Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13350 18. Wahlperiode 18.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Irene Mihalic, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13229 – Polizeiliche biometriegestützte Identifizierung von Personen über biometrische Gesichtsdaten und Echtzeitüberwachung von Verhalten am Bahnhof Berlin-Südkreuz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt (BKA) bereiten zur Zeit am Berliner Bahnhof Südkreuz der Deutschen Bahn AG (DB AG) ein Pilotprojekt zur Erprobung des Einsatzes von sogenannter intelligenter Videosoftware vor. Hierbei handelt es sich um technische Verfahren der massenhaften Erfassung, Speicherung und Analyse von Gesichtern und Verhaltensweisen in öffentlichen Räumen in Echtzeit. Die Technik der Gesichtserkennung kann nach Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Freiheit, sich in der Öffentlichkeit anonym zu bewegen, gänzlich zerstören (Entschließung vom 30. März 2017). Der Testbetrieb soll insgesamt sechs Monate dauern und bereits am 1. August 2017 beginnen. Dazu soll eine behördenübergreifende Projektgruppe, bestehend aus dem Bundesministerium des Innern, der DB AG, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt, geschaffen worden sein. Diese Gruppe habe sich darauf verständigt, in zwei unterscheidbaren Testphasen zunächst „Systeme der Gesichtserkennung“ und anschließend ein „intelligentes Videoanalysesystem“ zur Verhaltenserkennung zu erproben. Mit dieser Technik, so die Darstellung der Bundespolizei, „könnte es gelingen, Straftaten und Gefahrensituationen im Vorfeld zu erkennen. Mögliche Gefährder könnten vor einem geplanten Anschlag festgestellt und dieser verhindert werden“ (vgl. Webseiten der Bundespolizei mit Antworten zu häufig gestellten Fragen: www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/Nohomepage/170 619_gesichtserkennung_faq.html#doc9461560bodyText4). Das Pilotprojekt wird mit 300 Freiwilligen durchgeführt, die in den letzten Wochen von der Bundespolizei am Bahnhof Berlin-Südkreuz unter anderem mit Gutscheinen für technische Geräte und der Aussicht auf Teilnahme an Gewinnspielen angeworben wurden. Zur Unterstützung des Testverfahrens werden die Testpersonen offenbar über RFID-Chips (RFID – Funkerkennung), die sie bei sich führen müssen, bei jedem Betreten des Bahnhofes gescannt und registriert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13350 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Deutsche Bahn AG baut in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern und der Bundespolizei ihre Videoanlagen kontinuierlich aus. Derzeit werden ca. 900 Bahnhöfe mit über 6 000 Videokameras überwacht und die Videobilder live ausgewertet. Auch die Bundespolizei kann diese Bilder verfolgen. Zugriff auf die aufgezeichneten Videodaten hat allein die Bundespolizei sowie anlassbezogen die übrigen Strafverfolgungsbehörden. Der Bahnhof Berlin Südkreuz wurde erst kürzlich mit moderner Videotechnik ausgestattet. Im Rahmen des gemeinsamen Pilotprojektes „Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz “ von Bundesministerium des Innern, Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Deutsche Bahn AG ist vereinbart worden, den Einsatz von intelligenter Videoanalysetechnik zu erproben. Das Projekt gliedert sich in zwei Teilprojekte. In einem ersten Testszenario soll der Nutzen von biometrischer Gesichtserkennungstechnik in Live-Videoströmen der Überwachungskameras der Deutsche Bahn AG getestet werden („Teilprojekt 1“). Im Rahmen des Teilprojektes 1 testet die Bundespolizei seit dem 1. August 2017 für sechs Monate drei verschiedene Systeme zur automatisierten Gesichtserkennung. Dabei wird erprobt, inwieweit Gesichtserkennungssoftware durch die Kameras erfasste Personen erkennen und diese an die Bundespolizei melden kann, mithin die polizeiliche Arbeit erleichtern kann. Mit der praktischen Testdurchführung ist die Bundespolizeidirektion Berlin durch das Bundespolizeipräsidium beauftragt worden. Die Deutsche Bahn AG gestattet die Nutzung des Bahnhofs Südkreuz, nimmt im Übrigen an dem Teilprojekt 1 aber nicht teil. Für den Test wurden von der Bundespolizei drei Hersteller verschiedener Systeme im Bereich der Gesichtserkennungstechnik ausgewählt. Die softwarebasierten Systeme