Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13428 18. Wahlperiode 28.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13190 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zum Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei 7,7 Prozent aller Asylsuchenden stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2016 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin -Verordnung der Europäischen Union (EU; Bundestagsdrucksache 18/11262) – im ersten Quartal 2017 lag dieser Anteil bei 30,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 5). In 31 488 Fällen wurde 2016 die Zuständigkeit Griechenlands vermutet und deshalb kein Ersuchen gestellt. Wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem gab es seit 2011 einen Überstellungsstopp, der im März dieses Jahres jedoch endete. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2016 vor allem an Italien gerichtet (23,4 Prozent), danach folgten Ungarn (21,5 Prozent ), Polen und Bulgarien. Den insgesamt 55 690 Dublin-Ersuchen im Jahr 2016 standen nur 3 968 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 7 Prozent; gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 274) betrug die so genannte Überstellungsquote 13,6 Prozent (in Bezug auf Ungarn: 2,5 bzw. 7,8 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (64,5 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn waren 2016 erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 24,6 Prozent). Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung , Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin- Verfahren Personal gebunden, das ansonsten in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin-System für Deutschland kaum verbunden: Die immer komplexeren Dublin-Verfah- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ren beschäftigen das BAMF und die Gerichte zunehmend, die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland hat sich durch Dublin-Überstellungen aus anderen Ländern im Jahr 2016 im Saldo um 8 123 Personen erhöht. 1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern [Eurodac: Europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken] basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen Eurodac-Treffern differenzieren), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 2. Quartal 2017 44.560 12.747 28,6 63,1 1. Quartal 2017 54.426 16.631 30,6 66,3 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 2. Quartal 2017 1. Quartal 2017 EURODAC-Treffer gesamt 8.040 11.026 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 5.527 7.416 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.689 2.948 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 824 662 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. VIS-Treffer im 2. Quartal 2017 VIS-Treffer im 1. Quartal 2017 VIS-Treffer gesamt 3.319 VIS-Treffer gesamt 3.857 davon: davon: Ausstellendes Land Ausstellendes Land Deutschland 794 Italien 746 Frankreich 617 Deutschland 624 Italien 518 Frankreich 562 Ungarn 210 Tschechische Republik 333 Tschechische Republik. 190 Litauen 328 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13428 VIS-Treffer im 2. Quartal 2017 VIS-Treffer im 1. Quartal 2017 VIS-Treffer gesamt 3.319 VIS-Treffer gesamt 3.857 davon: davon: Herkunftsland Herkunftsland Iran 630 Armenien 620 Syrien 398 Aserbaidschan 557 Aserbaidschan 323 Iran 446 Armenien 251 Syrien 292 Irak 195 Tadschikistan 261 2. Welches waren in den in Frage 1g benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern , Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2017 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Irak 1.362 10,7 Syrien 1.261 9,9 Iran 956 7,5 Afghanistan 926 7,3 Russische Föderation 784 6,2 Nigeria 719 5,6 Somalia 658 5,2 Guinea 575 4,5 Aserbaidschan 411 3,2 Gambia 385 3,0 Eritrea 