Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13329 18. Wahlperiode 16.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Heike Hänsel, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13210 – Zahlen und Informationen zum Arbeitsmarktzugang und zur Ausbildungsduldung für Geflüchtete V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Geflüchtete ohne formelle Flüchtlingsanerkennung unterliegen zahlreichen Restriktionen beim Arbeitsmarktzugang (Arbeitserlaubnispflicht, Vorrangprüfung , Wartezeiten usw.). Dabei gelten für Asylsuchende und Geduldete unterschiedliche und zum Teil sehr komplexe Regelungen. In der Praxis kommt es zu weiteren Problemen, etwa im Zusammenhang mit den Mitwirkungspflichten oder wenn kein Reisepass vorliegt. Erhebliche Unsicherheiten gibt es auch bei der mit dem so genannten Integrationsgesetz geänderten Regelung zur Ausbildungsduldung. Mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (CDU/CSU und SPD) auf Ausschussdrucksache 18(11)696 zu Bundestagsdrucksache 18/8615 war eine zusätzliche Bedingung in § 60a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eingefügt worden, wonach „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen “ dürfen. Nur die Fraktion DIE LINKE. hatte diesen Änderungsantrag abgelehnt, weil diese Einschränkung so unbestimmt ist, dass sie eine unberechenbare und differierende Anwendungspraxis durch die Ausländerbehörden in den Bundesländern geradezu begünstigt. Insbesondere mit Bezug auf Bayern gibt es Berichte über eine sehr restriktive Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung (vgl. www.sueddeutsche.de/bayern/fluechtlinge-weissblaue -warteschleife-1.3210742). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Verwendung des Begriffs „Geflüchtete“ ist insbesondere ohne Differenzierung nach der Schutzberechtigung im Rahmen der Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragen zu unscharf. Die Bundesregierung verwendet die im geltenden Recht bestehenden Begrifflichkeiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei Schutzberechtigten handelt es sich um Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde und die insoweit in aller Regel einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben. Schutzberechtigte sind Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Ausländer, denen subsidiärer Schutz gewährt wird. Bei abgelehnten Asylbewerbern, Geduldeten und Asylbewerbern handelt es sich folglich weder um Schutzberechtigte noch um Flüchtlinge. Bei Asylbewerbern ist die aufenthaltsrechtliche Perspektive ungewiss. Bei geduldeten Personen handelt es sich um vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen der Fokus behördlicher Maßnahmen grundsätzlich auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und die tatsächliche Rückkehr in den Heimatstaat gerichtet ist. Die Integration der Schutzberechtigten gemäß dieser Beschreibung in den Arbeitsmarkt ist ein wichtiges Anliegen und erfordert den Einsatz der gesellschaftlichen Ressourcen. Im Berichtsmonat Juli 2017 waren rund 178 000 Schutzberechtigte als arbeitslos sowie über 458 000 Schutzberechtigte als arbeitsuchend registriert. Diese Personen haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Es muss das Bestreben sein, gerade die Integration dieser Menschen voranzutreiben und sie ggf. durch eine Berufsausbildung zu qualifizieren. Die Regelung der sogenannten Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) betrifft dagegen Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Im Kontext der Duldungsvorschriften stellt diese Regelung einen Sonderfall dar, da anders als bei klassischen Duldungen diese nicht nur für eine kurze Zeit, sondern für die Dauer der Berufsausbildung erteilt wird. Gleichwohl bewirkt auch die „Ausbildungsduldung“ rechtlich lediglich die Aussetzung der Abschiebung. Sie wurde mit dem Integrationsgesetz grundlegend überarbeitet, um Geduldeten und Ausbildungsbetrieben in den jeweiligen konkreten Einzelfällen für die Dauer einer qualifizierten Berufsausbildung und einer sich ggf. anschließenden Arbeitsplatzsuche (§ 60a Absatz 2 Satz 11 AufenthG) mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Bleiberechtsregelung „aus sich heraus“. Der sich anschließende Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 18a Absatz 1a AufenthG ist an die Voraussetzung des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung geknüpft. Die aufenthaltsrechtlichen Regelungen werden nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung von den Ländern in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Die Länder sind daher auch für die Umsetzung der Regelung zur Ausbildungsduldung zuständig. Das Bundesministerium des Innern ist durch Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 9. Februar 2017 aufgefordert worden, Anwendungshinweise zu erstellen, um zu einer einheitlicheren Anwendung der gesetzlichen Duldungsregelung des § 60a AufenthG insgesamt zu gelangen. Die am 30. Mai 2017 herausgegebenen Anwendungshinweise gehen in Teil IV dabei detailliert auf den Sonderfall der „Ausbildungsduldung“ des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG ein. Damit soll auf eine einheitlichere Praxis bei der Anwendung dieser Regelung hingewirkt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13329 1. Wie viele Beschäftigungserlaubnisse sind Personen mit einer