Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13499 18. Wahlperiode 05.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13373 – Stilllegung des Atomkraftwerks Hamm-Uentrop und Reparatur von Castor- Behältern im Zwischenlager Ahaus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR) in Hamm-Uentrop befindet sich seit dem Jahr 1997 im sogenannten sicheren Einschluss, der nach unseren Informationen noch bis zum Jahr 2027 andauern soll (www.atommuellreport.de/ daten/thtr-hamm-uentrop.html). Im Zwischenlager Ahaus lagern insgesamt 305 Castor-THTR-Behälter mit bestrahlten Brennelementen aus diesem Reaktor . 1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle genehmigungsrechtliche und praktische Stand bei der Stilllegung des THTR Hamm-Uentrop, und ist weiterhin vorgesehen, den sicheren Einschluss bis zum Jahr 2027 fortzusetzen? Wenn nein, welche Pläne gibt es stattdessen hinsichtlich des sicheren Einschlusses ? Der Thorium-Hochtemperaturreaktor THTR 300 in Hamm-Uentrop wurde am 29. September 1988 außer Betrieb genommen und erhielt mit Bescheid Nr. 7/12a THTR vom 22. Oktober 1993 eine Stilllegungsgenehmigung. Der Bescheid Nr. 7/12a THTR mit den Ergänzungsbescheiden vom 9. Februar 1995, 23. Mai 1995, 2. Oktober 1995 und 27. Oktober 1995 sowie der Bescheid Nr. 7/12b THTR vom 26. April 1996 mit zugehörigem Ergänzungsbescheid vom 15. Juli 1996 legten die Basis für den Abtransport der bestrahlten Brennelemente, den Abbau und die Entlassung nicht mehr benötigter baulicher Anlagen und Anlagenteile des THTR 300 aus dem Atomgesetz, den Verschluss von radioaktive Stoffe enthaltenden Anlagenteilen sowie für die Errichtung von Anlagen, die der Aufrechterhaltung des sicheren Einschlusses dienen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13499 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auf Grundlage des Bescheides Nr. 7/12c THTR vom 21. Mai 1997, ergänzt durch den Bescheid vom 6. April 2000, wechselte die Anlage im Oktober des Jahres 1997 in den sicheren Einschluss, in dem sie sich seither befindet. Die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als Betreiberin der Anlage plant, den sicheren Einschluss bis zum Jahr 2027 fortzuführen. 2. Welche Maßnahmen würden nach Kenntnis der Bundesregierung für den Fall erfolgen, dass es bei den in Ahaus zwischengelagerten THTR-Abfällen zu Behälter-Undichtigkeiten oder anderen Problemen mit Behältern oder Inventar kommt? Im Transportbehälterlager Ahaus (TBL-A) befinden sich 305 Transport- und Lagerbehälter (TLB) der Bauart CASTOR® THTR/AVR mit Kernbrennstoffen aus dem THTR 300. Ein Reparaturkonzept zum Umgang mit Undichtheiten bei einer der beiden Behälterbarrieren ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens nach § 6 Atomgesetz (AtG) gewesen. Demnach sind bei nachgewiesener Undichtheit der Austausch einer Sekundärdeckeldichtung bzw. das Aufbringen des Fügedeckels vorgesehen. Diese Maßnahmen sind im Reparaturfall unverzüglich einzuleiten oder das Verbringen des Behälters in eine kerntechnische Anlage zum Zweck der Reparatur zu veranlassen (siehe NB A9 der Aufbewahrungsgenehmigung für das TBL-A vom 7. November 1997, Az.: ET-S 2.3 – 2.2.4). 3. Wäre es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der gegenwärtigen Genehmigungslage möglich, dass defekte Castor-THTR-Behälter vom Zwischenlager Ahaus im THTR in Hamm-Uentrop repariert werden könnten? Gemäß der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG für das TBL-A ist im Reparaturfall der Abtransport in eine andere kerntechnische Einrichtung möglich (siehe Antwort zu Frage 2). Die Transportierbarkeit eines Behälters ist auch im Reparaturfall gegeben. Die Verbringung an einen anderen Standort erfordert jedoch zusätzlich eine Transportgenehmigung nach § 4 AtG. Zum Umfang der Genehmigung für die Anlage THTR 300 gehört, TLB zum Zwecke der Reparatur dort anzunehmen, zu reparieren und anschließend zum TBL-A zurückzuführen. 