Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13396 18. Wahlperiode 24.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13163 – Gaskraftwerke und besondere netztechnische Betriebsmittel für sogenannte kurative Maßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das am 30. Juni 2017 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossene Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz ) erlaubt den Einsatz und das Vorhalten von „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln“ für sogenannte kurative Maßnahmen zur Erhaltung der Netzstabilität. Durch diese Regelung ist es Netzbetreibern künftig möglich, Reserveleistungen, beispielsweise auch von Gaskraftwerken, vorzuhalten. Zwar ist die Bundesnetzagentur vor der Ausschreibung einzubinden, sie hat jedoch keine explizite Kontrollkompetenz . Die Kosten für diese „Betriebsmittel“ – also auch das Vorhalten von Gaskraftwerken – unterliegen somit keiner Kontrolle durch die Bundesnetzagentur . Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatte das in einem eigenen Entschließungsantrag abgelehnt, auch weil diese Kosten auf die Stromkunden umgelegt werden. Der Entschließungsantrag fand jedoch keine Mehrheit. Aus der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur (Stand: März 2017) geht hervor, dass 2 963 MW Netto-Nennleistung von Gaskraftwerken vorläufig stillgelegt sind. 1. Auf welche Art sollen die Aufträge für „besondere netztechnische Betriebsmittel für sogenannte kurative Maßnahmen“ künftig vergeben werden? Wird eine freihändige Vergabe möglich sein? Aufträge für besondere netztechnische Betriebsmittel werden nach § 11 Absatz 3 Satz 4 EnWG im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind zum einen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren und zum anderen sind alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln. Soweit es sich bei dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber um einen Auftraggeber im Sinne der §§ 98 ff. GWB handelt, kommt das förmliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13396 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vergaberecht des Teils 4 des GWB und der zugehörigen Rechtsverordnungen (Vergabeverordnung oder Sektorenverordnung) zur Anwendung. Dementsprechend stellt § 11 Absatz 3 Satz 6 EnWG klar, dass der Teil 4 des GWB unberührt bleibt. Eine Direktvergabe an ein bestimmtes Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz grundsätzlich nicht vereinbar. 2. Nach welchen Kriterien findet die Auftragsvergabe für „besondere netztechnische Betriebsmittel“ künftig statt? Die Kriterien für die Auftragsvergabe für besondere netztechnische Betriebsmittel entwickeln die Übertragungsnetzbetreiber vor Bekanntmachung und damit vor Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Kriterien haben sich an den Grundsätzen des § 11 Absatz 3 Satz 4 zu orientieren. Soweit das Vergaberecht des Teils 4 des GWB zur Anwendung kommt, gelten zudem die darin und den entsprechenden Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen insbesondere an die Leistungsbeschreibung , die Eignungs- und die Zuschlagskriterien. 3. Wer führt die Vergabe künftig durch? Die Übertragungsnetzbetreiber werden die Vergabe durchführen. 4. Welche Transparenzvorgaben gelten für die Vergabeverfahren? § 11 Absatz 3 EnWG schreibt für die Vergabe ein transparentes Verfahren vor. Soweit es sich bei dem Übertragungsnetzbetreiber um einen Auftraggeber im Sinne der §§ 98 ff. GWB handelt, kommt zudem das förmliche Vergaberecht des Teils 4 des GWB und der zugehörigen Rechtsverordnungen (Vergabeverordnung oder Sektorenverordnung) zur Anwendung. Aus diesen Regelungen ergeben sich insbesondere detaillierte Vorgaben zur EU-weiten Bekanntmachung. 