Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13346 18. Wahlperiode 18.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13151 – Kampfdrohnen der Bundeswehr für sogenannte kleinteilige, chirurgische Angriffe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für 1,024 Mrd. Euro wollte die Bundeswehr fünf bewaffnungsfähige Drohnen vom israelischen Hersteller Israel Aerospace Industries (IAI) beschaffen (dpa vom 21. Juni 2017, „Von der Leyen hat ein Drohnen-Problem“). Die Entscheidung für die Drohnen vom Typ „Heron TP“ fiel durch die Auswahlentscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 12. Januar 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7725, Antwort zu Frage 2). Am 28. Juni 2017 wurde dem Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eine Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen über den Abschluss der Verträge zur Beschaffung von fünf Kampfdrohnen des Typs „German Heron TP“ (G-Heron TP) vorgelegt. Sie entspricht der seit dem Jahr 2013 bestehenden Absicht der Bundesregierung, bewaffnungsfähige Drohnen der MALE-Klasse zu beschaffen (Bundestagsdrucksache 17/14053, Antwort zu Frage 1). Die Vorlage sah den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der Airbus Defense and Space Airborne Solutions GmbH (ADAS) sowie eine Regierungsvereinbarung mit dem Verteidigungsministerium des Staates Israel vor. Die Regierungsvereinbarung sollte die Bereitstellung der Infrastruktur auf dem israelischen Flughafen Tel Nof regeln, wo die Drohnen stationiert werden sollten. Schließlich wurde die Vorlage durch die Mehrheit der Abgeordneten am Ende der Sitzung von der Tagesordnung genommen , ohne dass über sie abgestimmt worden wäre. Die Luftwaffe will die „G-Heron TP“ im Falle der Beschaffung mit Präzisionsmunition ausrüsten und damit „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ fliegen (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017). Explizit sollen die Drohnen auch in städtischem Gebiet eingesetzt werden können . Eine entsprechende Leistungsbeschreibung für die gewünschte Bewaffnung haben das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und das israelische Verteidigungsministerium mit der israelischen Luftwaffe festgelegt. Bislang sind keine Details zur gewünschten Bewaffnung bekannt. Angeblich hat auch die Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber, welche Bewaffnung von den Herstellern bereits an den Drohnen „Heron TP“ eingesetzt oder getestet wurde (Plenarprotokoll 18/239, Antwort auf die Mündliche Frage 12 des Abgeordneten Andrej Hunko). Testergebnisse will die israelische Regierung angeblich erst nach einem Vertragsschluss herausgeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13346 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Medienberichten zufolge wollte die Bundeswehr 60 Lenkraketen zu Trainingszwecken einkaufen (Newsletter Verteidigung vom 27. Juni 2017, SPIEGEL ONLINE vom 23. Juni 2017, „SPD will Kauf von ‚Jedi‘-Raketen blockieren“). Die Waffen seien vom Typ „Jedi“ und würden rund 25 Mio. Euro kosten. Um die Raketen bei einer geplanten Lieferung der Drohnen in 18 Monaten einsetzen zu können, müssten diese außerdem zertifiziert werden. In den Kosten sei auch die Ausbildung von Bundeswehrangehörigen an den Raketen enthalten. Hierfür wäre die israelische Luftwaffe zuständig. Zum „durchhaltefähigen Einsatz in zwei Einsatzgebieten“ wollte die Bundeswehr bis zu 78 Besatzungen ausbilden (Plenarprotokoll 18/239, Antwort auf die Mündliche Frage 13 der Abgeordneten Heike Hänsel). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Eine abschließende parlamentarische Behandlung der Vorlage zum Projekt HERON TP fand am 28. Juni 2017 im Verteidigung- und Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nicht statt. 