Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Juli 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13201 18. Wahlperiode 27.07.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annalena Baerbock, Oliver Krischer, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13083 – Fortgang der russischen Ostsee-Pipeline Nord Stream 2 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2015 hat der russische Energieversorger Gazprom gemeinsam mit E.on, Shell, Engie, OMV und BASF/Wintershall den Ausbau der Nord-Stream-Pipeline vereinbart, mit der zusätzliches Erdgas aus Russland nach Deutschland geliefert werden soll. Konkret soll die Kapazität der bestehenden Pipeline bis 2019 um 55 Milliarden Kubikmeter verdoppelt werden. Nach Einschätzung der Fragesteller wird die europäische Gasnachfrage langfristig sinken. Während der russische Staatskonzern Gazprom alleiniger Projektträger ist, wird die Pipeline über eine Finanzierungsvereinbarung noch immer hälftig über europäische Energiekonzerne mitfinanziert. Da es bisher keinen europäischen Rechtsrahmen für die Ostsee-Pipeline gibt, hat die Europäische Kommission nun einen entsprechenden Vorstoß für ein Verhandlungsmandat über die Bedingungen zum Betrieb der Pipeline gemacht , der künftig unter den EU-Energieministern beraten werden soll (http:// europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1571_en.htm, http://europa.eu/rapid/pressrelease _IP-17-1571_en.htm). 1. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Gelder der Nord- Stream-2-Finanzierungsvereinbarung zwischen Gazprom und den europäischen Energiekonzernen über staatlich genehmigte Kreditversicherungen abgesichert werden? Wenn nein, warum nicht? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen derzeit keine Anträge für die Absicherung der Finanzierung des Baues der Nord Stream 2 Pipeline vor. Die Bundesregierung verweist darauf, dass die verschiedenen Unterstützungsangebote der öffentlichen Hand grundsätzlich für alle Unternehmen offen sind, soweit diese die jeweiligen Antragsvoraussetzungen erfüllen. Drucksache 18/13201 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, ob die Finanzierungsvereinbarung zu Nord Stream 2 im Einklang mit den Beschlüssen 2014/512/GASP, 2016/982/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ steht und bei der Bereitstellung der Finanzierung durch die beteiligten Unternehmen eingehalten wurde, bzw. kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Finanzierungsvereinbarung gegen die verhängten Sanktionen verstößt? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zur Schriftlichen Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 18/12322 von Frau MdB Baerbock. Die Bundesregierung geht weiterhin davon aus, dass die Vorgaben aus den Beschlüssen 2014/512/GASP, 2016/982/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 betreffend die restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, bei der Bereitstellung der Finanzierung durch die beteiligten Unternehmen eingehalten wurden. 3. Welche Folgen sieht die Bundesregierung für das Sanktionsregime der Europäischen Union durch die jüngsten Beschlüsse des US-Kongresses bezüglich Nord Stream 2? Die Bundesregierung hat sich maßgeblich für die Einführung der von allen Mitgliedstaaten der EU einstimmig beschlossenen und mehrfach verlängerten EU-Sanktionen eingesetzt. Die Bunderegierung begrüßt darüber hinaus die sehr enge und partnerschaftliche Abstimmung zwischen EU und USA im Hinblick auf die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und im Hinblick auf die Situation in der Ost-Ukraine. Der Entwurf des US-Senats ist geeignet, die gemeinsame Haltung zwischen EU und USA in dieser Frage aufzuweichen. Kritisch zu sehen ist insbesondere die vorgesehene Möglichkeit, Sekundärsanktionen zu erlassen und damit die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur auf Russland zu erstrecken, sondern u. a. auch Unternehmen aus der EU zu treffen. Sanktionen mit extraterritorialer Wirkung sind aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. 