Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13369 18. Wahlperiode 22.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Friedrich Ostendorff, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13184 – Umsetzung der Fischereikontrolle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union (GFP) verpflichten sich die Mitgliedstaaten zu nachhaltigerem Fischfang. Um die vereinbarten Ziele zu erreichen, ist eine intensive und regelmäßige, aber auch effektive Kontrolle der Fischereiaktivitäten in allen Meeresgebieten der Europäischen Union notwendig. Der Europäische Rechnungshof hat einen aktuellen Bericht dem Thema Fischereikontrolle in der Europäischen Union gewidmet (www.eca.europa.eu/de/ Pages/DocItem.aspx?did=41459). Darin kommt der Europäische Rechnungshof zu dem Fazit, dass mehr Anstrengungen erforderlich sind, um die vorgesehenen Kontrollen im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik umzusetzen und auch effektiver zu gestalten. Viele Themen wurden benannt, bei denen die Europäische Union, also ihre für die Durchführung von Kontrollen zuständigen Mitgliedstaaten, noch häufig deutlichen Nachholbedarf hat. So waren Sanktionen gegen Verstöße der europäischen Regeln nicht ausreichend abschreckend , vorhandene Datengrundlagen für effektive Kontrollen nicht zufriedenstellend und der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten funktionierte nicht zufriedenstellend. Es stellt sich die Frage, welchen Nachholbedarf Deutschland in diesem Zusammenhang hat, welche Verbesserungsvorschläge die Bundesregierung bei der Europäischen Union angemahnt hat und wie schnell sich die Defizite zugunsten einer besseren Fischereipolitik klären lassen. 1. Durch welche Kontrollmaßnahmen stellt die Bundesregierung die korrekte Umsetzung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik sicher? Die Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) umfassen sowohl physische Kontrollen auf See und an Land als auch die Analyse vorhandener Datenströme zu Fischereitätigkeiten. Hierbei werden die erhobenen Daten über einen risikobasierten Ansatz Plausibilitätsprüfun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13369 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gen unterzogen und auf bekannte Risikoindikatoren hin abgeprüft. Bei entsprechenden Feststellungen werden begründete Handlungsempfehlungen für die physische Kontrolle von Fischereifahrzeugen formuliert. Hierbei werden auch Erkenntnisse auf EU- und internationaler Ebene berücksichtigt, die durch die enge Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) gewonnen werden. Die sich aus den Kontrollverordnungen ergebenden Pflichten zum Abgleich aller Daten – wie z. B. e-Logbuch, e-Verkaufsabrechnung und Satellitenüberwachung („VMS“) sowie der traditionellen Papierlogbücher und Verkaufsabrechnungen – werden in der neuen Datenbank „Fischerei Informationstechnologie“ (FIT) umgesetzt und führen zu einem flächendeckenden Abgleich („cross checks“) mit dem Ziel, Inkonsistenzen aufzudecken, zu klären und Verstöße zu sanktionieren. 2. Wie bewertet die Bundesregierung den Bericht des Europäischen Rechnungshofes zur EU-Fischereikontrolle, und welche Schlüsse zieht sie daraus ? Die Bundesregierung sieht in dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur EU-Fischereikontrolle einen wichtigen Beitrag zur Beurteilung der Angemessenheit des jetzigen EU-Fischereikontrollsystems. Sie stimmt grundsätzlich den darin getroffenen Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zu. Dies betrifft insbesondere die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten seit der Einführung des jetzigen Fischereikontrollsystems in mehreren Bereichen Fortschritte erzielt haben, auch wenn die Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilweise noch nicht vollständig umgesetzt wurde und dies in bestimmten Bereichen zu Defiziten bezüglich einer wirksamen Kontrolle führt. Die Bundesregierung teilt auch die Einschätzung, dass gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 noch einer Änderung bedürfen, um den Mitgliedstaaten eine wirksame Überwachung der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Sie begrüßt daher die Ankündigung der EU-Kommission, aufgrund dieser Befunde des Rechnungshofs und ihrer eigenen Erkenntnisse eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Angriff zu nehmen und wird sich daran konstruktiv beteiligen . 