Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13347 18. Wahlperiode 18.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13152 – Möglicherweise rechtswidriges Vergabeverfahren für Kampfdrohnen der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundeswehr wollte fünf Kampfdrohnen aus Israel beschaffen, die nahe Tel Aviv stationiert werden sollten. Ihr Grundpreis würde über 1 Mrd. Euro betragen , hinzu kämen Kosten für die Bewaffnung und die jeweiligen Kampfeinsätze (http://gleft.de/1MD). Exklusiver Hauptauftragnehmer des Drohnen-Deals wäre der Rüstungskonzern Airbus. Gegen die Vergabe ohne Ausschreibung hatte der US-Drohnen-Hersteller General Atomics vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) prozessiert (tagesschau.de vom 16. September 2016, „Gericht bremst von der Leyens Drohnen -Deal“). Der Rüstungskonzern hat für den europäischen Markt das bewaffnungsfähige Modell „Certifiable Predator B – Guardian Eagle“ (Predator CPB) entwickelt. Die NATO-Partner Großbritannien, Frankreich und Italien haben sich zur Beschaffung dieses Modells entschieden. Die Bundesregierung hält das Verfahren für in Ordnung, da die Beschaffung der „German Heron TP“ (G-Heron TP) nicht über § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), sondern auf Grundlage des Ausnahmetatbestandes des § 145 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgen würde (Bundestagsdrucksache 18/12502, Antwort zu Frage 30). Mit der Regierung Israels seien außerdem bereits Gespräche zu einer „Government to government“-Vereinbarung geführt worden. Diese Vereinbarung sei komplementär zum Industrievertrag für die Realisierung des Projektes „in seiner Gesamtheit notwendig“ und bereits endverhandelt. Die Entscheidung der Vergabeart wurde in einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ausführlich geprüft. Der Vergabesenat hat am 31. Mai 2017 entschieden, dass die Bundeswehr rechtskonform gehandelt hat und insofern das System „G-Heron TP“ wie geplant beschaffen dürfte (Urteil des OLG Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017). Dagegen hat General Atomics jedoch eine Anhörungsrüge gestellt (http://gleft.de/1MB). Bis zu einer Entscheidung ist der Bundesregierung die Erteilung eines Zuschlags für die favorisierte „G-Heron TP“ untersagt. Als Grund nennt das OLG Düsseldorf, der Antragstellerin sei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13347 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode „bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium gebotenen summarischen – und vorbehaltlich einer detaillierten – Überprüfung eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen “. Die Auswahlentscheidung für die „G-Heron TP“ ist an Bedingungen geknüpft (Bundestagsdrucksache 18/7725). Hierzu gehört, dass Israel Aerospace Industries (IAI), Airbus und das israelische Verteidigungsministerium im Falle eines Vertragsabschlusses Auflagen zur Zulassung und Waffenintegration erfüllen. Zudem habe der Hersteller eine frühere Verfügbarkeit der „G-Heron TP“ zugesagt . In diesem Zusammenhang werde die „Predator CPB“ vom Generalinspekteur der Bundeswehr als Option „erneut betrachtet, wenn die vorgenannten Auflagen der Auswahlentscheidung nicht erfüllt werden“ (die sogenannte „Rückfalloption “, siehe „Bundeswehr will israelische Drohne Heron TP leasen“, morgenpost .de vom 13. Januar 2016). Vor vier Jahren hatte der damalige Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, die Beschaffung eigener Kampfdrohnen „für sicherheitspolitisch , bündnispolitisch und technologisch sinnvoll“ erklärt (Plenarprotokoll 17/219). Das Thema sollte nach Presseberichten jedoch aus dem anstehenden Bundestagswahlkampf herausgehalten werden (Spiegel Online vom 21. März 2013). Auch in diesem Jahr sorgt die Beschaffung für politischen Ärger . Nachdem die SPD ihre Zustimmung zur Beschaffung der „G-Heron TP“ zurückzog, warf die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, dem Koalitionspartner vor, dieser ließe „die Soldatinnen und Soldaten in den Einsätzen im Stich“ („Koalitionskrach über Beschaffung von Drohnen“, handelsblatt.de vom 27. Juni 2017). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Eine abschließende parlamentarische Behandlung der Vorlage zum Projekt HERON TP fand am 28. Juni 2017 im Verteidigung- und im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nicht statt. 1. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, inwiefern der im Vergabeverfahren für die Kampfdrohnen der Bundeswehr bislang leer ausgegangene Konkurrent General Atomics die zahlreichen, über mehrere Jahre erfolgten Besuche von Vertretern des Bundesverteidigungsministeriums und der Bundeswehr in den USA zu Fragen einer möglichen Beschaffung seiner Drohnen „Predator“ bzw. „Reaper“, auf denen das eine Zeitlang favorisierte Modell „Guardian Eagle“ basiert, womöglich als Teil eines Vergabeverfahrens interpretieren kann und deshalb berechtigterweise gegen die Vergabe an Airbus klagt? Vor dem OLG wurde die Bezeichnung „Certifiable Predator B“ (CPB) und nicht „Guardian Eagle“ verwendet. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2017 festgestellt, dass das Vergabeverfahren am 12. Mai 2016 begonnen hat. Dieser Auffassung schließt sich die Bundesregierung an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13347 2. Um wie viele Wochen oder Monate würde sich die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der „Guardian Eagle“ im Falle einer Vergabe an General Atomics gegenüber der „G-Heron TP“ verzögern, und welche Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung hätte sich die Einsatzfähigkeit bei Auswahl des nicht unmittelbar bewaffnungsfähigen CPB geschätzt um ein Jahr gegenüber dem G-Heron TP verzögert. Gründe für diese Einschätzung waren das laufende Entwicklungs- und Zulassungsverfahren und die fehlende Verfügbarkeit von Luftfahrzeugen für die Ausbildung. 3. Welche Angaben haben die Hersteller der beiden Systeme bzw. die Regierungen der Vereinigten Staaten und Israels dazu gemacht, nach wie vielen Monaten nach Vertragsschluss die „anfängliche Einsatzfähigkeit“ bzw. die Bewaffnungsfähigkeit hergestellt sein kann? In Bezug auf G-HERON TP soll gemäß dem avisierten Vertrag mit Airbus DS Airborne Solutions GmbH (ADAS) und dem Regierungsabkommen mit Israel nach 27 Monaten die anfängliche Einsatzbereitschaft in einem Einsatzgebiet inklusive Bewaffnungsfähigkeit erreicht werden. General Atomics hat bezüglich der Einzelheiten zur zeitlichen Einsatzfähigkeit und Bewaffnungsfähigkeit auf die Zeitlinien für die erforderliche Billigung durch die Regierung der Vereinigten Staaten und die Durchführung von Anteilen durch die US Air Force verwiesen. Hierzu gehört unter anderem die Ausbildung für deutsches Personal. Die ausgewählte skalierbare Bewaffnung steht jedoch nicht zur Integration an einem anderen Träger als dem G-HERON TP zur Verfügung, deshalb kann General Atomics keine bewaffnungsfähigen CPB mit dieser Bewaffnung liefern. 4. Was ist der Bundesregierung zu den Leistungsmerkmalen der „Guardian Eagle “ des US-Konkurrenten General Atomics bekannt, der nach Kenntnis der Fragesteller behauptet, dass die Drohne deutlich günstiger als die „G-Heron TP“ sei, mehr Nutzlast befördere, eine höhere Fluggeschwindigkeit habe und über eine größere Reichweite verfüge? Der Bundesregierung sind die Leistungsparameter bekannt. Grundlage für die Auswahl eines Produktes ist der Erfüllungsgrad der funktionalen sowie technisch -wirtschaftlichen Forderungen in ihrer Gesamtheit. Diese werden bereits im Zuge der Fähigkeitsbeschreibung