Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 10. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13325 18. Wahlperiode 14.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu, Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13195 – Umfang des offensichtlichen Wirksamkeitsverlusts beim BAföG V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Wirksamkeit des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist gemessen an der BAföG-Quote zurückgegangen. Sie liegt laut der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. nur noch bei 18 Prozent der Studierenden und damit auf dem niedrigsten Stand seit Anfang der 1990er-Jahre. Zugleich jobben Studierende verstärkt neben dem Studium und auch die unbaren Unterstützungsleistungen der Eltern z. B. in Form von Mietkostenübernahme steigen. Beides deutet der Präsident des Deutschen Studentenwerks e. V., Prof. Dr. Dieter Timmermann, als zunehmenden Kostendruck auf die Studierenden (Pressemitteilung des Deutschen Studentenwerks e. V. vom 27. Juni 2017). Der Wirksamkeitsverlust des BAföG ist aus Sicht der Fragesteller die Folge zu langer Phasen ohne Erhöhung. Außerdem müssen die Bedingungen, unter denen BAföG gewährt wird, den heutigen Studien- und Lebensbedingungen angepasst werden. Dass die Studierendenschaft vielfältiger geworden ist, hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung Dr. Johanna Wanka im Vorwort der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. bereits selbst festgestellt : „Die erhobenen Daten ergeben ein umfassendes Bild vom Sozialprofil der Studierenden an Deutschlands Hochschulen. Sie unterstreichen die Relevanz der sozialen Rahmenbedingungen für den Hochschulzugang und den Studienerfolg . Sie liefern der Politik, den Hochschulen, den Studentenwerken sowie den Studierenden selbst wichtige Hinweise für hochschul- und sozialpolitisches Handeln und zur Entwicklung der Service- und Beratungsangebote rund ums Studium.“ Trotzdem hält die Bundesregierung unverdrossen daran fest, dass das BAföG ausgerichtet bleibt auf die Kategorie „typischer Studierender“, „der alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium aufnimmt und es dann vor Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet“ (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Kosten von BAföG-Reformvorschlägen“ auf Bundestagsdrucksache 17/12794). Die Anfrage soll klären, wie die Bundesregierung dem in der 21. Sozialerhebung und anderen Studien beschriebenen Attraktivitäts- und Wirksamkeitsverlust des BAföG begegnen will. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung widerspricht der Behauptung der Fragesteller eines angeblichen „Wirksamkeitsverlustes“ des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfö G). Ziel des BAföG ist die Sicherung von Chancengleichheit, die sich an der Zahl der Bildungsteilnehmer zur Erreichung eines qualifizierten und berufsqualifizierenden schulischen oder akademischen Bildungsabschlusses messen lässt und eben nicht bereits an der bloßen Zahl der während ihrer Ausbildung mit BAfö G Geförderten. Die volle Wirkung der deutlichen Anhebungen der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge zum Sommer/Herbst 2016 kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gemessen werden. Dies gilt auch für die gerade bekannt gewordene BAföG-Statistik 2016. Vor allem hält die Bundesregierung die Schlussfolgerung für nicht nachvollziehbar, dass ein Rückgang von Gefördertenzahlen – bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2016 (also einschließlich der Zeit vor dem vollen Inkrafttreten des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföGÄndG)) – als solcher bereits als Beleg für einen angeblichen „Wirksamkeitsverlust“ des BAföG taugen könnte. Auch die Befunde der 21. Sozialerhebung beziehen sich auf die Situation vor der Novelle und können daher für eine Bewertung des aktuellen Stands nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Das BAföG gewährleistet nach dem Subsidiaritätsprinzip Förderungsansprüche regelmäßig nur dann, wenn Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden oder deren zum Unterhalt verpflichtete Eltern (oder ggf. Ehegatten und Lebenspartner) selbst keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Wenn daher dank gestiegener Einkommen weniger Auszubildende auf staatliche Leistungen nach dem BAföG angewiesen sind, ist dies keineswegs als Beleg für einen angeblichen „Wirksamkeitsverlust“ des BAföG zu werten. 1. Um welche Zahl hat sich sowohl der durchschnittliche Monatsbestand als auch die Anzahl der im gesamten Jahr BAföG-Geförderten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 verringert – für die letzteren beiden Jahren erwartete die Bundesregierung laut Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformschritten“ (Bundestagsdrucksache 18/2532): „Ohne die Umsetzung des 25. BAföGÄndG würde die jahresdurchschnittliche Anzahl der Geförderten im Jahr 2016 um rund 3 Prozent gegenüber dem Jahr 2015 sinken.“ (bitte im Vergleich zur gesamten Gefördertenzahl und der durchschnittlichen monatlichen Gefördertenzahl für die jeweiligen Jahre angeben)? Die jeweilige Entwicklung des durchschnittlichen Monatsbestands sowie der Fallzahlen der in einem Jahr Geförderten für die Jahre 2014, 2015 und 2016 im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 2014 2015 2016 BAföG-Geförderte (durchschnittlicher Monatsbestand) 596.380 562.170 524.775 Veränderung gegenüber Vorjahr -23.240 - 34.210 - 37.395 Insgesamt im Kalenderjahr Geförderte (Fallzahl) 924.770 870.455 822.933 Veränderung gegenüber Vorjahr - 33.973 - 54.315 - 47.522 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13325 Eine Ad-hoc-Aktualisierung der prognostizierten Fall- und Monatsdurchschnittszahlen an zusätzlich geförderten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden als Folge des 25. BAföGÄndG im Vergleich zu der Entwicklung, wie sie ohne die gesetzlichen Änderungen zu erwarten gewesen wäre, ist aufgrund noch fehlender Daten z. B. aus der Studierendenstatistik für das Wintersemester 2016/ 2017 nicht möglich. 