356 2,8 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 346 2,7 Armenien 334 2,6 Pakistan 309 2,4 Marokko 217 1,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Eritrea 1.436 8,6 Syrien 1.275 7,7 Irak 1.242 7,5 Nigeria 1.197 7,2 Afghanistan 1.053 6,3 Somalia 911 5,5 Russische Föderation 876 5,3 Guinea 811 4,9 Aserbaidschan 761 4,6 Iran 744 4,5 Armenien 595 3,6 Gambia 525 3,2 Elfenbeinküste 418 2,5 Pakistan 332 2,0 Tadschikistan 317 1,9 2. Quartal 2017 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 4.214 33,1 Frankreich 1.041 8,2 Polen 859 6,7 Ungarn 754 5,9 Schweden 736 5,8 Bulgarien 652 5,1 Schweiz 561 4,4 Österreich 409 3,2 Dänemark 381 3,0 Finnland 366 2,9 Niederlande 348 2,7 Belgien 310 2,4 Litauen 302 2,4 Norwegen 282 2,2 Spanien 264 2,1 Griechenland 155 1,2 Malta 55 0,4 Zypern 4 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13428 1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 6.743 40,5 Ungarn 1.317 7,9 Frankreich 981 5,9 Polen 950 5,7 Schweiz 728 4,4 Schweden 727 4,4 Bulgarien 527 3,2 Österreich 501 3,0 Norwegen 491 3,0 Litauen 419 2,5 Niederlande 417 2,5 Tschechische Republik 405 2,4 Spanien 399 2,4 Belgien 387 2,3 Finnland 355 2,1 Malta 55 0,3 Zypern 4 0,0 Griechenland 0 0,0 3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den in Frage 1g benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele der formellen Entscheidungen des BAMF waren in den benannten Zeiträumen Dublin-Entscheidungen (hierzu bitte auch Angaben für das Gesamtjahr 2016 machen, und falls keine konkreten Zahlen hierzu vorliegen, bitte eine ungefähre Einschätzung fachkundiger Bundesbediensteter geben)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2017 1. Quartal 2017 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 2.592 3.137 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 1 5 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 13 20 nach Artikel 9 Dublin III 5 12 nach Artikel 10 Dublin III 5 10 nach Artikel 11 a) Dublin III 22 13 nach Artikel 11 b) Dublin III 2 5 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 14 10 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 11 27 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 2 2 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 9.073 11.059 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 6 1 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 nach Artikel 9 Dublin III 1 8 nach Artikel 10 Dublin III 1 2 nach Artikel 11 a) Dublin III 16 8 nach Artikel 11 b) Dublin III 12 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 5 1 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 4 9 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 5 21 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13428 2. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 4 Äthiopien 1 Kamerun 1 Russische Föderation 1 Syrien 1 Bulgarien 48 Irak 28 Syrien 9 Afghanistan 6 Iran 5 Dänemark 3 Iran 2 Afghanistan 1 Estland 1 Russische Föderation 1 Finnland 7 Afghanistan 5 Armenien 1 Marokko 1 Frankreich 10 Georgien 4 Iran 3 Indien 2 Vietnam 1 Griechenland 667 darunter: Afghanistan 280 Syrien 162 Irak 101 Iran 45 Ungeklärt 23 Vereinigtes Königreich 6 Syrien 3 Afghanistan 1 Iran 1 Nigeria 1 Italien 591 darunter: Nigeria 143 Armenien 75 Syrien 68 Aserbaidschan 51 Eritrea 41 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Kroatien 4 Syrien 2 Staatenlos 1 Ungeklärt 1 Lettland 9 Tadschikistan 5 Armenien 4 Litauen 15 Aserbaidschan 7 Weißrussland 6 Armenien 2 Malta 10 Somalia 8 Sri Lanka 2 Niederlande 5 Armenien 3 Eritrea 1 Staatenlos 1 Norwegen 13 Afghanistan 8 Eritrea 2 Pakistan 2 Somalia 1 Österreich 4 Afghanistan 2 Somalia 1 Türkei 1 Polen 43 darunter: Russische Föderation 26 Ukraine 7 Aserbaidschan 3 Irak 2 Tadschikistan 1 Portugal 7 Angola 7 Rumänien 5 Kosovo 4 Syrien 1 Schweden 7 Afghanistan 3 Bangladesch 1 Irak 1 Somalia 1 Syrien 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13428 2. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Schweiz 7 darunter: Guinea 2 Afghanistan 1 Äthiopien 1 Eritrea 1 Sri Lanka 1 Spanien 11 darunter: Syrien 4 Ungeklärt 3 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 1 Liberia 1 Staatenlos 1 Tschechische Republik 23 Armenien 18 Georgien 3 Kirgisistan 1 Russische Föderation 1 Ungarn 59 darunter: Afghanistan 26 Syrien 13 Irak 11 Aserbaidschan 2 Algerien 2 Zypern 1 Türkei 1 Gesamt 1.560 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 30 darunter: Afghanistan 9 Kamerun 7 Nigeria 3 Eritrea 2 Syrien 2 Bulgarien 75 Irak 25 Syrien 25 Afghanistan 20 Ungeklärt 4 Iran 1 Dänemark 11 Syrien 5 Afghanistan 3 Sri Lanka 2 Staatenlos 1 Frankreich 7 Nigeria 3 Irak 2 Aserbaidschan 1 Algerien 1 Griechenland 1.429 darunter: Afghanistan 532 Syrien 415 Irak 222 Iran 99 Pakistan 37 Vereinigtes Königreich 3 Afghanistan 1 Iran 1 Vietnam 1 Italien 427 darunter: Nigeria 112 Eritrea 67 Armenien 47 Syrien 30 Aserbaidschan 24 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13428 1. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Kroatien 3 Syrien 2 Irak 1 Litauen 3 Tadschikistan 2 Afghanistan 1 Luxemburg 5 Serbien 4 Iran 1 Malta 12 Syrien 4 Nigeria 4 Somalia 4 Niederlande 5 Afghanistan 2 Pakistan 1 Tunesien 1 Vietnam 1 Norwegen 14 Syrien 8 Afghanistan 4 Irak 1 Eritrea 1 Österreich 10 Irak 4 Iran 2 Staatenlos 2 Syrien 1 Somalia 1 Polen 58 darunter: Russische Föderation 37 Tadschikistan 7 Ukraine 6 Syrien 3 Ungeklärt 3 Schweden 6 Afghanistan 5 Syrien 1 Schweiz 6 Gambia 2 Eritrea 2 Syrien 1 Vietnam 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Spanien 12 darunter: Syrien 4 Guinea 2 Nigeria 2 Libyen 1 Elfenbeinküste 1 Tschechische Republik 8 Armenien 5 Russische Föderation 3 Ungarn 162 darunter: Afghanistan 52 Syrien 46 Irak 43 Pakistan 7 Staatenlos 5 Gesamt 2.286 Zu den formellen Dublin-Entscheidungen des BAMF siehe Antwort zu Frage 5. 4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den in Frage 1g benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland , Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13428 2. Quartal 2017 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.699 darunter: Russische Föderation 229 13,5 Irak 161 9,5 Eritrea 148 8,7 Somalia 88 5,2 Afghanistan 84 4,9 Nigeria 81 4,8 Syrien 76 4,5 Gambia 65 3,8 Guinea 62 3,6 Äthiopien 51 3,0 Aserbaidschan 49 2,9 Ukraine 48 2,8 Iran 41 2,4 Pakistan 41 2,4 Algerien 30 1,8 1. Quartal 2017 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.344 darunter: Russische Föderation 224 16,7 Syrien 129 9,6 Afghanistan 99 7,4 Irak 94 7,0 Eritrea 74 5,5 Nigeria 69 5,1 Somalia 53 3,9 Guinea 46 3,4 Algerien 43 3,2 Pakistan 38 2,8 Aserbaidschan 36 2,7 Ukraine 28 2,1 Georgien 27 2,0 Marokko 27 2,0 Sudan (ohne Südsudan) 26 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Quartal 2017 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.699 darunter: Italien 535 31,5 Polen 288 17,0 Norwegen 103 6,1 Schweden 83 4,9 Österreich 82 4,8 Belgien 76 4,5 Schweiz 73 4,3 Frankreich 70 4,1 Tschechische Republik 62 3,6 Finnland 54 3,2 Spanien 53 3,1 Dänemark 47 2,8 Kroatien 45 2,6 Niederlande 39 2,3 Bulgarien 25 1,5 Malta 3 0,2 Ungarn 2 0,1 Zypern 1 0,1 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13428 1. Quartal 2017 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.344 darunter: Italien 371 27,6 Polen 251 18,7 Schweden 102 7,6 Frankreich 76 5,7 Schweiz 71 5,3 Österreich 68 5,1 Norwegen 58 4,3 Kroatien 49 3,6 Niederlande 46 3,4 Bulgarien 44 3,3 Belgien 40 3,0 Finnland 35 2,6 Spanien 30 2,2 Ungarn 28 2,1 Tschechische Republik 27 2,0 Malta 2 0,1 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 