnungen zu stärken? Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zu dieser Thematik ? Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für weitere Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht, weil es keine Anhaltspunkte für ein systematisches Fehlverhalten gibt. Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Möglichkeit, sich bei der Annahme fehlerhafter Zinsberechnungen mit einer Beschwerde an die BaFin sowie an die Schlichtungsstellen zu wenden, Verbraucherzentralen aufzusuchen und Kreditsachverständige zu beauftragen. 9. Von welcher Verjährungsfrist im Falle fehlerhafter Zinsberechnungen geht die Bundesregierung aus, und sieht sie die Notwendigkeit einer rechtlichen Klarstellung der Frist? Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 194 bis 218. Die Bundesregierung geht von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren für Rückforderungsansprüche von Bankkunden wegen fehlerhafter Zinsberechnungen aus. Eine Notwendigkeit, dies klarzustellen, wird nicht gesehen . Von der Verjährungsfrist zu unterscheiden ist der tatsächliche Eintritt der Verjährung; dies hängt im Einzelfall davon ab, wann die Frist zu laufen beginnt, ob sie gehemmt oder unterbrochen wird. 10. Wie sind aus Sicht der Bundesregierung Kundinnen und Kunden im Fall einer Beschwerde gegen ihre Bank vor einer Kündigung geschützt? Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch die verbraucherschützenden Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensgebers geschützt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet, § 499 Absatz 1 BGB. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich. Die Beschwerde eines Kunden alleine dürfte ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel keinen Kündigungstatbestand erfüllen. Sollten Kunden wegen Divergenzen über die Höhe des Zinsanspruchs in Verzug geraten, ist auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 498 BGB hinzuweisen . Über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung entscheiden im Streitfall die Gerichte, daneben besteht die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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