2. Warum erwartet die Bundesregierung weiterhin, dass mit dem Inkrafttreten des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) mit rund 110 000 zusätzlich geförderten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zu rechnen ist (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformschritten“, Bundestagsdrucksache 18/2532)? Vergleichsgröße ist – wie in der zitierten Antwort der Bundesregierung bereits erläutert – die Zahl der BAföG-Geförderten, wie sie sich ohne Inkrafttreten des (seinerzeit erst) geplanten 25. BAföGÄndG voraussichtlich entwickelt hätte. Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, lässt sich eine Ad-hoc-Aktualisierung der prognostizierten Anzahl an zusätzlich geförderten Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden als Folge des 25. BAföGÄndG im Vergleich zu der Entwicklung , wie sie ohne die gesetzlichen Änderungen zu erwarten gewesen wäre, z. Z. nicht vornehmen. 3. Warum hat sich die Gefördertenzahl beim Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – dem „Meister-BAföG“ – im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr kaum verändert, obwohl es zum 1. August 2016 verbessert worden ist, indem Einkommens- und Vermögensfreibeträge sowie die staatlichen Zuschüsse gestiegen sind und es auch für Bachelorabsolventen geöffnet wurde? Laut der aktuellen Bundesstatistik des Statistischen Bundesamtes wurden 2016 insgesamt rund 162 000 Personen mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert. Damit konnte der noch 2015 zu verzeichnende Rückgang um fast 6 Prozent bei den AFBG-Geförderten mit der Novelle des Gesetzes und dem neuen Aufstiegs-BAfö G bereits in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der Novelle gestoppt werden . Die mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBGÄndG) vorgenommenen Verbesserungen zeigen insofern – auch mit Blick darauf, dass die Novelle nur in fünf Monaten des Kalenderjahres 2016 greifen konnte – bereits erste Wirkung. 4. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus, dass die Gefördertenzahl beim AFBG 2016 sich kaum gegenüber dem Vorjahr verändert hat, und inwiefern lässt sich die ungefähr gleichgebliebene Zahl der AFBG- Geförderten als Indiz dafür werten, dass auch die Effekte der 25. BAföG- Novelle geringer ausfallen als von der Bundesregierung erwartet? Bezüglich der ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Entwicklungen der Gefördertenzahl nach dem AFBG lassen keine auf das BAföG übertragbaren Rückschlüsse zu, da das AFBG bis auf wenige Schnittmengen auf andere Personengruppen in anderen Lebensverhältnissen ausgerichtet ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Sind die Rückmeldungen der Studentenwerke, wonach es sich andeutet, dass die Zahl der BAföG-Empfänger nicht wie erwartet steigt, aus Sicht der Bundesregierung völlig aus der Luft gegriffen (siehe dpa-Meldung vom 31. Mai 2017 „Verdeckte Armut bei Studenten?“)? Nein – vergleiche dazu die am 4. August 2017 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte BAföG-Statistik für das Jahr 2016. Allerdings ist es für eine abschließende Bewertung noch zu früh. 6. Warum veranschlagt die Bundesregierung im Haushaltsentwurf 2018 (Einzelplan 30) im Vergleich zum Soll 2017 bei den BAföG-Ausgaben für Schülerinnen und Schüler fast 7 Mio. Euro und bei den Zuschüssen für Studierende über 18 Mio. Euro weniger? Wie viele Geförderte erwartet die Bundesregierung im Jahr 2018 (Schülerinnen /Schüler und Studierende getrennt ausweisen)? Die Haushaltsmittel für das BAföG werden Jahr für Jahr entsprechend der aktuellen Prognosen des Fraunhofer-Instituts für angewandte Informationstechnik auf der Grundlage eines Mikrosimulationsmodells („BAFPLAN“) angepasst. Für 2018 liegen diese Prognosen etwas niedriger, entsprechend sinkt der Haushaltsansatz leicht um weniger als 1 Prozent. Laut dieser Prognose wurden für Schülerinnen und Schüler im Jahresdurchschnitt 159 000 Geförderte erwartet und für Studierende 409 000 Geförderte. 7. Warum hat die Bundesregierung keine BAföG-Novelle vorgelegt, die die bestehende tatsächliche Lücke zwischen Bedarfssatz und Lebenshaltungskosten schließt, was auch der BAföG-Beirat in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des 25. BAföGÄndG anmahnte, in der es heißt, dass eine Erhöhung zum August 2016 zwar den Abstand zwischen Bedarfssatz und Lebenshaltungskosten verringere, „sie schließt aber nicht die nach wie vor bestehende tatsächliche Lücke“? Die Bundesregierung kann das Bestehen einer Lücke zwischen den jüngst angehobenen Bedarfssätzen und Lebenshaltungskosten nicht bestätigen. In der Langzeitbetrachtung der auf das Jahr 2000 indexierten Werte hat die Preis- und die Einkommensentwicklung seit der vorletzten Anhebung der BAföG-Sätze in 2010 bis zur Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge mit dem 25. BAföGÄndG diese nicht überholt, sind also nicht stärker gestiegen als die BAföG-Sätze selbst. Die Bundesregierung sieht – ebensowenig wie der Deutsche Bundestag, der am 29. Juni 2017 den Antrag der Fraktion der Fragesteller „Attraktivitätsverlust stoppen – BAföG noch 2017 erhöhen“ (Bundestagsdrucksache 18/11178) mehrheitlich abgelehnt hat – seit Inkrafttreten des 25. BAföGÄndG einen Grund, am Erfolg der größtenteils erst zum letzten Quartal des vergangenen Jahres voll in Kraft getretenen Verbesserungen