1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „bewaffnungsfähige Drohne“? Eine bewaffnungsfähige Drohne kann unmittelbar mit der Fähigkeit zum Wirken gegen Ziele ausgestattet werden. 2. Wann und mit wem hat die Bundesregierung Verhandlungen zur „Bewaffnungsfähigkeit “ der favorisierten „G-Heron TP“ begonnen, was einer Auskunft vom vergangenen Jahr zufolge „erst nach der Eröffnung des Vergabeverfahrens und basierend auf einem Angebot“ geschehen sollte (Plenarprotokoll 18/175, Anlage 26)? Das Angebot der Fa. Airbus DS Airborne Solutions GmbH (ADAS) über das System MALE HERON TP wurde am 9. November 2016 vorgelegt und anschließend verhandelt. Die Industrie wirkt bei den notwendigen technischen Arbeiten für die Zulassung des bewaffnungsfähigen Systems mit. Über die Bewaffnung wurde ausschließlich mit dem israelischen Verteidigungsministerium verhandelt. 3. Inwiefern trifft es zu, wie die Bundesregierung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beklagte vortrug, dass seit Jahren feststehe, welche Bewaffnung für die deutschen Kampfdrohnen gekauft werden solle („Die Bewaffnung , die die Antragsgegnerin aus sachlich nachvollziehbaren Gründen von Anfang an favorisiert hat […]“, siehe Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf , VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017)? Bereits im Jahr 2013 wurde eine Untersuchung zu marktverfügbaren bewaffnungsfähigen Systemen durchgeführt. Im Nachgang zu dieser Untersuchung wurden regierungsseitige Gespräche mit Israel geführt. In der Vergabeentscheidung im Jahr 2016 wurde die mögliche Art der Bewaffnung des G-Heron TP als Alleinstellungsmerkmal herausgestellt. Dies wurde durch das OLG auch für den Stand 2017 bestätigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13346 a) Um welche favorisierte Bewaffnung mit welchen Spezifikationen handelt es sich dabei? Es wurde eine Bewaffnung ausgewählt, welche die folgenden Kriterien im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung erfüllt: hohe Präzision, kleine Wirkladung, skalierbare Effekte, unmittelbare Kontrolle und Steuerung der Waffe durch die Waffenbediener, Möglichkeit zur Modifikation des Auftreffzeitpunktes und Möglichkeit zum Bekämpfungsabbruch bis unmittelbar vor dem Auftreffen. b) Wann genau („von Anfang an“) und bei welcher Gelegenheit wurde sich auf diese Bewaffnung festgelegt? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. c) Welches Unternehmen aus welchem Land stellt diese Raketen her? Die Festlegung des Schutzbedarfs von Informationen zu israelischer Verteidigungstechnologie ist souveränes Hoheitsrecht der israelischen Regierung. Die Informationen zur Bewaffnung, dem Hersteller und dem Ursprungsland sind von israelischer Seite ohne Ausnahme als „GEHEIM“ eingestuft. d) Welche Erläuterungen kann die Bundesregierung dazu machen, dass die Überlegungen zur Bewaffnung, wie vor dem OLG Düsseldorf vorgetragen , nicht erst während des damals laufenden Verfahrens „nachgeschoben “ wurden, sondern schon vor der Auswahlentscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr Berücksichtigung fanden? Es wird auch auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4b verwiesen. e) Aus welchem Grund wurde der Fraktion DIE LINKE. trotz ihrer zahlreichen Nachfragen nicht mitgeteilt, dass längst Überlegungen zur Bewaffnung angestellt wurden und diese sogar „von Anfang an“ feststanden (dazu beispielhaft Bundestagsdrucksache 18/7725)? Auf jede Nachfrage wurde der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültige Sachstand dargelegt. Dies beinhaltete auch die Darstellung der Verhandlungen mit der israelischen Regierung und bei fortschreitender Konkretisierung die Darstellung der Bewaffnung sowie die dann