Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13224 18. Wahlperiode 02.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13073 – Konsequenzen aus dem Brand des Grenfell Towers V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Seit der Regierungszeit Margaret Thatchers in den Achtzigerjahren galt eine der Säulen ihrer Wirtschaftspolitik in Großbritannien als unumstößlich: Deregulierung . Bürokratie gehörte abgeschafft, weil sie das Wachstum bremste – das sahen auch alle folgenden Premierminister so, egal ob Tory oder Labour“ (Quelle: SPIEGEL ONLINE s. u.). Das hat massive Folgen für die britischen Brandschutz- und Baubestimmungen. „Auch die soziale Frage wird neu gestellt. Grenfell verkörpere die ‚groteske Ungleichheit‘ in einem der reichsten Viertel des Landes, kommentierte der Labour -Abgeordnete David Lammy. Allein in London gebe es 700 solcher Türme, und die Wohnbedingungen fänden sich so ähnlich in Sozialwohnungen im ganzen Land. Es gebe kein passenderes Symbol für den Begriff ‚Armutsfalle‘ als den verkohlten Turm, aus dessen oberen Stockwerken es kein Entrinnen gab, schreibt der ‚Guardian‘“ (Quelle: www.spiegel.de/wirtschaft/london-brand-imgrenfell -tower-ruettelt-am-deregulierungs-dogma-a-1152449.html). In Deutschland gilt ein ähnliches Unglück als unwahrscheinlich, auch weil die Brandschutzbestimmungen und die Bauaufsicht anders geregelt sind. Dennoch werden immer wieder Forderungen laut, die bestehenden Regelungen zu schleifen oder auszusetzen, weil sie den Bau oder die Sanierung verteuern würden. Auch in Deutschland hat der Personalabbau in den Ämtern seit den 90er-Jahren massiv zugenommen, seit 1990 sind fast 40 Prozent der Stellen weggefallen (DIW, 2017 www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.554462.de/17- 11-5.pdf). Dadurch wird eine engmaschige Überwachung durch die Bauaufsicht immer schwieriger. Wozu das am Ende führen könnte, wurde nun in England auf tragische Weise deutlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13224 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wer ist aus Sicht der Bundesregierung für die Brandschutzüberwachung in Gebäuden zuständig? Zu unterscheiden ist zwischen dem vorbeugenden, baulichen Brandschutz und dem abwehrenden Brandschutz. Der vorbeugende Brandschutz liegt in der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden; für den abwehrenden Brandschutz sind die Feuerwehren zuständig. Sowohl die Angelegenheiten der Bauaufsicht als auch die der Feuerwehr sind nach der föderalen Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes in der Zuständigkeit der Länder. Der abwehrende Brandschutz liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Fragen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes sind in den Landesbauordnungen geregelt, die sich im Wesentlichen an der Musterbauordnung (MBO) orientieren . Die MBO ist eine rechtspolitische Orientierungshilfe, die sich die Länder in der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder (ARGEBAU) gegeben haben. Im Grundsatz gilt, dass für jedes genehmigungspflichtige Gebäude u. a. ein Brandschutznachweis von einer dafür qualifizierten Person erstellt werden muss. Dieser Brandschutznachweis wird bei Gebäuden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt – den sog. Sonderbauten – zusätzlich von einer weiteren , besonders dafür qualifizierten Person (Prüfsachverständiger oder Prüfingenieur – je nach Land) oder der Baugenehmigungsbehörde geprüft. Darüber hinaus findet bei Sonderbauten eine Bauüberwachung statt, bei der die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfsachverständige bzw. der Prüfingenieur überwacht, ob die Bauausführung dem erstellten und geprüften Brandschutznachweis entspricht. Die Brandschutzüberwachung obliegt aber auch dem Eigentümer des Gebäudes. Bei bestimmten Gebäuden (Hochhäusern und anderen Sonderbauten) wird eine regelmäßige Kontrolle vorgeschrieben. Dies betrifft zum einen die regelmäßige Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung. Damit wird der vorbeugende anlagentechnische Brandschutz gewährleistet. Sicherheitstechnische Einrichtungen bedürfen der Wartung, der Erstprüfung vor der Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen (vgl. § 2 Absatz 2 