3. Welche konkrete Aufgabentrennung gibt es zwischen Bund und Ländern bei der Fischereikontrolle im Zuge der GFP (bitte alle Kontrollaufgaben und jeweilige Zuständigkeiten benennen)? Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der GFP obliegt sowohl dem Bund als auch den Ländern. Die genaue Aufgabenteilung ist im Seefischereigesetz (SeeFischG) festgelegt. Nach § 2 Absatz 1 SeeFischG ist der Bund für die in der Anlage zu § 2 SeeFischG aufgeführten Aufgaben zuständig. Die dort nicht aufgeführten Aufgaben fallen in die Zuständigkeit der Länder, soweit sich nicht eine Zuständigkeit des Bundes aus anderen Vorschriften ergibt. Die Aufgaben des nach EU-Recht vorgegebenen Fischereiüberwachungszentrums werden allein vom Bund wahrgenommen (§6 SeeFischG). Hierzu gehört insbesondere die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge auf See. Die Fischereiüberwachung in den Häfen ist hingegen Angelegenheit der Länder. Bezüglich der Zuständigkeiten für See- und Anlandekontrollen ergibt sich – mit Ausnahme der Inlandsanlandungen für EU-Fahrzeuge über 500 BRZ (Bruttoraumzahl ), für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig ist – für die Nord- und Ostsee folgende Aufteilung: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13369 Ostsee: Die Fischereiüberwachung auf See wird in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der 3-Seemeilenzone vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei wahrgenommen, außerhalb dieser Zone von der BLE. In Schleswig -Holstein ist hingegen innerhalb des gesamten Küstenmeeres die zuständige Landesbehörde für die Fischereikontrolle verantwortlich und die BLE nur außerhalb der 12-Seemeilenzone. Nordsee: Die Fischereiüberwachung auf See wird in der deutschen Außenwirtschaftszone von der BLE wahrgenommen. Innerhalb der Küstengewässer (12-Seemeilenzone ) sind die jeweiligen Fischereibehörden der Bundesländer zuständig. In Schleswig-Holstein ist dies die schleswig-holsteinische Wasserschutzpolizei und das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Die Inspektoren der Wasserschutzpolizei werden ausschließlich für Seekontrollen eingesetzt. Die Inspektoren des LLUR werden ausschließlich für Anlandekontrollen eingesetzt. In Niedersachsen und Bremen ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven (auf See und an Land) zuständig. Die Inspektoren in Niedersachsen und Bremen werden sowohl für See- als auch für Anlandekontrollen eingesetzt. 4. Welches Personal des Bundes (Anzahl an Land, Anzahl auf See) kommt dabei bei welchen örtlichen Kontrollschwerpunkten (Meeresgebiete, Flughäfen etc.) jeweils zum Einsatz? Im Jahr 2016 waren in der Dienststelle der BLE in Hamburg ca. 40 Personen mit der See-, Quoten- und Fangaufwandskontrolle sowie mit der Validierung deutscher Fänge befasst. Davon wurden ca. 13 Personen für die Bereederung der Fischereischutzboote eingesetzt. Weitere drei Personen befassten sich in der BLE- Zentrale in Bonn mit der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Seefischereibereich. Die BLE verfügt über einen Pool von 25 Inspektoren, die auch Anlandekontrollen durchführten. Zur Fischereiüberwachung auf See setzte die BLE 2016 die Fischereischutzboote Seeadler, Seefalke und Meerkatze ganzjährig in Nord- und Ostsee ein. Hinzu kamen Einsätze in den westlichen Gewässern des Nordostatlantiks und in den Konventionsgebieten der Regionalen Fischereiorganisationen (NEAFC, NAFO) sowie im Rahmen von gemeinsamen Einsatzplänen der