Duldung im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte differenzieren und – auch im Folgenden – Angaben mit Stand vom 30. Juni 2017 machen) erteilt worden, in wie vielen Fällen erfolgte eine Ablehnung (bitte jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren), und was kann darüber gesagt werden, in wie vielen dieser Fälle es sich um Verlängerungen einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis bei Verlängerung der Duldung handelte (bitte gegebenenfalls zumindest Schätzwerte fachkundiger Bediensteter angeben)? Der Bundesregierung liegen zu den erteilten Beschäftigungserlaubnissen, den Ablehnungen bzw. den erteilten Verlängerungen bei Verlängerung der Duldung keine Angaben vor. Über die Erteilung oder Verlängerung von Beschäftigungserlaubnissen entscheiden die Ausländerbehörden der Länder. 2. Wie viele der Ablehnungen einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete (bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, nach Kenntnis der Bundesregierung nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Bundesländern differenzieren) wurden begründet mit a) einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Nummer 1 AufenthG (Einreise zum Sozialhilfebezug)? b) einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Nummer 2 AufenthG (selbstverschuldete Abschiebungshindernisse)? c) einem Arbeitsverbot nach § 60a Absatz 6 Nummer 3 AufenthG (Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat, Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt und bereits abgelehnt)? Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis für Geduldete nach § 32 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) wegen einer fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Bundesländern differenzieren) a) infolge einer Vorrangprüfung? b) infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen? Die Beschäftigungserlaubnis für Geduldete wird von den Ausländerbehörden erteilt . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen die Ausländerbehörden eine Beschäftigungserlaubnis wegen einer fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) abgelehnt haben. Den nachfolgenden Tabellen ist zu entnehmen, in wie vielen Fällen die BA, aufgegliedert nach den gewünschten Merkmalen, die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nicht erteilt hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ablehnungen der BA für Drittstaatsangehörige nach § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Duldung) in 2016 insgesamt infolge einer Vorrangprüfung infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingun - gen infolge einer Vorrangprüfung und einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Insgesamt 1.364 614 281 164 Top 10 Staatsangehörigkeiten Afghanistan 227 144 31 12 Pakistan 155 84 29 14 Irak 97 32 19 21 Kosovo 94 51 11 12 Arabische Republik Syrien 82 19 28 5 Albanien 68 30 17 8 Türkei 65 19 18 12 Vietnam 51 26 7 11 Islamische Republik Iran 51 12 13 8 Serbien 45 20 6 7 Bundesländer Schleswig-Holstein 17 8 4 3 Hamburg 43 14 8 18 Niedersachsen 86 51 12 11 Bremen 36 26 * * Nordrhein-Westfalen 247 97 50 28 Hessen 204 142 25 5 Rheinland-Pfalz 155 53 43 10 Baden-Württemberg 365 118 109 53 Bayern 33 16 6 7 Saarland 6 * * 3 Berlin 82 38 11 12 Brandenburg 6 * * - Mecklenburg-Vorpommern 6 * - * Sachsen 40 26 3 7 Sachsen-Anhalt 7 * * * Thüringen 11 7 * * *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13329 Ablehnungen für Drittstaatsangehörige nach § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Duldung) im ersten Halbjahr 2017 insgesamt infolge einer Vorrangprüfung infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingun - gen infolge einer Vorrangprüfung und einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Insgesamt 89 8 57 * Top 10 Staatsangehörigkeiten Afghanistan 11 * 7 - Pakistan 9 - 5 - Irak 6 * 6 - Kosovo 6 - 5 - Arabische Republik Syrien * - * - Albanien * * * - Türkei 10 - 4 * Vietnam 4 - 3 - Islamische Republik Iran 4 - * - Serbien 4 8 * * Bundesländer Schleswig-Holstein 10 - 9 - Hamburg 7 - 5 - Niedersachsen * - * - Bremen * - * - Nordrhein-Westfalen 22 8 8 * Hessen 5 - * - Rheinland-Pfalz 5 - 4 - Baden-Württemberg 7 - 5 - Bayern * - * - Saarland * - * - Berlin 18 - 12 * Brandenburg * - * - Mecklenburg- Vorpommern * - * - Sachsen 4 - 3 - Sachsen-Anhalt * - * - Thüringen - - - - *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. In wie vielen Fällen ist die Erlaubnis zur Beschäftigung für Geduldete aufgrund einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde abgelehnt worden (bitte nach den Jahren 2016 und 2017, nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was lässt sich über die ausschlaggebenden Ermessenskriterien hierfür sagen (bitte so detailliert wie möglich erläutern)? 5. Wie viele Beschäftigungserlaubnisse sind Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte differenzieren) erteilt worden, in wie vielen Fällen erfolgte eine Ablehnung (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Bundesländern differenzieren ), und was kann darüber gesagt werden, in wie vielen dieser Fälle es sich um Verlängerungen einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis bei Verlängerung der Aufenthaltsgestattung handelte (bitte gegebenenfalls zumindest Schätzwerte fachkundiger Bediensteter angeben)? 