des BAföG zu zweifeln. Sie wird noch in diesem Jahr den 21. Bericht nach § 35 BAföG vorlegen, auf dessen Grundlage dann über weiteren Anpassungsbedarf zu entscheiden sein wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13325 8. Welche Konsequenzen bezogen auf künftige Novellen des BAföG zieht die Bundesregierung aus der Studie „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden“ des Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie (FiBS), zu der das Deutsche Studentenwerk e. V. das Fazit zieht: „Im Übrigen zeigt die Bundesregierung aktuell selbst die Unterdeckung für Erwachsene auf: Im Vergleich der Bedarfe von SGB II, BAföG, Düsseldorfer Tabelle und Existenzminimumbericht der Bundesregierung müssten der Grundbedarf von derzeit 399 Euro um bis zu 36 Euro und der Wohnbedarf von derzeit 250 Euro um bis zu 76 Euro steigen. Und das BAföG muss der Lebenswirklichkeit einer immer heterogeneren Studierendenschaft gerecht werden.“? Die Bundesregierung wird – wie nach § 35 BAföG vorgesehen – noch in diesem Jahr mit dem 21. BAföG-Bericht, basierend auf den dann verfügbaren relevanten Daten aus dem Jahr 2016, ihre Analyse der Entwicklung der Bedarfssätze und Freibeträge vorlegen und entsprechend zur finanziellen Situation der Schüler, Schülerinnen und Studierenden sowie zu einem etwaigen Anpassungsbedarf beim BAföG Stellung nehmen. Im Übrigen teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller nicht, dass die Bedarfe nach anderen Sozialleistungsgesetzen wie das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder die Beträge der Düsseldorfer Tabelle unmittelbar auf eine Unterdeckung des BAföG hinweisen: Der Gesetzgeber hat für verschiedene Situationen und Zielgruppen jeweils verschiedene Sozialleistungssysteme geschaffen . Das SGB II bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II) dient als generelle Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das BAföG als spezielleres Sozialleistungsgesetz bestimmt demgegenüber die Voraussetzungen, Konditionen und Reichweite einer individuellen Förderung einer weiterführenden (Schul- oder) Hochschulausbildung durch den Staat grundsätzlich abschließend. Der aktuelle BAföG-Höchstförderungssatz von 735 Euro entspricht im Übrigen dem, was ein auswärts wohnender erwachsener Studierender derzeit unterhaltsrechtlich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle an Barunterhaltsleistungen von seinen Eltern erwarten darf. An die Schülerinnen, Schüler oder Studierenden weitergeleitete Kindergeldleistungen bleiben für BAföG-Empfänger zudem ganz ohne Anrechnung , stehen also gegebenenfalls zusätzlich zur Verfügung. 9. Was ist der Unterschied zwischen dem „Normalstudierenden“, ein Bezugskonzept bis zur 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., und dem „Fokus-Typ“, wie er in der 21. Sozialerhebung eingeführt wurde, wobei beide Bezugsgruppen gleichermaßen dadurch charakterisiert sind, dass sie nicht mehr im Elternhaus wohnen, in einem Vollzeitstudium eingeschrieben sind und sich im Erststudium befinden (siehe S. 633 der 20. Sozialerhebung bzw. auf S. 14 des Online-Glossars der 21. Sozialerhebung)? Wie im Glossar der 21. Sozialerhebung als Gegenüberstellung dargelegt (www.sozialerhebung.de/download/21/Soz21_glossar.pdf, vergleiche S. 15), betreffen die Änderungen die Merkmale „nicht bei den Eltern wohnend“ (20. Sozialerhebung ) / „allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in Wohngemeinschaften )“ (21. Sozialerhebung) sowie „im Erststudium“ (20. Sozialerhebung) / „ohne ersten Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-Abschluss bei Master-Studierenden )“ (21. Sozialerhebung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Normalstudierende Fokus-Typ Unverheiratet Unverheiratet Nicht bei den Eltern wohnend Allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in Wohngemeinschaften ) Im Erststudium Ohne ersten Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor- Abschluss bei Master-Studierenden) Abfrage in SE20: Offizielles Vollzeitstudium in Abgrenzung zum Teilzeit-, dualen und berufsbegleitenden Studium Geänderte Abfrage in SE21 (Aufsplittung in zwei Fragen) Offizielles Vollzeitstudium in Abgrenzung zum offiziellen Teilzeitstudium Offiziell nicht dual oder berufsbegleitend studierend Lediglich bei dem Merkmal „nicht bei den Eltern wohnend“ (20. Sozialerhebung) „allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in Wohngemeinschaften)“ (21. Sozialerhebung ) hat sich die Bezugsgruppe von der 20. zur 21. Sozialerhebung verändert : In der 20. Sozialerhebung wurden Paare, die nicht verheiratet waren, aber zusammen gewirtschaftet haben, auch zu den „Normalstudierenden“ gezählt. Die Umbenennung „im Erststudium“ (20. Sozialerhebung)/„ohne ersten Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-Abschluss bei Master-Studierenden“ (21. Sozialerhebung) stellt keine Veränderung der erfassten Bezugsgruppe dar. 10. Warum war eine Neuausrichtung der Bezugsgruppen notwendig? Die Änderungen des Merkmals „nicht bei den Eltern wohnend“ (20. Sozialerhebung )/„allein wohnend bzw. wirtschaftend (auch in Wohngemeinschaften)“ (21. Sozialerhebung) stellt sowohl eine Präzisierung als auch eine Anpassung an die heutigen Lebensverhältnisse dar. Eine Präzisierung liegt insofern vor, dass nunmehr unter den „Fokus-Typ“ Personen, wie unverheiratete Paare, die nicht allein wohnend und wirtschaftend sind, nicht mehr gezählt werden. Die Umbenennung „im Erststudium“ (20. Sozialerhebung) / „ohne ersten Hochschulabschluss (Ausnahme Bachelor-Abschluss bei Master-Studierenden“ (21. Sozialerhebung) dient der Klarstellung, dass sich auch Masterstudierende im Erststudium befinden. 