Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13432 18. Wahlperiode 29.08.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Matthias W. Birkwald, Frank Tempel, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13312 – Beitragserstattung und Ansprüche in der Deutschen Rentenversicherung von eingewanderten und ausgereisten Personen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus besteht in Deutschland Rentenversicherungspflicht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung . Bei Rückkehr, Abschiebung oder Weiterwanderung ins Ausland stellt sich die Frage der Beitragserstattung nach § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch . Dort ist geregelt, unter welchen Umständen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet werden können. Diese Möglichkeit besteht unter anderem für Personen, die in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, aber die allgemeine Wartezeit der Rentenversicherung von fünf Jahren nicht erfüllt und zugleich keine Möglichkeit haben , freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, und die nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig sind. Das dürfte in erster Linie Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit betreffen. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen ausschließlich auf Antrag und nur dann, wenn mindestens 24 Monate seit Ende der Versicherungspflicht verstrichen sind. Wenn aufgrund von Sozialversicherungsabkommen eine Zusammenrechnung deutscher und ausländischer Versicherungszeiten erfolgt, ist keine Erstattung möglich. Sozialversicherungsabkommen bestehen mit zahlreichen Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ebenfalls ausgeschlossen ist eine Erstattung in den EU-Staaten und den Mitgliedsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes. Verschiedene Studien weisen darauf hin, dass ältere Migrantinnen und Migranten in Deutschland (und auch in anderen EU-Staaten) sich in oft schwierigeren Lebenssituationen befinden und insbesondere geringere Renten erhalten als ältere Personen ohne Migrationshintergrund . In der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10603, Frage 6) hat die Bundesregierung Daten vorgelegt, denen zufolge Menschen mit Migrationshintergrund erheblich häufiger einen Niedriglohn erhalten als Personen ohne Migrationshintergrund . Ältere Migrantinnen und Migranten aus den so genannten Anwerbestaaten gehören überwiegend zur ersten Einwanderungsgeneration und wurden aufgrund der wirtschaftlichen Bedingungen häufig als un- oder angelernte Arbeitskräfte im verarbeitenden Gewerbe und im Bergbau eingestellt. Die Kon- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13432 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zentration in geringqualifizierten Tätigkeiten ging mit ungünstigen Arbeitsbedingungen , niedrigem Einkommen und überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit einher (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF, Forschungsbericht 18, 2012). Das Renteneinkommen von Einwandererinnen und Einwanderern ist im Mittel in Westeuropa um 20 Prozent niedriger als das der Bevölkerung ohne Einwanderungsgeschichte (Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH, WZB-Mitteilungen, Heft 150, Dezember 2015). 1. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung spezifische Informationen der Deutschen Rentenversicherung vor, die eine Differenzierung der bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldeten Personen nach Staatsangehörigkeit , Migrationshintergrund, Aufenthaltsstatus oder Flüchtlingseigenschaft erlauben, und wie werden diese Informationen bewertet (bitte ausführlich und differenziert darlegen)? Die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung können nach dem Merkmal Staatsangehörigkeit differenziert werden. Darüber hinaus wird auch das Merkmal des Zahlungslandes, in welches die Rente entrichtet wird, erfasst. Informationen zu Migrationshintergrund, Aufenthaltsstatus oder Flüchtlingseigenschaft werden in den Rentenstatistiken hingegen nicht erfasst. Daher kann auch keine Bewertung vorgenommen werden. Die Staatsangehörigkeit der Versicherten wird nach dem Staatsangehörigkeitsschlüssel des Statistischen Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung erhoben und verschlüsselt. Für die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung ist die Staatsangehörigkeit, die am jeweiligen Auswertungsstichtag im Versichertenbzw . Rentenkonto ausgewiesen ist, maßgeblich. 2. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele ausgereiste Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft und wie viele abgeschobene Personen Anspruch auf Beitragsrückerstattung aus der Deutschen Rentenversicherung oder Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben haben (falls ja, bitte auflisten, sofern möglich, nach Anzahl der Personen, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Anspruch auf Beitragserstattung /Rentenanwartschaft differenzieren)? Statistische Daten zu Ansprüchen auf Beitragsrückerstattung oder Rentenanwartschaften entsprechend der Fragestellung liegen nicht vor. Hilfsweise kann aus der Versichertenstatistik auf die Anzahl der ausländischen Versicherten, die im Berichtsjahr Beitragserstattungen erhalten haben, abgestellt werden. Diese beläuft sich für Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit im Berichtszeitraum 2015 auf rund 5 000 Fälle. 