6. Wie viele der Ablehnungen einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis wurden begründet mit (bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Bundesländern differenzieren) a) einem Arbeitsverbot nach § 61 Absatz 2 Satz 4 des Asylgesetzes (AsylG) (Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat, Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt und noch nicht entschieden)? b) einem Arbeitsverbot nach § 61 Absatz 1 AsylG (Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung ), und welche Angaben liegen zur durchschnittlichen und maximalen Aufenthaltsdauer in den Aufnahmeeinrichtungen vor (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Die Fragen 4 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis nach § 32 Absatz 1 BeschV wegen einer fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (bitte im Nachfolgenden nach den Jahren 2016 bzw. 2017, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Bundesländern differenzieren) a) infolge einer Vorrangprüfung? b) infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingungen? Die Beschäftigungserlaubnis für Gestattete wird von den Ausländerbehörden erteilt . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen die Ausländerbehörden eine Beschäftigungserlaubnis wegen einer fehlenden Zustimmung der BA abgelehnt haben. Den nachfolgenden Tabellen ist zu entnehmen , in wie vielen Fällen die BA, aufgegliedert nach den gewünschten Merkmalen , die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nicht erteilt hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13329 Ablehnungen für Drittstaatsangehörige nach § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung ) in 2016 insgesamt infolge einer Vorrangprüfung infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingun - gen infolge einer Vorrangprüfung und einer Prüfung der Beschäftigungsbedin - gungen Insgesamt 12.028 4.573 3.438 1.479 Top 10 Staatsangehörigkeiten Afghanistan 2.647 1.243 675 245 Pakistan 1.833 727 553 187 Arabische Republik Syrien 1.240 302 464 142 Irak 1.213 335 399 204 Islamische Republik Iran 529 121 195 85 Albanien 477 214 79 66 Bangladesch 475 202 86 52 Türkei 333 109 116 59 Nigeria 321 132 83 33 Indien 301 12 96 43 Bundesländer Schleswig-Holstein 403 137 115 80 Hamburg 800 153 318 250 Niedersachsen 1.012 482 294 69 Bremen 120 60 14 17 Nordrhein-Westfalen 2.951 1.027 728 350 Hessen 2.029 1.108 503 58 Rheinland-Pfalz 395 111 125 29 Baden-Württemberg 1.415 333 623 186 Bayern 1.167 353 375 198 Saarland 24 7 8 * Berlin 763 365 138 109 Brandenburg 71 24 18 8 Mecklenburg- Vorpommern 88 50 17 * Sachsen 385 199 77 60 Sachsen-Anhalt 68 23 21 11 Thüringen 166 102 21 23 *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ablehnungen für Drittstaatsangehörige nach § 32 Abs. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung ) in 2017 insgesamt infolge einer Vorrangprüfung infolge einer Prüfung der Beschäftigungsbedingun - gen infolge einer Vorrangprüfung und einer Prüfung der Beschäftigungsbedin - gungen Insgesamt 963 88 614 51 Top 10 Staatsangehörigkeiten Afghanistan 171 8 115 4 Pakistan 77 * 52 * Arabische Republik Syrien 42 6 26 * Irak 88 8 55 7 Islamische Republik Iran 71 * 50 3 Albanien 4 - * - Bangladesch 12 * 6 3 Türkei 121 11 84 11 Nigeria 53 13 29 * Indien 44 10 26 4 Bundesländer Schleswig-Holstein 60 - 52 - Hamburg 173 - 127 - Niedersachsen 14 - 11 - Bremen * - - - Nordrhein-Westfalen 202 67 64 37 Hessen 69 * 41 - Rheinland-Pfalz 18 - 13 - Baden-Württemberg 104 * 93 - Bayern 130 16 75 11 Saarland * - - - Berlin 103 - 77 - Brandenburg 15 - 10 - Mecklenburg- Vorpommern 6 * * * Sachsen 35 - 26 * Sachsen-Anhalt 12 - 10 - Thüringen 10 - * - *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13329 8. In wie vielen Fällen ist die Erlaubnis zur Beschäftigung für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis aufgrund einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde abgelehnt worden (bitte nach den Jahren 2016 und 2017, nach Kenntnis der Bundesregierung den Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was lässt sich über die ausschlaggebenden Ermessenskriterien hierfür sagen (bitte so detailliert wie möglich erläutern)? Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 9. Wie viele Personen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren mit einer Duldung bzw. mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis (bitte differenzieren) lebten zum 30. Juni 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern (bitte differenzieren)? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 30. Juni 2017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Personen zwischen 18 und 65 Jahren mit Bundesland Ankunftsnachweis Aufenthaltsgestattung Duldung Summe Deutschland gesamt 28.267 291.717 109.702 401.419 davon in: Bayern 6.484 41.764 9.119 50.883 Berlin 1.228 13.588 6.717 20.305 Bremen 135 1.820 1.828 3.648 Hessen 616 27.321 4.769 32.090 Hamburg 227 6.425 3.458 9.883 Sachsen 1.357 10.144 6.072 16.216 Saarland 48 702 749 1.451 Thüringen 466 4.377 1.673 6.050 Brandenburg 874 7.794 3.561 11.355 Niedersachsen 918 28.686 10.059 38.745 Sachsen-Anhalt 929 4.100 4.895 8.995 Rheinland-Pfalz 953 12.075 4.313 16.388 Baden-Württemberg 2.912 44.380 14.501 58.881 Schleswig-Holstein 823 11.657 3.378 15.035 Nordrhein-Westfalen 9.922 73.273 32.717 105.990 Mecklenburg-Vorpommern 