Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13472 18. Wahlperiode 01.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13191 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262). Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Doch die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei diesen Angaben nicht berücksichtigt . Diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate, so dass sich eine reale Gesamtverfahrensdauer von mehr als 13 Monaten ergibt. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière im Juni 2017 behauptete, die Verfahrensdauer beim BAMF betrage „derzeit durchschnittlich zwei Monate“ (dpa vom 16. Juni 2017). Dabei stützte er sich offenbar auf eine vom BAMF seit einiger Zeit verwandte statistische Größe, die die Bearbeitungszeiten auf den ersten Blick in einem besseren Licht erscheinen lassen: Angaben zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ betreffen nur Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen wurden, Ende März 2017 lag dieser Wert bei 1,9 Monaten (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Damit werden aber von vornherein definitionsgemäß nur kurze Asylverfahren betrachtet und aufwändigere Prüfverfahren werden nicht berücksichtigt, so dass der auf diese Weise berechnete Durchschnittswert zwangsläufig niedrig ausfallen muss. Wie wenig aussagekräftig eine solche Berechnung und Betrachtung ist, zeigen die Angaben der Bundesregierung selbst: Demnach war die „aktuelle Bearbeitungszeit “ Mitte 2015 und Mitte 2016 – d. h. zu Zeiten der absoluten Überforderung des BAMF – mit 1,7 bzw. 1,6 Monaten sogar noch besser als im März 2017 mit 1,9 Monaten (ebd., Antwort zu Frage 4j). Die Herausstellung der „aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre An- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, bis heute nicht einhalten konnte (vgl. www.migazin.de/ 2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Erfahrungen mit dieser Neuregelung keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Auch hierzu gibt es Nachfragebedarf. 1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens , soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgewiesene durchschnittliche Verfahrensdauer bezieht sich auf den Zeitpunkt zwischen der förmlichen Asylantragstellung und der Entscheidung durch das BAMF. (Hinsichtlich der Betrachtung der Verfahrensdauer bei Asylanträgen, die in den letzten sechs Monaten beantragt und entschieden wurden und die damit die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Verfahrensdauer widerspiegeln, wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen). Sie lag im Jahr 2016 bei durchschnittlich 7,1 Monaten und damit um fast zwei Monate höher als noch im Jahr 2015. Im Jahr 2017 ist sie weiter angestiegen. Dies liegt zum einen daran, dass das BAMF in den letzten Monaten viele Verfahren aus dem Jahr 2016 und früher abgeschlossen hat, die infolge ihrer bereits sehr langen Anhängigkeit den Wert der durchschnittlichen Verfahrensdauer entsprechend statistisch erhöhen. Hinzu kommt, dass das BAMF gegenwärtig vermehrt viele komplexe Verfahren entscheidet, deren Bearbeitung aufwändiger ist, Recherchen oder auch medizinische Gutachten erforderlich macht und daher längere Zeit in Anspruch nimmt. Je mehr Altfälle abgebaut werden, desto höher wird damit die statistische Bearbeitungsdauer. Nach Abschluss des Rückstandsabbaus wird das BAMF, außer bei sehr komplexen Fällen, kurze Bearbeitungsdauern sicherstellen können. Bis zum Ende des Rückstandsabbaus wird die statistische Verfahrensdauer jedoch aufgrund der geschilderten Gründe weiter hoch bleiben. