Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13536 18. Wahlperiode 08.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13189 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen und Verfahrensmängeln V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2016 gab es vergleichsweise wenige Widerrufsverfahren (2 207), zu 82 Prozent hatte dabei der Schutzstatus Bestand (Bundestagsdrucksache 18/11262). Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl gewährter Schutzstatus und nach Abbau der Altverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit einer massiven Ausweitung der Widerrufsprüfungen drei Jahre nach einer Anerkennung zu rechnen. Für die Betroffenen – nicht selten traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend. Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ hat der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, angekündigt, in 80 000 bis 100 000 Fällen positiver Asylentscheidungen vorzeitige Widerrufsprüfungen vorzunehmen – diese seien gesetzlich ohnehin vorgesehen (vgl. www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen- 103.html). Es soll dabei insbesondere um Anerkennungen der letzten zwei Jahre gehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13536 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2017 eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.318 689 29 4,2 59 8,6 54 7,8 547 79,4 darunter: Syrien 414 168 1 0,6 14 8,3 5 3,0 148 88,1 Irak 357 196 - - 12 6,1 - - 184 93,9 Afghanistan 132 55 - - 1 1,8 17 30,9 37 67,3 Türkei 60 57 17 29,8 4 7,0 - - 36 63,2 Russische Föd. 39 21 - - 1 4,8 1 4,8 19 90,5 Iran 36 20 - - 1 5,0 3 15,0 16 80,0 Pakistan 30 28 - - - - 1 3,6 27 96,4 Somalia 29 4 - - 1 25,0 1 25,0 2 50,0 Eritrea 28 6 - - 1 16,7 - - 5 83,3 Kosovo 19 6 5 83,3 - - 1 16,7 - - Ungeklärt 15 18 - - 8 44,4 1 5,6 9 50,0 Nigeria 11 3 - - - - - - 3 100,0 sonst. asiat. St. 9 6 - - 4 66,7 - - 2 33,3 Aserbaidschan 8 9 - - 1 11,1 3 33,3 5 55,6 Kongo, Dem. Rep. 8 1 - - - - - - 1 100,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13536 1. Quartal 2017 eingeleitete Widerrufsprüf - verfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.481 656 12 1,8 56 8,5 37 5,6 551 84,0 darunter: Irak 473 208 - - 15 7,2 4 1,9 189 90,9 Syrien 464 175 - - 27 15,4 1 0,6 147 84,0 Afghanistan 105 54 1 1,9 - - 18 33,3 35 64,8 Türkei 102 97 1 1,0 2 2,1 - - 94 96,9 Russische Föd. 40 5 - - 1 20,0 1 20,0 3 60,0 Iran 34 20 2 10,0 2 10,0 - - 16 80,0 Ungeklärt 34 6 - - 4 66,7 - - 2 33,3 Kosovo 32 7 2 28,6 - - 2 28,6 3 42,9 Pakistan 29 17 - - - - - - 17 100,0 Serbien 17 4 - - 1 25,0 - - 3 75,0 Somalia 16 2 - - - - - - 2 100,0 Eritrea 15 3 - - 1 33,3 - - 2 66,7 Sri Lanka 11 2 - - - - 1 50,0 1 50,0 Armenien 8 2 - - 1 50,0 - - 1 50,0 sonst. asiat. St. 8 1 - - - - - - 1 100,0 2. Wie sollen die im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angekündigten vorgezogenen Widerrufsprüfungen in ca. 80 000 bis 100 000 Fällen genau verlaufen (zeitlich, organisatorisch usw.), welche Fälle werden nach welchen Kriterien ausgewählt (bitte möglichst genau auflisten), wie viel Personal ist hierfür vorgesehen, und inwieweit werden diese Widerrufsprüfungen zu Lasten anderer dringender Aufgaben im BAMF erfolgen (etwa Abbau von Altverfahren , Verfahrensbeschleunigung, Qualitätsverbesserung, Weiterbildung der Beschäftigten, Rückkehr zur Einheit von Anhörer und Entscheider, verbesserte Prozessvertretung des BAMF in Gerichtsverfahren; bitte begründen und auf alle genannten Aspekte gesondert eingehen)? Mit der Überprüfung der Fälle wurde im August begonnen. Der Personalansatz für die gesamten vorgezogenen Überprüfungen wird aufbauend auf den Erfahrungen der ersten Wochen der Überprüfung kalkuliert und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend benannt werden. Die Durchführung der Widerrufsverfahren erfolgt nicht „zu Lasten“ anderer dringenden Aufgaben, da es sich um eine gesetzliche Aufgabe handelt, die bei der Planung der Personalressourcen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für dieses und die nächsten Jahre mit zu berücksichtigen ist. Es werden insbesondere Entscheidungen aus dem schriftlichen Verfahren (Herkunftsländer Syrien, Irak und Eritrea) sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten zu den Herkunftsländern Syrien, Irak, Eritrea und Afghanistan überprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13536 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie genau sollen die Widerrufsprüfungen in Fällen verlaufen, in denen bislang nur ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, wird es in all diesen Fällen oder nur in einer Auswahl der Fälle (bitte gegebenenfalls entsprechende Auswahlkriterien nennen) erneute mündliche Anhörungen geben, und mit welcher Fallzahl, mit welchem Prüfaufwand und wie vielen zusätzlichen Gerichtsverfahren wird in diesem Zusammenhang gerechnet (bitte darlegen)? Ob im Einzelfall eine mündliche Anhörung erforderlich ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Schätzungen zu Fallzahlen möglicher Widerrufe und entsprechend gerichtlicher Verfahren kann die Bundesregierung nicht vornehmen . Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Inwieweit soll in den Widerrufsverfahren auch geprüft werden, ob statt eines Flüchtlingsstatus nur ein subsidiärer Schutzstatus oder statt eines subsidiären Schutzstatus nur nationaler Abschiebungsschutz oder statt eines subsidiären Schutzstatus doch ein Flüchtlingsstatus erteilt werden soll, welche genau sind die Rechtsgrundlagen und internen Anwendungshinweise hierzu, mit welchen Fallzahlen, welchem Prüfaufwand und wie vielen zusätzlichen Gerichtsverfahren wird in diesem Zusammenhang gerechnet (bitte darlegen)? Die Überprüfung wird sich auf alle nach den §§ 73 bis 73c des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehenen Fallkonstellationen erstrecken, prioritär ist dabei die nach § 73 Absatz 2a AsylG erforderliche Regelüberprüfung. Gemäß § 73 Absatz 3 AsylG ist bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Diese Regelung findet auf Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes bzw. Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten entsprechende Anwendung (§ 73b Absatz 4 bzw. § 73c Absatz 3 AsylG). Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16. Juni 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12752 verwiesen. Verlässliche Schätzungen zu Fallzahlen, Prüfaufwand von Verfahren sowie ggf. zusätzlichen Gerichtsverfahren können aktuell nicht vorgenommen werden. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 5. Inwieweit ist die vom Bundesinnenminister in und nach der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 31. Mai 2017 gegebene Begründung, Widerrufsprüfungen seien gesetzlich ohnehin spätestens nach drei Jahren vorgesehen (www.tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103. html) stichhaltig, da eine solche Widerrufsprüfung nach spätestens drei Jahren nur für die Anerkennung internationalen Schutzes, nicht aber für den subsidiären oder Abschiebungsschutz gilt (vgl. § 73 Absatz 2a und die §§ 73b und 73c AsylG), oder sollen Widerrufsprüfungen nur in Fällen eines gewährten internationalen Flüchtlingsschutzes erfolgen (bitte darlegen)? Die zitierte Begründung des Bundesministers bezog sich auf die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsprüfungen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13536 6. Falls auch subsidiäre Schutzstatus im Widerrufsverfahren überprüft werden sollen, welche Anhaltspunkte für erheblich geänderte Umstände im Sinne des § 73b Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 AsylG gibt es, um entsprechende Verfahren pauschal einzuleiten, insbesondere z. B. in Bezug auf die Länder Syrien , Irak und Afghanistan (bitte im Detail darlegen)? Derzeit geht das BAMF nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in den Herkunftsländern Syrien, Irak und Afghanistan aus. Für die Einleitung einer Überprüfung der erfolgten Entscheidung ist allerdings eine solche Änderung nicht zwingend erforderlich. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen . 7. Warum sollen nur positive Entscheidungen überprüft werden, obwohl der Anlass für die Überprüfung Mängel sein sollen, die durch die Prüfung von 2 000 Verfahren infolge des Falls „Franco A.“ zu Tage getreten sind (www. tagesschau.de/inland/asylentscheidungen-103.html), die aber (mindestens) genauso bei negativen Entscheidungen festzustellen sind, etwa „fehlende bzw. unvollständige Begründung/keine Würdigung der Verfolgungsgründe “, „vorliegende Unterlagen und Dokumente nicht Bestandteil der Akte oder nicht gewürdigt“, „kein individueller Text, nur standardisierte Textbausteine“ usw. (vgl. den internen Revisionsbericht des BAMF, Ausschussdrucksache 18(4)914); bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 16. Juni 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/12752 wird verwiesen . 8. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass durch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung negativer Asylentscheidungen nicht alle in dem internen Revisionsbericht des BAMF genannten Verfahrensmängel überprüft werden können und dass es auch nicht die vorrangige Aufgabe der ohnehin überlasteten Gerichte ist, Qualitätsmängel im BAMF abzustellen und systematische Verfahrensfehler aufzuarbeiten (bitte darlegen )? Die Bundesregierung hält es für unangebracht, die Bedeutung von Verfahrensfehlern herunterzuspielen. Sie teilt jedoch die in der Frage zum Ausdruck kommende Auffassung, dass im Vordergrund der gerichtlichen Überprüfung die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung steht. Dem entspricht auch die durch die §§ 45, 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorgegebene Rechtslage zur Heilung bzw. Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern. 9. Inwieweit stimmt die Bundesregierung dem Gesamtfazit des internen Revisionsberichts des BAMF (Ausschussdrucksache 18(4)914, S. 6f) zu, wonach „als Ursache für eine verbesserungswürdige Arbeitsweise die verkürzte Schulung des Personals und der hohe Erledigungsdruck identifiziert werden konnten“ und „die Trennung von Anhörung und Entscheidung … überdacht werden (sollte)“, und wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen wurden aus diesem Fazit der internen Revision gezogen, insbesondere was die verkürzte Schulung des Personals und den hohen Erledigungsdruck und die Trennung von Anhörung und Entscheidung anbelangt (bitte darlegen)? Die Feststellungen des internen Revisionsberichts des BAMF bezüglich der verkürzten Schulungen und des hohen Erledigungsdrucks werden bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen des BAMF mitberücksichtigt. Der Rückgang der Zahl der Asylsuchenden und der weitgehenden Abbau der Zahl der Altverfahren wirken sich auf die Qualitätssicherung zusätzlich positiv aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13536 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grundsätzlich strebt das BAMF die Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren an. Ein großer Teil der Verfahren wird bereits jetzt wieder in Einheit von Anhörer und Entscheider entschieden. Die insbesondere ab Herbst 2015 angewandte Trennung von Anhörer und Entscheider wurde wegen der besonderen Situation mit historisch hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden bestimmter Herkunftsländer, die vielfach sehr ähnliche Fluchtgründe geltend machten, eingeführt . Primäres Ziel war es, den vielen Neuankommenden möglichst frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag auf Asyl zu stellen und ihre Fluchtgründe in einer persönlichen Anhörung detailliert vorzutragen. Teil des angewandten Verfahrens bei der Trennung von Anhörer und Entscheider ist, dass sie sich jederzeit direkt zu Einzelfällen austauschen können – falls dies erforderlich ist. Zudem ist die anhörende Person gehalten, Eindrücke aus der Anhörung, etwa besondere Gefühlsregungen beim Vortrag, zu dokumentieren. 10. Wie ist die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Mögliche Verfahrensmängel im Asylverfahren infolge interner Erledigungsvorgaben“ (Bundestagsdrucksache 18/11964, Antworten zu den Fragen 18 und 19) „Für das BAMF hat die Qualität der Asylverfahren hohe Priorität“ und „Es werden keine Abstriche bei der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Abarbeitung anhängiger Asylverfahren gemacht“ vereinbar mit der Erklärung des ehemaligen Leiters des BAMF, Frank-Jürgen Weise, in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 19. Mai 2017, es sei von Anfang an klar gewesen, dass die schnellen Neueinstellungen und kurzen Schulungen von Mitarbeitern „auf Kosten der Qualität gehen müssen “, damit sei auch das Risiko von Fehlentscheidungen gestiegen, die Alternative wären verzögerte Asylverfahren gewesen (bitte nachvollziehbar darlegen)? Das auf Bundestagsdrucksache 18/11964 vom 18. April 2017 beschriebene System der Qualitätssicherung, bestehend aus Mentoren und Qualitätsprüfern in den dezentralen Organisationseinheiten und dem Grundsatzreferat Qualitätssicherung in der Zentrale, wurde entwickelt, um den beschriebenen Befürchtungen, dass mit den zahlreichen Neueinstellungen die Qualität zurückgehen könnte, zu begegnen und eine gleichbleibend hohe Qualität sicherzustellen. Der Fall Franco A. war ein Indiz, dass diese Maßnahmen nicht in jedem Fall ausreichten. Daher hat der Bundesinnenminister eine umfassende Untersuchung des Falles angeordnet. Zum anderen wurde zusätzlich eine Stichprobe von 2 000 Fällen aus Syrien und Afghanistan untersucht. Das BAMF wird die aus den Untersuchungen gewonnen Ergebnisse nutzen und sie in eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Qualitätssicherungssystems einfließen lassen. 