3. Wie viele Anträge auf Beitragsrückerstattung sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Personen mit Migrationshintergrund bzw. ausländischer Staatsangehörigkeit bei den Rentenversicherungsträgern in den vergangenen fünf Jahren gestellt worden (bitte nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht differenzieren)? Statistische Daten zu Anträgen auf Beitragserstattungen liegen nicht vor. Zu den im Jahr 2015 geleisteten Beitragserstattungen an ausländische Versicherte wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksache 18/13432 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13432 4. Wie hoch fallen nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufwendungen für die Rückerstattungsansprüche der vergangenen fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung aus (bitte nach Herkunftsländern differenzieren)? Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung in den letzten fünf Jahren sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen. Eine Differenzierung nach Herkunftsländern liegt nicht vor. 5. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus der deutlich schlechteren Bezahlung von Menschen mit Migrationshintergrund und den sich daraus ergebenden niedrigeren Rentenansprüchen, und wie geht und ging die Bundesregierung dagegen vor (bitte ausführen)? Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland ist vom Äquivalenzprinzip geprägt. Die Höhe der lohn- und beitragsbezogenen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit grundsätzlich abhängig von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre und von der Höhe der versicherten Entgelte. Dementsprechend führen Lücken in der Erwerbsbiographie oder geringe Beitragszahlungen auch zu entsprechend geringeren Renten. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder einem eventuellen Migrationshintergrund für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. 6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der Männer und Frauen ab 65 in Deutschland, die auf Grundsicherung angewiesen sind, wie viele von ihnen haben die deutsche Staatsbürgerschaft, wie viele sind ohne deutsche Staatsbürgerschaft, und wie haben sich diese Zahlen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (sofern möglich, bitte nach Geschlecht , Altersgruppen 65 bis 74, ab 75 sowie nach deutscher/ausländischer Staatsbürgerschaft differenzieren)? Die Daten sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Zwischen 2006 und 2016 ist die Zahl der Grundsicherungsempfänger/innen ab der Altersgrenze von insgesamt 364 535 auf 525 595 gestiegen. Dabei spielt auch die demografische Entwicklung eine Rolle. Die Zahl der Leistungsempfänger ohne deutsche Staatsbürgerschaft ist im gleichen Zeitraum von 74 247 auf 130 323 relativ gesehen stärker gestiegen. Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung für die Beitragserstattungen Beitragserstattungen in Mio. € 2012 102 2013 97 2014 90 2015 87 2016 88 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Berichtsjahr Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13432 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Empfänger von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII Empfängerstruktur 2006* 2016 Insgesamt Insgesamt Altersgrenze** und älter 364.535 525.595 davon Altersgrenze** bis 70 138.063 184.120 70 bis 75 89.110 123.549 75 und älter 137.362 217.926 männlich Altersgrenze** und älter 119.821 216.869 davon Altersgrenze** bis 70 56.939 88.469 70 bis 75 33.074 54.886 75 und älter 29.808 73.514 weiblich Altersgrenze** und älter 244.714 308.726 davon Altersgrenze** bis 70 81.124 95.651 70 bis 75 56.036 68.663 75 und älter 107.554 144.412 Empfängerstruktur 2006* 2016 Deutsche Insgesamt Altersgrenze** und älter 290.288 395.272 davon Altersgrenze** bis 70 106.504 138.999 70 und älter 183.784 256.273 männlich Altersgrenze** und älter 89.354 164.297 davon Altersgrenze** bis 70 43.745 69.110 70 und älter 45.609 95.187 weiblich Altersgrenze** und älter 200.934 230.975 davon Altersgrenze** bis 70 62.759 69.889 70 und älter 138.175 161.086 Drucksache 18/13432 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13432 Empfängerstruktur 2006* 2016 Ausländer Insgesamt Altersgrenze** und älter 74.247 130.323 davon Altersgrenze** bis 70 31.559 45.121 70 und älter 42.688 85.202 männlich Altersgrenze** und älter 30.467 52.572 davon Altersgrenze** bis 70 13.194 19.359 70 und älter 17.273 33.213 weiblich Altersgrenze** und älter 43.780 77.751 davon Altersgrenze** bis 70 18.365 25.762 70 und älter 25.415 51.989 Daten zum Jahresende * 2006: ohne Bremen **Altersgrenze: 2016: Altersgrenze zum Renteneintrittsalter nach § 41 Abs. 2 SGB XII, 2006: ab 65 Jahren Quelle: Statistisches Bundesamt sowie eigene Berechnungen 7. Wie wird sich die Zahl der Grundsicherungsbezieherinnen und -bezieher entsprechend Frage 6 nach Einschätzung der Bundesregierung in den nächsten 15 Jahren entwickeln (bitte unter Angabe der zentralen Annahmen für die Projektion, differenziert entsprechend Frage 6)? Entsprechende Zahlen liegen nicht vor und lassen sich auch nicht verlässlich berechnen , denn die Hilfebedürftigkeit im Alter hängt von einer Vielzahl oft auch sehr individueller Sachverhalte ab. Zudem ist zum Beispiel auch die familiäre Situation im Hinblick auf zu berücksichtigendes Einkommen etwa eines Partners oder einer Partnerin von Bedeutung. 8. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Männer und Frauen ab 65 in Deutschland, die nach Kenntnis der Bundesregierung über ein regelmäßiges Einkommen unterhalb der EU-weit anerkannten Armutsgefährdungsquote von 60 Prozent des Medianeinkommens verfügen, wie viele von ihnen haben die deutsche Staatsbürgerschaft, wie viele sind ohne deutsche Staatsbürgerschaft, und wie haben sich diese Zahlen in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (sofern möglich, bitte nach Geschlecht, Altersgruppen 65 bis 74, ab 75, deutscher /ausländischer Staatsbürgerschaft differenzieren)? Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung . Sie liefert keine Information über individuelle Hilfebedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, dem verwendeten Einkommensbegriff , der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Zu beachten ist zudem, dass Ergebnisse aus Stichprobenbefragungen immer mit einem Unschärfebereich behaftet sind, der mit zunehmender Gliederungstiefe und abhängig davon, ob es sich beim Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13432 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode betrachteten Merkmal um ein Hochrechnungsmerkmal handelt oder nicht, zunimmt . Die Entwicklung der auf Basis der Stichprobe durch Hochrechnung geschätzten absoluten Anzahl von Personen ist auch dadurch beeinflusst, dass es immer mehr ältere Menschen gibt. Daten liegen zwar für alle Personen ab 65 Jahren getrennt nach Geschlecht vor, nicht aber eine zusätzliche Untergliederung nach Staatsangehörigkeit. Dies ist nur bei EU-SILC (European Statistics on Income and Living Conditions) der Fall, wobei in dieser Abgrenzung keine Untergliederung nach den erfragten Altersgruppen vorliegt. Die Daten auf Basis des SOEP (Sozio-oekonomisches Panel) sowie der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder liegen ausschließlich als Anteilswert vor. Die sich auf Basis der zugrundeliegenden Stichprobe ergebende absolute Fallzahl wird nicht ausgewiesen. Daten zur Einkommensverteilung aus EU-SILC vor dem Einkommensjahr 2007 sind aus methodischen Gründen nicht vergleichbar, Werte für das Einkommensjahr 2015 liegen noch nicht vor. Je nach Datenbasis ergeben sich unterschiedliche Werte und Entwicklungen. Drucksache 18/13432 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13432 Armutsrisikoquote und hochgerechnete Bevölkerung ab 65 Jahren mit einem Nettoäquivalenzeinkommen unterhalb der statistischen Armutsrisikoschwelle 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Mikrozensus Anteile in Prozent insgesamt 10,4 11,3 12,0 11,9 12,3 13,2 13,6 14,3 14,4 14,6 14,8 Männer 8,5 9,2 9,9 9,7 10,3 10,8 11,1 12,0 12,3 12,6 12,7 Frauen 11,8 12,9 13,6 13,6 13,8 15,0 15,5 16,2 16,1 16,3 16,5 SOEP Anteile in Prozent insgesamt 12,0 13,3 14,9 14,7 13,9 13,4 13,0 12,5 13,7 - - EU-SILC Anteile in Prozent insgesamt - 14,9 15,0 14,1 14,2 15,0 14,9 16,3 16,5 - - männlich - 12,0 12,9 12,1 12,0 13,3 12,7 14,0 14,5 - - weiblich - 17,4 17,0 15,9 16,2 16,6 17,0 18,4 18,3 - - Deutsche insgesamt - 14,6 14,8 14,0 13,9 14,9 14,8 16,1 16,3 - - Männer - 11,7 12,7 12,0 11,8 13,0 12,5 13,7 14,2 - - Frauen - 17,2 16,8 15,8 15,9 16,5 17,0 18,4 18,2 - - Ausländer insgesamt - 40,1 31,5 25,4 35,9 29,7 22,2 28,2 26,5 - - Männer - 41,7 34,4 27,2 35,6 35,5 26,9 29,9 28,2 - - Frauen - 38,7 29,4 24,3 36,0 24,0 14,2 26,1 25,2 - - Anzahl in 1.000 insgesamt - 2.350 2.402 2.284 2.289 2.439 2.403 2.647 2.738 - - männlich - 912 989 935 934 1.035 992 1.098 1.147 - - weiblich - 1.438 1.413 1.348 1.356 1.404 1.411 1.550 1.591 - - Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder auf Basis Mikrozensus, Berechnungen des IAW für den 5. Armuts- und Reichtumsbericht auf Basis SOEP v32, Eurostat auf Basis EU-SILC Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13432 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie wird sich die Zahl der in Frage 8 abgefragten Personen nach Einschätzung der Bundesregierung in den nächsten 15 Jahren entwickeln (bitte unter Angabe der zentralen Annahmen für die Projektion, differenziert entsprechend Frage 8)? Wie sich die Zahl der in Frage 8 abgefragten Personen in den nächsten 15 Jahren entwickeln wird, lässt sich nicht seriös abschätzen. Die Entwicklung der Einkommensverteilung hängt von einer Vielzahl komplexer Einflüsse ab. 10. Wie viele Renten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung erstmals im Rentenzugang 2016 im Inland sowie im Ausland bezogen, und wie hat sich die Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (falls die Zahlen