geltenden Festlegungen der israelischen Regierung bzgl. des Geheimschutzes. Es wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen. 4. Inwiefern trifft es zu, dass die Luftwaffe mit ihren Drohnen mit Präzisionsmunition „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ fliegen will (Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017)? Konkrete Einsätze sind gegenwärtig seitens der Bundesregierung nicht geplant. Unabhängig davon sind Art und Anlass jedes Waffeneinsatzes nur im Rahmen konkreter Einsatzregeln möglich. Es wird außerdem auf die Antworten zu den Fragen 4a und 4b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13346 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Welches Szenario wird mit der Formulierung „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ umschrieben, und wie soll dabei vermieden werden, dass Unbeteiligte von den Raketen in die Luft gesprengt werden? Sofern Angriffe durch Überwachung und Aufklärung nicht im Vorfeld vermieden werden können, sind für den Schutz eigener bzw. verbündeter Kräfte am Boden ggf. Maßnahmen erforderlich. Hierfür eignen sich bewaffnete MALE Systeme, da diese durch die Kombination von Aufklärungssensoren und Effektoren eine unmittelbare, lageangepasste und verhältnismäßige Reaktion ermöglichen. Um die Gefahr von Kollateralschäden zu minimieren, sollen deren Effektoren über eine hohe Präzision, eine kleine Wirkladung mit skalierbaren Effekten, eine unmittelbare Kontrolle und Steuerung der Waffe durch die Waffenbediener, eine Modifikation des Auftreffzeitpunktes und eine Möglichkeit zum Bekämpfungsabbruch bis unmittelbar vor dem Auftreffen verfügen. b) Wann und wo wurde der Bedarf bzw. die Forderung zur Einrüstung von Präzisionsmunition für „kleinteilige, chirurgische Angriffe“ formuliert? Bedingt durch den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan entstand bereits Ende der letzten Dekade der Bedarf an bewaffnungsfähigen MALE Systemen. Die Notwendigkeit der Einführung von Präzisionsmunition für oben skizzierte Szenarien wurde seit 2012 ausführlich begründet. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat am 26. Februar 2013 mit dem Dokument „Fähigkeitslücke und Funktionale Forderung (FFF) für die MALE UAS Überbrückungslösung“ den Bedarf für die Streitkräfte abschließend festgelegt. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern diese Forderung auch von Drohnen des Herstellers General Atomics erfüllt würde? Die Bewertung der derzeit bekannten, von der Fa. General Atomics in den Certifiable Predator B (CPB) integrierten/integrierbaren Bewaffnung hat ergeben, dass diese Teile des Forderungskatalogs nicht erfüllt. Die seitens der Bundeswehr ausgewählte Bewaffnung ist nicht in den CPB integrierbar. 5. Inwiefern enthält die noch nicht unterzeichnete Leistungsbeschreibung für die gewünschte Bewaffnung der favorisierten „G-Heron TP“, die vom BMVg und vom israelischen Verteidigungsministerium sowie von der israelischen Luftwaffe festgelegt wurde, Angaben dazu, dass die Waffensysteme der Drohnen in städtischem Gebiet eingesetzt werden könnten? Die Leistungsbeschreibung enthält keine Angaben zu einem möglichen Waffeneinsatz in städtischem Gebiet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13346 6. Mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung vor dem Aushandeln der noch nicht unterzeichneten Leistungsbeschreibung Erkundigungen über mögliche israelische Raketentypen eingeholt, mit denen die favorisierten „G-Heron TP“ bewaffnet werden könnten? a) Welche infrage kommenden Waffensysteme sind der Bundesregierung durch Erkundigungen oder Gespräche mit dem israelischen Verteidigungsministerium sowie der israelischen Luftwaffe bekannt geworden? b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die israelischen Raketen des Typs „Nimrod“ bzw. deren Derivate „Mikhol“ und „Mikholit “ auch für den Einsatz an den Kampfdrohnen geeignet sind? Die Fragen 6a und 6b werden zusammen beantwortet. Die Informationen zu einer Bewaffnung sind von der israelischen Regierung ohne Ausnahme als „GEHEIM“ eingestuft. Die Weitergabe jeglicher Informationen unterliegt den Geheimschutzregelungen, bzw. den Freigabebeschränkungen des Staates Israel. 