4. Wie hat sich der Flüssiggas-Export aus den USA nach Europa in den letzten Jahren entwickelt? Nach Angaben der US Energy Information Administration wurde 2016 erstmals Flüssigerdgas (LNG) nach Europa geliefert. Insgesamt 9,958 Million cubic feet, davon 3,328 Million cubic feet nach Italien, 3,70 Million cubic feet nach Portugal und 2,930 Million cubic feet nach Spanien. 5. Sind der Bundesregierung Liefervertragsabschlüsse deutscher Unternehmen oder aus anderen europäischen Mitgliedstaaten über Flüssiggas aus den USA bekannt? Die Bundesregierung hat keine eigenen Kenntnisse über Liefervertragsabschlüsse von Unternehmen zum Bezug von LNG aus den USA. Der Bundesregierung ist bekannt, dass der polnische Energiekonzern PGNiG am 8. Juni 2017 erstmals eine Flüssigerdgaslieferung des US-Unternehmens Cheniere am LNG-Terminal in Swinemünde entgegengenommen hat. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13201 6. Wie beurteilt sie die CO2-Belastung von verflüssigtem Fracking-Gas im Vergleich zu Pipeline-Gas? Über die CO2-Emissionen in der Vorkette von verflüssigtem Fracking-Gas im Vergleich zu Pipeline-Gas kann die Bundesregierung derzeit keine detaillierten Angaben machen, da das entsprechende Monitoring in die Verantwortung der Erzeugerländer fällt und erforderliche technologische, prozessbezogene und qualitative Grundlageninformationen der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt sind. Festzuhalten ist, dass die CO2-Emissionen bei der Erdgasförderung abhängig von der unmittelbaren Förderquelle bzw. deren Eigenschaften, der Fördertechnik und der Transportlänge (Einfluss von Leckagen, Permeationsverluste, Verdichterverluste etc.) sind. Die Bundesregierung hat ein Forschungsvorhaben beauftragt. Im Rahmen des Forschungsvorhabens werden unter anderem auch die Emissionen aus der Vorkette des im Inland geförderten Erdgases sowie des importierten Erdgases untersucht. Die Studie ist derzeit in Bearbeitung. Ergebnisse werden aktuell für das vierte Quartal des Jahres 2017 erwartet. 7. Gab bzw. gibt es seitens der Bundesregierung die Bitte bzw. Aufforderung an die Länder und ihre nachgeordneten Behörden, bei den Raumordnungsund Planfeststellungsverfahren der jeweiligen Anbindungspipelines für Nord Stream 1 und Nord Stream 2 die wirtschaftliche Bedeutung dieser Projekte zu berücksichtigen und zeitnahe Entscheidungen zu treffen? Die Bundesregierung hat keine diesbezügliche Bitte geäußert. 8. Teilt die Bundesregierung die Bedenken, dass durch die zusätzliche EUGAL-Anbindungspipeline auch ein zusätzliches Sicherheitsrisiko entstehen könnte, besonders am Knotenpunkt mit der Jagal-Pipeline und der Opal- Pipeline bei Rehfelde und dem geplanten gemeinsamen Streckenverlauf bis Baruth (Mark)? a) Wenn ja, gibt es hierzu eine bundesbehördliche Risikoanalyse, und wo ist diese einsehbar? b) Wenn nein, warum nicht? c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Fragen 8 bis 8 c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung teilt die Bedenken nicht, dass durch die zusätzliche EUGAL- Anbindungsleitung auch ein zusätzliches Sicherheitsrisiko entstehen könnte. Die rechtlichen Sicherheitsanforderungen bezüglich Planung, Bau und Betrieb von Gashochdruckleitungen sind auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung – GasHDrLtgV) geregelt. Dort wird für Planung, Bau und Betrieb von Gashochdruckleitungen die Einhaltung des Standes der Technik gefordert . Entsprechend der im EnWG aufgeführten Vermutungsregel gilt der Stand der Technik als eingehalten, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eingehalten wird. Der DVGW hat insbesondere in seinen Arbeitsblättern G 463 und G 466-1 den Stand der Technik für Planung, Bau und Betrieb von Gashochdruckleitungen konkretisiert. Danach sind für Planung, Bau und Betrieb selbstverständlich auch die bei der Trassenführung zu beachtenden technischen Sicherheitsaspekte, wie die Parallelverlegung mit und die Kreuzung von anderen Leitungen einschließlich der einzuhaltenden Abstände , in den genannten DVGW-Arbeitsblättern behandelt. Nur bei Einhaltung Drucksache 18/13201 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dieser Technischen Regeln werden Bau und Betrieb von Gashochdruckleitungen in Deutschland von den zuständigen staatlichen Behörden genehmigt. 