Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13535 18. Wahlperiode 08.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13132 – Sicherheitskonzeption des G20-Gipfels in Hamburg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der G20-Gipfel in Hamburg war von Beginn an von gewaltvollen Ausschreitungen mit vielen Hunderten Verletzten bei Einsatzkräften der Polizei, Rettungskräften und Demonstranten sowie massivsten Sachbeschädigungen und anderen schweren Straftaten begleitet. Die vielfach rund um den Gipfel völlig friedlichen Ausübungen des zu gewährleistenden Versammlungsgrundrechts wurden durch diese Gewaltkriminalität erheblich beeinträchtigt und in Misskredit gebracht. Die Politik steht in der Verantwortung, die Vorgänge detailliert aufzuarbeiten. Es ist zu klären, warum die Bundesregierung gerade Hamburg allen bekannten Problemkonstellationen und früher Warnungen der Sicherheitsbehörden zum Trotz als Austragungsort des Gipfels ausgewählt hat. Noch im Juni antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/12734), Hamburg sei ausgewählt worden, weil „die Hamburger Messe besonders günstige Bedingungen “ biete, „um logistische und sicherheitstechnische Anforderungen an einen G20-Gipfelort zu erfüllen.“ Die Polizei in Hamburg werde „den sicheren Ablauf des Gipfels, den Schutz der Bevölkerung und das Recht auf Versammlungsfreiheit garantieren“. Diese Einschätzung wurde durch die schlimmen Ereignisse rund um den Gipfel widerlegt. Sie ist umso erstaunlicher, als bereits der Verfassungsschutzbericht 2016 auf mehreren Seiten (S. 103, 118, 125 ff., 129) von langfristigen strategischen Planungen linksextremistischer Gruppierungen berichtet , aus denen klar hervorgeht, dass Hamburg während der Gipfeltage mit Gewalt überzogen werden soll. Neben der Frage der Auswahl des Gipfelortes muss vor allem auch die gesamte Sicherheitskonzeption nebst Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden genau untersucht werden, um die Schwachstellen zu ermitteln. Es muss das Ziel Aller sein, bei ähnlichen Veranstaltungen zukünftig außer den Staatsgästen auch der Bevölkerung, den Einsatzkräften und den friedlichen Demonstranten sowie den Medienvertretern einen besseren Schutz zu gewährleisten. Außerdem wird es um die Höhe des Schadens gehen und vor allem auch die drängende Frage, in welcher Form die von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zugesagten Entschädigungen geleistet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In der Bilanz bleibt festzuhalten: Beim G20-Gipfel in Hamburg gab es die höchste Zahl an Einsatzkräften in der Geschichte solcher Einsätze. Trotzdem beklagen wir die Gewalt und schwere Straftaten in einigen Stadtteilen. Die Anzahl der Festnahmen in Relation zu den Straftätern ist eher gering. Die 13 Festgenommenen aus dem Haus Schulterblatt 1 wurden inzwischen wieder aus der Haft entlassen. Es gab Polizeibeamte, die bis über die Erschöpfungsgrenze hinaus eingesetzt wurden und massiven Angriffen ausgesetzt waren. Es gab Repressalien gegen Journalisten und Rechtsanwälte sowie Übergriffe gegen Demonstrantinnen und Demonstranten sowie Anwohnerinnen und Anwohner. Die Einsatztaktik hat sich nach Ansicht der Fragesteller als extrem unflexibel erwiesen , so dass angesichts der wechselnden Lagen nicht adäquat reagiert werden konnte. Einen hundertprozentig reibungslosen Ablauf hat niemand erwartet, aber der Polizeieinsatz beim Hamburger G20-Gipfel wird nicht als Erfolg gewertet werden können. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Nach der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich die Länder für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständig. Insoweit verantwortet die Freie und Hansestadt Hamburg die jeweiligen polizeilichen Maßnahmen, die Polizeien des Bundes verantworten die für ihren gesetzlichen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Maßnahmen. Es ist daher unzutreffend – wie durch die Fragesteller wiederholt dargestellt – von einem gemeinsamen Sicherheitskonzept auszugehen. Die jeweils eigenständigen Sicherheitskonzepte ergänzen sich. 2. Sämtliche Medienvertreter wurden durch das Bundeskriminalamt (BKA) einer Überprüfung zu Zwecken des Personenschutzes gemäß § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) unterzogen. Diese Personenüberprüfung beinhaltete eine Abfrage in polizeilichen Dateien des BKA. Darüber hinaus wurde gesondert bei der Polizei Hamburg und beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach dort vorliegenden Erkenntnissen angefragt. In der Folge wurden über 30 000 Personen, davon 5 101 Medienvertretern, eine Akkreditierung erteilt. Bei 28 Medienvertretern hatte das BKA bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung Sicherheitsbedenken. In Abwägung zwischen dem hohen Rechtsgut der Pressefreiheit und der zu gewährleistenden Sicherheit der Gipfelteilnehmer entschied das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) nach Beratung des BKA, diesen 28 Personen dennoch eine Akkreditierung zu erteilen. Bei vier weiteren Personen wurden dem BKA erst nach erfolgter Akkreditierung Sicherheitserkenntnisse bekannt, die sodann zur Entziehung der Akkreditierung führten. Zwischen BKA und BPA war bezüglich der 28 Medienvertreter zunächst vereinbart , nur den Zutritt in das Internationale Medienzentrum (Sicherheitszone 2) und zur Abschlusspressekonferenz (Sicherheitszone 1) zu gewähren. Während der Abschlusspressekonferenz sollte eine erhöhte Präsenz durch Kräfte des BKA stattfinden. Damit wäre die Sicherheit der Schutzpersonen, aber auch der störungsfreie Ablauf der medienwirksamen Veranstaltungen, gewährleistet gewesen . Es wurde davon ausgegangen, dass man die Anwesenheit dieser Medienvertreter bei „Poolterminen“, also solchen Terminen im unmittelbaren Aufenthaltsbereich von Schutzpersonen (Sicherheitszone 1), würde vermeiden können. Derartige Pooltermine fanden bei dieser Veranstaltung sowohl in der Messe als auch in den Hotels der am höchsten gefährdeten Schutzpersonen statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13535 Bei „Pools“ handelt es sich um geführte Pressetermine innerhalb der Sicherheitszone 1. Für die begrenzten Poolplätze musste sich das jeweilige Medium (bspw. Rundfunksender) oder – im Fall von frei tätigen Journalisten – der Medienvertreter selbst gesondert bewerben. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten vor Ort und der Dynamik des Gipfelgeschehens kristallisierte sich dann aber heraus, dass nicht mehr sichergestellt werden konnte, dass nicht auch trotz Sicherheitsbedenken akkreditierte Medienvertreter Zugang zur Sicherheitszone 1 erlangen könnten insbesondere, soweit es sich um Termine in den Delegationshotels handelte, in denen eine elektronische Überprüfung der Akkreditierung nicht möglich war. Vor allem vor dem Hintergrund der Sicherheitslage (angekündigter Action Day am 7. Juli 2017 zur Störung des Gipfelverlaufes) war aus Sicht der Polizeiführung nicht auszuschließen, dass sich der betreffende Personenkreis Zugang in die Sicherheitszone 1 und damit in die unmittelbare Nähe der Schutzpersonen des BKA verschaffen konnte. Aufgrund der Vielzahl der Pressetermine im unmittelbaren Aufenthaltsbereich von Schutzpersonen über den gesamten Gipfelverlauf wäre diese Situation nicht mehr kontrollierbar gewesen. Eine Gefährdung der Schutzpersonen hätte daher nicht mehr ausgeschlossen und ein störungsfreier Verlauf der Medientermine nicht mehr gewährleistet werden können, weshalb dann schließlich doch bei allen Personen , zu denen Erkenntnisse vorlagen, entschieden wurde, die Akkreditierung zu entziehen. Nur so konnte ein Fernbleiben von den risikobehafteten „Poolterminen “ sichergestellt werden. Von den 32 Medienvertretern wurde tatsächlich neun Medienvertretern der Akkreditierungsausweis entzogen. Eine Übersicht mit den Namen der betroffenen Medienvertreter wurde durch das BKA in Papierform oder elektronisch an die Kontrollstellen versandt. Die betroffenen Medienvertreter können sich persönlich an die Sicherheitsbehörden wenden, um zu erfahren, ob und wenn ja welche Daten in den dort vorhandenen Dateien über ihn oder sie gespeichert sind (§ 19 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG). Zur Auskunftserteilung zu Speicherungen in polizeilichen Dateien finden sich z. B. auf der Homepage des BKA detaillierte Informationen (unter: „Kontakt aufnehmen /Anfragen und Auskunftserteilung/Auskunftserteilung zu Speicherungen in polizeilichen Dateien“). 