11. Inwiefern wird die Bundesregierung den „Fokus-Typ“ bei förderpolitischen Überlegungen als Regelfall betrachten, wie es bereits in der Vergangenheit für den „Normalstudierenden“ galt („Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass der „Normalstudierende“ derjenige Studierendentyp ist, der bei förderpolitischen Überlegungen sowie unterhaltsrechtlichen Fragestellungen als Regelfall im Vordergrund steht“; siehe Glossar auf S. 633 der 20. Sozialerhebung )? Die Bundesregierung hält es auch weiterhin für erforderlich, mit dem BAföG vor allem denjenigen, die vor der Erstausbildung stehen, eine Chance auf eine bestmögliche Qualifizierung zu gewährleisten. Insoweit wird sie ausbildungsförderungsrechtlich am Leitbild des Regelfalls Studierender festhalten, denen gegenüber die Eltern noch zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind, auch wenn die Kategorien der Sozialerhebung nicht unmittelbar maßgeblich für das BAföG sind. Für nicht dem typisierenden Leitbild entsprechende Zielgruppen hat die Bundesregierung seit langem kontinuierlich – wie auch zuletzt mit dem 25. BAföGÄndG – das geltende BAföG an die Lebenswirklichkeit der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13325 Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden angepasst. Dazu gehören beispielsweise die Flexibiliserung der Altersgrenze für die bessere Vereinbarkeit von Erziehungs- und Ausbildungszeiten Studierender mit Kind durch das 23. BAföGÄndG, der mit dem 25. BAföGÄndG auch eine Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf einheitlich 130 Euro folgte; die Altersgrenze wurde zudem durch das 23. BAföGÄndG für Masterstudierende angehoben und mit dem 25. BAföGÄndG wurde zusätzlich die Förderung während der Übergänge zwischen Bachelor- und Masterstudium verbessert. 12. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung für förderpolitische Entscheidungen zum Beispiel in der Studienfinanzierung problematisch, dass der „Fokus-Typ“ nur 51 Prozent der Studierenden des Berichtskreises der 21. Sozialerhebung repräsentiert, während es bei der Bezugsgruppe „Normalstudierende “ in der 20. Sozialerhebung immerhin 62 Prozent waren? Beim „Fokus-Typ“ handelt es sich lediglich um eine mit der 21. Sozialerhebung modifizierte soziologische Typisierung (vergleiche dazu auch die Antwort zu Frage 9), aus der sich nicht ohne weiteres auch förderungsrechtlich relevante Schlüsse ziehen ließen. Die Sozialerhebung wird nicht spezifisch für die Zwecke des BAföG erstellt. Es spielt daher keine unmittelbare Rolle, wie viel Prozent unter die Gruppe „Fokus-Typ“ fallen. 13. Wie viel Prozent der Studierenden fallen unter die Kategorie „typischer Studierender “, „der alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium aufnimmt und es dann vor Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet“, welches die Grundannahme für das Massenleistungsgesetz BAföG ist (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformvorschlägen“ auf Bundestagsdrucksache 17/12794)? Der Kategorie der „typischen Studierenden“ kommt aus Sicht der Bundesregierung die Gruppe der dem Grunde nach BAföG-berechtigten Studierenden am nächsten, die mit der zuletzt im 20. BAföG-Bericht der Bundesregierung dargestellten Methode berechnet wird (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/460, dort S. 8 ff.). Im Jahr 2012 entfielen auf diese Gruppe 66,7 Prozent aller Studierenden. Aktuellere Prozentzahlen wird die Bundesregierung mit dem 21. BAföG-Bericht vorlegen. 14. Welche Gruppen Studierende kann die Bundesregierung neben der bisherigen Grundannahme „typische Studierende“ identifizieren? Welchen Anteil machen sie etwa aus a) an der Gruppe der Studierenden, b) an der Gruppe der „dem Grunde nach Berechtigten“, c) an der Gruppe der Geförderten? Für Zwecke des BAföG sind keine trennscharf abgrenzbaren Gruppen definiert worden. Es ist der Bundesregierung daher auch nicht möglich, auf die Unterfragen a) bis c) bezogene Anteile zu benennen. Wie schon in der Antwort zu Frage 13 erläutert, erscheint es aber plausibel, die Zahl der dem Grunde nach Berechtigten auch zugleich als Orientierungsgröße für die Größenordnung der förderungsrechtlich als typisch anzusehenden Studierenden zu nehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Hält es die Bundesregierung für angebracht, die Grundannahme beim BAföG zu verändern, welches bisher als Massenleistungsgesetz vom typischen Studierenden ausgeht, „der alsbald nach Erwerb der Hochschulreife das Studium aufnimmt und es dann vor Erreichen des 30. Lebensjahres auch beendet“ (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Kosten von BAföG-Reformvorschlägen“ auf Bundestagsdrucksache 17/12794)? a) Wenn ja, wie soll die Definition künftig lauten und erweitert werden? b) Wenn nein, warum nicht? Nein – es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Das deutsche Unterhaltsrecht sieht in § 1610 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Unterhaltsverpflichtung von Eltern auch für erwachsene Kinder in Ausbildung vor. Das BAföG ist als Sozialleistung nach dem Subsidiaritätsprinzip bewusst als familienabhängige Förderung gestaltet, ist also grundsätzlich nachrangig gegenüber dieser Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Mit der Gewährung von BAföG, das für Kinder aus einkommensschwächeren Elternhäusern Chancengleichheit beim Zugang zu qualifizierter Ausbildung herbeiführen soll, tritt der Staat gewissermaßen an die Stelle der aus eigener Finanzkraft nicht leistungsfähigen Eltern. Die BAföG-Leistung erfolgt also grundsätzlich nur dort, wo das elterliche Einkommen nicht ausreicht. Eine Abkopplung von diesem Rahmen, den das Unterhaltsrecht vorgibt, hält die Bundesregierung im Rahmen des BAföG nicht für angezeigt. 16. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung beim BAföG vor dem Hintergrund, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei der Veröffentlichung der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. festgestellt hat, dass die Studierenden als Gruppe insgesamt diverser und heterogener werden, und wie muss das BAföG für die jeweiligen Gruppen erweitert werden, die nicht dem Regierungsbild vom typischen Studierenden entsprechen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 15 verwiesen. 17. Warum hat die Bundesregierung in ihrem Referentenentwurf für eine 25. BAföG-Novelle empfohlen, die Erhöhung von Fördersätzen und Freibeträgen erst zum Herbst 2016 in Kraft treten zu lassen, während andere Teile der Reform bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt wurden (siehe Bundestagsdrucksache 18/2663)? Die Bundesregierung hat den Entwurf des 25. BAföGÄndG als Ergebnis eines vorangegangenen intensiven Diskussionsprozesses mit den Ländern vorgelegt. Diese hatten sich außerstande gesehen, eine frühere Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge auf der Basis ihrer bis zum 25. BAföGÄndG bestehenden Mitfinanzierungspflicht in Höhe von 35 Prozent mitzutragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13325 18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass das Absinken der BAföG-Quote auf 18 Prozent (Quelle: 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V.) vermeidbar gewesen wäre, wenn die höheren Fördersätze und Freibeträge bereits zum Januar 2015 in Kraft getreten wären? Wenn nein, welche anderen Gründe waren für die gesunkene BAföG-Quote ausschlaggebend? Höhere Fördersätze und Freibeträge haben den natürlichen Effekt, dass sie zu höheren BAföG-Leistungen bzw. mehr Geförderten führen. Insbesondere auch die langfristige Entwicklung der Preise und Einkommen ergab jedoch definitiv keinen zwingenden Bedarf einer noch früheren Anhebung. Wenn in Zeiten günstiger Konjunkturlage und Einkommensentwicklung weniger Auszubildende auf die Sozialleistung BAföG angewiesen sind, ist dies aus Sicht der Bundesregierung im Übrigen eine im Kern durchaus erfreuliche Entwicklung. 19. Wie bewertet es die Bundesregierung als Erfolg ihrer Politik, dass die BAföG-Quote laut 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. auf 18 Prozent abgesunken ist, womit sie auf dem niedrigsten Niveau seit dem Beginn der 1990er-Jahre angekommen ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die BAföG-Quote bei Studierenden aus Elternhäusern niedriger Bildungsherkunft von 40 auf 27 Prozent stark gesunken ist unter besonderer Berücksichtigung, dass es nach wie vor eine soziale Schieflage beim Hochschulzugang gibt (Quelle: 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V.)? Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung ist derzeit noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht lediglich den „Fokus-Typ“ untersucht hat. Als Erklärungsansatz für den „Fokus-Typ“ nimmt das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) Folgendes an (vergleiche S. 53 des Hauptberichts): „Ein Grund für den deutlichen Rückgang der BAföG-Quote unter Studierenden der Herkunftsgruppe „niedrig“ könnte sein, dass die Einkommen ihrer Eltern seit 2012 gestiegen sind. Darauf deuten Veränderungen in der Zusammensetzung der monatlichen Einnahmen (siehe Glossar auf www.sozialerhebung.de) dieser Gruppe hin (höherer Finanzierungsanteil der Eltern, geringerer Anteil des BAföG am Gesamtbudget, siehe Bild 4.9).“ 21. Welche BAföG-Quote wird nach Einschätzung der Bundesregierung mit der 25. BAföG-Novelle erreicht, und welche Quote peilt die Bundesregierung für die Zukunft an? Die Daten des Statistischen Bundesamts zur BAföG-Statistik liegen erst seit dem 4. August 2017 vor. Die für die 21. BAföG-Berichterstattung von der Bundesregierung wie in früheren Berichten auch vorgesehene Ausweisung einer Gefördertenquote für Studierende bedarf zusätzlicher, noch nicht vorliegender Daten. Eine Bezifferung bereits jetzt ist daher nicht möglich. Im Übrigen setzt sich die Bundesregierung keine Zielvorgaben für die Gefördertenquote . Ausbildungsförderungspolitischer Handlungsbedarf wird weniger an Gefördertenquoten erkennbar als an der weiteren Bildungsbeteiligung von Absolventen der schulischen Sekundarstufe 1. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass laut der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V. mehr Studierende nebenher jobben (Erwerbstätigenquote ist auf 68 Prozent angestiegen, an den Universitäten ist sie mit 69 Prozent so hoch wie nie zuvor) und auch die unbaren Unterstützungsleistungen der Eltern z. B. in Form von Mietübernahme kräftig von 261 Euro (2012) auf 309 Euro (2016) angestiegen ist? Hat der Kostendruck auf Studierende zugenommen? Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung durch die Bundesregierung ist derzeit noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht lediglich den „Fokus-Typ“ untersucht hat. Die Reihung der Gründe für die Erwerbstätigkeit neben dem Studium legt nahe, dass vorrangiges Motiv für die Erwerbstätigkeit eher das Konsumverhalten als ein Mangel an zwingend benötigten Finanzmitteln sein könnte – vergleiche S. 62 des Hauptberichts: An erster Stelle wird genannt, „sich etwas mehr leisten“ zu können (72 Prozent) und auf dem zweiten Rang folgt der Wunsch nach (mehr) Unabhängigkeit von den Eltern (62 Prozent); erst an dritter Stelle rangiert die Bestreitung des Lebensunterhalts (59 Prozent). Neben den finanziellen Aspekten spielen der Wunsch nach praktischer Erfahrung (vierter Rang, 53 Prozent) und die Motivation, „Kontakte für die spätere Beschäftigung“ zu knüpfen (fünfter Rang, 36 Prozent) auch eine wichtige Rolle. 23. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass die Bedeutung des BAföG bei den Einnahmen zwischen 2012 und 2016 bei allen Bildungsherkunftsgruppen der Sozialerhebung (niedrig, mittel, gehoben, hoch) rückläufig ist und für die Herkunftsgruppe niedrig die Bedeutung des eigenen Verdiensts und der Unterstützung der Eltern deutlich zugenommen hat (Quelle: 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V.)? Das 25. BAföGÄndG, mit dem die Bundesregierung u. a. signifikant höhere Bedarfssätze und Freibeträge festgelegt hat, trat erst zum Wintersemester 2016/17 in Kraft. Das erste Vollwirkungsjahr der Novelle ist erst das Jahr 2017. Dementsprechend beschreiben die Befunde der 21. Sozialerhebung die Situation unmittelbar vor der Novelle. 24. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass von den Studierenden aus Elternhäusern niedriger Bildungsherkunft, die keinen BAföG-Antrag gestellt haben, 37 Prozent dies damit begründeten, dass sie sich nicht verschulden wollen? Die BAföG-Darlehensschuld ist bei maximal 10 000 Euro gedeckelt, zudem ist das BAföG-Darlehen über die gesamte Auszahlungs- und Rückzahlungszeit hinweg zinsfrei. Die Aussage von Studierenden, sich mit BAföG nicht verschulden zu wollen, könnte aus Sicht der Bundesregierung insoweit auch auf bestehende Informationsdefizite bei den angehenden Studierenden zurückzuführen sein. 25. Wie bewertet die Bundesregierung eine Halbierung oder Abschaffung der Verschuldensobergrenze beim BAföG von derzeit 10 000 Euro? Eine Halbierung der Verschuldensobergrenze hält die Bundesregierung nicht für angemessen, da dies z. B. bei Vollgeförderten faktisch bedeuten würde, dass bereits nach nur etwas über einem Jahr der Rest der Ausbildung mit Vollzuschuss erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13325 Eine Abschaffung der Verschuldensobergrenze, also die Rückkehr zur früheren Verpflichtung zur Rückzahlung des vollen Darlehensbetrags, lehnt die Bundesregierung ab. Sie würde studienabschreckend wirken gerade auf diejenigen Studienberechtigten , die aus weniger einkommensstarken Verhältnissen kommen. 26. Wie bewertet die Bundesregierung eine Halbierung oder Abschaffung des Darlehensanteils von derzeit 50 Prozent beim BAföG? Nach der bereits erheblichen Anhebung der Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge zum Sommer/Herbst 2016 wird die Bundesregierung auch in der 19. Legislaturperiode die Verlässlichkeit der Ausbildungsförderung konsequent absichern . Die Bundesregierung wird entsprechend den Erkenntnissen aus dem noch dieses Jahr vorzulegenden 21. BAföG-Bericht erforderlichenfalls die Bedarfssätze und Freibeträge anpassen. Dabei wird auch der Darlehensanteil zu überprüfen sein. 27. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass inzwischen in keinem Bundesland die im BAföG verankerte Wohnpauschale von bis zu 250 Euro für nicht bei den Eltern wohnende Studierende die monatlichen Ausgaben für die Miete deckt und es große regionale Unterschiede bei den Mietkosten gibt? Das BAföG sieht für den Bedarf und damit für die Berechnung der Förderungsbeträge Pauschalsätze vor. Der Bedarf wird nicht individuell ermittelt, sondern richtet sich nach der Art der Ausbildung und unter anderem danach, ob die Studierenden bei ihren Familien wohnen oder auswärts untergebracht sind. So ist auch der Bedarf für die Wohnkosten als Pauschale ausgestaltet, obwohl die Mietkosten innerhalb Deutschlands variieren. Der Gesetzgeber nimmt dabei durchaus billigend in Kauf, dass die einheitliche Förderungshöhe ein Attraktivitätsplus für Hochschulstandorte mit niedrigem Mietspiegel sein kann. Umgekehrt ermöglicht die Bemessung der Wohnpauschale auch ein Studium an Standorten mit hohen Mietspiegeln. Zudem steht es den Studierenden frei zu entscheiden, wofür und in welcher Höhe sie die verschiedenen pauschalen Bestandteile des BAföG-Bedarfssatzes verwenden wollen. 28. An welchen konkreten Maßnahmen arbeitet die Bundesregierung, um die sich weiter öffnende Lücke zwischen der BAföG-Wohnpauschale und den tatsächlichen Mietkosten zumindest zu verkleinern, wenn nicht gar zu schließen , und über welche langfristigen Weiterentwicklungen denkt die Bundesregierung nach – ein Beispiel wäre, die Pauschale regional zu staffeln? Die Bundesregierung hat mit dem 25. BAföGÄndG erst jüngst zum Sommer /Herbst 2016 eine überproportionale Anhebung der Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger vorgenommen, die sie für derzeit ausreichend hält (vergleiche dazu auch die Antwort zu Frage 27). 29. Welchen Effekt hätte im Vergleich ein Einstieg des Bundes in die Finanzierung von mehr Wohnraum für Studierende durch die Studierendenwerke? Ein „Einstieg des Bundes in die Finanzierung von mehr Wohnraum für Studierende durch die Studentenwerke“ ist nach der geltenden grundgesetzlichen Regelung nicht möglich. Studentisches Wohnen – als Bestandteil der sozialen Wohnraumförderung – ist mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. September 2006 („Föderalismusreform I“) und der daraus resultierenden Neufassung des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 18 des Grundgesetzes (GG) eine ausschließliche Länderkompetenz und -aufgabe geworden. Der Bund hat die sogenannten Entflechtungs- bzw. Kompensationsmittel, die er den Ländern als Ausgleich für den Wegfall der früheren Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung seit 2007 bis einschließlich 2019 gewährt, vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten mehrfach aufgestockt. In den Jahren 2017 und 2018 zahlt der Bund jeweils über 1,5 Mrd. Euro an die Länder. Diese Mittel können auch für das studentische Wohnen eingesetzt werden. Nach dem Jahr 2019 ist