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass im Jahr 2017 bisher weniger Asylanträge neu gestellt wurden und die bearbeiteten Altfälle daher statistisch umso stärker ins Gewicht fallen. Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das bisherige Jahr 2017 noch nicht vor. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13472 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 11,7 darunter: Syrien 7,8 Irak 10,3 Afghanistan 12,1 Türkei 13,5 Russische Föderation 16,3 Iran 10,6 Pakistan 14,5 Somalia 14,1 Eritrea 8,4 Kosovo 9,2 Ungeklärt 13,2 Nigeria 15,1 sonstige asiatische Staatsangehörige 15,1 Aserbaidschan 11,3 Kongo Dem. Republik 17,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2017 Gesamt 11,7 davon Erstanträge 11,6 Folgeanträge 12,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 10,4 darunter: Syrien 7,5 Afghanistan 10,7 Irak 9,3 Eritrea 8,7 Iran 9,5 Somalia 14,9 Nigeria 14,4 Türkei 12,5 Russische Föd. 15,2 Guinea 16,1 Armenien 13,6 Ungeklärt 11,5 Albanien 5,6 Pakistan 13,8 Aserbaidschan 11,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2017 Gesamt 10,4 davon Erstanträge 10,4 Folgeanträge 10,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13472 2. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 11,8 darunter: Afghanistan 12,9 Syrien 12,2 Irak 11,8 Eritrea 6,9 Somalia 9,6 Ungeklärt 12,1 Guinea 7,3 Äthiopien 9,6 Pakistan 13,2 Iran 11,4 Staatenlos 12,6 Gambia 12,5 Nigeria 12,7 Ägypten 13,5 Marokko 6,5 1. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 11,3 darunter: Afghanistan 12,4 Syrien 10,8 Irak 10,9 Eritrea 8,9 Somalia 11,7 Ungeklärt 9,3 Staatenlos 11,0 Pakistan 13,8 Äthiopien 8,9 Iran 10,9 Guinea 7,5 Albanien 13,2 sonst. asiat. Staatsangeh. 10,4 Marokko 8,7 Gambia 8,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,0 darunter: Syrien 3,4 Irak 2,3 Afghanistan 2,3 Türkei 2,9 Russische Föd. 2,1 Iran 2,4 Pakistan 2,9 Somalia 3,1 Eritrea 3,9 Kosovo 1,7 Ungeklärt 3,7 Nigeria 3,4 sonst. asiat. Staatsangeh. 3,9 Aserbaidschan 3,9 Kongo, Dem. Rep. 5,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13472 1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,0 darunter: Syrien 3,1 Afghanistan 2,5 Irak 2,8 Eritrea 3,4 Iran 2,6 Somalia 2,8 Nigeria 2,7 Türkei 2,5 Russische Föd. 2,6 Guinea 2,2 Armenien 3,2 Ungeklärt 3,0 Albanien 1,8 Pakistan 3,1 Aserbaidschan 3,5 3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: (Hinweis: Auch für die folgenden Angaben gelten die in der Antwort zu Frage 1 getroffenen Erläuterungen zum Zustandekommen der statistischen Gesamtverfahrensdauer, da in den Entscheidungszentren und auch in den Ankunftszentren Altverfahren bearbeitet werden und in die Gesamtverfahrensdauer einfließen): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 10,5 darunter: Syrien 5,4 Irak 9,6 Afghanistan 11,4 Türkei 12,1 Russische Föderation 14,6 Iran 9,4 Pakistan 12,4 Somalia 14,9 Eritrea 7,4 Kosovo 7,1 Ungeklärt 12,2 Nigeria 9,7 sonst. asiat. Staatsangeh. 16,8 Aserbaidschan 11,2 Kongo, Dem. Republik 13,3 1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden –– in Monaten Gesamt 9,2 darunter: Syrien 5,3 Afghanistan 9,5 Irak 8,4 Eritrea 7,6 Iran 8,2 Somalia 15,4 Nigeria 12,0 Türkei 9,4 Russische Föd. 14,0 Guinea 14,4 Armenien 13,1 Ungeklärt 10,7 Albanien 4,0 Pakistan 12,2 Aserbaidschan 11,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13472 2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 12,4 darunter: Syrien 8,7 Irak 11,7 Afghanistan 12,7 Türkei 12,0 Russische Föderation 0,0 Iran 12,1 Pakistan 16,1 Somalia 15,2 Eritrea 16,2 Kosovo 11,2 Ungeklärt 10,9 Nigeria 17,6 sonst. asiat. Staatsangeh. 