Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13409 18. Wahlperiode 25.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13209 – Diskussion über Polizeigewalt am G20-Gipfel in Hamburg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Einsatz der Polizei gegen Demonstrantinnen und Demonstranten beim G20- Gipfel in Hamburg wird von Bürgerrechtsorganisationen, aber auch von zahlreichen Journalistinnen und Journalisten scharf kritisiert. Beispielsweise listete die „taz“ (10. Juli 2017) auf, „dass Demonstranten in Hamburg geknüppelt, gepfeffert , auseinandergetrieben wurden, und zwar keineswegs nur da, wo es knallte“. Außerdem seien „auch Journalisten, Unbeteiligte und offenbar sogar eine Anwältin verprügelt“ worden. Der Vorsitzende des Republikanischen Anwältinnen - und Anwältevereins e. V., Peer Stolle, wirft dem Hamburger Regierungschef Olaf Scholz (SPD) eine „Missachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien“ vor (junge Welt, 11. Juli 2017). Vielfach wird insbesondere das Vorgehen der Polizei gegen die antikapitalistische Demonstration am Donnerstag, dem 6. Juli 2017, kritisiert. In einer ersten Einschätzung des Komitees für Grundrechte und Demokratie e. V. heißt es, der polizeiliche Umgang mit dieser Demonstration sei „erschreckend. Die Anmeldung dieser Demonstration war von der Versammlungsbehörde ohne jede Auflagen bestätigt worden. Viele hatten vorausgesagt, dass dies nur heißen könne, dass die Versammlung gar nicht erst losgehen dürfe. Diese Demonstration wurde in der Tat nach wenigen Metern von der Polizei angegriffen“. Das Vermummungsverbot im Versammlungsgesetz könne „nicht annähernd das beobachtete eskalative und die Rechte und Sicherheit der Bürger*innen verletzende Vorgehen der Polizei rechtfertigen“. Die Polizei habe hier keine gezielte Strafverfolgung betrieben, sondern gegen eine Vielzahl sich legal verhaltender Demonstrantinnen und Demonstranten Wasserwerfer, Pfefferspray und Tonfa- Schlagstock eingesetzt. In der Bilanz des Komitees heißt es weiter: „Immer wieder mussten wir beobachten, wie Polizeibeamte ohne Zeitdruck, die Tonfa- Schlagstöcke schwingend, schnell in eine Versammlung hinein liefen und Panik erzeugten … Schwere Verletzungen wurden bei solchen Einsätzen in Kauf genommen “. (www.grundrechtekomitee.de/node/873). Durch großflächige Versammlungsverbote, das Verbot von Camps bzw. Einsätzen gegen genehmigte Camps haben die Einsatzleitung bzw. die verantwortlichen Innenpolitiker nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller eine Eskalation schon frühzeitig provoziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein Polizeiverhalten, das eine Eskalationsspirale in Gang setzt, die letztlich zahlreiche Unschuldige auf allen Seiten trifft, bedarf dringend einer Aufarbeitung und Korrektur. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen von einer Mitverantwortung der Bundesregierung für den Einsatz aus, nicht zuletzt nachdem der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, öffentlich bestätigte, dass es eine gemeinsame Lagebeurteilung gegeben habe und zwischen Hamburger Senat und Bundesinnenministerium die Informationen geteilt worden seien (Frankfurter Rundschau , 10. Juli 2017). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung wendet sich ausdrücklich gegen die vom Fragesteller implizierte Kritik an den Polizeien von Bund und Ländern. Während des G20-Gipfels sorgten Polizeikräfte von Bund und Ländern, Feuerwehren, das Technische Hilfswerk (THW) und Deutsche Rote Kreuz (DRK) sowie die Bundeswehr und viele andere Hilfsorganisationen für die Sicherheit. Deren Einsatz ist es zu verdanken , dass der Schutz friedlicher Demonstrationen und die Sicherheit der Staatsgäste während des G20-Gipfels gewährleistet werden konnte. Während des G20-Gipfels waren Polizeikräfte von Bund und Ländern einem erheblichen Gewaltpotential von Gipfelgegnern ausgesetzt, das neben den ansonsten friedlichen Demonstrationen in Hamburg mobilisiert wurde. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mussten sich zum Schutz der Allgemeinheit kraft ihres gesetzlichen Auftrages in besondere Gefahrensituationen begeben. Es waren viele verletzte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu beklagen. Die Bundesregierung sieht mit Sorge, dass die Anzahl politisch motivierter Straftaten im Jahr 2016 einen Höchststand erreicht hat. Insgesamt wurden in der Statistik zur Politisch Motivierten Kriminalität 41 549 Straftaten (+6,6 Prozent) registriert . Auch die Zahl der Gewalttaten (4 311) hat sich im Jahr 2016 weiterhin auf hohem Niveau bewegt. Alle Teile der Gesellschaft sind daher aufgefordert, der zunehmenden Verrohung und vor allem jeder Form von Hass und Gewalt entschieden entgegen zu treten. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich das aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgende Frageund Informationsrecht des Deutschen Bundestages, seiner Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung hinsichtlich der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 GG, nur auf Umstände bezieht , die nach der im Grundgesetz angelegten und im Bundespolizeigesetz näher geregelten Verteilung der Zuständigkeiten in den Verantwortungsbereich des Bundes fallen (BVerfGE 139, 134, 227). Die Zuständigkeit für die allgemeinpolizeilichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Schutzes von Demonstrationen im Rahmen des G20- Gipfels in Hamburg lag bei der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg. Zu Maßnahmen, die in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburgs fallen, äußert sich die Bundesregierung nicht. Der Polizeieinsatz anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg wird in Zuständigkeit der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs nachbereitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13409 