7. Wann sind der Bundesregierung Hinweise oder Feststellungen bekannt geworden , welche Hersteller israelischer Waffensysteme damit einverstanden wären bzw. es ablehnen, ihre Raketen auch in eine US-Drohne einzurüsten? Die Information, dass die von der Bundeswehr ausgewählte Bewaffnung nicht in einen anderen Träger als den G-HERON TP integrierbar ist, liegt seit der Erstellung der Lösungskonzepte, die letztlich zur Auswahlentscheidung führten, vor. 8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, nach welcher Maßgabe es der Rüstungskonzern IAI oder die israelische Regierung technisch und politisch umsetzen würden, in die favorisierten „G-Heron TP“ auch Waffen aus anderen Ländern einzurüsten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Inwiefern trifft es wie vom Newsletter Verteidigung am 27. Juni 2017 berichtet zu, dass die Bundeswehr 60 Lenkraketen des Typs „Jedi“ zu Trainingszwecken einkaufen und hierfür rund 25 Mio. Euro verausgaben wollte? Die Bundeswehr beabsichtigt nicht, ohne einen gesonderten Auftrag, Munition für die G-MALE HERON TP zu kaufen. Darüber hinaus äußert sich die Bundesregierung nicht zu Spekulationen zu geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen. a) Welche Details sind der Bundesregierung zu Hersteller, Größe, Gewicht und Sprengwirkung der „Jedi“ bekannt? b) Inwiefern handelt es sich bei dem Waffensystem um ein Derivat der Raketen des Typs „Nimrod“ bzw. „Mikhol“ und „Mikholit“? c) Sofern es sich bei den „Jedi“ um eine Lenkwaffe handelt, inwiefern wird diese mit einer Funkübertragung oder von einem Lichtwellenleiter gesteuert ? d) Sofern die Sprengwirkung der „Jedi“ skalierbar sein soll, nach welchem Verfahren (etwa Beobachtung über einen Suchkopf, Zündereinstellung) wird dies technisch umgesetzt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13346 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Welche Aufhängepunkte würden für die Bestückung der „G-Heron TP“ mit Raketen des Typs „Jedi“ benötigt, bzw. welche Spezifikationen müssten diese aufweisen? Die Fragen 9a bis 9e werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 10. Nach welchem Verfahren würde die Bewaffnung der favorisierten „G-Heron TP“ lizensiert, und welche Schritte dieses Verfahrens könnten sich auch auf Drohnen stützen, die von der israelischen Luftwaffe geflogen werden und ein israelisches Hoheitszeichen tragen? Die als Bewaffnung vorgesehene Munition müsste den für die Bundeswehr geltenden Vorschriften entsprechend auf ihre Sicherheit und Funktion überprüft werden . Hierzu würden vorhandene, amtliche oder amtlich anerkannte Erprobungsberichte herangezogen und durch eigene Experten bewertet werden. Soweit sich Abweichungen zur geltenden Vorschriftenlage ergeben sollten, würden zusätzlich sicherheitskritische Komponenten und ggf. auch leistungsbestimmende Komponenten untersucht werden. Die Qualifikation der Bewaffnung durch die Bundeswehr ist unabhängig vom Träger. 11. Wie viele Bodenstationen (bitte auch die Zahl der Sitzplätze angeben) werden für einen Einsatz von Drohnen (Steuerung und Luftbildauswertung) benötigt , aus welchen Arbeitsplätzen bestehen diese, und inwiefern werden diese redundant ausgelegt, müssen also in mehrfacher Ausführung vorhanden sein? Für die Steuerung eines G-HERON TP wird eine Bodenstation benötigt. Die zweite Bodenstation dient vor allem der Redundanz. Eine Bodenstation verfügt über vier Sitzplätze. Die Besatzung besteht aus dem Flugzeugführer und dem Nutzlastoperateur. 