der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr befugt , weitere Zahlungen an die Länder zu leisten. Daneben fördert das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) von 2015 bis 2018 im Rahmen der Forschungsinitiative Zukunft Bau Modellvorhaben zum nachhaltigen und bezahlbaren Bau von Variowohnungen. Mit Mitteln aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm der Bundesregierung werden kleine modulare Wohneinheiten für Studierende und Auszubildende gefördert, die aufgrund ihrer Architektur und ihres Nutzungskonzepts zu einem späteren Zeitpunkt variabel in altersgerechte Wohnungen umgewidmet werden können. Der Bau und die Nutzung der Modellvorhaben werden wissenschaftlich begleitet. Nach Abschluss des Programms werden die gewonnenen Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und die nachhaltige Nutzung derartiger Gebäude allen Interessenten kostenfrei zur Verfügung gestellt. 30. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Befund der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., dass Studierende aus Elternhäusern niedriger Bildungsherkunft besonders häufig aufgrund zu hohen eigenen Einkommens oder Vermögens keinen BAföG-Antrag gestellt haben bzw. der BAföG-Antrag abgelehnt wurde – auch vor dem Hintergrund, dass in der Sozialerhebung als Grund angeführt wird, dass Mitglieder dieser Gruppe aus hochschulfernen Elternhäusern tendenziell später ein Studium beginnen bzw. zuvor berufstätig waren und damit „entsprechend älter, länger und stärker auf Selbstfinanzierung angewiesen“ seien, „was sich auf den BAfö G-Anspruch auswirkt“ (siehe 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks e. V., S. 54)? Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse der 21. Sozialerhebung ist derzeit noch nicht möglich, da der vorliegende Hauptbericht lediglich den „Fokus-Typ“ untersucht hat. Die entsprechenden Ergebnisse zeigen, dass bei abgelehnten Erstanträgen bzw. unterbliebener Antragstellung die Gründe „Einkommen der Eltern bzw. des Ehepartners/der Ehepartnerin ist zu hoch“ sowie „eigenes Einkommen /Vermögen ist zu hoch“ eine erhebliche Relevanz sowohl für die nach der in der Sozialerhebung verwendeten Typisierung als „niedrig“ (71 Prozent bzw. 55 Prozent, 20 Prozent bzw. 34 Prozent) als auch für die als „hoch“ (88 Prozent bzw. 89 Prozent, 13 Prozent bzw. 23 Prozent) eingestufte Bildungsherkunft haben (S. 55, Bild 4.23). Da Studierende aus den entsprechend klassifizierten Herkunftsgruppen mittlerer und niedriger Bildungsherkunft häufiger über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (vergleiche S. 30) und damit über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen, liegen bei ihnen die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG ggf. nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13325 31. Wie viele Drittstaatsangehörige haben seit 2014 BAföG in Anspruch genommen (bitte nach Jahren, Bundesländern und den Aufenthaltstiteln bzw. Fallgruppen des § 8 BAföG, aus denen sich der BAföG-Anspruch ergibt, aufschlüsseln )? Eine Darstellung der Inanspruchnahme des BAföG durch Drittstaatsangehörige in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (nach Ländern) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Eine Aufschlüsselung nach Aufenthaltstiteln bzw. nach allen Fallgruppen des § 8 BAföG ist hingegen nicht möglich, da die BAföG-Geförderten im Rahmen der BAföG-Statistik nur nach Staatsangehörigkeit erfasst werden. 2014 Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige (Fallzahlen) Baden-Württemberg 5.583 Bayern 6.165 Berlin 6.165 Brandenburg 779 Bremen 893 Hamburg 1.721 Hessen 5.392 Mecklenburg-Vorpommern 254 Niedersachsen 3.847 Nordrhein-Westfalen 17.136 Rheinland-Pfalz 2.251 Saarland 319 Sachsen 1.074 Sachsen-Anhalt 598 Schleswig-Holstein 869 Thüringen 533 (insgesamt) 52.395 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2015 Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige (Fallzahlen) Baden-Württemberg 5.288 Bayern 5.953 Berlin 4.777 Brandenburg 736 Bremen 908 Hamburg 1.559 Hessen 5.313 Mecklenburg-Vorpommern 218 Niedersachsen 3.638 Nordrhein-Westfalen 17.407 Rheinland-Pfalz 2.001 Saarland 358 Sachsen 1.062 Sachsen-Anhalt 539 Schleswig-Holstein 871 Thüringen 522 (insgesamt) 51.150 2016 Bundesland Mit BAföG geförderte Drittstaatsangehörige (Fallzahlen) Baden-Württemberg 5.275 Bayern 6.140 Berlin 4.759 Brandenburg 777 Bremen 879 Hamburg 1.597 Hessen 5.282 Mecklenburg-Vorpommern 226 Niedersachsen 3.793 Nordrhein-Westfalen 16.780 Rheinland-Pfalz 1.907 Saarland 602 Sachsen 1.064 Sachsen-Anhalt 603 Schleswig-Holstein 879 Thüringen 571 (insgesamt) 51.134 Quelle: Statistisches Bundesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13325 32. Welche Probleme beim BAföG-Bezug durch Drittstaatsangehörige sind der Bundesregierung bekannt, und welche Lösungsmöglichkeiten bieten sich aus Sicht der Bundesregierung in folgenden Bereichen an a) Bearbeitungszeiten (u. a. Schwierigkeiten bei der Dokumentenbeschaffung ) Längere Bearbeitungszeiten bei Anträgen auf Förderung nach dem BAföG können sich bei Drittstaatsangehörigen ergeben, wenn relevante Dokumente fehlen. Bei verloren gegangener Hochschulzugangsberechtigung gelten Beweiserleichterungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 2015 betreffend „Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können“. In den Feststellungsverfahren zur Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse nach den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen der Länder gibt es auch spezielle Verfahren bei Fehlen von schriftlichen Nachweisen, z. B. § 14 Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Bei Hochschulausbildungen können die Hochschulen