für 2016 noch nicht vorliegen, bitte mit Zahlen für 2015, bitte jährlich aufgeschlüsselt und differenziert nach Rentenart, Altersrente/Erwerbsminderungsrente , deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit in absoluten Zahlen und als Verhältnis zwischen entsprechenden Personen mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit auflisten)? In der Rentenzugangsstatistik der Deutschen Rentenversicherung ist eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit oder/ und Zahlungsland möglich. Die Tabellen 10-1 und 10-2 im Anhang weisen die gewünschte Abgrenzung des Rentenzugangs seit 2006 aus. Im aktuellen Rentenzugang (2016) werden mehr als 95 Prozent der Renten im Inland ausgezahlt. Der Anteil der im Ausland ausgezahlten Renten ist dabei seit dem Jahr 2006 rückläufig. Dies spricht dafür, dass immer mehr Rentnerinnen und Rentner den Ruhestand in Deutschland verbringen (sowohl Personen mit und ohne deutsche Staatsangehörigkeit). 11. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der monatliche durchschnittliche Zahlbetrag bei Renten wegen Alters insgesamt, bei Regelaltersrenten und bei Renten für besonders langjährig Versicherte im Rentenzugang für die vergangenen zehn Jahre (bitte jährlich aufgeschlüsselt und für die Rentenarten sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit und Geschlecht differenzieren)? Die gewünschte Auswertung ist der Tabelle 11 im Anhang zu entnehmen. Erwartungsgemäß fällt die durchschnittliche Höhe der Regelaltersrenten deutlich geringer aus als die Höhe der Renten für besonders langjährig Versicherte. Das liegt daran, dass bei den Regelaltersrenten alle erdenklichen Versicherungsbiografien enthalten sind. Insbesondere kurze Erwerbsbiografien (z. B. Personen, die nach kurzer Versicherungszeit in ein Beamtenverhältnis wechseln, eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder nach der Geburt eines Kindes keine versicherungspflichtige Erwerbsarbeit mehr aufgenommen haben) finden sich hier wieder . Bei der Rente für besonders langjährig Versicherte dagegen muss die Versicherungszeit mindestens 45 Jahre umfassen, was die höheren Renten erklärt. Renten an Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind dabei deutlich niedriger als an Deutsche. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den dargestellten Rentenhöhen nur um die Ansprüche an die Deutsche Rentenversicherung handelt. Hier dürften in vielen Fällen auch noch Ansprüche aus anderen Ländern bestehen. Zudem ist bei der Rente für besonders langjährig Versicherte zu beachten , dass in- und ausländische Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren kumuliert werden. So reichen beispielsweise 15 Jahre Beschäftigung in Italien und 30 Jahre Beschäftigung in Deutschland aus, um die Wartezeit für diese Rentenart zu erfüllen. Ausgewiesen ist auch hier nur die deutsche Rente. Drucksache 18/13432 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13432 12. Wie viele Personen bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren im Neuzugang Mehrfachrenten (Rentenkumulation, etwa durch den Bezug von Hinterbliebenen- und selbst erworbener Rente), und wie hoch waren die durchschnittlichen Gesamtrentenzahlungen je Monat und Person (jährlich aufgeschlüsselt und bitte nach Geschlecht und deutscher /ausländischer Staatsangehörigkeit differenzieren)? In der Statistik der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenzugang gibt es keine Auswertung zu Bezieherinnen und Beziehern von mehreren Renten. Diese werden lediglich für den Rentenbestand ausgewiesen. Eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeit oder Geschlecht erfolgt hier nicht. 13. Liegen der Bundesregierung Informationen oder Einschätzungen vor, für wie viele Menschen mit Migrationshintergrund im Rentenbezug die Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung die wichtigste Einkommensquelle darstellen bzw. welchen Anteil des Einkommens die Rente dieser Personen ausmacht, und hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Menschen mit Migrationshintergrund nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin einer Erwerbsarbeit nachgehen (sofern möglich, bitte differenziert nach Geschlecht und Altersgruppen 65 bis 74 Jahre, ab 75 Jahre ausführen)? Dem Alterssicherungsbericht 2016 kann entnommen werden, dass die Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen mit Migrationshintergrund eine ähnlich hohe Bedeutung als Einkommensquelle im Alter haben wie bei Menschen ohne Migrationshintergrund (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10571, S. 90). Unter den 65-Jährigen und Älteren mit Migrationshintergrund beziehen 83 Prozent eine eigene Rente und 17 Prozent eine abgeleitete Rente, der Anteil der gesetzlichen Renten am gesamten Bruttoeinkommensvolumen beträgt 69 Prozent . Bei den gleichaltrigen Menschen ohne Migrationshintergrund beziehen 90 Prozent eine eigene Rente und 24 Prozent eine abgeleitete Rente, der Anteil der gesetzlichen Renten am gesamten Bruttoeinkommensvolumen beträgt hier 63 Prozent. Angaben zu erwerbstätigen Menschen mit Migrationshintergrund nach Alter liegen aus der Mikrozensus-Befragung des Statistischen Bundesamtes vor. Nach diesen Angaben lebten im Jahr 2016 rund 1,1 Millionen Menschen mit Migrationshintergrund im Alter zwischen 65 und 74 Jahren in Deutschland. Insgesamt gingen rund 121 000 Menschen einer Erwerbstätigkeit nach, davon 78.000 Männer . Unter den insgesamt 776 000 in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationshintergrund ab 75 Jahren sind 13 000 erwerbstätig, davon 10 000 Männer. 