Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13282 18. Wahlperiode 09.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jürgen Trittin, Sylvia Kotting-Uhl, Sven-Christian Kindler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13088 – Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes wird per Verordnung festgelegt , wie viel Geld die Einzahlenden – also die Atomkraftwerke betreibenden Unternehmen – in den Fonds zur Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung zu zahlen haben, um enthaftet zu werden. Nach § 15 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird ebenfalls per Verordnung festgelegt, welche Kosten der Jahre 2015 und 2016 dabei abgezogen werden können. Nach dieser Verordnung haben die Unternehmen zum 1. Juli 2017 24,2 Mrd. Euro eingezahlt. Dieser Betrag ergibt sich aus den Rückstellungen der Unternehmen plus einem rund 35-prozentigen Risikozuschlag, ab dem 1. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung mit einem Zinssatz von 4,58 Prozent pro Jahr verzinst – abzüglich der bis dahin getätigten Kosten für die Zwischen- und Endlagerung . Als Bestandteil der Kosten hat die Bundesregierung in der von ihr bereits beschlossenen „Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes “ Zahlungen in Höhe von 246 Mio. Euro an die Betreiber der Zwischenlager Ahaus und Gorleben anerkannt. Bei den Zahlungen von 246 Mio. Euro handelt es sich nach Angaben in der Verordnung um vorweggenommene Vergütungen und Gewinnaufschläge, die sonst jährlich als Bestandteil der Kostenerstattung an die Betreiber der Zwischenlager zu zahlen sind, vgl. Verordnungsbegründung. Die Betreiber der Zwischenlager Ahaus und Gorleben sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Gesellschaft für Nuklear-Service (GNS), die anteilig den Unternehmen PreussenElektra (48 Prozent), RWE Power (28 Prozent), der EnBW-Tochter Südwestdeutsche Nuklear-Entsorgungs-Gesellschaft (18,5 Prozent ) und Vattenfall Europe (5,5 Prozent) gehört (vgl. betreffende Angaben auf der GNS-Webseite). Der Betrieb der Zwischenlager Ahaus und Gorleben soll voraussichtlich im August 2017 an den Bund übergehen, vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13282 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Mai 2017. Der Betrieb der weiteren Zwischenlager soll in den kommenden Jahren an den Bund übergehen, der dabei nach § 3 des Entsorgungsübergangsgesetzes (EntsorgÜG) den bisherigen Betreiber für eine Übergangszeit mit der Führung des Betriebs beauftragen kann – im Falle der standortnahen Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle bis spätestens fünf Jahre nach Ende des Leistungsbetriebs des betreffenden Atomkraftwerks. Bis dahin werden nach vollständiger Einzahlung an den Fonds die Betriebskosten durch diesen an die jetzigen Betreiber erstattet. 1. Für wie viele Jahre im Voraus haben die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Unternehmen den Betreibergesellschaften der Zwischenlager Ahaus und Gorleben nach Kenntnis der Bundesregierung die erwarteten Gewinne ausgeschüttet? Durch die Verordnung zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes wurden die in Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes festgesetzten Einzahlungsbeträge – entsprechend der Ermächtigung in § 15 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Einzahlende) und den durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG (WKGT) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden – geändert. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben für den Bereich der Zwischenlagerung wurden u. a. die von den Einzahlenden in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten Ausgaben für den Betrieb der zentralen Zwischenlager in Ahaus und Gorleben berücksichtigt. Die Differenz zwischen den tatsächlichen Ausgaben (rund 358 Mio. Euro) und den kalkulierten Ausgaben (rund 112 Mio. Euro) für den Bereich der Zwischenlagerung für das Jahr 2016 beträgt insgesamt rund 247 Mio. Euro.1 Diese Differenz resultiert im Wesentlichen aus der Vorwegnahme – auf Grundlage der Verträge zwischen den Einzahlenden und den Zwischenlagergesellschaften – geplanter