12. Welches Personal der Besatzung der favorisierten „G-Heron TP“ wäre im Falle eines Einsatzes in eine Beobachtung der Lenkwaffen über den Suchkopf eingebunden, und wer träfe die Entscheidung für den Abbruch eines Angriffs? Da ein bewaffneter Einsatz ausschließlich im Rahmen politisch mandatierter Einsätze und mit festgelegten Einsatzregeln (Rules of Engagement) erfolgt, kann die konkrete Aufgabenverteilung für einen möglichen Waffeneinsatz mit MALE Systemen der Bundeswehr und dessen Abbruch erst bei Mandatierung und in Abhängigkeit der technischen Gegebenheiten der zu nutzenden Bewaffnung dargestellt werden. 13. Wie viele der angestrebten 78 Besatzungen der favorisierten „G-Heron TP“ sind bereits ausgebildet bzw. als Piloten oder Luftbildauswerter verwendbar? Für die Bedienung der G-HERON TP wurde noch keine Besatzung ausgebildet. Die Ausbildung würde erst nach einem entsprechenden Vertragsschluss erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13346 a) Wie lange sollte die Ausbildung an den „G-Heron TP“ jeweils dauern, und wann wären alle 78 Besatzungen verwendbar? Es ist die Erstausbildung von 60 Besatzungen vorgesehen. Darüber hinausgehende Besatzungen würden nach Bedarf ausgebildet. Für die Ausbildung am G-HERON TP sind 40 Arbeitstage für Besatzungen mit HERON 1 Erfahrung veranschlagt. Nach 48 Monaten würden alle 60 Besatzungen zur Verfügung stehen. b) Wie viele Piloten oder Luftbildauswerter würden von welchen bestehenden Systemen („Tornado“ und „Heron 1“) übernommen, und wie viele würden erstmals hierzu ausgebildet? Eine konkrete Festlegung hierzu kann erst nach einem entsprechenden Vertragsschluss mit den dann gültigen Projektzeitlinien getroffen werden. 14. Wo genau in Israel oder Deutschland sollte die taktische Waffenausbildung an den favorisierten „G-Heron TP“ stattfinden? Die taktische Waffenausbildung würde in Israel stattfinden. Die verhandelte Regierungsvereinbarung mit Israel enthält hierzu keine weitergehenden Ortsbestimmungen . a) Inwiefern würde die taktische Waffenausbildung an den „G-Heron TP“ auch durch den Hersteller der Drohnen oder der Raketen erfolgen? Die Umsetzung der taktischen Waffenausbildung würde gemäß der abzuschließenden Regierungsvereinbarung erfolgen und dem Staat Israel obliegen. b) Inwiefern könnten hierzu auch „Heron TP“ genutzt oder geflogen werden, die im Dienst der israelischen Luftwaffe stehen? Die taktische Waffenausbildung wäre nach Möglichkeit auf den G-HERON TP auszuplanen. c) Welche Angaben enthält der noch nicht unterzeichnete Regierungsvertrag mit Israel zur Frage, wo die Bundeswehr mit den Raketen des Typs „Jedi“ trainieren sollte? Die verhandelte Regierungsvereinbarung mit Israel enthält keine weitergehenden Ortsbestimmungen für eine taktische Waffenausbildung. 15. Inwiefern sollten bewaffnete Einsätze mit den favorisierten „G-Heron TP“ auch (teilweise) an dem Handhabungs- und Missions-Simulator beim Luftwaffengeschwader 51 in Jagel (Schleswig-Holstein) geprobt werden? Es ist geplant, die taktische Waffenausbildung in Israel durchzuführen, sowohl am Simulator als auch mittels Ausbildungsmodulen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13346 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie verteilen sich die Kosten von 60 Mio. Euro die der mit Airbus bzw. der israelischen Regierung ausgehandelte nicht unterschriebene Vertrag veranschlagt , wenn die „G-Heron TP“ nicht im Grundbetrieb, sondern zusätzlich in bis zu zwei Einsatzgebieten betrieben würden (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22)? Es