Deutscher Bundestag Drucksache 18/1346 18. Wahlperiode 07.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1199 – Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern verbessern , wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Mit den Leistungen des UhVorschG geht der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der Unterhaltsvorschuss wird aus Bundes- und Landesmitteln finanziert, für die Auszahlung und Rückforderung sind die Kommunen zuständig. Der Unterhaltsvorschuss ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der finanziellen Situation von Kindern von Alleinerziehenden. Zwei Einschränkungen im UhVorschG führen allerdings dazu, dass die Leistungen viele Kinder nicht erreichen: Zum einen wird der Unterhaltsvorschuss nur 72 Monate und zum anderen nur bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt. Diese Einschränkung hat unmittelbare Auswirkungen: Mit dem Ende des zwölften Lebensjahres steigt die Armutsquote von bei Alleinerziehenden lebenden Kindern und Jugendlichen erheblich an (vgl. Prof. Dr. A. Lenze, Alleinerziehende unter Druck, S. 46). Seit Jahren wird diese willkürlich erfolgte Setzung der Altersgrenze im Unterhaltsvorschuss kritisiert, denn die Unterhaltspflicht der Eltern besteht mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind danach noch weiter in der Schule oder Ausbildung, verlängert sich die Unterhaltspflicht darüber hinaus. Selbst die damalige Bundesregierung der CDU, CSU und FDP hatte sich im Koalitionsvertrag im Jahr 2009 darauf verständigt, den Unterhaltsvorschuss bis zum 14. Lebensjahr zu verlängern. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben aber nicht. Auch die SPD versprach in ihrem Wahlprogramm eine notwendige Verbesserung des Unterhaltsvorschusses. Die heutige Parlamentarische Staatssekretärin Elke Ferner kündigte noch im Sommer 2013 an, dass der Unterhaltsvorschuss bei einer Beteiligung der SPD an der Bundesregierung ausgebaut Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. Mai 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. werden soll (vgl. VAMV, Dokumentation „Ohne Alternative – arm, ärmer, alleinerziehend?“ Familienarmut im Lebenslauf, S. 9). Drucksache 18/1346 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht erwähnt. 1. Plant die Bundesregierung eine Reform des UhVorschG (wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, bitte detailliert ausführen, und ab wann)? Alleinerziehende müssen besonders unterstützt werden. Sie gehören zu den Familien in Deutschland, die besonders viel leisten. Viele Alleinerziehende sind hoch motiviert und wollen den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus eigenen Kräften sichern. Sie unternehmen außerordentlich große Anstrengungen , ihr Leben mit Beruf und Familie zu meistern und ihren Kindern gute Entwicklungsperspektiven zu geben. Für die Bundesregierung ist es zum einen wichtig, dass Alleinerziehende erwerbstätig sein können und für sich und ihre Kinder sorgen können. Dazu brauchen sie eine gute Arbeit, ein gutes Einkommen, gute Rahmenbedingungen und vor allem eine gute Kinderbetreuung in Ganztags-Kitas und Ganztagsschulen. Für den Ausbau werden die Länder durch den Bund mit 6 Mrd. Euro für den Bildungsbereich , also auch für Kita und Schule, entlastet. Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen in den Bereichen Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen ist Gegenstand von regierungsinternen Gesprächen . Diese sind noch nicht abgeschlossen. Zum anderen müssen Alleinerziehende steuerlich entlastet werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Entlastungsbetrag für die Alleinerziehenden erhöht werden und künftig auch die Zahl der Kinder in den Familien besser berücksichtigt werden soll. Hierzu finden derzeit regierungsinterne Gespräche statt. Den steuerlichen Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, die allein mit ihren Kindern, für die sie Anspruch auf Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben, einen Haushalt führen. Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt für die Kinder zahlt, hilft vorübergehend die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Bei dieser Leistung werden Alleinerziehende wegen des ausbleibenden Barunterhalts finanziell entlastet und zugleich in ihrer schwierigen Lebenssituation unterstützt: Alleinerziehende müssen die Aufgaben Haushaltsführung, Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit häufig allein bewältigen. Zusätzlich müssen sie sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern. Erhalten die Kinder nach dem Bezug des Unterhaltsvorschusses weiterhin keinen ausreichenden Unterhalt, kommen andere einkommensabhängige Leistungen für sie in Betracht (Kinderzuschlag und Wohngeld oder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) prüft derzeit Möglichkeiten für eine Regelung, mit der der Aufwand für den parallelen Bezug von Unterhaltsvorschuss und von Leistungen nach dem SGB II vermieden werden würde. Eine Anhebung der Altersgrenze oder des Höchstleistungszeitraums ist zurzeit insbesondere aus haushälterischen Gründen nicht vorgesehen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1346 2. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen (bitte nach Alter der Anspruchsberechtigten sowie nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, wird statistisch nicht erfasst. Im Jahr 2008 wurde jedoch eine Repräsentativumfrage zur Situation der Alleinerziehenden durchgeführt. Auf die Frage, ob ihnen oder ihrem Kind Unterhaltszahlungen zustehen, haben 81 Prozent der Alleinerziehenden geantwortet, dass ihnen oder ihrem Kind Unterhalt zusteht. 15 Prozent haben geantwortet, dass dies nicht der Fall sei. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind in dem Bericht des BMFSFJ „Alleinerziehende : Lebens- und Arbeitssituation sowie Lebenspläne“ dargestellt (www. bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/alleinerziehende-umfrage- 2008,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf). 3. Wie viele Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte ab dem Jahr 2005 nach Bundesländern sowie in absoluten und prozentualen Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder die insgesamt in alleinerziehenden Familien leben aufschlüsseln)? In der folgenden Tabelle sind die Kinder, die Leistungen nach dem UhVorschG erhalten, und der prozentuale Anteil dieser Kinder an allen ledigen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 0 bis unter 18 Jahren seit dem Jahr 2005 insgesamt und nach den Bundesländern aufgeschlüsselt dargestellt. Berechtigte Kinder nach Bundesländern (Spalte „UhVorschG“) und prozentualer Anteil der berechtigten Kinder an allen ledigen Kindern im Alter zwischen 0 bis unter 18 Jahren (Spalte „%“) 2005 2006 2007 2008 UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % Baden-Württemberg 41 368 2,0 40 495 2,0 40 741 2,1 40 383 2,1 Bayern 49 728 2,2 50 390 2,2 50 448 2,3 47 291 2,2 Berlin 33 030 6,6 33 141 6,7 32 311 6,6 32 482 6,8 Brandenburg 18 624 5,0 19 423 5,5 19 366 5,7 19 800 6,0 Bremen 6 682 6,5 6 783 6,5 6 368 6,2 6 935 6,9 Hamburg 14 837 5,6 15 956 6,0 16 002 5,9 16 168 6,1 Hessen 32 704 3,0 32 742 3,1 32 766 3,1 32 660 3,2 Mecklenburg-Vorpommern 14 528 5,7 15 005 6,3 15 012 6,7 15 921 7,5 Niedersachsen 52 795 3,5 53 410 3,6 51 414 3,6 49 923 3,5 Nordrhein-Westfalen 112 190 3,4 113 551 3,5 114 298 3,6 112 965 3,6 Rheinland-Pfalz 20 722 2,8 21 179 2,9 21 437 3,0 21 401 3,1 Saarland 5 888 3,3 6 045 3,6 5 740 3,5 5 846 3,7 Sachsen 30 430 5,2 31 291 5,6 31 732 5,9 34 755 6,6 Sachsen-Anhalt 20 144 5,8 20 538 6,3 20 764 6,8 21 874 7,6 Drucksache 18/1346 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Datenbasis: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus 2005 bis 2012 – Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz, UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor. Da der Bundesregierung keine Angaben zu der Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder vorliegen, kann das prozentuale Verhältnis der Kinder mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG zu den barunterhaltsberechtigten Kindern nicht dargestellt werden. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie hoch ist der Anteil barunterhaltspflichtiger Eltern in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen (bitte ab dem Jahr 2005 in absoluten und prozentualen Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder die insgesamt in alleinerziehenden Familien leben aufschlüsseln)? Von den in der Repräsentativumfrage zur Situation der Alleinerziehenden aus Schleswig-Holstein 19 926 3,8 20 365 4,0 19 820 3,9 19 419 3,9 Thüringen 17 989 5,4 18 070 5,8 18 181 6,2 19 136 6,8 insgesamt 491 585 3,4 498 384 3,5 496 400 3,6 496 959 3,7 2009 2010 2011 2012 UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % Baden-Württemberg 38 702 2,0 37 817 2,0 37 649 2,1 36 086 2,0 Bayern 47 218 2,2 48 141 2,3 46 248 2,2 44 677 2,2 Berlin 32 601 6,8 32 937 6,8 32 733 6,6 31 649 6,3 Brandenburg 20 539 6,4 21 522 6,6 21 445 6,5 20 972 6,2 Bremen 6 411 6,5 6 433 6,5 6 488 6,6 6 363 6,6 Hamburg 15 937 6,1 16 202 6,2 15 989 6,1 15 856 6,0 Hessen 31 749 3,1 32 020 3,2 31 614 3,2 30 611 3,1 Mecklenburg-Vorpommern 16 712 8,1 17 271 8,3 17 485 8,4 16 998 7,9 Niedersachsen 48 951 3,5 49 588 3,6 48 444 3,6 55 677 4,2 Nordrhein-Westfalen 112 256 3,7 112 635 3,8 111 402 3,8 109 433 3,8 Rheinland-Pfalz 21 545 3,2 21 617 3,3 21 080 3,3 20 764 3,3 Saarland 6 054 4,0 5 990 3,9 5 707 3,9 5 399 3,7 Sachsen 35 467 6,9 35 165 6,8 34 917 6,6 34 542 6,4 Sachsen-Anhalt 15 334 5,5 23 770 8,4 23 621 8,4 22 670 7,9 Schleswig-Holstein 18 999 3,9 19 225 4,0 18 823 4,0 18 479 4,0 Thüringen 19 152 7,1 19 532 7,1 18 943 6,8 17 633 6,3 insgesamt 487 627 3,7 499 865 3,8 492 588 3,8 487 809 3,8 2005 2006 2007 2008 UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % dem Jahr 2008 (siehe Antwort zu Frage 2) befragten Alleinerziehenden, die selbst oder deren Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, erhalten da- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1346 nach 50 Prozent den Unterhalt vollständig, 26 Prozent den Unterhalt teilweise und 24 Prozent den Unterhalt nicht. 5. In welchem Alter sind die Kinder, für die Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG zum ersten Mal beantragt wird (bitte nach Alter der Kinder und in Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Das Alter der Kinder, für die die Leistungen nach dem UhVorschG zum ersten Mal beantragt wird, wird statistisch nicht erfasst. 6. Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG, weil das Kind bereits die Höchstaltersgrenze für den Unterhaltsvorschuss überschritten hat und obwohl das unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Angaben darüber, wie viele Kinder, die nach dem Erreichen der Unterhaltsvorschuss -Altersgrenze keinen Unterhaltsvorschuss (mehr) erhalten, obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, liegen nicht vor. Denn es werden keine Daten darüber erfasst, welches Kind einen Unterhaltsanspruch hat und ob dieser erfüllt wird. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Statistisch erfasst werden diejenigen Kinder, für die die Leistung nach dem UhVorschG in dem jeweiligen Jahr wegen Erreichens der Altersgrenze eingestellt wurde. Fälle, die in einem Jahr erfasst wurden, werden in den Folgejahren nicht erneut erfasst. Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsvorschussleistung wegen Vollendung des 12. Lebensjahres ganz eingestellt wurde Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Baden-Württemberg 3 072 3 169 3 118 3 105 3 070 3 086 2 855 2 838 Bayern 3 882 3 777 3 863 3 785 3 764 3 560 3 554 3 429 Berlin 1 919 1 950 1 896 1 889 1 974 1 734 1 633 1 666 Brandenburg 909 841 910 1 028 988 1 061 1 022 1 039 Bremen 620 571 581 527 351 330 305 339 Hamburg 609 657 631 603 605 525 502 535 Hessen 2 179 2 040 2 072 2 101 2 083 1 998 2 005 1 858 Mecklenburg-Vorpommern 809 687 664 726 788 719 735 822 Niedersachsen 3 740 3 394 3 387 3 527 3 464 3 243 3 145 2 886 Nordrhein-Westfalen 7 429 7 482 7 368 7 145 7 083 7 049 7 279 6 900 Rheinland-Pfalz 1 582 1 552 1 586 1 530 1 656 1 447 1 409 1 281 Saarland 446 384 383 387 448 364 346 318 Sachsen 1 417 1 437 1 432 1 623 1 651 1 785 1 930 2 010 Sachsen-Anhalt 1 021 901 796 899 966 960 1 056 1 014 Schleswig-Holstein 1 234 1 277 1 164 1 345 1 197 1 178 1 084 993 Thüringen 765 742 743 837 864 881 999 951 insgesamt 31 633 30 861 30 594 31 057 30 952 29 920 29 859 28 879 Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor. Drucksache 18/1346 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG, weil das Kind bereits die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ausgeschöpft hat und obwohl das unterhaltpflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Angaben darüber, wie viele Kinder, die nach dem Erreichen der Höchstleistungsdauer keinen Unterhaltsvorschuss (mehr) erhalten, obwohl der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, liegen nicht vor. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 6 verwiesen. Statistisch erfasst werden jedoch diejenigen Kinder, für die die Leistung nach dem UhVorschG in dem jeweiligen Jahr wegen Erreichens der Höchstleistungsdauer eingestellt wurde. Fälle, die in einem Jahr erfasst wurden, werden in den Folgejahren nicht erneut erfasst. Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsvorschussleistung wegen Erreichens der Höchstleistungsdauer von 72 Monaten ganz eingestellt wurde Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor. 8. Wie lange beziehen Kinder von alleinerziehenden Eltern jeweils Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte nach dem Alter der Erstbewilligung sowie insgesamt ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Aufgeschlüsselte Daten über die durchschnittliche Gesamtdauer des UhVorschGLeistungsbezugs nach dem Alter der Erstbewilligung liegen nicht vor. Statistisch erfasst wird die jeweilige Anzahl der Kinder, die für eine Gesamtdauer von 1 bis 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Baden-Württemberg 3 240 3 380 3 627 3 657 3 621 3 757 3 407 3 364 Bayern 3 971 4 216 4 514 4 734 4 711 4 666 4 582 4 596 Berlin 2 907 3 206 3 053 3 025 3 371 3 173 3 009 3 138 Brandenburg 1 394 1 482 1 685 1 896 1 889 2 045 1 888 2 021 Bremen 636 643 677 565 777 762 731 813 Hamburg 1 035 1 121 1 185 1 223 1 186 1 103 1 095 1 094 Hessen 2 408 2 311 2 557 2 766 2 733 2 566 2 623 2 607 Mecklenburg-Vorpommern 1 056 1 174 1 330 1 358 1 436 1 482 1 449 1 494 Niedersachsen 4 290 4 284 4 779 5 020 4 899 4 996 4 735 4 416 Nordrhein-Westfalen 9 221 9 438 10 033 9 835 10 036 10 131 9 715 9 681 Rheinland-Pfalz 1 713 1 934 1 889 2 052 2 074 1 877 1 776 1 821 Saarland 583 518 554 544 524 597 544 533 Sachsen 2 153 2 423 2 705 2 853 2 857 3 065 3 338 3 329 Sachsen-Anhalt 1 635 1 583 1 833 1 983 2 035 2 192 2 107 2 167 Schleswig-Holstein 1 574 1 733 1 728 1 941 1 997 1 885 1 813 1 798 Thüringen 1 188 1 263 1 375 1 547 1 591 1 634 1 684 1 620 insgesamt 39 004 40 709 43 524 44 999 45 737 45 931 44 496 44 492 24 Monaten, von 25 bis 48 Monaten und von 49 bis 72 Monate die UhVorschG- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1346 Leistungen bezogen haben und für die die Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr vollständig eingestellt worden ist. Zahl der Fälle, in denen in dem jeweiligen Jahr die Unterhaltsvorschussleistung ganz eingestellt worden ist, nach Gesamtdauer des Leistungsbezugs: Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor. 9. Wie hoch ist die Rückholquote in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern beim Unterhaltsvorschuss (bitte absolut und prozentual sowie nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Die Rückgriffsquote stellt das Verhältnis der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UhVorschG zu den Einnahmen nach § 8 Absatz 2 UhVorschG im jeweiligen Kalenderjahr dar. In der folgenden Tabelle sind die Rückgriffsquoten seit dem Jahr 2005 aufgeschlüsselt nach den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt dargestellt. Rückgriffsquoten in den Jahren 2005 bis 2013 in den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt Gesamtdauer des Leistungsbezuges von 1–24 Monaten von 25–48 Monaten von 49–72 Monaten 2005 77 340 41 772 55 647 2006 76 882 41 480 57 544 2007 77 926 43 536 61 556 2008 77 658 43 559 64 699 2009 77 857 41 835 64 743 2010 78 028 40 054 65 079 2011 76 949 42 302 63 839 2012 71 342 41 200 64 976 2005 2006 2007 2008 2009 Baden-Württemberg 26 % 22 % 25 % 27 % 28 % Bayern 30 % 27 % 27 % 32 % 34 % Berlin 13 % 12 % 13 % 13 % 13 % Brandenburg 13 % 11 % 13 % 15 % 14 % Bremen 11 % 10 % 10 % 11 % 12 % Hamburg 12 % 12 % 13 % 14 % 15 % Hessen 18 % 16 % 16 % 16 % 18 % Mecklenburg-Vorpommern 13 % 12 % 14 % 13 % 14 % Niedersachsen 19 % 16 % 24 % 22 % 23 % Nordrhein-Westfalen 18 % 16 % 17 % 18 % 19 % Rheinland-Pfalz 23 % 22 % 23 % 25 % 26 % Saarland 17 % 20 % 18 % 20 % 23 % Drucksache 