Muster-Prüfverordnung) mit einer Frist von drei Jahren. Die Erstprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen werden durch die Bauaufsichtsbehörde in der Baugenehmigung als Nebenbestimmung angeordnet. Die Bestellung eines geeigneten Brandschutzbeauftragten wird bei Hochhäusern vorgeschrieben. Des Weiteren gibt es das Instrument der Brandverhütungsschau, die in der Regel von der Feuerwehr oder der örtlichen Brandschutzdienststelle bei Hochhäusern und anderen Sonderbauten in bestimmten zeitlichen Abständen (je nach Landesrecht ) durchgeführt werden soll. Dabei können auch die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gewerbeaufsicht eingebunden oder auch weitere Sachverständige hinzugezogen werden. Festzustellen ist dabei, ob der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind. 2. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem massiven Personalabbau in den Kommunen? Der Aufsatz „Kommunale Investitionsschwäche: Engpässe bei Planungs- und Baukapazitäten bremsen Städte und Gemeinden aus“ (erschienen in: DIW Wochenbericht Nr. 11.2017 vom 15. März 2017, Seiten 211 bis 219) belegt nach Auffassung der Bundesregierung nicht, dass es bei den Kommunen im Bereich der Bauaufsicht in den vergangenen Jahren einen „massiven Personalabbau“ ge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13224 geben hat. Der Aufsatz beschäftigt sich vielmehr mit kommunalen Baumaßnahmen und Investitionen. Das in Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG) garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht umfasst u. a. auch die Personalhoheit der Gemeinde . D. h. die Gemeinden entscheiden innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst darüber, in welchem Umfang sie Personal zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben vorhalten. Lediglich dann, wenn eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung nicht mehr sichergestellt ist, können kommunalaufsichtliche Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden in Betracht kommen. Im Übrigen sind nach dem Grundgesetz für die Finanzausstattung der Kommunen die Länder zuständig. Im Jahr 2016 haben die Kommunen mit 4,5 Mrd. Euro in den Kernhaushalten im fünften Jahr in Folge einen Überschuss erzielt. Diese positive Entwicklung wird sich nach derzeitiger Einschätzung auch in den folgenden Jahren fortsetzen. Ungeachtet dessen hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften das Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ um 3,5 Mrd. Euro erhöht und stellt somit für die Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen insgesamt 7 Mrd. Euro zur Verfügung. 3. Ist der Bundesregierung die Zahl der Brandschutzmeister in Deutschland bekannt , und wenn nicht, warum nicht? Der „Brandschutzmeister“ ist keine Berufsbezeichnung, die in Zusammenhang mit der Bauaufsicht oder der Feuerwehr besteht. Es handelt sich um eine Sachverständigentätigkeit , für die man sich bei den Industrie- und Handelskammern qualifizieren kann. Erkenntnisse zur Zahl der Personen, die diese Fortbildung absolviert haben, liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. Hat der massive Personalabbau aus Sicht der Bundesregierung etwas mit der finanziellen Ausstattung der Kommunen zu tun? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Hat die Bundesregierung diesen Aspekt in den zurückliegenden Bund-Länder -Finanz-Verhandlungen berücksichtigt, und wenn nicht, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Brand für a) den sozialen Wohnungsbau, b) den Brandschutz, und c) die Zulassung von Dämmstoffen in Deutschland? Das in Deutschland geltende Recht (der Länder) sieht vor, dass beim Bau von Hochhäusern im Wesentlichen nur nicht brennbare Materialien verwendet werden dürfen. Für entsprechend erforderliche Zulassungen von Bauprodukten ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), eine Anstalt des öffentlichen Rechts der Länder und des Bundes zuständig. Die Zulassungen werden auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Länder erteilt. Soweit sich aus Schadensereignissen ein Überprüfungsbedarf ergibt, nehmen die Länder dies zum Anlass, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Auch innerhalb der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13224 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ARGEBAU und unter Beteiligung des DIBt würden dann etwaige erforderliche Überprüfungen der entsprechenden Muster-Vorschriften einzuleiten sein. Dies gilt grundsätzlich auch für Maßnahmen des Brandschutzes und ist unabhängig von der Gebäudenutzung. 