Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13423 18. Wahlperiode 28.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13302 – Bericht des Bundeskriminalamtes über zurückkehrende Anti-IS-Kämpfer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut einer am 15. Juli 2017 im Magazin „FOCUS“ veröffentlichten Meldung hat das Bundeskriminalamt (BKA) in einem sechzigseitigen vertraulichen Bericht an die Landeskriminalämter vor „Terrorgefahren durch linksextremistische Syrienheimkehrer“ gewarnt. Konkret ist dabei von 38 Männern und Frauen aus der „linken Szene“ die Rede, die in Syrien und dem Nordirak von den mehrheitlich kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ) ausgebildet worden sein sollen. Vier Rückkehrer werden demnach vom BKA als „relevante Personen“, also vermeintliche Führungsfiguren oder einflussreiche Unterstützer der linken Szene in Deutschland eingestuft. Zurück in Deutschland sei „eine durch die Erlebnisse vor Ort hervorgerufene gesteigerte Aktivität – auch von strafrechtlicher Relevanz“ denkbar, heißt es laut „FOCUS“ in dem BKA-Dossier. Es seien „aufgrund möglicher Radikalisierungsprozesse terroristische Bestrebungen […] grundsätzlich in Betracht zu ziehen“ (vgl. www.mmnews.de/index.php/politik/11 9830-bka-syrien). Vor dem Hintergrund des Engagements vieler Menschen im zivilen wie auch im militärischen Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) und dem Aufbau und der humanitären Hilfe für die selbstverwaltete demokratische Föderation Nordsyrien ist eine solche Stigmatisierung aus Sicht der Fragesteller zu hinterfragen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 1 bis 5, 7, 8, 11 bis 15, 17 und 18 kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung der zuvor genannten Antworten als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13423 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch “ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen über Arbeitsweisen und den Kenntnisstand der deutschen Sicherheitsbehörden offenlegen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu deren Erkenntnislage. Ihre Veröffentlichung ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte zu. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und gesondert übermittelt. 1. Was ist der Inhalt des im „FOCUS“ zitierten Berichts (bitte sowohl eine vollständige Übersicht über die Titel der Kapitel und Zwischenüberschriften als auch eine möglichst umfangreiche Zusammenfassung ihres Inhalts und ihren jeweiligen Umfang darlegen)? 2. Inwieweit werden in diesem BKA-Bericht Personen, die nach Syrien oder in den Nordirak ausgereist sein sollen, mit Namen oder Bildern erkenntlich dargestellt ? 3. Wie genau begründet die Bundesregierung die angeblich von zurückgekehrten vor allem linksmotivierten Anti-IS-Kämpfern ausgehende „Terrorgefahr “ oder sonstige von diesen vermeintlich ausgehenden Gefährdungen? a) Welche konkreten „terroristischen Bestrebungen“ sind nach Ansicht der Bundesregierung „grundsätzlich“ in Betracht zu ziehen? b) Gegen welche konkreten Ziele richten sich die von der Bundesregierung vermuteten terroristischen Bestrebungen der zurückgekehrten linksmotivierten Anti-IS-Kämpferinnen und -Kämpfer? d) Inwieweit lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus einer Teilnahme des bewaffneten Kampfes gegen den IS in Syrien oder dem Irak ableiten, dass zurückgekehrte Anti-IS-Kämpferinnen und -Kämpfer in der Bundesrepublik Deutschland „terroristische Bestrebungen“ gegen andere Ziele als den IS entwickeln können (bitte diese Ziele benennen)? 4. Welche Art von „gesteigerter Aktivität“ in welchen Bereichen und mit welchen Zielen in Deutschland sind nach Ansicht der Bundesregierung infolge der „Erlebnisse vor Ort“ in Syrien bzw. dem Irak zu erwarten (www. mmnews.de/index.php/politik/119830-bka-syrien)? a) Inwieweit kann die Bundesregierung eine solche „gesteigerte Aktivität“ bei den bisherigen Rückkehrern aus dem Anti-IS-Kampf in Deutschland erkennen, und inwieweit sieht sie von diesen Aktivitäten eine wie geartete Gefährdung ausgehen? Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13423 b) Welche „gesteigerten Aktivitäten“ von „strafrechtlicher Relevanz“ sind bei den Rückkehrern nach Ansicht der Bundesregierung denkbar? c) Inwieweit, in wie vielen und welchen Fällen ist es bislang nach Kenntnis der Bundesregierung bislang zu Aktivitäten mit welcher strafrechtlichen Relevanz durch Rückkehrer gekommen? 5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich Rückkehrern aus Syrien und dem Nordirak, die gegen den IS gekämpft haben? Die Fragen 1, 2, 3a, b, d, 4a bis 4c und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 3. c) Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland Strukturen des IS, gegen die sich „terroristische Bestrebungen “ der Rückkehrerinnen und Rückkehrer richten könnten? Es liegen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich in der Bundesrepublik Organisationsstrukturen des sogenannten Islamischen Staates (IS) etabliert haben . 