nutzen die am Bahnhof Berlin Südkreuz bereits vorhandene moderne Videotechnik der Deutschen Bahn AG und sollen die Gesichter von Personen, die in den entsprechend gekennzeichneten Testbereichen am/im Bahnhof erfasst werden , mit einer eigens für die Erprobung erstellten Datenbank mit biometrischen Fotos der 275 freiwilligen Testpersonen abgleichen. Als Testperson konnte sich jede volljährige Person melden, die den Bahnhof Berlin Südkreuz im Testzeitraum regelmäßig nutzt. Der „Gesichtserkennungs-“/„Nichterkennungsbereich“ im Bahnhof Berlin Südkreuz ist entsprechend gekennzeichnet, so dass Reisende, welche den Gesichtserkennungsbereich / Erfassungsbereich nicht betreten möchten, diesem leicht ausweichen können. Daten von Personen, die nicht zum Probandenkreis gehören, werden im Rahmen der allgemeinen Videoüberwachung auf dem Bahnhof Berlin Südkreuz temporär gespeichert. Die Videobilder werden gemäß § 27 Satz 3 BPolG (Gesetz über die Bundespolizei) aufgezeichnet und für maximal 30 Tage gespeichert und im Anschluss gelöscht. In einem zweiten Testszenario soll die Erprobung sogenannter intelligenter Videoanalysesysteme für die Behandlung und Auswertung verschiedener Gefahrenszenarien erfolgen („Teilprojekt 2“). Dieses zweite Testszenario findet zu einem späteren Zeitpunkt statt. Die konkreten Planungen in Abstimmung der Deutschen Bahn AG, des Bundesministeriums des Innern, der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Es ist derzeit geplant, dass u. a. Gefahrenszenarien wie hilflos liegende Personen oder verdächtige Gegenstände automatisiert durch die Systeme erkannt und gemeldet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13350 1. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die politische und wer die rechtliche Verantwortung für die Durchführung des Gesamtprojektes „Sicherheitsbahnhof“, und mit welcher Begründung? Im Rahmen der Optimierung der Videoüberwachung auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes haben sich das Bundesministerium des Innern , das Bundespolizeipräsidium und die Deutsche Bahn AG darauf verständigt, am „Sicherheitsbahnhof Berlin Südkreuz“ verschiedene Sicherheitstechnologien, u. a. intelligente Videoanalysetechnik, zu erproben. Das Bundespolizeipräsidium ist in diesem Zusammenhang durch das Bundesministerium des Innern beauftragt worden, den Nutzen biometrischer Gesichtserkennung (Teilprojekt 1) für polizeiliche Zwecke zu erproben. Die Bundespolizeidirektion Berlin als örtlich zuständige Bundespolizeidirektion ist durch das Bundespolizeipräsidium mit der praktischen Durchführung des Teilprojektes 1 beauftragt worden. Das Bundeskriminalamt nimmt an dem Teilprojekt 1 in beratender Stellung teil. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche Verantwortung für die Testphase intelligente Gesichtserkennungssysteme, und mit welcher Begründung? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung die rechtliche Verantwortung für die Testphase Gefahrenszenarien und Objekte, und mit welcher Begründung ? Die rechtliche Verantwortung ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Teilprojekts 2. Die konkreten Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wird der Testbeginn wie geplant zum 1. August 2017 aufgenommen, und wenn nein, warum nicht? Der Testbeginn wurde wie geplant zum 1. August 2017 aufgenommen. 5. Wann erfolgten bzw. werden die öffentlichen Ausschreibungen für die für den Probeeinsatz zum Einsatz kommenden Überwachungssoftwareprodukte erfolgen, und wenn ja, durch welche rechtlich verantwortliche Stelle für jeweils welchen Teil des Projektes? Die Softwareprodukte zur Realisierung des Teilprojekts 1 wurden nach Abstimmung mit dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern im Wege der freihändigen Vergabe beschafft. Hierzu wurden nach einer technischen Vorauswahl mehrere Unternehmen angeschrieben. Mit drei Unternehmen wurden Verträge zur Anmietung der verschiedenen Systeme abgeschlossen. Das Bundespolizeipräsidium ist die verantwortliche Stelle für das Vergabeverfahren. Hinsichtlich des Teilprojektes 2 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13350 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie viele Überwachungsprodukte sollen je für den ersten Projektteil und für den zweiten Projektteil zum Einsatz kommen, und auf welchen Überlegungen basiert diese Planung? Der Einsatz von drei verschiedenen Systemen lässt unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten bei vertretbarem Aufwand ein aussagefähiges Ergebnis erwarten. Im Übrigen ergibt sich die maximale Anzahl der zu erprobenden Systeme aus der maximalen technischen Kapazität der vorhandenen Videoüberwachungsanlage im Bahnhof. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Für welche konkreten Einsatzszenarien insgesamt sollen Überwachungsprodukte der Objekt- und/oder Verhaltenserkennung erprobt werden (bitte um abschließende Aufzählung)? Die konkreten Planungen zum Teilprojekt 2 sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen die Hersteller der Überwachungsprodukte mit in das Projekt eingebunden bzw. deren Produkte zum Einsatz gebracht werden (Musterexemplar bitte mitliefern)? Das Softwaresystem zur biometrischen Gesichtserkennung ist auf Grundlage der „Ergänzenden Vertragsbestimmungen für die Beschaffung von IT-Produkten“ („EVB-IT Vertrag“) für die Dauer von sechs Monaten angemietet worden. Die Beteiligung der Lieferanten am Projekt beschränkt sich vertragsgemäß auf die Lieferung, initiale Einrichtung sowie die regelmäßige Wartung der gelieferten Softwaresysteme. Im Übrigen werden die Hersteller nicht in das Projekt einbezogen . 9. Werden den verschiedenen Herstellern der tatsächlich zum Einsatz kommenden Produkte die anfallenden Datenmaterialien, insbesondere die Bildmaterialien der Testpersonen, dauerhaft zur weiteren Verwendung und Produktentwicklung überlassen? Eine Überlassung der Daten an die Hersteller im Sinne der Fragestellung findet nicht statt. Die Daten der Testpersonen werden unverzüglich gelöscht, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung dieser Daten erfolgt spätestens am 1. August 2018. 10. Welche Kriterien wurden je für den ersten sowie den zweiten Projektteil im Einzelnen für die Auswahl der Überwachungsprodukte festgelegt (bitte begründen )? Mit der Auswahl der drei Systeme zur Gesichtserkennung wurde ein repräsentativer Ausschnitt der am Markt befindlichen besonders leistungsfähigen Algorithmen getroffen. Die Auswahl der Systeme erfolgte anhand verschiedener Kriterien , u. a. entscheidend waren wiederholt gute Ergebnisse in internationalen Studien , bestehende Referenzen bei entsprechenden sehr großen Anlagen (z. B. im Bereich des Luftverkehrs) oder besonders innovative Algorithmen. Entscheidend war zudem, dass die Produkte auf die Videobilder der bereits bestehenden Kameraanlagen der Deutschen Bahn AG zurückgreifen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13350 Hinsichtlich des Teilprojekts 2 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Aufgrund welcher Kriterien wurden die Testpersonen ausgewählt, und wie sieht ihre Zusammensetzung in vergleichender Statistik aus (getrennt aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Nationalität, Hautfarbe etc.)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Werden die sicherlich von internationalen Herstellern angebotenen und letztlich zum Einsatz kommenden Produkte einer gegenüber bundesdeutschen Produkten erweiterten Sicherheitsprüfung oder erweiterten Sicherheitsbedingungen unterworfen, und wenn nein, warum nicht? Die Anforderungen an die Sicherheit solcher Produkte sind für ausländische bzw. bundesdeutsche Hersteller dieselben. Die „EVB-IT Verträge“ enthalten sogenannte technische „No-spy-Klauseln“ (siehe z. B. Ziffer 2.3 ABG zu EVB-IT Überlassung Typ A), mit der die Virenfreiheit von Software und der Ausschluss unerwünschter Funktionen, die die Integrität , Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Software, Hardware oder Daten gefährden, gewährleistet wird. Außerhalb der „EVB-IT Musterverträge“ gehören entsprechende Klauseln zu den Ausführungsbedingungen gemäß § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Des Weiteren wird die Weitergabe vertraulicher Informationen an ausländische Behörden im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Bieters als Eigenerklärung im Sinne des „No spy-Erlasses“ der Bundesregierung geprüft, deren Inhalt Bestandteil des Auftrages wird. Für den Fall, dass die Ausführung des Auftrages den Umgang mit eingestuften Dokumenten umfasst, gelten die