5. Werden an den Vergabeverfahren auch Kohlekraftwerke teilnehmen dürfen? Grundsätzlich werden Aufträge für besondere netztechnische Betriebsmittel technologieoffen ausgeschrieben. Allerdings legen die Übertragungsnetzbetreiber geeignete Vergabekriterien fest, insbesondere in der Leistungsbeschreibung und den Eignungsanforderungen zur technischen Leistungsfähigkeit der Anlagen, die an einer Teilnahme interessierte Anlagen zwingend erfüllen müssen. Für den kurativen Redispatch einsetzbare Anlagen müssen grundsätzlich in der Lage sein, schnell auf unvorhergesehene Ereignisse im Stromnetz reagieren zu können, und haben damit hohe technische Anforderungen zu erfüllen. Was Bestandsanlagen anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen in ihren Analysen zur Erforderlichkeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel bestehende Energieanlagen berücksichtigen und einen weitergehenden dann zu beschaffenden Bedarf für besondere netztechnische Betriebsmittel ermitteln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13396 6. Werden an den Vergabeverfahren auch Kapazitäten wie Lastmanagementmaßnahmen , Speicher und steuerbare erneuerbare Energiequellen teilnehmen können? Nach Durchführung der Bedarfsanalyse (hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen) steht den oben genannten Anlagen aufgrund der Technologieoffenheit der Vergabe die Teilnahme an den Vergabeverfahren grundsätzlich offen. Jede potenziell zu bindende Anlage muss allerdings die von den Übertragungsnetzbetreibern bestimmten Vergabekriterien erfüllen, d. h. insbesondere die technischen Voraussetzungen zur Leistung kurativen Redispatchs. Grundsätzlich ist es auch denkbar, dass Lasten und Speicher die Vergabekriterien und damit verbundenen technischen Anforderungen erfüllen können. Aufgrund ihrer Volatilität könnte dies jedoch beispielsweise bei Windenergieanlagen und Photovoltaik-Anlagen fraglich sein. 7. Hat die Bundesnetzagentur Einfluss auf die Zuschlagshöhe (Kostenhöhe)? Die Bundesnetzagentur ist in das Vergabeverfahren nicht unmittelbar involviert. Die Übertragungsnetzbetreiber führen das Vergabeverfahren eigenverantwortlich und marktorientiert durch. Dies bedeutet, dass es an wettbewerblichen Kriterien orientiert zu sein hat. Das Gesetz schreibt explizit vor, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind. Unabhängig von der Zuschlagserteilung, die allein Angelegenheit der Übertragungsnetzbetreiber ist, wird die Bundesnetzagentur vor einer Überwälzung der Kosten in die Netzentgelte deren Erforderlichkeit dem Grunde und der Höhe nach prüfen. 8. Nach welchen Kriterien sollen Anlagen vom Netzbetreiber vorgehalten werden können? Die Übertragungsnetzbetreiber können besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten, wenn bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz kurzfristige Maßnahmen nötig sind, um wieder in einen nach den allgemeinen technischen Regeln geforderten sicheren Betriebszustand zurück zu kommen. Die Vorhaltung von Anlagen richtet sich daher allein nach den technischen und betrieblichen Kriterien, welche für einen sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes zur Wiederherstellung eines (n-1)-sicheren Zustandes nach Ausfall von Betriebsmitteln vorgesehen sind. Die Anlagen müssen daher den notwendigen Anforderungen des kurativen Redispatchs entsprechen, d. h. die Anlagen müssen grundsätzlich jederzeit und innerhalb kürzester Zeit abrufbar sein. Der tatsächliche Einsatz der Anlagen erfolgt nur im konkreten Bedarfsfall . 9. Nach welcher Maßgabe werden die Kosten für den Einsatz und das Vorhalten von „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln für sogenannte kurative Maßnahmen“ auf die Netz- bzw. Stromkunden und Stromkundinnen umgelegt? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13396 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Werden die Kosten für das Vorhalten von „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln für sogenannte kurative Maßnahmen“ künftig veröffentlicht, und wird sich daraus auch transparent ergeben, wie hoch die Kosten für die einzelnen Maßnahmen sind? Wie wird das sichergestellt? Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Vorgaben zur Veröffentlichung der Kosten für kurative Maßnahmen. Es können nur solche Zahlen veröffentlicht werden , die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Übertragungsnetz- oder der Anlagenbetreiber darstellen. Unter Umständen kommt eine aggregierte Kostenausweisung in Betracht. Dies wird beim Redispatch so gehandhabt. 11. Welche Prognosen oder Schätzungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung über die Kosten, die aus dem Vorhalten und dem Einsatz von „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln“ folgen können? Eine Veröffentlichung derartiger Prognosen oder Schätzungen ist derzeit nicht möglich. Damit würden vor Einleitung und Ende des Vergabeverfahrens Signale an die Interessenten gesendet, welche Ausgabenhöhe von der beschaffenden Stelle jedenfalls sicher akzeptiert würde. Damit würde eine Art Basis gelegt, von der aus die Kosten nach oben getrieben werden könnten. Eine solche Beeinflussung des Vergabeverfahrens ist zu vermeiden. 12. Wer trägt die Kosten für „besondere netztechnische Betriebsmittel“ künftig, und wie werden diese umgelegt? Die Kosten treffen im Grundsatz den Übertragungsnetzbetreiber, der die „besonderen netztechnischen Betriebsmittel“ ausschreibt und kontrahiert. Sie erhöhen in dessen Übertragungsnetzgebiet die Netzentgelte, die derzeit von den Kunden in der jeweiligen Regelzone getragen werden. Auf Grundlage des vor kurzem in Kraft getretenen Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG), das entsprechende Ergänzungen in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt hat, soll ab dem Jahr 2019 schrittweise bis zum Jahr 2023 ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt eingeführt werden. In diesem Rahmen werden künftig auch die vorliegenden Kosten regelzonenübergreifend verteilt . 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Prognosen dazu, ob durch das Vorhalten oder den Einsatz von „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln “ neue Transportkapazitäten (beispielsweise im Gasnetz) geschaffen werden müssen? Aufgrund der Technologieoffenheit der Ausschreibung steht Gaskraftwerkskapazitäten die Teilnahme am Vergabeverfahren grundsätzlich offen. Falls sich Neubau -Gaskraftwerkskapazitäten im Rahmen des Vergabeverfahrens durchsetzen, könnte je nach Standort ein Gasnetzausbau notwendig werden. Eine Indikation für die möglichen Kosten liefert der bestätigte Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2016-2026. Er enthält acht Gasnetzausbaumaßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 183 Mio. Euro, die im direkten Zusammenhang mit dem Anschluss von Neubau-Gaskraftwerksprojekten in Süddeutschland stehen. Dabei liegen die Kosten pro Kraftwerksprojekt je nach dessen gasnetztechnischer Lage zwischen Null (kein Ausbau erforderlich) und niedrigen dreistelligen Millionenbeträgen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13396 Die Bundesnetzagentur hat sich in Ihrem Änderungsverlangen zum NEP Gas 2016-2026 vom 26. Juli 2017 den Widerruf der Bestätigung der entsprechenden Netzausbaumaßnahmen vorbehalten, falls sich abzeichnet, dass einzelne Kraftwerksprojekte nicht realisiert werden. 14. Welche Anlagen kommen als „besondere netztechnische Betriebsmittel“ künftig in Betracht? Da das Vergabeverfahren technologieoffen auszugestalten ist, kommen alle Anlagen mit kurativem Redispatch-Potenzial in Betracht. Auf die Antwort zu Frage 5 wird ergänzend verwiesen. 