Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13368 18. Wahlperiode 22.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13248 – Mögliche Ausweitung der Regelung zur erleichterten Arbeitsmigration von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den Jahren 2014 und 2015 wurden sechs Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt: Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien (2014) sowie Albanien, Kosovo und Montenegro (2015). Ebenfalls 2015 wurde in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung festgelegt , dass Staatsangehörigen der o. g. Staaten unter bestimmten Voraussetzungen bis einschließlich 2020 die Zustimmung zur Ausübung „jeder Beschäftigung “ in Deutschland erteilt werden darf (im Weiteren: „Westbalkanregelung“). Die fragestellende Fraktion hat die Effekte der Westbalkanregelung stets aufmerksam beobachtet (Zahl der erteilten bzw. abgelehnten Arbeitsvisa, Branchen der Erwerbstätigkeit, Personalausstattung in den betroffenen Visastellen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11124). Heute stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung das Konzept der Westbalkanregelung bewertet und ob eine Ausweitung dieses Ansatzes auf weitere Staaten geplant ist. 1. Wird die Wirkungsweise der Westbalkanregelung evaluiert? Wenn ja, durch wen, und unter welcher Fragestellung? Wann ist mit der Vorlage von Ergebnissen dieser Evaluation zu rechnen? Wenn nein, warum nicht? Die Begründung der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sieht vor, die Regelung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten (§ 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung) zu evaluieren (vgl. Bundesratsdrucksache 447/15, S. 11). Über die Art und Weise der Durchführung der Evaluation wird voraussichtlich im Herbst 2017 entschieden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13368 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Ist die Bundesregierung imstande, heute bereits eine – ggf. vorläufige – Bewertung der Westbalkanregelung vorzunehmen? Wenn ja, welche Erfolge und welche Misserfolge sieht sie? Wenn nein, warum nicht? Eine, auch nur vorläufige, Bewertung der Regelung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten ist nicht möglich, da noch keine evidenzbasierten Erkenntnisse vorliegen. 3. Inwieweit kann aus Sicht der Bundesregierung die Westbalkanregelung ein Vorbild für Regelungen mit anderen Drittstaaten sein? 4. Gibt es seitens der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11124, S. 17) – mit Blick auf mögliche anderweitige aufenthaltsrechtliche Vorhaben (wie z. B. im Bereich der Rückführung) – Pläne, solche Abkommen auch mit anderen Staaten abzuschließen? Wenn ja, welche Staaten würden dafür aus Sicht der Bundesregierung in Betracht kommen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Regelung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten wurde vor dem Hintergrund der besonderen Entwicklungen im Jahr 2015 eingeführt und gilt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis einschließlich 2020. In diesem Zeitraum wird die Regelung evaluiert. Ergebnisse einer Evaluation, die eine Bewertung der Regelung ermöglichen könnten, liegen noch nicht vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus dem Vorschlag des Think-Tanks European Stability Initiative, sogenannte Take Back Agreements, mit westafrikanischen Staaten zu schließen (www.esiweb.org/pdf/ESI%20-%20Rome%20 Plan%20for%20Mediterranean%20-%20Berlin%2019%20June.pdf, S.6), und inwieweit ist eine Übertragung der Westbalkanregelung auf andere Staaten Gegenstand der Überlegungen der Bundesregierung? Die der Regelung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten zugrunde liegende Ausgangslage ist nicht mit derjenigen im Vorschlag des Think-Tanks European Stability Initiative vergleichbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 6. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Regelung zur erleichterten Arbeitsmigration von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten (und ggf. weiterer Staaten) durch die Förderung von Bildung, Ausbildung und Fortbildung zu flankieren, und welche Mittel werden derzeit für solche Zwecke in diesen Staaten verwendet (bitte nach dem jeweiligen Staat und nach Haushaltstitel unter Angabe der Höhe der Mittel aufschlüsseln)? Mit Unterstützung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) wurden in Kosovo, Serbien und Albanien Deutsche Informationszentren für Migration, Ausbildung und Karriere (DIMAK) geschaffen. Diese Zentren beraten zu Möglichkeiten der legalen Migration nach