Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13348 18. Wahlperiode 18.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13222 – Integrationskurse für Geflüchtete mit Sinnesbeeinträchtigung Die 2005 eingeführten Integrationskurse sind ein zentrales Element deutscher Integrationspolitik. Sie bestehen aus einem Sprach- und einem Orientierungskurs und unterstützen Schutzsuchende und andere Einwanderinnen und Einwanderer dabei, in Deutschland anzukommen. Der Zugang zu den Integrationskursen ist oftmals jedoch schwierig. Die fragestellende Fraktion fordert, dass Geflüchtete bereits im laufenden Asylverfahren einen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen erhalten, da der Spracherwerb Schlüssel zur Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt ist und daher nicht verzögert werden sollte. Derzeit wird jedoch nur Geflüchteten mit einer sog. guten Bleibeperspektive während des Asylverfahrens ein nachrangiger Zugang zu den Integrationskursen eingeräumt. Dies ist aus Sicht der fragestellenden Fraktion der falsche Ansatz . Schwierig gestaltet sich der Zugang aber auch für Geflüchtete mit Beeinträchtigungen , selbst wenn die Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Gehörlose, hörbeeinträchtigte, blinde oder sehbeeinträchtigte Geflüchtete benötigen spezifische Hilfsmittel. Darüber hinaus muss das Lehrpersonal in der Lage sein, Kurse für diesen Personenkreis anzubieten. Auch wenn laut § 13 Absatz 1 der Integrationskursverordnung (IntV) Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen sind, falls ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist, warten behinderte Geflüchtete teilweise monatelang auf einen entsprechenden speziellen Kurs. Nach Kenntnis der fragestellenden Fraktion immer wieder auch vergebens, wenn es kein Angebot in ihrer Region gibt. Dass die entsprechenden Kurse nicht in ausreichendem Maße und entsprechend gezielt angeboten werden liegt auch daran, dass besonders schutzbedürftige Personen und ihre Bedarfe nicht systematisch erfasst werden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11603). Dabei sieht dies die Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (EU-Verfahrensrichtlinie) sogar vor. Eine Behinderung wird teilweise erst nach Monaten festgestellt. Häufig sind ehrenamtliche Helferinnen und Helfer die ersten, mit denen gehörlose Geflüchtete überhaupt kommunizieren können , da in den Unterkünften das Personal nicht gebärdensprachlich kommuniziert und entsprechende Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher nicht eingebunden werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13348 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gehörlose und hörbeeinträchtigte Geflüchtete 1. Wie viele Sprachkurse in Deutscher Gebärdensprache (DGS) für Geflüchtete haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 und 2016 und im ersten Halbjahr 2017 stattgefunden (bitte nach Jahren in Verbindung mit Ort und Anzahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)? Der Status „Geflüchteter“ existiert in der Integrationskursgeschäftsstatistik nicht. Ausgewiesen wird die Zielgruppe der Personen mit Fluchthintergrund behelfsweise über die fünf Herkunftsländer mit guter Bleibeperspektive (Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia), deren Staatsangehörige über 90 Prozent der Kursteilnehmer mit Fluchthintergrund stellen. Aus der genannten Zielgruppe haben im Zeitraum 2015 bis zum 1. Halbjahr 2017 127 Personen einen Integrationskurs für gehörlose oder hörbeeinträchtigte Menschen begonnen. Insgesamt wurden im selbigen Zeitraum 41 Integrationskurse für Gehörlose gestartet. Wie sich die entsprechende Verteilung nach Jahr und Kursort darstellt, ist in den nachfolgenden Tabellen ersichtlich. Tabelle 1: Begonnene Integrationskurse für gehörlose oder hörbeeinträchtigte Menschen nach Kursort in den Jahren 2015, 2016 und im 1. Halbjahr 2017 2015 2016 1. Halbjahr 2017 Summe Baden-Württemberg Heidelberg 1 1 Karlsruhe 1 1 Mannheim 1 1 Stuttgart 1 1 2 Baden-Württemberg 2 1 2 5 Bayern München 1 1 1 3 Nürnberg 1 2 3 Bayern 2 3 1 6 Berlin Berlin 2 2 4 Berlin 2 2 4 Bremen Bremen 1 1 2 Bremen 1 1 2 Hamburg Hamburg 2 4 6 Hamburg 2 4 6 Hessen Frankfurt am Main 1 1 2 Hessen 1 1 2 Niedersachsen Braunschweig 1 1 Niedersachsen 1 1 Nordrhein-Westfalen Dortmund 1 1 Duisburg 1 1 Düsseldorf 2 2 4 Essen 1 1 Köln 3 3 1 7 Nordrhein-Westfalen 5 8 1 14 Sachsen Leipzig 1 1 Sachsen 1 1 Summe 14 18 9 41 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13348 Tabelle 2: Neue Kursteilnehmer in Integrationskursen mit Staatsangehörigkeit Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia nach Kursort in den Jahren 2015, 2016 und im 1. Halbjahr 2017 2015 2016 1. Halbjahr 2017 Summe Baden-Württemberg Heidelberg 1 1 Karlsruhe 7 7 Mannheim 5 5 Stuttgart 3 4 7 Baden-Württemberg 4 4 12 20 Bayern München 1 2 9 12 Nürnberg 2 2 Bayern 1 4 9 14 Berlin Berlin 3 5 8 Berlin 3 5 8 Bremen Bremen 7 6 13 Bremen 7 6 13 Hamburg Hamburg 5 19 24 Hamburg 5 19 24 Hessen Frankfurt am Main 2 6 8 Hessen 2 6 8 Niedersachsen Braunschweig 1 1 Niedersachsen 1 1 Nordrhein-Westfalen Dortmund 2 2 Duisburg 1 1 Düsseldorf 1 5 6 Essen 9 9 Köln 2 4 9 15 Nordrhein-Westfalen 3 21 9 33 Sachsen Leipzig 6 6 Sachsen 6 6 Summe 16 63 48 127 2. Wie viele Orientierungskurse in Deutscher Gebärdensprache für gehörlose und/oder hörbeeinträchtigte Geflüchtete haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 stattgefunden (bitte nach Jahren in Verbindung mit Ort und Anzahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)? Der Orientierungskurs ist Teil des Integrationskurses, keine eigene Kursart. Es wird daher auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Zu wie vielen Integrationskursen in Lautsprache wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen? Spezielle Integrationskurse für Gehörlose werden nicht in Lautsprache, sondern in Gebärdensprache durchgeführt. Ob für einzelne gehörlose Teilnehmer in regulären Integrationskursen Dolmetscher im Einzelfall zugezogen wurden, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13348 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele gehörlose oder hörbeeinträchtigte Personen, die eine Teilnahmeberechtigung für einen entsprechenden Kurs hatten, konnten diesen in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung nicht wahrnehmen, weil keine Kurse in DGS erreichbar waren (bitte nach Jahren in Verbindung mit Bundesland und Anzahl betroffener Personen aufschlüsseln)? Erkenntnisse über einen kausalen Zusammenhang zwischen Nichterreichbarkeit von Kursen und Nichtwahrnehmung einer Teilnahmeberechtigung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen werden Teilnahmeberechtigungen nicht für einen speziellen Integrationskurs ausgestellt. Daher ist nicht erfassbar, wie viele Berechtigungen an gehörlose oder hörbeeinträchtigte Personen ausgestellt wurden. 5. An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Engpässe beim Zugang zu Integrationskursen für gehörlose bzw. hörbeeinträchtigte Geflüchtete? Die Bundesregierung sieht keine derartigen Engpässe. 6. Ist aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Integrationskurse in Gebärdensprache für gehörlose und/oder hörbeeinträchtigte Geflüchtete flächendeckend angeboten werden? Das Integrationskurssystem ist nachfrageorientiert ausgestaltet: Zugelassene Träger erhalten je Teilnehmer und Unterrichtseinheit eine Kostenpauschale; es existiert keine Kontingentierung. Entsprechend passen die Träger ihr Angebot der jeweiligen Nachfrage an. Kurse für gehörlose bzw. gehörbeeinträchtigte Personen werden darüber hinaus gesondert durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert, indem insbesondere etwaige Zusatzkosten übernommen werden, die bei der Durchführung entstehen. Da der Bedarf an Plätzen speziell für gehörlose bzw. gehörbeeinträchtigte Personen vergleichsweise gering ist, bieten nicht alle Träger an allen Standorten entsprechende Kurse an. Dies führt dazu, dass die Teilnehmer unter Umständen weitere Anfahrtswege hinnehmen müssen und die Kurse nicht in der gleichen Häufigkeit beginnen. Ein bundesweites Angebotsdefizit besteht nicht. 7. Welche Maßnahmen zur Verbesserung des Kursangebotes für gehörlose bzw. hörbeeinträchtigte Geflüchtete plant die Bundesregierung? Die Bundesregierung wird auch weiterhin Kursträger und Teilnehmende finanziell und beratend unterstützen, wo dies nötig ist, um eine gleichberechtigte Teilhabe sicherzustellen. Die entsprechenden Haushaltsmittel standen und stehen hierzu bereit. Für eine Änderung besteht kein Bedarf. 