7. Welche Brandschutzregelungen gibt es in Deutschland für Hochhäuser? Regelungen zum vorbeugenden baulichen Brandschutz sind in den Landesbauordnungen und den zugehörigen (untergesetzlichen) Regelungen enthalten. Für Hochhäuser, die immer Sonderbauten sind, hat die ARGEBAU die Musterhochhausrichtlinie beschlossen, die in den Ländern, je nach Rechtslage, ggf. als bauaufsichtliche Vorschrift oder als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gilt. Sie enthält insbesondere spezielle Regelungen zum baulichen Brandschutz, die dem Charakteristikum dieses Gebäudetyps Rechnung tragen, dass bei einer Gebäudehöhe von mehr als 22 Metern Lösch- und Rettungsmaßnahmen durch Geräte der Feuerwehr von außen nicht mehr möglich sind. 8. Gibt es nach Wissen der Bundesregierung vergleichbare Gebäude in Deutschland? a) Wenn ja, welche ? b) Wenn nein, warum nicht? Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich bei dem in der Anfrage in Bezug genommenen Gebäude in London um ein Hochhaus, bei dem in der Dämmung brennbare Materialien verbaut wurden und das nur über einen baulichen Rettungsweg verfügt (der oberhalb der Einsatzgrenze der Feuerwehrgeräte , siehe Antwort zu Frage 7, der einzige Rettungsweg war). Ein solches Gebäude entspricht nicht der in Deutschland geltenden Rechtslage. Würde bei Überprüfungen ein derartiges Gebäude festgestellt, müsste die Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Maßnahmen prüfen. Erkenntnisse darüber, dass in Deutschland vergleichbare Gebäude existieren, liegen der Bundesregierung nicht vor. 9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gebäude in Deutschland mit einer vergleichbaren Dämmung? Für Hochhäuser ist im Bauordnungsrecht der Länder die Verwendung nicht brennbarer Materialien vorgeschrieben. Für Gebäude unterhalb der Hochhausgrenze lässt das Bauordnungsrecht mehr Spielraum, dort bestehen allerdings auch bessere Möglichkeiten für Lösch- und Rettungsmaßnahmen durch die Feuerwehr. Für alle baulichen Anlagen gilt die in den jeweiligen Landesbauordnungen enthaltene „brandschutzrechtliche Generalkausel“, die inhaltlich § 12 MBO entspricht . Demnach „sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13224 10. Wie hoch ist der Anteil der durch die KfW geförderte Dämmung an a) erdölbasierten Dämmstoffen, b) mineralischen Dämmstoffen, und c) nachwachsenden Dämmstoffen? Die Förderbestimmungen der KfW-Programme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren (CO2-Gebäudesanierungsprogramm) sind technologie- und materialneutral . Die Förderung umfasst daher auch nachwachsende und ökologische Dämm- und Baustoffe. Der Investor entscheidet, welche konkreten Materialien für den jeweiligen Zweck geeignet sind und eingesetzt werden, wobei nur zugelassene Bauprodukte zur Anwendung kommen dürfen. Über den jeweiligen Anteil der geförderten Dämmmaterialien liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 11. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Fördersystematik der KfW und dem Einbau von Polystyroldämmung, und wenn nicht, warum nicht? Aufgrund der technologie- und materialneutralen Förderung, die auch nachwachsende und ökologische Dämmstoffe umfasst, sieht die Bundesregierung keinen Zusammenhang zwischen der Fördersystematik der KfW und dem Einbau von Polystyroldämmung. 12. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund von möglichen Baumängeln die Möglichkeit im Rahmen der KfW-Förderung, dass das ausführende Bauunternehmen sich selbst eine einwandfreie Ausführung bescheinigen kann (KfW Programm 151)? Die Förderung im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms wird durch umfangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen flankiert. So setzt die Förderung die Einbindung eines Experten für energetisches Bauen voraus. Dieser erstellt die energetische Planung und bestätigt die ordnungsgemäße Umsetzung, insbesondere die Einhaltung der (technischen) Förderbedingungen. Entsprechend qualifizierte Experten können Bauherren in der Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes finden. An die dort gelisteten Experten werden hohe Ansprüche gestellt. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Expertenliste umfassen unter anderem den Nachweis besonderer Qualifikationen im Bereich der energetischen Fachplanung und Baubegleitung, regelmäßige Fortbildungen sowie aktuelle Referenzen. Darüber hinaus wird die energetische Planung bei Antragstellung auf Plausibilität geprüft und die Einhaltung der beantragten energetischen Standards nach Abschluss des Vorhabens von externen Gutachtern stichprobenartig vor Ort überprüft . 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Ablehnung des Antrags auf Bundestagsdrucksache 18/9803 „Den Holzbau und das Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen stärken“ durch den Deutschen Bundestag? Die Bundesregierung nimmt das Votum des Deutschen Bundestages zur Kenntnis . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13224 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Ist der Bundesregierung bekannt, warum der Antrag abgelehnt wurde? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, warum der Antrag abgelehnt wurde. 15. Warum hält die Bundesregierung an der Technologieoffenheit bei Dämmstoffen trotz der negativen Brandeigenschaften erdölbasierter Dämmstoffe, die wiederum einen massenhaften Einsatz von z. T. umweltgiftigen Flammschutzmitteln (beispielsweise 50 000 Tonnen HBCD) zur Folge haben, fest? Die Tauglichkeit von Dämmstoffen ist nur im System des jeweiligen Wärmedämmverbundes beurteilbar. Dieses geschieht im Rahmen von Lebenszyklusbetrachtungen und dem Bewertungssystem für nachhaltiges Bauen sowie bei der Zulassung von Bauprodukten. Wärmedämmverbundsysteme aus synthetischen Dämmstoffen und die aus nachwachsenden Rohstoffen haben ihre jeweiligen spezifischen Vor- und Nachteile. Da Wärmedämmverbundsysteme aus synthetischen Dämmstoffen ihre spezifischen Vorteile haben und die aus nachwachsenden Rohstoffen auch nicht nachteilsfrei sind, hält die Bundesregierung an der Technologieoffenheit fest. Zu verweisen ist auf die Zuständigkeit der Länder bei der Zulassung von Bauprodukten und -stoffen. Eine Beschränkung gefährlicher Stoffe erfolgt im Rahmen der europäischen Chemikalienrichtlinie REACH auf EU-Ebene unter Mitwirkung aller Mitgliedstaaten . 16. Warum setzt die Bundesregierung nicht vermehrt auf die Förderung nachwachsender und ökologischer Dämmstoffe? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert über das technologie- und materialneutrale CO2-Gebäudesanierungsprogramm auch nachwachsende und ökologische Dämm- und Baustoffe. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Förderung werden diese Aspekte ebenfalls mit einbezogen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) setzt bereits seit Langem auf die Förderung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen . Die Verwendung entsprechender Dämmstoffe wurde im Rahmen eines Markteinführungsprogrammes „Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen“ von dem Jahr 2003 bis zu dem Jahr 2007 mit insgesamt 15,323 Mio. Euro gefördert . Im Förderprogramm „Nachwachsende Rohstoffe“ unterstützt das BMEL derzeit Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, um Markteintrittshemmnisse für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen abzubauen. Gegenwärtig laufen hierzu 31 Forschungsprojekte, die das BMEL mit 9,5 Mio. Euro fördert. Die Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung werden im Rahmen eines umfangreichen Informationsangebots (z. B. https://baustoffe.fnr.de/daemmstoffe/) einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, um die Anwendung dieser Baustoffe nachhaltig zu steigern. 17. Warum legt die Bundesregierung kein Förderprogramm für nachwachsende Baustoffe der KfW auf? Zu der Frage finanzieller Anreize und politischer Steuerungsinstrumente unterstützt das BMEL derzeit verschiedene Projektvorhaben, die eine besondere Berücksichtigung nachhaltiger Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen untersuchen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13224 Im Förderprojekt „StaR Dämm“ werden aktuell Fachdialoge mit Experten aus Wissenschaft, Praxis, Politik und Verbänden sowie der KfW und anderen Fördergebern geführt, um Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die nachhaltige nachwachsende Baustoffe in den Förderprogrammen angemessen berücksichtigen. Weitere Informationen sind zu finden in der FNR-Pressemitteilung Nr. 2017-09: https://news.fnr.de/index.php?id=8145&tx_ttnews%5Btt_news%5D=9673&L= 0&cHash=ffee98bd05bdff1f428e002f98e8b32d. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 10 und 16 verwiesen. 18. Wie wurde der Brandschutz im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen behandelt, und mit welchen Ergebnissen? Die Baukostensenkungskommission hat sich mit dem Brandschutz befasst. Einige Empfehlungen wurden abgegeben, so z. B. zum Brandschutz im Gebäudebestand , bei dem Ermessensspielräume der Bauaufsichtsbehörden bestehen. Kritisch bewertet wurden differierende Auflagen unterschiedlicher Bauaufsichtsbehörden zum gleichen Sachverhalt. Eine Vereinheitlichung wurde angeregt. Für Neubaumaßnahmen in innerstädtischen Bereichen wurden konstruktive, technisch und wirtschaftlich tragfähige Lösungen vorgeschlagen. Empfohlen wurde weiterhin, dass Brandschutzanforderungen der örtlichen Feuerwehren, unter Beibehaltung des bestehenden Brandschutzniveaus, die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Baurechts nicht weiter verschärfen sollen. 19. Ist die Bundesregierung oder eine ihrer untergeordneten Behörden mit den englischen Behörden über die Brandkatastrophe im fachlichen Austausch, und wenn nicht, warum nicht? Die Bundesregierung unterhält keine laufenden Kontakte mit den für Bauaufsicht und Bauordnung zuständigen Behörden in Großbritannien. Gleiches gilt auch für die Länderbehörden. Sehr aufmerksam verfolgt werden jedoch die in den Medien kommunizierten Informationen zu dem Hochhausbrand in London. 20. Plant die Bundesregierung eine Initiative auf europäischer Ebene für die Verbesserung und Vereinheitlichung der Brandschutzbestimmungen? Die Festsetzung des Schutzniveaus liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten . Eine Harmonisierung ist nicht vorgesehen und wäre auch schwer durchsetzbar aufgrund der nationalen Bautraditionen. Die Zuständigkeit für das Brandschutzrecht in Deutschland liegt nicht beim Bund, sondern bei den einzelnen Ländern. Innerstaatlich hat sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gegenüber den Ländern jedoch mehrfach für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der entsprechenden Vorschriften im Bauordnungsrecht der Länder eingesetzt. Von zentraler Bedeutung ist es, dass die Vorschriften über den vorbeugenden baulichen und den abwehrenden Brandschutz den aktuellen Erfordernissen entsprechen . Zwischen den Ländern bestehen im Bereich des Feuerwehrwesens Unterschiede , die auch ausschlaggebend für zum Teil differierende Anforderung an den baulichen Brandschutz sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13224 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Ist in allen Bundesländern das Brandschutzniveau auf dem gleichen Stand bzw. Niveau, und wenn nicht, welche Unterschiede gibt es (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Eine fachtechnische Prüfung der in den aktuellen Landesbauordnungsfassungen enthaltenen Regelungen legt den Schluss nahe, dass die durch geltendes Bauordnungsrecht gedeckten Schutzziele im Ländervergleich trotz inhaltlicher Abweichungen im Wortlaut der Regelungen nicht wesentlich voneinander abweichen. Weiterhin wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 20 verwiesen. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Unterschiede nach Ländern würde die Einholung von Stellungnahmen aus allen 16 Bundesländern erfordern. Dies ist wegen der zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und des mit der Erhebung verbundenen Aufwands nicht möglich. 22. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Vorteil hinsichtlich des chemischen Brandschutzes in Innenräumen gegenüber dem technischen Brandschutz , und wenn ja, warum? Aus der Fragestellung ist nicht ersichtlich, was unter „chemischem“ bzw. „technischem “ Brandschutz zu verstehen ist. Von einer Beantwortung wird deshalb abgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333