12,4 Aserbaidschan 0,0 Kongo, Dem. Republik 20,1 1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 10,9 darunter Syrien 8,0 Afghanistan 12,0 Irak 10,4 Eritrea 14,8 Iran 10,5 Somalia 15,0 Nigeria 18,1 Türkei 8,6 Russische Föderation 12,7 Guinea 26,2 Armenien 20,0 Ungeklärt 10,8 Albanien 8,9 Pakistan 15,0 Aserbaidschan Kein Vorgang Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 12,5 darunter: Syrien 8,1 Irak 10,2 Afghanistan 12,2 Türkei 15,7 Russische Föderation 19,4 Iran 11,2 Pakistan 15,5 Somalia 13,7 Eritrea 9,2 Kosovo 10,6 Ungeklärt 14,5 Nigeria 16,0 sonst. asiat. Staatsangeh. 14,9 Aserbaidschan 12,0 Kongo, Dem. Republik 17,0 1.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 11,0 darunter: Syrien 7,6 Afghanistan 10,7 Irak 9,3 Eritrea 8,8 Iran 9,8 Somalia 14,4 Nigeria 14,4 Türkei 15,3 Russische Föderation 16,7 Guinea 16,1 Armenien 10,5 Ungeklärt 12,0 Albanien 6,2 Pakistan 14,3 Aserbaidschan 11,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13472 4. Wie lang war im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (für die Dauer zwischen Antragstellung und Anhörung gelten auch hier die in der Antwort zu Frage 1 getroffenen Erläuterungen zur Verfahrensdauer von Altverfahren): 2.Quartal 2017 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 8,2 4,4 darunter: Syrien 6,5 3,5 Irak 6,7 5,2 Afghanistan 10,4 4,3 Türkei 5,5 6,4 Russische Föderation 11,4 6,6 Iran 7,6 3,8 Pakistan 11,1 3,1 Somalia 10,5 3,1 Eritrea 5,0 2,6 Kosovo 6,7 4,3 Ungeklärt 8,7 5,7 Nigeria 8,8 5,4 sonst. asiat. Staatsangeh. 11,0 6,3 Aserbaidschan 6,9 4,1 Kongo, Dem. Republik 8,7 5,4 1.Quartal 2017 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 8,6 3,6 darunter: Syrien 6,8 3,2 Afghanistan 9,4 3,6 Irak 7,5 4,3 Eritrea 6,6 2,4 Iran 7,3 3,5 Somalia 12,4 2,4 Nigeria 10,1 2,9 Türkei 5,1 4,2 Russische Föd. 11,4 6,8 Guinea 9,3 4,1 Armenien 10,5 4,2 Ungeklärt 8,9 4,9 Albanien 3,3 2,2 Pakistan 12,0 2,5 Aserbaidschan 6,7 3,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF? Angaben zu den anhängigen Verfahren sowie gesondert zu den sog. Altverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 30.06.2017 bis 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 15 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesamt Gesamt 32.245 16.792 38.976 18.887 11.843 12.985 10.455 4.368 146.551 darunter: Afghanistan 3.232 2.108 8.781 5.461 3.822 3.053 981 269 27.707 Syrien 6.414 2.160 3.269 2.404 1.890 1.111 307 54 17.609 Irak 3.436 1.703 2.805 2.024 1.324 924 258 66 12.540 Iran 1.743 843 2.888 1.268 672 635 329 110 8.488 Nigeria 1.329 645 2.013 962 309 671 1.195 596 7.720 Somalia 1.148 772 1.599 571 270 588 668 235 5.851 Gambia 385 348 1.711 937 429 1.015 788 190 5.803 Eritrea 1.717 892 1.410 394 197 310 259 66 5.245 Türkei 1.221 848 1.309 417 189 251 380 267 4.882 Ungeklärt 711 381 787 402 540 575 483 146 4.025 Anhängige Verfahren aus 2015 und früher 27.808 darunter: Afghanistan 4.303 Nigeria 2.462 Gambia 1.993 Somalia 1.491 Syrien 1.472 Irak 1.248 Ungeklärt 1.204 Iran 1.074 Pakistan 965 Russische Föderation 953 Das BAMF hat für den Abbau der Altverfahren interne Vorgaben entwickelt. Deren Umsetzung hat dazu geführt, dass der Übernahmebestand vom 1. Januar 2017 in Höhe von rund 435 000 Verfahren aus den Jahren 2016 und früher mit Stand 30. Juni 2017 bereits auf rund 98 000 Altverfahren reduziert wurde (zum Stand 31. März 2017 waren es noch rund 238 000 Verfahren). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13472 6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert ) bis zur formellen Asylantragstellung im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Daten keine Aussagen etwa zur Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren zulassen, da im Einzelfall die Einreise eines Ausländers aus anderen Gründen erfolgt sein kann, als unmittelbar nach Einreise einen Asylantrag zu stellen. 