EFCA (Joint Deployment Plans, JDP). Die Besatzung je Kontrollfahrt umfasste 20 Personen, davon drei Nautische Offiziere mit Inspektorentätigkeiten. Die Fischereischutzboote Seefalke und Meerkatze wurden im Jahr 2016 in der Nordseekampagne an insgesamt 408 Tagen eingesetzt. Im selben Jahr stand das Fischereischutzboot Seeadler an insgesamt 275 Tagen für die Ostseekampagne zur Verfügung. Zur Fischereiüberwachung in den westbritischen Gewässern war das Fischereischutzboot Meerkatze an 14 Tagen aktiv, in den NAFO-Gewässern wurde das Fischereischutzboot Seefalke an 13 Tagen eingesetzt. Einschließlich Anreise und Hafenaufenthalt dauerte die NAFO-Kampagne allerdings 23 Tage. Im NEAFC-Gebiet kam das Fischereischutzboot Seefalke an 24 Tagen zum Einsatz ; einschließlich An- und Abreise und zwei Tagen Hafenaufenthalt dauerte diese Kampagne 49 Tage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13369 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welches Personal der Bundesländer kommt nach Kenntnis der Bundesregierung dabei bei welchen örtlichen Kontrollschwerpunkten jeweils zum Einsatz ? Die folgende Aufstellung bezieht sich auf die Angaben der Länder über eingesetzte Kontroll- und Inspektionsmittel im Jahr 2016. Mecklenburg-Vorpommern: Das für die Fischereiaufsicht in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei verfügt über sechs Fischereiaufsichtsstationen (Wismar, Warnemünde, Stralsund, Rügen, Usedom (Freest und Ueckermünde)), die mit der Durchsetzung der Fischereivorschriften beauftragt sind. Der dafür eingesetzte Personalbestand umfasst insgesamt 22 Personen , darunter 15 Fischmeister (Inspektoren), einen Fischereiaufsichtsassistenten und sechs Personen des technischen Dienstes (Bootsmann/ Maschinist). Das Personal war vollbeschäftigt (40 Std./Woche). Die Kontrollteams der Aufsichtsstationen nahmen die Fischereiaufsicht auf See und in den Häfen gleichermaßen wahr. Die Fischereiaufsichtsstationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren jeweils mit einem Schiff und einem kleinen Motorboot für die Flachwasserbereiche ausgerüstet. Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein setzte das für die Durchführung der fischereifachlichen Aufgaben zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für Kontrollen in der Ostsee an Land acht Inspektoren ein. Zu ihrer Unterstützung standen ihnen vier Assistenten zur Verfügung. Für die Seekontrollen durch die Wasserschutzpolizei standen für den Ostseeraum 26 speziell für diese Aufgabe geschulte Beamte zur Verfügung sowie zwei Beamte im Stab zur Koordinierung . Für die Fischereiüberwachung auf See standen fünf Fahrzeuge in der Ostsee zur Verfügung. Darüber hinaus wurden die Flachwasserbereiche mit drei trailerbaren kleineren Motorbooten überwacht. In der Nordsee wurden die Seekontrollen von der Wasserschutzpolizei durchgeführt . Die Beamten der Wasserschutzpolizei nahmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer polizeilichen Arbeiten wahr. Für die Fischereiüberwachung auf See standen zwei Fahrzeuge in der Nordsee zur Verfügung. Niedersachsen und Bremen: Das in Niedersachsen und Bremen für die Fischereiüberwachung auf See und an Land zuständige Staatliche Fischereiamt Bremerhaven verfügt in der Zentrale über sechs Personen. In den Außenstellen Cuxhaven, Bremerhaven und Norddeich wird jeweils ein Inspektor eingesetzt, der von Nautikern, Maschinisten und Verwaltungsvollzugsbeamten unterstützt wird. Des Weiteren stehen den Außenstellen jeweils ein Pkw sowie ein Fischereifahrzeug zur Verfügung. 