1. Wie viele Polizisten, Rettungskräfte, Demonstranten und weitere Beteiligte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Aktionen rund um den G20-Gipfel verletzt (bitte soweit möglich nach Personengruppen , Grad der Verletzung und Notwendigkeit bzw. Dauer stationärer Behandlung aufgliedern)? Wie viele Verletzte hatten die Polizeien des Bundes und der Länder und ggf. ausländische Polizeikräfte insgesamt und nach heutigem Kenntnisstand zu verzeichnen? Nach heutigem Kenntnisstand wurden insgesamt 118 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten verletzt, davon 79 durch Fremdeinwirkung. 115 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurden leicht- bis mittelgradig und 3 schwerer verletzt . Insgesamt 9 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten wurden stationär behandelt (2 davon über 5 Tage). Darüber hinausgehende Angaben zum Grad der Verletzung und Notwendigkeit bzw. Dauer der stationären Behandlung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Anzahl der Verletzten, Schwere der Verletzungen und stationären Aufenthalten von Landespolizeibeamtinnen und -beamten, Rettungskräften, Demonstrantinnen und Demonstranten und weiteren Beteiligten kann die Bundesregierung keine Angaben machen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs 709 Polizeibeamtinnen und -beamte, davon 592 vorsätzlich durch Fremdeinwirkung, verletzt. a) Um welche Art und Schwere von Verletzungen aufgrund welcher Vorgänge bzw. Verursachungen handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung dabei (bitte quantifizierend aufschlüsseln)? Die 79 durch Fremdeinwirkung verletzten Bundespolizisten und Bundespolizistinnen erlitten überwiegend Verletzungen in Form von multiplen Prellungen, einschließlich Schädelprellungen, durch Bewurf mit Fremdkörpern, Augenverletzungen und Knalltraumata. Unter den 39 nicht durch Fremdeinwirkung verletzten Bundespolizisten dominieren Distorsionen und Erschöpfungszustände. Nach Kenntnis der Bundesregierung erkrankten im Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs 117 Beamtinnen und Beamte ohne Fremdeinwirkung aufgrund von Erschöpfung . Weitergehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. b) Kann die Bundesregierung einen Vorgang in Bahrenfeld am 7. Juli 2017 bestätigen, wonach elf Demonstranten sich beim Sturz von einem Zaun zum Teil schwere Verletzungen zuzogen, und wie kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu diesem Vorgang (vgl. www.mdr.de/nachrichten/ politik/inland/gzwanzig-protest-welcome-to-hell-100.html)? Der Bundesregierung liegen keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. c) Hat die Bundesregierung bereits erste Rückschlüsse aus den Abläufen für die künftige Vermeidung von Verletzungen sowohl auf Seiten der Polizei als auch auf Seiten der Versammlungen ziehen können, und wenn ja, welche ? Nein. Die Auswertungen der Polizei Hamburg und der Bundespolizei dauern an. 2. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Ereignisse rund um den G20-Gipfel ihre eigene Einschätzung zum Veranstaltungsort Hamburg im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/12734), nach der die „Hamburger Messe“ besonders „günstige Bedingungen“ biete, „um logistische und sicherheitstechnische Anforderungen an einen G20- Gipfelort zu erfüllen“, und die Hamburger Polizei „den sicheren Ablauf des Gipfels, den Schutz der Bevölkerung und das Recht auf Versammlungsfreiheit garantieren“ werde? a) Wann hat sich die Bundeskanzlerin für Hamburg als Ort des G20-Gipfels entschieden? b) Wann hat der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg dem Vorschlag, Hamburg als Austragungsort des G20-Gipfels vorzusehen , zugestimmt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13535 c) Welche Sicherheitsbehörden haben die Bundeskanzlerin bei dieser Entscheidung beraten, und mit je welcher Einschätzung? d) Gab es Sicherheitsbehörden, die Vorbehalte gegen Hamburg als Austragungsort hatten, und wenn ja, welche Behörde, mit welchen Vorbehalten? e) Welche Städte bzw. Orte außer Hamburg standen in der näheren Auswahl und wurden mit je welchen Argumenten nicht weiter berücksichtigt? Die Fragen 2 bis 2e werden gemeinsam beantwortet. Auch nach Beendigung des G20-Gipfels bleibt die Bundesregierung bei der Einschätzung bezüglich der Eignung des Messegeländes in Hamburg, wie bereits vor dem Gipfel in den Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12734 vom 15. Juni 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8772 vom 10. Juni 2016 bezüglich der Auswahl Hamburgs als G20-Gipfelort und der am Entscheidungsprozess beteiligten Stellen formuliert. Die bei der Schlussauswahl nicht gewählten Alternativen können nicht benannt werden, da die Offenlegung möglicher künftiger Orte für ähnliche Gipfel geeignet wäre, die Entscheidungsfindung der Bundesregierung in Zukunft zu beeinträchtigen. Der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung überwiegt daher in diesem Fall das parlamentarische Informationsrecht. 3. Wie viele Unterstützungskräfte a) der Bundespolizei b) der Bundeswehr c) ausländischer Polizeien und d) des technischen Hilfswerkes wurden im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel jeweils bereit gehalten und tatsächlich eingesetzt, und wie hoch sind die tatsächlichen Kosten, die dem Bundeshaushalt durch den Einsatz dieser Kräfte entstanden sind? Lediglich als Unterstützungskräfte wurden vorgehalten und eingesetzt: zu a) Bundespolizei: 1350 zu b) Bundeswehr: 305 zu c) ausländische Polizei: 101 zu d) Technisches Hilfswerk: 870 Die Kosten der Sicherheits- und unterstützenden Behörden des Bundes für Einsätze im originären Aufgabenbereich werden aus den vorhandenen Haushaltsansätzen getragen und grundsätzlich nicht einsatzbezogen erfasst. Einsatzbedingte Mehrkosten der Behörden lassen sich noch nicht abschließend beziffern, da diese nur zum Teil bereits feststehen bzw. abgerechnet werden konnten . Der Sachstand stellt sich derzeit wie folgt dar: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Behörde Personalkos - ten Unterbringung Transport-, Einsatz-, Stationierungskosten Summen Anmerkungen - in Mio. € - Bundespolizei (BPol) 2,000 10,000 8,800 20,800 Noch Erwartungswerte. Bundeskriminalamt (BKA) 0,200 5,500 3,900 9,600 Noch Erwartungswerte Technisches Hilfswerk (THW) 0,600 0,100 0,800 1,500 Noch Erwartungswerte Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) 0,115 0,034 0,001 0,150 Kassenwirksamer Abfluss Summen 2,915 15,634 13,501 32,050 a) Welche materielle Unterstützung stellten Bundespolizei, Bundeswehr und THW jeweils (bitte genau aufschlüsseln)? Die Bundespolizei unterstützte die Freie und Hansestadt Hamburg durch die Gestellung von 15 Wasserwerfern, einem Einsatzschiff, drei Entschärferteams, einem Taucher, zwei leichten Transporthubschraubern, zwei taktischen Lautsprecherwagen sowie mit Funktechnik. Für den materiellen Unterstützungsumfang der Bundeswehr wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 68 des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele auf Bundestagsdrucksache 18/13113 verwiesen. Das Technische Hilfswerk unterstützte die zuständigen Behörden mit folgender materiellen Ausstattung Beleuchtungsmittel (Lichtmastanhänger und Stative mit Scheinwerfern) Zelte und Festzeltgarnituren Gerüstbaumaterial Stromerzeuger (50 kV Abis 200 kV A) Satellitentelefone zur Kommunikationssicherstellung Richtfunktechnik zur Kommunikationssicherstellung Führungs- und Lageanhänger als Redundanz für Führungsstellen Sandsäcke (als Lastauflage) Druckluftkompressor für Atemluft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13535 b) Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten, die dem Bundeshaushalt durch diese Bereitstellung von Personal und Geräten beim Einsatz dieser Bundesbehörden jeweils entstanden sind? Für die Bundespolizei, das BKA, das THW und das BSI wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Eine Berechnung der tatsächlichen Kosten für die Unterstützung durch die Bundeswehr ist erst nach Abschluss der Auswertung der Maßnahme möglich. Eine abschließende Bearbeitung wird voraussichtlich im vierten Quartal 2017 erfolgen . 