Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13394 18. Wahlperiode 24.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Petra Pau, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13238 – Speicherung von SMS-Inhalten bei Mobilfunkanbietern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus technischen Gründen können bei der von der Vorratsdatenspeicherung verlangten Speicherung von SMS die Inhaltsdaten nicht von den Verbindungsdaten getrennt werden. Seit 2013 drängten die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Bundesnetzagentur die drei Provider Vodafone , Telekom und Telefónica dazu, ein Filtersystem einzurichten. Die Trennung der Daten sei aber technisch immer noch unmöglich. Um Fehler zu analysieren und festzustellen, welches Infrastrukturelement (bzw. welcher Hersteller) für einen Fehler verantwortlich ist, aber auch, um Probleme im Netz durch statistische Auswertungen frühzeitig erkennen zu können, wurden die Signalisierungsnachrichten mitprotokolliert. Dies war gemäß § 100 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zulässig, da die Signalisierungsnachrichten grundsätzlich als Verkehrsdaten einzuordnen sind. Trotzdem bedeutet die fehlende Trennung, dass auch Inhalte bei den Providern liegen, und das dank der neuen Vorratsdatenspeicherung bald zehn Wochen statt der üblichen sieben Tage. Mit der Neufassung des § 100 Absatz 1 TKG, der postuliert, dass Verkehrsdaten nur unabhängig vom Inhalt zu protokollieren sind, ist es höchst fraglich, ob Verkehrsdaten nunmehr überhaupt noch protokolliert werden dürfen, wenn die Inhaltsdaten technisch nicht von ihnen getrennt werden können. 1. Trifft es nach wie vor zu, dass aus technischen Gründen bei der von der Vorratsdatenspeicherung verlangten Speicherung von SMS die Inhaltsdaten nicht von den Verbindungsdaten getrennt werden können? Nach der Regelung über die Pflicht zur Speicherung von Verkehrsdaten in § 113b TKG dürfen nur die Verkehrsdaten von SMS und keine Inhaltsdaten gespeichert werden. Die der Frage zugrunde liegende Annahme, man könne bei der Speicherung von SMS die Inhaltsdaten nicht von den Verkehrsdaten trennen, trifft nicht zu und traf nie zu. Die zu speichernden Verkehrsdaten werden unabhängig vom Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13394 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode genutzten Dienst direkt aus der Signalisierung und unabhängig vom sog. Nutzkanal in den Netzknoten zur Herstellung der Telefonverbindungen entnommen. Daher kommt es hierbei nicht zur Erfassung von Inhalten. 2. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand? Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Führt die neue Fassung des § 100 Absatz 1 TKG, insbesondere die Formulierung „die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden“ in Satz 1, nach Auffassung der Bundesregierung dazu, dass eine Speicherung der Verbindungsdaten generell unzulässig ist, solange die Verbindungsdaten technisch nicht von den Inhaltsdaten getrennt werden können? Wenn ja, welche Folgen hätte dies aus Sicht der Bundesregierung? Wenn nein, weshalb nicht? Die Neufassung des § 100 Absatz 1 TKG hat keine Auswirkungen auf die Speicherung der Verkehrsdaten nach § 113b TKG. Die Steuerdaten informationstechnischer Protokolle zur Datenübertragung in § 100 Absatz 1 Satz 1 TKG neuer Fassung stellen keine nach § 113b TKG zu speichernden Daten dar, bei denen sich die Frage nach der technischen Trennbarkeit stellt. Mit der Neufassung des § 100 Absatz 1 TKG wurden die Befugnisse des Diensteanbieters für den Umgang mit Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen um die Erhebung und Verwendung von sog. Steuerdaten informationstechnischer Protokolle erweitert, um auf Störungen und Fehler hinreichend reagieren und damit die IT-Sicherheit netzseitig verbessern zu können. Hierbei geht es um die technischen Informationen der Protokolle, die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gewährleistung der Kommunikation zwischen Empfänger und Sender notwendig sind. Die Formulierung „(…) die unabhängig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden (…)“ in Satz 1 dient der Klarstellung, dass die Kommunikationsinhalte nicht Bestandteil der Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zur Datenübertragung sind. Die Befugnisse des Diensteanbieters bleiben auch nach der Neufassung auf die in der Vorschrift genannten Zwecke (Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen) begrenzt. 4. Welcher Speicherzeitraum für SMS-Inhalte wäre aus Sicht der Bundesregierung vorrübergehend zu rechtfertigen (bitte begründen)? 5. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um Abhilfe zu schaffen (bitte entsprechend aufführen)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13394 In Bezug auf die Datenverarbeitung zu Zwecken der Beseitigung von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nach § 100 Abs. 1 TKG wurden alle Mobilfunknetzbetreiber dazu aufgefordert, die Inhalte bei einer solchen Speicherung durch Maskierungsverfahren unlesbar zu machen oder in gleicher Weise vor unberechtigtem Zugriff bzw. Einsichtnahme zu schützen. 6. Warum sind die Hersteller nach Kenntnis der Bundesregierung nicht in der Lage, eine Löschung der SMS-Inhalte anzubieten? Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. In Bezug auf die Datenverarbeitung zu Zwecken der Beseitigung von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nach § 100 Absatz 1 TKG werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten nicht in den verschiedenen Netzknoten zur Herstellung der Telefonverbindung erfasst, sondern zentral durch die Erfassung der gesamten Kommunikation auf „einer Leitung“. In der Vergangenheit hat kein Hersteller eine technische Lösung zur gleichzeitigen oder nachträglichen Trennung der Inhalte von den Verkehrsdaten angeboten. Anders als bei Telefoniedaten, bei denen Inhaltsdaten und Signalisierung technisch voneinander getrennt sind, also über zwei unterschiedliche Protokolle laufen, laufen bei SMS Signalisierung und Inhaltsdaten in einem Protokoll. Aus diesem Protokoll konnten einzelne Elemente wie der Nachrichteninhalt – der quasi als Nebenprodukt angefallen ist – nicht isoliert herausgetrennt werden, ohne den Signalisierungsablauf als solchen zu beeinträchtigen. 7. Können Servicemitarbeiter bei den Providern die Kurznachrichten mitlesen? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies rechtlich? Wenn nein, wieso kann die Bundesregierung dies definitiv ausschließen? Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. In Bezug auf die Datenverarbeitung zu Zwecken der Beseitigung von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nach § 100 Absatz 1 TKG ist ein Mitlesen durch Service-Mitarbeiter nach Informationen der Bundesregierung durch Maskierungsverfahren ausgeschlossen. 8. Wie wird sichergestellt, dass Ermittlungsbehörden nur auf die Metadaten, aber nicht auf die gespeicherten SMS-Inhalte Zugriff erhalten? Nach § 113c TKG dürfen nur die auf Grund von § 113b TKG gespeicherten Daten an die Gefahrenabwehrbehörden der Länder und die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Inhaltsdaten sind von der Speicherpflicht nach § 113b TKG nicht erfasst. Auf die nach § 100 Absatz 1 TKG erhobenen Daten haben die Ermittlungsbehörden keinen Zugriff. 9. Wie lange speichern die Mobilfunkanbieter die Signalisierungsdaten einschließlich der SMS-Inhalte ihrer Kunden (bitte entsprechend nach Anbietern und Speicherzeit aufführen)? Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13394 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Rahmen der Datenverarbeitung zu Zwecken der Beseitigung von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nach § 100 Absatz 1 TKG speichern die Anbieter, die eine Trennung der Inhaltsdaten nicht vornehmen können, die Daten nach Kenntnis der Bundesregierung bis zu sieben Tage. Aus Gründen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Mobilfunkanbieter kann seitens der Bundesregierung keine detaillierte Auskunft gegeben werden; ihr liegen über das obengenannte hinaus keine weitere Informationen vor. 10. Hat die Bundesregierung eine entsprechende Abfrage durchgeführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welche Anbieter haben eine andere Lösung realisiert? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat keine entsprechende Abfrage durchgeführt. Sie sieht hierzu keinen Anlass. 11. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass die bei den Providern gespeicherten SMS-Inhalte ein Angriffsziel für Cyberkriminelle darstellen (bitte begründen)? Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die SMS-Inhalte sind im „normalen“ Telefonverkehr, wenn sie z. B. wegen Nichterreichbarkeit des Adressaten zwischengespeichert werden, durch die nach § 109 TKG vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen gegen einen unberechtigten Zugriff geschützt. Da die Speicherung der darüber hinaus nach § 100 Absatz 1 TKG erhobenen Daten nur intern verfügbar ist, keine Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz besteht und SMS-Inhalte zudem maskiert sind, wird die in der Fragestellung genannte Gefahr als gering eingeschätzt. 12. Was hindert die Mobilfunkanbieter konkret daran, auch bei großen Datenmengen einen Echtzeitfilter einzusetzen? Bei der Speicherung von Verkehrsdaten nach § 113b TKG findet keine Speicherung von Inhalten statt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Beseitigung von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen nach § 100 Absatz 1 TKG waren nach Informationen der Bundesregierung in der Vergangenheit keine entsprechenden technischen Lösungen am Markt verfügbar. Es soll neuerdings jedoch ein Netzwerkmonitoring -System geben, bei dem keine gleichzeitige Speicherung der SMS-Inhalte stattfindet. 13. Wurden Gespräche mit den Systemherstellern über Lösungsmöglichkeiten geführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Seitens der Bundesbehörden wurden keine Gespräche mit Systemherstellern geführt . Die Systemhersteller der Mobilfunkunternehmen (bzw. potenzielle Systemhersteller ) sind keine Verpflichteten nach dem TKG. Verpflichtet sind nur die Diensteanbieter. Bei diesen wird von der Bundesnetzagentur nach wie vor auf die Implementierung einer Lösungsmöglichkeit gedrängt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13394 14. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer Lösung des Problems? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Informationen vor, die eine seriöse Prognose ermöglichen würden. 15. Werden SMS-Inhalte verschlüsselt übertragen? Welches Verfahren kommt ggf. zum Einsatz? Bei der Übertragung zwischen Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunknetz kommen die weltweit standardisierten Verschlüsselungsmethoden zum Einsatz, die je nach Mobilfunkgeneration unterschiedlich sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333