6. Auf welche Infrastruktur und Arbeitsmittel im Zuge der GFP-Fischereikontrollen können die Mitarbeiter des Bundes und der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zurückgreifen? Allen mit der Fischereikontrolle betrauten Personen stehen die Internetanwendungen e-Logbuch, e-Verkaufsabrechnung und die satellitengesteuerte Fischereiüberwachung (VMS) zur Verfügung. Im Zuge der Einführung der neuprogrammierten Datenbank FIT wird nicht nur die BLE Zugriff auf diesen ganzheitlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13369 Datenpool haben, sondern auch die betroffenen Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 7. Welche Defizite im Rahmen der Fischereikontrolle hat die Bundesregierung seit 2007 jeweils jährlich festgestellt, auf welcher Ebene (Bund, Länder, weitere EU-Mitgliedstaaten), und welche Maßnahmen hat sie dagegen jeweils ergriffen (bitte tabellarische Darstellung)? Eine tabellarische Übersicht zu den seit 2007 festgestellten Defiziten und den eingeleiteten Abhilfemaßnahmen ist als Anhang beigefügt. 8. Welche Mängel oder Verstöße gegen die vereinbarten Kontrollmechanismen zur Umsetzung der GFP könnten nach Einschätzung der Bundesregierung eine nachhaltigere Befischung gefährden und/oder die Ziele zur Umsetzung der GFP gefährden? Die Bundesregierung geht davon aus, dass das jetzige Fischereikontrollsystem zur Umsetzung der GFP grundsätzlich ausreicht. Allerdings bereitet die vollständige Durchsetzung der Anlandeverpflichtung EU-weit Schwierigkeiten. Hier gilt es, auf europäischer Ebene unter Einbeziehung der EFCA weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine EU-einheitliche Durchsetzung der einschlägigen Regeln sicherzustellen. 9. War nach Auffassung der Bundesregierung zu einem Zeitpunkt seit Inkrafttreten der reformierten GFP aufgrund mangelhafter Kontrollmechanismen die Umsetzung der Ziele aus der GFP gefährdet? Zu keinem Zeitpunkt war aus der Sicht der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der reformierten GFP die Umsetzung der Ziele der GFP gefährdet. Im Gegenteil : Die Zahl der nachhaltig bewirtschafteten Fischbestände in den EU-Gewässern des Nordostatlantiks hat sich seither von 25 auf 44 deutlich erhöht. 10. Welche konkreten Nachbesserungen hat die Bundesregierung durchgeführt bzw. beabsichtigt sie, um zukünftig ohne Mängel eine wirksame Fischereikontrolle im Sinne der GFP durchführen zu können? Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. 11. Welche konkreten Nachbesserungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer durchgeführt bzw. beabsichtigen diese, um zukünftig ohne Mängel eine wirksame Fischereikontrolle im Sinne der GFP durchführen zu können? Seit dem Jahr 2012 melden die Bundesländer Verstöße gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik an die gemäß § 14 SeefischG bei der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete nationale Verstoßdatei. Diese Meldungen umfassen seit 2014 auch die Festsetzung von Punkten für schwere Verstöße gemäß Artikel 93 VO (EG) 1224/2009. 2015 wurde das Verfahren zur Kontrolle der Rückverfolgung entwickelt und zugleich die elektronische Kontrolldatei FISCON in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig -Holstein, Niedersachsen und Bremen eingeführt, die wiederum schrittweise durch die neu geschaffene Datenbank FIT abgelöst wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13369 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Des Weiteren fanden in den genannten Ländern Anpassungen bei den zuständigen Fischereiaufsichtsbehörden statt, die u. a. mit der Aufstockung und Versetzung von Personal, aber auch mit Verbesserungen im Bereich der elektronischen Ausstattung sowie bei den Fahrzeugen (PKWs und Boote) einhergingen. In den Jahren 2012, 2014 und 2016 nahmen zudem jeweils zwei Fischereiinspektoren der Länder an zweitägigen Schulungsmaßnahmen der EFCA teil, in denen die besonderen Kontrollerfordernisse, vor allem mit Blick auf die GFP-Reform (Anlandegebot ), die Rückverfolgbarkeit (Fischettiketierung) und die Bekämpfung der illegalen Fischerei behandelt wurden. 12. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran mitwirken, die durch den Europäischen Rechnungshof veröffentlichten Empfehlungen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Informationen über die Fischereiflotten umzusetzen, darunter: a) Festlegung von Verfahren, um Richtigkeit der Informationen im nationalen Flottenregister zu überprüfen; Durch die grundlegende Neuprogrammierung der Fischereifahrzeugkartei wurde beim deutschen Flottenregister eine signifikante Verbesserung der Datenqualität erreicht. Die neue Fahrzeugkartei verfügt jetzt über umfangreiche Auswerte- und Darstellungsmöglichkeiten sowie über den Abgleich von Daten („cross checks“) zur Plausibilitätsprüfung. Daneben erhöht auch der ständige Informationsaustausch mit den für die Erhebung der Daten zuständigen Bundesländern die Datenqualität . b) Durchführungsbestimmungen für regelmäßige Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort in Bezug auf die Fangkapazitäten-Indikatoren Bruttoraumzahl (BRZ) und Maschinenleistung (Kilowatt – kW); Die Bundesregierung wird sich aktiv an den vorgesehenen Arbeiten zur Anpassung der Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beteiligen, um eine Überprüfung der Informationen in den nationalen Flottenregistern zu verbessern und den Erlass von Durchführungsbestimmungen für regelmäßige Dokumentenüberprüfungen und Überprüfungen vor Ort zu den Indikatoren für Fangkapazitäten (BRZ und Maschinenleistung) zu unterstützen. c) ggf. weitere Maßnahmen? Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Informationen über die Fischereiflotten sind aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht erforderlich . 13. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran mitwirken, die Transparenz in Bezug auf die Verteilung der Fangquoten über ein Quotenzuteilungssystem inklusive objektiver Kriterien bei der Verteilung der Fangquoten unter den Interessenträgern sicherzustellen? Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (Fischerei -Grundverordnung) legt fest, dass die Zuteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten erfolgt. In Deutschland wird die Zuteilung der Fangerlaubnis für Fischereifahrzeuge durch § 3 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) umgesetzt. Die Zuständigkeit für die Zuteilung liegt bei der BLE. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13369 Gemäß § 3 Absatz 2 SeeFischG müssen mehrere Kriterien bei der Zuteilung beachtet werden: 1. Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, 2. ihre bisherige Teilnahme an der betreffenden Fischerei, 3. der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte und 4. die bestmögliche Versorgung des Marktes. Ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Stellungnahme zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (Bundestagsdrucksache 17/10783) festgestellt, dass das bewährte System der Quotenverwaltung in Deutschland nicht verändert werden dürfe und steuernde Eingriffe in die Quotenzuteilung weiterhin möglich sein müssten. Zur Wahrung der Transparenz sind die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände und die Bundesländer allein schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Absatz 3 SeeFischG) intensiv bei der Festlegung der Verteilungskriterien einzubeziehen und im Vorfeld von Entscheidungen zu hören. Zusätzlich erfolgen Anhörungen vor Veröffentlichungen von allgemeinen Fangerlaubnissen im Rahmen von Bekanntmachungen. Jeder Fischereibetrieb hat zudem Anspruch auf Mitteilung der Berechnungsgrundlage seiner Quotenansprüche für die Bestände, für die eine fahrzeugbezogene Zuteilung gemäß relativer Stabilität bzw. Referenzfängen erfolgt. Außerdem werden in jedem Zuteilungsbescheid die Verteilungskriterien für die betreffenden Bestände dargelegt. 14. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran mitwirken, die durch den Europäischen Rechnungshof veröffentlichten Empfehlungen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit von Fischereidaten umzusetzen , darunter: a) den Prozess zur Aufzeichnung und Überprüfung der Daten zu Fischereitätigkeiten , die in Papierform vorliegen, zu überarbeiten und zu verbessern ; Um die Eingabe von Fischereidaten zu verbessern, die in Papierform vorliegen, erhalten die Bundesländer im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugang zu FIT, so dass längere Postlaufzeiten entfallen und damit die Fristeinhaltung der Dokumentenvorlage gewährleistet ist. Mit einem Zugang zu FIT stehen dann den Bearbeitern im Bundesland auch umfangreiche Möglichkeiten zum Datenabgleich zur Verfügung , um die Datenqualität zu verbessern. b) die Verfügbarkeit von Daten über die Tätigkeit von Fischereischiffen (< 10 Meter) sicherzustellen, entsprechend den Bestimmungen in der Fischereikontrollverordnung ; Die Bundesregierung misst der Zuverlässigkeit von Fischereidaten große Bedeutung bei. Durch die geplante Änderung der Seefischereiverordnung sollen die Fischer mit Fahrzeugen unter 10m Länge zu detaillierteren Angaben in ihren Monatsmeldungen verpflichtet werden. Zudem unterstützt die Bundesregierung ausdrücklich die Empfehlung des Rechnungshofes, kostengünstigere, einfachere und benutzerfreundliche Systeme zur elektronischen Erfassung von Fangtätigkeiten von Schiffen unter 12 m auszuarbeiten. Sie setzt sich dafür ein, dass dieser Ansatz bei der Anpassung der Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13369 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Berücksichtigung der Besonderheiten der kleinen handwerklichen Fischerei geprüft wird. Darüber hinaus entwickelt das Thünen-Institut derzeit eine App für Smartphones zur Überwachung kleinerer Fischereifahrzeuge, die z. B. zur Überwachung der Einhaltung einer vorübergehenden Schließung von Fanggebieten eingesetzt werden kann. c) die Validierung und den Abgleich der Daten zu den Fischereitätigkeiten abzuschließen? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 6 wird verwiesen. 15. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung aktiv daran mitwirken, die durch den Europäischen Rechnungshof veröffentlichten Empfehlungen zur Verbesserung der Inspektionen und Sanktionen umzusetzen , darunter: a) in Absprache mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) standardisierte Inspektionsprotokolle und -berichte auszuarbeiten und zu nutzen, im Zuge der neuen Verordnung über technische Maßnahmen; Die Kontrollen werden bisher in Deutschland aufgrund der föderalen Struktur von verschiedenen Behörden wahrgenommen, wobei jede Behörde ihre Daten selbst verwaltet. Unabhängig davon obliegt der BLE gemäß § 2 Absatz 2 SeeFischG eine koordinierende Funktion. Mit der Einführung des elektronischen Inspektionsberichtes EIB werden die Kontrolldaten entsprechend dem Anhang XXVII der Verordnung Nr. 404/2011 vollständig in einer nationalen Datenbank erfasst. Dies betrifft zukünftig in vollem Umfang die Inspektionsdaten aus den Kontrollen der nationalen Behörde. Die Daten aus den Inspektionsberichten der Länderbehörden werden zurzeit vollständig integriert. Die bisherige Datenbank FISCON wird schrittweise durch die neue Datenbank FIT abgelöst. Seit Frühjahr 2016 wird von den Kontrollschiffen der BLE der elektronische Inspektionsbericht EIB verwendet. Ab September 2017 kommt der EIB auch in den Kontrolleinheiten der Länder zur Anwendung. Zusätzlich zu den Daten der Seekontrollen werden dann auch die Daten aus den Anlandekontrollen elektronisch erstellt und gespeichert. Die EFCA leistet einen erheblichen Beitrag zur Harmonisierung der internationalen Fischereikontrolle. Seit 2015 ist die Kooperationssoftware FISHNET in Betrieb , die den internationalen Datenaustausch gewährleistet. Der Aufbau und die Struktur dieser Anwendung werden stetig verbessert und die Handhabung schrittweise vereinfacht. Nach der Einführung des EIB durch einige Mitgliedstaaten, unter anderem durch Deutschland, arbeitet die EFCA an Systemen für den automatischen Datenempfang der Kontrolldaten. Auch die gemeinsamen Einsatzpläne (JDP) tragen erheblich zur Harmonisierung der internationalen Fischereikontrolle bei. Es wird z. B. eine