2. Quartal 2017 88 1. Quartal 2017 86 5. Wie viele Asylanträge wurden in den in Frage 1 genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den dort gewährten Schutzstatus und der Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei differenzierte Angaben nach betroffenen Mitgliedstaaten und Staatsangehörigkeit der Betroffenen nicht vorliegen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 AsylG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 2. Quartal 2017 186.839 9.646 9.618 18 10 1. Quartal 2017 222.395 12.209 12.147 56 6 Jahr 2016 695.733 19.239 19.142 64 33 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Schutz im Mitgliedstaat 2. Quartal 2017 186.839 1.968 1. Quartal 2017 222.395 2.020 6. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den in Frage 1 genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13428 2. Quartal 2017 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 409 193 82 433 391 210 Belgien 310 187 76 412 378 79 Bulgarien 652 216 25 17 27 22 Schweiz 561 215 73 298 271 157 Zypern 4 1 1 7 6 12 Tschechische Republik 246 245 62 10 10 1 Dänemark 381 251 47 129 106 77 Estland 60 24 1 1 Spanien 264 165 53 6 7 7 Finnland 366 332 54 13 11 6 Frankreich 1.041 720 70 2.879 2.052 250 Griechenland 155 2 953 1.782 379 Kroatien 52 43 45 2 2 Ungarn 754 287 2 24 6 8 Irland 10 13 8 Island 10 28 30 9 Italien 4.214 3.947 535 227 207 18 Liechtenstein 2 15 3 Litauen 302 278 17 3 3 Luxemburg 15 7 5 127 129 49 Lettland 124 51 12 Malta 55 34 3 1 1 Niederlande 348 195 39 596 612 221 Norwegen 282 200 103 13 10 12 Polen 859 705 288 8 10 13 Portugal 212 133 14 15 18 3 Rumänien 220 75 17 12 6 Schweden 736 513 83 122 115 95 Slowenien 36 20 7 6 3 Slowakische Republik 46 27 6 4 2 Vereinigtes Königreich 21 7 3 188 150 32 Gesamt 12.747 9.073 1.699 6.569 6.364 1.669 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 501 208 68 504 422 221 Belgien 387 282 40 214 191 87 Bulgarien 527 207 44 50 36 45 Schweiz 728 246 71 292 321 171 Zypern 4 9 12 Tschechische Republik 405 399 27 11 8 6 Dänemark 313 223 9 138 123 123 Estland 43 27 9 Spanien 399 234 30 1 Finnland 355 296 35 9 8 6 Frankreich 981 485 76 2.164 1.499 216 Griechenland 2.514 2.079 837 Kroatien 79 113 49 3 1 Ungarn 1.317 464 28 12 11 18 Irland 9 4 Island 2 56 36 6 Italien 6.743 5.642 371 35 30 27 Liechtenstein 30 29 Litauen 419 181 7 2 2 5 Luxemburg 27 11 7 209 180 43 Lettland 188 81 3 1 1 1 Malta 55 14 2 1 1 Niederlande 417 237 46 1.028 967 385 Norwegen 491 340 58 21 23 12 Polen 950 703 251 18 17 15 Portugal 241 207 10 4 3 Rumänien 225 30 4 2 Schweden 727 388 102 132 120 151 Slowenien 45 24 4 10 7 17 Slowakische Republik 23 3 12 4 3 Vereinigtes Königreich 39 14 7 229 318 76 Gesamt 16.631 11.059 1.344 7.728 6.455 2.475 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13428 7. In wie vielen Fällen wurde in den in Frage 1 genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie ist die derzeitige Praxis bei Ersuchen und Überstellungen nach Griechenland, und wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen nach Wiederaufnahme der Ersuchen bzw. Überstellungen nach Griechenland (bitte ausführen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 667 darunter: Afghanistan 280 Syrien 162 Irak 101 Iran 45 Ungeklärt 23 Pakistan 18 Somalia 10 Türkei 7 Äthiopien 3 Marokko 3 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 1.429 darunter: Afghanistan 532 Syrien 415 Irak 222 Iran 99 Pakistan 37 Armenien 18 Libanon 14 Algerien 13 Georgien 12 Bangladesch 12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Derzeit werden Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III-Verordnung an Griechenland gestellt, jedoch nicht für unbegleitete Minderjährige oder andere vulnerable Personen. Übernahmeersuchen werden nur für Personen gestellt, für die Hinweise auf eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands ab dem 15. März 2017 vorliegen. Eine Überstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung erfolgt nach Zustimmung und nur dann, wenn die griechischen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern , dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/ 32/EU durchgeführt werden. Die Wiederaufnahme des Dublinverfahrens mit Griechenland erfolgt schrittweise und in enger Abstimmung mit den griechischen Behörden, um eine Überlastung des griechischen Asylsystems zu vermeiden. Eine Bewertung der bisherigen Erfahrungen ist derzeit noch nicht möglich, da das Verfahren erst angelaufen ist. 8. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung gab es in den genannten Zeiträumen, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben, wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden in den in Frage 1 genannten Zeiträumen statt, und wie viele Familienangehörige , für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Übernahmeersuchen von Griechenland Zustimmungen des BAMF Überstellungen nach Deutschland 2. Quartal 2017 953 1.782 379 1. Quartal 2017 2.514 2.079 837 Überstellungen von Griechenland nach Deutschland 2. Quartal 2017 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 379 837 darunter: Syrien 311 734 Afghanistan 33 53 Irak 10 24 Iran 8 Libanon 6 Staatenlos 6 6 Familienzusammenführung nach Artikel 8 bis 11, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung 379 837 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13428 Nach Auskunft der griechischen Behörden stehen in Griechenland derzeit (Stand: 3. August 2017) rund 3 100 Personen vor einer Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführung. 9. Was haben die Prüfungen der Bundesregierung in Bezug auf die Überstellungspraxis nach Ungarn infolge weiterer Maßnahmen der Europäischen Kommission in asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ergeben (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/12622), und falls es keinen Überstellungsstopp geben sollte, wie wird dies begründet, und wie ist die derzeitige Ersuchens- und Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn? Die Prüfungen der Bundesregierung haben ergeben, dass Überstellungen nach Ungarn nur noch eingeschränkt möglich sind. Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-III-Verordnung werden auch weiterhin an Ungarn gestellt. Überstellungen werden allerdings nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. 10. Wie viele Überstellungen nach Ungarn gab es seit der Mitteilung der Europäischen Kommission am 17. Mai 2017 über weitere Maßnahmen gegenüber Ungarn, und was ist der Bundesregierung gegebenenfalls über das Schicksal der nach Ungarn überstellen Personen bekannt (wurden sie nach der Überstellung inhaftiert, hatten sie Zugang zu einem fairen Asylverfahren, wurden sie nach Serbien abgeschoben, das von Ungarn als sicherer Drittstaat erachtet wird, usw.)? Es gab seit der Mitteilung der EU-Kommission am 17. Mai 2017 über weitere Maßnahmen gegenüber Ungarn keine Überstellungen nach Ungarn. Damit entfällt die Antwort auf Teil 2 der Frage. 11. Gab es nach dem 11. April 2017 Überstellungen nach Ungarn, und wenn ja, wie wurde dies begründet angesichts der Einschätzung des Staatsministers Michael Roth vom 11. April 2017 (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/12622), wonach es „deutliche Zweifel“ daran gebe, ob die verschärfte ungarische Asylgesetzgebung „überhaupt mit EU- und internationalem Recht in Einklang zu bringen sei“ (bitte begründen)? Es gab nach dem 11. April 2017 keine Überstellungen nach Ungarn. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Hat die Bundesregierung oder hat die Bundeskanzlerin dem ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán irgendwann einmal (wenn ja, wann) unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie ihm nicht dankbar dafür ist, was er an der Grenze macht (Nachfrage zur Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/12622), und wenn nein, warum nicht, zumal Viktor Orbán nach einer Meldung von dpa vom 7. Juli 2017 öffentlich erklärte, es sei „ein Gemeinplatz“ in Europa, dass Ungarns Migrationspolitik richtig sei und fast jeder EU-Regierungschef „gibt dies unter vier Augen zu“ (bitte ausführen, inwieweit auch die Bundesregierung diese Einschätzung teilt und ob die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel dem ungarischen Ministerpräsidenten unter vier Augen ihre Zustimmung zur ungarischen Migrationspolitik erklärt hat)? Aus Sicht der Bundesregierung ist es gemeinsame Aufgabe aller EU-Mitgliedstaaten , Antworten auf die bestehenden Herausforderungen in der Flüchtlingspolitik zu finden. Dazu gehören unter anderem die Minderung von Fluchtursachen, der Schutz der EU-Außengrenzen und die Gestaltung eines solidarischen und krisenfesten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems einschließlich einer fairen Verteilung von Schutzsuchenden unter den Mitgliedstaaten. Auch im Bereich der Rückführungen soll künftig auf europäischer Ebene enger kooperiert werden. Die Migration nach und in Europa lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nur wirksam ordnen und steuern, wenn alle Mitgliedstaaten gemeinsam und verantwortungsvoll zusammenarbeiten. Diese Position vertritt die Bundeskanzlerin regelmäßig in Treffen und Gesprächen mit den Regierungschefs anderer Mitgliedstaaten. 13. Warum hat die Bundesregierung in den EU-Gremien niemals Berichte über systematische Misshandlungen von Geflüchteten an der ungarischen Grenze zum Zwecke der Abschreckung bzw. Berichte über Menschenrechtsverletzungen in der ungarischen Asylpraxis thematisiert (vgl. Antwort zu Frage 11a auf Bundestagsdrucksache 18/12622), obwohl „Defizite“ an den EU-Außengrenzen ein ständiges Thema in den EU-Gremien waren und sind, und obwohl der Vertreter des Bundesministeriums des Innern in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. September 2016 (TOP 17a) auf Nachfrage erklärt hatte, einem Bericht von Amnesty International über systematische Misshandlungen an der ungarische Grenze würde die Bundesregierung nachgehen und dies gegebenenfalls thematisieren (bitte darlegen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung standen diese Berichte nicht auf der Tagesordnung von EU-Gremien. Die Bundesregierung beobachtet die Situation an der ungarischen Grenze sehr aufmerksam. 14. Ist der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu der Frage, wie sie sich bei den Verhandlungen zur Dublin-Verordnung zum Prinzip der „ewigen Zuständigkeit“ verhalten soll, inzwischen abgeschlossen (wenn ja, mit welchem Ergebnis; Nachfrage zur Antwort zu Frage 5j auf Bundestagsdrucksache 18/12623), und falls dies immer noch nicht der Fall sein sollte, wie wird eine gemeinsame Haltung der Bundesregierung zu diesem sehr wichtigen Punkt erarbeitet, und wie kann sich die Bundesregierung in die aktuellen Verhandlungen zu diesem Punkt einbringen, wenn es keine gemeinsame Haltung dazu gibt (bitte darstellen)? Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. In den Ratsgremien wurde das Prinzip der „ewigen Zuständigkeit“ zuletzt nicht mehr behandelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13428 15. Welche genauen Angaben kann die Bundesregierung zur Arbeit der Arbeitsgruppe „Dublin-Verfahren“ im BAMF machen, wie viel Personal im BAMF ist an welcher Stelle mit Dublin-Verfahren beschäftigt, und welche Hinweise gibt das BAMF an die Ausländerbehörden für den Umgang mit physischen oder psychischen Erkrankungen bei geplanten Überstellungen (etwa zur Überprüfung geltend gemachter Diagnosen und Prognosen, in welchen Fällen soll eine Überprüfung vorgelegter Atteste oder psychologischer Gutachten erfolgen, welche Stellen sollen die Überprüfung vornehmen usw.)