ergeben sich durchschnittliche jährliche Kosten von ca. 30 Mio. Euro je nach Flugstundenanzahl pro Einsatzgebiet. Diese Kosten sind analog zu HERON 1 im Einsatz und beinhalten die Dienstleistung der technisch-logistischen Betreuung im Einsatzland, inklusive Wartung und Instandsetzungsarbeiten, die im Einsatzland anfallen. a) Welcher zusätzliche, im Plenarprotokoll 18/242 nicht benannte Finanzbedarf ergäbe sich für die Ausübung der Option eines Betriebs in einem Einsatzgebiet ? Für die erstmalige Verlegung in ein Einsatzgebiet ist eine etwa einjährige Vorbereitungszeit notwendig. Die Finanzbedarfe hierfür belaufen sich je nach Flugstundenanzahl , Anzahl der Einsatzgebiete und Ersatzteilpakete im Durchschnitt auf circa 40 Mio. Euro. b) Welche Infrastruktur oder sonstige Leistungen würden im Falle eines Einsatzes von den Vertragspartnern bereitgestellt? Die Infrastruktur im Einsatzland wird von der Bundesrepublik Deutschland gestellt . Die Dienstleistungen, die der Auftragnehmer zu erbringen hat, sind zusammenfassend alle notwendigen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, inklusive der Sicherstellung der Ersatzteilversorgung, Reparaturen und Verbrauchsgüter sowie die Zurverfügungstellung der Fluggeräte. c) Welche Kosten entstünden den ausgehandelten Verträgen zufolge für die weiteren zwei „G-Heron TP“, wenn diese im Falle von Einsätzen der anderen fünf Drohnen beschafft würden? Die Antwort zu Frage 16c ist „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. 17. Welche konkreten Aufgaben übernähmen die Offiziere der israelischen Luftwaffe , die zur Überwachung der Flugwege der „G-Heron TP“ in allen Bodenstationen stationiert würden (Plenarprotokoll 18/242, Anlage 22), und nach welchem Verfahren wären diese dazu berechtigt, eine Mission abzubrechen (etwa wenn diese den Regularien des militärischen Luftraumes in Israel zuwiderläuft)? Die Ausbildung deutschen Personals in Israel würde nach den israelischen Vorgaben und Regularien erfolgen. Zur Unterstützung und Einhaltung dieser Vorschriften wäre ein Offizier der israelischen Luftwaffe durchgehend anwesend und weisungsbefugt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13346 18. Wann soll die Definitionsstudie für ein „Europäisches MALE RPAS“ vorliegen , mit der die Rüstungskonzerne Airbus (Deutschland), Dassault Aviation (Frankreich) und Alenia Aermacchi (Italien) unter finanzieller Beteiligung der spanischen Regierung mandatiert wurden? Die viernationale Definitionsstudie „European MALE RPAS“ wurde am 5. September 2016 nach parlamentarischer Billigung der 25 Mio. Euro Vorlage unterzeichnet und läuft über einen Zeitraum von zwei Jahren. Sie dient der Vorbereitung der Entwicklung der EURODROHNE. a) Inwiefern wurden bereits Überlegungen angestellt, nach der „Konzeptphase “ eine „Entwurfsphase“ folgen zu lassen? Die Definitionsstudie besteht aus einer Konzept- und Entwurfsphase. Beide wurden zusammen am 5. September 2016 beauftragt. b) Welche Beiträge erbringt die Bundeswehr (insbesondere der Standort Manching) für die Definitionsstudie? In der Konzeptphase harmonisiert die Bundeswehr ihre operationellen Forderungen mit denen der am Projekt beteiligten Nationen. Die abgestimmten operationellen Forderungen werden am Ende der Konzeptphase von den Partnernationen gemeinsam gebilligt. In der Entwurfsphase wird von den an der Definitionsstudie beteiligten Unternehmen ADAS, Dassault Aviation und Leonardo ein Entwurf des Luftfahrzeugdesigns erstellt. Dieser wird am Ende der Entwurfsphase von den Nationen gemeinsam gebilligt. Für die amtsseitigen Beiträge wird Fachexpertise aus der gesamten Bundeswehr bedarfsgerecht herangezogen. Der Standort Manching nimmt hierbei keine besondere Rolle ein. c) Welche weiteren Unternehmen