Regelungen des § 7 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Über die Erteilung eines Sicherheitsbescheides in- wie ausländischer Unternehmen entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 13. Auf welche Weise wird verhindert werden, dass die eingesetzten Geräte verdeckt Codes ausführen und auf diese Weise Daten erheben, speichern, analysieren oder übermitteln, wie es nicht den zugrunde gelegten rechtlichen Bedingungen entspricht? Alle durch die Gesichtserkennungssysteme erhobenen Daten werden nach Ende der Erprobung entsprechend der Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sicher gelöscht. Eine Übermittlung jeglicher Daten während der Erprobung ist ausgeschlossen, da die Systeme in einem abgeschotteten gesicherten Netzwerk ohne Zugriff auf das Internet betrieben werden. 14. Wurde oder wird das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in die Vorbereitungen und/oder Durchführung des Projektes mit einbezogen , und wenn ja, auf welche Weise, bzw. für welche Zwecke? Ein Einbezug des BSI erfolgte nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13350 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bei den besonderen Verfahren intelligenter Bilderkennung zum Einsatz kommenden Algorithmen besondere, auch überindividuelle Risiken für unterschiedliche Rechtsgüter und rechtliche Schutzziele unserer Rechtsordnung aufwerfen können, und wenn ja, auf welche Weise sollten diese Risiken nach Auffassung der Bundesregierung sowohl bereits innerhalb eines Pilotprojektes wie dem vorliegenden sowie generell bei der möglichen Legalisierung solcher Technologien Berücksichtigung finden? Die jeweilige Betroffenheit der Rechtsgüter und Schutzziele der Rechtsordnung durch den Einsatz von Algorithmen bei Verfahren intelligenter Bilderkennung ist abhängig von dem konkreten Einsatz entsprechender Systeme. Durch die konkrete Ausgestaltung des Tests des Teilprojekts 1 ist diese Betroffenheit möglichst gering gehalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Aufgrund welcher Einverständniserklärung (bitte um Übermittlung des Wortlautes) willigen die Testpersonen in ihre datenmäßige Erfassung durch RFID und Videoüberwachung ein, und wurden über den Inhalt gesonderte Gespräche mit den Testpersonen durchgeführt? Die Einverständniserklärung ist als Anlage beigefügt. Die zu unterschreibende Einverständniserklärung ist den Testpersonen zusammen mit Hinweisen, in denen u. a. Ansprechpartner für Fragen aller Art genannt werden, ausgehändigt worden. Den Testpersonen sind der Ablauf und der Inhalt des gesamten Verfahrens im Teilprojekt 1 im Rahmen der Anwerbungsgespräche erläutert worden. Die benannten Ansprechpartner stehen den Testpersonen während des gesamten Pilotprojektes für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung. 17. Wie lauten die konkreten datenschutzrechtlichen Rahmenvorgaben für beide Projektphasen? Der Einsatz der Testsysteme im Teilprojekt 1 erfolgt nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 27 Satz 1 Nummer 2 BPolG und für die freiwilligen Testpersonen auch aufgrund ihrer Einwilligung gemäß den §§ 4, 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für den Test wurde ein Datenschutzkonzept erarbeitet, das umfassende Hinweise auf den Test, leichte Ausweichmöglichkeiten für übrige Bahnreisende und weitreichende Löschpflichten für die aufgezeichneten Daten im Rahmen des Tests für die Gesichtserkennungssoftware, die restriktiver als die Anforderungen des § 27 Satz 3 BPolG sind, beinhaltet. Die datenschutzrechtlichen Rahmenvorgaben für die Testphase 2 sind abhängig von der konkreten Planung und Ausgestaltung, welche derzeit noch nicht abgeschlossen sind. 18. Werden über die Testpersonen hinaus im Rahmen der beiden zu unterscheidenden Testphasen weitere Daten und/oder Personen bildmäßig oder über die RFID-Scanner an den Bahnhofseingängen erfasst, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird dies nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt ? Für die Videodaten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Das Referenzsystem erfasst lediglich den Zeitpunkt, an dem die jeweilige Testperson den Erkennungsbereich durchläuft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13350 19. Für welche Dauer erfolgen die Erfassung und Speicherung auch der unbeteiligten Dritten bei den jeweils zu unterscheidenden, eingesetzten Hard- bzw- Softwareprodukten? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Mit welchem Hinweis (Wortlaut) werden die Kunden der DB AG und weitere Passanten am Bahnhof Berlin-Südkreuz auf die erfassten Bereiche hingewiesen sowie mit welchen weiteren Transparenzmaßnahmen über das dort laufende Projekt aufgeklärt? Die Bereiche („Gesichtserkennung“/„Keine Gesichtserkennung“) sind durch entsprechende Boden-/Türmarkierungen gekennzeichnet. Darüber hinaus kommen im Bahnhof Berlin Südkreuz für die Dauer des Projektes entsprechende Plakate mit dem Hinweis zum Aushang, dass weitere Informationen auf der Homepage der Bundespolizei bereitgestellt werden. 21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich die Durchführung des Projektes auf das Verhalten der Nutzer des Bahnhofs Berlin-Südkreuz auswirkt , und inwiefern ist das Projekt auch darauf angelegt, entsprechende Verhaltensänderungen aufzuzeigen? Die Bundesregierung kann das Verhalten der Nutzer des Bahnhofs Südkreuz nicht vorhersagen. Das Aufzeigen von Verhaltensänderungen ist nicht Bestandteil des Projektes. 22. Kommen für beide Testphasen bereits bestehende Kameraanlagen der DB AG zum Einsatz, oder handelt es sich dabei um gesondert und ausschließlich zu diesem Zweck aufgehängte Erfassungssysteme? Für das Teilprojekt 1 kommen die Videokameras der Deutsche Bahn AG zum Einsatz. Hinsichtlich des Teilprojektes 2 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen hat sich die DB AG auf das Gesamtprojekt eingelassen? Zur Realisierung des Teilprojektes 1 ist mit der Deutsche Bahn AG ein Gestattungsvertrag abgeschlossen worden. Hinsichtlich des Teilprojektes 2 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 24. Warum kam es zur Auswahl des Bahnhofs Berlin-Südkreuz als Projektbahnhof ? Der Bahnhof Berlin Südkreuz ist im Rahmen der gemeinsamen Überlegungen zum Projekt „Sicherheitsbahnhof“ einvernehmlich zwischen der Deutsche Bahn AG und der Bundespolizei festgelegt worden. Der Bahnhof Berlin Südkreuz bietet nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten und Anzahl der Reisenden ein geeignetes Testumfeld. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13350 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Bei welchen Erkennungsraten geht die Bundesregierung ihrer bisherigen Planung und Erwartungshaltung nach für die eingesetzten Produkte und Verfahren (auch im Vergleich zu den Ergebnissen des BKA-Projektes von Mainz) von einem erfolgreichen Erprobungsergebnis aus? Ein erfolgreiches Erprobungsergebnis ist nicht abhängig von konkreten Erkenntnisraten . Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern liegt ein erfolgreiches Erprobungsergebnis vor, wenn ein signifikanter Mehrwert für die polizeilichen Aufgaben der Bundespolizei festgestellt werden kann. 26. Inwiefern ist es das Ziel des Projektes am Bahnhof Berlin-Südkreuz, dass zukünftig durch entsprechende intelligente Systeme konkrete Polizeieinsätze ausgelöst werden, und welche Bedeutung hätten die von diesen Systemen ermittelten Lageerkenntnisse dabei für die polizeilichen Anwender? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Wurde die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei den Vorbereitungen bereits mit einbezogen, und wenn ja, in welcher Gestalt, mit welchen Ergebnissen bzw. welchen Vorgaben und Absprachen ihrerseits ? Der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde – wie auch der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – im Rahmen eines Informationsgesprächs durch das Bundesministerium des Innern , die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Deutsche Bahn AG das beabsichtigte Vorhaben und der aktuelle Sachstand vorgestellt. Im Anschluss wurde eine gemeinsame Begehung des Bahnhofs Berlin Südkreuz durchgeführt. Das Bundesministerium des Innern und die Bundespolizei befinden sich auch weiterhin in einem Austausch mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 28. Wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei den Vorbereitungen bereits mit einbezogen, und wenn ja, in welcher Gestalt, mit welchen Ergebnissen bzw. welchen Vorgaben und Absprachen ihrerseits? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 29. Auf welche Weise wird die in den Projektphasen offenbar unterschiedlich angelegte Beteiligung der DB AG (bitte erläutern) rechtlich wie praktisch ausgestaltet sein? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 30. Erfolgten gesonderte Gespräche zwischen dem Bundesminister des Innern und dem ehemaligen Chef des Bundeskanzleramtes und jetzigen Bahnvorstand Ronald Pofalla zu diesem Projekt, und wenn ja, zu welchem Zweck, und mit welchem Inhalt? Im Rahmen der Ordnungspartnerschaft findet ein kontinuierlicher Austausch zwischen Bundespolizei, Bundesministerium des Innern und Deutscher Bahn AG statt. Hierbei werden auch Gespräche auf Leitungsebene geführt. Eine statistische Erhebung sämtlicher Gespräche im Rahmen der Ordnungspartnerschaft liegt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13350 nicht vor. Gegenstand der Gespräche ist auch die gemeinsame Nutzung der Videotechnik auf den Bahnhöfen der Deutsche Bahn AG. U. a. erfolgte ein Gespräch zwischen dem Bundesminister des Innern und Herrn Pofalla am 27. September 2016 zu verschiedenen Themen der Bahnsicherheit. 31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Wirksamkeit der Einwilligungen auch von der Kenntnis der Funktionsweise der im Einzelnen zum Einsatz kommenden Produkte abhängen kann, und wenn ja, auf welche Weise will sie diese im Einwilligungsprozess berücksichtigen? Die Einwilligungserklärung entspricht den rechtlichen Voraussetzungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 32. Woran bemisst die Bundesregierung den Erfolg oder Misserfolg dieses Feldversuchs ? Der Test wird Erkenntnisse darüber bringen, ob die heute vorhandene Technik unter realen Bedingungen eine Gesichtserkennung im Bahnhofsumfeld bereits ermöglicht . Vor diesem Hintergrund wird der Test in jedem Fall wertvolle Erkenntnisse liefern. Die Frage nach einem Erfolg oder Misserfolg stellt sich daher nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 33. Welche weiteren Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, wenn der Versuch aus ihrer Sicht erfolgreich verläuft? Die weiteren Schritte sollen anhand der Ergebnisse des Tests evaluiert werden. 34. Zählt es zu den mittel- bis längerfristigen Planungen der Bundesregierung, bei positivem Ausgang der jeweiligen Pilotprojekte den Einsatz der jeweiligen Überwachungsverfahren auch außerhalb von Bahnhöfen (z. B. Einkaufszentren etc.) zu realisieren, und wenn ja, mit welcher Rechtfertigung? Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 35. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, über die Anhäufung möglichst großer Bilddatenbanken mit template-fähigem Bildmaterial bei Bundespolizei und/oder Bundeskriminalamt die Grundlage für Referenzdatenbanken zu schaffen, die für Fahndungszwecke auf der bestehenden Videoüberwachungsinfrastruktur aufsetzen? Dieses Ziel wird durch die Bundesregierung nicht verfolgt. Die Bundespolizei hat aus Anlass des Tests eine dezentrale Bilddatei aus den Bildern der 275 freiwilligen Personen erstellt. Diese Bilddatei ist die Referenzdatenbank für die verschiedenen Gesichtserkennungssysteme im Rahmen des Tests. 36. Stand oder steht die jüngst verabschiedete Erweiterung der Zugriffsbefugnisse der Sicherheitsbehörden auf die Bilddaten der Meldeämter (Bundestagsdrucksache 18/11279) auch im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung bei der „intelligenten Videoüberwachung“ in öffentlichen Räumen ? Ein solcher Zusammenhang besteht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13350 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Welchen Umfang (etwa: Anzahl der Personendatensätze) haben derzeit die Bilddatenbanken der Bundesbehörden, bzw. über welche Anzahl von Personendatensätzen verfügen die einzelnen Bundesbehörden datenbankübergreifend (bitte im Einzelnen auflisten, einschließlich Geheimdiensten)? Statistiken über die Anzahl sämtlicher datenbankübergreifender Personendatensätze aller Bundesbehörden liegen der Bundesregierung nicht vor. 38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die geplanten Verfahren der intelligenten Bilderkennung auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Rechtsgrundlagen (Bundesdatenschutzgesetz, Bundespolizeigesetz) nicht zulässig sind, weil es insofern an einer hinreichend bestimmten und normenklaren Rechtsgrundlage fehlt, und wenn nein, warum nicht? Der Test am Bahnhof Berlin Südkreuz ist nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage bestehender gesetzlicher Rechtsgrundlagen zulässig . Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung der Videodaten ist § 27 Satz 1 und Satz 3 BPolG. Der Abgleich mit der eigens für den Test erstellten Datenbank aus Fotos der Freiwilligen erfolgt aufgrund der jeweiligen Einverständniserklärung . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 39. Inwiefern besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, dass die Nutzung entsprechender intelligenter Systeme aufgrund ihrer mathematisch ermittelten Ergebnisse (Feststellungen) zur Vorverurteilung betroffener Personen beitragen kann, und welche Bedeutung misst die Bundesregierung dabei der psychologischen Wirkung scheinbar objektiver Feststellungen auf die polizeilichen Anwender bei? Die Untersuchung dieser Fragestellung ist nicht Bestandteil des Pilotprojektes. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 40. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch Videoüberwachungssysteme , welche für Auswertungen von Gesichtszügen zu Werbezwecken Erfassungen vornehmen, selbst bei fehlender dauerhafter Speicherung der Daten einen eigenständigen Eingriffsgehalt aufweisen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass kein Grundrechtseingriff vorliegen kann, wenn Videoüberwachungssysteme durch Private zu privaten Zwecken eingesetzt werden. Private sind nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wirken die Grundrechte im Privatrechtsverhältnis als objektive Wertentscheidungen über die Generalklauseln des Zivilrechts. Die derzeitigen, einfachgesetzlichen Regelungen der „objektiven Wertentscheidung“ des Grundgesetzes grenzen die Rechte der Privaten entsprechend untereinander ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13350 Anlage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage 18/13229 des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nachnahme, Vorname Geburtsdatum: Projekt Erprobung intelligenter Videoananalyse zur Gesichtserkennung hier: Datenschutzerklärung Im Rahmen der Erprobung der Technik zur automatisierten Gesichtserkennung ist es erforderlich, von sich ein Lichtbild anfertigen zu lassen. Hierfür entstehen Ihnen keine Kosten. Mit der Teilnahme an diesem Projekt erklären Sie sich einverstanden, dass das Lichtbild sowie Ihre persönlichen Daten für die Dauer des Projektes in einer Testdatenbank hinterlegt werden. Bei den persönlichen Daten handelt es sich um Name Vornahme Geburtsdatum- und Ort Telefonische Erreichbarkeit Erreichbarkeit per e-mail Hierzu bitte ich Sie, folgende Erklärung zu unterschreiben: Meine Teilnahme an diesem Pilotprojekt ist freiwillig. Ich kann meine freiwillige Teilnahme durch Widerruf meiner Erklärung zu jeder Zeit ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden. Die zu meiner Person im Rahmen des Pilotprojekts erhobenen und gespeicherten Daten werden in diesem Fall unverzüglich gelöscht oder derart anonymisiert, dass ein Bezug zu meiner Person nicht mehr herstellbar ist. Ich bin mir bewusst, dass ich rechtlich nicht verpflichtet bin, biometrische oder andere personenbezogene Daten zur automatisierten Verarbeitung im Pilotprojekt zur Verfügung zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13350 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ich bin mir weiterhin bewusst darüber, dass meine persönlichen Daten, einschließlich meiner biometrischen Daten, in Bezug auf die Nutzung des Bahnhofes Berlin Südkreuz in einer Testdatenbank für die Dauer des Pilotprojekts gespeichert werden. Das Pilotprojekt endet nach Auswertung der Daten durch Bundespolizei spätestens jedoch am Nach Abschluss des Pilotprojekts werden meine Daten gelöscht. Die Bundespolizei (Anschrift: Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, ) ist für die automatisierte Verarbeitung meiner Daten und die Datensicherheit verantwortlich. Auf schriftlichen Antrag werden mir zu jeder Zeit Informationen über die gespeicherten Daten zu meiner Person zur Verfügung gestellt. …………………….. ……………………………… Ort, Datum Unterschrift Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333