? In der Gruppe „Dublinverfahren“ des Bundesamtes sind insgesamt über 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt (Stand: 3. August 2017) Zuständig für die operative Steuerung des Dublinverfahrens und der EURODAC-Angelegenheiten sind Mitarbeiter mit 19,4 Stellenanteilen (Referat DU1). Zuständig für die Durchführung des Dublinverfahrens bei Aufgriffs- und Haftfällen sind Mitarbeiter mit 43,6 Stellenanteilen (Referat DU2). Für die Durchführung von Überstellungen und die Bearbeitung von Übernahmeersuchen aus den Mitgliedstaaten sind Mitarbeiter mit 91,9 Stellenanteilen im Einsatz (Referat DU3). Mitarbeiter mit 155,2 Stellenanteilen sind zuständig für das Stellen von Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten und die Erstellung von Bescheiden (Referate DU4, DU5, DU6). Im Falle physischer oder psychischer Erkrankungen bei geplanten Überstellungen arbeitet das Bundesamt eng mit den für den Vollzug der Überstellung zuständigen Stellen zusammen und erteilt die erforderlichen Hinweise, um eine sichere und adäquate Überstellung sicherzustellen. 16. Wie verlaufen ganz konkret (bitte die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, Vorschriften , internen Anweisungen usw. ebenso nennen wie die praktische Umsetzung des Verfahrens darstellen, etwa zur Frage der Inhaftierung usw.) Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen EU-Binnengrenzen als Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Nachfrage zur Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/9634), wie (durch wen und in welchen Verfahren) wird in der Grenzkontrollsituation die Zuständigkeit des Mitgliedstaates ermittelt, welche effektiven Rechtsmittel gegen eine solche Zurückweisung/Überstellung an der Grenze stehen den Betroffenen zur Verfügung , und wie sind solche Zurückweisungen/Überstellungen an der maßgeblichen deutsch-österreichischen Grenze zu erklären, da Österreich aufgrund der geografischen Lage nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung im Regelfall nicht der für die Asylprüfung zuständige Mitgliedstaat sein dürfte (bitte ausführen)? Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/9634 vom 15. September 2016 bereits ausgeführt hat, erfolgen derzeit keine Zurückweisungen von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens an den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen soll, eröffnet die feststellende Bundespolizeidienststelle dies dem Betroffenen und übermittelt dem für die Durchführung des Überstellungsverfahrens zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die für ein Ersuchen erforderlichen Beweismittel und/oder Indizien im Sinne der Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung 604/2013/EU und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Betroffenen. Das BAMF entscheidet anhand der vorliegenden Kriterien, an welchen Mitgliedstaat ein entsprechendes Ersuchen gerichtet wird und erlässt ggf. eine Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes (AsylG). Die Vollziehung dieser Entscheidung durch eine Bundespolizeidienststelle erfolgt, sobald die Entscheidung des BAMF bestands- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13428 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bzw. rechtskräftig geworden ist. Liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor und erscheint für die Sicherstellung des Überstellungsverfahrens Überstellungshaft notwendig , beantragt die zuständige Bundespolizeidienststelle die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung gegenüber dem zuständigen Amtsgericht. Neben den bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/9634 vom 15. September 2016 genannten Rechtsgrundlagen sind zudem § 34a AsylG, § 2 Absatz 15 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Dublin-Verordnung 604/2013/EU , die Dublin-Durchführungsverordnung 1560/2003/EG (i. V. m. der Änderungsverordnung 118/2014/ EU) und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Der Betroffene kann gegenüber dem jeweils zuständigen Gericht effektiv um Rechtsschutz gegen ergangene Entscheidungen nachsuchen. 