erhielten Aufträge (auch technische Beraterverträge ) für die Definitionsstudie, und welche Kosten entstehen hierfür ? Studienbegleitend wurde die Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft mbH und das Deutsche Luft- und Raumfahrtzentrum beauftragt. Hierfür besteht ein Finanzbedarf von 7,3 Mio. Euro. d) Welche Aufgaben übernimmt die multilaterale Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) für das „Europäische MALE RPAS“, und an welchen Standorten ist diese hierzu tätig? Die OCCAR (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d’Armement) wurde von den teilnehmenden Nationen mit dem Management der Definitionsstudie beauftragt und hat hierfür eine Programmabteilung in Hallbergmoos eingerichtet . Die Beauftragung der OCCAR schließt die Vorbereitung einer sich eventuell anschließenden Realisierungsphase mit ein. e) Was ist der Bundesregierung über die Einrichtung einer gemeinsamen Zulassungsorganisation für das „Europäische MALE RPAS“ bekannt? Die im Rahmen der Definitionsstudie eingerichtete gemeinsame Zulassungsorganisation wird von allen nationalen militärischen Zulassungsstellen der an der Definitionsstudie beteiligten Nationen besetzt. Sie besteht aus einem gemeinsamen Zulassungsausschuss und einem integrierten Team von nationalen Fachleuten, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13346 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die sich auf die Zulassungsgremien verteilen. Die gemeinsame Zulassungsorganisation ist im Auftrag der nationalen militärischen Zulassungsstellen aller Teilnehmer dafür zuständig, die Grundlagen für die militärische Musterzulassung der EURODROHNE, einschließlich möglicher zusätzlicher Sonderbedingungen, einheitlich festzulegen und die durch die Industrie vorgeschlagenen Verfahren auf Übereinstimmung mit den Vorgaben zu prüfen. 19. Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern sich der Rüstungskonzern Airbus in einem Zielkonflikt befindet, wenn dieser mit der termingerechten Entwicklung einer „europäischen Drohne“ mandatiert würde und gleichzeitig an der Überbrückungslösung „G-Heron TP“ aus Israel verdienen würde? Nach hiesigem Erachten befindet sich der Rüstungskonzern Airbus nicht in einem Zielkonflikt. Der derzeitige endverhandelte Vertrag mit der Firma ADAS als eigenständiges Unternehmen ist lediglich für den Zeitraum der Überbrückung, d. h. auf neun Jahre gesamt, bzw. sieben Jahre Betrieb ausgerichtet. 20. Sofern die Bundesregierung hierzu einen Zielkonflikt nicht ausschließen kann, welche Vorsorge trifft sie diesbezüglich? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 21. Welche Bedingungen kann die israelische Regierung laut den mit der Bundesregierung ausgehandelten Verträgen hinsichtlich des Einsatzgebietes der von der Bundeswehr favorisierten „G-Heron TP“ stellen, und inwiefern werden vom Bundesverteidigungsministerium hierzu entsprechende Zusicherungen gefordert? Die israelische Regierung knüpft keine Bedingungen an die Auswahl von Einsatzgebieten der Bundeswehr. Dies hat die israelische Regierung schriftlich bestätigt . 22. Welche Angaben enthält der mit Israel ausgehandelte Regierungsvertrag zur Frage, wie ein durchsetzbarer Anspruch sichergestellt wird, dass deutsche Abgeordnete in jedem Fall und auch im Falle bilateraler Spannungen (etwa wenn die israelische Regierung von den deutschen Plänen abweichende militär -taktische oder einsatzpolitische Erwägungen verfolgt) die Drohnenbasis in Tel Nof inspizieren dürfen? Die völkerrechtlich nicht bindende Absprache zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Verteidigungsministerium des Staates Israel über das Projekt MALE HERON TP beinhaltet hierzu keine Angaben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333