1. Wie viele Angehörige von Bundessicherheitsbehörden waren in Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zwischen dem 5. und 9. Juli 2017 in Hamburg im Einsatz, und mit welchen Aufgaben waren sie betraut (bitte je nach Behörde aufgliedern und möglichst vollständig angeben)? Folgende Angehörige von Sicherheitsbehörden des Bundes waren anlässlich des G20-Gipfels zwischen dem 5. und 9. Juli 2017 in Hamburg im Einsatz: Behörde Personalstärke Aufgaben BPOL ca. 5500 Grenzschutz, Bahnpolizei, Luftsicherheit, Unterstützung des Bundeskriminalamts (BKA) und der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg. BKA 2541 Personenschutz, Schutz für die Aufenthaltsräume der Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes sowie der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten, Informationsaustausch (national, international), Aufgaben nach §§ 4, 4a des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). THW 1551 Ausleuchten von Sicherheitsbereichen, Unterstützung beim Einrichten von Kontrollstellen am Sicherheitsbereich, Sicherstellen der Stromversorgung, Sicherstellung der Kommunikationsinfrastruktur für die Behördenkommunikation und logistische Unterstützung im Bereich Verpflegung. BSI 10 Lauschabwehrprüfung und Begleitung der Konferenzsitzungen. Zoll 205 Bedienpersonal Röntgengeräte bei Innenschutzmaßnahmen, Aufbau und Wartung Röntgengeräte, Zugangskontrollen und Innenschutz, Angehörige der Führungsgruppe und Beteiligung bei Maßnahmen des Außenschutzes. Der Bundesregierung ist die weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus Gründen des Staatswohls nicht möglich. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Zur Frage, ob und in welchem Umfang auch Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zwischen dem 5. und 9. Juli 2017 in Hamburg im Einsatz waren, ist im vorliegenden Fall eine Einstufung als Verschlusssache mit dem Verschlusssachengrad „Nur für den Dienstgebrauch“ im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich, da die Angaben Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden zulassen und dadurch künftige Aufgabenerfüllung gefährden könnten. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Inwiefern waren Bundessicherheitsbehörden in die Entscheidungen der zuständigen Hamburger Behörden zum Umgang mit den Camps der Demonstrantinnen und Demonstranten einbezogen bzw. haben Ratschläge hierzu erteilt (diese bitte ggf. darlegen)? Inwiefern fühlt sich die Bundesregierung als Gastgeberin des Gipfels auch mitverantwortlich für den Umgang mit Demonstrantinnen und Demonstranten , und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die weitreichenden Camp- Verbote sowie den Umgang mit den zugelassenen Camps durch die Hamburger Behörden? Die Entscheidungen zur Ablehnung bzw. Zulassung von Camps wurden durch die zuständigen örtlichen Behörden und nicht durch die Sicherheitsbehörden des Bundes getroffen. Die Sicherheitsbehörden des Bundes haben im Rahmen Ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eigene Lagebewertungen für den G20-Gipfel erstellt. Ratschläge zum Umgang mit geplanten Camps gaben die Sicherheitsbehörden des Bundes gegenüber den Hamburger Behörden nicht ab. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13033 vom 29. Juni 2017 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8772 vom 10. Juni 2016 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von polizeilichen Übergriffen auf Demonstrantinnen und Demonstranten sowie Journalistinnen und Journalisten , wie sie beispielsweise auf https://g20-doku.org/ dokumentiert sind? a) Versucht die Bundesregierung angesichts der hohen Bedeutung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit von den Hamburger Behörden Aufklärung über die auf der genannten Homepage aufgezeigten Fälle unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte zu erlangen, und wenn ja, zu welchen Erkenntnissen ist sie dabei bislang gelangt? b) Versucht die Bundesregierung, Kenntnis davon zu erlangen, inwiefern Angehörige der Bundespolizei an solchen Übergriffen beteiligt waren, und falls ja, zu welchen Erkenntnissen ist sie dabei bislang gelangt? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die Medienberichterstattung der Sachverhalte hinausgehen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Überprüfung von Vorwürfen der beschriebenen Art neben den innerbehördlichen Möglichkeiten im Wege der Kontrolle durch die unabhängige Gerichtsbarkeit erfolgen wird. Unbeschadet dessen geht die Bundesregierung grundsätzlich davon aus, dass Polizistinnen und Polizisten in Deutschland die ihnen zum Schutz der Allgemeinheit kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben rechtmäßig und professionell erfüllen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wie viele Angehörige der Bundespolizei waren im Einsatz und wie viele davon jeweils im originären Aufgabenbereich bzw. zur Unterstützung der Hamburger Polizei (bitte tageweise aufgliedern)? Im Zeitraum vom 5. bis 9. Juli 2017 waren Angehörige der Bundespolizei (BPOL) im originären Aufgabenbereich bzw. zur Unterstützung der Hamburger Polizei wie folgt im Einsatz: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13409 Datum Zuständigkeitsbereich Bundespolizei Zuständigkeitsbereich Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg 5. Juli 2017 4.192 263 6. Juli 2017 4.266 263 7. Juli 2017 4.287 263 8. Juli 2017 4.664 314 9. Juli 2017 4.572 213 Darüber hinaus unterstützten bis zu 1 000 Einsatzkräfte der BPOL das Bundeskriminalamt (BKA) bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 9 des Bundespolizeigesetzes. 