Deutschland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13368 und klären gleichzeitig über die Risiken irregulärer Migration auf. Die Beratungszentren auf dem Westbalkan wurden seit 2015 aus dem Haushaltstitel für bilaterale technische Zusammenarbeit mit rd. 1,2 Mio. Euro unterstützt. Das BMZ unterstützte bereits vor Inkrafttreten der Regelung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten Vorhaben der Beruflichen Bildung oder Jugendbeschäftigung in den Ländern des westlichen Balkans. Ziel dieser Vorhaben ist es, (junge) Menschen für den heimischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren und so zur wirtschaftlichen Entwicklung der Länder beizutragen. Im Einzelnen werden derzeit folgende Vorhaben der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit mit dem Schwerpunkt Bildung, Ausbildung und Fortbildung im Westbalkan gefördert: Land Titel Mittel Vorhaben Albanien 2301-89603 16.500.000 EUR Nachhaltige Wirtschafts- und Regionalentwicklung , Beschäftigungsförderung und Berufliche Bildung 2301-89603 2.500.000 EUR Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im ländlichen Raum (SARED) 2301-89611 4.500.000 EUR Ausbildungsfonds für Berufsbildung und Beschäftigung: MFC Kamza Gesamt: 23.500.000 EUR Bosnien und Herzegowina 2301-89603 3.000.000 EUR Förderung der Erwachsenenbildung 2301-89603 1.500.000 EUR Berufliche Bildung 2301-89603 4.000.000 EUR Stärkung der lokalen Selbstverwaltung und Wirtschaftsförderung Gesamt: 8.500.000 EUR Kosovo 2301-89603 12.500.000 EUR Jugend, Beschäftigung und Ausbildung 2301-89603 6.800.000 EUR Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Privatwirtschaft 2301 -89611 4.000.000 EUR Finanzierungsfonds Berufsbildung (Challenge Fund) Gesamt: 23.300.000 EUR Serbien 2301-89603 7.000.000 EUR Jugendbeschäftigungsförderung 2301-89603 4.000.000 EUR Berufsbildung Gesamt: 11.000.000 EUR Regional 2301-89603 2.000.000 EUR Stipendienprogramm der Deutschen Wirtschaft für den Westbalkan Gesamt Titel 2301-89603 59.800.000 EUR Gesamt Titel 2301- 89611 8.500.000 EUR GESAMT 68.300.000 EUR Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13368 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Auswärtige Amt verwendet im Westbalkan derzeit die folgenden Mittel für die Förderung von Bildung, Ausbildung und Fortbildung zu Lasten von Kapitel 0501 Titel 68734 (Krisenprävention, Friedenserhaltung, Konfliktbewältigung ): Land Mittel Vorhaben Bosnien und Herzegowina 126.840 EUR „Wings of Hope“: Entwicklung beruflicher Perspektiven für 72 junge Erwachsene; praktische Ausbildung, Förderung der Kooperation zwischen Schulen und Partnerbetrieben 85.000 EUR „Schüler-Helfen-Leben“: Trilateraler Jugendaustausch zwischen Schulen aus beiden Entitäten Bosnien und Herzegowinas mit deutschen Schulen Montenegro 99.707 EUR „Center for Excellence“ (CEF): Ausbildung von Rechnungsprüfern in Montenegro Serbien 70.000 EUR „Adventist Development and Relief Agency“ (ADRA): Verbesserung des Bildungsstandards und Schaffung beruflicher Perspektiven für junge Roma GESAMT 381.547 EUR 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den sozialen und ethnischen Hintergrund der Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten, die die Regelung in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung in Anspruch nehmen, und inwiefern trägt die Bundesregierung Sorge dafür, dass die Regelung auch von Angehörigen marginalisierter Gruppen (z. B. Roma, Ashkali und Ägypter) in Anspruch genommen wird? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da diese Merkmale statistisch nicht erfasst werden. Die Regelung kann von allen Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten, unabhängig von ihrem sozialen oder ethnischen Hintergrund , in Anspruch genommen werden, die die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen . 8. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Regelung ein Arbeitsvisum nach § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung beantragt, die a) in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben? Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? Wie viele wurden abgelehnt? b) zwar in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben, jedoch nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben, sich am 24. Oktober 2015 gestattet, mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausgereist sind? Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt? Wie viele wurden abgelehnt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da diese Merkmale statistisch nicht erfasst werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333