definiert und später bei der Realisierung eines Projektes entsprechend fortlaufend durch eine Leistungsbeschreibung konkretisiert . Eine Reduzierung nur auf ausgewählte Parameter (z. B. nur vier Fähigkeiten ) spiegelt einen solchen ganzheitlichen Ansatz nicht wider. a) Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die neunjährigen Leasingkosten des „Guardian Eagle“, wie von der US-Firma General Atomics in einem Schreiben an Abgeordnete des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages behauptet, bei der Hälfte des Angebotes aus Israel lägen und dies der Bundesregierung auch bekannt sei? Die Finanzbedarfe für vergleichbare Leistungen, d. h. für das Leasing der materiellen Ausstattung des G-HERON TP, inklusive Anpassungen, Qualifikation und Zulassung, liegen unter 500 Mio. Euro. Zu diesen Kosten sind die für das Gesamtpaket notwendigen Dienstleistungen für die Durchführung der technisch-logistischen Betreuung der Systeme im Grundbetrieb in Israel über die gesamte Vertragslaufzeit, inklusive aller Reparaturen, Ersatzteile, Verbrauchsgüter, Erhalt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13347 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Luftfahrtauglichkeit, etc. sowie alle Finanzbedarfe für die von Israel regierungsseitig zu erbringenden Leistungen in Israel, wie Ausbildung, Infrastruktur, Herstellen der Bewaffnungsfähigkeit, etc., hinzuzurechnen. Für eine Vergleichbarkeit mit den in der Frage aufgeworfenen Finanzbedarfen wären im Falle der Auswahl eines anderen Produktes ebenfalls die technisch-logistische Betreuung für die CPB hinzuzurechnen gewesen. b) Was ist der Bundesregierung aus ihren Treffen mit General Atomics darüber bekannt, ob die „Guardian Eagle“ über ein automatisches Start- und Landesystem verfügt bzw. ein solches System schnell zu lizensieren wäre? Vor dem OLG Düsseldorf gab General Atomics an, dass das System CPB zum jetzigen Zeitpunkt über kein redundantes automatisches Start- und Landesystem verfügte, dass aber ein derartiges System in Zukunft erwartet würde, welches dann in das Luftfahrzeug integriert werden müsse. Die Dauer einer derartigen Maßnahme kann nicht abschließend abgeschätzt werden . 5. Welches Angebot hat General Atomics der Bundesregierung für einen Kauf des US-Systems inklusive Zulassung, Ausbildung, logistischer Unterstützung unterbreitet, und inwiefern wurde dem Bundesverteidigungsministerium auch eine Rückkaufoption angeboten? Es liegt kein Angebot der General Atomics bezüglich des CPB vor. 6. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, für welche Produktionsabläufe der „Guardian Eagle“ (auch die Musterzulassung) deutsche Unternehmen eingebunden sind? Der Bundesregierung ist bekannt, dass deutsche Unternehmen, wie auch im Falle des G-HERON TP die ADAS, im Programm CPB eingebunden gewesen wären. 7. Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung vor dem OLG Düsseldorf vorträgt, die „G-Heron TP“ erfülle lediglich „weitgehend“ die technischen Voraussetzung für eine Einsatznutzung (Urteil des OLG Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017), und welche Vorgaben müssen hierfür noch erfüllt werden? Um die technischen Forderungen für eine Einsatznutzung bestmöglich erfüllen zu können, werden zusätzliche Komponenten in den G-HERON TP eingerüstet, z. B. zur Herstellung einer fast vollständigen Allwetterfähigkeit (Enteisungssystem , Blitzschutz und ein Wetterradar). Darüber hinaus werden ein Crash Recorder und ein Kollisionsvermeidungs- und Warnsystem sowie einige wenige zulassungsrelevante Änderungen integriert. 