5. Hat die Bundespolizei die Hamburger Polizei durch Bereitstellung von Wasserwerfern unterstützt, und wenn ja, mit wie vielen? a) Waren dem Wasser chemische Substanzen beigemischt, und wenn ja, welche? b) Wurden aus den Wasserwerfern Wasserstöße abgegeben, und wenn ja, bei welchen Gelegenheiten (bitte Ort, Datum, Anzahl der Wasserstöße, Anlass und Gegenüber der Maßnahme nennen und Angaben machen, ob sich die Wasserstöße gegen Einzelne oder gegen Ansammlungen richteten)? Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet. Die BPOL hat die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg mit -15- Wasserwerfern unterstützt. Im Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden aus den Wasserwerfern keine Wasserstöße abgegeben und keine chemischen Substanzen beigemischt . Angaben zu den im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburgs getroffenen Einsatzmaßnahmen, einschließlich deren Dokumentationen zum Einsatz von Wasserwerfern, obliegen der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Hat die Bundespolizei die Hamburger Polizei durch weiteres polizeiliches Einsatzgerät unterstützt, und wenn ja, welches (bitte vollständig unter Angabe der Stückzahl angeben)? Die BPOL hat die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg während des G 20- Gipfels mit einem Einsatzschiff, drei Entschärferteams, einem Taucher, zwei leichten Transporthubschraubern und mit zwei Lautsprecherwagen sowie Funktechnik unterstützt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Haben Angehörige der Bundespolizei Pfefferspray eingesetzt, und wenn ja, bei welchen Gelegenheiten (bitte vollständig Datum, Uhrzeit, Ort, Anlass anführen und angeben, ob sich die Maßnahme gegen eine einzelne Person oder gegen eine Ansammlung richtete)? Im Zuständigkeitsbereich der BPOL kam es zu keinem Einsatz von Pfefferspray. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 5b und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. In welchem Umfang waren Angehörige der Bundespolizei unmittelbar an weiteren Einsätzen gegen Demonstrantinnen und Demonstranten beteiligt (bitte vollständig angeben und jeweils Datum, Uhrzeit, Ort und Anlass nennen )? Im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung haben Einsatzkräfte der BPOL im Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis 10. Juli 2017 die An- und Abreise von Reisenden und Versammlungsteilnehmern auf Bahnanlagen und in Zügen überwacht . Angaben zu den im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburgs getroffenen Einsatzmaßnahmen, einschließlich deren Dokumentationen zum Einsatzverlauf, obliegen der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der von Bundespolizisten verletzten Demonstrantinnen und Demonstranten? Zum fragegegenständlichen Sachverhalt liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Welche Erkenntnisse hat sie über verletzte Bundespolizisten (bitte differenzieren , inwiefern die Verletzungen unfall- bzw. hitzebedingt waren, von anderen Polizeikräften, selbst oder durch Dritte verursacht wurden, und nach Art und Schwere der Verletzung bzw. evtl. resultierender Dienstunfähigkeit, außerdem bitte nach einzelnen Tagen differenzieren)? Nach heutigem Kenntnisstand wurden insgesamt -118- Bundespolizistinnen und -polizisten verletzt, davon -115- leicht- bis mittelgradig und -drei- schwerer. Von den -118- genannten Bundespolizistinnen und -polizisten wurden -79- durch Dritte verletzt, hier überwiegend in Form von Prellungen, durch Bewurf mit Fremdkörpern, Schädelprellungen durch Helmtreffer und Knalltraumata. Die Mehrzahl der Verletzungen entstanden am 7. und 8. Juli 2017. Unter den -39- nicht durch Fremdeinwirkung verletzten Bundespolizistinnen und -polizisten dominieren Distorsionen und Erschöpfungszustände. Insgesamt -neun- Bundespolizistinnen und -polizisten wurden stationär vorgestellt, -zwei- davon stationär über fünf Tage aufgenommen. Darüber hinausgehende Angaben zur Art und Schwere von Verletzungen sowie deren Entstehungszeit sind aus Gründen des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich. 9. Waren Angehörige von Sicherheitsbehörden des Bundes in Zivil an Demonstrationen und/oder an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt, und wenn ja, wie viele, mit welcher Funktion und welcher Aufgabe, und an welchen Demonstrationen bzw. gewalttätigen Ausschreitungen haben sie sich beteiligt? Inwiefern waren diese zivil gekleideten Angehörigen mit Schusswaffen oder Pfefferspray bewaffnet, und inwiefern haben sie davon Gebrauch gemacht? Die BPOL hat im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit Polizeikräfte in ziviler Kleidung zur polizeilichen Informations- und Erkenntnisgewinnung eingesetzt. Diese waren im Zuständigkeitsbereich der BPOL nicht an Demonstrationen und gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt. Grundsätzlich sind alle Polizeikräfte der BPOL mit Dienstwaffen und Pfefferspray ausgestattet. Zu einem Einsatz dieser Führungs- und Einsatzmittel kam es im originären Zuständigkeitsbereich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13409 Angehörige des BKA oder des BfV haben nicht an Demonstrationen teilgenommen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wurden von Sicherheitsbehörden des Bundes Maßnahmen der Funkzellenabfrage durchgeführt, IMSI-Catcher (IMSI – internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung ) oder sog. stille SMS eingesetzt, und wenn ja, aus welchem Grund, in welchem Umfang, und wann? Das BfV hat im Rahmen der Lagebewältigung im Vorfeld und während des G20- Gipfels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gesetzlich zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen Mittel gemäß § 8 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingesetzt. Im Übrigen wird der fragegegenständliche Sachverhalt für weitere Sicherheitsbehörden des Bundes verneint. 11. Haben Angehörige der Bundespolizei Festnahmen durchgeführt, und wenn ja, von wie vielen Personen (bitte jeweils Ort, Datum, Anlass/Vorwurf nennen und vermerken, wenn die festgenommenen Personen ggf. an die Hamburger Polizei abgegeben wurden)? Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. An welchen Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel waren GSG 9 der Bundespolizei (polizeiliche Spezialeinheit zur operativen Bekämpfung von Schwerst- und Gewaltkriminalität sowie Terrorismus) bzw. BFE-Plus-Einsatzkräfte (BFE – Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit Plus) beteiligt? Im originären Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden anlässlich des G20-Gipfels Einsatzkräfte der BFE+ bereitgestellt, aber nicht eingesetzt. Einsatzkräfte der GSG9 wurden dem BKA zur Unterstützung unterstellt. Darüber hinaus wurden am 8. und 9. Juli 2017 Teile der BFE+ und der GSG9 der Freien und Hansestadt Hamburg temporär unterstellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Wie vielen potentiellen Demonstrantinnen und Demonstranten wurde in Zusammenhang mit dem Gipfel an den Grenzübergängen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt, und auf welcher Grundlage geschah dies (bitte jeweils die Anzahl verweigerter Einreisen an den einzelnen Grenzübergangsstellen angeben)? Auf welche Dateien oder Listen wurde dabei von der Bundespolizei zugegriffen ? Die BPOL verweigerte im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen -62- mutmaßlich gewaltbereiten Personen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Davon wurden an der deutsch-schweizerischen Grenze -33-, an der deutsch-niederländischen Grenze -27- und am Flughafen Hamburg - zwei- Personen die Einreise verweigert. Es wurde ausschließlich auf die Informationen der Fahndungssysteme zurückgegriffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Nach welchen Kriterien richtete sich die Entscheidung, bestimmte Personen nicht einreisen zu lassen? Die Zurückweisungen richteten sich in diesem Fall nach den Regelungen des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex i. V. m. § 15 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Schengener Grenzkodex. b) Waren an der Zusammenstellung dieser Dateien bzw. Listen auch Geheimdienste beteiligt, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 13 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. c) Waren an der Zusammenstellung der Dateien oder Listen auch ausländische Polizeibehörden beteiligt, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. d) Welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, inwiefern von den Betroffenen Rechtsmittel gegen das Einreiseverbot eingelegt wurden, und in welchem Umfang diese erfolgreich waren? Der BPOL wurden zwei Verwaltungsgerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg bekannt. Hierbei hatten zwei italienische Staatsangehörige als Teilnehmer einer Gruppe, die beabsichtigte, mit Flug von Bologna nach Hamburg einzureisen, gegen die von der BPOL verfügten Einreiseverweigerungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes anzuordnen . Das Gericht folgte der Antragstellung der Betroffenen, weil es die hohe rechtliche Hürde des Einreiseverweigerungstatbestandes gegenüber Freizügigkeitsberechtigten als nicht erfüllt ansah. In der Folge musste aufgrund der im Eilverfahren getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg den Betroffenen die Einreise gestattet werden. Das Widerspruchsverfahren ist weiter anhängig . 14. Aus welchen Gründen wurde 33 Personen am Grenzübergang Basel, die mit einem Sonderzug nach Hamburg fahren wollten, die Einreise verweigert (vgl. Mitteilung der Bundespolizeidirektion Hannover vom 6. Juli 2017)? Ist das Mitführen von Schutzausrüstung wie Gasmasken, Mundschutz oder Schutzbrillen bereits für sich ein ausreichendes Kriterium, um die Einreise zu verweigern, und wenn nein, welche Kriterien kamen bei der Einreiseverweigerung für die fraglichen Personen hinzu? Den -33- Personen wurden aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert (§ 6 Absatz 1 Freizüg G/EU). Das Mitführen von entsprechender Schutzausrüstung stellt nur ein Kriterium aus der Gesamtprüfung im Sinne des § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13409 15. Treffen Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass am 6. Juli 2017 mehrere Personen, die aus Bologna anreisten, in Zusammenhang mit dem Gipfel bzw. den Demonstrationen mehrere Stunden am Verlassen des Flughafens Hamburg gehindert wurden, und wenn ja, aus welchem Grund geschah das? Trifft es zu, dass zwei Personen aus Bologna die Einreise verweigert wurde? a) Wenn ja, geschah dies unter Hinweis auf das Mitführen eines schwarzen Kapuzenpullovers, festen Schuhwerkes und Wollhandschuhen, und inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung verhältnismäßig, wegen solcher nicht verbotener Gegenstände die Grundrechte der Freizügigkeit, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu beschränken? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde dann die Einreise verweigert, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Entscheidung? Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet. Am 6. Juli 2017 reiste eine Gruppe italienischer Staatsangehöriger von Bologna über den Flughafen Hamburg nach Deutschland. Zwei Personen wurde die Einreise aufgrund einer individuellen Gefahrenprognose, nach welcher eine Teilnahme an gewaltsamen Aktionen rund um den G20-Gipfel zu vermuten war, verweigert . Bei fünf weiteren Personen wurden am Flughafen Gefährderansprachen durchgeführt. Anschließend wurde die Einreise gestattet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13d verwiesen. 