18/1346 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ 10. Wie möchte die Bundesregierung die Rückholquote von Leistungen nach dem UhVorschG erhöhen? Die Rückgriffsquote ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, von denen einige beispielhaft aufgeführt werden. Die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG wird entweder als Vorschuss oder als Ausfallleistung erbracht (vgl. § 1 Absatz 1 UhVorschG). Die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG wird als Ausfallleistung erbracht, wenn das Kind keinen Unterhaltsanspruch hat. Das Kind hat keinen Unterhaltsanspruch, wenn der familienferne Elternteil leistungsunfähig ist. Leistungsunfähigkeit liegt nach § 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, wenn der familienferne Elternteil bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eige- Sachsen 17 % 16 % 17 % 15 % 13 % Sachsen-Anhalt 15 % 15 % 16 % 14 % 15 % Schleswig-Holstein 21 % 18 % 20 % 21 % 22 % Thüringen 13 % 11 % 14 % 13 % 14 % insgesamt 20 % 17 % 19 % 19 % 20 % 2010 2011 2012 2013 Baden-Württemberg 26 % 27 % 31 % 33 % Bayern 27 % 32 % 34 % 35 % Berlin 12 % 13 % 14 % 16 % Brandenburg 13 % 15 % 17 % 18 % Bremen 10 % 11 % 12 % 11 % Hamburg 13 % 14 % 14 % 13 % Hessen 16 % 18 % 20 % 19 % Mecklenburg-Vorpommern 13 % 14 % 12 % 14 % Niedersachsen 20 % 22 % 19 % 26 % Nordrhein-Westfalen 18 % 18 % 19 % 14 % Rheinland-Pfalz 23 % 25 % 27 % 26 % Saarland 17 % 20 % 23 % 19 % Sachsen 14 % 15 % 16 % 15 % Sachsen-Anhalt 13 % 15 % 17 % 17 % Schleswig-Holstein 19 % 21 % 21 % 22 % Thüringen 13 % 14 % 17 % 20 % insgesamt 18 % 20 % 21 % 21 % 2005 2006 2007 2008 2009 nen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, z. B. wenn er arbeitslos ist und sich mit Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1346 allen ihm möglichen Mitteln um eine Arbeitsstelle bemüht. Hat das Kind keinen Unterhaltsanspruch, ist ein Rückgriff von vornherein nicht möglich. Denn es kann kein Unterhaltsanspruch nach § 7 Absatz 1 UhVorschG auf das Land übergehen . Daneben gibt es Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht und nach § 7 UhVorschG auf das Land übergegangen ist, dieser aber nicht vollstreckt werden kann, weil tatsächlich kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden könnte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Leistungsfähigkeit aufgrund von fiktivem Einkommen des Unterhaltsschuldners angenommen wurde. Fiktives Einkommen wird angenommen, wenn der familienferne Elternteil seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die er gegenüber seinem minderjährigen Kind hat, nicht nachkommt (vgl. § 1603 BGB). Außerdem gibt es Fälle, in denen der familienferne Elternteil tatsächlich nicht leistungsfähig ist, aber mangels ausreichender Nachweise vermutet wird, er sei leistungsfähig . In den vorgenannten Fällen ist ein Rückgriff von vornherein nicht möglich. Im Übrigen bemüht sich das BMFSFJ fortlaufend um die Verbesserung der Rückgriffsquote: Zur Durchführung und zur Verbesserung des Rückgriffs erhalten die für den Vollzug des UhVorschG zuständigen Stellen Weisungen, die vom BMFSFJ in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesministerien und teilweise den Landesjugendämtern erarbeitet werden. Die Weisungen werden jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Unterhaltsvorschussrecht , zum Unterhaltsrecht, zum Verfahrensrecht, zum Vollstreckungsrecht und zum Sozialrecht aktualisiert. Das BMFSFJ hält im Rahmen der engen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen Beratungen mit den Ländern und teilweise den Landesjugendämtern ab, deren Schwerpunktthema in der Regel der Rückgriff ist. Die für den Vollzug des UhVorschG zuständigen Stellen können ihre Fragen zum Unterhaltsvorschuss über das jeweils zustände Landesjugendamt bzw. das Landesministerium einbringen . Darüber hinaus können die Länder jederzeit Einzelanfragen an das BMFSFJ herantragen. Erörtert werden darüber hinaus beispielsweise mögliche gesetzliche Änderungsvorschläge , Schulungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Unterhaltsvorschussstellen , die Durchführung der Aufsicht über die jeweiligen Unterhaltsvorschussstellen und die bei Überprüfungen aufgefallenen Schwierigkeiten im Verwaltungsvollzug. Zu besonders anspruchsvollen Rückgriffsbereichen (Auslandsunterhalt, Insolvenz ) erstellt und pflegt das BMFSFJ gemeinsam mit den Ländern gesonderte Handlungsanweisungen. Durch gesetzliche Änderungen des UhVorschG in der letzten Legislaturperiode (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz vom 3. Mai 2013, BGBl. I S. 1108) wurde der Rückgriff insbesondere durch die erweiterten Auskunftsmöglichkeiten (§ 6 Absatz 5 und 6 UhVorschG) und durch die Möglichkeit, den Unterhalt dynamisch titulieren zu lassen (§ 7 Absatz 4 UhVorschG), erleichtert. 