Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13399 18. Wahlperiode 24.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13274 – Anpassungsbedarf wegen der Ehe für alle V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Vom 1. Oktober 2017 an können schwule und lesbische Paare in Deutschland heiraten und gemeinsam Kinder adoptieren. Laut „dpa – Deutsche Presse-Agentur GmbH“ (Meldung vom 28. Juli 2017) verschickte zuvor das Bundesministerium des Innern an die Landesinnenministerien ein Schreiben, in dem es behauptet, die nötigen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften könnten nicht mehr bis Anfang Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden, sondern erst 2018. Auch einige technische Umstellungen seien notwendig. Ehen könnten aber trotzdem vorher geschlossen werden. Zudem sei aus Sicht von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière das Gesetz „nicht ohne Weiteres umsetzbar“, weil eine Reihe von Folgeregelungen fehle. So sei unklar, ob und wie eingetragene homosexuelle Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt würden, sagte er. „Es wird massive Probleme bei der Umsetzung geben, die man dann hinterher reparieren muss“ (www.merkur.de/politik/bundesinnenminister-thomas-de-maizi-re-haelt-ehefuer -alle-fuer-verfassungswidrig-zr-8449097.html). Die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 13. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13113 entlarvte aus Sicht der Fragesteller dennoch die übertriebenen Behauptungen des Bundesinnenministers. Die Bundesregierung sieht keine massiven Umsetzungsprobleme , sondern das Erfordernis zur Änderung einiger Verwaltungsvorschriften und Softwaremasken sowie Anwendungshinweise für Standesämter. In ihrer am 11. November 2015 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages geschickten Stellungnahme zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 18/6665) hat die Bundesregierung mit keinem Wort irgendwelche Probleme hinsichtlich der personenstandsrechtlichen bzw. technischen Umsetzung des Gesetzes in der vorgesehenen Frist erwähnt. Dort findet sich auch kein Wort bezüglich der zu kurzen Frist für das Inkrafttreten des Gesetzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13399 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen wurden bisher in Deutschland in aus Sicht der Fragesteller diskriminierender Weise, anders als beispielsweise in Israel oder Malta, nur als Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Ehe für alle ist die bisherige Auffassung, die im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen verstießen gegen wesentliche Grundsätze des inländischen Rechts (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), nicht mehr haltbar. Daher sind nun auch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen nach deutschem Recht als Ehen anzuerkennen und zu behandeln . 1. In welcher Form werden oder wurden die Standesämter durch die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Länder (bitte jeweils Informationsschreiben oder Erlass etc. mit Datum und Inhalt einzeln aufführen) über das ab dem 1. Oktober 2017 anzuwendende Eheschließungsrecht informiert? Das Bundesministerium des Innern hat den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder am 28. Juli 2017 ein Schreiben mit Anwendungshinweisen zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts übermittelt. Die Anwendungshinweise wurden auch auf der Internetseite www.personenstandsrecht.de veröffentlicht; Standesämter , die den Newsletter dieser Seite abonniert haben, wurden hierüber automatisiert unterrichtet. 2. Welche Gesetze müssen aus Sicht der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)? 3. Welche Verordnungen müssen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)? 4. Welche Verwaltungsvorschriften müssen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)? Die Fragen 2, 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Bundesregierung verweist auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck auf Bundestagsdrucksache 18/13113 vom 14. Juli 2017. Weiterer Änderungsbedarf auf der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Ebene wird von der Bundesregierung derzeit geprüft. 