16. In welchem Umfang haben jeweils das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz in Zusammenhang mit dem Gipfel personenbezogene Informationen an welche ausländischen Polizeibehörden übermittelt, und über wie viele Personen wurden dabei Daten ausgetauscht ? a) In welchem Umfang haben jeweils das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Bundesamt für Verfassungsschutz in Zusammenhang mit dem Gipfel personenbezogene Informationen von welchen ausländischen Behörden entgegengenommen, und wie viele Personen betraf dies? b) Aus welchen Ländern stammten die entsprechenden Informationen? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Die BPOL hat den zuständigen grenzpolizeilichen Behörden der Niederlande, Frankreichs, der Schweiz, Österreichs, Tschechiens, Polens, Dänemarks, Schwedens , Spaniens und Italiens zu -335- Personen personenbezogene Informationen übermittelt. Die BPOL hat von den zuständigen grenzpolizeilichen Behörden der Niederlande , Frankreichs, der Schweiz, Österreichs, Tschechiens, Schwedens, Finnlands , Großbritanniens, Spaniens, Italiens, der USA und Chinas zu -175- Personen personenbezogene Informationen empfangen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko vom 28. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13202 verwiesen. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel wurden von Seiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz keine personenbezogenen Informationen an ausländische Polizeibehörden übermittelt. Unabhängig davon hat das BfV im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse aus Anlass des G20-Gipfels im Fachbereich Linksextremismus mit Sicherheitsbehörden anderer Staaten personenbezogene bzw. -beziehbare Daten ausgetauscht. Die Beantwortung, um welche Staaten es sich hierbei handelt, kann im Hinblick auf das Staatswohl nicht offen erfolgen. Zwar ist Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Preisgabe diesbezüglicher detaillierten Informationen über Inhalte, Umfang und konkrete Partner der notwendigerweise vertraulichen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendienste könnte für die zukünftige Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile beim weiteren Informationsaustausch zur Folge haben und für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung des Extremismus schädlich sein. Diese Informationen werden daher als Verschlusssache mit dem Verschlusssachengrad „VS-Vertraulich“ eingestuft und liegen der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vor. c) Wurden diese Daten in Dateien gespeichert und/oder mit existierenden Dateien abgeglichen (bitte jeweils Dateibezeichnungen angeben), und wenn ja, zu welchem Zweck, und welche konkreten polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Schritte wurden daraufhin vorgenommen? Die BPOL hat im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung anlässlich des G20-Gipfels personenbezogene Daten verwendet, um anlassbezogen einen Abgleich mit grenzpolizeilichen Fahndungssystemen (z. B. INPOL, SIS) vorzunehmen . Die Ergebnisse dienten als Grundlage für grenzpolizeiliche Maßnahmen der BPOL, insbesondere bei Einreiseentscheidungen. Seitens des BfV wurden personenbezogene Daten mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS WN) abgeglichen und vereinzelt auch in NA- DIS WN gespeichert. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgte eine Weitergabe der Daten an die BPOL und das BKA. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 bis 16b verwiesen. Eine weitergehende Beantwortung bezüglich der Zwecke der Speicherung und weitergehender nachrichtendienstlicher Schritte kann auch nach Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht nicht erfolgen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und das Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen, wie das Staatswohl, begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass damit eine Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen und Methoden des BfV verbunden wäre, die die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV gefährden würde. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten , womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BfV nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde der erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des BfV nicht Rechnung tragen. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13409 17. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Beteiligung ausländischer Polizeikräfte an polizeilichen Einsätzen in Zusammenhang mit dem Gipfel machen? a) Wie viele ausländische Polizeikräfte waren insgesamt in Hamburg im Einsatz, und welchen Aufgaben gingen sie nach (bitte jeweils Herkunftsland , Anzahl und Bezeichnung der polizeilichen Einheit angeben)? Die Fragen 17 und 17a werden zusammen beantwortet. Zur Unterstützung der BPOL wurden -101- Beamtinnen und Beamte der österreichischen Bundespolizei im Bereich des Flughafens Hamburg eingesetzt. Dort nahmen die Einsatzkräfte Aufgaben nach §§ 2,4 Bundespolizeigesetz wahr. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 17g verwiesen. b) Inwiefern waren die ausländischen Polizisten an unmittelbaren Einsätzen gegen Personen beteiligt, und inwiefern wurden von ihnen Zwangsmittel angewendet (bitte möglichst vollständig angeben)? Im Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden durch ausländische Polizeibeamtinnen und -beamte keine Zwangsmittel angewendet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Inwiefern wurden von ausländischen Polizisten (bitte konkret benennen) Dienstwaffen eingesetzt, und inwiefern lag hierfür eine ausdrückliche Genehmigung vor? Im Zuständigkeitsbereich der BPOL haben ausländische Polizeibeamtinnen und -beamte keine Dienstwaffen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Auf welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang waren Kräfte österreichischer Spezialeinheiten im Einsatz? Im Zuständigkeitsbereich der BPOL wurden keine österreichischen Spezialeinheiten eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. e) Inwiefern war nach Kenntnis der Bundesregierung jederzeit gewährleistet , dass ausländische Polizisten ausschließlich unter Leitung und in Anwesenheit deutscher Polizisten hoheitlich tätig waren (sofern dies nicht gewährleistet war, bitte darlegen, bei welchen Gelegenheiten dies ggf. nicht der Fall war, und warum nicht)? Im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung der BPOL war durch eine gemeinsame Kontroll- und Streifentätigkeit jederzeit gewährleistet, dass die österreichischen Polizistinnen und Polizisten ausschließlich unter Leitung und in Anwesenheit deutscher Polizistinnen und Polizisten hoheitlich tätig waren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über einen Einsatz österreichischer Polizisten am 7. Juli 2017 gegen eine nach Augenzeugenberichten friedliche Demonstration (vgl. www.vice.com/de_at/article/a3d7m4/wieund -warum-osterreichische-polizisten-bei-den-g20-protesten-in-hamburgeingesetzt -wurden)? Inwiefern war aus Sicht der Bundesregierung hier der Einsatz von Pfefferspray rechtmäßig? Wie bewertet die Bundesregierung diesen Einsatz? Die der BPOL unterstellten österreichischen Polizeikräfte waren nicht im Rahmen demonstrativer Anlässe eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. g) Was ist der Inhalt der Kooperationsabsprache mit der österreichischen Polizei (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/13033), welche Absprachen enthält diese (bitte möglichst vollständig angeben), und ist die Bundesregierung bereit, diese Absprache dem Deutschen Bundestag zugänglich zu machen? Auf Anfrage Deutschlands hat sich Österreich bereit erklärt, anlässlich des G20- Gipfels in Hamburg Unterstützungskräfte sowie die dabei erforderlichen Einsatzmittel auf der Grundlage des „Vertrages vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten“ (im Folgenden als Polizeivertrag bezeichnet) zur Verfügung zu stellen. Die für die Unterstützung zu vereinbarenden Modalitäten wurden in einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem österreichischen Bundesministerium für Inneres niedergelegt. Insbesondere wurden darin nochmals die Regelungen des Polizeivertrages hervorgehoben, die Grundlage für die Unterstützung durch Österreich sind: Österreich erklärt sich nach Artikel 22 des Polizeivertrages bereit, Deutschland im Rahmen des G20-Gipfel in Hamburg zu unterstützen; für den Einsatz sind die österreichischen Kräfte den deutschen Kräften gemäß Artikel 6 des Polizeivertrages unterstellt; die unterstellten Polizeibeamtinnen und -beamten dürfen gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Polizeivertrages ihre nationale Dienstkleidung tragen und jede Dienstwaffe und die dazugehörige dienstliche Munition sowie sonstige Führungs- und Einsatzmittel mitführen; Österreich entsendet gemäß Artikel 27 Absatz 2 des Polizeivertrages einen Verbindungsbeamten; Haftungsund Schadensersatzregelungen ergeben sich aus Artikel 32 des Polizeivertrages; unmittelbar durch die Unterstützung entstehenden Mehrkosten werden durch Deutschland getragen. Da das parlamentarische Frage- und Informationsrecht keinen Anspruch auf Übersendung von Dokumenten an den Deutschen Bundestag vermittelt, wird von einer Zurverfügungstellung der Kooperationsabsprache abgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13409 18. Inwiefern hat die Hamburger Polizei im Vorfeld oder während der Demonstrationsereignisse ihre Lagebeurteilung gegenüber welchen Bundessicherheitsbehörden kommuniziert, bzw. inwiefern haben Bundessicherheitsbehörden an der Lagebeurteilung durch die Hamburger Polizei mitgewirkt (die Art der Mitwirkung, Beratung usw. bitte möglichst ausführlich angeben)? a) Inwiefern wurden gemeinsame Erörterungen vorgenommen, was konkrete Einsätze betrifft (diese bitte jeweils nennen)? Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der polizeilichen Gremienstrukturen wurden Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zwischen Bund und Ländern erörtert und zur Kenntnis genommen. In den polizeilichen Gremien des Arbeitskreises II der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder -IMK- (u. a. UA FEK, AG Kripo) sind die BPOL, das BKA und das BfV beteiligt. Die von den Sicherheitsbehörden im Rahmen der jeweils originären Zuständigkeit entwickelten Sicherheitskonzepte wurden in zahlreichen Sitzungen auf verschiedenen Arbeits- und Führungsebenen insbesondere mit Blick die an den jeweiligen Schnittstellen geplanter Maßnahmen erörtert. Im Verlauf der Einsatzvorbereitungen und der -durchführung fand ein Informationsaustausch zwischen der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg und der Sicherheitsbehörden des Bundes statt. Die Lagebeurteilung für den Polizeieinsatz im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg oblag ausschließlich der einsatzführenden Polizei Hamburgs. Die am Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum beteiligten Behörden befassten sich mit dem bevorstehenden G20-Gipfel und tauschten lagerelevante Informationen aus. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 4, 6, 7, 8 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12653 vom 29. Juni 2017 verwiesen . b) Hatte die Bundespolizei darüber Kenntnis, dass die „Welcome to Hell“- Demonstration keine polizeilichen Auflagen hatte, und wenn ja, hat sie eigene Einschätzungen dazu vorgenommen, ob dies einsatztaktisch bzw. polizeilich sinnvoll war bzw. als Hinweis gedeutet werden kann, dass die Hamburger Polizei ohnehin beabsichtigte, diese Demonstration frühzeitig aufzulösen? Der BPOL lagen für ihren Zuständigkeitsbereich keine Erkenntnisse vor. Auch hat die BPOL dazu keine eigenen Einschätzungen vorgenommen. 