standardisierte Inspektionsmethodik geschult und eine harmonisierte Implementierung der Bestimmungen für Kontrolle, Inspektion und Überwachung vorangetrieben. Alle JDP- Kampagnen finden ganzjährig statt und gewährleisten einen ununterbrochenen Datenaustausch (Kontrolldaten, Risikodaten, VMS- und ERS-Daten). b) die Sanktionen für wiederholte Verstöße oder Wiederholungstäter gebührend anzupassen; Die Bundesregierung sieht abschreckende Sanktionen als einen inhärenten Teil eines Fischereikontrollsystems an, wobei ein vergleichbares Sanktionsniveau in allen Mitgliedstaaten gegeben sein sollte. Die GFP-Vorschriften wurden in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13369 Deutschland in nationale Bußgeldvorschriften umgesetzt, um eine Ahndung zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorschriften wird auf Basis der allgemeinen Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der Strafprozessordnung und den spezialgesetzlichen Regelungen des Seefischereirechts, das im Seefischereigesetz , der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung normiert ist, durchgesetzt. Im Rahmen der Sanktionen von Verstößen sind die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (wie z. B. Ausmaß der Zuwiderhandlung, mehrfache Verletzung von Bußgeldvorschriften, Fortsetzung der Ordnungswidrigkeit sowie die wiederholte Begehung der Zuwiderhandlung) zu berücksichtigen, so dass z. B. „wiederholte Verstöße“ oder auch mehrfache Auffälligkeiten von „Wiederholungstätern“ bei der Sanktionierung bußgelderhöhend berücksichtigt werden. c) die einheitliche Umsetzung des Punktesystems durchzuführen, um für EU-weit gleiche Bedingungen zu sorgen? Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten spielt die einheitliche Umsetzung des Punktesystems eine wichtige Rolle. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Sanktionssysteme in den Mitgliedstaaten Teil ihrer jeweiligen Rechtssysteme sind, die ihren jeweiligen Prinzipien und Verfahren folgen. Dies kann sich auch auf die Anwendung des Punktesystems auswirken . In Deutschland wird das Punktesystem für schwere Verstöße nach Anhang XXX der Verordnung (EU) Nr. 404/201 insbesondere durch §13 SeeFischG und § 16 Seefischereiverordnung in Verbindung mit der Anlage 5 umgesetzt und von der BLE und den Küstenländern angewendet. Das Punktesystem für schwere Verstöße wird jährlich von der BLE im Benehmen mit den Küstenländern evaluiert. Neben der Teilnahme an den Sitzungen der EU-Kommission sowie der EFCA erfolgt auf Arbeitsebene ein regelmäßiger bilateraler Austausch mit anderen EU- Mitgliedstaaten, um in der EU für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Deutschland ist zudem an einem noch laufenden EFCA-Projekt beteiligt, bei dem unter anderem Leitlinien erstellt werden, um die erfolgreiche Ahndung von Verstößen im internationalen Kontext zu verbessern. 16. Durch welche konkreten Maßnahmen wirkt die Bundesregierung auf europäischer Ebene daran mit, dass die im Bericht aufgeworfenen Empfehlungen an die Europäische Kommission auch zeitnah umgesetzt werden? Die Bundesregierung wird sich konstruktiv an den Beratungen zur vorgesehenen Anpassung der Fischereikontroll-Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des europäischen Rechnungshofs beteiligen. 17. Inwieweit wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die Umsetzung der Empfehlungen durch den Europäischen Rechnungshof Bericht erstatten? Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag über den vorgesehenen Kommissionsvorschlag unverzüglich nach dessen Vorlage unterrichten und über die anschließenden Beratungen in den zuständigen Ratsgremien fortlaufend informieren . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13369 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anhang Übersicht: Defizite in der Fischereikontrolle und Abhilfemaßnahmen im Zeitraum 2007 – 2017 Defizite Abhilfemaßnahme 2007 Übergabe von Logbüchern und Verkaufsabrechnungen an die BLE erfolgte z. T. erst nach zwei Wochen. Zur Beschleunigung des Vorgangs werden die Fangdaten in allen Bundesländern vor Ort eingegeben , so dass längere Postlaufzeiten entfallen. 