6. In welchen und wie vielen Fällen und aufgrund welcher Straftatbestände gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder angeordnete Untersuchungshaft gegen Personen aus Deutschland, die sich dem Kampf gegen den IS in Syrien oder dem Irak angeschlossen haben (bitte angeben, ob sich die Ermittlungen gegen Personen richten, die bereits nach Deutschland zurückgekehrt sind oder die noch in Syrien bzw. im Irak vermutet werden)? Seit dem Jahr 2015 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) 16 Ermittlungsverfahren gegen Personen aus Deutschland (deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit) wegen des Anfangsverdachts der Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (YPG) gemäß § 129a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5, § 129b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie ggf. wegen des Anfangsverdachts eines Tötungsdelikts gemäß §§ 211, 212 StGB eingeleitet. Daneben wird ein weiteres Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch geführt. In keinem der Ermittlungsverfahren wurde Untersuchungshaft angeordnet. In der überwiegenden Zahl dieser Ermittlungsverfahren ist gemäß § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Strafprozessordnung von der Verfolgung abgesehen worden. Die Ermittlungsverfahren richten/richteten sich sowohl gegen Personen, die nach Deutschland zurückgekehrt sind als auch gegen Personen, die sich mutmaßlich in Syrien oder dem Irak befinden. 7. Inwiefern differenziert die Bundesregierung in ihrer Gefährdungseinschätzung zwischen Rückkehrern aus den Reihen des IS bzw. anderer als terroristisch eingeschätzter dschihadistischer Gruppierungen und denjenigen aus den Reihen der Anti-IS-Kämpfer (bitte unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung ausführlich begründen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13423 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Inwiefern ist die Bundesregierung in der Lage, zu differenzieren, aus welchem Grund sich jemand nach Nordsyrien begeben hat? Welche Mittel im Einzelnen stehen der Bundesregierung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Syrien bzw. im Irak zur Verfügung, um dies jeweils festzustellen? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 9. Gibt es im Zusammenhang mit den Volksverteidigungseinheiten YPG und den Frauenverteidigungseinheiten YPJ bzw. deutschen Anti-IS-Kämpfern irgendeine Form von Informationsaustausch deutscher Sicherheitsbehörden mit ausländischen Behörden, wenn ja, mit welchen? a) Gibt es im Zusammenhang mit YPG und YPJ bzw. deutschen Anti-IS- Kämpfern irgendeine Form von Austausch mit türkischen Behörden, wenn ja, mit welchen? b) Gibt es im Zusammenhang mit YPG und YPJ bzw. deutschen Anti-IS- Kämpfern irgendeine Form von Austausch mit Behörden der Region Kurdistan -Irak, wenn ja, mit welchen? Die Fragen 9 bis 9b werden im Zusammenhang beantwortet. Wenn in Deutschland ansässige Personen zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in das Krisengebiet Syrien/Irak ausreisen, dort möglicherweise militärisch ausgebildet werden und bei ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet sogar über Kampferfahrung verfügen, stellt dies grundsätzlich eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, diese Gefahr sowohl in allgemeiner Weise als auch im Einzelfall aufzuklären und das individuelle Risiko, das von einer Person ausgehen könnte, einzuschätzen. Gerade wegen einer mutmaßlichen militärischen Ausbildung bzw. sogar Teilnahme am bewaffneten Kampf muss dies unabhängig davon gelten, auf welcher Seite eine Person an Kampfhandlungen teilgenommen hat. Soweit im Einzelfall erforderlich, kann dabei auch ein Informationsaustausch mit ausländischen Behörden unter strikter Einhaltung der jeweiligen bereichsspezifischen Übermittlungsvorschriften erfolgen. 10. Inwiefern setzten der Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nachrichtendienstliche Mittel gegen nach Deutschland zurückgekehrte Anti-IS-Kämpferinnen und -Kämpfer ein? Für den Bundesnachrichtendienst (BND) sind nach Deutschland zurückgekehrte deutsche Anti-IS-Kämpfer kein Aufklärungsziel. Grundlage für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG). Im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse setzt das BfV zur Aufgabenwahrnehmung nachrichtendienstliche Mittel unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13423 11. Inwieweit und wie differenziert das BKA bei seiner Einschätzung der Gefährlichkeit bezüglich der Rückkehrerinnen und Rückkehrer zwischen Personen , die in Nordsyrien in zivilen Strukturen humanitäre Aufbauarbeiten geleistet haben, als Sanitäter in den Reihen der bewaffneten Anti-IS-Milizen aktiv waren und solchen, die selbst bewaffnet gegen den IS gekämpft haben? 