11. Was genau werden die Maßnahmen zur „Qualitätssicherung“ beinhalten, von denen in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Juli 2017 zur Zahl der Asylsuchenden im ersten Halbjahr 2017 die Rede ist (bitte auflisten)? Das Konzept zur Qualitätssicherung im Asylverfahren beim BAMF wird derzeit finalisiert; die voraussichtlichen zentralen Elemente werden im Folgenden skizziert : Die Qualitätssicherung im Asylverfahren beim BAMF wird auch weiterhin sowohl dezentral in den operativen Standorten des BAMF als auch zentral durch das Referat „Qualitätssicherung“ durchgeführt werden. Personalaufstockungen sind bereits erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13536 Wesentliche Elemente der Qualitätssicherung werden ein Vier-Augen-Prinzip für alle Entscheidungen und eine zusätzliche Qualitätssicherung einzelner Verfahrensschritte durch spezielle Mitarbeiter vor Ort sein. Darüber hinaus werden in der Zentrale durch das Qualitätssicherungsreferat monatlich repräsentative Stichproben gezogen. Gleichfalls ist geplant, jährlich eine Überprüfung durch die Innenrevision durchzuführen. Weitere Bausteine der Qualitätssicherung sind die Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten entsprechend der individuellen Bedarfe. 12. Wie reagiert die Bundeskanzlerin auf Forderungen besorgter Bürger, wonach eine Überprüfung der Ablehnungen von afghanischen Asylsuchenden, die spätestens die seit Abschluss des Abschiebeabkommens mit Afghanistan erfolgt sind, gefordert wird, weil diese häufig auf angeblich unfairen Prüfungen , unzureichenden und oberflächlichen Verfahren bzw. Bescheiden, auf der unzulässigen Unterstellung von (nicht vorhandenen) Widersprüchen, auf der pauschalen Unterstellung von angeblich „sicheren“ Gebieten usw. beruhten und diese Ablehnungen nicht nur für die Betroffenen fatal seien, sondern auch die in der Flüchtlingshilfe engagierten Bürgerinnen und Bürger in ihrem Glauben an den Rechtsstaat erschüttern würden, inwieweit wird es solche Überprüfungen geben, und welche Bedeutung bemisst die Bundesregierung diesen Einschätzungen und Reaktionen besorgter Bürgerinnen und Bürger bei (bitte ausführen)? Die Bundesregierung nimmt berechtigte Anregungen und Anliegen, die von Bürgerinnen und Bürgern vorgetragen werden, aufmerksam zur Kenntnis, pauschale Unterstellungen werden hingegen zurückgewiesen. Bezüglich der Überprüfung ablehnender Bescheide wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 13. Inwieweit werden negative Asylentscheidungen gegenüber afghanischen Asylsuchenden jedenfalls dann von Amts wegen überprüft werden, wenn eine aktualisierte Lageeinschätzung eine verschärfte Sicherheitslage oder eine andere Auffassung zur Frage interner Fluchtalternativen erbringt (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 14. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung heute im Hinblick auf ihre damalige Einschätzung, die Türkei solle ihrer Auffassung nach als „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft werden, an der sie auch ausdrücklich entgegen einer anders lautenden öffentlichen Einschätzung von Kanzleramtsminister Peter Altmaier festhielt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9128, Antwort der Bundesregierung zu Frage 14, S. 10), und welche Lehren zieht sie aus dieser Entwicklung in der Türkei und ihre diesbezüglich falsche Sicherheitsvermutung für künftige Fälle einer geplanten Einstufung von Staaten als (angeblich ) sichere Herkunftsstaaten – zumal auch die aktuellen bereinigten Schutzquoten in Bezug auf die Länder Marokko, Tunesien und Algerien mit 8,9, 8,4 und 3,9 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1b) aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerade dafür sprechen, dass diese Länder tatsächlich als „sicher“ eingestuft werden können (bitte begründet ausführen)? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10742 wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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