jährlicher Zahlungen der Jahre 2017 ff. für eine Vergütung der Investitionen der Lagergesellschaften über die Abschreibungen und eine Gewinnmarge in Höhe einer kalkulatorischen Verzinsung auf das eingesetzte Kapital. Die Barwertermittlung für die vorweggenommene Eigenkapital-Verzinsung wurde dabei getrennt für die Brennelement-Zwischenlager Ahaus GmbH (BZA), die Brennelementlager Gorleben GmbH (BLG) ohne das Abfalllager Gorleben (ALG) und das ALG über die unter Zugrundelegung bilanz- und steuerrechtlicher Abschreibungsvorschriften jeweils in Ansatz gebrachte Betriebszeit und entsprechend der von den Einzahlenden verwendeten Bilanzierungsmethodik (Eskalation mit 3,57 Prozent p. a. und Diskontierung mit 4,58 Prozent p. a.) vorgenommen . In Höhe der so ermittelten Barwerte haben die Einzahlenden Ende des Jahres 2016 Zahlungen an die Lagergesellschaften geleistet. Die Vorwegnahme der zu vergütenden Investitionen erfolgte in Höhe der jeweiligen Restbuchwerte des vorhandenen abnutzbaren Anlagevermögens per 31. Dezember 2016. 1 Die Berechnung der Ausgaben wurde mit mehreren Nachkommastellen vorgenommen. Bei den hier aufgeführten Zahlenangaben handelt es sich aus Gründen der Übersichtlichkeit um gerundete Beträge. Aufgrund der vorgenommenen Rundungen kommt es bei der Subtraktion der einzelnen Werte zu einer geringfügigen rechnerischen Abweichung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13282 2. Zu welchem Zeitpunkt geht der Betrieb dieser beiden Zwischenlager nach aktuellem Stand an den Bund über (vgl. die noch nicht mögliche Angabe der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12768)? Der Übergang ist zum 1. August 2017 erfolgt. 3. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei den Kostenerstattungen der künftig bundeseigenen Zwischenlager auf entsprechende Vergütungen und bzw. oder solche Gewinnaufschläge zu verzichten, nachdem diese Vergütungen und Gewinnaufschläge für die kommenden Jahre schon gezahlt wurden? 4. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass der Fonds für die gleiche Leistung zweimal zahlen muss – zum einen durch Verzicht auf vorweg ausgezahlte Vergütungen und Gewinnaufschläge und zum anderen durch vergleichbare Inrechnungstellung der künftigen bundeseigenen Betreibergesellschaften ? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die unterstellte Vorauszahlung an die Lagergesellschaften liegt im Ergebnis nicht vor. Die Einzahlenden haben im Jahr 2016 zwar Zahlungen an die Lagergesellschaften für die Eigenkapital-Verzinsung in zukünftigen Jahren vorweggenommen . Dies geschah unter der Prämisse, dass dann die Verträge mit den Lagergesellschaften , die sie zur Zahlung der Eigenkapital-Verzinsung verpflichten, beendet werden und dass die Einzahlenden Anfang 2017 die vorweggenommenen Zahlungen von den Lagergesellschaften wieder erstattet bekommen. Im Ergebnis haben die Lagergesellschaften keine Gewinnaufschläge für zukünftige Jahre bekommen . Für die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) hat dieses Vorgehen im Ergebnis zur Folge, dass sie von den Einzahlenden keine finanziellen Mittel für die Zahlung einer Eigenkapital-Verzinsung bzw. Gewinnmarge an den künftigen bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber erhalten hat. Zugleich strebt der Bund im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Finanzmittel des Fonds und zur Vermeidung einer Belastung des Bundeshaushalts keine Gewinnerzielung durch den künftigen bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber z. B. über kalkulatorische Gewinnaufschläge zu Lasten des Fonds an. 5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich bei den Vorwegzahlungen um einen verdeckten Kaufpreis für die Übergabe der Betreibergesellschaften an den Bund handelt, und wenn nein, wann wird der Bund dem Fonds aus dem Bundeshaushalt diese Kaufsumme erstatten? Zu welchem Zinssatz? Wie in der Antwort zu den Fragen 3 und 4 ausgeführt, strebt der Bund in der Zukunft keine Gewinnerzielung durch den bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber zu Lasten des Fonds an. Das heißt, dass er keine Gewinnausschüttungen für die Lagergesellschaften