375 3.611 1.893 5.504 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Praxis einiger Ausländerbehörden, die Ablehnung eines Antrags auf Beschäftigungserlaubnis allein auf das Ermessenskriterium der vermeintlichen „Bleibeperspektive “ – also der Gesamtschutzquote des jeweiligen Herkunftslandes – zu stützen , mit der Folge, dass Antragstellende aus Ländern mit einer Schutzquote von unter 50 Prozent dort keine Beschäftigungserlaubnis mehr erhalten? Der Bundesregierung liegen zur Frage der Ermessensausübung einzelner Ausländerbehörden hinsichtlich der Entscheidungen über eine Beschäftigungserlaubnis Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode allein auf Grund der Bleibeperspektive keine Angaben vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Welche Angaben können gemacht werden zu der Dauer eines Verfahrens zur Beschäftigungserlaubnis bei Geflüchteten und der Beteiligung der Arbeitsagentur im Verfahren? Der Bundesregierung liegen zur Dauer des Verfahrens für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis keine Informationen vor. Anfragen der Ausländerbehörden bzw. der Auslandsvertretungen, ob die BA der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft zustimmt, sind grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. In Ausnahmefällen ist eine längere Bearbeitungsdauer möglich, wenn die übermittelten Informationen für die Zustimmungsentscheidung nicht ausreichen oder Arbeitgeberauskünfte fehlen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Was ist der Bundesregierung über eine Praxis in den Bundesländern bekannt, Gestatteten im Rahmen der Ermessensausübung der Ausländerbehörden eine Beschäftigungserlaubnis zu verweigern, weil kein Pass vorliegt, und inwieweit wäre ein solches Vorgehen nach Auffassung der Bundesregierung mit der Rechtsprechung vereinbar, wonach von Asylsuchenden während eines Asylverfahrens nicht verlangt werden darf, Pässe zu beschaffen (vgl. z. B. Kommentar zu § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG, Rn. 17, NK-AuslR/Koch, 2. Aufl., Baden-Baden 2016, S. 1983, mit weiteren Nachweisen)? Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis allein aufgrund der Nichtvorlage eines Passes wäre nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich ermessensfehlerhaft . Unberührt bleibt ggf. eine Berücksichtigung, wenn der Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes seine auch während des Asylverfahrens bestehende Pflicht verletzt, bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (vgl. § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes – AsylG). Die Bundesregierung geht davon aus, dass den Ausländerbehörden die Rechtslage zur Mitwirkungspflicht bekannt ist und dass Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens nicht zur Passbeschaffung an ihre Heimatbotschaften verwiesen werden dürfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 13. Was ist der Bundesregierung über die Praxis bekannt, subsidiär Geschützte und Personen mit nationalem Abschiebungsverbot zur Passbeschaffung aufzufordern (entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG; bitte begründen), welche Auffassung vertritt sie hierzu, und ist es zutreffend, dass es eine Weisung des Bundesministeriums des Innern geben soll, wonach Ausländerbehörden auch Geflüchtete grundsätzlich zur Passbeschaffung auffordern sollen (bitte so ausführlich wie möglich antworten und gegebenenfalls richtig stellen bzw. angeben, für welche Flüchtlingsgruppen dies gelten soll)? Die in der Frage bezeichneten Gruppen benötigen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen gültigen Pass oder Passersatz (§ 5 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 Nummer 4 AufenthG). Ihnen ist zudem ein Ausweisersatz auszustellen, mit dem sie ihre Passpflicht erfüllen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 48 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Unberührt lässt dies die Verpflichtung, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, wenn dies zumutbar ist (§ 48 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13329 Ein Reiseausweis für Ausländer hingegen wird für subsidiär Schutzberechtigte nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV). Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Nationalpasses nicht per se unzumutbar. Eine Weisungslage des Bundesministeriums des Innern im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 (bitte differenzieren) ein Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 4 AufenthG ausgestellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und dem Aufenthaltsstatus der Betroffenen differenzieren)? Die Ausstellung von Passersatzpapieren obliegt den Ausländerbehörden der Länder . Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen von deutschen Behörden ausgestellte Passersatzpapiere ausgestellt wurden und aus welchen Herkunftsländern die Betroffenen stammen. 15. Inwieweit und unter welchen Umständen kommt nach Auffassung der Bundesregierung die Übernahme der Passbeschaffungskosten für Leistungsberechtigte nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes bzw. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)/dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als nicht im Regelsatz enthaltene zusätzliche Leistung in Betracht bzw. ist eine Übernahme nach § 73 SGB XII möglich (bitte so differenziert wie möglich darlegen und begründen)? Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die sich seit weniger als 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, sind die Kosten der Passbeschaffung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen, wenn sie im Einzelfall zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Leistungsberechtigter zur Vorlage oder Beschaffung eines Identitätspapieres bzw. Passes oder Passersatzes verpflichtet ist (§ 48 Absatz 3 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 56 AufenthG bzw. aus § 15 Absatz 2 AsylG). Dies umfasst ggf. auch die notwendigen Fahrtkosten sowie die Aufwendungen für Passfotos, einen Passantrag sowie Beschaffungs- und Übersetzungskosten für notwendige Dokumente. Sofern ein Flüchtling Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht, decken Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II sowie die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch den Regelbedarf. Entsprechend gilt dies auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben und daher nach § 2 AsylbLG Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt analog des SGB XII erhalten (sog. Analogleistungen). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt und umfasst alle pauschalierbaren Lebensunterhaltsbedarfe, so auch Gebühren für die Beschaffung von Ausweispapieren (vgl. Regelbedarfsermittlungsgesetz vom Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Dezember 2016 – BGBl I S. 3159). Falls im Einzelfall Aufwendungen für einen unabweisbar erforderlichen Pass nicht aus diesen Leistungen gedeckt werden können, kommt auf Antrag der Leistungsberechtigten ein Darlehen in Betracht. 16. Wie viele so genannte Ausbildungsduldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Satz 4 AufenthG wurden bislang erteilt (bitte nach Kenntnis der Bundesregierung nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, falls keine genauen Daten vorliegen sollten, bitte zumindest eine Einschätzung auf der Grundlage der der Bundesregierung vorliegenden bzw. leicht beschaffbaren Informationen machen), welche Erfahrungen haben Bundesbehörden bislang hiermit gemacht (bitte ausführen), und welche Berichte und Forderungen zur Anwendung der Neuregelung durch Verbände und Vereine sind ihr bislang bekannt geworden (bitte ausführen )? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Im Ausländerzentralgeister werden diese Daten nicht erfasst. Von Seiten der Wirtschaftsverbände (DIHK, ZDH, BDA, etc.) wurden mit Blick auf die unterschiedliche Anwendung in den Bundesländern Forderungen nach einer einheitlicheren Praxis im Sinne der Ausbildungsbetriebe artikuliert. Mit den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017 soll auf eine einheitlichere Praxis bei der Anwendung dieser Regelung hingewirkt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Hat die Bundesregierung insbesondere das Papier des Deutschen Industrieund Handelskammertages e. V. (DIHK) vom Dezember 2016 „Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung. Hemmnisse weiter abbauen “ erhalten, und wie hat sie hierauf gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen )? Die Bundesregierung hat dieses Papier erhalten und es in ihre laufenden Meinungsbildungsprozesse einbezogen (siehe die Antworten zu Frage 18). 18. Welche Vorschläge des DIHK-Papiers „Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung. Hemmnisse weiter abbauen“ hat die Bundesregierung aufgegriffen bzw. plant sie in welcher Weise aufzugreifen, und wie steht sie insbesondere zu den Vorschlägen (bitte jeweils begründen), a) bundeseinheitlich geltende Definitionen dazu vorzunehmen, wann eine „konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“ vorliege bzw. welche Personengruppen hierunter fallen? In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017 werden ausführliche Hinweise zu der Frage gegeben, wann „konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“ vorliegen. b) nicht die Ausbildungsbetriebe unter Androhung eines Bußgelds in Höhe von bis zu 30 000 Euro zur Meldung eines Ausbildungsabbruchs zu verpflichten , sondern eine entsprechende Übermittlung durch die Sozialversicherungsträger vornehmen zu lassen? Für die Ausbildungsbetriebe wurde mit der Ausbildungsduldung zugleich auch der Verwaltungsaufwand reduziert, da die Duldung für den gesamten Zeitraum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13329 der Ausbildung erteilt wird. Die Meldepflicht besteht nur in den Fällen des Ausbildungsabbruchs , damit in weitaus weniger Fällen als vorher bei der jährlichen Verlängerung der Duldung nach der vorherigen Regelung. Die Meldepflicht dient dem Schutz vor einem Missbrauch der Ausbildungsduldung . Sie steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erscheinen des Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb. Eine Übertragung auf den Sozialversicherungsträger wäre nicht zielführend, zumal der Aufwand dadurch nicht reduziert, sondern nur verlagert würde. c) jungen Geflüchteten die vorhandenen Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wie deutschen Jugendlichen ab Abschluss eines Ausbildungsvertrags zur Verfügung zu stellen? Die in dem in der Frage genannten Papier erneut aufgenommenen Vorschläge des DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) waren bereits Gegenstand