2.Q.2017 Dauer in Monaten Gesamt 4,5 darunter Syrien 4,7 Afghanistan 7,9 Irak 4,2 Eritrea 2,5 Iran 3,0 1.Q.2017 Dauer in Monaten Gesamt 4,3 darunter: Syrien 4,0 Afghanistan 9,2 Irak 4,5 Eritrea 2,4 Iran 4,1 7. Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete zu den bisherigen Erfahrungen mit beschleunigten Verfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) machen (bitte so konkret wie möglich ausführen und Angaben zur Zahl der bisherigen Verfahren, zum Anteil an allen Verfahren , zu den wichtigsten Herkunftsländern und Fallkonstellationen, zur Verfahrensdauer und zu den Ergebnissen dieser Verfahren machen), wie will die Bundesregierung die Wirksamkeit dieser Neuregelung bewerten, wenn hierzu keinerlei statistische Angaben erfasst werden (vgl. die Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623), und wie beurteilt sie die Notwendigkeit und praktische Relevanz dieser Neuregelung, wenn es bis heute nur an zwei Orten in Bayern besondere Aufnahmeeinrichtungen gibt (bitte ausführen)? Das BAMF führt keine gesonderte Statistik zu den Asylverfahren in den beschleunigten Verfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG). Die Dauer und Ergebnisse dieser Verfahren fließen in die einschlägige Statistik der Gesamtverfahren ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Regelung zu den beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG ist nur eine der von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen, um die sehr hohe Zahl der Asylverfahren in den Jahren 2015 und 2016 zu bewältigen. Es handelt sich um ein rechtliches Instrument, das flexibel eingesetzt werden kann. Im Übrigen ist die Regelung erst im Frühjahr 2016 in Kraft getreten, so dass es noch zu früh ist, abschließende Aussagen über die praktische Relevanz der Norm zu treffen. Die Anzahl besonderer Aufnahmeeinrichtungen des Freistaats Bayern wurde in Umsetzung eines Beschlusses des Bayerischen Ministerrats vom 21. März 2017 auf vier Standorte erhöht. 8. Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2016 bzw. 2017 (bitte differenzieren ) in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt, wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller und Asylsuchende mit ungeklärter Identität/Staatsangehörigkeit (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen in den genannten Zeiträumen insgesamt bzw. für die genannten Untergruppen , was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Jahren, Herkunftsländern und Untergruppen differenzieren), gegen wie viele dieser Entscheidungen wurden Rechtsmittel eingelegt, und wie waren die Ergebnisse der diesbezüglichen gerichtlichen Überprüfungen (bitte so konkret wie möglich antworten)? Die Außenstellen der besonderen Aufnahmeeinrichtungen Deggendorf und Regensburg sind noch nicht in Betrieb, so dass Angaben im Sinne der Frage nur zu den Außenstellen der besonderen Aufnahmeeinrichtungen Bamberg und Manching – vorliegend ab dem 30. Juni 2016 – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden können. Entsprechende statistische Daten zu Rechtsmitteln und gerichtlichen Überprüfungen lassen sich nicht automatisiert ermitteln. AS Manching Jahr 2016 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entschei - dungen insgesamt Asylberechti - gung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 2.514 2.346 168 903 - 73 100 5 176 549 davon Serbien 63 36 27 76 - - - - 60 16 Albanien 106 58 48 54 - - - - 17 37 Kosovo 49 14 35 54 - - - - 23 31 Bosnien- Herzeg. 