2008 Die Vorschriften der Aufwands-regelung, die mit dem Bewirtschaftungsplan für Ostseedorsch eingeführt worden waren, wurden von einer Vielzahl von Fischern nicht ausreichend berücksichtigt. Nur für 14 % der durchgeführten Fangreisen wurden Fischereiaufwandsdaten übermittelt. Durch gezielte Informationen der BLE, auch über die drohenden Sanktionen bei Verstoß gegen die Meldepflichten, konnte der Anteil der Aufwandsmeldungen 2009 auf 47 % und im ersten Halbjahr 2010 auf 72 % erhöht werden. 2009 Gegenkontrollen zwischen Logbuch, VMS und anderen Daten konnten nicht automatisiert durchgeführt werden. Einige Gegenkontrollen werden bereits durch die neue FIT-Datenbank durchgeführt, an der Umsetzung weiterer Plausibilitätsprüfungen wird gearbeitet . 2010 Lokale Inspektoren hatten keinen Zugriff auf relevante Datenbanken. Alle mit der Fischereikontrolle betrauten Personen werden künftig Zugriff auf die FIT-Datenbank im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bekommen. 2011 Den Fischereiinspektoren standen zu wenige Daten und Informationen zur Verfügung, um eine risikobasierte Kontrolle vorzubereiten und durch-führen zu können. Es wird fortlaufend eine Risikoanalyse erstellt, die das Risiko des Auftretens eines Verstoßes anhand der Fischerei-situation und der Fischereifahrzeuge bewertet. 2014 Die Gegenkontrolle der Fischereidaten beinhaltete keine Daten aus der Anlandeerklärung (da diese nicht an FIQU übermittelt wurden). Obwohl die bisherige Datenbank FIQU keine Anlandedaten enthielt, erfolgte dennoch ein manueller Abgleich der Daten aus den Verkaufsabrechnungen . Seit der Aktivierung der neuen Datenbank FIT zum 1.1.2017 finden alle elektronisch auflaufenden Meldungen automatisch Eingang in FIT und werden dort Gegenkontrollen unterzogen . Derzeit ist ein knappes Dutzend Gegenkontrollen implementiert und im Laufe des Jahres sollen noch weitere hinzukommen. 2014 Die elektronische Übermittlung von Verkaufsabrechnungen an andere Mitgliedsstaaten war schwerfällig und teilweise nicht vollständig . Mit der Einführung von FIT wird der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten automatisiert. 2014 Auf Basis der bestehenden Rechtslage bestand keine Möglichkeit, Punkte für schwere Verstöße gegenüber dem Fanglizenzinhaber festzusetzen. Mit der Dritten Änderung des Seefischereigesetzes Ende 2016 wurde die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. 2014 Die Bundesländer wurden nicht jederzeit zeitnah über die von der BLE herausgegebenen Risikobewertungslisten informiert. Die BLE leitet die Ergebnisse des Risikomanagements nunmehr in regelmäßigen Abständen und zeitnah an die Bundesländer weiter. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13369 Defizite Abhilfemaßnahme 2015 Um die Effizienz von Kontroll- und Inspektionsaktivitäten zu erhöhen und Fischereifahrzeuge wie auch deren Betreiber auszuwählen, sollte den betreffenden Länderbehörden ein Echtzeitzugriff auf alle bei der BLE gemanagten Fischereidaten, die in Datenbanken und Web-Anwendungen verwaltet werden, eingeräumt werden. Die Länder haben vollen Echtzeit-Zugriff auf das elektronische Logbuch, die elektronische Verkaufsabrechnung und die VMS- Daten und damit auf alle Web-Anwendungen der BLE, so dass die Kontrollfähigkeit in diesen Anwendungen in vollem Umfang gegeben ist. 2015 Um die Länder bei identifizierten Verstößen in die Lage zu versetzen, rechtzeitig Maßnahmen vorzunehmen und die Überwachung auf alle von Quotenregelungen betroffenen Arten auszuweiten, sollten die Gegenkontrollen automatisiert werden. Mit der Indienststellung von FIT zu Beginn des Jahres 2017 wurden die ersten automatischen Gegenkontrollen implementiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333