8. Wie viele und welche Kursträger für die benannten Integrationskurse sind durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Ein Integrationskursträger benötigt keine spezielle Zulassung zur Durchführung eines Kurses für gehörlose oder hörbeeinträchtigte Menschen. Die Grundzulassung als Integrationskursträger ist hierfür ausreichend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13348 Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die Integrationskursträger, die in den Jahren 2015, 2016 sowie im 1. Halbjahr 2017 Integrationskurse für Gehörlose durchgeführt haben, sowie ihren Sitz: Trägername Träger Standort Bun-desland Träger Standort PLZ Träger Standort Ort FAW Fortbildungsakademie der Wirtschaft gGmbH Nordrhein-Westfalen 50968 Köln Frankfurter Stiftung für Gehörlose- und Schwerhörige Hessen 60389 Frankfurt am Main Loor Ens GbR Nordrhein-Westfalen 50968 Köln Salo Bildung und Beruf GmbH Niedersachsen 21335 Lüneburg Sprachschule Heesch/ Gehörlosenkurs Hamburg 22607 Hamburg Unerhört e.V. Berlin 10367 Berlin 9. Besteht aus Sicht der Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei den Zulassungsvoraussetzungen zur Anerkennung der Kursträger, um ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot an Integrationskursen für gehörlose und/ oder hörbeeinträchtigte Personen sicherzustellen? Nein, denn für das Anbieten eines Integrationskurses für Gehörlose ist keine gesonderte Zulassung nötig. Ein Zusammenhang zwischen Zulassung und „flächendeckendem Angebot“ besteht daher nicht. 10. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung als Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher für Integrationskurse zugelassen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Es gibt keine Zulassung für Gebärdensprachdolmetscher im Integrationskurs. Die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscherinnen erfolgt im Einzelfall durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Für Gebärdendolmetscher wurden von 2015 bis zum 1. Halbjahr 2017 folgende Kosten übernommen (Stand 10. August 2017): Zeitraum Mittelabfluss 2015 683.437,50 € 2016 846.595,50 € 1. Halbjahr 2017 488.205,72 € 11. Wie viele taube Gebärdensprachdolmetschkräfte (Berufsverband der tauben GebärdensprachdolmetscherInnen e. V., tgsd), die zwischen verschiedenen Gebärdensprachen dolmetschen können, sind nach Kenntnis der Bundesregierung für Integrationskurse zugelassen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Die Mehrsprachigkeit der Gebärdensprachdolmetscher ist keine Zulassungsvoraussetzung für den Unterricht in den Integrationskursen. Insofern liegen hierzu der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13348 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, dass zur Sicherstellung des Angebotes Lehrkräfte der Integrationskurse im Tandem unterrichten, also hörende und gebärdende Personen? Wenn nein, warum nicht? Modelle, wonach eine hörende Lehrkraft im Tandem mit einem Gebärdendolmetschenden in einem speziellen Integrationskurs für Hörgeschädigte tätig wird, können grundsätzlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert werden . Blinde und sehbeeinträchtigte Geflüchtete 13. Wie viele Kurse zur Vermittlung der Brailleschrift und anderer Grundlagen für blinde und/oder sehbeeinträchtigte Geflüchtete aus Regionen, in denen andere Schriftsysteme gebräuchlich sind, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 stattgefunden (bitte nach Jahren in Verbindung mit Ort und Anzahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)? Kursangebote zur Vermittlung der Braille-Schrift betreffen nicht das Integrationskursangebot des Bundes. Der Bundesregierung liegen zu einem solchen Angebot keine Erkenntnisse vor. 14. Wie viele Integrationskurse für Geflüchtete haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 stattgefunden , bei denen die Lehrmaterialien für blinde und/oder sehbeeinträchtigte Menschen aufbereitet wurden (bitte nach Jahren in Verbindung mit Ort und Anzahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)? Der Bedarf an speziellen Lehrmaterialien wird dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die Kursträger in regelmäßigen Abständen gemeldet. Entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Teilnehmer werden die Kosten übernommen . Eine speziell auf Integrationskurse für Gehörlose und hörbeeinträchtigte Geflüchtete ausgerichtete statistische Erfassung der Bewilligung von Lehrmaterialien wird nicht durchgeführt. 15. Wie viele blinde bzw. sehbeeinträchtigte Personen, die eine Teilnahmeberechtigung für einen entsprechenden Kurs hatten, konnten diesen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und im ersten Halbjahr 2017 nicht wahrnehmen (bitte nach Jahren in Verbindung mit Bundesland und Anzahl betroffener Personen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 16. An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Engpässe beim Zugang zu Integrationskursen für blinde bzw. sehbeeinträchtigte Geflüchtete? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 17. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass Integrationskurse für blinde bzw. sehbeeinträchtigte Geflüchtete flächendeckend angeboten werden? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13348 18. Welche Maßnahmen zur Verbesserung des Kursangebotes plant die Bundesregierung ? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 19. Wie viele und welche Kursträger für die benannten Integrationskurse sind durch das BAMF zugelassen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Ein Integrationskursträger benötigt keine spezielle Zulassung zur Durchführung eines Kurses für blinde und sehbehinderte Menschen. Die Grundzulassung als Integrationskursträger ist hierfür maßgebend. Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluss über die Integrationskursträger, die in den Jahren 2015, 2016 sowie im 1. Halbjahr 2017 spezielle Integrationskurse durchgeführt haben. Hierzu gehören unter anderem auch die Integrationskurse für Blinde und Sehbeeinträchtigte. Diese Zielgruppe wird statistisch nicht gesondert erfasst. Trägername Träger Standort Bun-desland Träger Standort PLZ Träger Standort Ort Berufsförderungswerk Würzburg gGmbH Bayern 97209 Veitshöchheim Bildungszentrum des Hessischen Handels gemeinnützige GmbH Hessen 60528 Frankfurt am Main Friedländer-Schule (Sprache, Land und Leute gGmbH) Berlin 10245 Berlin ifas GmbH Baden-Württemberg 79539 Lörrach Institut für Aus- und Weiterbildung Berlin gGmbH an der Technischen Fachhochschule Berlin Berlin 13347 Berlin SFZ Förderzentrum gGmbH Sachsen 09116 Chemnitz SFZ Förderzentrum gGmbH Berlin 10367 Berlin Study.on GmbH Nordrhein-Westfalen 40210 Düsseldorf SYSTEM-DATA Schulungs- und Beratungsgesellschaft mbH Brandenburg 16816 Neuruppin VHS Reutlingen GmbH Baden-Württemberg 72764 Reutlingen ZIB-Zentrum für Integration und Bildung GmbH Nordrhein-Westfalen 42651 Solingen 20. Besteht aus Sicht der Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei den Zulassungsvoraussetzungen zur Anerkennung der Kursträger, um ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot an Integrationskursen für blinde und/oder sehbeeinträchtigte Geflüchtete sicherzustellen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Beide Gruppen betreffend 21. Welche Fahrzeiten zur Teilnahme an Integrationskursen in anderen Städten oder Kommunen sind aus Sicht der Bundesregierung zumutbar? Eine fixe Fahrtzeitenregelung nimmt die Bundesregierung nicht vor. Es wird jeweils unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer mit Behinderungen über die Übernahme von Fahrtkosten entschieden. 22. Welche Probleme ergeben sich diesbezüglich aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der Wohnsitzauflage? Zum jetzigen Zeitpunkt liegen noch keine Erkenntnisse zu Auswirkungen auf die Integrationskurse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13348 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, im Falle der möglichen Teilnahme an einem entsprechenden Integrationskurs in einem weiter entfernten Ort eine Veränderung in der Wohnortzuweisung zu erreichen? Die Wohnsitzregelung beinhaltet keine räumliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet. Zudem sieht § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Absatz 5 vielfältige Möglichkeiten für die nachträgliche Anpassung einer bestehenden Wohnsitzverpflichtung vor. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss die zuständige Ausländerbehörde entscheiden. Für die hier relevanten Fallgestaltungen könnte eine Lösung über einen Härtefall im Sinne von § 12a Absatz 5 Nummer 2c AufenthG oder – für den Fall eines möglichen länderübergreifenden Umzuges – nach § 12a Absatz 5 Nummer 2b AufenthG in Betracht kommen . 24. Welche Studien und wissenschaftlichen Erkenntnisse sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Kleinen Anfrage bekannt ? In der aktuell noch laufenden repräsentativen IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten wird die Einschätzung der Befragten zu ihrem Gesundheitszustand, u. a. auch zu Hörbehinderung, erhoben: Sind Sie durch ein gesundheitliches Problem bei Tätigkeiten des normalen Alltagslebens eingeschränkt? 1 Ja, stark eingeschränkt.................... 2 Ja, etwas eingeschränkt................... 3 Nein, nicht eingeschränkt................. Um welche der folgenden Beeinträchtigungen handelt es sich? Bitte geben Sie alles Zutreffende an! 1 Hörbehinderung.............................. 2 Sprachbehinderung......................... 3 Lernbehinderung............................. 4 Motorische Behinderung.................. 5 Allergien......................................... 6 Andere Beeinträchtigung.................. Auswertungen stehen zu diesem Bereich erst noch an. Weitere Studien hierzu sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333