9. Welchen Einfluss auf die Versorgungssicherheit in Europa würde der Bau der EUGAL haben? Der Bau der EUGAL würde die Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa durch die Diversifizierung der Transportwege verstärken. Die EUGAL deckt den Bedarf der Marktteilnehmer nach zusätzlichen Erdgaskapazitäten ab, dies hat auch eine am 6. März 2017 auf der europäischen Kapazitätsplattform PRISMA durchgeführte verbindliche Kapazitätsauktion gezeigt. Die EUGAL verbessert des Weiteren auch die Reverse Flow Möglichkeiten für Lieferungen nach Osteuropa . 10. Wie ist der Stand der Reverse-Flow-Fähigkeiten im europäischen Gasnetz, und wie häufig werden diese – auch gegenüber Drittstaaten – genutzt (bitte nach Liefermengen und Jahren aufführen)? Die Bundesregierung verfügt über keine statistischen Erhebungen zu den Liefermengen an den einzelnen Interconnection Points (IP, Grenzübergangspunkte) des europäischen Gasnetzes. Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e. V hat auf Basis der ENT- SOG CAPACITY MAP 2017 (www.entsog.eu/public/uploads/files/publications/ Maps/2017/ENTSOG_CAP_2017_A0_1189x841_FULL_064.pdf) bei den Fernnetzbetreibern eine Auswertung der „Cross-border IP within EU and with non- EU (export)“ vorgenommen. Danach stellt sich die Reverse Flow Fähigkeit der 89 Grenzübergangspunkte der 28 EU-Staaten wie folgt dar: Grenzübergangspunkte Eingangsnutzung Ausgangsnutzung 23 physischer Gasfluss physischer Gasfluss 10 physischer Gasfluss vertraglicher Gasfluss (virtueller Reverse Flow) 27 vertraglicher Gasfluss (virtueller Reverse Flow) vertraglicher Gasfluss (virtueller Reverse Flow) 1 physischer Gasfluss Keine Nutzung 8 Kein Gasfluss möglich physischer Gasfluss; hauptsächlich Anschluss von Gasspeichern. 9 Keine Nutzung vertraglicher Gasfluss (virtueller Reverse Flow) 11 Derzeit weder physische noch vertragliche Nutzung Derzeit weder physische noch vertragliche Nutzung In Deutschland liegen die IPs im Marktgebiet GASPOOL bzw. NetConnect Germany . Die überwiegende Anzahl der physisch reversierbaren IPs im Marktgebiet GASPOOL werden vertraglich in beiden Richtungen und physisch ganz überwiegend in Richtung Export genutzt. Eine Ausnahme stellt der IP Mallnow (Deutsch- Polnische Grenze) dar, der vertraglich in beide Richtungen aber physisch nur in Importrichtung genutzt wird. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13201 Im Marktgebiet NetConnect Germany ist zurzeit etwa ein Drittel der IPs physisch reversierbar und wird physisch und vertraglich in beide Richtungen genutzt. Etwa ein Drittel der IPs ist zurzeit physisch alleinig zur Erdgaseinspeisung nutzbar. Das restliche Drittel der IPs ist zurzeit physisch alleinig zur Erdgasausspeisung nutzbar . An den zurzeit physisch alleinig in eine Richtung nutzbaren IPs wird die vertragliche Nutzung in Gegenrichtung (virtueller Reverse Flow) angeboten. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die geplante EUGAL? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die EUGAL sich positiv u. a. auf den Transport von Erdgas vom Grenzübergangspunkt Lubmin in Richtung Südosteuropa auswirken wird. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie bereits Stellungnahmen aus anderen Ostseeanrainerländern gemäß der Espoo-Konvention zu Nord Stream 2 vorliegen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie aus diesen? Im Rahmen der grenzüberschreitenden Konsultationen nach der Espoo-Konvention sind Stellungnahmen von Dänemark, Polen, Schweden, Finnland, Lettland, Litauen und Estland bei den zuständigen Behörden in Deutschland eingegangen. Die Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet und gemäß den nationalen und internationalen Vorschriften zu grenzüberschreitenden Verfahren im Genehmigungsprozess berücksichtigt. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung den Zustand der ukrainischen Gastransitpipelines ? Der Bundesregierung ist bekannt, dass das ukrainische Gastransitsystem Modernisierungsbedarf hat. Des Weiteren verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/8047 „Mögliche Folgekosten durch die Erweiterung der Erdgas-Ostseepipeline Nord Stream 2“. 