17. Inwieweit wird die Bundesregierung Überstellungen nach Italien aussetzen oder zahlenmäßig reduzieren vor dem Hintergrund der aktuell starken Inanspruchnahme Italiens infolge der Seenotrettung zehntausender Menschen auf der zentralen Mittelmeerroute und weil es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller widersprüchlich wäre, Italien über die EU-interne Umverteilung von Asylsuchenden zu entlasten und gleichzeitig Asylsuchende nach Italien zurückzuschicken (bitte begründen)? Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission nachhaltig bei ihren Bemühungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Bis dahin sind die bestehenden Regelungen anzuwenden, was auch durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-646/16 (Jafari) und C-490/16 (A.S.) bestätigt wird. Das GEAS basiert auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten (vgl. Artikel 80 AEUV). Gerade aufgrund dieser Grundsätze wurde das Dublin-System geschaffen, das einen Eckpfeiler der gemeinsamen Asylpolitik darstellt. Die Anwendung dieser Zuständigkeitsregelungen ist wesentlicher Baustein für das Funktionieren des GEAS. Deutschland verkennt indes nicht die besondere geographische Situation der Außengrenzstaaten wie die Italiens. Vor diesem Hintergrund bietet Deutschland Italien ebenso wie Griechenland im Rahmen der EU-Umsiedlungsbeschlüsse monatlich je 500 Plätze für Umsiedlungen von Asylantragstellern an, was beide in den letzten Monaten mit regelmäßig je zwei Charterflügen nach Deutschland genutzt haben. Deutschland hat Italien zur weiteren Entlastung jüngst angeboten, für die kommenden Monate auch drei Chartermaschinen pro Monat mit bis zu 750 Antragstellern im Rahmen der zugesicherten Umsiedlungsplätze zu nutzen. Deutschland hat zur Entlastung Italiens mit großem Abstand am meisten Asylantragsteller umgesiedelt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/13428 18. Inwieweit sieht sich die Bundeskanzlerin in ihrer Entscheidung vom Herbst 2015, syrische Flüchtlinge aus Ungarn zur Asylprüfung nach Deutschland einreisen zu lassen, gestärkt durch den Schlussantrag der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof Eleanor Sharpston, die ausführt, dass durch die Ausnahmesituation im Herbst 2015 die Dublin-Verordnung faktisch außer Kraft gesetzt und die Weiterleitung der Geflüchteten durch mehrere EU- Transitländer schon deshalb erforderlich war, weil die Randstaaten der EU ansonsten faktisch überfordert gewesen wären, ihren vertraglichen Verpflichtungen zum Flüchtlingsschutz nachzukommen (Kroatien wäre nach strenger Auslegung der Dublin-Verordnung für fast 700 000 Asylsuchende zuständig gewesen, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/ 2017-06/cp170057de.pdf), und inwieweit teilt sie diese Sichtweise (bitte darlegen)? Der zitierte Schlussantrag hat in der anschließenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den verbundenen Rechtssachen C-646/16 (Jafari) und C-490/16 (A.S.) vom 26. Juli 2017 keinen Niederschlag gefunden, so dass sich aus Sicht der Bundesregierung eine Bewertung erübrigt. Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Dublin-III-Verordnung auch im Falle eines Massenzustroms uneingeschränkt gilt. Diese Rechtsauffassung hat die Bundesregierung auch für die Situation des Herbstes 2015 stets vertreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333