Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 22. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13403 18. Wahlperiode 24.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13288 – Schacht Konrad – Atomrechtliche Genehmigungen seit 2002 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Planfeststellungsbeschluss zur Einlagerung radioaktiver Abfälle in Schacht Konrad im Jahr 2002 bis zur Umstrukturierung der beteiligten Behörden und Unternehmen war das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in sogenannter Eigenaufsicht für atomrechtliche (Änderungs-)Genehmigungen zuständig , sofern sie vom BfS als unwesentlich eingestuft wurden. Diese Zuständigkeit ist auf das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) übergegangen. Am 19. Mai 2017 hat die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) die Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle für Konrad, Revision 03 (Endlagerungsbedingungen, Stand: Februar 2017) zurückgezogen. Genauere Betrachtungen hätten ergeben, dass weiterer Prüfbedarf bestehe (vgl. www. bge.de/de/meldungen/2017/05/endlagerungsbedingungen-revision-03-fuerkonrad -wurden-zurueckgezogen/). 1. Welche atomrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungen hat das BfS seit 2002 beim Projekt Schacht Konrad erteilt, wann, und mit welchem Regelungsgehalt ? Zuständig für atomrechtliche Zulassungen nach § 9b des Atomgesetzes (AtG) für das Endlager Konrad ist derzeit noch das Land Niedersachsen. Ausgeübt wird diese Aufgabe durch das Niedersächsische Umweltministerium. Nach § 9b Absatz 1 Satz 1 AtG bedürfen wesentliche Veränderungen einer in § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG genannten Anlage des Bundes oder ihres Betriebes der Planfeststellung ; bei Vorliegen der in § 9b Absatz 1 Satz 3 AtG genannten Voraussetzungen kann eine Plangenehmigung erteilt werden. Erst mit der Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme des Endlagers Konrad durch die atomrechtliche Aufsicht geht die Genehmigungszuständigkeit auf das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) über. Gemäß Planfeststellungsbeschluss Konrad bedurften nach alter Rechtslage unwesentliche Veränderungen der Anlage und ihres Betriebes je nach Art einer An- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13403 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zeige gegenüber bzw. der Zustimmung der Endlagerüberwachung des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS). Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) wurde die staatliche Aufsicht nach § 19 AtG auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG und für die Schachtanlage Asse II eingeführt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juli 2016 wird diese Aufgabe durch das BfE wahrgenommen. Unwesentliche Veränderungen sind dementsprechend dem BfE anzuzeigen oder zur Zustimmung vorzulegen. Nachfolgend sind die Kurzbezeichnungen der Änderungsverfahren aufgelistet, in denen die Endlagerüberwachung (EÜ) des BfS seit dem Jahr 2002 unwesentlichen Veränderungen zugestimmt hat. Bezeichnung Datum der Zustimmung der EÜ Ergänzung der Endlagerungsbedingungen Konrad (Radionuklide) 08.05.2009 Maschinelle Auffahrung Füll/Blindort 2. Sohle Schacht Konrad 2 19.01.2010 Änderungen (Teilbereich 1) Schachtrohrleitungen Grubenwasserentsorgung 18.08.2010 Hauptseilfahrtanlage Konrad 2 – Abweichungen 15.11.2010 Ersatz des Löschmittels Kohlenstoffdioxid in ortsfesten Löschanlagen 02.08.2011 Grubenwasser 03.08.2011 Abweichungen Personendosimetrie EPDS 12.08.2011 Änderung Raumluftüberwachung 08.09.2011 Ausgestaltung Fortluftüberwachung 22.12.2011 Einfriedung der Schachtanlage Konrad 1 31.05.2012 Verlegung Wettermast 17.07.2012 Anpassung Kontaminationsmessungen 19.09.2012 Kontaminationskontrolle und Dosisleistungsmessung bei Gebindeeingang 07.03.2013 Aufstellort Messcontainer Konrad 2 26.09.2013 Ausgestaltung OD- und ODL-Überwachung 25.03.2014 Weitere Radionuklide: zweite Ergänzung 18.09.2014 Ummantelte Betonbehälter 25.11.2014 Weitere Radionuklide: dritte Ergänzung 10.12.2014 Brückenkran Sonderbehandlungsraum 03.03.2016 Verdeutlichung der Nebenbestimmung A.2-10 24.06.2016 Klarstellung – vollständige Umschließung mit inaktivem Beton 08.07.2016 Aufschwimmen von Gebinden 12.07.2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13403 2. Welche atomrechtlichen (Änderungs-)Genehmigungen hat das BfE seit Übertragung der Zuständigkeit beim Projekt Schacht Konrad erteilt, wann, und mit welchem Regelungsgehalt? Zum Begriff „Änderungsgenehmigungen“ wird auf die Beschreibung des Organisationsgefüges im Endlagerbereich in der Antwort zu Frage 1 verwiesen. Nachfolgend sind die Kurzbezeichnungen der Änderungsverfahren aufgelistet, in denen das BfE seit dem 30. Juli 2016 unwesentlichen Veränderungen zugestimmt hat. Bezeichnung Datum der Zustimmung des BfE Tauschpalette zur Anlieferung zylindrischer Abfallgebinde 31.10.2016 Hauptgrubenlüfter Konrad 2 18.11.2016 Leitungssystem und Melder der Brandmeldeanlage 18.01.2017 Ersatz Standleitung und Richtfunkstrecke 30.05.2017 Mobile Abschirmwände 11.08.2017 3. Welcher konkrete Prüfbedarf besteht bezüglich der Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle für Konrad, Revision 03? Nach der Veröffentlichung der Revision 3 der Endlagerungsbedingungen Konrad ergaben sich Fragen zu geänderten Formulierungen in den Anforderungen an Abfallprodukte . Infolgedessen wurde diese Revision zurückgezogen, um die Eindeutigkeit dieser Formulierungen zu überprüfen. Dabei geht es u. a. um die Umschließung bestimmter radioaktiver Abfälle mit inaktivem Beton und um das Erfordernis von Einzelfallprüfungen bei Abfällen mit Moderator- und Reflektormaterialien . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333