Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13551 18. Wahlperiode 11.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13188 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , Bundestagsdrucksache 18/11262). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2016 bei einem historischen Höchstwert von 71,4 Prozent. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung des BAMF. Werden auch hier nur inhaltliche Entscheidungen betrachtet (55,4 Prozent aller Gerichtsverfahren enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung “), lag die bereinigte Schutzquote im Gerichtsverfahren im Jahr 2016 bei 29,4 Prozent, bei afghanischen, iranischen oder somalischen Geflüchteten lag sie bei 60 Prozent und höher (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11). Gegen 76,1 Prozent der in der Öffentlichkeit viel kritisierten Ablehnungen afghanischer Asylsuchender als „unbegründet“ wurde im Jahr 2016 Klage erhoben, insgesamt waren in Deutschland Mitte April 2017 bereits 193 341 Asylklagen bei deutschen Gerichten anhängig (ebd., Antwort zu Frage 11c) – das waren mehr als die Ende Mai 2017 beim BAMF noch offenen 165 099 Asylverfahren. Ende Februar 2017 waren allein 53 951 Rechtsmittel von Geflüchteten mit lediglich subsidiärem Schutzstatus anhängig („Upgrade -Klagen“), diese sind bei inhaltlichen Entscheidungen der Gerichte zu über 85 Prozent erfolgreich (ebd., Antwort zu Frage 11a). 273 Asylsuchende waren im Jahr 2016 von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 68 Schutzsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36,2 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2016 waren Kinder. 5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 93,8 und 97 Prozent lag. Gestiegen ist 2016 die Zahl der zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, das betraf 649 Kinder und Jugendliche (2015: 31), 278 von ihnen kamen aus Afghanistan (erst seit Dezember 2015 erfasst die Bundespolizei 16- und 17-Jährige als unbegleitete Minderjährige; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 8). 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2017, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG i. V. m. der GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung , internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren)? Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. „bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht . Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13551 2. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutzquote Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Staatsangehörigkeiten gesamt 1.322 0,7% 35.731 19,1 28.823 15,4% 13.225 7,1% 79.101 42,3% 50,1 darunter: Syrien 165 0,6% 9.319 34,6 15.396 57,2 163 0,6 25.043 93,0 99,8 Irak 114 0,5% 7.226 33,3 3.946 18,2 561 2,6 11.847 54,6 61,0 Afghanistan 25 0,1% 5.616 15,0 2.275 6,1 8.639 23,0 16.555 44,1 46,4 Eritrea 126 1,8% 2.957 42,2 2.380 34,0 257 3,7 5.720 81,6 97,7 Iran 163 1,9% 3.738 42,6 188 2,1 97 1,1 4.186 47,7 55,6 Nigeria 16 0,2% 597 6,3 120 1,3 889 9,4 1.622 17,1 21,4 Somalia 2 0,0% 1.539 27,5 1.535 27,4 618 11,0 3.694 66,0 83,4 Türkei 435 8,6% 747 14,8 74 1,5 42 0,8 1.298 25,7 29,9 Russische Föd. 49 0,9% 172 3,1 164 3,0 113 2,1 498 9,1 13,5 Guinea 4 0,2% 170 6,8 63 2,5 125 5,0 362 14,5 22,2 Albanien - - 1 0,0 12 0,5 30 1,2 43 1,7 2,4 Ungeklärt 10 0,3% 894 25,1 867 24,4 175 4,9 1.946 54,7 65,9 Pakistan 8 0,1% 139 2,4 35 0,6 106 1,8 288 5,0 6,3 Mazedonien - - - - 2 0,1 11 0,6 13 0,7 1,3 Georgien 1 0,1% 6 0,3 7 0,4 28 1,5 42 2,2 3,2 Marokko 1 0,1% 25 2,2 24 2,2 26 2,3 76 6,8 11,9 Algerien - - 11 1,1 11 1,1 17 1,7 39 3,8 7,2 Tunesien - - 4 1,6 3 1,2 - - 7 2,9 5,5 2. Quartal 2017 Quote zu Frage 1b in Prozent absolut in Prozent Asylberechtigung 1.322 0,7 0,8 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 35.731 19,1 22,6 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 93 0,0 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylG 5.781 3,1 3,7 § 4 I Nr. 3 AsylG 20.999 11,2 13,3 § 4 I AsylG Familienschutz 1.950 1,0 1,2 Summe subsidiärer Schutz 28.823 15,4 18,3 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 12.114 6,5 7,7 § 60 VII AufenthG 1.111 0,6 0,7 Summe Abschiebungsverbot 13.225 7,1 8,4 Gesamtschutz 79.101 42,3 50,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutzquote Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Staatsangehörigkeiten gesamt 859 0,4 47.400 21,3 41.122 18,5 14.055 6,3 103.436 46,5 56,0 darunter: Syrien 177 0,4 12.789 31,7 24.906 61,7 138 0,3 38.010 94,2 99,9 Afghanistan 48 0,1 8.144 16,4 2.948 5,9 10.642 21,5 21.782 44,0 46,9 Irak 89 0,3 11.639 37,6 6.188 20,0 533 1,7 18.449 59,6 65,8 Eritrea 50 0,6 3.286 42,5 2.095 27,1 191 2,5 5.622 72,7 97,3 Iran 202 1,7 6.072 50,5 282 2,3 138 1,1 6.694 55,7 61,5 Somalia 4 0,1 1.701 26,3 1.521 23,6 892 13,8 4.118 63,8 84,1 Nigeria 7 0,1 221 3,9 46 0,8 401 7,1 675 11,9 19,7 Türkei 7 0,8 38 4,6 11 1,3 6 0,7 62 7,5 14,4 Russische Föd. 21 0,4 190 3,6 116 2,2 68 1,3 395 7,5 11,7 Guinea 5 0,2 129 6,4 39 1,9 72 3,6 245 12,1 26,1 Armenien 5 0,2 46 1,6 57 1,9 111 3,8 219 7,5 9,7 Ungeklärt 12 0,3 812 21,4 1.263 33,3 56 1,5 2.143 56,5 70,4 Albanien - - 1 0,0 16 0,4 33 0,9 50 1,3 2,0 Pakistan 16 0,2 178 1,9 32 0,3 60 0,6 286 3,1 3,9 Aserbaidschan 19 0,9 150 6,7 70 3,1 43 1,9 282 12,6 19,8 Algerien - - 8 0,6 7 0,5 12 0,9 27 2,1 3,9 Marokko 1 0,1 26 2,0 21 1,6 20 1,5 68 5,2 8,9 Tunesien - - 5 1,3 10 2,5 3 0,8 18 4,5 8,4 1.Quartal 2017 Quote zu Frage 1b in Prozent absolut in Prozent Asylberechtigung 859 0,4 0,5 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 47.400 21,3 25,7 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 164 0,1 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylG 6.485 2,9 3,5 § 4 I Nr. 3 AsylG 33.041 14,9 17,9 § 4 I AsylG Familienschutz 1.432 0,6 0,8 Summe subsidiärer Schutz 41.122 18,5 22,3 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 13.158 5,9 7,1 § 60 VII AufenthG 897 0,4 0,5 Summe Abschiebungsverbot 14.055 6,3 7,6 Gesamtschutz 103.436 46,5 56,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13551 2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG i. V. m. der GFK im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben), und was kann dazu gesagt werden, wie vielen der Schutzstatus nach § 26 des Asylgesetzes (AsylG) im Rahmen des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen erteilt wurde und auch umgekehrt, wie viele nachgezogene Familienangehörige nach ihrer Einreise einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylG gestellt haben (bitte so differenziert wie möglich antworten, für das Jahr 2016 und das erste Halbjahr 2017)? Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2017 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 35.731 8.203 12.083 1.916 12.572 3.823 darunter: Syrien 9.319 4.543 2.981 379 681 129 Irak 7.226 1.106 385 43 5.354 960 Afghanistan 5.616 663 579 136 3.905 1.296 Eritrea 2.957 405 2.382 327 51 27 Iran 3.738 213 3.272 459 145 68 Nigeria 597 64 101 53 362 283 Somalia 1.539 328 25 9 1.051 627 Türkei 747 63 551 58 63 46 Russische Föd. 172 59 65 16 44 26 Guinea 170 35 29 11 92 77 Albanien 1 1 0 0 0 0 Ungeklärt 894 221 393 72 122 21 Pakistan 139 43 24 2 60 14 Mazedonien 0 0 0 0 0 0 Georgien 6 2 1 0 3 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 47.400 6.643 17.474 2.610 18.513 4.884 darunter: Syrien 12.789 3.576 6.262 797 1.200 205 Afghanistan 8.144 641 809 233 5.833 1.946 Irak 11.639 926 554 103 9.069 1.512 Eritrea 3.286 283 2.647 431 72 38 Iran 6.072 205 5.508 654 161 50 Somalia 1.701 233 55 13 1.270 738 Nigeria 221 32 39 23 134 111 Türkei 38 12 21 2 3 1 Russische Föd. 190 64 104 44 11 9 Guinea 129 27 24 3 75 63 Armenien 46 4 34 9 4 1 Ungeklärt 812 199 346 60 113 22 Albanien 1 0 0 0 0 0 Pakistan 178 43 28 6 96 19 Aserbaidschan 150 26 98 16 12 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13551 Differenzierte Angaben zu positiven Asylentscheidungen, darunter zu Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach §26 AsylG, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2016 Asylberechti - gung Art. 16a GG Asylberechtigung (Familienasyl ) Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG (Familienschutz ) Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG (Familienschutz ) Abschiebungsver - bot § 60 V/VII Aufenth G Herkunftsländer gesamt 1.875 245 242.153 11.863 152.660 1.040 24.084 darunter Hauptherkunftsländer : Syrien 669 87 158.374 7.390 121.045 517 910 Afghanistan 73 7 13.036 697 5.743 93 18.441 Irak 232 15 35.110 1.444 10.840 72 439 Iran 407 46 4.693 297 241 16 150 Eritrea 96 13 16.053 504 3.615 37 119 Albanien 1 0 11 6 69 4 78 Pakistan 4 6 207 58 48 1 105 Ungeklärt 25 1 6.476 280 6.040 44 111 Nigeria 9 2 77 39 32 2 213 Russische Föd. 19 2 212 124 102 25 177 Serbien 2 0 5 0 3 3 54 Somalia 7 2 1.539 318 1.078 43 1.907 Mazedonien 0 0 2 2 4 3 36 Kosovo 1 0 2 3 6 2 131 Gambia 1 2 38 2 10 0 21 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Halbjahr 2017 Asylberechti - gung Art. 16a GG Asylberechtigung (Familienasyl ) Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG (Familienschutz ) Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG (Familienschutz ) Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 2.365 266 72.957 17.238 72.076 3.905 28.312 darunter Hauptherkunftsländer : Syrien 318 89 14.975 9.456 41.804 2.122 329 Irak 224 25 17.827 2.459 10.337 448 1.199 Afghanistan 64 5 12.503 1.399 4.979 286 19.301 Eritrea 280 7 6.229 815 5.030 166 494 Iran 380 31 10.203 480 473 32 256 Somalia 7 0 2.923 634 3.245 159 1.645 Nigeria 21 7 843 125 158 18 1.479 Albanien 0 0 1 1 24 4 66 Türkei 536 23 874 106 70 25 61 Russische Föd. 75 12 255 130 288 37 232 Mazedonien 0 0 1 0 7 0 23 Serbien 0 0 2 1 8 0 26 Guinea 7 2 277 67 112 1 235 Pakistan 20 4 256 99 70 3 192 Ungeklärt 26 2 1.367 496 2.076 210 247 Anträge auf Familienasyl und auf internationalen Schutz für Familienangehörige werden statistisch nicht gesondert erfasst. 3. Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen ihren Angaben zur bereinigten Gesamtschutzquote für das Jahr 2016 in Höhe von 71,4 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 1b) und den Angaben von Eurostat (Pressemitteilung 70/2017 vom 26. April 2017) zur Anerkennungsrate in Deutschland in Höhe von 69 Prozent (auch die Zahl der Entscheidungen nach Angaben von Eurostat – 631 085 – weicht von der vom BAMF angegebenen Zahl – 695 733 – ab, selbst wenn die 87 967 formellen Entscheidungen von letzterer abgezogen werden; vgl. BAMF: „Das Bundesamt in Zahlen 2016. Asyl“)? Die Differenz zwischen der Zahl der Entscheidungen in der nationalen Asylstatistik und der von EUROSTAT publizierten Entscheidungszahlen für Deutschland erklärt sich dadurch, dass ein Großteil der formellen Entscheidungen von EUROSTAT nicht als Entscheidungen gezählt wird. So bleiben in der Entscheidungsstatistik von EUROSTAT etwa Entscheidungen zum Dublin-Verfahren und Rücknahmen unberücksichtigt. Diese zählen in der nationalen Statistik jedoch zur Gesamtzahl der Entscheidungen. Nur ein Teil der formellen Verfahrenserledigungen aus der nationalen Statistik werden von EUROSTAT zu den Entscheidungen gerechnet (z. B. Entscheidungen, dass „kein weiteres Verfahren durchzuführen“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13551 ist). Insofern weicht die Zahl der Entscheidungen von der Zahl der Entscheidungen auf nationaler Ebene ab. Die Zahl der positiven Entscheidungen ist jedoch in der nationalen und in der EUROSTAT-Statistik identisch. Dies führt zu abweichenden Quoten. 4. Welche eigenen Angaben kann die Bundesregierung zur Anerkennungsrate in Bezug auf endgültige Berufungsentscheide für das Jahr 2016 bzw. 2017 machen, die von Eurostat (a. a. O.) bezogen auf Deutschland für das Jahr 2016 mit 9 Prozent angegeben wird, wie erklärt die Bundesregierung die von Eurostat zu Deutschland hierzu veröffentlichen Zahlen – 11 305 positive von insgesamt 123 700 endgültigen Entscheidungen in der Berufungsinstanz (vor dem Hintergrund, dass es nach ihren Angaben 2016 70 904 Gerichtsentscheidungen im Asylbereich gab, davon 39 248 formelle Erledigungen und 9 299 unterschiedliche Anerkennungen; vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11) –, und warum veröffentlichen das BAMF oder das Bundesministerium des Innern keine Angaben hierzu (bitte begründen )? Die zitierte EUROSTAT-Prozentzahl wird auf Grundlage der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Verbindung mit den TECHNICAL GUIDELINES FOR THE DATA COLLECTION UNDER ART. 4.1-4.3 OF REGULATION 862/2007 – STATISTICS ON ASYLUM VERSION 3.0 AMENDED IN FEB- RUARY 2016 berechnet. Es handelt sich nicht um endgültige Berufungsentscheide , sondern gem. Artikel 4.3 der Verordnung (EG) 862/2007 dem Grunde nach um letztinstanzliche Entscheidungen, allerdings ohne die Entscheidungen, die in Artikel 4.2 der Verordnung (EG) 862/2007 aufgeführt sind (erstinstanzliche Entscheidungen). Dieses Berechnungskonstrukt wird ausschließlich in der Verantwortung von EUROSTAT auf EU-Ebene durchgeführt, findet aber grundsätzlich keine Entsprechung in den nationalen Asylstatistiken Deutschlands. 5. Wie viele der aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten sind im Kerndatensystem des Ausländerzentralregisters (AZR) gespeichert (bitte darlegen, wie viele Personen mit welchem Status gespeichert sind, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren), und zu wie vielen Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen sind Informationen zu Integrations- und Arbeitsmarktdaten gespeichert? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 30. Juni 2017 zu Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist oder die ein Asylgesuch gestellt haben, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: nach Status Gesamt 553.184 davon: Asylgesuch gestellt 31.787 Asylantrag gestellt 503.942 Asylantrag vor Einreise gestellt (§18a AsylG) 617 Asylantrag erneut gestellt 16.808 Asylantrag vor Einreise erneut gestellt (§18a AsylG) 30 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Staatsangehörigkeiten Gesamt 533.184 darunter: Afghanistan 116.504 Syrien 97.435 Irak 56.348 Iran 23.555 Pakistan 21.624 Russische Föderation 21.297 Nigeria 21.015 Eritrea 14.589 Somalia 14.299 Türkei 10.541 Ungeklärt 10.255 Armenien 9.795 Gambia 9.747 Albanien 9.216 Aserbaidschan 7.448 nach Bundesland Gesamt 533.184 davon: Baden-Württemberg 70.196 Bayern 75.445 Berlin 25.922 Brandenburg 15.729 Bremen 4.606 Hamburg 15.675 Hessen 43.708 Mecklenburg-Vorpommern 7.274 Niedersachsen 54.752 Nordrhein-Westfalen 153.813 Rheinland-Pfalz 23.579 Saarland 2.063 Sachsen 18.111 Sachsen-Anhalt 8.603 Schleswig-Holstein 24.068 Thüringen 9.640 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13551 Ausweislich des AZR zum Stichtag 30. Juni 2017 sind zu 75 025 Personen Integrations - und Arbeitsmarktdaten erfasst. Es können zu einer Person mehrere Sachverhalte erfasst sein. Diese verteilen sich wie folgt: Integrations- und Arbeitsmarktmaßnahmen Anzahl alle Maßnahmen 75.025 Ausbildung 55 Berufsausübung 85 Integrationsmaßnahme 38 Schulausbildung 2 Sprachkenntnis 74.844 Studium 1 Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den integrations- und Arbeitsmarktdaten in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4f der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10575 (S. 23 und 24) vom 6. Dezember 2016 verwiesen. 6. Wie genau wird die neue rechtliche Möglichkeit zur Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF in der Praxis umgesetzt, und welche internen Vorgaben gibt es hierzu (bitte so genau wie möglich darlegen und mit konkreten Angaben zur Zahl der Betroffenen, ihrer Herkunft, der Eingriffstiefe und etwaigen Erkenntnissen usw. antworten)? Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde die gesetzliche Grundlage zum Auswerten von mobilen Datenträgern für das BAMF zum Zweck der Fest-stellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geschaffen . § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG sieht dafür die Mitwirkungspflicht der Antragsteller zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern vor; § 15a AsylG enthält eine Ermächtigung für das BAMF zum Auswerten von Datenträgern durch einen Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Kann im Asylverfahren kein gültiger Pass oder Passersatz vorgelegt werden, wird von einem Volljuristen basierend auf der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen festgestellt, ob die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers als eindeutig geklärt anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall und sind auch keine milderen Mittel ersichtlich, die diese Klärung herbeiführen könnten, kann ein vorhandener Datenträger ausgewertet werden. Vom Datenträger werden ausschließlich sog. Rohdaten ausgelesen, die zur Erstellung eines Ergebnisberichts dienen. Der Ergebnisbericht listet Ländercodes der gespeicherten Kontakte, Ländercodes der angerufenen und angeschriebenen Nummern, Ländercodes der eingehenden Anrufe und Nachrichten, Lokationsdaten und die in den Nachrichten verwendeten Sprachen auf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie ist die Meldung (dpa vom 11. Juli 2017: „Neues IT-Labor im Bundesamt soll Asylverfahren verbessern“) über ein Pilotprojekt im BAMF zur Analyse von „Geo- und Handydaten“ zur Überprüfung der Herkunft von Asylsuchenden (entsprechende Ausführungen sind auch in der Stellungnahme des BAMF-Mitarbeiters Dr. M. R. auf Ausschussdrucksache 18(4)825 D, S. 1 zu finden) zu vereinbaren mit den Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 18/234, S. 23726), „wir“ (wobei unklar ist, ob er hier für das Bundesministerium des Innern oder für die CDU/CSU-Fraktion sprach) hätten „zudem für das Auslesen der Geodaten aus dem Handy eines Asylbewerbers plädiert“, was „allerdings mit der SPD nicht möglich“ gewesen sei (bitte ausführen), wird die Auswertung von Geodaten bei Asylsuchenden also ohne gesetzliche Grundlage im BAMF vorgenommen oder erprobt, und wie wäre das zu rechtfertigen, oder wurden die Öffentlichkeit und die SPD diesbezüglich getäuscht (bitte ausführen)? Das BAMF ist nach § 15a Absatz 1 AsylG gesetzlich ermächtigt, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers erforderlich und die Maßnahme verhältnismäßig ist, entsprechende Auswertungen durchzuführen . Geographische Daten, z. B. Aufenthaltsorte des Ausländers können Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit zulassen, Reiserouten werden nicht erstellt . 8. Wie sind die Ausführungen des BAMF-Mitarbeiters Dr. M. R. (Ausschussdrucksache 18(4)825 D, S. 1), die Daten von Mobiltelefonen Asylsuchender „sollen während der Registrierung oder unmittelbar vor der Anhörung in den Außenstellen ausgelesen und in einem Report synthetisiert werden. Ergebnisse werden zur Assistenz in die Anhörung einfließen“, damit vereinbar, dass nach dem Gesetzeswortlaut (§ 15a Absatz 1 AsylG) die Auswertung von Datenträgern Asylsuchender nur dann zulässig ist, wenn die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit „nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann“, findet die Datenträgerauswertung also erst nach der Anhörung und nach dem Scheitern anderer Mittel zur Aufklärung der Herkunft und Identität statt oder bereits vor der Anhörung, d. h. nicht als letztes Mittel, und wenn Letzteres der Fall ist, wie ist das mit der Vorschrift nach § 15a Absatz 1 AsylG vereinbar (bitte ausführlich begründen)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 dargestellt, sieht § 15 Absatz 2 Nummer 6 AsylG eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern vor. Sofern sich die Maßnahme als erforderlich erweist und kein milderes Mittel besteht, kann der Zeitpunkt des Auslesens der Datenträger grundsätzlich die Registrierung als Asylsuchender sein. 9. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2017 bei 86,3 Prozent (erstes Quartal 2017: 88,5 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 75,5 Prozent (erstes Quartal Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13551 2017: 79,4 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 60,2 Prozent (erstes Quartal 2017: 61,3 Prozent). Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2017 bei 89,2 Prozent (erstes Quartal 2017: 92,9 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 75,9 Prozent (erstes Quartal 2017: 78,4 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 67,2 Prozent (erstes Quartal 2017: 69,1 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) kann statistisch nicht ausgewertet werden , ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist: 2. Quartal 2017 absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 44.560 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 19.609 44,0% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 17.081 38,3% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 397 0,9% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.956 6,6% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 2.528 5,7% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.752 3,9% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 27 0,1% 1. Quartal 2017 absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 54.426 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 22.639 41,6% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 18.951 34,8% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 598 1,1% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.904 5,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 3.688 6,8% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 2.781 5,1% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern ), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen in den genannten Zeiträumen (bitte nach verschiedenem Schutzstatus und den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 2. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 2.149 darunter Afghanistan 556 Eritrea 419 Somalia 230 Guinea 211 Syrien 133 Gambia 94 Irak 91 Äthiopien 50 Ungeklärt 42 Iran 35 Pakistan 26 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 25 Nigeria 21 Sierra Leone 21 Algerien 16 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13551 2. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 2.149 davon Baden-Württemberg 270 Bayern 212 Berlin 163 Brandenburg 62 Bremen 7 Hamburg 18 Hessen 172 Mecklenburg-Vorpommern 62 Niedersachsen 146 Nordrhein-Westfalen 411 Rheinland-Pfalz 125 Saarland 9 Sachsen 167 Sachsen-Anhalt 124 Schleswig-Holstein 116 Thüringen 85 Baden-Württemberg 270 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 3.379 darunter Afghanistan 836 Eritrea 802 Somalia 343 Syrien 290 Guinea 244 Irak 166 Gambia 127 Äthiopien 103 Ungeklärt 78 Iran 42 Pakistan 40 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 22 Nigeria 20 Algerien 19 Ägypten 18 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 3.379 davon Baden-Württemberg 432 Bayern 210 Berlin 229 Brandenburg 88 Bremen 28 Hamburg 69 Hessen 224 Mecklenburg-Vorpommern 99 Niedersachsen 214 Nordrhein-Westfalen 760 Rheinland-Pfalz 287 Saarland 18 Sachsen 233 Sachsen-Anhalt 179 Schleswig-Holstein 118 Thüringen 191 2. Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G Herkunftsländer gesamt 8.578 3 2.211 2.562 1.905 darunter Afghanistan 3.921 - 669 405 1.639 Eritrea 722 - 187 500 4 Somalia 415 1 138 137 59 Guinea 114 - 11 1 46 Syrien 1.869 - 480 1.350 - Gambia 43 - 1 1 18 Irak 746 1 552 62 27 Äthiopien 107 - 21 11 19 Ungeklärt 136 - 57 45 6 Iran 67 - 28 4 4 Pakistan 86 - 2 1 14 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 16 - - - 6 Nigeria 35 - 6 2 19 Sierra Leone 13 - - 2 7 Algerien 8 - 1 - 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13551 1. Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G Herkunftsländer gesamt 6.646 2 2.152 2.128 1.106 darunter Afghanistan 2.471 - 439 249 1.001 Eritrea 399 - 133 224 9 Somalia 233 - 76 48 37 Syrien 2.214 - 731 1.434 3 Guinea 31 - 3 4 15 Irak 767 - 628 50 10 Gambia 13 - 1 - 2 Äthiopien 42 - 5 1 4 Ungeklärt 146 - 61 68 1 Iran 32 1 18 1 3 Pakistan 53 - 1 2 2 Elfenbeinküste (Cote d’Ivoire) 1 - - - 1 Nigeria 7 - 2 1 4 Algerien 9 - - - 1 Ägypten 13 - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben für das zweite Quartal 2017 und das erste Quartal 2017 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2017 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 855 40 12 798 Schweiz 270 4 6 260 Österreich 264 34 1 228 Frankreich 122 1 121 Belgien 76 3 73 Dänemark 63 2 61 Flughäfen 28 24 Seehäfen 14 14 Luxemburg 11 1 10 Niederlande 5 5 Tschechische Republik 2 2 2. Quartal 2017 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Somalia 230 10 2 218 Afghanistan 144 8 1 134 Guinea 140 2 1 137 Eritrea 57 1 3 53 Marokko 52 52 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13551 1. Quartal 2017 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 968 46 19 895 Schweiz 386 13 371 Österreich 208 46 2 155 Frankreich 165 2 163 Dänemark 101 101 Belgien 57 2 55 Flughäfen 22 21 Seehäfen 18 18 Niederlande 5 5 Luxemburg 3 3 Tschech. Republik 2 2 Polen 1 1 1. Quartal 2017 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 202 17 1 184 Guinea 151 2 146 Somalia 137 1 3 133 Eritrea 113 2 7 104 Marokko 78 2 76 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 78.656 14.031 17,8% darunter Syrien 45 8 17,8% Irak 7.588 141 1,9% Afghanistan 19.133 96 0,5% Eritrea 132 11 8,3% Iran 3.339 43 1,3% Nigeria 5.950 1.019 17,1% Somalia 737 24 3,3% Türkei 3.045 186 6,1% Russische Föd. 3.181 226 7,1% Guinea 1.268 227 17,9% Albanien 1.734 1.703 98,2% Ungeklärt 1.007 413 41,0% Pakistan 4.296 513 11,9% Mazedonien 1.018 1.006 98,8% Georgien 1.282 413 32,2% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13551 1. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 81.292 17.662 21,7% darunter Syrien 51 6 11,8% Afghanistan 24.649 205 0,8% Irak 9.600 217 2,3% Eritrea 155 36 23,2% Iran 4.195 71 1,7% Somalia 776 27 3,5% Nigeria 2.755 548 19,9% Türkei 370 75 20,3% Russische Föd. 2.971 236 7,9% Guinea 694 137 19,7% Armenien 2.031 717 35,3% Ungeklärt 903 415 46,0% Albanien 2.510 2.469 98,4% Pakistan 6.956 865 12,4% Aserbaidschan 1.141 182 16,0% 13. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen )? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im zweiten Quartal 2017 sowie im vorherigen ersten Quartal 2017 keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen erfasst wurden: 2. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 124 62 56 0 davon: Düsseldorf 1 0 0 0 Berlin 1 0 1 0 Frankfurt/Flughafen 114 61 54 0 München 7 1 0 0 Hamburg 1 0 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 80 55 16 0 davon: Berlin 3 0 1 0 Frankfurt/Flughafen 75 55 15 0 München 2 0 0 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 2. Quartal 2017 124 62 56 0 darunter: Kongo, Dem. Republik 29 9 20 0 Iran 10 11 0 0 Russische Föderation 8 3 5 0 Kenia 8 5 2 0 Syrien 6 6 0 0 Türkei 5 3 3 0 Somalia 5 1 0 0 Afghanistan 5 4 1 0 Ungeklärt 4 1 3 0 Sri Lanka 4 2 2 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 1. Quartal 2017 80 55 16 0 darunter: Kongo, Dem. Republik 17 14 2 0 Syrien 11 10 0 0 Irak 7 7 0 0 Iran 7 4 0 0 Sri Lanka 7 3 4 0 Russische Föd. 5 5 0 0 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 5 0 0 Libanon 4 4 0 0 Türkei 3 0 0 0 Kuba 2 0 2 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13551 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2017 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 11, darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauer)? Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Januar – Mai 2017 Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschie - bungsverbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut in Pro-zent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 145.716 38.648 9 7.793 489 1.702 11.331 29,3 17.324 44,8 276.492 darunter Afghanistan 38.092 5.246 2 248 283 1.250 1.155 22,0 2.308 44,0 58.714 Syrien 19.923 10.502 2 6.416 20 87 1.734 16,5 2.243 21,4 59.522 Irak 14.798 2.352 0 42 42 58 1.209 51,4 1.001 42,6 26.517 Pakistan 8.464 1.634 0 166 3 8 679 41,6 778 47,6 13.891 Russische Föd. 6.487 2.669 0 34 17 17 445 16,7 2.156 80,8 14.055 Nigeria 6.049 405 0 6 0 16 156 38,5 227 56,0 7.566 Iran 6.039 838 2 235 4 6 236 28,2 355 42,4 8.672 Eritrea 3.082 603 0 82 4 4 117 19,4 396 65,7 4.495 Äthiopien 2.859 279 1 12 1 4 65 23,3 196 70,3 3.430 Somalia 2.787 579 0 19 84 47 116 20,0 313 54,1 4.415 Armenien 2.736 331 0 0 2 12 116 35,0 201 60,7 3.921 Ukraine 2.326 745 0 1 1 2 395 53,0 346 46,4 3.257 Ungeklärt 2.310 444 0 175 6 1 101 22,7 161 36,3 5.608 Aserbaidschan 2.164 302 1 1 0 6 122 40,4 172 57,0 3.243 Gambia 1.894 140 0 1 1 0 46 32,9 92 65,7 2.272 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Widerrufsverfahren Januar – Mai 2017 eingelegte Klagen, Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/Flüchtlingseigenschaft /subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 69 33 15 45,5 6 18,2 12 36,4 305 darunter Afghanistan 19 10 4 40,0 1 10,0 5 50,0 67 Armenien 3 0 0 0 0 8 Aserbaidschan 1 0 0 0 0 6 Äthiopien 1 0 0 0 0 3 Gambia 1 0 0 0 0 1 Irak 5 2 0 0,0 1 50,0 1 50,0 44 Iran 2 0 0 0 0 18 Kosovo 1 0 0 0 0 14 Libanon 2 3 2 66,7 1 33,3 0 0,0 7 Nigeria 1 0 0 0 0 2 Russische Föd. 2 0 0 0 0 6 sonst. asiat. Staatsangeh. 4 6 6 100,0 0 0,0 0 0,0 4 Sri Lanka 2 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 15 Syrien 11 3 1 33,3 0 0,0 2 66,7 37 Tschechoslowakei (Alt) 1 0 0 0 0 1 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Mai 2017 6,5 15,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/13551 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren Jan. – Mai 2017 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 127 9 136 Bulgarien 175 102 277 Dänemark u. Färöer 99 4 103 Finnland 137 3 140 Frankreich 300 17 317 Italien 2.687 473 3.160 Kroatien 139 29 168 Lettland 22 8 30 Litauen 55 7 62 Malta 4 6 10 Niederlande 98 4 102 Norwegen 209 13 222 Österreich 121 11 132 Polen 956 101 1.057 Schweden 226 7 233 Schweiz 115 12 127 Spanien 142 5 147 Tschechische Republik 181 13 194 Ungarn 134 376 510 Slowenien 20 2 22 Estland 31 31 Portugal 101 3 104 Rumänien 12 4 16 Griechenland 1 1 Zypern 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2017 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 31. Mai 2017 anhängig: anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.05.2017 nach Herkunftsländer n Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungs beschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 65.288 2.668 1.079 28 5 69.068 darunter: Syrien 53.212 2.456 1.025 27 5 56.725 Irak 4.242 5 4 - - 4.251 Ungeklärt 3.150 62 19 - - 3.231 Eritrea 1.553 16 2 - - 1.571 Staatenlos 1.081 81 14 - - 1.176 Afghanistan 956 4 - - 960 Somalia 292 - - 292 sonst. asiat. Staatsangeh . 265 27 14 - - 306 Iran 97 3 - - 100 Libanon 56 1 - - - 57 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/13551 anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.05.2017 nach Bundesländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungs beschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 65.288 2.668 1.079 28 5 69.068 davon Baden-Württemberg 7.800 27 27 0 0 7.854 Bayern 5.231 722 26 3 5.982 Berlin 7.182 1 1 0 0 7.184 Brandenburg 1.717 1 0 0 0 1.718 Bremen 771 1 772 Hamburg 1.829 2 1.831 Hessen 7.160 311 156 0 0 7.627 Mecklenburg-Vorpommern 734 28 0 0 0 762 Niedersachsen 7.060 921 57 0 0 8.038 Nordrhein-Westfalen 14.468 79 2 5 14.554 Rheinland-Pfalz 5.170 52 556 25 5.803 Saarland 248 336 230 814 Sachsen 1.660 16 0 0 0 1.676 Sachsen-Anhalt 2.441 6 2.447 Schleswig-Holstein 176 110 1 287 Thüringen 1.641 55 23 1.719 Im Jahr 2016 wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigun - gen Gesamt 10.528 - 6.916 24 - 1.839 1.749 davon Syrien 9.051 6.363 19 1.381 1.288 Irak 405 19 1 250 135 Ungeklärt 233 171 - 23 39 Eritrea 305 80 2 97 126 Staatenlos 250 210 - 15 25 Afghanistan 121 15 1 24 81 Somalia 59 6 1 23 29 sonst. asiat. Staatsangeh. 48 36 - 10 2 Iran 11 3 - 6 2 Libanon 4 - - 2 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigun - gen Gesamt 10.528 - 6.916 24 - 1.839 1.749 davon Baden-Württemberg 1.802 - 1.573 - - 60 169 Niedersachsen 2.958 - 2.414 1 - 374 169 Brandenburg 83 - 1 - - 2 80 Mecklenburg- Vorpommern 191 - 40 - - 113 38 Hessen 982 - 808 - - 89 85 Sachsen 172 - 12 - - 93 67 Sachsen-Anhalt 496 - 183 - - 200 113 Bremen 50 - 30 - - 1 19 Saarland 86 - 32 - - 20 34 Rheinland- Pfalz 1.079 - 221 4 - 452 402 Nordrhein- Westfalen 965 - 818 12 - 110 25 Thüringen 143 - 4 - - 53 86 Bayern 1.303 - 709 7 - 215 372 Hamburg 132 - 45 - - 33 54 Schleswig- Holstein 53 - 18 - - 19 16 Berlin 33 - 8 - - 5 20 Anträge auf Zulassung der Berufung: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 2.092 914 1.163 15 davon Syrien 1.988 862 1.113 13 Staatenlos 30 12 17 1 Ungeklärt 29 17 12 - sonst. asiat. Staatsangeh. 23 23 - - Irak 15 - 15 - Eritrea 3 - 3 - Afghanistan 2 - 2 - Iran 1 - - 1 Pakistan 1 - 1 - Russische Föd. - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/13551 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 2.092 914 1.163 15 davon Baden-Württemberg 184 20 164 - Bayern 374 4 370 - Berlin 2 1 - 1 Hamburg 1 - 1 - Hessen 158 155 2 1 Mecklenburg-Vorpommern 5 - 5 - Niedersachsen 249 52 190 7 Nordrhein-Westfalen 7 2 5 - Rheinland-Pfalz 674 363 310 1 Saarland 299 294 - 5 Sachsen 3 - 3 - Sachsen-Anhalt 52 - 52 - Thüringen 84 23 61 - Berufungen: nach Herkunftsländern Summe Entschei - dungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 393 - 3 - - 351 39 davon Syrien 369 2 334 33 sonst. asiat. Staatsangeh. 9 - 3 6 Staatenlos 8 1 7 - Ungeklärt 7 - 7 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Entschei - dungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 393 - 3 - - 351 39 davon Baden-Württemberg 3 1 1 - 2 Niedersachsen - - - - - Hessen - - - - - Rheinland- Pfalz 314 - - 308 6 Saarland 71 - - 40 31 Thüringen - - - - - Nordrhein- Westfalen 3 - - 3 - Bayern 2 2 2 - - Schleswig- Holstein - - - - - Entscheidungen zu Nichtzulassungsbeschwerden oder Revisionen gab es in den genannten Zeiträumen nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/13551 b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2017 (bitte differenzieren) Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und der Ablehnungen gesondert ausweisen ; bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren , zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet , offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? Die Angaben können, soweit vorliegend, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei eine Differenzierung nach Quartalen nicht möglich ist: Aufschlüsselung nach Herkunftsländer insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon Entscheidung „o. u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt * Quote davon beklagt * Quote davon beklagt * Quote davon beklagt * Quote Herkunftsländer gesamt 372.637 135.854 36,5% 117.250 79.654 67,9% 28.723 12.442 43,3% 31.709 17.597 55,5% darunter Afghanistan 83.788 36.305 43,3% 42.037 30.512 72,6% 290 207 71,4% 1.570 941 59,9% Syrien 61.557 15.431 25,1% 76 55 72,4% 13 5 38,5% 2.644 1.767 66,8% Irak 49.115 13.931 28,4% 15.901 10.346 65,1% 333 200 60,1% 1.795 1.025 57,1% Iran 18.698 5.772 30,9% 6.628 4.847 73,1% 103 68 66,0% 978 621 63,5% Pakistan 14.051 7.858 55,9% 9.213 6.374 69,2% 1.274 727 57,1% 696 374 53,7% Nigeria 13.330 6.015 45,1% 6.232 3.715 59,6% 1.413 674 47,7% 1.939 1.299 67,0% Eritrea 13.084 2.849 21,8% 212 135 63,7% 46 36 78,3% 2.523 1.755 69,6% Somalia 10.782 2.563 23,8% 1.292 893 69,1% 43 31 72,1% 1.646 1.059 64,3% Russische Föd. 9.511 5.718 60,1% 5.121 3.780 73,8% 425 256 60,2% 2.221 1.569 70,6% Ungeklärt 6.678 2.168 32,5% 977 629 64,4% 756 451 59,7% 546 283 51,8% * Stand 20. Juli 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten ? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gericht Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bundesverwaltungsgericht 93 VGH Baden-Württemberg 139 VG Freiburg 5.315 VG Karlsruhe 8.593 VG Sigmaringen 4.555 VG Stuttgart 10.482 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 205 VG Ansbach 7.991 VG Augsburg 5.187 VG Bayreuth 3.952 VG München 17.476 VG Regensburg 5.618 VG Würzburg 4.604 Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach 582 OVG Berlin-Brandenburg 106 VG Berlin 23.896 VG Cottbus 3.438 VG Frankfurt/Oder 3.891 VG Potsdam 6.072 OVG der Freien Hansestadt Bremen 8 VG Bremen 2.202 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 46 VG Hamburg 9.244 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 468 VG Darmstadt 4.862 VG Frankfurt/Main 4.741 VG Kassel 4.093 VG Wiesbaden 4.255 VG Gießen 4.804 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 844 VG Braunschweig 2.729 VG Hannover 5.361 VG Oldenburg 4.938 VG Osnabrück 3.062 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/13551 Gericht Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren VG Stade 3.381 VG Lüneburg 2.490 VG Göttingen 1.031 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 686 VG Aachen 3.945 VG Arnsberg 8.034 VG Düsseldorf 13.012 VG Gelsenkirchen 9.799 VG Köln 10.564 VG Minden 6.953 VG Münster 6.329 OVG Rheinland-Pfalz 694 VG Koblenz 4 VG Neustadt/Weinstraße 1 VG Trier 14.923 OVG des Saarlands 402 VG des Saarlandes 1.047 Schleswig-Holsteinisches OVG 109 VG Schleswig-Holstein 2.537 OVG Sachsen-Anhalt 38 VG Magdeburg 3.508 VG Halle 3.503 OVG für das Land Brandenburg 1 Thüringer Oberverwaltungsgericht 68 VG Gera 522 VG Meiningen 3.990 VG Weimar 2.264 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 59 VG Chemnitz 5.538 VG Dresden 5.618 VG Leipzig 3.773 OVG Mecklenburg-Vorpommern 203 VG Greifswald 1.180 VG Schwerin 3.284 Gesamt 283.342 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 2. Quartal 2017 Anzahl Gesamt 63.207 darunter Syrien 8.334 Irak 4.794 Afghanistan 12.104 Türkei 1.822 Russische Föd. 1.345 Iran 4.119 Pakistan 2.442 Somalia 2.618 Eritrea 3.937 Kosovo 295 Ungeklärt 918 Nigeria 2.342 sonst. asiat. Staatsangeh. 183 Aserbaidschan 863 Kongo, Dem. Republik 118 Anhörungen im 1. Quartal 2017 Anzahl Gesamt 97.917 darunter Syrien 15.200 Afghanistan 21.368 Irak 9.032 Eritrea 4.777 Iran 5.517 Somalia 4.483 Nigeria 3.809 Türkei 1.614 Russische Föd. 1.605 Guinea 1.291 Armenien 1.742 Ungeklärt 1.622 Albanien 1.158 Pakistan 4.696 Aserbaidschan 1.314 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/13551 16. Wie hoch waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei bezüglich der Problematik der Verwendung der sog. bereinigten Gesamtschutzquote auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 1a und 1b hingewiesen wird: Herkunftsland 2. Quartal 2017 Asylan-träge Gesamtschutz Gesamtschutz „bereinigt“ in Prozent absolut In Prozent Algerien 470 39 3,8 7,2 Libyen 236 233 42,1 59,1 Marokko 577 76 6,8 11,9 Tunesien 108 7 2,9 5,5 Ägypten 196 218 22,2 27,1 Türkei 1.515 1.298 25,7 29,9 Herkunftsland 1. Quartal 2017 Asylan-träge Gesamtschutz Gesamtschutz „bereinigt“ in Prozent absolut In Prozent Algerien 712 27 2,1 3,9 Libyen 278 181 28,5 46,4 Marokko 648 68 5,2 8,9 Tunesien 130 18 4,5 8,4 Ägypten 256 148 15,5 20,8 Türkei 1.677 62 7,5 14,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2017 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge April 2017 Entscheidungen über Asylanträge April 2017 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insge - samt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 408 218 190 744 - 1 1 8 402 332 dar. Roma 325 154 171 635 - 1 1 8 321 304 Kosovo 201 123 78 372 - - - 9 247 116 dar. Roma 62 34 28 74 - - - - 45 29 Mazedonien 471 280 191 618 - - 1 4 342 271 dar. Roma 281 154 127 399 - - - 4 203 192 Montenegro 70 44 26 113 - - - 1 68 44 dar.Roma 25 9 16 46 - - - 1 23 22 Albanien 626 374 252 1.029 - 1 - 13 721 294 dar. Roma 67 25 42 73 - - - - 48 25 Bosnien- Herzeg. 95 48 47 150 - - - 6 74 70 dar. Roma 67 28 39 85 - - - 6 28 51 Asylanträge Mai 2017 Entscheidungen über Asylanträge Mai 2017 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 322 157 165 876 - - 4 7 530 335 dar. Roma 262 122 140 726 - - - 6 436 284 Kosovo 198 131 67 602 - - 7 15 392 188 dar. Roma 47 37 10 199 - - - 2 130 67 Mazedonien 294 167 127 639 - - 1 7 403 228 dar. Roma 173 80 93 399 - - - 6 237 156 Montenegro 75 30 45 135 - - - - 99 36 dar.Roma 46 16 30 54 - - - - 27 27 Albanien 474 289 185 928 - - 11 11 639 267 dar. Roma 34 16 18 50 - - - - 33 17 Bosnien- Herzeg. 93 46 47 212 - - - 4 94 114 dar. Roma 56 18 38 141 - - - 1 52 88 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/13551 Asylanträge Juni 2017 Entscheidungen über Asylanträge Juni 2017 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 284 141 143 467 - - - 6 190 271 dar. Roma 252 120 132 371 - - - 1 145 225 Kosovo 177 98 79 290 - - 1 8 179 102 dar. Roma 65 34 31 69 - - - - 47 22 Mazedonien 409 212 197 589 - - - - 273 316 dar. Roma 280 134 146 389 - - - - 177 212 Montenegro 48 18 30 80 - - - - 26 54 dar.Roma 5 4 1 33 - - - - 11 22 Albanien 523 317 206 649 - - 1 6 376 266 dar. Roma 20 12 8 44 - - - - 22 22 Bosnien- Herzeg. 83 41 42 180 - - - - 97 83 dar. Roma 20 10 10 78 - - - - 41 37 18. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und welchen Personalbedarf sieht das BAMF für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund welcher Annahmen? Nach dem Stellenhaushalt für das Jahr 2017 stehen dem BAMF 6 233,5 Planstellen und Stellen zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Herausforderungen hat das BAMF aber noch weiterhin einen darüber hinausgehenden hohen Personalbedarf . Daher waren zum Stichtag 1. August 2017 Beschäftigte im Umfang von knapp 7 700 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) im BAMF tätig, davon waren rund 530 als temporäre Unterstützungskräfte eingesetzt. Der Bedarf für das Haushaltsjahr 2018 wird im Zusammenhang mit der Aufstellung des zweiten Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2018 in der kommenden Legislaturperiode ermittelt werden. Es wird Aufgabe der nächsten Bundesregierung sein, für das BAMF eine zur guten Aufgabenerfüllung angemessene Personalausstattung sicherzustellen. 19. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen differenzieren )? Im zweiten Quartal 2017 wurden vom BAMF 11 860 Asylverfahren eingestellt, davon 6 463 Einstellungen nach § 33 oder § 32a Absatz 2 AsylG sowie 5 397 sonstige Einstellungen. Im ersten Quartal 2017 wurden vom BAMF 17 806 Asylverfahren eingestellt, davon 11 093 Einstellungen nach § 33 oder § 32a Absatz 2 AsylG sowie 6 713 sonstige Einstellungen. Sonstige Einstellungen ergehen aufgrund einer Antragsrücknahme oder des Todes eines Antragstellers. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)? Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich. Angaben zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen wurden , können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2017 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 186.839 43.947 23,5% davon Afghanistan 37.519 11.165 29,8% Syrien 26.935 12.054 44,8% Irak 21.685 5.327 24,6% Nigeria 9.467 2.630 27,8% Iran 8.774 2.319 26,4% Eritrea 7.009 180 2,6% Pakistan 5.765 1.573 27,3% Somalia 5.596 904 16,2% Russische Föd. 5.488 0,0% Türkei 5.048 1 0,0% 1. Quartal 2017 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 222.395 67.033 30,1% davon Afghanistan 49.553 15.785 31,9% Syrien 40.368 22.822 56,5% Irak 30.932 9.932 32,1% Iran 12.024 4.355 36,2% Pakistan 9.367 2.929 31,3% Eritrea 7.735 581 7,5% Somalia 6.456 1.794 27,8% Nigeria 5.673 505 8,9% Russische Föd. 5.248 23 0,4% Ungeklärt 3.791 726 19,2% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/13551 21. Ist die „Dienstanweisung Asyl“, die das Ziel der Einheit von Anhörer und Entscheider vorsieht, weiterhin in Kraft, und wie ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/12623 zu Frage 18, die „Analyse , ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt verstärkt wieder zur Einheit von Anhörer und Entscheider zurückgekehrt werden soll, ist noch nicht abgeschlossen “, zu verstehen, vor dem Hintergrund, dass der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder in seinem Schreiben vom 17. Januar 2017 im Rahmen der Nachbeantwortung zu Bundestagsdrucksache 18/10575 geschrieben hatte: „Eine Rückkehr zur Einheit von Anhörer und Entscheider wird angestrebt , sobald es die Zahl der zu bearbeitenden Asylanträge wieder zulässt“, ist diese Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs weiterhin gültig, oder warum wurde die geplante Rückkehr zur Einheit von Anhörer und Entscheider gegebenenfalls wann, von wem, und aus welchen Gründen in Frage gestellt (bitte ausführlich begründen)? Die „Dienstanweisung Asyl“, die das Ziel einer Einheit von Anhörer und Entscheider vorsieht, ist weiterhin in Kraft. Die in den letzten Jahren vermehrt angewandte Trennung von Anhörer und Entscheider wurde wegen der besonderen Situation mit historisch hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden bestimmter Herkunftsländer , die vielfach sehr ähnliche Fluchtgründe geltend machten, eingeführt . Primäres Ziel war es, den vielen Neuankommenden möglichst frühzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag auf Asyl zu stellen und ihre Fluchtgründe in einer persönlichen Anhörung vorzutragen. Grundsätzlich strebt das Bundesamt die Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren an. Die Rückkehr zu der in der „Dienstanweisung Asyl“ genannten Regelung ist mit dem zunehmenden Abbau der anhängigen Verfahren geplant. Ein großer Teil der Verfahren wird bereits jetzt wieder in Einheit von Anhörer und Entscheider entschieden. Ein Widerspruch zwischen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12623 zu Frage 18 vom 1. Juni 2017 und den Aussagen des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder in seinem Schreiben vom 17. Januar 2017 liegt nicht vor. 22. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2017 alle HKL 91.871 darunter: Syrien 1.156 Irak 8.092 Afghanistan 18.372 Eritrea 1.123 Iran 4.066 Nigeria 7.192 Somalia 1.614 Türkei 3.081 Russische Föd. 4.401 Guinea 1.575 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 alle HKL 95.154 davon Afghanistan 23.155 Irak 9.170 Pakistan 7.810 Iran 4.642 Nigeria 4.098 Russische Föderation 3.731 Albanien 2.608 Armenien 2.330 Serbien 2.056 Somalia 1.780 23. Wie viele Asylsuchende wurden bislang zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet (bitte jeweils nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und nach Monaten auflisten)? Durch die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – AsylbLG (TLA) wurden nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von Januar-Juli 2017 insgesamt 11.516 Personen zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Differenzierte Angaben können aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern und Monaten den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland Anzahl in Prozent Irak 3.101 26,9 Syrien 2.579 22,4 Iran 1.618 14,1 Eritrea 1.219 10,6 Somalia 1.009 8,8 Übrige 1.990 17,3 Gesamt 11.516 Monat Anzahl Januar 2017 1.282 Februar 2017 2.157 März 2017 2.399 April 2017 1.629 Mai 2017 1.396 Juni 2017 1.259 Juli 2017 1.394 Gesamt 11.516 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/13551 24. Teilt die Bundesregierung die vom Niedersächsischen Innenministerium mit Schreiben vom 5. Juli 2017 zur Aufenthaltserteilung und -verlängerung nach § 25 Absatz 2 AufenthG nach Zuerkennung eines internationalen bzw. subsidiären Schutzes verbreiteten Anwendungshinweise, wonach a) Ausländerbehörden nach Vorlage eines entsprechenden Anerkennungsbescheides des BAMF eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Aufenth G zu erteilen haben, und zwar ohne weitere Prüfung der Richtigkeit der Anerkennungsentscheidung oder der dort angegeben Personalien bzw. Identitäten (bis auf Fälle einer offensichtlichen Unrichtigkeit) und ohne Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 Aufenth G, und wenn nein, bitte begründen? Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist (§ 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG). Von der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG ist abzusehen , wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 2 AufenthG erteilt wird (vgl. § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Gleiches gilt für die übrigen Erteilungsvoraussetzungen der § 5 Absatz 1 und 2 AufenthG. Die Ausländerbehörden sind an die asylrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden (§ 6 Satz 1 AsylG). Eine eigenständige ausländerbehördliche Prüfung kommt jedoch hinsichtlich des Vorliegens entgegenstehender Umstände nach § 25 Absatz 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. b) bei Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse für subsidiär Schutzberechtigte keine vorherige Anfrage an das BAMF hinsichtlich etwaiger Widerrufs - oder Rücknahmegründe zu richten ist, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist, und wenn nein, bitte begründen? Was ist der Bundesregierung zu entsprechenden Praktiken von Ausländerbehörden in welchen Bundesländern bekannt, die solche Klarstellungen erforderlich machen (bitte ausführen)? Für die Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) ist die Ausländerbehörde zuständig. Der Ausländerbehörde ist es unbenommen, sich in geeigneter Weise beim BAMF zu erkundigen , ob zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung der subsidiäre Schutz i. S. d. § 