4. Verfügen die Castor-THTR-Behälter in Ahaus derzeit noch über eine Transport -Zulassung bzw. wie ist dazu der aktuelle Stand? Die derzeit aktuelle Revision der Zulassung für die Bauart TLB CASTOR® THTR/AVR wurde am 24. Januar 2017 mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer erteilt. Sie ist somit bis einschließlich 24. Januar 2027 gültig. 5. Könnten nach Kenntnis der Bundesregierung im stillgelegten THTR defekte Castor-THTR-Behälter aus Ahaus angenommen werden? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13499 6. Wo genau im THTR Hamm-Uentrop könnte eine solche Annahme erfolgen, und welche Handhabungen könnten in der Anlage durchgeführt werden? Ein angelieferter TLB würde mittels eines Schleusenwagens in den Raum ZD04 R174 (Reaktorbetriebsgebäude) der Anlage THTR 300 verfahren werden. Dort können alle vorbereitenden Arbeiten in einer Ausschleusstation zur Entnahme des Brennelementebehälters aus dem TLB erfolgen. Der entnommene Brennelementebehälter würde mit dem Brennelemente-Kran in die vorgesehene Lagerposition des Betriebselemente-Lagers überführt werden. 7. Würde der Umgang mit Castor-THTR-Behältern rechtlich im Rahmen der Stilllegungsgenehmigung bzw. der Genehmigung für den „Sicheren Einschluss “ erfolgen oder nach der alten Betriebsgenehmigung oder nach einer eigenen Genehmigung? Die Handhabung eines TLB zum Zwecke der Reparatur in der Anlage THTR 300 ist auf Grundlage der erteilten atomrechtlichen Genehmigungen zulässig. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 8. Könnten nach Kenntnis der Bundesregierung THTR-Brennelemente-Kugeln in Hamm-Uentrop im Rahmen bestehender Genehmigungen untersucht werden , und wo genau wäre dies in der Anlage möglich? Eine Untersuchung von Brennelementen in der Anlage THTR 300 ist nach den vorliegenden atomrechtlichen Genehmigungen nicht zulässig. 9. Wie viele der in Ahaus gelagerten Castor-THTR-Behälter könnten nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitiger Lage in Hamm-Uentrop aufgrund welcher Regelungen aufbewahrt werden? TLB dürfen ausschließlich im Einzelfall zum Zwecke der Reparatur temporär in der Anlage THTR 300 bereitgestellt werden. Nach erfolgter Reparatur ist der TLB in das TBL-A zurückzuführen. 10. Welche Rücknahmeverpflichtungen für den THTR Hamm-Uentrop gibt es für die in Ahaus zwischengelagerten THTR-Brennelemente, und aus welchen Gründen wurden diese in den Genehmigungen für die Einlagerung in Ahaus festgelegt? Die Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG für das TBL-A enthält keine Rücknahmeverpflichtung für den THTR 300 in Hamm-Uentrop. 11. Wo würden nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig defekte Castor -THTR-Behälter aus dem Zwischenlager Ahaus repariert werden, wenn dies nicht im THTR Hamm-Uentrop erfolgen kann, und wo soll dies spätestens nach Ablauf der Frist für den „Sicheren Einschluss“ geschehen? Die technischen Einrichtungen in der Anlage THTR 300 für die Handhabung von TLB vom Typ CASTOR® THTR/AVR werden wiederkehrend geprüft und sind einsatzbereit. Das Reparaturkonzept sieht als gleichwertige Varianten entweder den Abtransport des betroffenen Behälters in eine kerntechnische Anlage oder alternativ das Aufschweißen eines Fügedeckels vor. Das Fügedeckelkonzept dient der Wiederherstellung des Doppeldeckeldichtsystems für die weitere Aufbewahrung und stellt damit ein vollwertiges Reparaturkonzept für die Zwischenlagerung dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333