Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juli 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13207 18. Wahlperiode 28.07.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Caren Lay, Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache18/13109 – Erwerb von durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bereits veräußerten Grundstücken V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Hansestadt Stendal prüft den Ankauf eines Grundstückes für einen Sportplatz und dessen Erweiterung in der Ortschaft Möringen. Es handelt sich um eine Teilfläche des Grundstücks in der Flur 2, Flurstück 344 der Gemarkung Möringen. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Agrargenossenschaft Möringen e. G., die das Grundstück im Jahr 2005 von der Bodenverwertungs - und -verwaltungs GmbH (BVVG) erworben hat. Damals wurde ein verringerter Preis unter Anwendung der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) vereinbart. Die Hansestadt Stendal beabsichtigt, eine Teilfläche des Grundstücks für den bereits bestehenden Sportplatz und zum Bau eines Kunstrasenplatzes als Erweiterung zu erwerben. Es handelt sich dabei um Acker- bzw. Weideland. Die Eigentümerin ist mit einer Veräußerung einverstanden. Die BVVG verlangt aber die Abführung eines Betrages in Höhe von 29 840 Euro, wie dem Schreiben der BVVG vom 26. Januar 2017 an die Hansestadt Stendal zu entnehmen ist. Dieser Betrag resultiert aus der vertraglichen Verpflichtung zwischen der BVVG und der Agrargenossenschaft, bei einer Weiterveräußerung die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der BVVG ermittelten Verkehrswert an die BVVG abzuführen. Dabei folgt der jetzige Verkaufserlös durch die hausinterne Ermittlung des aktuellen Marktwertes seitens der BVVG. Diese Wertermittlung wäre zu hinterfragen, da die BVVG letztendlich auf einen Wert von 23 742 Euro/ha für Ackerland kommt. Die aktuellen Bodenrichtwerte (ermittelt durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation LSA) liegen bei 15 000 Euro/ha. Schon eine Korrektur des durch die BVVG ermittelten Bodenwertes würde eine erhebliche Reduzierung der Kosten bedeuten . Der Erwerb der Teilfläche liegt im öffentlichen Interesse, weil hierdurch die sportliche Infrastruktur der Hansestadt Stendal verbessert wird. Drucksache 18/13207 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, im Einzelfall abweichend von der Regelung des § 12 Absatz 3a FlErwV ein Grundstück zu einem verminderten Einbehalt der BVVG an Kommunen zu veräußern (bitte erläutern)? Es besteht für die BVVG keine Möglichkeit, zugunsten einer Kommune ganz oder teilweise auf den gesetzlich vorgegebenen Abführungsbetrag zu verzichten. Die BVVG ist zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorgaben (insbesondere der Bundeshaushaltsordnung, des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung ) verpflichtet. Der zum begünstigten Erwerb von BVVG-Flächen berechtigte Personenkreis wird durch das Ausgleichsleistungsgesetz und die Flächenerwerbsverordnung abschließend bestimmt. Ein begünstigter Erwerb durch Kommunen ist in diesen Regelungen nicht vorgesehen. 2. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Fälle, bei denen abweichend von der Regelung des § 12 Absatz 3a FlErwV, Grundstücke zu einem verminderten Einbehalt der BVVG an Kommunen veräußert wurden? Wenn ja, welche, und mit welcher Begründung? Derartige Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. 3. Können bei der Festsetzung des Verkehrswertes von Flächen öffentliche Zwecke der Nutzung (mit den entsprechenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Implikationen) berücksichtigt werden? Wenn nein, warum nicht? Eine derartige Berücksichtigung ist nicht möglich. Für Flächen, die nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes begünstigt erworben und innerhalb von 15 Jahren weiterveräußert werden, ist nach § 3 Absatz 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes ein Abführungsbetrag zu entrichten. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes dieser Flächen sind die gesetzlichen Wertermittlungsvorgaben anzuwenden. Dabei sind Abschläge zur Förderung kommunaler Vorhaben nicht vorgesehen. 4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in dem von den Fragestellern benannten Fall eine Möglichkeit, abweichend von der Regelung des § 12 Absatz 3a FlErwV, Grundstücke zu einem verminderten Einbehalt der BVVG an die Stadt zu veräußern? Wenn nein, warum nicht? Eine derartige Möglichkeit besteht nicht. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333