19. Kann die Bundesregierung die Angaben des Bundesministers des Innern bestätigen (Frankfurter Rundschau, 10. Juli 2017), Gewalttäter hätten sich bis zu zwei Jahren lang auf den Gipfel vorbereitet und Zwillen eingeführt, und wenn ja, welche konkreten Erkenntnisse hat sie hierzu? a) Woher stammt die Information über eingeführte Zwillen, und seit wann liegt sie der zuständigen Hamburger Polizei bzw. der Bundespolizei und dem Bundesinnenministerium vor? b) Um wie viele Zwillen und welche Art von Zwillen handelte es sich? c) Warum wurde, wenn solche Erkenntnisse vorlagen, nicht bereits vor zwei Jahren polizeilich eingegriffen? Die Fragen 19 bis 19c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erhält entsprechende Lageerkenntnisse und Gefährdungsbewertungen von den jeweils zuständigen Sicherheitsbehörden. Eine längerfristige Vorbereitung (gewalt- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bereiter) Extremisten auf das Ereignis G20 (nach Bekanntgabe des Veranstaltungsortes ) entspricht der „üblichen“ Vorbereitung auf große Kampagnen im Bereich der PMK -links- und ist entsprechend auch Gegenstand der G20-Lagebilder. Das Tatmittel „Zwille“ gehört seit vielen Jahren zur „Standardausrüstung“ gewaltbereiter Linksextremisten. Die Bundesregierung sieht derzeit, auch mit Blick auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz bei laufenden Ermittlungen, keine Veranlassung, frühere Aussagen in diesem Zusammenhang zu kommentieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Wie viele Waffentrageerlaubnisse für Angehörige ausländischer Delegationen wurden bewilligt (bitte vollständig angeben), und wie viele Anträge wurden abschlägig beschieden? Hat die türkische Delegation entsprechende Erlaubnisse beantragt, und wenn ja, wie wurde mit den Anträgen verfahren? Alle Anträge ausländischer Delegationen auf die Erteilung von Waffentrageerlaubnissen , einschließlich der türkischen Delegation, wurden positiv beschieden. Insgesamt wurden 318 Waffentrageerlaubnisse erteilt. 21. Inwiefern strebt die Bundesregierung die Errichtung einer europaweiten Datei über „Extremisten“ an, womit begründet sie dies (bitte ggf. Defizite der bisherigen Dateien bzw. Dateiverbünde und der Praxis der Datenübermittlung nennen), und inwiefern soll sich diese vom Schengener Informationssystem (SIS) und anderen bereits existierenden EU-Dateien unterscheiden? National ist über die phänomenbezogenen Gewalttäterdateien bereits eine polizeiliche Speicherung eines entsprechenden Personenspektrums möglich. Dies gilt auch für den anlassbezogenen Austausch im internationalen Rahmen. Die Bundesregierung hält es für sinnvoll und notwendig, eine europaweit einheitliche gemeinsame Definition zum Personenkreis gewaltbereiter, international reisender Gewalttäter (Travelling Violent Offender) zu erarbeiten. Dies würde einen datensparsamen, grundrechtsschonenden, europaweit einheitlichen und praxistauglichen Informationsaustausch wesentlich erleichtern. Eine EU-Machbarkeitsstudie, deren Ergebnis im Jahr 2013 vorgelegt wurde, enthielt u. a. die Empfehlungen, eine Definition herbeizuführen sowie den Informationszugang /-austausch zu verbessern, allerdings nicht durch Schaffung neuer Dateisysteme . Aus Sicht der Bundesregierung muss der Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten über international agierende Gewalttäter weiter verbessert werden. Wie eine Verbesserung erzielt werden kann, bedarf weiterer Prüfung . 22. Inwiefern trifft die Äußerung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz zu (Frankfurter Rundschau, 10. Juli 2017), dass „mehr Geld in die Beobachtung von Extremismus insgesamt“ gesteckt werden solle, und welche konkreten Überlegungen sind hierzu bereits angestellt worden? Wo sieht die Bundesregierung Defizite bei der bisherigen Beobachtung „linksextremistisch“ motivierter Gewalt (bitte begründen)? Jegliche Form von Extremismus muss mit allen Mitteln des Rechtsstaats konsequent begegnet werden. Dazu gehört auch eine genaue Beobachtung der Extre- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13409 mistenszene durch die Sicherheitsbehörden. Die Bundesregierung beobachtet daher die Entwicklung extremistischer Tendenzen in der Bundesrepublik Deutschland genau und wird die notwendigen Konsequenzen ziehen. 23. Teilt die Bundesregierung die vom Chef des Bundeskanzleramtes vorgenommene Gleichsetzung gewalttätiger Randalierer mit Neonazis und islamistischen Terroristen (Tweet von Dr. Peter Altmaier mit dem Wortlaut „Linksextremer Terror in Hamburg war widerwärtig und so schlimm wie Terror von Rechtsextremen und Islamisten“ vom 8. Juli 2017), und wenn ja, wie begründet sie diese Gleichsetzung angesichts der Tatsache, dass in Hamburg weder Terroranschläge noch Morde geschehen sind? Auf die Antwort zu Frage 22 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 24. Inwiefern hat die Bundespolizei eine Auswertung des Unterstützungseinsatzes für die Hamburger Polizei vorgenommen, und was sind die Inhalte dieser Auswertung? Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag diese Auswertung zukommen zu lassen? Inwiefern gibt es eine gemeinsame Auswertung mit der Hamburger Polizei, und was sind deren Inhalte? Der Polizeieinsatz anlässlich des G20 in Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburgs wird durch die Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs nachbereitet . Die BPOL wertet den Einsatz im originären Zuständigkeitsbereich aus. Den Ergebnissen der Nachbereitung kann nicht vorgegriffen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 25. Inwiefern geben die Demonstrationsereignisse in Hamburg aus Sicht der Bundesregierung Anlass zu Schlussfolgerungen, und welcher Art sind diese? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung ist von Bedeutung, dass eventuelle Folgerungen aus dem G20-Einsatz die grundsätzlichen Sicherheits- und Schutzanforderungen für die Einsatzkräfte und Bevölkerung berücksichtigen. 