35 25 10 45 - - - - 36 9 Mazedonien 34 13 21 27 - - - - 9 18 Montenegro 5 5 - - - - - - - - Senegal 44 43 1 - - - - - - - Ungeklärt 6 6 - - - - - - - - ohne Ang. 2 2 - - - - - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13472 AZ Bamberg Jahr 2016 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entschei - dungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 1.943 1.806 137 1.385 - 166 152 9 736 322 davon Serbien 60 42 18 156 - - - - 132 24 Kosovo 99 48 51 137 - - - - 95 42 Mazedonien 76 63 13 108 - - - - 85 23 Albanien 103 81 22 85 - - - - 50 35 Bosnien- Herzegowina 56 46 10 45 - - - - 36 9 Senegal 61 61 - 18 - - - - 12 6 Staatenlos 1 1 - 3 - - 3 - - - Ungeklärt 5 5 - 2 - - 2 - - - Montenegro - - - 1 - - - - 1 - Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten* 30.06.-31.12.2016 AS Manching AZ Bamberg alle HKL 8,9 7,6 * Hinweis: zu den erfragten Untergruppen können keine validen Durchschnittswerte ermittelt werden AS Manching 1. Halbjahr Jahr 2017 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entschei - dungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 658 544 114 1.796 - 50 71 6 970 699 davon Serbien 23 15 8 126 - - - - 46 80 Albanien 60 46 14 91 - - - - 48 43 Mazedonien 59 33 26 85 - - - - 31 54 Kosovo 43 17 26 73 - - - 1 25 47 Bosnien- Herzegowina 29 13 16 63 - - - - 28 35 Ungeklärt - - - 8 - 1 2 - 2 3 Senegal - - - 1 - - - - 1 - Montenegro - - - - - - - - - - Ghana 1 1 - - - - - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AS Bamberg 1. Halbjahr Jahr 2017 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entschei - dungen insgesamt Asylberechti - gung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 1.725 1.547 178 4.951 27 619 458 312 2.262 1.273 davon Senegal 108 90 18 194 - 2 - 1 116 75 Mazedonien 91 69 22 132 - - - 1 84 47 Albanien 57 43 14 110 - - 1 - 82 27 Kosovo 25 14 11 107 - - - - 50 57 Serbien 47 25 22 102 - - - - 50 52 Bosnien- Herzegowina 24 11 13 56 - - - 2 24 30 Staatenlos 4 4 - 9 - 6 - - 2 1 Ungeklärt 6 6 - 7 - 3 1 - 3 - Montenegro - - - 1 - - - - 1 - Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten* 01.01.-30.06.2017 AS Manching AS Bamberg alle HKL 12,9 9,0 * Hinweis: zu den erfragten Untergruppen können keine validen Durchschnittswerte ermittelt werden 9. Wie lang war zuletzt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Antragstellung ab: 01.01.2017 Entscheidung 01.01.2017 – 30.06.2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,7 darunter: Syrien 1,5 Irak 1,9 Afghanistan 1,7 Eritrea 1,8 Iran 2,0 Somalia 1,9 Nigeria 2,0 Albanien 1,0 Türkei 2,7 Russische Föd. 1,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13472 10. Für wie sinnvoll und aussagekräftig hält die Bundesregierung solche statistischen Berechnungen/Betrachtungen zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ bzw. zur „Entwicklung am sog. aktuellen Rand (vgl. Bundestagsdrucksache 12623, Antwort zu Frage 4), wenn eine solche Berechnung/Betrachtung ergibt, dass das BAMF demnach Mitte 2015 und Mitte 2016 mit 1,6 bzw. 1,7 Monaten bessere aktuelle Bearbeitungszeiten vorweisen konnte als Ende März 2017 mit 1,9 Monaten (vgl. ebd., Angaben zu Frage 4) – bedeutet dies, dass das BAMF in der Zeit seiner kompletten Überlastung am „aktuellen Rand“ besser aufgestellt war als nach allen Umstrukturierungsmaßnahmen und Personalaufstockungen in der Zeit von Frank-Jürgen Weise, oder ist nicht vielmehr diese statistische Betrachtungsweise irreführend und ohne großen Aussagewert, weil der Durchschnittswert bei Verfahren, die definitionsgemäß sechs Monate nicht überschreiten können, zwangsläufig nur kurze Verfahren erfasst und alle länger andauernden Prüfungen ausschließt, was aber nicht der Komplexität und Verschiedenheit aller Asylverfahren entspricht (bitte nachvollziehbar begründen)? 