der Verbändebeteiligung bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zum Integrationsgesetz . Die Bundesregierung hat sich für den Gesetzentwurf auf die bekannten, deutlichen Verbesserungen der Förderung für Gestattete, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel verständigt, die dann in § 132 SGB III ihren Niederschlag gefunden haben. d) bereits sechs Monate vor Ausbildungsbeginn eine Duldung zu erteilen, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde? Nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG wird die Duldung erteilt, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat. Damit ist gesetzlich bestimmt, dass die Ausbildungsduldung in den Fällen, in denen die Ausbildung erst noch aufgenommen wird, erst in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Ausbildung erteilt werden kann. Für eine eventuelle Übergangszeit kann im Rahmen des Ermessens eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden. e) eine Duldung bereits für die Dauer der betrieblichen Einstiegsqualifizierung zu erteilen, um einen Übergang zur Ausbildung sicherzustellen? § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass die Ausbildungsduldung nur für qualifizierte Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen erteilt wird. Eine Qualifizierungsmaßnahme in Gestalt einer Einstiegsqualifizierung, die darauf gerichtet ist, den Teilnehmer erst zur Aufnahme einer Berufsausbildung zu ertüchtigen, ist dagegen keine solche qualifizierte Berufsausbildung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Teilt die Bundesregierung aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen die Einschätzung, dass die mit dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(11)696 zu Bundestagsdrucksache 18/8615 zur Änderung des § 60a Absatz 2 AufenthG eingefügte Bedingung, wonach „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ dürfen, so unbestimmt ist, dass dies eine unberechenbare und unterschiedliche Anwendungspraxis durch die Ausländerbehörden in den Bundesländern geradezu begünstigt, was dem Ziel für mehr Rechtssicherheit für Geflüchtete und Ausbildungsbetriebe entgegensteht (bitte ausführen), und wie beurteilt sie insbesondere die diesbezüglich besonders strenge Anwendungspraxis in Bayern (vgl. www. sueddeutsche.de/bayern/fluechtlinge-weiss-blaue-warteschleife-1.3210742)? Nein, es handelt sich um eine hinreichend bestimmte Voraussetzung, die zudem durch die Rechtsprechung bereits weiter konturiert wurde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 8 ME 184/16; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16). Die Anwendungshinweise gehen zudem ausführlich auf diesen Aspekt ein und sollen auch diesbezüglich auf eine einheitlichere Anwendung in der Praxis hinwirken. Das Aufenthaltsgesetz wird von den Ländern in eigener Zuständigkeit vollzogen; die Bundesregierung enthält sich insoweit einer Bewertung. 20. Hält sie die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 für ausreichend in Bezug auf das Ziel einer berechenbaren und rechtssicheren Vereinheitlichung der Anwendungspraxis, obwohl (bitte jeweils begründet ausführen) a) es hinsichtlich der Frage der Kausalität bzw. Vorwerfbarkeit im Zusammenhang mit der Verletzung der Passbeschaffungs- bzw. Identitätsklärungspflicht weiterhin Unklarheiten gibt? b) die Frage, wie bei Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten (Asylantragstellung nach dem 31. August 2015 und Antragsrücknahme vor Ablehnung ), bei Personen, die keinen Asylantrag stellen, und bei unbegleiteten Minderjährigen nach Ablehnung eines Asylantrags verfahren werden soll, letztlich offen bleibt? c) hinsichtlich der Duldungserteilung vor Beginn der Ausbildung eine eher strenge, gleichwohl weiterhin unbestimmte Vorgabe gemacht wird (ein enger zeitlicher Zusammenhang wird verlangt, die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung soll „in wenigen Wochen erfolgen“)? d) es keine rechtssicheren Hinweise zur Duldungserteilung bei Einstiegsqualifizierungen und anderen vorbereitenden Qualifizierungsmaßnahmen bei abgeschlossenem Ausbildungsvertrag gibt? e) auch für enge Familienangehörige nur eine enge Ermessensregelung gelten soll, weil eine „vorübergehende Trennung zum Zweck der Durchführung einer Ausbildung zuzumuten“ sei, obwohl im Anschluss an die Ausbildung bei entsprechender Beschäftigungsaufnahme ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt entsteht, so dass im vom Gesetzgeber angestrebten Regelfall eben keine nur vorübergehende Familientrennung vorliegt? Ja. Die Anwendungshinweise dienen dazu, auf eine einheitlichere Praxis hinzuwirken . Dies gilt auch für die in der Fragestellung benannten Aspekte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13329 21. Welche unterschiedlichen Positionierungen der Bundesländer sind in die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz eingeflossen bzw. wurden nicht berücksichtigt, und in welchen Punkten gab es die deutlichsten Uneinigkeiten zwischen einzelnen Bundesländern und/oder dem Bundesinnenministerium (bitte darstellen)? Das Bundesministerium des Innern hat in Umsetzung des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 9. Februar 2017 die Anwendungshinweise erstellt und dabei weitere Ressorts sowie die Bundesländer beteiligt. In den Bundesländern gibt es zur Anwendung der einzelnen Bestimmungen der Ausbildungsduldung unterschiedliche Auffassungen. Mit dem Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 9. Februar 2017 ist das Bundesministerium des Innern beauftragt worden , Anwendungshinweise zu erstellen. Nach Auffassung der Bundesregierung soll mit den Anwendungshinweisen ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen zu einzelnen Regelungsbereichen auf eine einheitlichere Anwendung in der Praxis hingewirkt werden. 