in individuellen Fällen Feststellungsprüfungen bezüglich vorhandener Ausbildungskenntnisse durchführen. b) Fachrichtungswechsel (u. a. Flucht als unabweisbarer Grund) Für bestimmte Drittstaatsangehörige sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) privilegierende Regelungen vor, die eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Verwaltungspraxis umsetzen (s. Tz 7.1.15, 7.2.22, 7.3.19 BAföGVwV). Erfasst sind z. B. aus Drittstaaten stammende Ehegatten von Deutschen oder Flüchtlinge mit bestimmten Aufenthaltstiteln . Danach können im Ausland begonnene oder sogar bereits abgeschlossene Ausbildungen im Inland bis zu einem inländischen Abschluss fortgesetzt werden, wenn die ausländische Ausbildung nicht materiell einer inländischen Ausbildung gleichgestellt ist. Werden im Ausland erbrachte Ausbildungsleistungen im Inland nicht (voll) anerkannt, wird die Förderung entsprechend auch noch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt. Bei einem Wechsel der Fachrichtung in einer Hochschulausbildung wird hinsichtlich des BAföG-rechtlich relevanten Zeitpunkts des Wechsels ein Jahr der Auslandsausbildung abgezogen. Grundsätzlich gilt, dass die im Ausland getroffene Wahl des Ausbildungsgangs bindet. Die Flucht allein stellt keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar. c) Anrechnung von Studienzeiten im Ausland (u. a. Probleme bei der Anerkennung ) Es wird auf die Antwort zu Frage 32b verwiesen. d) Zweitstudium (u. a. für Absolventinnen und Absolventen staatlich reglementierter Berufe wie auch solche mit sehr national geprägten Inhalten, wie Lehrer oder Juristen, aber auch für Absolventen anderer Studiengänge ) Wird eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifikation im Inland nicht als materiell gleichwertig anerkannt, was bei reglementierten Berufen regelmäßig der Fall ist, kann ein Auszubildender, der unter die Tz 7.1.15 BAföGVwV fällt, seine Ausbildung im Inland mit BAföG-Förderung fortsetzen, bis hier der entsprechende Abschluss erreicht wird. Gemäß Tz 7.2.22 BAföGVwV besteht darüber Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13325 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hinaus für bestimmte Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, Förderung für eine ergänzende oder mangels objektiver Verwertbarkeit des ausländischen Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland zu erhalten, wenn dies zur Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses erforderlich ist. e) Überschreitung der Altersgrenzen? Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich der Tz 7.1.15 BAföGVwV fallen, können gem. Tz 10.3.4a BAföGVwV auch Erleichterungen bei den Förderungsvoraussetzungen hinsichtlich der Altersgrenze erhalten. So ist z. B. eine angemessene Zeit zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse einzuräumen, auch wenn dadurch die Altersgrenze überschritten wird. 33. Welche Ermessensspielräume haben die BAföG-Ämter, um die in der vorherigen Frage beschriebenen Problematiken zu lösen, und ermuntert die Bundesregierung bzw. ermuntern die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die BAföG-Ämter, Ermessensspielräume in den BAföG-Regelungen zu nutzen? Die Ermessensspielräume im BAföG sind durch die bei Frage 32 erwähnten Verwaltungsvorschriften konkretisiert, die von den BAföG-Ämtern in eigener Verantwortung anzuwenden sind. 34. Inwiefern hält es die Bundesregierung für bildungs- und integrationspolitisch gerechtfertigt, Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich des BAföG fallen, von der Studienförderung auszuschließen, und inwiefern beabsichtigt sie diesbezüglich den Anwendungsbereich des BAföG insbesondere auf Asylbewerber und Personen mit Fiktionsbescheinigung auszuweiten ? Die Bundesregierung beabsichtigt keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des BAföG für Drittstaatsangehörige. Personen mit einer „Fiktionsbescheinigung“ sind bereits nach den geltenden BAföG-Vollzugsvorschriften förderberechtigt, wenn die „Fiktionsbescheinigung “ einen Hinweis auf eine bereits erfolgte Anerkennung als anerkannter Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder einer subsidiären Schutzberechtigung durch einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält, da in diesen Fällen eine hinreichend geklärte Bleibeperspektive anzunehmen ist. 35. In welchem Monat des Jahres 2017 wird der nächste sogenannte BAföG- Bericht („Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2“) vorgelegt? Wie in § 35 Satz 3 BAföG vorgesehen, wird die Bundesregierung im Jahr 2017 ihren 21. Bericht nach § 35 BAföG beschließen und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorlegen. Die Berichterstattung setzt eine eingehende Analyse der am 4. August 2017 publizierten Daten der BAföG-Statistik 2016 und eine fundierte Bewertung und Abwägung aller für einen etwaigen neuerlichen Anpassungsbedarf relevanten Entwicklungen voraus. Dabei soll – wie in früheren BAfö G-Berichten auch – die Herbstprojektion 2017 der Bundesregierung als Basis einbezogen werden, die für die Berichterstattung zur Einkommensentwicklung und Entwicklung der Verbraucherpreise benötigt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13325 36. Kann die Bundesregierung garantieren, dass der Bericht tatsächlich im laufenden Jahr erscheinen wird, und welche rechtlichen Konsequenzen hätte es, wenn die Bundesregierung die von der Mehrheit von CDU/CSU und SPD im Deutschen Bundestag beschlossene Verschiebung der eigentlich für 2016 anstehenden Berichterstattung auf das Jahr 2017 nicht einhält? Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Bericht fristgerecht vorliegen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333