13. Sind der Bundesregierung Bemühungen bekannt, das ukrainische Gaspipelinesystem zu modernisieren, und hat sie hierfür eigene deutsche Unterstützung zugesagt? Wenn ja, in welcher Form? Der Bundesregierung ist bekannt, dass das staatliche ukrainische Unternehmen „Naftogaz“ eine Modernisierung des Gastransitsystems anstrebt. Die ukrainische Regierung hat jedoch die hierfür mit der EU abgestimmten notwendigen Reformen im Rahmen des Ownership Unbundling bisher nicht umgesetzt. So hätte bis Oktober 2016 ein neuer unabhängiger Transit System Operator (TSO) gegründet werden müssen, zu dessen Aufgaben auch die Entwicklung eines Planes zur Modernisierung des Gastransitsystems gehören sollte. Die Bundesregierung führt Gespräche mit der ukrainischen Regierung über eine mögliche Unterstützung bei der Modernisierung des Gastransitsystems. Eine konkrete Vereinbarung liegt bisher nicht vor. Drucksache 18/13201 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Ist es in diesem Zusammenhang zutreffend, dass seitens der Ukraine ein Angebot eines Konsortiums unter Führung der Allianz zur Modernisierung dieses Netzes abgelehnt wurde? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über ein Konsortium unter Führung der Allianz zur Modernisierung des ukrainischen Gastransitnetzes. 15. Unterstützt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission , wonach Nord Stream 2 „nicht zu den Zielen der Energieunion“ beiträgt (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1571_en.htm, http://europa.eu/ rapid/press-release_IP-17-1571_en.htm; Antwort bitte anhand der Ziele und Dimensionen der Energieunion begründen)? Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Europäischen Kommission, wonach Nord Stream 2 „nicht zu den Zielen der Energieunion“ beitrage. Die Realisierung des Projektes Nord Stream 2 und der EUGAL-Pipeline würde vielmehr im Einklang mit den Zielen des Artikels 194 AEUV stehen. Beide Pipelines würden dazu beitragen, dass mit einer zusätzlichen Infrastruktur neue Lagerstättenfelder in Russland für Europa erschlossen werden. Durch die zusätzliche Infrastruktur wird die Energieversorgungssicherheit in der EU verbessert und die Interkonnektion der Energienetze gefördert. Damit kann u. a. auch Südosteuropa besser versorgt werden und für die Ukraine der Reverse Flow mit Gas ermöglicht werden. Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Bau von EUGAL als Folge von Nord Stream 2? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zur Frage 18b der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11694, wonach der durch EUGAL ermöglichte zusätzliche direkte Import von Erdgas zur Energiesicherheit in Europa beitragen könnte. 16. Unterstützt die Bundesregierung den Vorstoß der Europäischen Kommission für ein Verhandlungsmandat über einen Rechtsrahmen für Nord Stream 2? Wenn ja, welchen konkreten Rechtsrahmen schlägt sie vor, und wie begründet sie dies? Frage 16 wird mit Frage 23 zusammen beantwortet. 17. Teilt die Bundesregierung die Ziele der Europäischen Kommission zu Transparenz beim Betrieb, nicht-diskriminierende Tarife und ausreichenden Zugang für Dritte (www.n-tv.de/wirtschaft/EU-Kommission-bei-Nord-Stream-2- unsicher-article19882630.html), und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass beim Bau und Betrieb von Pipelines die anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten sind. Dies betrifft auch die Regelungen des 3. Energiebinnenmarktpaketes , soweit diese einschlägig sind. 18. Hat die Bundesregierung zu den Plänen über ein Verhandlungsmandat gegenüber der Europäischen Kommission bereits Stellung genommen, und wenn ja, in welcher Form, und mit welchem Inhalt? Frage 18 wird mit Frage 23 zusammen beantwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13201 19. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass dieses Verhandlungsmandat auch den Zugang Dritter zur Nord-Stream-2-Pipeline umfassen soll? Wer könnten nach Einschätzung der Bundesregierung diese Dritten sein? Frage 19 wird mit Frage 23 zusammen beantwortet. 20. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass im Rahmen der Verhandlungen auch die Zukunft des ukrainischen Gastransits besprochen bzw. garantiert wird? 21. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass im Rahmen der Verhandlungen über einen Rechtsrahmen der Nord-Stream-2-Pipeline auch Konsultationen mit der Ukraine geführt werden? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Es ist im Interesse der Bundesregierung und anderer Mitgliedstaaten, dass – nicht zuletzt mit Blick auf die ukrainische Wirtschafts- und Haushaltslage – auch nach 2019 ein Transit von Erdgas über die Ukraine erfolgt. Dies gilt auch unabhängig von etwaigen Verhandlungen über einen Rechtsrahmen zum Betrieb der Nord Stream 2 Pipeline. 22. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Europäische Kommission die Europäische Union als Verhandlungspartner für einen Rechtsrahmen zur geplanten Nord-Stream-2-Pipeline vertritt, und wenn nein, warum nicht? 23. Welche zentralen Prinzipien der europäischen Binnenmarktpolitik sollten sich nach Ansicht der Bundesregierung in dem Rechtsrahmen in jedem Fall wiederfinden? Die Fragen 16, 18, 19, 22 und 23 werden zusammen beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung ist Nord Stream 2 ein unternehmerisches Vorhaben . Wie auch andere Infrastrukturprojekte muss Nord Stream 2 alle relevanten nationalen, europäischen und internationalen Rechtsvorschriften einhalten. Dies wird in den entsprechenden Verfahren genau geprüft. Aufkommende Fragen sind grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Verfahren zu klären. Hierfür bedarf es aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich keines Ratsmandats für ein Abkommen mit Russland. Die Bundesregierung prüft gegenwärtig umfassend den vorgelegten Vorschlag der Europäischen Kommission „Recommendation for a Council Decision authorising the opening of negotiations on an agreement between the European Union and the Russian Federation on the operation of the Nord Stream 2 pipeline“. Die Bundesregierung kann wegen der noch andauernden Prüfung derzeit noch keine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgeben. Nach Kenntnis der Bundesregierung besitzt nur ein russisches Unternehmen eine Genehmigung für den Export von Erdgas über Pipelines. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die russische Regierung beabsichtigt, weiteren Unternehmen eine Exportgenehmigung für Pipelinegas zu erteilen. Drucksache 18/13201 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Welche Rechtsrahmen bestehen für Pipelines aus Drittstaaten in die EU, und warum gibt bisher keine rechtliche Vereinbarung für die Ostsee-Pipelines von Russland nach Deutschland? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden die folgenden Pipelines nicht reguliert und unterliegen nicht dem 3. Energiebinnenmarktpaket: Maghreb Algerien – Marokko – Spanien MEDGAZ Algerien – Spanien TRANSMED Algerien – Tunesien – Italien Green Stream Libyen – Italien Galsi Algerien – Italien Die folgenden Pipelines aus Norwegen unterliegen ebenfalls nicht dem 3. Energiebinnenmarktpaket und werden nicht reguliert, da sie sogenannte vorgelagerte Rohrleitungsnetze sind. Franpipe Norwegen – Frankreich Zeepipe Norwegen – Belgien Europipe Norwegen – Deutschland Norpipe Norwegen – Deutschland Vesteried Norwegen – Schottland Langeled Norwegen – Großbritannien Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine rechtliche Vereinbarung für die Nord Stream 1 Pipeline nicht notwendig, da sie nach geltendem nationalen Recht der betroffenen Länder sowie europäischen und internationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde und entsprechend betrieben wird. 25. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zentralen Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen im Rahmen des schwedischen Genehmigungsverfahrens zu Nord Stream 2? Der Bundesregierung liegt bislang weder eine Zusammenfassung noch eine abschließende Bewertung des vom schwedischen Naturvårdsverket im Rahmen des nationalen Genehmigungsverfahrens vom 7. April bis 5. Juni 2017 durchgeführten öffentlichen Anhörungsverfahrens zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsstudie der Nord Stream 2 AG vor. Sämtliche relevanten Unterlagen des Verfahrens können aber auf der Homepage des Naturvårdsverket (www. naturvardsverket.se/Stod-i-miljoarbetet/Remisser-och-Yttranden/Remisser/ Planer-i-vara-grannlander---Esbokonventionen/Samrad-Nord-Stream-2-AG/) eingesehen werden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333