Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13310 18. Wahlperiode 11.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13194 – Techniken zur Internetermittlung bei der Polizeiagentur Europol V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur Erleichterung von „Online-Ermittlungen“ hat die Polizeiagentur Europol das Portal SIRIUS eingerichtet (Ratsdok. 9554/17). Es soll „Expertenwissen zu Techniken der Internetermittlungen“ zentralisieren (Bundestagsdrucksache 18/12888) und die direkte, gesicherte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Diensteanbietern ermöglichen. Hintergrund sind die Bemühungen der Europäischen Union, Verbesserungen der Verfahren zur freiwilligen Kooperation zwischen in den USA ansässigen Providern und Strafverfolgungsbehörden aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu finden und den Zugang zu „elektronischen Beweismitteln“ zu erleichtern. In SIRIUS sammelt Europol jetzt öffentliche Informationen über Möglichkeiten der Anfrage von Verkehrs-, Bestands- und Inhaltsdaten bei den Providern sowie die zuständigen Kontaktstellen für etwaige Rechtshilfeersuchen. Die Einrichtung einer solchen Plattform zu Zwecken des grenzüberschreitenden Rechtshilfeverkehrs war von der Europäischen Kommission im „Project Team e-EVIDENCE“, in dem die Mitgliedstaaten sowie der Europäische Datenschutzbeauftragte zusammen arbeiten, befördert worden (Bundestagsdrucksache 18/12485, Antwort zu Frage 5). Beim ersten Treffen des Project Teams am 8. Mai 2017 war auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie eine Landesjustizverwaltung vertreten. Bereits vor Einrichtung des Project Teams war das geplante Internetportal Gegenstand zweier Expertentreffen zwischen der Europäischer Kommission und den Mitgliedstaaten. Auch die Cloud Evidence Group des Europarates will den Zugang zu „elektronischen Beweismitteln“ erleichtern (Bundestagsdrucksache 18/12485, Antwort zu Frage 15). Als mögliche Regelungsbereiche nennt die Bundesregierung die Stärkung der Rechtshilfe, die Zusammenarbeit mit ausländischen Service Providern und einen klareren Rechtsrahmen. Ein Mandatsentwurf für das Ausarbeitungsverfahren und zu möglichen Inhalten eines Zweiten Zusatzprotokolls zur Cybercrime-Konvention wurde bereits an die Mitglieder des Cybercrime Convention Committee (T-CY) übermittelt. Das Mandat soll bis 31. Dezember 2019 erteilt werden. Zu den Maßnahmen der T-CY gehört die Einholung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13310 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auffassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen (CDPC) für das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität. Anschließend soll der Entwurf dem Ministerkomitee zur Annahme vorschlagen werden. 1. Auf Grundlage welcher US-Rechtsnormen dürfen deutsche Strafverfolgungsbehörden bei Internetdiensteanbietern in den USA a) Bestandsdaten, b) Verkehrsdaten, c) Inhaltsdaten abfragen (bitte die jeweilige Rechtsgrundlage und Kontaktstellen angeben)? Anfragen deutscher Strafverfolgungsbehörden erfolgen auf der Grundlage deutschen Rechts. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens keine Rechtsauskünfte. 2. Was ist der Bundesregierung über die teilnehmenden Behörden und Diensteanbieter am Europol-Portal SIRIUS bekannt, und wann soll dieses einsatzbereit sein? Die Bundesregierung hat keine Informationen zu teilnehmenden Behörden und Diensteanbietern. Eine Auftaktveranstaltung ist für den 30./31. Oktober 2017 angesetzt . 3. Welche Informationen über Möglichkeiten der Anfrage von Verkehrs-, Bestands - und Inhaltsdaten bei den Providern sowie die zuständigen Kontaktstellen für etwaige Rechtshilfeersuchen sind bei SIRIUS bereits benannt? Die Bundesregierung hat keine Informationen zu Inhalten oder Kontaktstellen bei SIRIUS. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche der auf Bundestagsdrucksache 18/4286 genannten Maßnahmen des Operational Action Plans (OAP) „Cyberangriffe“ haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls mit Möglichkeiten zum Aufbau einer Plattform zur Erleichterung der Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ befasst , und welche Ergebnisse sind der Bundesregierung dazu bekannt? Keine der auf Bundestagsdrucksache 18/4286 im fragegegenständlichen Sinne genannten Maßnahmen haben sich mit Möglichkeiten zum Aufbau einer Plattform zur Erleichterung der Herausgabe elektronischer Beweismittel befasst. 5. Welche Gelder aus welchen Finanzmitteln stellt die Europäische Union nach Kenntnis der Bundesregierung für Trainingsmaßnahmen zur Erleichterung der Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ zur Verfügung, und wer sind die Adressaten? Die Europäische Kommission macht dazu in dem durch die Fragesteller in der Eingangsbemerkung zitierten Ratsdokument 9554/17 Ausführungen (S. 18), auf die verwiesen wird. Darüberhinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor (siehe auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11578). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13310 6. Welche Open-Source-Recherchemöglichkeiten im Internet sowie Software- Tools zu Recherchen im Internet werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Europol genutzt, bzw. welche entsprechenden Werkzeuge wurden dem Bundeskriminalamt (BKA) im Rahmen gemeinsamer Projekte (etwa der „Internetauswertungskoordinierungsgruppe “) zur Internetauswertung bekannt? Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs - und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, Seite 161, 189). Die Abwägung kann dazu führen, dass die Bundesregierung nicht zur Arbeitsweise , Ausstattung und Methode von Sicherheitsbehörden Stellung nimmt. Ergibt die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, dass lediglich die Veröffentlichung einer geheimhaltungsbedürftigen Information ausgeschlossen ist, wird die Antwort unter Beachtung des jeweils erforderlichen Grades der Verschlusssache bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage 6 aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden kann. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort auf die Frage 6 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten von Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis – auch der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegnerisch gesinnten Kräften – nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* 7. Welche Open-Source-Recherchemöglichkeiten im Internet sowie Software- Tools zu Recherchen im Internet werden im BKA genutzt? Zur Open-Source-Recherche im Internet werden im Bundeskriminalamt (BKA) Open-Source-Tools wie Internetbrowser und Web-Applikationen eingesetzt. Spezielle Software-Tools werden derzeit im BKA hierzu nicht eingesetzt. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13310 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche neueren Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern bei Europol Anwendungen zum „Data-Mining“ oder „Wissensmanagement“ eingesetzt werden (Bundestagsdrucksachen 17/3143, 17/11582, 18/571), und über welche Funktionen verfügt die jeweilige Soft- bzw. Hardware? Für die Analyse und Auswertung von Daten, insbesondere für die Erstellung sogenannter „Cross-Match-Berichte (Kreuztreffer)“ werden bei Europol nach Kenntnis der Bundesregierung mehrere Softwarelösungen eingesetzt. Dabei bilden nach Kenntnis der Bundesregierung die Analyseprodukte der Firmen „Palantir “ und „IBM i2“ den Schwerpunkt in der Auswertung. Die Funktionen beider Produkte umfassen die Anwendung von Methoden und Algorithmen zur automatischen Extraktion von Zusammenhängen zwischen Erkenntnissen der Mitgliedstaaten und den bei Europol vorliegenden Informationen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/571 vom 19. Februar 2014 zu Frage 16 sowie auf die Ausführungen zum Begriff „Data Mining“ in der Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 66 des Abgeordneten Andrej Hunko in Anlage 37 des Plenarprotokolls 18/19 vom 12. März 2014 verwiesen . a) An welchen Vorführungen von Produkten welcher Hersteller hat das BKA im Rahmen seiner Marktbeobachtung zu „Data Mining“ teilgenommen (Bundestagsdrucksache 18/571, Antwort zu Frage 17)? Das BKA nahm bislang an folgenden Vorführungen von Firmen im Kontext Data Mining teil: Firma IBM zum Produkt Content Analytics Firma Netapp Deutschland GmbH und Firma Fun Communications GmbH zu Produkten im Kontext Big Data CID Consulting GmbH zu den Produkten Corpus und Topic Analyst. IABG und Moresophy GmbH zu verschiedenen Produkten Osher Ltd. b) Welche Tests hat das BKA durchgeführt, und welche Testberichte wurden angefordert? Das BKA hat bislang Testberichte von folgenden Firmen angefordert: IBM zu Ergebnissen des Einsatzes des Produktes Content Analytics Oracle Deutschland GmbH zu Ergebnissen der Entity Extraction 9. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern und auf welche Weise Europol nach der Integration der FIU.net (Financial Intelligence Units) einen Abgleich von FIU-Daten mit Daten seiner „Focal Points“ vornimmt , um damit neue Erkenntnisse und Ermittlungsansätze zu gewinnen (Bundestagsdrucksache 18/11111, Antwort zu Frage 18)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Europol die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Abgleich von Daten ausgewählter Personen, insbesondere ausländischer Kämpfer aus dem Focal Point/Analyseprojekt „Travellers“ mit Finanzdaten der FIUs (Financial Intelligence Units) prüft. Ferner tauschen die FIUs einiger Mitgliedstaaten Informationen mit dem Focal Point/Analyseprojekt „TFTP“ aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13310 10. Wo soll nach derzeitigem Stand die „Plattform für den Informationsaustausch von Strafverfolgungsbehörden“ (IXP) organisatorisch und administrativ angesiedelt werden, und welche Haltung vertritt die Bundesregierung dazu (Bundestagsdrucksache 18/571, Antwort zu Frage 24)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Umsetzung der Plattform IXP nicht weiterverfolgt. 