5. Welche technischen Umstellungen müssen in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)? Im Zusammenhang mit der standesamtlichen Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Ehe und der Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe geben die personenstandsrechtlichen Vorschriften vor, welche Daten im elektronischen Register zu beurkunden sind, welche Feldüberschriften (Leittexte) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13399 die einzelnen Datenfelder haben und wie sich der elektronische Mitteilungsverkehr gegenüber anderen Standesämtern und Behörden gestaltet. Die eingesetzten Formate sehen derzeit nur eine verschiedengeschlechtliche Ehe vor und müssen deshalb angepasst werden. Die Anpassung der Formate für den Datenaustausch (XPersonenstand) und die Registerschnittstelle (XPersonenstandsregister) erfolgt nach den Vorgaben der Personenstandsverordnung durch eine Spezifizierung in den zuständigen Gremien, Abnahme durch den Arbeitskreis I der Innenministerkonferenz und Veröffentlichung. Auf dieser Grundlage werden in einem zweiten Schritt die für das Personenstandswesen eingesetzten elektronischen Fach-, Register - und Datenaustauschverfahren programmiert, getestet und ausgeliefert. Hierfür steht den Verfahrensherstellern grundsätzlich eine Vorlaufzeit von neun Monaten zur Verfügung. 6. Welche Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geändert bzw. verabschiedet werden müssen, sollen nach Plänen der Bundesregierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich geändert bzw. verabschiedet werden? Auf die Antwort zu den Fragen 2, 3 und 4 wird verwiesen. 7. Welche technischen Umstellungen, die in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden müssen, werden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich vorgenommen? Die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anwendungshinweise, die auch erforderliche technische Umstellungen berücksichtigen, wurden auch den Verfahrensherstellern im Personenstandswesen zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass ein Teil der technischen Anpassungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 8. Aus welchen Gründen können die nötigen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht mehr bis Anfang Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden (siehe hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 13. Juli 2017), sondern erst 2018 (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)? Auf die Antwort zu den Fragen 2, 3 und 4 sowie auf die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anwendungshinweise wird verwiesen. 9. Aus welchen Gründen können die nötigen technischen Umstellungen nicht mehr bis Anfang Oktober in Kraft gesetzt werden (siehe hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) vom 13. Juli 2017), sondern erst 2018 (bitte auflisten und jeweils die Notwendigkeit erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13399 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie erfolgt die technische Anpassung der Leittexte im Eheregister? Technisch wird eine Anpassung der Leittexte im Eheregister voraussichtlich erst im Jahr 2018 möglich sein, so dass bis dahin die Leittexte „Ehefrau“ und „Ehemann “ im Eheregister auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten hingenommen werden müssen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 11. Seit wann beschäftigt sich das Bundesinnenministerium mit der technischen Anpassung der Leittexte im Eheregister? Was wurde bisher unternommen? Welche Ergebnisse sind bisher zu verzeichnen? Um dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nicht vorzugreifen, hat sich das Bundesministerium des Innern nicht vor der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag mit der Frage der durch das Gesetz erforderlichen Anpassung der Leittexte im Eheregister einer gleichgeschlechtlichen Ehe befasst. Um eine Anwendung des Gesetzes mit dessen Inkrafttreten sicherzustellen, wurden die in der Antwort zu Frage 1 genannten Anwendungshinweise erarbeitet, die auch eine Anpassung der Leittexte in der Eheurkunde für gleichgeschlechtliche Paare vorsehen. 12. Warum hat die Bundesregierung in ihrer am 11. November 2015 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages geschickten Stellungnahme zum Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 18/6665) mit keinem Wort irgendwelche Probleme hinsichtlich der personenstandsrechtlichen bzw. technischen Umsetzung des Gesetzes in der vorgesehenen Frist erwähnt? Die Stellungnahme der Bundesregierung hat sich auf die Frage bezogen, ob die Ehe für Personen gleichen Geschlechts geöffnet werden soll. 13. Wie werden die Beurkundungen der im Ausland geschlossenen, gleichgeschlechtlichen Ehen korrigiert, die in den Lebenspartnerschaftsregistern beurkundet wurden? Nach Inkrafttreten des Gesetzes steht es den Betroffenen frei, ihre im Ausland nach den Sachvorschriften des registerführenden Staates wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in das Eheregister eintragen zu lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333