Deutscher Bundestag Drucksache 18/1318 18. Wahlperiode 05.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1186 – Einstellung von Prüfvorgängen der Bundesanwaltschaft zur gezielten Tötung von deutschen Staatsangehörigen durch US-Kampfdrohnen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 4. Oktober 2010 wurde der aus Nordrhein-Westfalen stammende Bünyamin E. in Mir Ali/Pakistan durch den Einsatz einer Kampfdrohne des US-Militärs getötet . Diesem ersten öffentlich bekannt gewordenen Fall einer „gezielten Tötung “ mittels einer Kampfdrohne auf einen deutschen Staatsangehörigen folgten weitere. Die Vorfälle lösen eine Ermittlungspflicht deutscher Strafverfolgungsbehörden aus. So nutzt das Bundeskriminalamt (BKA) etwa Daten aus der Satellitenüberwachung, um Tatorte aufzuklären. Der Generalbundesanwalt war mit einem Prüfvorgang befasst, der am 20. Juni 2013 mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) beendet worden war (www.generalbundesanwalt.de/docs/ drohneneinsatz_vom_04oktober2010_mir_ali_pakistan.pdf). Die Tötung ohne Gerichtsbeschluss sei „völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt “. Weil in Pakistan ein bewaffneter Konflikt unter Konfliktparteien vorliege, gelte das Konfliktsvölkerrecht. Dies setze voraus, dass der Handelnde die für ihn verbindlichen Regeln der völkerrechtlichen Kriegsführung eingehalten hat. Nur Zivilisten, die selbst nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen , genössen demnach den Schutz des humanitären Völkerrechts, während „gegnerische Kombattanten bzw. feindliche Kämpfer“ zum „Ziel von Kampfhandlungen“ gemacht werden könnten. Bei Bünyamin E. habe es sich um einen Angehörigen „organisierter bewaffneter Gruppen“ gehandelt, der getötet werden dürfe. Die eingesetzte Waffengattung sei dabei unerheblich. Eine Ächtung bestimmter Waffen, etwa in Bezug auf Drohnen, existiere nicht. Eine Drohne sei ein Luftfahrzeug und keine Rakete. Die Nutzung von Kampfdrohnen sei auch keine „Heimtücke“, das Ausnutzen des „gegnerischen Überraschungsmoments “ eine „zulässige Kriegslist“. Der Generalbundesanwalt erkennt an, dass Drohneneinsätze im pakistanischen Grenzgebiet mit der Central Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Intelligence Agency (CIA) im „Verantwortungsbereich“ einer zivilen Behörde liegen. CIA-Angehörige würden aber unter den Streitkräfte-Begriff fallen. Denn es handele sich nicht um eine „jeder Befehls- und Steuerungsgewalt entzogene Kämpfergruppe“, sondern sie sei im Gegenteil um eine „nach Aufga- Drucksache 18/1318 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode benstellung, Bewaffnung und Organisation dem regulären Militär vergleichbare und mit diesem intensiv in Verbindung stehende Einheit“. Überdies würden die von der CIA eingesetzten Drohnen als „Teil der feindlichen ‚Militärmaschinerie ‘“ wahrgenommen. Die Einstellungsverfügung wird aber von Menschenrechtsgruppen, Anwältinnen und Anwälten, Abgeordneten und Angehörigen kritisiert. Beispielhaft sei auf ein entsprechendes Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights e. V. (ECCHR) verwiesen (www.ecchr.de/index.php/drohnen. html?file=tl_files/Dokumente/Universelle%20Justiz/Drohnen%2C%20 Gutachterliche%20%20Stellungnahme%2C%202013-10-23.pdf). Auch die Fragestellerinnen und Fragesteller halten die Einstellung des Prüfvorganges für eine politische Entscheidung, die dem Kurs der Bundesregierung geschuldet sein dürfte. Der Generalbundesanwalt ist ein „politischer Beamter“, sein Amt soll in Übereinstimmung mit den politischen Ansichten und Zielen der Bundesregierung handeln. Er gehört der Exekutive an und untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Wenn es die Bundesregierung ernst meint mit der Aufklärung der außergerichtlichen Hinrichtungen mit US-Kampfdrohnen, muss der Bundesjustizminister den Auftrag zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens erteilen. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die von den Fragestellern geäußerte Ansicht, die Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 2013 sei „eine politische Entscheidung, die dem Kurs der Bundesregierung geschuldet sein dürfte“, gibt Anlass zu grundsätzlichen Klarstellungen zur Aufgabe des Generalbundesanwalts und zur Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz über den Generalbundesanwalt. Aufgabe der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Bundesanwaltschaft, ist die Strafverfolgung und die Mitwirkung im Strafverfahren . Bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren unterliegt sie dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO) und damit einem Verfolgungszwang, von dem nur nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden darf (Opportunitätsprinzip, vgl. §§ 153 ff. StPO). Die Tatsache , dass der Generalbundesanwalt „politischer Beamter“ ist, räumt ihm somit nicht die Möglichkeit ein, den von ihm zu prüfenden Tatverdacht nach politischen Maßstäben zu beurteilen. Der Sachverhalt, den der Generalbundesanwalt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen zu ermitteln hatte, war vielmehr daraufhin zu prüfen, ob Vorschriften nach dem Völkerstrafgesetzbuch und nach dem Strafgesetzbuch verletzt worden waren oder nicht. Dabei waren auch die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht zu interpretieren. Das Ergebnis seiner Prüfung veranlasste den Generalbundesanwalt dazu, das von ihm eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO einzustellen, weil sich nach seinen Erkenntnissen kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben hatte. Entgegen der Einschätzung der Fragesteller handelt es sich bei in dieser Verfahrensweise um keine „politische Entscheidung, die dem Kurs der Bundesregierung geschuldet sein dürfte“, sondern um eine staatsanwaltschaftliche Entscheidung auf Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung am Maßstab von Gesetz und Recht. Gemäß §§ 146, 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufsicht und Leitung gegenüber dem Generalbundesanwalt zu. Diese Dienstaufsicht berechtigt zur Erteilung von allgemeinen Weisungen und Weisungen im Einzelfall, sowohl im Hinblick auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Sachbehandlung (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 146 GVG, Rn. 1). Allerdings unterliegt die Dienstaufsicht Grenzen, die sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) und aus der Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes – GG) ergeben. Soweit das Ge- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1318 setz keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zulässt, kommt die Ausübung des Weisungsrechts somit von Vornherein nicht in Betracht. Das Weisungsrecht darf aber auch sonst nicht von rechts- oder sachwidrigen Erwägungen geleitet sein (Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 5; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 146 GVG, Rn. 22 f.; vgl. auch BVerfG, Entscheidung vom 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, BVerfGE 9, 223, 229). Eine rechtswidrige Weisung kann für den Anweisenden strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. §§ 258a, 344, 345 des Strafgesetzbuchs – StGB). Ungeachtet dieser rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts hat das Bundesministerium der Justiz von dem ihm zustehenden (externen) Weisungsrecht gegenüber dem Generalbundesanwalt äußerst restriktiv Gebrauch gemacht und insbesondere die Prüfung des Tatverdachts sowie die Interpretation einzelner Tatbestandsmerkmale des materiellen Strafrechts durch die Bundesanwaltschaft in aller Regel keiner inhaltlichen Einzelfallkontrolle unterzogen. An dieser Praxis wird der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz festhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen des Generalbundesanwalts zwar nicht der Rechtsprechung im Sinne von Artikel 92 GG zuzurechnen sind, aber häufig der Überprüfung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung unterliegen. So weist die Anfrage zu Recht auf die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens nach §§ 172 ff. StPO gegen die Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts hin. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht die Bundesregierung auch im hier relevanten Ermittlungsverfahren keinen Anlass für die Erteilung einer Weisung durch den Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz gegenüber dem Generalbundesanwalt. 1. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme der Bundesanwaltschaft, Angehörige des Auslandsgeheimdiensts CIA fielen unter den StreitkräfteBegriff des Artikels 43 Absatz 1 des Zusatzprotokolls I der Genfer Konvention ? Die Bundesanwaltschaft hatte den Sachverhalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeit als Organ der Strafrechtspflege zu ermitteln und in rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen sieht die Bundesregierung keinen Anlass, die rechtlichen Einschätzungen der Bundesanwaltschaft zu kommentieren. 2. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme der Bundesanwaltschaft, die im Falle der Tötung von Bünyamin E. mutmaßlich tatverdächtigen zivilen CIA-Mitarbeiter könnten sich auf das so genannte Kombattantenprivileg berufen? 3. Sofern die Bundesregierung der Ansicht ist, die CIA sei im Falle der Tötung von Bünyamin E. militärischen Geheimdiensten gleichzustellen, wie begründet sie diese Haltung? 4. Wie ist im Falle der Tötung von Bünyamin E. nach Ansicht der Bundesregierung das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten, eines der Grundsätze des humanitären Völkerrechts, umgesetzt worden? Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Drucksache 18/1318 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Annahme des ECCHR (www.ecchr. de/index.php/drohnen.html?file=tl_files/Dokumente/Universelle%20Justiz/ Drohnen%2C%20Gutachterliche%20%20Stellungnahme%2C%202013- 10-23.pdf), wonach eine solche Unterscheidung im Falle der Tötung von Bünyamin E. uneindeutig war (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, zu Gutachten oder sonstigen Äußerungen Stellung zu nehmen, welche die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen der Bundesanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2013 betreffen . 6. Inwiefern hält es auch die Bundesregierung für maßgeblich, dass alle Mitglieder von Streitkräften auch im humanitären Völkerrecht ausgebildet werden, dies jedoch nicht auf Angehörige von Geheimdiensten zutrifft? 7. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, wonach alle an einem Kampf beteiligten Einheiten einem gemeinsamen Kommando unterstehen müssen, um bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichkeiten feststellen und notfalls ahnden zu können ? 8. Inwiefern war dies nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle der Tötung von Bünyamin E. bezüglich der CIA gegeben? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 9. Sofern die Bundesregierung hierzu keine Kenntnis hat, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der entsprechenden Aussage des Generalbundesanwalts ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. 10. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung des ECCHR, wonach CIA-Angehörige kämpfende Zivilisten sind, „diese aber in einem bewaffneten Konflikt nicht mehr den Schutzstatus als Zivilisten besitzen und entsprechend von der gegnerischen Partei nach den Regeln des humanitären Völkerrechts bekämpft werden dürfen, ohne sich jedoch ihrerseits bei Kampfhandlungen auf die Einhaltung dieser Regeln berufen zu dürfen“? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 11. Inwiefern hält es die Bundesregierung für ausgeschlossen, dass Kampfdrohneneinsätze der CIA Gefahrenabwehrmaßnahmen gegen internationale terroristische Vereinigungen darstellen könnten? Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1318 12. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass die Nutzung von in großer Höhe operierenden, mithin unbemerkt agierenden Kampfdrohnen keine „Heimtücke“ sei? 13. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass das Ausnutzen des „gegnerischen Überraschungsmoments“ eine „zulässige Kriegslist“ sei? 14. Inwiefern ist auch die Bundesregierung der Ansicht, dass in Pakistan ein bewaffneter Konflikt mit Teilnahme der USA vorliege, mithin das Konfliktsvölkerrecht gelte (bitte begründen)? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 15. Stimmt die Bundesregierung der Bundesanwaltschaft darin zu, dass die CIA gezielte Tötungen in Pakistan als Teil des ISAF-Einsatzes (ISAF = International Security Assistance Force) in Afghanistan vornimmt, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 16. Welche der in der Einstellungsverfügung von der Bundesanwaltschaft benannten nichtstaatlichen Gruppen besitzen nach Ansicht der Bundesregierung den erforderlichen Organisationsgrad, um als Konfliktpartei zu gelten (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt zu abstrakten Fragestellungen keine Stellung und nimmt deshalb keine entsprechenden Klassifizierungen vor. 17. Welche der Gruppen mit einem solchen Organisationsgrad erreichen bei Auseinandersetzungen mit einer anderen Konfliktpartei (etwa der CIA) die erforderliche Intensität, um als Konfliktpartei zu gelten (bitte begründen )? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Welche Unterschiede macht die Bundesregierung hierbei zwischen der „pakistanischen Talibanorganisation TTP“, den „transnationalen terroristischen Organisationen (al-Qaida, Islamische Bewegung Usbekistans – IBU –, der „Islamischen Jihad Union“ – IJU – sowie dem „HaqqaniNetzwerk “)? Die Bundesanwaltschaft hat zu den in der Frage genannten Strukturen in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Juli 2013 Stellung genommen (dort S. 6 ff. unter B I 2.a). Der Bundesregierung liegen keine abweichenden Erkenntnisse hierzu vor. 19. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die genannten Gruppen unterschiedliche nichtstaatliche Akteure mit verschiedener Zielsetzung darstellen? Der Bundesregierung liegen keine abweichenden Erkenntnisse zu der Einschätzung der Bundesanwaltschaft vor. Drucksache 18/1318 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass in der Einstellungsentscheidung der Bundesanwaltschaft nicht gruppenspezifisch nachgewiesen wird, mit welchen Organisationen sich die USA, wie von der Bundesanwaltschaft behauptet, in einem innerpakistanischen Konflikt befinde ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. 21. Welcher Konfliktpartei hat Bünyamin E. nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt angehört? Es wird auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft verwiesen (S. 15, 24). Abweichende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Mitgliedschaft in einer Konfliktpartei konkret nachgewiesen werden muss, um den Verlust des Schutzstatus nach humanitärem Völkerrecht zu begründen? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 16 wird verwiesen. 23. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das fehlende Vorliegen einer gruppenspezifischen Einschätzung dazu führen kann, „dass jede Person, die im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein, getötet werden kann“, anstatt sich etwa einem Strafverfahren stellen zu müssen? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 16 wird verwiesen. 24. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern diese niedrige Schwelle dazu führt, dass tödliche Gewalt selbst dann angewendet wird, wenn die Vorwürfe nur auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruhen, gegen die sich Betroffene nicht zur Wehr setzen können? Auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 und 16 wird verwiesen. 25. Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar oder erwiesen, dass die Kampfdrohneneinsätze der CIA auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruhen, gegen die sich Betroffene nicht zur Wehr setzen können? Die Bundesregierung erhält zu etwaigen Drohneneinsätzen im Sinne der Frage weder im Vorfeld noch im Nachgang Informationen. Im Übrigen gibt die Bundesregierung zu hypothetischen Fragestellungen keine Einschätzung ab. 26. Inwiefern hält es die Bundesregierung für denkbar oder erwiesen, dass die außergerichtliche Tötung von Bünyamin E. durch die CIA auf nicht überprüfbaren geheimdienstlichen Erkenntnissen beruht, gegen die sich etwa Angehörige nicht zur Wehr setzen können? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1318 27. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach die Einstellungsverfügung durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof den „Ansichten und Zielsetzungen “ der Bundesregierung mithin ihrer grundsätzlichen Befürwortung des US-Drohnenkrieges in Pakistan geschuldet sein könnte? Die Einschätzung der Fragesteller wird nicht geteilt. 28. Inwiefern wären nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Tötung von Bünyamin E. Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten zu erwarten? Zu hypothetischen Fragestellungen gibt die Bundesregierung keine Einschätzung ab. 29. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach eine unabhängige gerichtliche Befassung mit der Tötung von Bünyamin E. durch die Einstellungsverfügung deutlich erschwert wird? Es entspricht der Strafprozessordnung, dass eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung nach § 170 Absatz 2 StPO unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 172 ff. StPO einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. 30. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach ein Antrag auf Klageerzwingung den Hinterbliebenen faktisch auferlegt, eigene Ermittlungen anzustrengen bzw. Beweismittel selbst zu erheben oder anzugeben? Welchen Anforderungen ein Antrag auf Klageerzwingung genügen muss, ergibt sich aus § 172 Absatz 2 und 3 StPO. Eine Pflicht zur Anstrengung eigener Ermittlungen oder Erhebung von Beweisen besteht danach nicht. Das zuständige Gericht kann ergänzende Beweiserhebungen durchführen, § 173 Absatz 3 StPO. 31. Inwieweit steht das Klageerzwingungsverfahren nach Ansicht der Bundesregierung in Fällen mit überwiegend transnationalen Bezügen in Übereinstimmung mit Artikel 11 der EU-Opferschutzrichtlinie und der Empfehlung Nr. 40 der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/justice/ criminal/files/victims/guidance_victims_rights_directive_en.pdf) zur Umsetzung dieser Richtlinie, wonach die Überprüfung einer Einstellungsentscheidung klar und transparent sowie nicht übermäßig bürokratisch sein soll? Ja. Das Beschwerde- und Klageerzwingungsverfahren gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist ein in der StPO geregeltes und bewährtes Verfahren . Drucksache 18/1318 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Generalbundesanwalt in seiner Einstellungsverfügung dafür Sorge trägt, dass Deutschland seiner Pflicht insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nachkommt? Die Bundesregierung sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft gegen die EMRK verstoßen könnte. 33. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Generalbundesanwalt einer umfassenden Ermittlungspflicht i. S. d. Artikels 2 EMRK nachgekommen ist? Die Bundesregierung sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bundesanwaltschaft ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. 34. Welche weiteren Prüfvorgänge hinsichtlich des US-Drohnenkriegs und der Verwicklung von Einrichtungen oder Personen in Deutschland hat die Bundesanwaltschaft möglicherweise nach Kenntnis der Bundesregierung angelegt? Der Generalbundesanwalt hat wegen des Verdachts der Tötung von deutschen Staatsangehörigen bei Drohnenangriffen in Warziristan/Pakistan zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie betrafen Drohnenangriffe am 4. Oktober 2010 in Mir Ali und am 9. März 2012 in Südwaziristan. Die Ermittlungsverfahren wurden am 20. Juni 2013 und am 27. August 2013 mangels hinreichenden Tatverdachts für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Straftaten nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen der mutmaßlichen Verletzung einer deutschen Staatsangehörigen durch einen Drohnenangriff in Waziristan am 10. Oktober 2012 ist noch nicht abgeschlossen. Fünf Beobachtungsvorgänge im Zusammenhang mit vermeintlichen Drohneneinsätzen haben nicht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren geführt, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftat vorlagen. Ein weiterer Beobachtungsvorgang (Strafanzeige von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch durch Unterstützung des Einsatzes von Kampfdrohnen) hat – auch nach einer Gegenvorstellung gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens – nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt (§ 152 Absatz 2 StPO). Zwei weitere Beobachtungsvorgänge („Steuerung US-amerikanischer Drohnenangriffe durch in Deutschland stationierte Angehörige der US-Streitkräfte von Ramstein und/oder Stuttgart aus“ und „mutmaßliche Tötung des P. K. N. Ende Februar/Anfang März 2013 in afghanisch-pakistanischem Grenzgebiet“) sind noch nicht abgeschlossen. 