14. Mit welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland zurzeit geltende Sozialversicherungsabkommen vereinbart, die eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung ausschließen, und seit wann gelten die entsprechenden Abkommen? Eine Regelung, die sich direkt auf die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge (§ 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) bezieht, ist in keinem der von Deutschland derzeit anzuwendenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen (SVA) enthalten. Die Beitragserstattung wird daher durch kein SVA direkt und generell ausgeschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13432 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Da sich das Recht auf eine Beitragserstattung aber grundsätzlich aus dem Nichtbestehen des Rechts zur freiwilligen Versicherung ableitet, führt ein SVA mittelbar zum Ausschluss einer Beitragserstattung, wenn es die freiwillige Versicherung für bestimmte Personen eröffnet. Im Ergebnis kommt eine Beitragserstattung bei Anwendung der folgenden SVA insbesondere für folgende Personenkreise nicht in Betracht: Drittstaatsangehörige (hierzu gehören auch Staatsangehörige eines Abkommenstaates ), die über die VO (EG) Nr. 859/2003 bzw. VO (EU) Nr. 1231/1210 (sogenannte Drittstaatsverordnungen) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen sind und ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben (zur Europäischen Union gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), wenn sie einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten (SVA Jugoslawien , anzuwenden ab 1. September 1969), ungeachtet der Anzahl der gezahlten Beiträge Israelische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Israel (SVA Israel , anzuwenden ab 1. Mai 1975), wenn sie einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben Japanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Japan, wenn sie mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (SVA Japan, anzuwenden ab 1. Februar 2000) Staatsangehörige von Indien (SVA Indien, anzuwenden ab 1. Mai 2017), Brasilien (SVA Brasilien, anzuwenden ab 1. Mai 2013), Australien (SVA Australien , anzuwenden ab 1. Januar 2003), Korea (SVA Korea, anzuwenden ab 1. Januar 2003), Uruguay (SVA Uruguay, anzuwenden ab 1. Februar 2015), USA (SVA USA, anzuwenden ab 1. Dezember 1979), Albanien (SVA Albanien , noch nicht in Kraft getreten), Moldau (SVA Moldau, noch nicht in Kraft getreten) und Philippinen (SVA Philippinen, noch nicht in Kraft getreten), mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, sofern mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden Staatsangehörige von Mazedonien mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, sofern mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden oder vor dem 1. Januar 2005 ein freiwilliger Beitrag bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt wurde (SVA Mazedonien , anzuwenden ab 1. Januar 2005) Kanadische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, sofern mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden oder bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada, wenn ein freiwilliger Beitrag bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada vor dem 1. April 1988 gezahlt wurde (SVA Kanada, anzuwenden ab 1. April 1988) Türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, sofern ein freiwilliger Beitrag vor dem 1. April 1987 gezahlt wurde (SVA Türkei i. d. F. des Zusatzabkommens vom 2. November 1984, anzuwenden ab 1. April 1987) Drucksache 18/13432 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13432 Eine Beitragserstattung ist darüber hinaus ausgeschlossen, solange Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung besteht. Das SVA Jugoslawien sowie das SVA Türkei sehen in bestimmten Fällen eine Gleichstellung der Versicherungspflicht nach Maßgabe der von ihnen erfassten Rechtsvorschriften mit der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung vor und schließen eine Beitragserstattung insoweit aus. 15. Mit welchen Staaten werden derzeit Verhandlungen oder Vorgespräche zu Sozialversicherungsabkommen geführt, und bei welchen dieser Verhandlungen spielt eine eventuelle Beitragserstattung aus der Rentenversicherung eine Rolle? Aktuell werden Verhandlungen über ein SVA mit der Republik Vietnam geführt. Eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bei Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ist nicht vorgesehen, weil es sich lediglich um ein Entsendeabkommen (Vermeidung der Doppelversicherung) handelt. Eine Beitragserstattung wäre also ohne Einschränkung möglich. 16. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2006 bis einschließlich 2016 bestehende Sozialversicherungsabkommen angepasst oder überarbeitet? Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 13. Dezember 2000 wurde mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen vom 9. Februar 2007 um Regelungen zur Entsendung ergänzt. Die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit vom 14. Mai 1987 wurde durch eine neue Vereinbarung vom 20. April 2010 abgelöst. Neben den erforderlichen Anpassungen an das deutsch-kanadische Abkommen wurde die gesetzliche Unfallversicherung in den sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen . Das am 1. Mai 2017 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 2010 integriert das bisherige Entsendeabkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen den beiden Ländern und ermöglicht erstmals die Anrechnung von Rentenversicherungszeiten und den Export von Renten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 17. In welchen konkreten Fällen werden derzeit bereits bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Vertragspartner neu verhandelt oder zwischen den Vertragspartnern besprochen (bitte ausführen, welche Veränderungen dabei angestrebt sind), und inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Bestrebungen oder Hinweise darauf, dass sich in solche Abkommen involvierte Staaten aus diesen lösen wollen (bitte Staaten angeben)? Neuverhandlungen bereits bestehender SVA finden mit Bosnien und Herzegowina statt (Ablösung des mit Ex-Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens) und sind mit Kanada geplant (Aktualisierung und Anpassungen an das jeweilige innerstaatliche Recht). Hinweise darauf, dass sich Staaten aus SVA lösen wollen, gibt es nicht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13432 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung reguläre Überprüfungs- oder Evaluierungszeiträume im Hinblick auf die bestehenden Abkommen (z. B. im Hinblick auf Aktualität, Notwendigkeit und Angemessenheit)? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? Es gibt keine regulären Überprüfungs- oder Evaluierungszeiträume. Die Überarbeitung eines SVA erfolgt dann, wenn es sich als notwendig erweist. 19. Wie und von wem werden nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig ausreisende oder abzuschiebende Personen über einen eventuell bestehenden Anspruch auf Beitragserstattung oder alternativ über Rentenanwartschaften informiert, und welche Unterstützung gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der entsprechenden Antragstellung auf Beitragsrückerstattung bzw. Rente von Bundes- oder Landesbehörden für diese Personen? Im Rahmen der Programme REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/ Government Assisted Repatriation Programme ) und StarthilfePlus zur Unterstützung von freiwilligen Ausreisen werden keine Informationen und Unterstützung mit Bezug auf Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung angeboten. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Durchführung von Rückführungen bei den Bundesländern. Der Bundesregierung liegen zu den Verfahren in den Ländern keine Erkenntnisse vor. 20. Welche Aktivitäten haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen unternommen, um über die Möglichkeit der Ansprüche von Bürgerinnen und Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Deutschen Rentenversicherung aufzuklären? Wann, wo und in welchen Sprachen wurden entsprechende Informationen auf deren Webseiten bereitgestellt? Dem örtlichen Bedarf entsprechend informieren die Webseiten deutscher Auslandsvertretungen unter ihren konsularischen Informationen auch über Rentenfragen , in der Regel durch Verlinkung mit den Informationsangeboten der DRV und der jeweils zuständigen Verbindungsstelle der DRV. Diese Seiten können über www.diplo.de eingesehen werden. Sie sind auf Deutsch und in mindestens einer Landessprache gehalten. Ein weiteres Informationsangebot der Auslandsvertretungen sind Sprechtage mit Beratern der DRV, welche die Auslandsvertretungen an Orten im Amtsbezirk veranstalten. Aus aktuellen Anlässen, wie z.B. der Unterzeichnung oder des Inkrafttretens eines neuen Sozialversicherungsabkommens , informieren die Auslandsvertretungen durch die Medien im Gastland auch über die Auswirkungen für Renten- oder Erstattungsberechtigte. 21. Welche Informationen und Unterstützung werden nach Kenntnis der Bundesregierung Ausreisewilligen innerhalb des Reintegration and Immigration Programm for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programm (REAG/GARP) bzw. bei anderen Programmen im Zusammenhang mit der freiwilligen Ausreise mit Bezug auf Ansprüche aus der Deutschen Rentenversicherung angeboten? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Drucksache 18/13432 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13432 22. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung interne Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung, die der besonderen Situation von Migrantinnen und Migranten oder auch von Geflüchteten Rechnung tragen? Falls ja, welche? Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung – das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – gilt für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten , unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder einem eventuellen Migrationshintergrund . Die DRV Bund hat zur Information über die gesetzliche Rentenversicherung den Willkommensflyer „Die Deutsche Rentenversicherung“ (www. deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_ und_mehr/01_broschueren/01_national/willkommensflyer.html) herausgegeben, der auch einen kurzen Überblick über das gesamte System der sozialen Sicherung in Deutschland beinhaltet. Der Flyer richtet sich an Flüchtlinge und ist auf Englisch , Arabisch, Farsi, Paschto, Tigrinya und Urdu verfasst. 23. Wird die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung bei Ausländerinnen und Ausländern verweigert, die im Anschluss an eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen rechtmäßigen oder später sogar einen unbefristeten Aufenthaltsstatus erhalten haben, soweit diese Erziehungsleistungen während des lediglich geduldeten oder gestatteten Aufenthalts erfolgten? Und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand? Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung können gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB VI u. a. dann anerkannt werden, soweit die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Hierzu muss der erziehende Elternteil sich mit dem Kind während der ersten drei Lebensjahre (bzw. bei einem vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind: zwei Lebensjahre) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten haben (§ 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 SGB VI). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat derjenige, der sich im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen , dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Die für die Dauer eines Asylverfahrens bestehende Aufenthaltsgestattung begründet für den Asylbewerber während des Verfahrens grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI, da sie für die Durchführung des Asylverfahrens zweckgebunden ist und somit vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag noch keine materiell-rechtlich beständige Grundlage für einen gewöhnlichen Aufenthalt vermittelt. Wird dem Asylantrag später stattgegeben, so bestand rechtlich gesehen in der Regel von vornherein ein beständiges Aufenthaltsrecht. In diesem Fall können auch für die Zeit vor der nachträglichen verwaltungsmäßigen Feststellung des Asylrechts nach der derzeitigen Auslegungspraxis Kindererziehungszeiten anerkannt werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Juli 1992, Az.: 5 RJ 4/92). Personen mit einer Duldung sind hingegen vollziehbar ausreisepflichtig. Sie haben daher grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI. Erlangen diese später einen zukunftsoffenen Aufenthaltstitel , begründet dieser den gewöhnlichen Aufenthalt nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Tag der Erteilung des ersten zukunftsoffenen Aufenthaltstitels (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Juli 1992, Az.: 5 RJ 24/91). Dieses Ergebnis ist im Hinblick auf den für das Sozialrecht grundsätzlich geregelten Geltungsbereich system- und sachgerecht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. An ha n g Ta be lle 10 - 1: An za hl d er R en te n an de u ts ch e u n d au sl än di sc he Ve rs ic he rt e n ac h Ve rs ic he rt en re n te n u n d Za hl un gs la n d R en te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R e n te n w e ge n Al te rs R e n te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R en te n w e ge n Al te rs R en te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R e n te n w e ge n Al te rs R e n te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R en te n w e ge n Al te rs 20 06 1. 30 0. 35 2 15 9. 71 5 75 6. 99 3 13 9. 16 7 64 7. 39 8 16 .2 28 53 . 83 1 74 9 9. 65 7 3. 57 1 46 .1 07 20 07 1. 24 1. 64 7 16 1. 51 5 70 4. 46 1 14 1. 13 4 59 8. 89 9 16 .2 94 53 . 81 3 69 7 8. 79 4 3. 39 0 42 .9 55 20 08 1. 24 7. 44 7 16 2. 83 9 71 0. 41 0 14 2. 19 4 60 3. 67 8 16 .5 21 54 . 40 4 65 5 8. 87 0 3. 46 9 43 .4 58 20 09 1. 24 7. 36 4 17 3. 02 8 69 6. 95 7 15 2. 69 3 58 9. 69 9 16 .5 53 54 . 60 2 74 3 8. 86 1 3. 03 9 43 .7 95 20 10 1. 23 6. 70 2 18 2. 67 8 67 3. 54 6 16 0. 79 9 54 7. 16 8 17 .7 82 57 . 76 1 69 6 7. 43 9 2. 93 1 59 .8 21 20 11 1. 25 5. 87 8 18 0. 23 8 69 8. 75 3 15 8. 79 2 57 4. 11 6 17 .7 83 61 . 38 2 73 9 6. 98 4 2. 47 4 54 .8 77 20 12 1. 20 4. 16 5 17 8. 68 3 65 0. 76 7 15 7. 70 2 53 9. 04 7 17 .7 22 59 . 93 4 59 3 6. 65 8 2. 25 4 43 .9 23 20 13 1. 20 9. 24 1 17 6. 68 2 64 8. 25 9 15 5. 39 3 54 0. 50 2 18 .1 41 60 . 15 4 65 3 6. 80 6 2. 01 5 39 .5 77 20 14 1. 36 2. 11 5 17 0. 78 4 82 3. 63 1 14 8. 41 0 71 3. 79 7 19 .1 03 65 . 11 4 64 0 6. 50 0 2. 14 8 36 .5 85 20 15 1. 46 6. 83 9 17 4. 32 8 88 8. 52 1 15 1. 84 4 76 9. 96 3 19 .4 31 71 . 79 1 63 6 6. 86 0 1. 91 4 37 .9 98 20 16 1. 34 5. 74 3 17 3. 99 6 78 3. 71 8 15 1. 19 0 67 4. 98 7 19 .9 73 66 . 54 1 62 1 6. 30 8 1. 