Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juli 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13205 18. Wahlperiode 28.07.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13036 – Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im ersten Halbjahr 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Bundestagsdrucksachen 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366 und 18/11041). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“, sogenannter WLAN-Catcher und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben für Analysesoftware steigen ebenfalls. Aus Sicht der Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll eingestuft . Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 10 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die in den Fragen 1 bis 7, 9 und 10 erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13205 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen . Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise , Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 4, 6, 9 und 10 für den Bundesnachrichtendienst (BND) sowie der Frage 10 und eines Teils der Frage 4 für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kann nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik von BND und BfV und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND und des BfV im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND und des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft. Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Fragen 6, 7, und 8c für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) sowie der Frage 6 für das Militärische Nachrichtenwesen nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit Arbeitsweisen des MAD und des Militärischen Nachrichtenwesens stehen bzw. Rückschlüsse auf technische und operative Einsatzmöglichkeiten sowie der Methodik der Datenanalyse zulassen. Ihr Schutz ist auch für die Aufgabenerfüllung des MAD bzw. des Militärischen Nachrichtenwesens von überragender Bedeutung . Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Fragesteller mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Staatswohl führt insoweit zu einer höheren Gewichtung der Sicherheitsinteressen bzw. des Staatswohls. Detaillierte Angaben zu den technischen Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens sind lediglich für den parlamentarischen Bereich, nicht jedoch für die Kenntnisnahme einer breiten Öffentlichkeit bestimmt. Eine solche Bekanntgabe würde der Öffentlichkeit und damit möglicherweise fremden Nachrichtendiensten und Streitkräften Informationen über Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens offenlegen . Das würde dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse in diesen Bereichen evident widersprechen und erhebliche Nachteile für die Auftragserfüllung des MAD bzw. des Militärischen Nachrichtenwesens haben. Insofern würde die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13205 Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2017 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht? Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Zollverwaltung (Zahlen hier bis Ende Mai 2017 vorliegend) haben im ersten Halbjahr 2017 keinen WLAN- Catcher eingesetzt. In den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde ebenfalls kein „WLAN-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? d) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksachen 17/14714, 18/2257, 18/4130 und 18/7285)? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 2. Welche Bundesbehörden haben im ersten Halbjahr 2017 wie oft „IMSI-Catcher “ eingesetzt? Im fragegegenständlichen Zeitraum haben das Bundeskriminalamt in 24 Fällen und die Bundespolizei in 37 Fällen (davon zehn Fälle für das Zollkriminalamt und drei Fälle für das Land Hessen) „IMSI-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im ersten Halbjahr 2017 wurden in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „IMSI-Catcher“ durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein sowie die Polizeipräsidien Düsseldorf und Bochum eingesetzt. Die Zollverwaltung verfügt über keine eigenen „IMSI-Catcher“. Für die Einsätze der Zollverwaltung wurde im Rahmen der Amtshilfe auf die Geräte des Bundeskriminalamtes , der Bundespolizei sowie verschiedener Landeskriminalämter zurückgegriffen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13205 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden „IMSI-Catcher“ eingesetzt in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in 21 Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen 24 betroffene Personen, durch das Bundeskriminalamt in 22 strafprozessualen Ermittlungsverfahren mit 25 betroffenen Personen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß §4a BKAG (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) wurde darüber hinaus der „IMSI-Catcher“ in einem Verfahren eingesetzt. Dabei war eine Person betroffen. Zudem erfolgte in einem Fall der Einsatz des „IMSI-Catchers“ zur Suche eines Suizidenten. Das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ wurde seitens der Bundespolizei ausschließlich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren verwendet. Die umzusetzenden richterlichen Beschlüsse gemäß § 100 i StPO (Strafprozessordnung) umfassten insgesamt 68 Beschuldigte, von denen 42 durch den Einsatz eines IMSI-Catchers betroffen waren. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? In den in der Antwort zu Frage 2b genannten Fällen, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI- Catcher“ in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eingesetzt wurden, sind die Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden. In allen Fällen handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30. Januar 2017 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13205 e) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2017 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ in die Bestimmungsländer Lettland, Libanon und Tunesien erteilt. Zu einzelnen Unternehmen können zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine Angaben gemacht werden. 3. Wie hat sich die Zahl der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder anderer zuständiger Bundesbehörden (auch in deren Auftrag ) aufgespürten IMSI-Catcher bzw. ähnlichen Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden seit 2010 entwickelt, und in welchen Fällen konnten die Betreiber der Anlagen durch Bundesbehörden ausfindig gemacht werden (bitte diese Verantwortlichen jeweils benennen)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen , des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte Stille SMS zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und die Zollverwaltung sind rechtlich und technisch in der Lage, sogenannte Stille SMS an Mobiltelefone zu versenden. Das BfV setzt „Stille SMS“ ausschließlich im Rahmen angeordneter und durch die G10-Kommission des Deutschen Bundestages genehmigter Beschränkungsmaßnahmen ein. Das gleiche gilt für den MAD. Für die Bundeswehr im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/5645 vom 24. Juli 2015 verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“ eingesetzt , sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ersten Halbjahr 2017 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)? Zeitraum BfV BKA BPOL 1. Halbjahr 2017 130.887 23.646 40.077 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13205 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden. d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Weitere Angaben können mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden. e) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 18/7285)? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung und im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30. Januar 2017 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 18/4130 vom 26. Februar 2015 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten. 5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2017 vorgenommen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)? Im ersten Halbjahr 2017 wurden durch das Bundeskriminalamt 149, durch die Bundespolizei 26 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes (bis Ende Mai 2017) 84 Funkzellenauswertungen durchgeführt. Der BND hat im fragegegenständlichen Zeitraum keine Funkzellenauswertung vorgenommen. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13205 a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen )? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts Funkzellenauswertungen durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter Bayern und Berlin sowie durch das Polizeipräsidium Bochum durchgeführt. b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? In Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurden im fragegegenständlichen Zeitraum in vier Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen sechs Personen Funkzellenabfragen durchgeführt. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (Antwort zu Frage 5b Betroffenen sind bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich jeweils um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. d) Welche Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Auf die Antwort zu Frage 5b wird verwiesen. Die Ermittlungen betreffen jeweils den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und damit zusammenhängende Straftaten . Bezogen auf das Bundeskriminalamt wurde in einem Ermittlungsverfahren wegen des versuchten Mordes und weiterer Straftaten die Erhebung von Funkzellendaten durch einen Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof angeordnet. e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 18/4130 vom 26. Februar 2015 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13205 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Das in der Fragestellung beschriebene Verfahren wird vom Bundeskriminalamt nicht durchgeführt. Die Bundespolizei besitzt keine technischen Möglichkeiten zur Durchführung des beschriebenen Verfahrens. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“, „VS – Vertraulich “ und „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im ersten Halbjahr 2017 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, bzw. welche Nutzung ist anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Im Bundeskriminalamt wurden im ersten Halbjahr 2017 weitere Lizenzen für die Software „Examiner“ beschafft. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30. Januar 2017 verwiesen. Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2017 drei Systeme zur Gesichtserkennung in Videobildern der Überwachungskameras zur Miete beschafft. Zweck der Beschaffung ist die Erprobung der Gesichtserkennungstechnik in Verbindung mit konventioneller Videoüberwachung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach §3 BPolG (Gesetz über die Bundespolizei). Es ist vorgesehen, die Systeme mit freiwilligen Testpersonen ab dem 1. August 2017 für die Dauer von sechs bis maximal neun Monaten am Bahnhof Berlin-Südkreuz zu erproben. Zugriff auf das System erhält ausschließlich die Bundespolizei. Das System wird nicht für Ermittlungszwecke benutzt. Nach Ende der Erprobung werden die Systeme nicht weiter verwendet. In der Zollverwaltung wird keine Software zur computergesteuerten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen genutzt. Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den als „Geheim“-eingestuften Antwortteil der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 17/14714 vom 6. September 2013 verwiesen, zu dem sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. a) Welche Kosten sind für Tests oder die Beschaffung entsprechender Software entstanden? Für die Beschaffung der in der Antwort zu Frage 7 genannten Lizenzen für das Bundeskriminalamt sind im fragegegenständlichen Zeitraum Kosten i. H. v. ca. 12 000 Euro entstanden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13205 Bei der Bundespolizei belaufen sich die Kosten für die Beschaffung der Gesichtserkennungssysteme zur Miete für die Dauer von sechs Monaten auf 61 900 Euro. Beim BfV sind keine Kosten entstanden. b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software zugreifen , nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber zugriffsberechtigt? Die bei der Bundespolizei eingesetzten Systeme greifen ausschließlich auf die Gesichtsbilder der freiwilligen Probanden zu; der Zugriff auf weitere Datenbanken ist ausgeschlossen. Für das Bundeskriminalamt wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob die Anwendung von Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen im Vergleich zum vorigen Halbjahr zu- oder abnimmt (bitte auch die Zahlen der bundesweiten Erhebung der entsprechenden Daten für das Jahr 2016 mitteilen, siehe Bundestagsdrucksache 18/11041, Antwort zu Frage 7c)? Beim Bundeskriminalamt wurden im Kalenderjahr 2016 insgesamt 23 064 Recherchen im zentralen Gesichtserkennungssystem (GES) durchgeführt. Die Anzahl der GES-Recherchen ist somit gegenüber dem Jahr 2015 um 37,5 Prozent (16 773) angestiegen. Auf Grundlage der Zahlen aus dem ersten Halbjahr 2017 (16 164 GES-Recherchen) ist mit einem weiteren Anstieg der Zahlen – auch im Jahr 2017 – zu rechnen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen, bzw. inwiefern lässt sich dies überhaupt rekonstruieren? Hierzu liegen keine statistischen Zahlen vor. Festzustellen ist jedoch, dass nur aufgrund des Bildabgleiches frühzeitig erkennbar wird, ob der in Form des kinderpornografischen Bildmaterials dokumentierte sexuelle Missbrauch eines Kindes bereits strafrechtlich verfolgt bzw. aufgeklärt, respektive Täter und Opfer identifiziert wurden. Sofern der Bildabgleich mit negativem Ergebnis erfolgt, muss insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes von einem aktuell andauernden sexuellen Missbrauch eines Kindes ausgegangen werden. Konsequenz hieraus ist die zügige Einleitung weiterer gezielter Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen. Bezüglich der Software „Examiner“ liegen noch keine Ergebnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13205 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische Fallbearbeitung aufschlüsseln ), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Zur kriminalistischen Fallbearbeitung werden im Bundeskriminalamt die Fallbearbeitungssysteme b-case (Hersteller: rola Security Solutions) und Inpol-Fall (Eigenentwicklung ) eingesetzt. Zur Vorgangsbearbeitung wird im Bundeskriminalamt das Vorgangsbearbeitungssystem VBS (Eigenentwicklung) eingesetzt. Im Bereich der Kriminaltechnik wird im Bundeskriminalamt zur Vorgangsverwaltung , zur Dokumentation der kriminaltechnischen Fallbearbeitung und zur Asservatenverwaltung das Kriminaltechnische Informationssystem (KISS) eingesetzt , das über eine Schnittstelle an das VBS angebunden ist. An KISS sind folgende Zusatzmodule angekoppelt, die, auf den Asservatendaten aufbauend, fachspezifische Detaildaten verarbeiten/verwalten: Schusswaffenerkennungsdienst Analytikmodul Bilddatenbank Zünder- und Sprengvorrichtungen FASER Datenbankgestütztes System zur Behandlung von serologischen Proben Heroinanalyseprogramm. Weiterhin steht im Bundeskriminalamt KISS in Verbindung zu den IT-Verfahren „Forensisches Informationssystem Handschriften“ (FISH) und dem „Kriminaltechnischen Informationssystem Texte“ (KISTE). KISS übernimmt für diese beiden Verfahren die Vorgangs-, Auftrags- und Asservatenverwaltung. KISS (inkl. aller Module), FISH und KISTE wurden/werden von der Gesellschaft zur Förderung angewandter Informatik e.V. (GFaI) entwickelt bzw. weiterentwickelt. Zur Verwaltung der Asservatenbestände/Asservatenlager des Bundeskriminalamtes setzt die Zentrale Asservatenstelle des Bundeskriminalamtes die Datenbankanwendung ZAS_DB ein. Es handelt sich hierbei um eine Eigenentwicklung . Hierzu haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben. Die Bundespolizei verwendet das VBS @rtus, ein Produkt der Kooperation zwischen den Polizeien der Länder Schleswig-Holstein und Bremen und der Bundespolizei . Als Fallbearbeitungssystem kommt b-case der Firma rola zum Einsatz. In beiden Bereichen haben sich keine Änderungen im Zeitraum der vergangenen sechs Monate ergeben. Die Zollverwaltung nutzt im Zollfahndungsdienst das kriminalpolizeiliche Fallbearbeitungssystem „IN-ZOLL“. Im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ genutzt. Es haben sich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13205 a) Welche Kosten sind den Bundesbehörden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung, Anpassung , den Service und Pflege der Software im ersten Halbjahr 2017 entstanden? Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im Bundeskriminalamt für das Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten i. H. v. 436 505,28 Euro entstanden (davon 351 505,28 Euro für die Pflege und 85 000 Euro für die Gemeinsame Ermittlungs -Datei-(GED)). Für Beschaffung und Anpassung entstanden keine Kosten. Für die Weiterentwicklung und Fehlerbeseitigung des Fallbearbeitungssystems INPOL-Fall entstand ein Aufwand in Höhe von ca. 152 Personentagen (unter der Annahme einer Aufwandsverteilung auf interne und externe Mitarbeiter werden Kosten für externe Mitarbeiter in Höhe von 1 000 Euro pro Personentag veranschlagt ), die Posten Wartung/Pflege und Testaufwand finden hierbei keine Berücksichtigung . Für externe IT-Dienstleistungen für das VBS fielen im Leistungszeitraum Januar bis April 2017 Kosten i. H. v. 543 065,94 Euro an (die Rechnungen für Mai und Juni liegen noch nicht vor.). Für KISS sind im ersten Halbjahr 2017 für Weiterentwicklungsmaßnahmen sowie die Evaluierung der o. g. KISS-Module Kosten in Höhe von 160 000 Euro angefallen. Diese Maßnahmen wurden bei der GFaI im Laufe des ersten Halbjahres beauftragt und umgesetzt. Für die Evaluierung der Maßnahmen und Administrationsaufgaben im laufenden Betrieb der Datenbankanwendungen können für das erste Halbjahr 2017 ca. 5 000 Euro für Arbeitszeit veranschlagt werden. Für die ZAS-DB sind keine Kosten angefallen. Bei der Bundespolizei sind für Pflege und Support des Fallbearbeitungssystems Kosten in Höhe von 229 875,44 Euro angefallen. Für das VBS @rtus entstanden Kosten i. H. v. 303 884,85 Euro. In der Zollverwaltung sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und Pflege des IT-Systems „IN-ZOLL“ im ersten Halbjahr 2017 Kosten in Höhe von 232 420,47 Euro angefallen, für das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ sind Kosten in Höhe von 640 000 EUR angefallen. Die Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Zollverwaltung können mangels hierzu geführter Statistiken nicht erhoben werden. b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch „Zusatzmodule “) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber vorigen Halbjahr ergeben? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden keine weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions beschafft. c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben ? Hinsichtlich des MAD wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. In Bezug auf den BND sowie auf das BfV haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13205 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 18/11041 vom 30. Januar 2017 ergeben, auf die insofern verwiesen wird. 9. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2017 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll und Geheimdiensten aufschlüsseln)? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam dabei jeweils zur Anwendung? b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halbjahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert? c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 10. In welchem Umfang haben die Behörden des Bundesministeriums des Innern , des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten Halbjahr 2017 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang auf Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittlerinnen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einloggen? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. In welchem Umfang ist dieses Verfahren dabei misslungen bzw. wurde den Überwachten sogar bekannt (sofern die Bundesregierung hierzu keine Statistiken führt, bitte angeben, ob dies selten oder häufig geschieht)? Zu den in der Fragestellung erbetenen Informationen zu den Erfolgsaussichten der Maßnahmen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frageund Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu den Erfolgsaussichten bei der Ausleitung oder Lesbarmachung der über Messenger- Dienste erfolgenden elektronischen Kommunikation würde noch weitergehende Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13205 Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential der Sicherheitsbehörden zulassen als allein schon die Nennung von Fallzahlen. Selbst allgemein gehaltene Aussagen darüber, ob die Maßnahmen „selten“ oder „häufig“ misslingen oder den Überwachten bekannt werden, ließen Rückschlüsse über die technischen Möglichkeiten der Behörden zu und könnten zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der beobachteten Personen führen. In der Folge wären eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich oder stark gefährdet und ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich. Dadurch könnten die Fähigkeiten, polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse mittels Telekommunikationsüberwachung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen mittels Telekommunikationsüberwachung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeiten zur Aufklärung nationaler und internationaler terroristischer Bestrebungen, bei denen derartige Kommunikationsmittel in besonderem Maße von den beobachteten Personen genutzt werden. Auch eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Entzifferung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden zurückstehen. 12. Welche IT-Infrastruktur inklusive Speicherkapazitäten wurde für „Serviceleistungen “ eingerichtet oder vergrößert, die das BKA im Bereich der Kommunikationsüberwachung “ den Polizeibehörden von Bund und Ländern anbietet (Bundestagsdrucksache 18/9366), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine Änderungen gegenüber dem vorherigen Halbjahr ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333