8. Welche Anpassungen zur Zulassung hat das Bundesministerium der Verteidigung für die „G-Heron TP“ identifiziert, und wie müssten diese im Musterprüfungsprogramm für die Zulassung nach deutschem Recht durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr berücksichtigt werden? Für den von der Industrie vorgestellten G-HERON TP, welcher im Rahmen der Prognose zur Zulassungsfähigkeit bewertet wurde und im abgestimmten Muster- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13347 prüfprogramm abgebildet ist, bedarf es keiner Anpassung mehr, um eine Zulassung zu erreichen. Zulassungsrelevante Änderungen waren vornehmlich Änderungen im Bereich der Hardware der Bodenkontrollstation und geringe Änderungen im Bereich der Software der Flugkontrollhardware. 9. Hält die Bundesregierung als Grund für die Beschaffung der Drohnen vom Typ Heron-TP ihre vor dem OLG Düsseldorf getroffene Aussage aufrecht, wonach IAI die „Auslieferung und Ausbildung incl. Ausbildung zum Waffeneinsatz “ von 24 Crews innerhalb von 24 Monaten und damit 18 Monate früher als der klagende Konkurrent General Atomics anbieten kann? Die Auslieferung des ersten G-HERON TP und die Ausbildung der ersten 24 Crews innerhalb von 24 Monaten ist im endverhandelten Industrievertrag, bzw. in den, das unterschriftsreife Memorandum of Understanding detaillierenden , Programmabsprachen festgelegt. Dies würde auch eine anfängliche Ausbildung zu einem Waffeneinsatz beinhalten. Damit wird die anfängliche Einsatzbereitschaft in einem Einsatzgebiet nach insgesamt 27 Monaten ermöglicht. 10. Kann die Bundesregierung die vom OLG Düsseldorf nach Kenntnis der Fragesteller getroffene Aussage bestätigen, dass das US State Department in einem an das BMVg adressierten Schreiben vom 18. November 2015 die Unterstützung für das Leasing einer bewaffnungsfähigen Drohne inkl. Bewaffnung zugesichert hat? Bis zum dritten Quartal 2015 war das Leasing von ferngelenkten Luftfahrzeugen nicht Bestandteil der US-amerikanischen Regularien zu einem Foreign Military Sale (FMS) Case. Eine Änderung, die ein Leasing von ferngelenkten Luftfahrzeugen in diesem Verfahren ermöglicht, wurde Ende 2015 vorgenommen. Dieser Sachverhalt konnte dem oben zitierten Schreiben an die Bundesregierung entnommen werden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der US-Regierung wird auf Frage 12 verwiesen . 11. Hält die Bundesregierung als Grund für die Beschaffung der Drohnen vom Typ „G-Heron TP“ die vom OLG Düsseldorf zitierte Aussage eines Abteilungsleiters innerhalb des BMVg aufrecht, wonach „auch im Hinblick auf die Bewaffnungsfähigkeit der Drohnen und die bei einer Bewaffnung notwendig werdenden taktischen Waffenausbildung“ die Beschaffung des Heron TP derjenigen des amerikanischen Mitbewerbers General Atomics überlegen sei, da diese mit „skalierbarer und abstandsfähiger Präzisionsmunition ausgestattet werden“ kann und daher „eher dem Bewaffnungskonzept der Luftwaffe“ entspreche (Urteil des OLG Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017)? Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Eine der technischen Besonderheiten ist die beabsichtigte Bewaffnung mit kleiner, skalierbarer und abstandsfähiger Präzisionsmunition, für die weltweit nur ein Produkt existiert und dessen Integration ausschließlich im System G-HERON TP möglich ist. Hierdurch kann eine schnelle, präzise und räumlich begrenzte Wirkung erzielt werden, um einerseits die Gefährdung eigener Kräfte und ziviler Opfer zu vermeiden und andererseits den Gegner effektiv zu bekämpfen. An diesem Vorgehen wird festgehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13347 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zur Frage, innerhalb welcher Zeit die US-Regierung eine Exportgenehmigung der bewaffnungsfähigen bzw. bewaffneten „Predator CPB“ für einen europäischen Staat erteilen könnte? Die für die CPB verfügbaren Bewaffnungen entsprechen nicht in ausreichendem Maße den deutschen Anforderungen. Die Integration der vom BMVg ausgewählten Bewaffnung wird vom Hersteller nur in G-HERON TP unterstützt. Damit kann die US Regierung trotz langjähriger guter Zusammenarbeit mit der Bundesregierung keine Exportgenehmigung für CPB mit der ausgewählten Bewaffnung erteilen. 