11. Was ist der Bundesregierung über den Inhalt einer „Intelligence Notification ” von Europol zur Nutzung von Facebook für „Migrantenschmuggel“ über das Mittelmeer und die Ägäis bekannt? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Inhalt einer „Intelligence Notification” von Europol zur Nutzung von Facebook für „Migrantenschmuggel“ über das Mittelmeer und die Ägäis vor. 12. Welche weiteren Treffen des „Project Team e-EVIDENCE“ haben nach Kenntnis der Bundesregierung stattgefunden, welche Maßnahmen wurden dort behandelt, und wer nahm daran teil? Nach dem ersten Treffen am 8. Mai 2017 haben am 13. Juni 2017 und am 13. Juli 2017 Videokonferenzen des „Project Team e-EVIDENCE“ stattgefunden. Dabei ging es im Wesentlichen um Sicherheitsaspekte bei der Übertragung von elektronischen Nachrichten zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ein Vertreter einer Landesjustizverwaltung hat an der Videokonferenz am 13. Juli 2017 teilgenommen. 13. Welche Treffen haben seit der Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/6699 in dem vom BKA geleiteten Projekt „Internetauswertungskoordinierungsgruppe “ bei Europol stattgefunden, und welche Behörden und Firmen (nicht nur aus der Europäischen Union) nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung daran teil? Am 14./15. September 2015 und am 8./9. Juni 2016 fanden zwei Treffen bei Europol im Rahmen der vom BKA geleiteten „Internet Operational Research Coordination Group“ statt. Bei den ersten Treffen nahmen neben Teilnehmern aus der EU Vertreter der Firmen Facebook und Google teil. Am zweiten Treffen waren Vertreter der Firmen eBay und Microsoft beteiligt. Für Deutschland nahm jeweils das BKA teil. a) Inwiefern stand dabei der Erfahrungsaustausch zu den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Anbietern von Kommunikationsplattformen auf der Agenda, etwa zur Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ von sozialen Netzwerken und Messengerdiensten? Im Rahmen der Treffen wurden Erfahrungen bzgl. der Datenerhebung bei Internetdienstleistern ausgetauscht. Dabei standen vor allem grundsätzliche Fragen im Mittelpunkt. b) Welche Zusammenarbeitsformen mit Anbietern von Kommunikationsplattformen im Internet wurden vereinbart oder anvisiert? Mit teilnehmenden Anbietern von Kommunikationsplattformen im Internet (Facebook, Google, eBay, Microsoft) wurden die Vorgehensweise und Voraussetzungen zur Datenerhebung bei den Anbietern erörtert. Einige Anbieter stellen dazu eigens entwickelte Abfrageportale zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13310 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Beiträge haben deutsche Behörden bei den Treffen gehalten? Das BKA war für die Organisation und Durchführung des Treffens verantwortlich . d) Auf welche Weise wird das Projekt bzw. werden dessen Ziele durch Europol unterstützt? Europol unterstützt das Projekt durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Logistik , Mitwirkung bei der Durchführung des Treffens sowie der Abwicklung der Finanzierung des Projektes. e) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile Treffen des Projekts „Maßnahmen gegen inkriminierte Kommunikationsplattformen “ stattgefunden, und was wurde dort besprochen (Bundestagsdrucksache 18/6699, Antwort zu Frage 22)? Im Rahmen des benannten Projektes erfolgten insgesamt drei Treffen; im Februar 2014, im Juli 2016 und im Januar 2017 – jeweils bei Europol. Im Zuge der Besprechung im Jahr 2014 erfolgten Diskussionen zwischen den Teilnehmern zum fachlichen Mehrwert von Erkenntnissen aus inkriminierten Kommunikationsplattformen sowie zu rechtlichen Fragestellungen. Im Anschluss erfolgte die Abarbeitung eines Fragebogens durch interessierte Mitgliedstaaten. Die Inhalte der Treffen in den Jahren 2016 und 2017 stehen im Kontext zu einem hier anhängigen Ermittlungsverfahren und sind daher nicht übermittlungsfähig. 14. Was ist der Bundesregierung aus der „Internetauswertungskoordinierungsgruppe “ oder anderen Zusammenarbeitsformen darüber bekannt, welche EU-Mitgliedstaaten ihren Polizeien oder Geheimdiensten den „Fernzugriff“ mit Trojaner-Programmen (auch als „lawful hacking“ oder „remote access“ bezeichnet) auf Server erlauben, die sich nicht in ihrem Hoheitsgebiet befinden ? Trojaner-Programme und deren Einsatz in anderen EU-Mitgliedstaaten wurden in der „Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ nicht thematisiert. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Welche neuen Regelungen sollte ein Zweites Zusatzprotokoll zur Cybercrime -Konvention des Europarates zur Stärkung der Rechtshilfe, zur Zusammenarbeit mit ausländischen Providern und zu einem klareren Rechtsrahmen aus Sicht der Bundesregierung enthalten? Auf dem 17. T-CY Plenary vom 7. bis 9. Juni 2017 wurden die Terms of Reference für die Verhandlung des Zusatzprotokolls angenommen. Die Verhandlungen über das Zusatzprotokoll werden im September 2017 beginnen und sollen bis Dezember 2019 abgeschlossen sein. Die Terms of Reference nennen zwar eine Reihe von möglichen Bereichen, in denen die Zusammenarbeit verbessert werden kann. Jedoch wird erst im Laufe der Verhandlungen über das Zusatzprotokoll bestimmt werden, in welchen Bereichen eine stärkere Zusammenarbeit möglich und wünschenswert ist. Die Bundesregierung kann dem Inhalt dieser Verhandlungen nicht vorgreifen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13310 16. Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung auch die Herausgabe von Inhaltsdaten von Providern, die sich auf dem Hoheitsgebiet der USA befinden, vereinfacht werden? Zum von der Europäischen Kommission in dem durch die Fragesteller in der Eingangsbemerkung zitierten Ratsdokument 9554/17, S. 36, erwähnte Ansatz, wonach die Herausgabe von Inhaltsdaten durch in den Vereinigten Staaten ansässige Provider über Ansprechpunkte erfolgen würde, die innerhalb der Europäischen Union einzurichten wären, dauert die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch an. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob eine unmittelbare Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden mit US-Providern unter Verzicht auf den behördlichen Rechtshilfeweg auch dann in Betracht kommt, wenn es um Inhaltsdaten – in Abgrenzung zu den Bestands- oder Verkehrsdaten – geht. 17. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission , dass der Abbau der Roamingkosten in der Europäischen Union neue Herausforderungen bei der Überwachung der Telekommunikation bzw. der Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ zur Folge hat (http://gleft.de/ 1Nf)? Es erscheint denkbar, dass – wie von der Europäischen Kommission ausgeführt – der Wegfall von Roamingkosten dazu führt, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zukunft häufiger mit Providern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kooperieren müssen. 18. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der gegenwärtige Stand der Verhandlungen eines operativen Kooperationsabkommens zwischen Europol und Israel, das auch den Austausch personenbezogener Daten einbezieht (Bundestagsdrucksache 18/571, Antwort zu Frage 27)? a) Welche Entscheidung hat der Europol-Verwaltungsrat zum Entwurf des Abkommens getroffen? b) Welche Informationen sollen im Rahmen des Abkommens getauscht werden ? c) Auf welche Daten hätten israelische Behörden demnach Zugriff? d) Wie lange würden die Daten in Israel gespeichert? e) Aus welchen Erwägungen begrüßt die Bundesregierung die Aufnahme der Kooperationsverhandlungen zwischen Europol und Israel? Die Fragen 18 bis 18e werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Verhandlungen zwischen Europol und Israel zu einem operativen Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Europol-Beschlusses 2009/371/J, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, sind mit der Ersetzung und Aufhebung des Europol-Beschlusses 2009/371/JI durch die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 zum 1. Mai 2017 nicht mehr möglich. Nach Artikel 25 Absatz 1 der Europol-Verord-nung (EU) 2016/794 schließt hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten nun die Europäische Union internationale Abkommen nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Eine Aufnahme entsprechender Verhandlungen der Europäischen Union mit Israel ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13310 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Was kann die Bundesregierung über das Ergebnis der Prüfung einer Notwendigkeit eines „Compromised Data Clearing House“ für Internetnutzer mitteilen, die vom BKA und den Niederlanden geleitet wurde und an der Europol, Interpol sowie Computer Emergency Response Teams teilnahmen (Bundestagsdrucksache 18/4286)? Die Notwendigkeit eines „Compromised Data Clearing House (CDCH)“ wurde als Ergebnis der vorgenannten Prüfung bejaht. Bei dem CDCH handelt es sich um eine zentrale technische Informations- und Warnplattform, über die Informationen über mutmaßlich kompromittierte digitale Identitäten verschiedenen Adressaten zur Verfügung gestellt werden können. Adressat des CDCH ist primär der Internetnutzer. Die noch einzurichtende Plattform soll es den Internetnutzern (insb. Bürgern) ermöglichen , sich darüber zu informieren, ob und ggfs. wie seine digitalen Identitäten (oder Teile davon) kompromittiert wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333