12. Welche konkreten Organisationen oder Zusammenschlüsse aus Nordsyrien oder der Bundesrepublik Deutschland werden in dem BKA-Bericht im Zusammenhang mit Menschen, die sich nach Nordsyrien oder dem Nordirak begeben, benannt, und in welchem genauen Kontext geschieht dies? 13. Welche Einzelpersonen in welcher Funktion werden in dem BKA-Bericht im Zusammenhang mit Reisebewegungen von Anti-IS-Kämpfern oder zivilen Aufbauhelfern von oder nach Nordsyrien oder dem Nordirak benannt, und in welchem Kontext geschieht dies (bitte ggf. anonymisiert darlegen)? 14. Auf welche Art von Quellen bezieht sich der BKA-Bericht, und welche Methodik liegt ihm zu Grunde? 15. Gibt es dem Bericht und den Kenntnissen der Bundesregierung nach irgendwelche Formen von Zusammenschlüssen von ehemaligen Anti-IS-Kämpfern oder Zusammenschlüsse zur Werbung und Rekrutierung von neuen Anti-IS- Kämpfern in Europa und konkret in der Bundesrepublik Deutschland? Die Fragen 11, 12, 13, 14 und 15 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 16. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung grundsätzlich gegenüber dem Engagement von deutschen Staatsbürgern ein, die sich in der demokratischen Föderation Nordsyrien humanitär, für den Wiederaufbau der zerstörten Orte oder in der militärischen Verteidigung engagieren? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11912 wird verwiesen. 17. Von wie vielen deutschen Anti-IS-Kämpfern in Syrien und im Irak geht die Bundesregierung aus, und wie viele sind nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 1. August 2017 zurückgekehrt? a) Wie viele von ihnen werden als relevante Personen oder Gefährder eingestuft ? b) Welchem Phänomenbereich werden die zurückgekehrten Anti-IS-Kämpfer , relevanten Personen und Gefährder jeweils zugeordnet (bitte im Einzelfall begründen)? c) Wie viele von ihnen waren in Syrien oder im Irak an Kampfhandlungen beteiligt bzw. haben eine militärische Ausbildung durchlaufen? 18. Welches Fazit zieht der BKA-Bericht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht? Die Fragen 17 und 18 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13423 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Inwiefern werden der Bericht oder Teile bzw. Erkenntnisse daraus ausländischen Polizeibehörden oder Geheimdiensten übermittelt (bitte vollständig anführen)? Der Bericht wird nicht an ausländische Behörden übermittelt. 20. Welche Einstufung hat der BKA-Bericht? Der Bericht ist als „Verschlusssache – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. 21. Ist die Bundesregierung bereit, den BKA-Bericht oder Teile des Berichts dem Deutschen Bundestag bzw. dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Das parlamentarische Fragerecht vermittelt keinen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen. Deshalb scheidet eine Übermittlung des Berichts an den Deutschen Bundestag aus. 22. Wie viele und welche deutschen Anti-IS-Kämpferinnen und -Kämpfer sind nach Kenntnis der Bundesregierung wann und auf welche Weise in Syrien oder im Irak getötet worden? a) Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich der Tötung von deutschen Anti-IS-Kämpferinnen und -Kämpfern bei Kampfhandlungen von deutschen Behörden Ermittlungen aufgenommen? b) Wurden aufgrund der vom Militärrat von Manbidsch bestätigten Tötung des deutschen Anti-IS-Kämpfers Anton Leschek durch einen türkischen Luftangriff am 24. November 2016 in Nordsyrien nach Kenntnis der Bundesregierung von deutscher Seite zwischenzeitlich anders als noch auf Bundestagsdrucksache 18/11912 angegeben Ermittlungen aufgenommen (http://kurdishquestion.com/article/3663-mmc-statement-on-michael-israeland -anton-leschek-killed-in-turkish-airstrikes-in-syria)? Wenn nein, warum nicht? c) Wurde die Tötung Anton Lescheks von der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen mit der türkischen Regierung oder türkischen Behörden thematisiert? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 bis 22c werden im Zusammenhang beantwortet. Dem Bundeskriminalamt sind vier deutsche Staatsangehörige bekannt, welche in den Krisen-/Kriegsgebieten (teilweise und mutmaßlich gewaltsam) auf Seiten der Anti-IS-Kräfte zu Tode kamen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse sind dem Bundeskriminalamt nicht bekannt geworden. Todesursachen-Ermittlungen bezüglich der Tötung von deutschen Anti-IS-Kämpferinnen und -kämpfern bei Kampfhandlungen werden von den Länderpolizeidienststellen eingeleitet, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte bekannte Wohnort der getöteten Person lag. Über die Verfahrensausgänge liegen dem Bundeskriminalamt keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13423 d) Welche generellen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tötung eines deutschen Staatsbürgers durch einen Luftangriff des NATO- Partners Türkei auf Kräfte der von den USA unterstützten Anti-IS-Koalition im Norden Syriens? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11912 vom 10. April 2017 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333