15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das nicht genutzte Volumen von Gaskraftwerkskapazitäten in den einzelnen Bundesländern (bitte tabellarisch nach Bundesländern auflisten)? Als „nicht genutztes Volumen von Gaskraftwerkskapazitäten“ könnte der Umfang der vorläufig stillgelegten Gaskraftwerkskapazitäten interpretiert werden. In Deutschland sind gegenwärtig 2 808 Megawatt (MW) Gaskraftwerkskapazitäten vorläufig stillgelegt (Kraftwerksliste Stand 31. März 2017, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen endgültigen Stilllegung des Kraftwerks Hastedt in Bremen, 155 MW). Die Leistung von 2 808 MW verteilt sich auf die Bundesländer Niedersachsen (966 MW) und Nordrhein-Westfalen (1 842 MW). In den Regionen, in denen ein Hochfahren von Erzeugungskapazitäten erforderlich ist, wurden alle Kraftwerke, die eine vorläufige Stilllegung angezeigt hatten, aus Gründen der Systemrelevanz daran gehindert. In den Bedarfsberechnungen der Übertragungsnetzbetreiber vom 15. Februar 2017 und der Bestätigung durch die Bundesnetzagentur vom 31. Mai 2017 sind diese Erzeugungskapazitäten bereits als zur Behebung von Netzproblemen genutzt unterstellt. 16. Welche Gaskraftwerke schöpfen nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kapazität nicht vollständig aus, und an welchen Standorten in Deutschland befinden sie sich? Die Ausschöpfung der Kapazität von Gaskraftwerken hängt nicht nur von der installierten Leistung ab, sondern auch von der bei Errichtung des Kraftwerks gewählten Konzeption, für welche Zahl von Jahresbenutzungsstunden ein Kraftwerk ausgelegt wurde. Gaskraftwerke kommen bedingt durch ihre im Verhältnis zu anderen Erzeugungstechnologien hohen Stromgestehungskosten tendenziell im Bereich der Mittel- und insbesondere der Spitzenlast zum Einsatz. Ihre Jahresbenutzungsstunden schwanken daher stark, liegen aber in der Regel deutlich unter 8 760 Stunden oder den Jahresbenutzungsstunden von Kohlekraftwerken. 17. Wie viele neue Gaskraftwerke sind in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung geplant? Gegenwärtig befinden sich Gaskraftwerke mit einer Leistung von 352 MW in Bau (Kraftwerksliste Stand 31. März 2017). Darüber hinaus liegen auf Basis des Monitorings Meldungen der Kraftwerksbetreiber zu geplanten Gaskraftwerken mit einer Gesamtleistung von rund 13 Gigawatt (GW) vor. Allerdings wurde bisher bei keinem dieser Kraftwerksprojekte eine sog. FID (Final Investment Deci- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13396 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sion) getroffen. Damit befinden sich gegenwärtig keine Kraftwerksprojekte in einem fortgeschrittenen Planungsstadium. Die Realisierungswahrscheinlichkeit dieser Kraftwerksprojekte ist somit schwer einzuschätzen. 18. An welchen Standorten sollen diese errichtet werden? Derzeit (Kraftwerksliste Stand 31. März 2017) befinden sich an folgenden Standorten Gaskraftwerke in Bau: Berlin Stuttgart Saarlouis Darüber hinaus kann angesichts der wenig fortgeschrittenen Planungsstände noch keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, an welchen Standorten tatsächlich neue Gaskraftwerke errichtet werden sollen. 19. Für welche geplanten Anlagen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung schon Prognosen, dass diese künftig als „besondere netztechnische Betriebsmittel “ eingesetzt werden könnten? Die Bundesregierung kann hierzu keine Aussage treffen. Es liegt im Wesen einer wettbewerblichen Ausschreibung, dass deren Ergebnisse nicht im Vorfeld prognostiziert werden können. 20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, welche Investoren bei der Vergabe von „besonderen netztechnischen Betriebsmitteln“ künftig zum Zuge kommen können? Die Bundesregierung nimmt zu den Aussichten einzelner Projekte keine Stellung. Das Vergabeverfahren der Übertragungsnetzbetreiber ist transparent, marktorientiert und diskriminierungsfrei durchzuführen. Grundsätzlich steht die Teilnahme an diesem Verfahren daher allen geeigneten Bietern offen. Auf die Antwort zu Frage 19 wird im Übrigen verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333