Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13473 18. Wahlperiode 01.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Dr. Alexander S. Neu, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13251 – Manöver und Militärübungen ausländischer Streitkräfte in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Ausrichtung von Militärübungen der US-Armee im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland ist zuletzt aufgrund der Rekrutierung von Zivilisten für einige dieser Manöver ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt (www.morgenpost.de/berlin/article210090207/Russisch-Rollenspieler-fuer- Nato-Kriegsuebung-gesucht.html). Dazu trug vor allem der Umstand bei, dass für einige dieser Manöver auf dem von der US-Armee genutzten Truppenübungsplatz in Hohenfels, Bayern, explizit Statisten gesucht wurden, die slawischer Sprachen mächtig sind, darunter auch Russisch. Das Training von Militäreinsätzen in Osteuropa sowie im russischsprachigen Raum wurde in einigen Medienberichten mit der erhöhten Truppenpräsenz der NATO an der Ostflanke des Bündnisses in Europa in Verbindung gebracht. Auf eine erste Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/12903) zu dem Thema, die sich maßgeblich mit arbeitsrechtlichen Fragen der Zivilisten bei Manövern der US-Armee auf dem Truppenübungsplatz in Hohenfels befasste, gab die Bundesregierung fast durchgehend an, über keine entsprechenden Kenntnisse zu verfügen (Bundestagsdrucksache 18/13095). Der Teilnahme deutscher Bürger als „Civilians on the Battlefield“ (COB) an den Militärübungen lägen privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Arbeitnehmern und der ausschreibenden Firma, Optronic GmbH & Co. KG mit Sitz in Ottobrunn, zugrunde. Mithin soll in der vorliegenden Folgeanfrage geklärt werden, welches Ausmaß Militärübungen ausländischer Armeen in Deutschland haben und inwieweit diese Manöver mit der NATO-Ost-Politik in Verbindung gebracht werden können . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13473 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Manöver haben auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels in Bayern nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 stattgefunden? 2. Bei wie vielen dieser Militärübungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Statisten als COB eingebunden? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Nationen haben nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Militärübungen , und an welchen Standorten in Deutschland im Zeitraum von 2013 bis Mitte Juli 2017 im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland abgehalten? Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde Informationen über die Anzahl der Übungen verschiedener Nationen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis im In- und Ausland zugänglich machen. Die Veröffentlichung von Einzelheiten kann daher für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einzelnen Nationen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher ist die Antwort auf die Frage in der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage enthalten. 4. In welcher Truppenstärke haben die ausländischen Streitkräfte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2013 bis Mitte Juli 2017 auf deutschem Boden an Manövern teilgenommen (einzelne Übungen bitte mit Datum und Ort aufführen)? Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde Informationen über die Anzahl der Teilnehmer verschiedener Nationen an Übungen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis im In- und Ausland zugänglich machen. Die Veröffentlichung von Einzelheiten kann daher für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einzelnen Nationen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher ist die Antwort auf die Frage in der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Anlage enthalten.* 5. Bei wie vielen dieser Militärübungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Zivilisten auf dem Gefechtsfeld als COB eingebunden? 6. Welche Kosten sind dabei für den Bund, die Länder oder Kommunen entstanden ? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. In keine der in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten Übungen der Bundeswehr waren Zivilisten in darstellender Funktion eingebunden. Insoweit sind dem Bund, den Ländern und den Kommunen dafür keine Kosten entstanden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13473 7. Wie und auf welcher Rechtsbasis wird die Bundesregierung generell über Militärübungen ausländischer Streitkräfte im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland informiert? Die grundsätzliche Regelungsgrundlage zur Beantragung und Genehmigung von Übungen ausländischer Streitkräfte im Rechtsraum der Bunderepublik Deutschland ist das „Handbuch für die Zusammenarbeit ausländischer Militärattachés mit dem Bundesministerium der Verteidigung“ vom 1. April 2015. Es enthält generelle Hilfestellungen für die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten ausländischen Militärattachéstäbe, darunter auch Leitlinien für die Durchführung von Übungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das „Handbuch für die Zusammenarbeit der Streitkräfte der Entsendestaaten mit dem Bundesministerium der Verteidigung“ vom 1. Oktober 2015 besteht zusätzlich und reflektiert in enger Anlehnung an das oben erwähnte Dokument besonders auf die rechtliche Stellung der Entsendestaaten, d. h. der Streitkräfte des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, Kanadas, des Königreichs der Niederlande und der Vereinigten Staaten von Amerika. Beide Dokumente sind Zusammenfassungen und das Ergebnis der Umsetzung einschlägiger Abkommen und Verträge, die als Bezugsdokumente im Handbuch mit aufgeführt sind, sowie den daraus abgeleiteten Bestimmungen. Die Inhalte sind dem Wortlaut und den Bestimmungen der einschlägigen Verträge untergeordnet . 8. Welche Einsatzszenarien für welche Einsatzgebiete der ausländischen Streitkräfte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Zeitraum unter Mitwirkung von COB durchgeführt (bitte einzeln aufführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Wie viele und welche Manöver wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in unmittelbarem Zusammenhang mit NATO-Übungen in Europa durchgeführt (bitte einzeln aufführen)? Von den in der Antwort zu Frage 4 aufgeführten Übungen stand keine im direkten Zusammenhang mit NATO-Übungen. 10. Bei welchen ausländischen Manövern im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum von 2013 bis Mitte Juli 2017 waren Bundeswehrangehörige anwesend und/oder eingebunden (bitte einzeln aufführen)? Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung würde Informationen über die Anzahl der Teilnehmer an Übungen einem nicht eingrenzbaren Personenkreis im In- und Ausland zugänglich machen. Die Veröffentlichung von Einzelheiten kann daher für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einzelnen Nationen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher ist die Antwort auf die Frage in der als „VS-Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Anlage enthalten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13473 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Unter welchen Bedingungen wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung von COB geboten? Die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften richtet sich gemäß § 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – nach dem Territorialitätsprinzip. Soweit eine befristete oder unbefristete Beschäftigung vorliegt, sind die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit dabei grundsätzlich auch einschlägig, wenn die Beschäftigung ausschließlich auf dem Gelände von Stationierungsstreitkräften und für diese ausgeübt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 12 RK 24/94, Rdnr. 21). Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind dabei prinzipiell sozialversicherungspflichtig (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 SGB IV). Sonderregelungen bestehen jedoch insbesondere für den Bereich der geringfügigen Beschäftigung, d. h. wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres aktuell auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 115 SGB IV). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333