4. Wie viele Einsatzkräfte der Polizei von Bund, Bundesländern sowie welcher ausländischer Staaten (insbesondere Sondereinheiten wie Cobra und WEGA vgl. www.zeit.de/news/2017-07/08/g20-spezialeinheiten-aus-oesterreich-zurunterstuetzung -in-hamburg-08140802) waren nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage am Einsatz rund um den G20-Gipfel in Hamburg beteiligt (bitte nach Organisationsstruktur und tatsächlichem Verwendungszweck während des Einsatzes aufgliedern)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in der Zuständigkeit der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs 23 169 Polizeibeamtinnen und -beamte aus allen Bundesländern eingesetzt, davon 16 723 auswärtige Kräfte. Der Unterstützungseinsatz erfolgte im Wege der im Grundgesetz verankerten Amtshilfe. Im Rahmen des Einsatzes waren in Hamburg insgesamt über 5 500 Einsatzkräfte der Bundespolizei eingesetzt. Die originäre Aufgabenwahrnehmung der eingesetzten Bundespolizisten richtete sich nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 BPolG und erfolgte vorrangig im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei am Flughafen Hamburg, auf dem Gebiet der Bahnanlagen des Bundes im Stadtgebiet Hamburg sowie auf den zuführenden Verkehrswegen im Großraum Hamburg. Weiterhin wurden 101 Beamte der österreichischen Bundespolizei zur Unterstützung der Bundespolizei gem. des Vertrags vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (Polizeivertrag) i. V. m. der Kooperationsabsprache zur polizeilichen Zusammenarbeit anlässlich des G20-Gipfel 2017 im Bereich des Flughafens Hamburg eingesetzt. Zusätzlich wurde die Bundespolizei im Rahmen des Artikel 35 Absatz 1 GG durch 40 Bedienstete der Bundeswehr sowie 17 Mitarbeiter des Technischen Hilfswerkes im Bereich der logistischen Einsatzbewältigung unterstützt. Darüber hinaus unterstützten bis zu 1 000 Beamte der Bundespolizei das Bundeskriminalamt zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG i. V. m. den §§ 4 bis 8 VwVfG Das BKA hatte insgesamt 2 541 Kräfte in Hamburg im Einsatz, davon 2 457 der Abteilung Sicherungsgruppe (SG). Die Abteilung Polizeilicher Staatsschutz (ST), ST-ISa-G20-2017 hatte in Hamburg 1 Verbindungskraft im Einsatz. Die ST-BAO G20 hatte in Hamburg insgesamt 23 Kräfte im Einsatz. Die Abteilung Informationstechnik (IT) hatte zur Umsetzung der IT-Maßnahmen gemäß Anforderung von SG und ST insgesamt 60 Kräfte in Hamburg im Einsatz. Die Verwendung dieser Beamten erfolgte im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Bundesregierung äußert sich daher nicht zur Organisationsstruktur und der tatsächlichen Verwendung während des Einsatzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von verdeckt arbeitenden Beamten bzw. Mitarbeitern der Polizei oder der Nachrichtendienste während der Anti-G20-Proteste? Welchen Auftrag hatten diese? Beamte der Bundespolizei wurden im Rahmen der originären Aufgabenwahrnehmung des G20-Einsatzes verdeckt eingesetzt. Aufträge ergaben sich in Abhängigkeit der Einsatzlage im Rahmen der verdeckten Aufklärung, Fahndung und kurzfristigen Observation. Für das BKA waren keine Beamte verdeckt eingesetzt. Angaben, die für sich alleine oder in der Zusammenschau mit Antworten gleicher Zielrichtung oder in Ansehung von aus sonstigen Quellen erlangten Informationen geeignet sind, Arbeitsweisen, Strategien, Methoden oder den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste offen zu legen, gefährden deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung . In Abwägung dieser Gesamtumstände ist eine Übermittlung von Informationen zu möglichen Einsätzen und Aufträgen verdeckt arbeitender Beamter/Mitarbeiter des BfV während der Anti-G20-Proteste daher nicht möglich. 6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtkosten für den G20-Gipfel (bitte nach Kostenträger Bund bzw. Bundesländer sowie Art der Kosten aufgliedern)? Die Abrechnung der Ausgaben für den G20-Gipfel in Hamburg wird erst im Laufe des Jahres abgeschlossen. Damit können derzeit keine belastbaren Auskünfte über die Gesamtkosten hierfür getroffen werden. Zu den Gesamtkosten der Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Schäden, die im Zusammenhang mit den Protest-Aktionen rund um den G20-Gipfel entstanden sind, eingeschätzt? Dem Bund liegt keine abschließende Schadenseinschätzung vor. Der Bund und die Freie und Hansestadt Hamburg haben sich im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung darauf verständigt, dass der Bund sich mit einer Summe von bis zu 20 Mio. Euro am Härtefallfonds, den die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Investitions- und Förderbank Hamburg eingerichtet hat, beteiligt. Aus dem Fonds können Zahlungen für Sachschäden geleistet werden, für die kein privater Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus kann der Fonds auch im Falle von zu erwartenden Versicherungsleistungen in Vorleistung treten. Die nachträglich ausgezahlten Versicherungsleistungen fließen in diesem Fall an den Härtefallfonds zurück. Die tatsächlichen Erstattungen aus dem Fonds lassen sich daher erst nach Abschlussrechnung des Fonds ermitteln, dessen Administration der Investitionsund Förderbank Hamburg der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13535 8. Ist es zutreffend, wenn die „Süddeutsche Zeitung“ am 11. Juli 2017 (www. sueddeutsche.de/politik/versicherung-bitte-erst-mal-selber-zahlen-1.3581155) berichtet, dass die Bundesregierung den G20-Gipfel in Hamburg anders als den G7-Gipfel in Elmau nicht versichert hat, und wenn ja, a) mit welcher Begründung und welchen sicherheitspolitischen Erwägungen hat sie das unterlassen? b) Wie hoch wären die Kosten einer entsprechenden Versicherung gewesen? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Nein. Es wurden Versicherungen abgeschlossen. 9. In welcher Weise und in welcher Höhe wird die Bundesregierung die von der Bundeskanzlerin am 8. Juli 2017 (u. a. www.tagesschau.de/inland/gipfelkrawalle -entschaedigung-101.html) zugesagten Entschädigungen für die Opfer der Krawalle rund um den G20-Gipfel in Hamburg zur Verfügung stellen? Der Bund übernimmt bis zu einem eigenen Anteil von saldiert 20 Mio. Euro die Hälfte der vom Härtefallfonds ausgezahlten Entschädigungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 10. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel verhaftet oder in Gewahrsam genommen (bitte nach Gründen aufgliedern)? Wie viele Haftbefehle wurden je beantragt, abgelehnt bzw. erlassen, wie lange vollzogen oder aber außer Vollzug gesetzt? 11. Wie viele der Inhaftierten bzw. in Gewahrsam Genommenen waren den Sicherheitsbehörden je a) als Linksextremisten bekannt, b) bekannt aus einem anderen Phänomenbereich (wenn ja, aus welchem), c) waren Bürger eines anderen Landes (nach Nationalität aufschlüsseln), und d) bisher nicht polizeilich oder nachrichtendienstlich in Erscheinung getreten ? 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über vier russische Staatsbürger , die im Bereich des Hauses Schulterblatt 1 festgenommen worden sein sollen (www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburg-was-geschah-beim-g20- einsatz-im-schanzenviertel-a-1157408.html)? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Die in Rede stehenden Sachverhalte sind Gegenstand von laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg. Soweit Gewahrsamnahmen auf Grundlage des hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und somit nach Polizeirecht der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgten, fallen diese in die Zuständigkeit des Landes. Zu den oben genannten Maßnahmen äußert sich die Bundesregierung nicht. Zur Vollstreckung von Haftbefehlen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Welche Maßnahmen hat die Bundespolizei an der Bundesgrenze, in Eisenbahnen und an Flughäfen zur Erkennung möglicher Gewalttäter auf dem Weg nach Hamburg/G20 in welchem Zeitraum und mit welchem Ergebnis durchgeführt? Aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg wurden in Deutschland im Zeitraum vom 12. Juni bis 11. Juli 2017 gemäß Artikel 25 ff. des Schengener Grenzkodexes die Grenzkontrollen an allen land-, luft- und seeseitigen Binnengrenzen vorübergehend wieder eingeführt. Umfang, Dauer und Intensität der bundesweiten Maßnahmen erfolgten lageangepasst , örtlich und zeitlich flexibel mit dem Ziel, insbesondere die Einreise von gewaltbereiten Demonstranten zu verhindern. Die Bundespolizei verweigerte dabei 62 Personen mit Bezug zum G20-Gipfel die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 13a verwiesen . Inwieweit trifft zu, dass die Bundespolizei bereits ab 12. Juni 2017 an allen Schengen-Binnengrenzen lageabhängige Kontrollen durchführte, dabei 744 Personen festnahm, 4 300 unerlaubte Einreisen sowie 1 480 unerlaubte Aufenthalte feststellte (Welt 12. Juli 2017), ferner über 800 Personen an den Grenzen zurückgewiesen, 110 zurückgeschoben hat, doch nur 61 wegen vermutetem G20-Bezug (FAZ 12. Juli 2017)? Die im Rahmen dieser lageabhängigen Binnengrenzkontrollen getroffenen Maßnahmen und Feststellungen stellen sich im Einzelnen u. a. wie folgt dar: Feststellung Anzahl Unerlaubte Einreisen 4.546 Unerlaubte Aufenthalte 1.579 Fahndungstreffer (Personen) 4.404 davon Haftbefehle: 782 Einreiseverweigerungen, 834 davon mit G20 - Bezug 62 Zurückschiebungen 115 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 14. In wie vielen Fällen kam es in Vorbereitung des G20-Gipfels zu Gefährderansprachen , Passentzügen und anderen präventiven Maßnahmen? In Vorbereitung des G20-Gipfeltreffens wurden durch Sicherheitsbehörden des Bundes keine fragegegenständlichen Maßnahmen durchgeführt. Darüber hinaus wird auf die Zuständigkeit der Länder und auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen . 15. Wessen Kommando unterstanden die unterstützenden Einsatzkräfte der Bundespolizei während des Einsatzes beim Hamburger G20-Gipfel? Die Einsatzkräfte der Bundespolizei, welche zur Unterstützung der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des BKA eingesetzt waren, unterstanden dem Polizeiführer der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. des BKA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13535 16. Wurden die Erfahrungen ähnlicher Bundesländer – insbesondere Berlin – abgefragt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen zu Entscheidungsprozessen der Hamburger Polizei keine Informationen vor. 17. Welche Daten anderer EU-Länder konnten die Behörden bei den Grenzkontrollen nutzen? Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches konnten im Vorfeld, während und nach der Veranstaltung insbesondere Informationen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise potentieller gewaltbereiter Veranstaltungsteilnehmer aus dem Ausland gewonnen werden. Auf der Grundlage dieser Informationen wurden während der Anreise von potentiell gewaltbereiten Personen Kontrollen durchgeführt. Anlässlich der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen erfolgten durch die Bundespolizei zudem Abfragen in den internationalen Datenbanken (z. B. Schengener Informationssystem). Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/13202 und die Schriftlichen Fragen 2 und 3 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 18/13255 verwiesen. 18. Welche Erkenntnisse hatte der Bundesnachrichtendienst (BND) seit wann über die ausländische gewaltbereite Extremistenszene, ihre Vorbereitungen und Strategie im Hinblick auf Hamburg/G20, Verabredungen zu dortigen Aktionen und zu taktischem Verhalten dabei, wie z. B. Kleingruppenaktionen , ihre Kontakte und Verabredungen mit der entsprechenden Szene in Deutschland und Hamburg sowie dortigen Organisatoren? a) Wann wurden wem auf welcher Ebene welche Erkenntnisse übermittelt (Bundeskanzleramt; Bundesministerium des Innern (BMI) mit Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei ; Innenbehörde Hamburg mit Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt , Polizei; entsprechend in den anderen Bundesländern)? b) In welcher Weise sind die Erkenntnisse in das gemeinsame Sicherheitsund Einsatzkonzept für Hamburg/G20 mit welchem Ergebnis einbezogen worden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche Erkenntnisse hatte seit wann das BfV über mögliche Gefahren durch in- und ausländische gewaltbereite Extremisten in Bezug auf Hamburg/G20, deren Vernetzung, Strategie, Taktik und Logistik, Internetaktivitäten und Plattformen (z. B. linksunten indymedia.org, #NOG20_2017), Gewalt einschließende überregionale Demonstrationsaufrufe und deren Urheber bzw. Verantwortliche? a) Wann wurden welche Erkenntnisse an wen auf welcher Ebene weitergegeben (BMI mit BKA, Bundespolizei; Innenbehörde Hamburg mit Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt, Polizei; entsprechend in den anderen Bundesländern)? b) In welcher Weise sind die Erkenntnisse in das gemeinsame Sicherheitsund Einsatzkonzept für Hamburg/G20 mit welchem Ergebnis einbezogen worden? 20. Welche Erkenntnisse hatte das BKA (als Zentralstelle und im Zusammenhang mit der Abwehr von Terrorgefahren in Bezug auf Hamburg/G20) über mögliche Gefahren durch in- und ausländische gewaltbereite Extremisten in Bezug auf Hamburg/G20, deren Strategie, Taktik und Logistik, Internetaktivitäten und Plattformen (z. B. linksunten indymedia.org, #NOG20_2017), Gewalt einschließende überregionale Demonstrationsaufrufe und deren Urheber bzw. Verantwortliche, a) und wann wurden welche Erkenntnisse an wen auf welcher Ebene weitergegeben (BKA, BMI, Bundespolizei; Innenbehörde Hamburg mit Landesamt für Verfassungsschutz, Landeskriminalamt, Polizei; entsprechend in den anderen Bundesländern), b) und in welcher Weise sind die Erkenntnisse in das gemeinsame Sicherheits - und Einsatzkonzept für Hamburg/G20 mit welchem Ergebnis einbezogen worden? Die Fragen 18 bis 20 einschließlich aller Unterfragen werden gemeinsam beantwortet . Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 18, 19 und 20 aus Geheimhaltungsgründen nur teilweise beantwortet werden können. Die Veröffentlichung der tatsächlichen Erkenntnisse würde auch in einer eingestuften Form Informationen zur Arbeitsweise der Nachrichtendienste offen legen und sie einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Folgende Informationen zu den Erkenntnissen können mitgeteilt werden: BND, BfV und BKA lagen frühzeitig Erkenntnisse vor, dass die Proteste gegen den G20-Gipfel der Aktionsschwerpunkt 2017 der deutschen – auch gewaltbereiten – linksextremistischen Szene waren. Auch Anreisen gewalttätiger Aktivisten aus dem Ausland waren frühzeitig abzusehen. Polizeiliche Durchsuchungsmaßnahmen im Vorfeld der Proteste zeigten, dass sich die gewaltbereite linksextremistische Szene gezielt auf militante Aktionen vorbereitet hatte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13535 Das BfV hat ab November 2016 monatlich, ab Juni 2017 wöchentlich und ab dem 1. Juli 2017 täglich Lagebilder erarbeitet, aus denen hervorgeht, über welche Erkenntnisse das BfV zu diesem Zeitpunkt verfügte. Diese Lagebilder wurden übersandt an: das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundeskanzleramt (BK- Amt), das Auswärtiges Amt (AA), den BND, das BKA, die Bundespolizei, alle Ämter für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst (MAD). Das BKA veröffentlichte ab März 2017 monatlich und ab Juni wöchentlich ein eigenes Lagebild, in dem Mobilisierungserkenntnisse gesammelt und bundesweit gesteuert wurden. In diese Lagebilder flossen Erkenntnisse der Landesbehörden, die das BKA über die üblichen Meldewege erreichten. Teil des Lagebildes war eine entsprechende Gefährdungsbewertung. Das BKA versandte das Lagebild an alle Staatsschutzdienststellen der Länder, an den Generalbundesanwalt (GBA), an das BMI, an den BND, an das BfV, an das Zollkriminalamt (ZKA) und an die Bundespolizei. Der BND hat Anfang Juli 2017 einen vorliegenden Hinweis zu möglichen Protestaktionen der PKK im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel an die Sicherheitsbehörden des Bundes sowie nachrichtlich an das Bundeskanzleramt weitergeleitet . Die aus den Lageberichten hervorgehenden Erkenntnisse zu einzelnen Gruppierungen würden Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen der jeweiligen Behörden möglich machen und können daher nicht offen gelegt werden. Die Erkenntnisse lagen vor zu: Strukturen der autonomen und legalistischen Bündnisse, Einrichtung von „Legalteams“ und eines „Ermittlungsausschusses“ zur Betreuung von Demonstranten, Aufforderungen zu Straftaten, Einrichtung einer Informationsplattform mit Kartenmaterial zum Demonstrationsgeschehen , internationale Mobilisierung und Anreisen, Einrichtung von Camps, Demonstrationsgeschehen und Versammlungen, Resonanzstraftaten. Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Übersendung von Dokumenten an den Deutschen Bundestag. Daher werden die Lageberichte nicht als Dokument in der Anlage übersandt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13209 vom 26. Juli 2017 verwiesen . 21. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung verantwortlich für die Gefahreneinschätzung für den Polizeieinsatz auf der „Welcome-to-Hell“-Demonstration am 6. Juli 2017, und welche Sicherheitsbehörden haben daran sonst noch mitgewirkt? Für die Einschätzung ist das Land Hamburg zuständig, welches diese Einschätzung eigenständig getroffen hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Welche konkreten Konsequenzen sind bundesseitig und nach Kenntnis der Bundesregierung für das gemeinsame Sicherheits- und Einsatzkonzept für Hamburg/G20 aus dem Inhalt des „Welcome to hell“-Aufrufes vom 28. Juni 2017 (https://g20tohell.blackblogs.org/2017/06/28/aktionsbild-fuerdie -internationale-antikapitalistische-demonstration/) gezogen worden, insbesondere zum Beispiel der Ankündigung der heißen Phase von direkten Aktionen , Empfehlung zu Kleingruppentaktik, Verhaltensempfehlung zu Verminderung des Entdeckungsrisikos? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. Soweit erforderlich hat das BKA für seine Aufgabenwahrnehmung nach § 5 BKAG bekannt gewordene Aufrufe bei der Maßnahmenplanung berücksichtigt. 23. a) War nach den Erkenntnissen und der Erfahrungen der Sicherheitsbehörden erwartbar oder sicher ausschließbar, dass aa) beim Hamburger G20-Gipfel gewaltbereite Personen bzw. Kleingruppen außerhalb einer angemeldeten Demonstration z. B. im Hamburger Schanzenviertel Ausschreitungen forcieren, bb) viele weder links- noch überhaupt politisch motivierte, jedoch aktionsorientierte , häufig junge Menschen wie bei früheren Fußballoder 1. Mai-Veranstaltungen Konfrontationen mit der Polizei suchen, Gewalttaten und Sachbeschädigungen begehen? Die Fragen 23a, 23a aa und 23a bb werden gemeinsam beantwortet. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden des Bundes war erwartbar, dass es außerhalb von Demonstrationen zu Ausschreitungen durch gewaltbereite Personen /Kleingruppen kommen könnte. Das Vorgehen gegen Einsatzkräfte und die blindwütigen Zerstörungen von Kfz, Glasfronten, etc. auch abseits des Gipfels und der Versammlungen stellten eine neue Qualität der Gewalt dar. b) War dies Gegenstand des gemeinsamen G20-Sicherheitskonzepts? c) Wenn nein, warum nicht? d) Wenn ja, mit welchen polizeilichen Maßnahmen war laut Sicherheitskonzept vorgesehen, dagegen vorzugehen? Die Fragen 23b bis 23d werden gemeinsam beantwortet. Auf die Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13535 24. Teilt die Bundesregierung die Kritik a) an der Hamburger Polizeieinsatzstrategie und -Taktik der dort eingesetzten Berliner Polizei (vgl. Tagesspiegel vom 11. Juli 2017: http://m.tages spiegel.de/berlin/einsatz-beim-g20-gipfel-berliner-polizisten-beklagendie -schlechte-organisation-in-hamburg/20043138.html?utm_referrer), eine Demonstration am 8. Juli 2017 sei wegen Vermummung einzelner Teilnehmer unzeitig und an ungeeignetem Ort angehalten worden, der Hamburger Einsatzleiter habe die Lage falsch eingeschätzt, SEKs nicht ortsnah vorgehalten und geschädigte Bürger sowie Geschäftsleute über 4 Stunden schutzlos gelassen, b) von Prof. Hans Alberts, welcher den Hamburger Einsatzleiter Hartmut Dudde einst in Versammlungs- und Verfassungsrecht ausbildete und nun dessen Einsatzleitung beim G20-Gipfel kritisierte (SZ 10. Juli 2017: www. sueddeutsche.de/kolumne/g-gipfel-eine-harte-linie-gebiert-eskalation-1.35 77711), c) des Protestforschers Dr. Dr. Peter Ullrich von der TU Berlin, demzufolge die Hamburger Einsatztaktik, ein „Rückfall in die 80er Jahre“ war und „nicht einem modernen Versammlungsrecht entspricht“ (Berliner Morgenpost 10. Juli 2017: www.morgenpost.de/berlin/article211189621/ Soziologe-Hamburg-war-ein-Rueckfall-in-die-80er-Jahre.html), und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 24a bis 24c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. 25. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, (Stern, 9. Juli 2017 www.stern.de/politik/deutschland/g20-gipfel--wenn-erschoepfte-polizistenwie -hunde-auf-dem-nackten-boden-schlafen-muessen-7530686.html), dass Polizisten bei dem Einsatz am G20-Gipfel in Hamburg bis zu 48 Stunden am Stück im Einsatz waren, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung das hinsichtlich Einsatzplanung und der Fürsorgepflicht der jeweiligen Behörde? Die Bundesregierung nimmt keine Beurteilung von Einsatzmaßnahmen vor, die in der Zuständigkeit der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. Angehörige der Bundespolizei und des BKA haben in keinem Fall über eine ununterbrochene Dauer von 48 Stunden Dienst geleistet. In Einzelfällen war es jedoch zur Bewältigung der polizeilichen Einsatzlage unvermeidbar, den vorgesehenen Dienst über die Dauer einer täglichen Arbeitszeit von 13 Stunden hinaus zu verlängern. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen werden beachtet. Wie viele Polizisten haben jeweils in welchem Umfang nach Kenntnis der Bundesregierung mehr als 10 Stunden bis hin zu 48 Stunden und mehr ohne Ruhepausen gearbeitet, bzw. wie viele Polizisten haben im Gesamteinsatz jeweils in welchem Umfang die vorgeschriebenen Ruhezeiten unterschritten, und wie viele davon waren jeweils Beamten der Bundespolizei? Für die Einsatzabschnitte im Zuständigkeitsbereich des BKA und der Bundespolizei wurde im Vorfeld des Einsatzes grundsätzlich eine Planung vorgenommen, die Schichtlängen von bis zu 12,5 Stunden (einschließlich Pausenzeiten) vorgesehen haben. In einer Vielzahl von Fällen musste die tatsächliche Pausengewährung an die bestehende Einsatzsituation angepasst werden. Geplante Pausen mussten daher abgebrochen oder ganz verschoben werden. Nicht in jedem Fall Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode konnte die Pause nachgeholt werden. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung wurden eingehalten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Bundesregierung nicht zu Fragen des Einsatzes äußert, die in der Zuständigkeit der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs liegen. 26. Wie war der chronologische Ablauf der Ausschreitungen in verschiedenen Stadtteilen Hamburgs, insbesondere im Schanzenviertel, am 7., 8. und 9. Juli 2017, und wann waren jeweils wie viele Polizeikräfte mit je welcher Verwendung vor Ort? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Angelegenheiten, die im Zuständigkeitsbereich der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburgs liegen. a) Hätte nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit bestanden, die Ausschreitungen präventiv zu verhindern? Die Bundesregierung nimmt keine Beurteilung von Einsatzmaßnahmen vor, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. b) Wieviel Beweissicherungssteams und wieviel Festnahmeteams waren nach dem gemeinsamen G20-Sicherheitskonzept in Hamburg vom 6. bis 9. Juli 2017 im Einsatz? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren 14 Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften in Hamburg eingesetzt. c) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden nach Auffassung der Bundesregierung am 6. Juli 2017 die Handys von Buspassagieren entsperrt und die IMEI-Nummer kontrolliert (vgl. https://twitter.com/PolizeiHamburg/ status/883005372965040129)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Sachverhalten die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. d) Gehörte die vorbeugende Sicherung von im Hinblick auf erwartbare bekannte kriminelle Aktionsformen der autonomen Szene sensiblen Bereichen und Objekten zum gemeinsamen G20-Sicherheitskonzept? Wenn ja, warum wurde dann das eingerüstete Haus Schulterblatt 1 nicht vorbeugend gesichert (obwohl laut BILD vom 11. Juli 2017, S. 3, die Hauseigentümer gegenüber der Polizei schriftlich auf ihr Hausrecht verzichtet und einen Hausschlüssel hinterlegt haben sollen und es bei vergleichbaren Demonstrationen auch der jüngeren Vergangenheit wiederholt zu Aktionen aus höheren Stockwerken oder von Dachflächen gekommen ist), mit der Folge, dass vom Gerüst und Dach diese Hauses aus die Einsatzkräfte und andere Personen und Sachen gefährdet und Straftaten (laut Polizei Zwillenbeschuss, Wurf von Steinen, Brandsätzen oder Böllern ) begangen wurden, was erst von später herangeführten Spezialkräften unterbunden wurde, und erst danach Polizeikräfte gegen die bis dahin stundenlang ungehindert stattfindenden Ausschreitungen eingesetzt wurden ? Auf die Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Entscheidungsprozessen der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13535 e) Welche Erkenntnisse wurden inzwischen aus der Auswertung der Aufnahmen vom Geschehen auf dem Dach des Hauses Schulterblatt 1 gewonnen , insbesondere zu der Frage, ob und gegebenenfalls wie viele Brandsätze und andere Wurfkörper von dort aus oder von anderen Dächern geworfen wurden? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Sachverhalten, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. f) Welche Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten an welchen Orten hat die Polizei nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen, um den weiteren Zustrom zu den Ausschreitungen im Schanzenviertel zu verhindern? Auf die Antwort zu Frage 26e wird verwiesen. g) Trifft die Angabe der Polizeiführung Hamburg, dass sich Einsatzkräfte aufgrund der Gefahrenlage um das Haus Schulterblatt 1 über mehrere Stunden aus dem Ausschreitungsgebiet im oberen Abschnitt der Straße zurückziehen mussten, nach Erkenntnis der Bundesregierung zu, und warum erfolgten keine polizeilichen Maßnahmen in größerem Umfang auf anderen Zuwegungen, bestanden dort ähnliche Gefahrenlagen, und wenn ja, wo und wann welche? Die Bundesregierung nimmt keine Beurteilung von Einsatzmaßnahmen vor, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. h) Warum wurden Pressefotografen und Kamerateams Freitagnacht darum gebeten, keine Aufnahmen zu machen? Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte dieser Aufruf per twitter (https://twitter.com/PolizeiHamburg/status/883450819961552896)? Auf die Antwort zu Frage 26g wird verwiesen. i) aa) Wie viele Einsatzkräfte waren gleichzeitig mit dem Schutz des Gipfel- Konzertes in der Hamburger Elbphilharmonie beauftragt (bitte nach Organisationsstruktur und Verwendungszweck aufgliedern)? Zum „Schutz des Gipfel-Konzertes“ in der Hamburger Elbphilharmonie hat das BKA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 BKAG insgesamt 325 Kräfte eingesetzt . 249 Kräfte waren für den Personenschutz verantwortlich. 76 Kräfte haben den Innenschutz übernommen. Davon waren 18 Kräfte für die Personenkontrollen an der Kontrollstelle am Hamburg Cruise Center HafenCity eingesetzt. bb) Inwieweit trifft zu, dass allein 1 000 Bundespolizisten via BKA zum Personenschutz der Delegationen abgestellt waren (vgl. WELT 12. Juli 2017)? Dem Bundeskriminalamt waren insgesamt 1 078 Kräfte der Bundespolizei unterstellt . Der Einsatz erfolgte überwiegend im Bereich Innenschutz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode cc) Inwieweit trifft die Aussage des Hamburger Einsatzleiters Hartmut Dudde zu, dass ein SEK erst deshalb Stunden verspätet in die Schanzenstraße gebracht werden konnte, weil dieses zuvor mit dem Schutz von Delegationen ausgelastet war? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Schussabgabe eines Polizeibeamten in Zivilkleidung am Samstag im Schanzenviertel (www. focus.de/politik/deutschland/umstrittener-g20-einsatz-er-dachte-ich-waereauch -ermittler-wie-es-zum-warnschuss-in-der-schanze-kam_id_7333576. html; www.spiegel.de/panorama/justiz/g20-einsatz-in-hamburg-warumein -polizist-in-der-schanze-schoss-a-1156822.html)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der Polizeibeamte in Zusammenhang mit den G20-Protesten im Einsatz war? Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen des Polizeiführers der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg. Darüber hinaus liegen ihr keine über die Medienberichterstattung hinausgehende Informationen im Sinne der Fragestellung vor. j) Waren nach Kenntnis und nach Auffassung der Bundesregierung genug Vorkehrungen dafür getroffen, dass sowohl die offiziellen Gipfelveranstaltungen als auch die sensiblen Stadtgebiete angemessen gesichert waren (bitte näher begründen)? Das BKA und die Bundespolizei haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben voll erfüllt. Die Sicherheit der Schutzpersonen nach § 5 BKAG an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten war durch das BKA zu jedem Zeitpunkt gewährleistet. Die Bundespolizei hat die kritische Infrastruktur sowie die Sicherheit der Reisenden im originären Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei mit angemessenem Einsatz von Personal und Material geschützt. 27. Welche Konsequenzen sind bundesseitig und nach Kenntnis der Bundesregierung für das gemeinsame Sicherheits- und Einsatzkonzept für Hamburg/ G20 gezogen worden, nachdem es u. a. bei und nach der Demonstration am 6. Juli 2017 sowie vormittags und tagsüber am 7. Juli 2017 zu punktuellen Konfrontationen, Krawallen und Straftaten bzw. Sachschäden wie in Brand gesetzte Autos gekommen war, um weitere derartige Ereignisse zu verhindern ? Und warum konnte es gleichwohl gleichentags abends und in der Nacht vom 7. Juli auf den 8. Juli 2017 sowie in der Folgenacht erneut zu Krawallen und Straftaten kommen? Die Fragen 27 und 27a werden gemeinsam beantwortet. Auf die Nummer 1 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Sachverhalten, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. 28. Auf welche Erkenntnisse stützen die Sicherheitskräfte, dass von den Camps aus Gewalttaten ausgingen und gesteuert worden sein sollen? Wie vergleichbare Anlässe (z. B. G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm, NATO-Gipfel 2009 in Straßburg und Kehl sowie G7-Gipfel 2015 in Elmau) belegen, haben Protestcamps für die Protestklientel eine überragende Bedeutung. Sie dienen zum einen als Übernachtungsmöglichkeit, was insbesondere für eine erfolgreiche überregionale und internationale Mobilisierung wichtig ist. Zum anderen bieten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13535 sie zudem Gelegenheit zur Vernetzung und Planung von Aktionen und Demonstrationen . Darüber hinaus bieten sie einen Rückzugs- und Ruheraum nach Aktionen und bilden einen Ausgangs- und Treffpunkt für kommende Aktivitäten. Insofern sind derartige Camps geeignet, militante Aktionen zu fördern. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung keine Beurteilung von Sachverhalten vor, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. 29. Gab es angesichts dessen, dass zum Sicherheitskonzept Hamburg/G20 das Verbot von Camps gehörte, insbesondere mit der Begründung, dass dort gewaltbereite Personen unterkommen und von dort aus agieren könnten, in Camps wie Entenwerder, und wenn ja, in welchem Umfang, Aufklärungsund Zugriffskräfte, um von dort ggf. ausgehenden Gefahren und Straftaten vorzubeugen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. 30. Wie viele Fälle von privaten und fälschlichen Fahndungsaufrufen in sozialen Medien sind der Bundesregierung bekannt, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass von dieser Entwicklung erhebliche Risiken für die davon Betroffenen ausgehen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die über die Medienberichterstattung hinausgehen. Auf dieser Grundlage nimmt die Bundesregierung auch keine Bewertung vor. 31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die „BILD“-Kampagne „Wer kennt diese G-20 Verbrecher?“ (www.bild.de/news/inland/g20-gipfel/ wer-kennt-diese-verbrecher-52493328.bild.html) unmittelbar nach den Ausschreitungen und lange vor irgendeiner Fahndung der zuständigen staatlichen Stellen als eine de facto Öffentlichkeitsfahndung die rechtlichen Voraussetzungen dieses rechtsstaatlich gefassten und ausschließlich staatlichen Stellen zustehenden Instruments unterläuft und die Rechte der Betroffenen erheblich gefährdet, und wenn nein, weshalb nicht? Eine Würdigung der „BILD-Kampagne“ fällt in die Zuständigkeit des Landes Hamburg. Die Bundesregierung gibt daher keine Einschätzung zu diesem Sachverhalt ab. 32. Was wird die Bundesregierung gegen eine Zunahme dieser Maßnahmen privater Fahndung unternehmen? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. 33. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Polizei in Hamburg die Mitgliedschaft der Anwältinnen und Anwälte von Verfahrensbeteiligten im Republikanischen Anwälteverein im Rahmen von Gefahrenprognosen berücksichtigt hat (www.juve.de/ nachrichten/namenundnachrichten/2017/07/g20-hamburger-anwaltschaftempoert -sich-ueber-polizeibehoerde), und inwiefern ist dies nach Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland Organe der Rechtspflege sind? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage wurden nach Kenntnis bzw. Auffassung der Bundesregierung Anwälten, die Mitglieder des RAV sind und bzw. oder für den Anwaltlichen Notdienst (AND) tätig sind, anwaltliche Gespräche mit ihren Mandaten verweigert (www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/anwaltlicher-notdienstzum -g20-gipfel-in-hamburg-pressemitteilungen-528)? Wie will die Bundesregierung darauf hinwirken, dass bei zukünftigen Großdemonstrationen das Grundrecht auf anwaltlichen Beistand gewahrt bleibt? b) In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage Hausverbote gegen Anwältinnen und Anwälte ausgesprochen (vgl. www.anwaltlicher-notdienst-rav.org/de/node/31; bitte nach Zeit und Ort der jeweiligen Anordnung aufschlüsseln)? Die Fragen 33 bis 33b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Sachverhalten, die in der Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg liegen. 