22. Wie werden Geduldete nach Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht künftig wissen können, dass in ihrem Fall die Verpflichtung zur Ankündigung einer Abschiebung einen Monat vorher nach mehr als einjährig geduldetem Aufenthalt wegen des Vorwurfs vorsätzlich falscher Angaben oder Täuschungen zur Identität oder Staatsangehörigkeit nach § 60a Absatz 5 Satz 5 AufenthG (neu) nicht gilt? Muss dies z. B. auf der Duldung vermerkt werden, und ist dies nur der Fall, wenn zuvor ein behördliches Feststellungsverfahren zu dieser Frage betrieben wurde, das mit Rechtsmitteln gerichtlich überprüft werden konnte, oder müssen letztlich alle Geduldeten, bei denen kein Reisepass vorliegt, befürchten , dass sie auch nach über einjährig geduldetem Aufenthalt ohne Vorankündigung abgeschoben werden können (bitte so konkret wie möglich ausführen )? Die in der Vorschrift genannte Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein. Da nur eigenes vorsätzliches Handeln zum Eintritt der Rechtsfolge führt, bedarf es keiner Mitteilung über den Eintritt der Rechtsfolge im Einzelfall. Über das Bestehen der Ausreisepflicht sind die Betroffenen durch einen Hinweis im amtlichen Vordruck für die Duldung unterrichtet. 23. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung ein künftig bis zu 24 Monate geltendes Arbeitsverbot für Personen mit Gestattung bzw. Ankunftsnachweis (für die Dauer der Pflicht zum Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen , vgl. neu: § 47 Absatz 1b i. V. m. § 61 Absatz 1 AsylG) mit Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) zu vereinbaren, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Asylantragstellende spätestens nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten (bitte begründen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung das unbefristete Arbeitsverbot für Asylantragstellende aus den als „sicher“ erklärten Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben (§ 61 Absatz 2 Satz 4 AsylG), mit Artikel 15 der Richtlinie 2013/33/EU zu vereinbaren (bitte begründen)? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht in den in der Fragestellung genannten Regelungen keinen Verstoß gegen EU-Recht. So tragen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Asylantragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat und die Verzögerung dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden kann. Zudem regelt Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts Maßnahmen beschließen können, unter welchen Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Der neu eingeführte § 47 Absatz 1b AsylG regelt in diesem Zusammenhang bzgl. der Dauer des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung insbesondere, dass § 50 Absatz 1 Satz 1 AsylG zu beachten ist, wonach der Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht oder nicht kurzfristig entscheiden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Hinsichtlich der Frage des Zugangs zum Arbeitsmarkt ist bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei diesen die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihr Schutzgesuch ohne Erfolg bleiben wird und kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird. Das Unionsrecht legitimiert das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. 25. Wie sind nach Einschätzung der Bundesregierung die Wartefristen beim Arbeitsmarktzugang sowie die unterschiedlichen z. T. unbefristeten Arbeitsverbote für Gestattete und Geduldete mit Artikel 6 Absatz 1 des UN-Sozialpakts (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – ICESCR) zu vereinbaren, der das Recht auf Arbeit „jedes einzelnen“ vorsieht , welches gem. Artikel 2 Absatz 2 ICESCR ausdrücklich ohne Diskriminierung hinsichtlich des „sonstigen Status“ – also auch des ausländerrechtlichen Status – gewährleistet werden muss (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht die nationalen Regelungen nicht im Widerspruch zu den in der Fragestellung bezeichneten internationalen Vereinbarungen. Das nationale Recht sieht in Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 vor, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet mit Zustimmung der BA die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden kann. Im Übrigen hat die Bundesregierung von der nach Artikel 15 Absatz 2 Richtlinie 2013/33/EU bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß der die Mitglied -staaten aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Bürgerinnen und Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13329 Wirtschaftsraum und sich rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen können. Die BA prüft vor einer Zustimmung grundsätzlich, ob für die von einem Asylsuchenden beabsichtigte Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Um die Beschäftigungsaufnahme zu erleichtern, wurde mit Inkrafttreten der Verordnung zum Integrationsgesetz am 6. August 2016 in den meisten Agenturbezirken der BA für einen befristeten Zeitraum von drei Jahren generell auf diese Vorrangprüfung verzichtet. 26. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung der Umstand zu bewerten, dass in vielen Bundesländern eine Schulpflicht, und damit ein faktisch umzusetzender Schulbesuch, bei Kindern von Asylsuchenden erst nach einer Zuweisung in die Kommunen gilt – und damit für Personen aus den als „sicher “ erklärten Herkunftsstaaten faktisch gar nicht und für sonstige Asylantragstellende künftig erst nach bis zu 24 Monaten –, obwohl Artikel 14 der Richtlinie 2013/33/EU vorsieht, minderjährigen Kindern spätestens nach drei Monaten „in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem“ zu gestatten (bitte ausführlich darstellen)? Wie ist die oben genannte Tatsache mit Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Kinderrechtskonvention zu vereinbaren, nach der die Vertragsstaaten verpflichtet sind, „den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht“ zu machen (bitte ausführen)? Welcher Handlungsbedarf folgt hieraus? Die rechtlichen Regelungen der Schulpflicht und der Beschulung von Flüchtlingen obliegen nach der föderativen Kompetenzordnung des Grundgesetzes allein den Ländern. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der Bundesagentur für Arbeit, den Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe ) für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung ausschließlich anhand des Kriteriums der Gesamtschutzquote im Asylverfahren zu entscheiden , obwohl bereits durch die Aufnahme einer Ausbildung – gänzlich unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens – ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt“ im Sinne des § 132 Absatz 1 SGB III zu erwarten ist (Anspruch auf Ausbildungsduldung mit anschließendem Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1a AufenthG; bitte begründen und etwaigen Handlungsbedarf erläutern)? Wie die Bundesregierung bereits auf die Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke geantwortet hat (Plenarprotokoll 18/214, Seite 21451, Anlage 13), wird in der Gesetzesbegründung zu § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG bezogen auf den Zugang zu den Integrationskursen ausgeführt, dass von Nummer 1 als Gestattete, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, diejenigen erfasst sind, die als Asylbewerber aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Auch verschiedene gesetzliche Instrumente der Ausbildungsförderung knüpfen bei Asylbewerbern daran an, dass bereits ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (§ 132 Absatz 1 SGB III). Die Bundesregierung hat sich, wie in ihrer damaligen Antwort dargelegt, auf eine Auslegung verständigt, wann dies aus ihrer Sicht der Fall ist. Wie soeben erläutert , kommt es hierfür auf die Anerkennungsquote oder die Prognose für den Asylantrag an. Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13329 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Ist aus Sicht der Bundesregierung das Kriterium einer vermeintlichen Bleibeperspektive („rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten“) für die Gewährung oder Verweigerung bestimmter Teilhabemöglichkeiten für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (z. B. bei der Ausbildungsförderung , beim Zugang zu Integrationskursen, bei der berufsbezogenen Deutschsprachförderung , bei der frühzeitigen Arbeitsförderung) mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG vereinbar, obwohl dieses Kriterium ohne Einzelfallprüfung ausschließlich schematisch und kategorisch anhand der statistischen Größe der Gesamtschutzquote der Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegt wird (bitte begründen )? Das Tatbestandsmerkmal der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes rechtfertigt als Differenzierungskriterium eine unterschiedliche Behandlung Asylsuchender. Die Bundesregierung hält es integrationspolitisch für sinnvoll, jenen Asylsuchenden, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, frühzeitig den Zugang zu Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen . Deshalb wurden durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz diese Maßnahmen sowohl für Asylsuchende geöffnet, „die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“, als auch für Asylsuchende, „bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“ (Bundestagsdrucksache 18/6185, S. 48). 29. Wie begründet es die Bundesregierung, dass angesichts von insgesamt 21 Herkunftsstaaten, die laut der BAMF-Entscheidungsstatistik für das Jahr 2016 eine Gesamtschutzquote von mindestens 50 Prozent aufweisen, ausschließlich Asylantragstellende aus fünf Staaten die an die „gute Bleibeperspektive “ geknüpften Zugänge zu bestimmten Teilhabeleistungen erhalten? Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist einzelfallunabhängig zu erwarten , wenn der oder die Asylsuchende aus einem Herkunftsland stammt, bei dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Schutzberechtigung erteilt wird. Bei dieser lediglich abstrakten Prognoseentscheidung ist maßgeblich, dass die Gesamtschutzquote über 50 Prozent liegt und ihr eine hinreichende Aussagekraft zukommt, was eine relevante Anzahl von Antragsstellern voraussetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333