11. Welchen Sinn machen Angaben zur durchschnittlichen Asylverfahrensdauer , wenn nur Verfahren betrachtet werden, in denen die Asylprüfung schnell verlief, d. h. innerhalb von sechs Monaten, während kompliziertere Prüfungen, die längere Zeit benötigen und die zur Aufgabe des BAMF einer gewissenhaften Asylprüfung in allen Fällen zweifelsohne dazugehören, nicht betrachtet werden (bitte ausführen)? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Das BAMF berichtet zwei Verfahrensdauern: Dies ist einerseits die „statistische Verfahrensdauer“, die die Dauer aller in einem bestimmten Zeitraum entschiedenen Verfahren unabhängig vom Datum ihrer Antragstellung erfasst. Die „statistische Verfahrensdauer“ erhöht sich aktuell jedoch durch einen großen Bestand an Verfahren, die sich in den Jahren 2015 und 2016 angesammelt haben und deshalb bereits jetzt z. T. eine Liegezeit von über einem Jahr haben. Werden diese Verfahren entschieden, so steigt die durchschnittliche „statistische Verfahrensdauer“ an. Aus diesem Grund ist die „statistische Verfahrensdauer“ wenig geeignet für belastbare Aussagen über die aktuellen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten im BAMF. Geeigneter erscheint hierfür die „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, die nun durch die „Verfahrensdauer Neuverfahren“ abgelöst wird. Die „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“ umfasste nur solche Verfahren, die eine Antragstellung innerhalb der letzten 6 Monate hatten. Die „Verfahrensdauer Neuverfahren“ umfasst nur solche Verfahren, in denen eine Antragstellung im Jahr 2017 erfolgte. Bei solchen neu eingegangenen Fällen ist davon auszugehen, dass sie – nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 – nun im Regelbetrieb bearbeitet werden können . Insofern spiegelt die „Verfahrensdauer Neuverfahren“ im Vergleich zur „statistischen Verfahrensdauer“ besser die tatsächlichen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten im BAMF wider. Sie wird daher ergänzend zur statistischen Verfahrensdauer veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Werden die Bundesregierung und das BAMF auch weiterhin öffentlich vor allem Angaben zu „aktuellen Bearbeitungszeiten“ verwenden, ohne die tatsächliche durchschnittliche Dauer aller Asylverfahren zu nennen und ohne darauf hinzuweisen, dass diese Betrachtung Verfahren, die länger andauern, nicht erfasst, und wenn ja, mit welcher Begründung? Die parallele Berichterstattung von „statistischer Verfahrensdauer“ und „Verfahrensdauer Neuverfahren“ erfolgt weiterhin. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 verwiesen. 13. Inwieweit hat sich die Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Wahlperiode festgehaltene Ziel, wonach „die Verfahrensdauer bis zum Erstentscheid … drei Monate nicht übersteigen [soll]“, zu eigen gemacht, welche Vereinbarungen wurden wann zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem BAMF in Bezug auf anzustrebende Asylbearbeitungszeiten getroffen (bitte im Einzelnen so genau wie möglich darlegen), und ist sie der Auffassung, dass diese etwaigen Zielvereinbarungen erreicht wurden angesichts einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 10,4 Monaten im 1. Quartal 2017 (zuzüglich einer Wartezeit von 4,3 Monaten bis zur Asylantragstellung, vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antworten zu den Fragen 4 und 4h; bitte begründen)? Die Bundesregierung verfolgt weiterhin das Ziel, die Dauer der Asylverfahren so weit wie möglich zu verkürzen. Sie hat im Laufe der 18. Legislaturperiode eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel trotz der immens hohen Zahl von Asylbewerbern, die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland eingereist sind, zu verwirklichen, insbesondere gesetzliche Änderungen im Asylgesetz, organisatorische Änderungen im und Personalaufstockung des BAMF. Der Umstand, dass trotz dieser Maßnahmen die Verfahrensdauer derzeit noch über drei Monaten liegt, ist maßgeblich der Tatsache geschuldet, dass hier Altfälle mit einer besonders langen Anhängigkeit abgearbeitet werden, so dass es zu einer statistischen Erhöhung der durchschnittlichen Verfahrensdauer kommt. 