aus dem Fonds erhalten wird. Der Fonds soll insofern zukünftig nicht belastet werden; daher haben die Einzahlenden auch keine Einzahlung hierfür gebildeter Rückstellungen als Teil der Einzahlungsbeträge an den Fonds geleistet. Die noch ausstehenden Vergütungen der Investitionen der beiden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13282 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Lagergesellschaften (BZA und BLG) über die Abschreibungen sind dagegen lediglich auf das Jahr 2016 vorgezogen worden. Diese Mittel verbleiben in den Gesellschaften . Beide Sachverhalte waren Bestandteil der Gesamteinigung zwischen der Bundesregierung und den Einzahlenden zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK). Die Bundesregierung hält dieses Verhandlungsergebnis für vertretbar. Die Zahlung eines Kaufpreises ist damit nicht verbunden. 6. Wann wurde der Bundesregierung die Vorwegnahme der Auszahlungen bekannt gegeben? Erste Gespräche auf Arbeitsebene zu den seitens der Einzahlenden gegenüber WKGT geltend gemachten tatsächlichen Ausgaben und Kostenpositionen, die im Rahmen der Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes zu berücksichtigen wären, haben Ende des Jahres 2016 stattgefunden. WKGT hat das Ergebnis seiner Prüfung der seitens der Einzahlenden geltend gemachten tatsächlichen Ausgaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Mai 2017 übermittelt. 7. War die Vorwegnahme der Auszahlungen Thema bei den Verhandlungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/ M-O/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-zum-entsorgungsfonds.pdf?__blob= publicationFile&v=8)? Über die Anerkennung der Vorwegnahme der jährlich geplanten Zahlungen für eine Vergütung der Investitionen der Lagergesellschaften über die Abschreibungen und eine Gewinnmarge in Höhe einer kalkulatorischen Verzinsung auf das eingesetzte Kapital wurde als Teil einer Gesamtlösung für die offenen Punkte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen der KFK entschieden; diese war aber nicht Gegenstand der eigentlichen Vertragsverhandlungen. 8. In welchen Gesprächen mit der Bundesregierung oder zuständigen Bundesministerien wurde die geplante Vorwegnahme der Auszahlung thematisiert (bitte Datum, Anlass des Gesprächs und Teilnehmer auflisten)? Die Bundesregierung pflegt aufgabenbedingt Kontakte zu einer Vielzahl von Unternehmen . Zu einer systematischen Erfassung dieser Kontakte ist die Bundesregierung nicht verpflichtet und hält diese auch nicht vor. Eine lückenlose Aufstellung von sämtlichen Kommunikationsvorgängen einschließlich der tatsächlichen Gesprächsinhalte kann daher grundsätzlich nicht übermittelt werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu Kontakten mit Unternehmensvertretern gekommen ist, bei denen das in der Frage angesprochene Thema thematisiert wurde. Inwieweit dies tatsächlich der Fall war, kann aus den o. g. Gründen nicht nachgehalten werden. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund die erbetene Abfrage durchgeführt , wobei Gespräche auf Leitungsebene zu dem in der Frage genannten Zusammenhang nachvollzogen wurden. Die Abfrage erfasste den Zeitraum ab Ende 2016, da davon auszugehen ist, dass Gespräche zu dem in der Frage benannten Thema vor Ende 2016 nicht stattgefunden haben (es wird auf Antwort zu Frage 6 verwiesen). Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13282 Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Rainer Baake, der Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen Werner Gatzer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Jochen Flasbarth haben am 22. Februar 2017 ein Gespräch zu den zum damaligen Zeitpunkt offenen Punkten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen der KFK mit Herrn Dr. Leonard Birnbaum (E.ON SE), Herrn Dr. Frank Weigand (RWE Power AG), Herrn Thomas Kusterer (EnBW Energie Baden-Württemberg AG), Herrn Jörg Michels (EnBW Kernkraft GmbH) und Herrn Axel Pinkert (Vattenfall GmbH) geführt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde auch das in der Frage benannte Thema besprochen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333