79 1 34 .5 52 1) Ei n sc hl . St aa ts a n ge hö rig ke it st aa te n lo s/ u n be ka n n t. 2) Ab 20 10 o hn e st a a te n lo s/ u n be ka n n t. Qu e lle : St at is tik de r D eu ts ch e n R en te n ve rs ic he ru n g, R en te n zu ga n g Ta be lle 10 - 2: Ve rs ic he rt en re n te n an de u ts ch e u n d au sl än di sc he Ve rs ic he rt e n ac h Za hl u n gs la n d, A n te il in Pr o ze n t R e n te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R en te n w e ge n Al te rs R en te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R e n te n w e ge n Al te rs R e n te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R en te n w e ge n Al te rs R en te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R en te n w e ge n Al te rs R en te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R e n te n w e ge n Al te rs 20 06 10 0, 0 10 0, 0 87 , 1 85 , 5 10 ,2 7, 1 0, 5 1, 3 2, 2 6, 1 20 07 10 0, 0 10 0, 0 87 , 4 85 , 0 10 ,1 7, 6 0, 4 1, 2 2, 1 6, 1 20 08 10 0, 0 10 0, 0 87 , 3 85 , 0 10 ,1 7, 7 0, 4 1, 2 2, 1 6, 1 20 09 10 0, 0 10 0, 0 88 , 2 84 , 6 9, 6 7, 8 0, 4 1, 3 1, 8 6, 3 20 10 10 0, 0 10 0, 0 88 , 0 81 , 2 9, 7 8, 6 0, 4 1, 1 1, 6 8, 9 20 11 10 0, 0 10 0, 0 88 , 1 82 , 2 9, 9 8, 8 0, 4 1, 0 1, 4 7, 9 20 12 10 0, 0 10 0, 0 88 , 3 82 , 8 9, 9 9, 2 0, 3 1, 0 1, 3 6, 7 20 13 10 0, 0 10 0, 0 88 , 0 83 , 4 10 ,3 9, 3 0, 4 1, 0 1, 1 6, 1 20 14 10 0, 0 10 0, 0 86 , 9 86 , 7 11 ,2 7, 9 0, 4 0, 8 1, 3 4, 4 20 15 10 0, 0 10 0, 0 87 , 1 86 , 7 11 ,1 8, 1 0, 4 0, 8 1, 1 4, 3 20 16 10 0, 0 10 0, 0 86 , 9 86 , 1 11 ,5 8, 5 0, 4 0, 8 1, 0 4, 4 1) Ei n sc hl . St aa ts a n ge hö rig ke it st aa te n lo s/ u n be ka n n t. 2) Ab 20 10 o hn e st a a te n lo s/ u n be ka n n t Qu e lle : St at is tik de r D eu ts ch e n R en te n ve rs ic he ru n g, R en te n zu ga n g, e ig en e Be re ch n u n g Be ric ht sja hr Ve rs ic he rte n re n te n 1) D eu ts ch e Ve rs ic he rte Au sl än di sc he V e rs ic he rte An za hl An te il in Pr o ze n t da ru n te r in s In la n d2 ) ge za hl te R en te n a n : da ru n te r in s Au sl a n d2 ) ge za hl te R en te n a n : D eu ts ch e Ve rs ic he rte Au sl än di sc he V e rs ic he rte R en te n in sg es a m t D e u ts ch e Ve rs ic he rte Au sl än di sc he Ve rs ic he rte Be ric ht sja hr da ru n te r: Ve rs ic he rte n re n te n 1) Au sl än di sc he V e rs ic he rte da ru n te r in s In la n d2 ) ge za hl te R en te n a n : da ru n te r in s Au sl a n d2 ) ge za hl te R en te n a n : R en te n w e ge n ve rm in de rte r Er w e rb sf äh ig ke it R en te n w e ge n Al te rs D eu ts ch e Ve rs ic he rte Drucksache 18/13432 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Ta be lle 11 : D u rc hs ch n itt lic he r R en te n za hl be tr ag de r R en te n w eg en Al te rs n ac h a u sg ew äh lte n R en te n ar te n , St aa ts an ge hö rig ke it u n d G es ch le c ht R en te n w e ge n Al te rs in sg e sa m t R e ge la lte rs - re n te n fü r be so n de rs la n gjä hr ig Ve rs ic he rte 1) R e ge la lte rs - re n te n fü r be so n de rs la n gjä hr ig Ve rs ic he rte 1) R e n te n w e ge n Al te rs in sg e sa m t R eg e la lte rs - re n te n fü r be so n de rs la n gjä hr ig Ve rs ic he rte 1) R e ge la lte rs - re n te n fü r be so n de rs la n gjä hr ig Ve rs ic he rte 1) 20 06 67 1, 87 68 6, 15 - 27 2, 94 - 38 1, 32 28 2, 03 - 17 4, 38 - 20 07 71 5, 96 79 7, 34 - 27 9, 27 - 39 0, 66 31 6, 32 - 17 3, 17 - 20 08 71 8, 77 80 7, 13 - 29 8, 14 - 39 3, 75 30 8, 53 - 17 8, 17 - 20 09 71 6, 59 81 2, 92 - 33 0, 95 - 38 6, 81 31 9, 55 - 18 8, 71 - 20 10 74 0, 52 80 9, 64 - 39 0, 41 - 35 7, 46 31 2, 67 - 19 0, 19 - 20 11 74 3, 76 80 9, 17 - 39 7, 61 - 36 4, 52 32 3, 32 - 19 5, 95 - 20 12 77 9, 56 70 7, 02 1. 41 9, 14 35 8, 54 1. 08 7, 75 38 5, 28 31 8, 74 1. 00 8, 69 18 5, 54 88 0, 68 20 13 79 9, 01 70 3, 61 1. 42 9, 34 36 3, 84 1. 10 4, 64 39 9, 32 34 1, 82 1. 08 4, 88 20 1, 80 86 2, 33 20 14 79 9, 50 73 3, 64 1. 30 1, 10 31 9, 45 99 8, 69 42 1, 49 35 6, 17 91 5, 48 22 0, 97 84 6, 25 20 15 86 3, 96 75 2, 97 1. 31 8, 50 38 0, 73 99 9, 97 43 7, 38 36 1, 02 95 8, 06 22 8, 79 84 8, 53 20 16 89 5, 98 78 1, 14 1. 36 0, 79 45 9, 03 1. 02 9, 70 44 1, 90 36 4, 24 98 9, 36 24 8, 73 84 1, 68 1) D ie Al te rs re n te fü r be so n de rs la n gjä hr ig Ve rs ic he rte w u rd e zu m 1. 1. 20 12 fü r Ve rs ic he rte , di e da s 65 . Le be n sja hr vo lle n de t u n d di e W a rte ze it vo n 45 Ja hr e n e rfü llt ha be n , e in ge fü hr t. Qu e lle : St at is tik d e r D e u ts ch e n R e n te n ve rs ic he ru n g, R e n te n zu ga n g Au sl än di sc he Ve rs ic he rte - M än n e r u n d Fr a u e n in € / M o n a t Au sl än di sc he Ve rs ic he rte - M än n e r Au sl än di sc he Ve rs ic he rte - Fr a u e n da ru n te r: Al te rs re n te n … da ru n te r: Al te rs re n te n … Be ric ht sja hr D e u ts ch e Ve rs ic he rte - M än n e r da ru n te r: Al te rs re n te n … D e u ts ch e Ve rs ic he rte - Fr a u e n da ru n te r: Al te rs re n te n … D e u ts ch e Ve rs ic he rte - M än n e r u n d Fr a u e n Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13432 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333