14. Wo steht in der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Bundesländer vom 24. September 2015 zur Asyl- und Flüchtlingspolitik geschrieben, dass die Selbstverpflichtung des Bundes, „die Asylverfahren trotz steigernder Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“ (Punkt 4.10), sich nur auf aktuelle Verfahren beziehen sollte, die nicht länger als sechs Monate dauern – und falls dies nicht der Fall ist, ist die Bundesregierung bereit einzugestehen, dass der Bund diese Zusage gegenüber den Ländern nicht eingehalten hat –, und was folgt daraus (bitte ausführen)? Die Auslegung der Bundesregierung, dass sich die Selbstverpflichtung des Bundes bezüglich der Dauer der Verfahren nur auf die Neuverfahren beziehen kann, folgt aus dem Umstand, dass es objektiv unmöglich ist, die Verfahren, die bereits älter als drei Monate sind, auf drei Monate zu verkürzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13472 15. Ist es zutreffend, dass sich der Bund in der genannten Bund-Länder-Vereinbarung vom 24. September 2015 in Punkt 4.10 außerdem dazu verpflichtet hat, „den Zeitraum zwischen Registrierung und Antragstellung erheblich zu verkürzen, so dass eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht wird“ – was im Kontext der vorherigen Verpflichtung zu durchschnittlich dreimonatigen Asylverfahren nichts anderes heißen kann, als dass das Verfahren vom ersten Asylgesuch bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2016 insgesamt maximal fünf Monate dauern sollte, und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass diese Zusage angesichts der realen Verfahrensdauer von erstem Asylgesuch bis zur behördlichen Entscheidung im Jahr 2016 bzw. auch im vierten Quartal 2016 in Höhe von etwa 13 Monaten (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antworten zu den Fragen 4 und 4k) nicht erreicht wurde –, und was folgt daraus (bitte nachvollziehbar begründen)? Der zitierte Beschluss ist unter www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/ 2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publication File öffentlich zugänglich. Das dort für Neuverfahren vereinbarte Ziel wurde erreicht , aktuell erfolgt die Asylantragstellung in der Regel nur wenige Tage nach der ersten Registrierung. Der von den Fragestellern genannte Zeitraum bezieht auch Altverfahren mit ein, so dass es zu der bereits in der Antwort zu Frage 13 erläuterten statistischen Erhöhung der Verfahrensdauer kommt. 16. Stimmt die Bundesregierung der von BAMF-Chef Frank-Jürgen Weise zu Beginn seiner Amtszeit getätigten Aussage zu, „Im Schnitt des Jahres 2016 werden wir bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Monaten sein“ (www.n-tv.de/politik/Bamf-Chef-nimmt-sich-fuer-2016-viel-vor-article 16557021.html)? Die zitierte Aussage des damaligen Leiters des BAMF bezog sich – entsprechend der politischen Zielsetzung für das BAMF – auf die Bearbeitungsdauer von Neuverfahren . Dieses Ziel hatte das BAMF bereits im Verlauf des Jahres 2016 erreicht . So betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Asylanträge, die im zweiten Halbjahr 2016 gestellt und entschieden wurden, 2,1 Monate. 