13. Inwiefern wäre im Falle Deutschlands sogar zu erwarten, dass die Bundesregierung die Genehmigungen noch zügiger erhielte, etwa weil die US-Administration in der Vergangenheit bereits mehrfach signalisiert hat, dass eine Genehmigung im Falle Deutschlands eine reine Formsache sei? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Hält die Bundesregierung ihren nach Kenntnis der Fragesteller mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 gegenüber dem OLG Düsseldorf vorgetragenen Standpunkt aufrecht, dass bei der Entscheidung gegen die Drohnen des US- Herstellers General Atomics die Abhängigkeit vom US-Kongress maßgeblich war, während die israelische Seite der Bundesregierung völlig freie Hand bei der Auswahl der Einsatzgebiete gegeben hat? Die israelische Regierung legt der Bundeswehr keine Beschränkungen der Einsatzgebiete auf. Für die Bundesrepublik Deutschland ist es von maßgeblicher Bedeutung , dieses System, einschließlich dessen Bewaffnung, in völliger staatlicher Souveränität, abhängig von der Mandatierung des Deutschen Bundestages, einsetzen zu können. 15. Was ist der Bundesregierung über Möglichkeiten bekannt, mit denen die US- Regierung Einfluss auf das Einsatzgebiet ihrer Drohnen nehmen könnte, wenn sich die Bundeswehr für die „Predator CPB“ entschiede? Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die US-Regierung Einfluss auf das Einsatzgebiet ihrer Systeme zu nehmen wünscht. 16. Für welchen Zweck wird „im Falle einer erforderlichen durchhaltefähigen Einsatzunterstützung in zwei Einsatzgebieten“ die Bereitstellung von weiteren drei Drohnen plus Bodensegmenten benötigt (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 3)? Für die parallele Ausbildung und den Betrieb in einem Einsatzgebiet werden insgesamt fünf Luftfahrzeuge und vier Bodensegmente benötigt. Für den Fall, dass parallel ein zweites Einsatzgebiet mit analogem Einsatzauftrag zu betreiben ist, reicht diese materielle Ausstattung – unter Beibehaltung der Durchhaltefähigkeit im ersten Einsatzgebiet und des Ausbildungsbetriebes – nicht aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13347 17. Auf Basis welcher konkreten Bewaffnung haben das Verteidigungsministerium bzw. das Luftfahrtamt der Bundeswehr die belastbare Prognose zur „risikoarmen Integration der auszuwählenden Munitionssorte“ erstellt (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 5a)? Die Prognose zur risikoarmen Integration der möglichen Bewaffnung wurde bereits im Hinblick auf die ausgewählte Bewaffnung erstellt. 18. Wann hat das Luftfahrtamt der Bundeswehr die belastbare Prognose vorgelegt ? Am 23. Juni 2016 wurde durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) und die Industrie das Musterprüfrahmenprogramm für die Zulassung der G-HERON TP unterzeichnet. Auf dieser Grundlage erfolgte am 30. Juni 2016 durch das LufABw die günstige Zulassungsprognose. 19. Inwiefern sind die Anforderungen (standardisierter) Schnittstellen der Aufhängepunkte für die Bewaffnung der „G-Heron TP“ mit den NATO-Schnittstellen vollumfänglich kompatibel, bzw. welche Abweichungen werden im Rahmen der Qualifizierung und Integration der Bewaffnung abgestimmt? Der G-HERON TP verfügt über standardisierte Aufhängepunkte unter den Flügeln und unter dem Rumpf. 20. Welche Auflagen hat der Generalinspekteur der Bundeswehr bei seiner Auswahlentscheidung für die „G-Heron TP“ hinsichtlich des Nachweises der Lufttauglichkeit und zu Fragen zur Integration der Bewaffnung gemacht? Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat im Rahmen seiner Auswahlentscheidung hierzu folgende Auflagen erteilt: Festlegung des Musterprüfrahmenprogramms mit dem Hersteller, Eigenverpflichtung des Herstellers, dass Modifikationen in Folge Nichterfüllungen zu Lasten des Herstellers erfolgen, Prognose zur Zulassbarkeit, Prognose der risikoarmen Bewaffnung. a) Wie sollen diese Bedingungen nach Kenntnis der Bundesregierung von IAI, Airbus und dem israelischen Verteidigungsministerium erfüllt werden ? Diese Bedingungen sind erfüllt durch: die bestehende Vereinbarung zwischen dem Hersteller IAI und dem LufABw zum Musterprüfrahmenprogramm und zum Musterprüfprogramm. Damit sind die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit vereinbart und zudem die zu erbringenden Nachweisarten zum Beleg der Erfüllung der Anforderungen. die vorliegende Eigenverpflichtung, dass der Herstellers IAI den konstruktiven Änderungsbedarf in Folge der Nichterfüllung des vereinbarten Musterprüfprogrammes zu seinen Lasten durchführt. die vorliegende positive Prognose des LufABw zur Zulassbarkeit. die vorliegende positive Prognose des LufABw zur risikoarmen Bewaffnung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13347 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wann soll der Auswahlentscheidung bzw. den Plänen des Bundesverteidigungsministeriums zufolge die „anfängliche Einsatzfähigkeit“ und die Bewaffnungsfähigkeit der „G-Heron TP“ hergestellt sein? Die anfängliche Einsatzbereitschaft in einem Einsatzgebiet, inklusive der Bewaffnungsfähigkeit , soll innerhalb von 27 Monaten nach Programmstart hergestellt sein. c) Unter welchen Voraussetzungen könnte der Generalinspekteur der Bundeswehr die „Predator CPB“ als Option „erneut betrachte[n], wenn die vorgenannten Auflagen der Auswahlentscheidung nicht erfüllt werden“? Die Auflagen der Auswahlentscheidung sind bereits alle erfüllt. 21. Welche konkreten Sensoren im visuellen und infraroten Spektralbereich bzw. Radarsensoren sowie Peripheriegerät (Datenübertragungsgeräte zur Steuerung des Luftfahrzeuges und zur Datenübermittlung bzw. -auswertung) würden im Falle eines Vertragsschlusses mit IAI bzw. Airbus von den israelischen Firmen ELTA Systems Ltd., Elisra Ltd. und Elbit Systems Ltd. in die „G-Heron TP“ eingebaut (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 10)? Im Falle eines Vertragsschlusses mit der Firma ADAS würde ein Elektro-Optischer Sensor für den Infrarot- und Tagsichtbereich von der Firma ELBIT Systems Ltd. geliefert. Die Firma ELISRA Ltd. würde ein Peripheriegerät zur Satellitenkommunikation und die Firma ELTA Systems Ltd. den zu verbauenden Radar Sensor liefern. 22. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die mit Airbus und der Regierung Israels ausgehandelten Verträge als Grundlage für eine neuerliche Abstimmung im Deutschen Bundestag in der 19. Legislaturperiode dienen können oder hierzu überarbeitet bzw. sogar neu aufgesetzt werden müssten? Es liegt ein endverhandelter Vertrag mit der Firma ADAS vor. Die finanziellen Auswirkungen, die sich durch eine spätere Beauftragung ergeben, werden derzeit analysiert. Es liegt ebenfalls ein unterschriftsreifes Memorandum of Understanding mit dem Staat Israel vor. Etwaige Verschiebungen in den Meilensteinplänen werden ebenfalls derzeit analysiert. 23. Welche Angaben enthalten die unterschriftsreifen Verträge hinsichtlich der Gültigkeit von Preiskonditionen und Lieferfristen? Die Preiskonditionen des endverhandelten Vertrags mit der Industrie sind derzeit bis zum 30. September 2017 gültig. Die Festpreise in dem Memorandum of Unterstanding mit dem Staat Israel unterliegen keiner expliziten Bindefrist. Eine Anpassung ist, ggf. im Rahmen von Verhandlungen vor der endgültigen Unterschrift , notwendig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333