11. Wie hoch ist das Armutsrisiko von Kindern von alleinerziehenden Eltern, wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten, weil die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko von Kindern, Drucksache 18/1346 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wenn sie einen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten (bitte nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? 12. Wie hoch ist das Armutsrisiko von alleinerziehenden Eltern, wenn das Kind bzw. die Kinder keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten, weil die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko , wenn Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten (bitte nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die in den Fragen erbetenen speziellen Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unterhaltsvorschuss bis zum zwölften Lebensjahr gewährt würde, aber die Höchstbezugsdauer nicht mehr auf 72 Monate befristet wäre? 14. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt würde, aber die Höchstbezugsdauer auf 72 Monate befristet wäre? 15. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt und die Höchstbefristungsdauer von 72 Monaten abgeschafft würde? Die Fragen 13, 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die in den Fragen erbetenen Kostenschätzungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Entsprechende Schätzungen wären mit groben Unsicherheiten behaftet. Es müssten Annahmen dahin gehend getroffen werden, wie sich das Unterhaltszahlverhalten der Barunterhaltspflichtigen bei Kindern ab Erreichen der Altersgrenze bzw. der Höchstleistungsdauer entwickelt. Da es sich nach geltendem Recht um abgeschlossene Fälle handelt, liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Angaben vor. Nach groben Schätzungen in der letzten Legislaturperiode würden durch eine Anhebung der Altersgrenze von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 14. Lebensjahres beim UhVorschG Mehrkosten für Bund und Länder zusammen in Höhe von mindestens 230 Mio. Euro jährlich entstehen. Grundlage für die Schätzungen war die angenommene Höhe des Unterhaltsvorschusses in der dritten Altersgruppe, die vom derzeitigen Kinderfreibetrag und derzeitigen Mindestunterhalt abgeleitet wurde. Bei der Schätzung wurde nicht berücksichtigt, dass die Kinder teilweise bereits den Höchstleistungszeitraum erreicht hätten, bevor sie in der dritten Altersgruppe sind bzw. den Höchstleistungszeitraum vor Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeschöpft hätten. 16. Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, das Höchstalter beim Unterhaltsvorschuss auf das 18. Lebensjahr anzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1346 17. Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, die Bezugsdauer von 72 Monaten beim Unterhaltsvorschuss aufzuheben? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 18. In welchen Haushaltsetats würden bei einer Entfristung des Unterhaltsvorschusses Entlastungen in welcher Höhe eintreten, und warum (bitte detailliert in Aufhebung der 72-Monatsgrenze, des Höchstalters von zwölf Jahren und der Kombination aus beidem ausführen und unterscheiden)? Bei Wegfall der Altersgrenze oder der Höchstleistungsdauer ergäben sich im Ergebnis im Wesentlichen Mehrausgaben im UhVorschG und Minderausgaben im SGB II. Zur Höhe liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 bis 15 verwiesen. 19. Wie viele Alleinerziehende erhalten Transferzahlungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und müssen aufgrund der Vorrangigkeit des Anspruches auf Leistungen nach dem UhVorschG Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333