Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13246 18. Wahlperiode 03.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13148 – Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Durchsetzung der Rechte von illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine aktuelle Studie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Europäischen Migrationsnetzwerks zur illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/ Publikationen/EMN/Studien/wp74-emn-illegale-beschaeftigung-drittstaatsan gehoerige-deutschland.html?nn=1367522 <5. Juli 2017>) geht auf die Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, deren Umsetzungsfrist am 20. Juli 2011 abgelaufen ist, ein. Bei der Darstellung fehlen Angaben zur Umsetzung von Artikel 6 und 13, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Arbeitgeber ausstehende Zahlungen (Vergütungen u. Ä.) an illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige leisten müssen (Artikel 6 Absatz 1), Mechanismen einrichten müssen, um sicherzustellen, dass illegal beschäftige Drittstaatsangehörige einen Anspruch gegen den Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend machen und eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung vollstrecken lassen können, oder sich an die zuständige Behörde wenden können, um ein Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzuziehen (Artikel 6 Absatz 2), sicherstellen müssen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung systematisch und objektiv über ihre Rechte informiert werden (Artikel 6 Absatz 2) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13246 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dafür Sorge tragen müssen, dass die erforderlichen Mechanismen zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige auch nach der Rückkehr bzw. Rückführung die Nachzahlung der ihnen zustehenden Vergütungen erhalten können (Artikel 6 Absatz 4), sicherstellen müssen, dass es wirksame Verfahren gibt, mit deren Hilfe illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können (Artikel 13 Absatz 1), und sicherstellen müssen, dass Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an Verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren, die zur Richtlinienumsetzung vorgesehen sind, beteiligen können (Artikel 13 Absatz 2). 1. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 beantragt, erteilt und verlängert (bitte nach Rechtsgrundlage und Bundesländern aufschlüsseln)? Angaben zu erteilten Aufenthaltserlaubnissen – einschließlich Verlängerungen – nach § 25 Absatz 4a und 4b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 30. Juni 2017 können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei Verlängerungen in den aufgeführten Daten zwar enthalten sind, aber nicht differenziert aus den Daten des AZR ermittelt werden können. Beantragungen im Sinne der Frage werden im AZR nicht erfasst: AERL nach § 25 Abs. 4a AufenthG (zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2017) Erteilungsjahr Summe 2013 2014 2015 2016 2017 Deutschland gesamt 86 73 55 49 18 281 davon Baden-Württemberg 6 6 9 5 1 27 Bayern 6 6 8 2 5 27 Berlin 7 6 9 12 1 35 Brandenburg 1 1 Bremen 4 3 2 9 Hamburg 2 2 7 3 2 16 Hessen 24 21 4 9 5 63 Mecklenburg-Vorpommern 1 2 3 Niedersachsen 8 10 4 4 1 27 Nordrhein-Westfalen 18 11 11 7 3 50 Rheinland-Pfalz 1 1 1 3 Saarland 4 2 4 10 Sachsen 4 1 1 6 Sachsen-Anhalt 1 1 1 3 Schleswig-Holstein 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13246 AERL nach § 25 Abs. 4b AufenthG (zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2017) Erteilungsjahr Summe 2013 2014 2015 2016 2017 Deutschland gesamt 5 5 3 11 4 28 davon Berlin 2 2 1 3 3 11 Brandenburg 1 1 Hamburg 3 2 5 Hessen 5 5 Niedersachsen 1 1 Nordrhein-Westfalen 2 3 5 2. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sachgerecht, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG an die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu knüpfen? § 25 Absatz 4b AufenthG sieht in Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG (Sanktionsrichtlinie ) unter vergleichbaren Voraussetzungen wie für Opfer von Menschenhandel nach § 25 Absatz 4a AufenthG die Möglichkeit vor, aussagebereiten Opfern illegaler Beschäftigung einen befristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Durchführung von Strafverfahren zu erteilen. Voraussetzung ist, dass die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Darüber hinaus muss der Ausländer seine Bereitschaft erkennen lassen, in dem Strafverfahren als Zeuge auszusagen. Diese Verknüpfung ist aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, da die Sicherung des Aufenthalts primär dem Ziel der Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs dient. 3. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die Vorgaben von Artikel 6 und 13 der o. g. Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt? a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorschriften? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? Das deutsche Recht entspricht den Vorgaben von Artikel 6 und 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (Sanktionsrichtlinie ). § 98a AufenthG regelt, dass ein Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zahlen muss, wenn er einen Drittstaatsangehörigen illegal beschäftigt. Dabei wird – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie – vermutet, dass der Arbeitgeber den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat und als vereinbarte Vergütung die übliche Vergütung anzusehen ist. Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Vergütungsansprüche, Kosten der Überweisung sowie der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge gelten – wie für alle Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13246 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beschäftigten in Deutschland – die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige können – wie alle Beschäftigten in Deutschland – ihre Zahlungsansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend machen und die Vollstreckung titulierter Ansprüche betreiben. Hierzu können Drittstaatsangehörige, auch nach Rückkehr in das Ausland, einen Dritten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt beauftragen. Soweit die dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und die Verfolgung der Ansprüche aus dem Ausland im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, kann eine für die Dauer des Strafverfahrens wegen der in § 25 Absatz 4b Satz 1 AufenthG bezeichneten Straftaten zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4b Satz 3 AufenthG auch unabhängig vom Strafverfahren verlängert werden. 4. Ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Arbeitgeber ausstehende Zahlungen an illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige leisten müssen? a) Wenn ja, durch welche konkreten Vorschriften? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? 5. Wurden nach Auffassung der Bundesregierung Mechanismen eingerichtet, um sicherzustellen, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige einen Anspruch gegen den Arbeitgeber für alle ausstehenden Vergütungen geltend machen und eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung vollstrecken lassen können, oder sich an die zuständige Behörde wenden können, um ein Verfahren einzuleiten, um ausstehende Vergütungen einzuziehen? a) Wenn ja, durch welche Mechanismen, und aufgrund welcher konkreten Vorschriften? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Werden nach Auffassung der Bundesregierung illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige vor der Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung systematisch und objektiv über ihre Rechte informiert? a) Wenn ja, von welcher Stelle und auf welche Weise? In wie vielen Fällen ist dies seit Ablauf der Umsetzungsfrist der o. g. Richtlinie erfolgt bzw. nicht erfolgt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6 Absatz 2 UA 2 der Richtlinie bezeichneten Informationsrechte vorenthalten werden. Im Übrigen entscheiden die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13246 Länder bzw. die für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Ausländerbehörden in eigener Organisationshoheit über die Umsetzung der diesbezüglichen behördlichen Pflichten. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 7. Stehen nach Auffassung der Bundesregierung die erforderlichen Mechanismen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige auch nach der Rückkehr bzw. Rückführung die Nachzahlung der ihnen zustehenden Vergütungen erhalten können? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung wirksame Verfahren, mit deren Hilfe illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über von den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen können? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? Illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen stehen die gleichen Beschwerderechte wie allen Beschäftigten in Deutschland zu, zum Beispiel nach § 84 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder § 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 9. Ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Dritte, die ein berechtigtes Interesse daran haben, für die Einhaltung dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen illegal beschäftigter Drittstaatsangehöriger oder zu deren Unterstützung mit deren Einwilligung an Verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren, die zur Richtlinienumsetzung vorgesehen sind, beteiligen können? a) Wenn ja, welche Dritten haben nach Auffassung der Bundesregierung ein solches berechtigtes Interesse, und aufgrund welcher konkreten Vorschriften können sie sich an den jeweiligen Verfahren beteiligen? b) Wenn nein, warum nicht? Wie und wann gedenkt die Bundesregierung, der Umsetzungspflicht nachzukommen? Für den Bereich der arbeitsgerichtlichen Verfahren regelt § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dass Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung oder Gewerkschaften und gewerkschaftliche Rechtschutzunternehmen ihre Mitglieder im Rahmen des Satzungszwecks im arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten können. Für das sozialgerichtliche Verfahren trifft § 73 Absatz 2 Nummer 7 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine entsprechende Regelung. Daneben können gemäß § 11 Absatz 6 Satz 2 ArbGG bzw. § 73 Absatz 7 Satz 2 SGG über den Kreis der vertretungsbefugten Personen hinaus Personen als Prozessbeistand zugelassen werden (dies Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13246 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kann auch Unterstützung bei der Antragstellung und beim Sachvortrag beinhalten ), wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes regelt § 13 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), für das Verwaltungsverfahren der Länder die zumeist gleichlautenden Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sowie für das Sozialverwaltungsverfahren § 12 Absatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) das Recht der Beteiligung Dritter. Zudem besteht im (Sozial-)Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, dass sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann (vgl. § 14 Absatz 1 VwVfG; § 13 Absatz 1 SGB X). Hat der Beteiligte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland kann die zuständige (Sozial-)Behörde nach § 15 Satz 1 VwVfG bzw. § 14 Satz 1 SGB X dem Beteiligten eine Frist zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland setzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333