26. Welche Unterstützungsersuchen bzw. Amtshilfeersuchen hat die Bundeswehr vom 5. bis 9. Juli 2017 für andere Behörden oder Dritte erfüllt (bitte vollständig und nicht nur summarisch darlegen, jeweils Einsatzort und -dauer, Art der Tätigkeit, Zahl der eingesetzten Soldaten angeben)? Zum Unterstützungsumfang der Bundeswehr wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele vom 14. Juli 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13113 verwiesen. Der Bundesregierung ist die weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus Gründen des Staatswohls nicht möglich. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Verschlusssachengrad „Nur für den Dienstgebrauch“ erfolgt, da die aufgeführten Zahlen, Daten und Fakten zu den erbrachten Unterstützungsleistungen der Bundeswehr gegenüber Dritten Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Aspekte der gesamtstaatlichen Fähigkeiten und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13409 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verfahren zulassen. Durch die Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung kann eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen werden. 27. Wer hat aus welchen Gründen die Entscheidung getroffen, am Nachmittag des 7. Juli 2017 Transportpanzer innerhalb Hamburgs zu verlegen (http:// augengeradeaus.net/2017/07/g20-gipfel-in-hamburg-zum-falschen-zeitpunktmit -dem-transportpanzer-unterwegs/)? a) Inwiefern gehörten diese Transportpanzer zu den Transportkapazitäten, die zur Unterstützung einer Notevakuierung von Gipfelteilnehmern bereitgehalten worden waren? b) Inwiefern stand die Verlegung in einem Zusammenhang mit dem Gipfel? Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet. Am 7. Juli 2017 wurden drei geschützte Radfahrzeuge vom Typ „Fuchs“ aus der Generalleutnant-Graf-von-Baudissin-Kaserne (G-B-K) in die Reichspräsident- Ebert-Kaserne (R-E-K) verlegt. Die Transportpanzer gehörten nicht zu Transportkapazitäten , die zur Unterstützung einer Evakuierung von Gipfelteilnehmern bereitgehalten wurden. Die Transportpanzer waren für den Transport von Soldaten vorgesehen und wurden aufgrund logistischer Planungen zunächst in der G- B-K abgestellt. Sie wurden anschließend aus Platzgründen aus der G-B-K in den technischen Bereich der R-E-K verbracht. Die Entscheidung zur Verlegung wurde vor Ort durch das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr getroffen. c) Welche (ggf. weiteren) Kapazitäten hatte die Bundeswehr zur eventuellen Evakuierung von Gipfelteilnehmern bereitgehalten? In diesem Zusammenhang wird auf die lfd. Nrn. 18, 23 und 24 der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage verwiesen. Der Bundesregierung ist die weitergehende Beantwortung dieser Frage in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil ihrer Antwort aus Gründen des Staatswohls nicht möglich. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Verschlusssachengrad „Nur für den Dienstgebrauch“ erfolgt, da die aufgeführten Zahlen, Daten und Fakten zu den erbrachten Unterstützungsleistungen der Bundeswehr gegenüber Dritten Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Aspekte der gesamtstaatlichen Fähigkeiten und Verfahren zulassen. Durch die Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung kann eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen werden.* d) Inwiefern wurde während des Gipfels erwogen, eine Evakuierung vorzubereiten bzw. die Kapazitäten hierzu auszuweiten, beispielsweise durch Bereithaltung von Transportpanzern (bitte begründen)? Derartige Planungen wurden durch die Bundeswehr nicht durchgeführt. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13409 28. Welche Kosten entstanden dem Bund voraussichtlich durch die Einsätze der Bundespolizei sowie der Bundeswehr? Die Kosten der Bundespolizei für Einsätze im originären Aufgabenbereich werden aus den vorhandenen Haushaltsansätzen getragen und grundsätzlich nicht einsatzbezogen erfasst. Die einsatzbedingten Mehrkosten anlässlich des G20- Gipfels lassen sich noch nicht abschließend beziffern, da diese nur zum Teil bereits feststehen bzw. abgerechnet werden konnten. Erwartet werden folgende Beträge : Behörde Personalkosten Unterbringung Transport-, Einsatz-, Stationierungskosten Summe - in Mio. € - Bundespolizei 2,000 10,000 8,800 20,800 Die Kosten der Bundeswehr werden derzeit noch erhoben und können noch nicht beziffert werden. 29. Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag die Lageeinschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Zeit vor und nach den Demonstrationsereignissen zukommen zu lassen, und wenn nein, was sind deren zentrale Aussagen? Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prognose bestätigt , dass bis zu 500 Skandinavier anreisen würden, um „in militanten Kleingruppen “ zu agieren (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article1666564 41/Was-das-Verfassungsschutzpapier-SAW-Stoertebeker-dem-Kanzleramtverriet .html)? Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Übersendung von Dokumenten an den Deutschen Bundestag. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12734 vom 15. Juni 2017 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Prognosen aus der Medienberichterstattung werden von der Bundesregierung darüber hinaus nicht weiter kommentiert. 30. Ist von Seiten der Bundesregierung bzw. im Rahmen der Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit überlegt worden, inwiefern die Strategie der Hamburger Polizeiführung, nicht auf Deeskalation zu setzen, zur Eskalation beigetragen hat, und wenn ja, welche Positionen wurden hierbei vertreten? Nein. Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung von polizeilichen Einsatzmaßnahmen vor, die im Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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