17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die genannte Äußerung von Frank-Jürgen Weise sich auch nicht dahingehend interpretieren lässt, dass er bei der Zielsetzung einer „durchschnittlichen Verfahrensdauer von drei Monaten“ lediglich die Teilmenge derjenigen neuen Verfahren gemeint haben könnte, die nicht länger als sechs Monate dauern (wenn nein, bitte nachvollziehbar erklären), was insbesondere vor dem Hintergrund gilt, dass das Ziel einer dreimonatigen Verfahrensdauer zum damaligen Zeitpunkt als erreichbar erscheinen musste, da die durchschnittliche Bearbeitungsdauer damals etwa fünf Monate betrug, worauf Weise selbst hinwies (a. a. O.), nach zuvor etwa sieben Monaten im Jahr 2014 (vgl. auch: www. bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/07/2015-07-28-fluechtlinge. html)? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13472 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Ist es zutreffend, dass die Entscheidung zur zeitweisen Priorisierung von Verfahren Asylsuchender aus sicheren Herkunftsstaaten bzw. aus Ländern mit sehr hohen Anerkennungsquoten (insbesondere Syrien), die vergleichsweise schnell zu bearbeiten waren, mit dazu beigetragen hat, dass die durchschnittliche Asylverfahrensdauer jetzt besonders hoch ist, weil die rückpriorisierten Verfahren infolge der Zurückstellung im Ergebnis zwangsläufig länger dauern, und warum sollen diese politische Entscheidung und ihre Auswirkungen nicht in die Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer berücksichtigt werden –, warum, in anderen Worten, sollen nur aktuelle Verfahren, die nicht länger als sechs Monate dauern, bei der Berechnung der durchschnittlichen Verfahrensdauer betrachtet werden, obwohl die so genannten Altverfahren ein Resultat der damaligen Rückstellungen sind (bitte ausführen)? Es liegt in der Natur der Sache, dass die Priorisierung der Bearbeitung der Verfahren von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsländern (zum Zweck der schnelleren Integration der Betroffenen wie im Falle der Asylbewerber aus Syrien oder aber zum Zweck der schnelleren Rückführung der Betroffenen wie im Fall der Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten) zwangsläufig eine längere Bearbeitungsdauer bei den nicht priorisierten Asylverfahren bewirkt. 19. Ist es zutreffend, dass eine „Altfallregelung“ für das BAMF (Aufenthaltserteilung ohne weitere inhaltliche Prüfung in allen bereits länger anhängigen Asylverfahren) dieses wirksam entlastet hätte, so dass es sich auf die Aufgabe der schnellen Bearbeitung aller neuen Asylverfahren hätte konzentrieren können, und betrachtet es die Bundesregierung im Nachhinein als einen Fehler, keine solche Altfallregelung beschlossen zu haben (bitte ausführen)? Eine Altfallregelung im Sinne der Fragesteller wurde in der Bundesregierung nicht in Betracht gezogen. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über die Auswirkungen einer möglichen Altfallregelung. 20. Ist es zutreffend, dass die Entscheidung, keine rein schriftlichen Anerkennungsverfahren mehr durchzuführen, d. h. auch nicht in Fällen, in denen die Asylsuchenden (insbesondere aus Syrien) bei inhaltlichen Entscheidungen am Ende ohnehin zu 100 Prozent einen Schutzstatus erhalten haben und bei denen es keine Zweifel an der Identität und Herkunft gab, zur Verlängerung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer mit beigetragen hat, ebenso wie die Entscheidung, bei Asylsuchenden aus Syrien (und anderen Ländern) immer in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, ob die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung oder für einen nur subsidiären Schutzstatus vorliegen (bitte ausführen)? Die Aussage ist zutreffend. Ein Asylverfahren mit einer persönlichen Anhörung dauert zwangsläufig länger als ein schriftliches Verfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333