35. Welchen Stand hat der Prüfvorgang der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Tötung der deutschen Staatsangehörigen P. K.? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. (Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei „der deutschen Staatsangehörigen P. K.“ um den deutschen Staatsangehörigen P. K. N. handelt). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1318 36. Auf welche Weise sind die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt hierzu mit Ermittlungen betraut? Gegenstand des Prüfvorgangs ist das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Straftaten, deren Verfolgung in die Bundeskompetenz fällt. Die Bundesanwaltschaft wird dabei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen tätig und nicht „mit Ermittlungen betraut“. Dem Bundeskriminalamt wurde von der Bundesanwaltschaft kein Ermittlungsauftrag erteilt, weil die logisch vorrangige Frage des Bestehens eines Anfangsverdachts noch nicht abschließend geklärt ist. 37. Mit welcher Begründung hat die Bundesanwaltschaft das Verfahren zur Tötung von Samir H. durch den Einsatz von Drohnen in Pakistan eingestellt (www.sueddeutsche.de/Z5L38j/1935352/Samir-H.html)? Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen. 38. Inwiefern haben die neuerlichen Enthüllungen über eine Beteiligung von US-Einrichtungen in Deutschland am Drohnenkrieg in Pakistan zu neuen Ermittlungen durch Bundesbehörden geführt (Süddeutsche Zeitung, 4. April 2014), bzw. inwiefern sind diese beabsichtigt? Der Generalbundesanwalt wertet im Rahmen seiner Prüfung auch die aktuelle Presse- und Medienberichterstattung aus. Die Prüfvorgänge sind jedoch noch nicht abgeschlossen (auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen). 39. Welche Antworten hat die Bundesregierung bereits auf ihre laut Medienberichten von den USA verlangte „Stellungnahme zu den neuen Berichten “ erhalten (heise.de, 4. April 2014)? 40. Sofern noch keine Antworten eingegangen sind, wie hat die USA auf das Verlangen einer Stellungnahme reagiert? 41. Für wann wurde eine Antwort angekündigt? Die Fragen 39 bis 41 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. 42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Äußerungen des früheren Drohnenpiloten Brandon Bryant, ohne Deutschland sei „der gesamte Drohnen-Krieg des US-Militärs nicht möglich“; es sei „egal, wo die Drohnen im Einsatz sind: Immer fließen ihre Daten über Ramstein “? Die amerikanische Regierung hat der Bundesregierung versichert, dass Einsätze bewaffneter unbemannter Flugzeuge der US-Streitkräfte nicht aus Deutschland befehligt oder geflogen werden. Diese Aussage wird auch in der Medienberichterstattung zu den angeführten Äußerungen nicht bestritten. Die Medienberichte bestätigen vielmehr, dass die Einsätze bewaffneter unbemannter Flugzeuge der US-Streitkräfte aus den USA gesteuert werden. Die Bundesregierung steht zu dem gesamten Themenkomplex in einem vertraulichen Dialog mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Drucksache 18/1318 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 43. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch der Aussagen von US-Präsident Barack Obama und dem früheren Drohnen-Piloten Brandon Bryant, wenn Barack Obama beteuert, über Ramstein würden keine USDrohneneinsätze gesteuert, und die Bundesregierung sich dies zu eigen macht („Die amerikanische Regierung hat gegenüber der Bundesregierung auf Nachfrage bestätigt, dass von US-Einrichtungen in Deutschland bewaffnete Drohneneinsätze weder geflogen noch befehligt werden“, Bundestagsdrucksache 18/819), während Brandon Bryant erklärt, seine Einheit habe bei allen Einsätzen zum Schichtbeginn in Ramstein angerufen , das Signal der von ihm gesteuerten Drohne sei dann über einen Satelliten nach Ramstein übertragen worden, dort verstärkt und per Glasfaserkabel in die Vereinigten Staaten geleitet worden, weshalb er in New Mexico sogar gemerkt habe, wenn das Wetter in Deutschland schlecht war (Süddeutsche Zeitung, 4. April 2014)? Nach Medienberichten hat sich Brandon Bryant dahingehend geäußert, dass die unbemannten Flugzeuge der US-Streitkräfte aus den USA gesteuert worden seien. Hierin besteht nach Auffassung der Bundesregierung kein Widerspruch zur Aussage von Präsident Obama. 