34. Wie viele Presseakkreditierungen wurden Journalisten im Verlauf des G20- Gipfels je wann wieder entzogen, mit je welcher Begründung? Zwischen Ablauf des Akkreditierungsverfahrens und Beginn des Gipfels benannten die Sicherheitsbehörden bezüglich 32 Medienvertreter Sicherheitsbedenken, die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden resultierten. Diese Bedenken mussten vom BPA ernstgenommen werden und hatten demnach Einfluss auf die bereits erteilten Akkreditierungen. Das BPA entschied daher auf Anraten und in Absprache mit dem BKA, diesen Personen die Akkreditierung zu entziehen. Tatsächlich wurde dann neun Medienvertretern die Akkreditierung entzogen. Die übrigen 23 Medienvertreter sind im Weiteren nicht mehr am Medienzentrum erschienen . Eine Aufschlüsselung nach den Gründen des jeweiligen Akkreditierungsentzugs kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Ist die Darstellung in den Medien (vgl. www.tagesschau.de/inland/ journalisten-akkreditierung-103.html) zutreffend, dass es eine „schwarze Liste“ gab von Journalisten, denen die Akkreditierung entzogen werden sollte, und wenn ja, von wem bzw. welchen Behörden wurde diese Liste auf welcher Rechtsgrundlage erstellt, und welche ausländische Behörde hat ggf. an der Erstellung der Liste bzw. entsprechender Sicherheitsbewertungen mindestens beratend oder auch Informationen liefernd im Vorfeld im Zuge nachrichtendienstlichen oder sonstigen behördlichen Austauschs mitgewirkt? b) Hat es zu den auf der Liste namentlich genannten Journalisten irgendeine Form des Kontaktes, Hinweises oder der Kommunikation mit ausländischen Stellen (Regierungen, Geheimdienste usw.) gegeben, und wenn ja, mit welchem Inhalt? c) Durch wen wurde die „schwarze Liste“ an wen ausgegeben, und zu welchem konkreten Zweck? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13535 Um den Zutritt der vom Entzug der Akkreditierung betroffenen Medienvertreter verhindern zu können, mussten die an den Zugangskontrollstellen eingesetzten Kräfte die Namen der Betroffenen kennen. Es wurde eine Übersicht der Namen erstellt und an die Kontrollstellen verteilt. Mit dem Einreichen des Antrags auf Akkreditierung erklärt jeder Journalist ausdrücklich seine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung. Bezüglich 32 Medienvertretern bestanden aus Sicht des BKA Sicherheitsbedenken , die ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden resultierten . Das BPA entschied daher auf Anraten und in Absprache mit dem BKA, diesen Medienvertretern die Akkreditierung zu entziehen. In Umsetzung dieser Entscheidung hat das BKA deren Namen an die Zugangskontrollstellen übermittelt. Ferner wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung, die Antwort zu Frage 34 k und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13345 vom 17. August 2017 verwiesen. d) Seit wann und aufgrund je welcher Informationen haben BKA o. a. Sicherheitsbehörden des Bundes die Listen der so zu behandelnden Journalisten zu führen begonnen, und wie entwickelte sich die Gesamtzahl Betroffener seither jährlich? Das Akkreditierungsverfahren einschließlich der Personenüberprüfung zu Zwecken des Personenschutzes im Rahmen der Aufgaben des BKA nach § 5 BKAG wird jeweils und ausschließlich veranstaltungsbezogen durchgeführt. Insofern wurde auch die Übersicht zu den Medienvertretern mit Erkenntnissen ausschließlich für die Einsatzbewältigung anlässlich des G20-Gipfels erstellt und verwendet. e) Welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen wurden durch welche konkrete Stelle zur Erstellung und zum Umgang mit der schwarzen Liste getroffen (Eingrenzung des Verteilerkreises, Einweisung und Aufsicht der entsprechenden Einsatzkräfte, Verbleib und Vernichtung der ausgeteilten Listen)? Das BKA hat den Verteilerkreis unter Wahrung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ im laufenden Einsatzgeschehen so klein wie möglich gehalten. Die in Papierform an die räumlich in den Delegationshotels befindlichen Kontrollstellen ausgegebenen Namensaufstellungen wurden noch am selben Tag wieder durch Kräfte des BKA eingesammelt und vernichtet, bzw. es wurde aufgefordert, die elektronisch zugesandten Namensaufstellungen unverzüglich und dauerhaft zu löschen, sobald diese zur Erfüllung der Aufgabe nicht mehr benötigt wurden. Das BPA hat die Namensaufstellung weder an eine andere Behörde noch an sonstige Externe weitergegeben. Sie wurde im BPA auch vor der Einsichtnahme Dritter geschützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Haben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aufgrund einer Überwachung von Journalistinnen und Journalisten jemals Einblick in deren Arbeit nehmen können (z. B. deren Quellen, Personenumgang, Gespräche) und haben sie dazu Berichte (mündlich und bzw. oder schriftlich) abgefertigt oder abgeliefert? Nein. g) Warum hantierten gleichwohl Einsatzkräfte mit diesen sensiblen personenbezogenen Informationen in aller Öffentlichkeit gut einsehbar ohne weitere Schutzvorkehrungen (vgl. Fernsehaufnahmen und Zeugenberichte www.tagesschau.de/inland/journalisten-akkreditierung-103.html)? Auf den der Bundesregierung bekannten Bildern sind keine Einsatzkräfte zu sehen , für die eine Zuständigkeit des Bundes gegeben ist. h) Sind der Bundesregierung Disziplinarmaßnahmen und sonstige behördliche Konsequenzen aus etwaigen Verstößen bekannt oder sind welche in Planung, und wenn ja, welche? Es liegt eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. i) Warum wurden die Betroffenen, insbesondere Journalisten, in ihrer grundrechtlich besonders geschützten Berufsausübung in aller Öffentlichkeit offenbar ohne weitere Diskretionsmaßnahmen zurückgewiesen, da hieraus laut des Hamburger Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Johannes Caspar eine erhebliche Diskriminierungswirkung im unmittelbaren Berufsumfeld der Journalisten ausgeht und laut Bundespresseamt ursprünglich eine persönliche Ansprache in gesonderten Räumen vorgesehen war? Die Zurückweisungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht durch Kräfte des Bundes, daher kann sich die Bundesregierung hierzu nicht äußern. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 34g verwiesen. j) Wie, wann und durch wen wurden die Betroffenen über die Rechtsgrundlage und die sachliche Begründung der nachträglich entzogenen Akkreditierungen informiert, und so dies nicht erfolgte, warum nicht? Die Betroffenen wurden bei bzw. vor Erreichen des Medienzentrums durch Polizeikräfte über den Entzug der Akkreditierung informiert. k) Wie viele Akkreditierungen sind entzogen worden aufgrund, oder mindestens unter Berücksichtigung, von Bewertungen ausländischer Sicherheitsbehörden , speziell der Türkei, wie in Medien am 11. Juli 2017 berichtet wurde (www.tagesschau.de/inland/journalisten-akkreditierung-103. html)? Keine der Akkreditierungen wurde aufgrund von Bewertungen ausländischer Behörden entzogen. Die Sicherheitsbedenken resultierten ausschließlich aus eigenen Erkenntnissen deutscher Behörden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/13202 vom 11. Juli 2017 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13535 l) Welche deutschen Sicherheitsbehörden hatten je welche Kenntnisse und Bewertungen, die zum Entzug der Akkreditierungen führten bzw. beitrugen ? Sind solche Erkenntnisse an ausländische Behörden weitergegeben worden , und wenn ja, welche Erkenntnisse an welche Behörden? Erkenntnisse, die zum Entzug der Akkreditierungen führten, wurden durch das BKA oder das BfV zugeliefert. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Eine Weitergabe an ausländische Behörden fand nicht statt. m) Kann ausgeschlossen werden, dass deutsche Sicherheitsbehörden Informationen weitergeben, die ursprünglich Informationen ausländischer Behörden oder Dienste waren, und wenn ja, auf welche Weise bzw. mit welchen Vorkehrungen wird das sichergestellt? Ja, es ist auszuschließen, dass deutsche Sicherheitsbehörden Informationen im Sinne der Fragestellung weitergegeben haben. Es wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 34k verwiesen. n) Wurde nach den Journalisten oder ihren Akkreditierungen gefahndet, nachdem die entsprechenden Erkenntnisse zur Entziehung vorlagen? Nein. o) Inwiefern war davon auszugehen, dass von den Journalisten, denen die Akkreditierung nicht entzogen wurde, eine Gefahr für die Öffentlichkeit oder den Gipfel ausgeht? Auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. p) Ist es richtig, dass dem „NDR“-Reporter Christian Wolf die Akkreditierung (wie in diesem Bericht dargestellt: www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ schleswig-holstein_magazin/G20-Zoff-um-entzogene-Akkreditierung- ,shmag47390.html) entzogen wurde mit der Begründung, dass er „Reichsbürger “ sei und daher gegen ihn ermittelt werde? Woher kommen diese Vorwürfe der Sicherheitsbehörden? Eine Darstellung von Gründen des jeweiligen Akkreditierungsentzugs kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen. q) Wie wurden die in Hamburg zum Einsatz gekommenen Listen übermittelt , an wen ausgehändigt, und wie oft wurden sie kopiert? Auf die Antwort zu Frage 34e wird verwiesen. r) Ist der Entzug von Akkreditierungen von Journalisten für die Bundesregierung ein üblicher Vorgang bzw. ist das in ähnlicher Weise bei ggf. welchen anderen Großveranstaltungen jemals schon vorgekommen (Fälle bitte im Einzelnen auflisten)? Der Entzug einer Akkreditierung richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Diese sehen einen Entzug nur unter eng umrissenen Voraussetzungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entsprechend kam es in der Vergangenheit in Einzelfällen zum Akkreditierungsentzug durch das BPA. Diese Einzelfälle werden weder gespeichert noch in anderer Weise nachgehalten. s) Wie viele Journalisten sind in welchen Datenbanken bundesdeutscher Sicherheitsbehörden (Geheimdienste und Polizeien) gespeichert, und unter welcher Rechtsgrundlage soll dies je gerechtfertigt sein (bitte im Einzelnen aufschlüsseln)? Eine Speicherung lediglich aufgrund des ausgeübten Berufes erfolgt weder im BKA noch BfV. Rechtfertigen Tatsachen die im BKAG oder der Strafprozessordnung aufgestellten Voraussetzungen zur Speicherung der personenbezogenen Daten vor, kann die Bezeichnung „Journalist“ nach der BKA-Datenverordnung (BKA-DV) z. B. als „erlernter Beruf“ oder „aktuelle Tätigkeit“ in beim BKA geführten Dateien gespeichert werden. Speichergrund wäre aber in keinem Fall der Beruf bzw. die ausgeübte Tätigkeit an sich. Ob und inwieweit z. B. die aktuelle Tätigkeit in polizeilichen Dateien erhoben wird, richtet sich nach den für die jeweiligen unterschiedlichen Dateien zwischen Bund und Ländern abgestimmten sogenannten Errichtungsanordnungen. Das BfV speichert im Nachrichtendienstlichen Informationssystem Personen, wenn sie aufgrund extremistischer, terroristischer oder nachrichtendienstlicher Bezüge beobachtungswürdig sind. Im Rahmen einer solchen Speicherung können dann auch Informationen zur beruflichen Tätigkeit der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Person mit erfasst werden. Liegen bei einer Person die gesetzlichen Voraussetzungen zur Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten vor, werden die entsprechenden Daten unabhängig von der beruflichen Betätigung gespeichert. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1386 vom 9. Mai 2014 sowie zu den Fragen 1 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/443 vom 5. Februar 2014 verwiesen. t) Werden die Namen der betroffenen Medienvertreter in irgendeiner Form in Zukunft zu irgendeinem Zweck gespeichert bzw. weiterverwendet, und wenn ja, für welchen Zweck? Für das BKA gilt, dass die Daten der Betroffenen im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel ausschließlich zur Vorgangsverwaltung im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) des BKA auf Rechtsgrundlage des § 30 Absatz 2 BKAG gespeichert werden. Eine Verwendung dieser Daten zu kriminalpolizeilichen Zwecken ist unzulässig. Dies gilt nicht für Daten, die aus einem anderen Rechtsgrund gespeichert wurden. Die Speicherfrist für diese Vorgänge im VBS beträgt maximal drei Monate (nach Veranstaltungsende). Für das BPA gilt, dass Journalisten die Speicherdauer der von ihnen angegebenen persönlichen Daten (Name, Adresse etc.) im Akkreditierungssystem bei Antragstellung selbstständig wählen können. Dabei können sie auch bestimmen, ob die Daten „umgehend“, also direkt nach Beendigung des akkreditierungspflichtigen Termins gelöscht werden sollen. Alternativ kann der Antragssteller wählen, ob Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/13535 die Daten ein, zwei, drei, vier oder fünf Jahre nach Beendigung des Termins gelöscht werden sollen. Zweck dieser Auswahlmöglichkeit ist es, dass die Neueingabe der Daten bei künftigen Akkreditierungen entfallen kann. Die Datenspeicherung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Im Übrigen kann jeder Antragssteller jederzeit sein Online-Profil beim BPA löschen. Unabhängig hiervon werden die Auskünfte des BKA im BPA circa ein Jahr zweckgebunden vorgehalten und anschließend gelöscht. Die Auskünfte des BKA beschränken sich auf die Information „Vorliegen von Sicherheitsbedenken“ bzw. „Nichtvorliegen von Sicherheitsbedenken“ – ohne Angaben zu deren Begründung . Eine Verwendung zu einem anderen Zweck – über die Sicherheitsüberprüfung im abgeschlossenen Termin hinaus – findet nicht statt. Eine gesonderte Speicherung aufgrund der Abfrage zum G20-Gipfel erfolgt beim BfV nicht. Die Löschfristen zu den vorhandenen gespeicherten Daten zu den abgefragten Personen richten sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/13202 vom 11. Juli 2017 wird verwiesen . u) Unter welchen Voraussetzungen wird eine offenbar verdeckte Beschattung (sog. Begleitung) von Journalisten aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage angeordnet? Verdeckte Maßnahmen im Sinne der Fragestellung finden nicht statt. Das BKA führt, soweit nötig, Begleitungen als ausschließlich offene und erkennbare Maßnahmen durch. Eine Begleitung von Journalisten erfolgt nur, soweit das zum Schutz von Personen gemäß § 5 BKAG erforderlich ist. Eine Begleitung von Medienvertretern anlässlich des G20-Gipfels fand nicht statt. v) In wie vielen Fällen wurden in der Vergangenheit solche Beschattungen angeordnet, und im Rahmen welcher Veranstaltungen bzw. Ereignisse fanden diese statt (bitte für die zurückliegenden fünf Jahre im Einzelnen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 34u wird verwiesen. w) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach eine solche verdeckt durchgeführte Maßnahme auch und gerade angesichts des hohen Schutzgutes der Pressefreiheit einen eigenständigen Grundrechtseingriff darstellt und daher, wenn überhaupt, einer gesonderten, bislang nicht bestehenden rechtlichen Rechtfertigung bedürfte? Es wird auf die Antwort zu Frage 34u verwiesen. x) Inwieweit trifft die Darstellung des Regierungssprechers Steffen Seibert und dessen BMI-Sprechers vom 12. Juli 2017 zu, aa) das BKA habe eigentlich 32 Journalisten bei deren Arbeit auf dem G20-Gipfel eng begleiten wollen, bevor man wegen knappen Personals stattdessen deren Akkreditierung ablehnte (SZ-online 12. Juli 2017: www.sueddeutsche.de/medien/pressefreiheit-journalisten-werdenoffenbar -seit-zehn-jahren-beobachtet-1.3584288), und bb) dies sei „gängige Praxis“ des BKA seit dem G7-Gipfel 2007? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13535 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragen 34x, 34x aa und 34x bb werden gemeinsam beantwortet. Staatssekretär Seibert hat sich in der Regierungspressekonferenz am 12. Juli 2017 nicht wie in der Frage dargestellt geäußert. Im Übrigen wird auf die Nummer 2 in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. y) Welche Nationalitäten haben die bisher begleiteten und nunmehr ausgeschlossenen Journalisten jeweils (bitte vollständig aufschlüsseln)? Eine Begleitung von Medienvertretern anlässlich des G20-Gipfels fand nicht statt. Die Journalistinnen und Journalisten, deren Akkreditierungen entzogen werden sollten, hatten weit überwiegend die deutsche Staatsangehörigkeit. Drei Medienvertreter waren nichtdeutsche Staatsangehörige, deren Nationalitäten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht aufgeschlüsselt werden können. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 34v verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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