44. Sofern die Bundesregierung darauf verweist, die US-Regierung habe von „geflogen“ oder „befehligt“ gesprochen, während Brandon Bryant über eine enge Kooperation mit Ramstein und eine Nutzung der dortigen digitalen Infrastruktur berichtet, wieso hat sie auf mehrmalige Nachfragen des Abgeordneten Andrej Hunko zu genau diesem Sachverhalt stets auf die Aussagen von Barack Obama zu „geflogen“ oder „befehligt“ geantwortet („Was kann die Bundesregierung zum ‚kontinuierlichen und vertrauensvollen Dialog mit den US-amerikanischen Partnern‘ mitteilen, auf den sie auf Bundestagsdrucksache 18/533 verweist, obwohl danach gefragt wurde, welche weiteren Nachforschungen sie angestellt hat, wie die USBasis Ramstein zwar nicht als ‚Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von Drohnen‘ genutzt wird, wohl aber als Relaisstation für Funkverbindungen oder zur Steuerung“, Bundestagsdrucksache 18/819)? Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. 45. Was ist der Bundesregierung bislang über die „Distributed Ground Systems 4“ (DGS-4) in Ramstein bekannt, wo Videobilder der US-Drohnen laut Brandon Bryant „überwacht, analysiert und an die zuständigen Stellen verbreitet“ werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/1214 verwiesen. Ergänzend wird auf im Internet frei verfügbare Informationen Bezug genommen (vgl.www.daytonregion.com/pdf/UAV_Roundtable_5.pdf – Foliensatz mit dem Titel: „The Way Ahead: Remotely Piloted Aircraft in the United States Air Force“), aus denen geschlossen werden kann, dass die sogenannte DGS-4 in ein komplexes globales Kommunikationsnetz im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen eingebunden ist. Eigene Erkenntnisse zur Funktion und Aufgabe der DGS-4 sowie zu deren Rolle in diesem Kommunikationsnetz liegen der Bundesregierung nicht vor. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine unmittelbare Steuerung von Drohnen durch DGS-4 hindeuten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1318 46. Was ist der Bundesregierung bislang über ein „Gilgamesh-System“ bzw. eine Plattform mit ähnlichen Funktionalitäten bekannt, das eine Funkzelle simuliert und an Drohnen montiert werden kann, Handys im Umkreis zum Einloggen zwingt und Nummern mit einer Datenbank abgleicht? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über das in der Frage genannte System Gilgamesh bzw. eine Plattform mit ähnlichen Funktionalitäten vor. 47. Inwiefern werden die Bundesanwaltschaft oder das Bundeskriminalamt die Aussagen von Brandon Bryant zum „Gilgamesh-System“ für Ermittlungen nutzen, dass die Weitergabe von Telefonnummern durch deutsche Behörden womöglich zur Lokalisierung von Bünyamin E. oder Samir H. geführt hat, und damit eine Beihilfe zu deren Tötung darstellen könnte? Voraussetzung für Ermittlungen wegen einer verfolgbaren Beihilfe wäre das Vorliegen einer rechtswidrigen Haupttat (vgl. § 27 StGB). Eine Veranlassung zur Änderung der Übermittlungspraxis der Bundessicherheitsbehörden ergibt sich aus den in der Frage bezeichneten Aussagen von Brandon Bryant nicht. Die Bundessicherheitsbehörden halten sich an Recht und Gesetz und übermitteln Personendaten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen . Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Andrej Hunko (Bundestagsdrucksache 18/640) sowie zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/13381) verwiesen. 48. Welchen Stand haben die Prüfvorgänge hinsichtlich der Einleitung von zwei Ermittlungsverfahren gegen die USA (wegen des Verdachts, dass tödliche Drohneneinsätze von Deutschland aus gesteuert werden, sowie wegen des Verdachts der fortgesetzten Spionage in Deutschland; Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/82)? Auf die Antwort zu Frage 34 und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/82 wird verwiesen. Die Prüfvorgänge sind noch nicht abgeschlossen. 49. Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung zur Aufklärung der möglichen Beteiligung von US-Einrichtungen in Deutschland am USDrohnenkrieg unternehmen? 50. Inwiefern wird sie sicherstellen, dass der hierzu auf die US-Regierung ausgeübte Druck aus Sicht der Fragesteller im Gegensatz zur Aufklärung der NSA-Spionage (Plenarprotokoll 18/25) ausreichend ist? Die Fragen 49 und 50 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. 51. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung am 28. März 2014 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen entschlossen, einer Resolution nicht zuzustimmen, die Mitgliedstaaten dazu auffordert, bei allen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Einsatzes von bewaffneten Drohnen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten, Transparenz bei der Dokumentation des Einsatzes von Kampfdrohnen zu fordern und eine zeitnahe unabhängige Untersuchung in Fällen, in denen Drucksache 18/1318 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode es Hinweise auf eine Verletzung des Völkerrechts gibt, einzuleiten (www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/archive/2014/ april/08/article/enthaltung-deutschlands-im-un-menschenrechtsrat-beiabstimmung -zum-drohneneinsatz.html)? a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, bei allen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich des Einsatzes von bewaffneten Drohnen, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten ? b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, Transparenz bei der Dokumentation des Einsatzes von Kampfdrohnen zu fordern? c) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, eine zeitnahe unabhängige Untersuchung in Fällen, in denen es Hinweise auf eine Verletzung des Völkerrechts gibt, einzuleiten? d) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Frage, ob „Gezielte Tötungen “ von Terrorismusverdächtigen mit den Menschenrechten vereinbar sind? e) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung beim UN-Menschenrechtsrat für die Beachtung der Menschenrechte bei Drohneneinsätzen bemühen, und wie bereitet sie sich auf das „Expertenpanel“ im September 2014 vor (bitte auch hinsichtlich beteiligter Akteurinnen und Akteure beantworten)? Die Bundesregierung wirkt darauf hin, im Kampf gegen den internationalen Terrorismus strikt die Prinzipien des Völkerrechts, der Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechte zu beachten. Sie unterstützt die Arbeit der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu Menschenrechten und Terrorismusbekämpfung, Ben Emmerson, und zu außergerichtlichen Tötungen, Christof Heyns, und setzt sich zusammen mit ihren Partnern in der seit langem existierenden, alle zwei Jahre eingebrachten Resolution über den Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus im VN-Menschenrechtsrat für die Weiterentwicklung der relevanten Menschenrechtsnormen ein. Die Bundesregierung hat sich bei der Abstimmung über die Resolution zum Einsatz von Drohnen (A/HRC/25/22) der Stimme enthalten, da diese die Resolution über den Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus (A/HRC/25/7), die im Rat im Konsens angenommen wurde, in Ausschnitten dupliziert, sowie aufgrund ihrer unklaren gegenständlichen Abgrenzung auch völkerrechtlich unbedenkliche unbemannte Luftfahrtsysteme, die unbewaffnet sind und Waffen nicht kontrollieren können, erfasst. Die Bundesregierung ist ferner der Ansicht, dass eine Fachdiskussion zu einzelnen Waffensystemen vorrangig in den darauf spezialisierten multilateralen Foren der Abrüstung und Rüstungskontrolle geführt werden sollte. Das Expertenpanel im Rahmen der 27. Sitzung des Menschenrechtsrats wird vom Büro der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte organisiert und vorbereitet . Deutschland wird als Mitglied des Menschenrechtsrats das Panel verfolgen und sich in die Diskussion einbringen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333