4 Absatz 1 AsylG für den Antragsteller noch besteht. Eine dem § 73 Absatz 2a AsylG, der die Prüfung von Asyl bzw. Flüchtlingszuerkennung „spätestens nach Ablauf von drei Jahren“ vorsieht, entsprechende Regelung gibt es für die Prüfung von Widerruf bzw. Rücknahme im Rahmen des subsidiären Schutzes (bzw. der nationalen Abschiebungsverbote) nicht. Nach den gesetzlichen Regelungen im Rahmen des subsidiären Schutzes ist das BAMF gemäß § 73b AsylG verpflichtet, zu widerrufen, wenn die Umstände für die getroffene positive Entscheidung nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13189, die am 7. September 2017 beantwortet wurde verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Wie viele Asylgesuche gab es monatlich an den bundesdeutschen Grenzen, in Einrichtungen des BAMF oder in anderen behördlichen Stellen (bitte differenzieren ) seit der Wiedereinführung von EU-Binnengrenzkontrollen (bitte nach Monaten auflisten)? Eine valide, auf Personendaten basierende Asylgesuch-Statistik steht erst ab Januar 2017 zur Verfügung. Diese differenziert aber nicht nach bundesdeutschen Grenzen, Einrichtungen des BAMF oder anderen behördlichen Stellen. Die nach Monaten differenzierten Asylgesuche im Zeitraum Januar bis Juni 1017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Jan-Jun 17 kumuliert* 14.476 14.289 14.976 11.952 14.973 12.399 90.389 * Hinweis: Die Addition der Monate ergibt nicht den Wert des bisherigen Jahres, da spätere Nachmeldungen nur in den bisherigen Jahreswerten gezählt werden. Die Bundespolizei erfasst zudem in eigener Zuständigkeit die Zahl von Personen, die bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden an den bundesdeutschen Grenzen um Asyl nachsuchen . Seit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates mit einer „Empfehlung für zeitlich befristete Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt gefährden“ vom 12. Mai 2016 haben demnach von Mai 2016 bis Juni 2017 insgesamt 16 506 Personen um Asyl bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden an den bundesdeutschen Grenzen nachgesucht. Die Differenzierung nach Monaten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Monat Anzahl 20 16 Mai 728 Juni 1.245 Juli 1.216 August 1.355 September 1.234 Oktober 1.168 November 1.546 Dezember 1.572 20 17 Januar 1.325 Februar 1.172 März 1.095 April 1.000 Mai 973 Juni 877 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/13551 26. Welche bisherigen Erkenntnisse haben die seit Februar 2017 in 24 Ankunftszentren durchgeführten Reisewegbefragungen erbracht (hinsichtlich der Fluchtrouten, Reiseverkehrsmittel, Inanspruchnahme von Fluchthelfern usw., hinsichtlich der – gegebenenfalls herkunftsländerspezifischen – Motive für die Wahl Deutschlands als Zufluchtsland usw., bitte ausführen)? In den Ankunftszentren werden seit Februar 2017 Asylantragsteller ab 14 Jahren zu ihren Reiserouten befragt. Die Befragung liefert keine statistisch repräsentativen Daten. Für die anonymisierte Auswertung werden nur die in der Befragung gemachten Angaben herangezogen. Im Juni 2017 wurden Angaben von insgesamt 1 731 Personen für die Reisewegsbefragung ausgewertet. Mit Blick auf die genutzten Fluchtrouten bestätigt die Reisewegsbefragung die aus anderen Quellen bekannten Trends. Demnach sind die Türkei und Griechenland vor allem für die Herkunftsländer (HKL) Syrien, Irak, Iran und Afghanistan wichtige Transitländer. Für afrikanische HKL, so z. B. Eritrea, werden Libyen und Italien als Transitländer genannt. Bei dem für die Ausreise aus dem HKL genutzten Verkehrsmittel zeigen sich Unterschiede. Den Angaben zufolge wurde der PKW vor allem von afrikanischen HKL für die Ausreise genutzt. Fast die Hälfte der Befragten hat angegeben, mit Hilfe eines Schleusers aus dem HKL ausgereist zu sein. Dabei ist der prozentuale Anteil der geschleusten Personen für Afghanistan und Iran am höchsten. Hingegen nutzen Befragte aus den Balkan- Ländern den Angaben zufolge kaum Schleuser für die Ausreise. Für die Wahl Deutschlands als Zielland haben rund zwei Drittel aller Befragten „Sicherheit“ als Motiv angegeben. Die Gründe „Image“ und „Verwandte in Deutschland“ wurden in der Befragung weniger häufig angegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal 2017 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden Tabellen entnommen werden: Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) 2. Quartal 2017 261 42 114 105 davon Baden-Württemberg 24 1 13 10 Bayern 6 2 4 Berlin 23 5 6 12 Bremen 4 4 Hamburg 60 6 41 13 Hessen 11 1 5 5 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 Niedersachsen 17 6 6 5 Nordrhein-Westfalen 95 16 33 46 Rheinland-Pfalz 8 1 3 4 Saarland 2 2 Sachsen 3 3 Schleswig-Holstein 6 1 13 5 2. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) alle HKL 261 42 114 105 darunter Syrien 2 2 Irak 4 2 2 Afghanistan 9 7 1 1 Türkei 17 5 1 11 Russische Föd. 3 1 2 Iran 2 1 1 Pakistan 5 2 3 Somalia Eritrea Kosovo 12 2 6 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/13551 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) 1. Quartal 2017 277 57 124 96 davon Baden-Württemberg 32 4 13 15 Bayern 9 3 3 3 Berlin 16 5 4 7 Bremen 11 9 2 Hamburg 35 12 10 13 Hessen 19 6 8 5 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 Niedersachsen 21 7 5 9 Nordrhein-Westfalen 111 16 63 32 Rheinland-Pfalz 4 1 1 2 Saarland 1 1 Sachsen 7 3 2 2 Sachsen-Anhalt 5 4 1 Schleswig-Holstein 3 1 2 Thüringen 1 1 1. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) alle HKL 277 57 124 96 darunter Syrien 1 1 Afghanistan 24 7 6 11 Irak 3 1 2 Eritrea Iran 2 1 1 Somalia 2 1 1 Nigeria 11 4 4 3 Türkei 18 3 2 13 Russische Föd. 5 2 3 Guinea 8 1 2 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Welche Angaben für das zweite Quartal 2017 lassen sich machen zu überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), wie sind die bisherigen Antworten der Bundesregierung zu dieser Frage vereinbar mit einem Pressebericht (Süddeutsche Zeitung vom 30. Juni 2017: „15.000 Mal Alias“), wonach es zwischen 4 und 28 Prozent Fälschungen bei eingereichten Pässen geben soll, welche weiteren Erkenntnisse der in der Pressemeldung genannten Arbeitsgruppe zur Aufarbeitung von Altfällen gibt es, und inwieweit kann die Bundesregierung inzwischen Ausführungen dazu machen, in welchem Umfang ge- oder verfälschte Pässe auch mit einer Täuschung über die Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit einhergehen bzw. mit flüchtlingstypischen Zwangslagen erklärt werden können (bitte ausführen)? Eine Übersicht der geprüften Dokumente im zweiten Quartal 2017 sowie der Bewertungen können den folgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder verfälscht Nicht abschließend bewertbar* Syrien 23.137 20.955 1.841 341 Irak 11.434 10.749 563 122 Afghanistan 7.915 6.786 858 271 Eritrea 1.027 965 47 15 Iran 5.331 5.235 66 30 Nigeria 593 540 31 22 Somalia 326 200 98 28 Türkei 2.092 2.060 13 19 Russische Föderation 1.636 1.636 26 2 Guinea 45 40 3 2 Sonstige HKL 12.913 12.388 259 266 Summe 66.477 61.554 3.805 1.118 *) Erklärung: Nicht abschließend bewertbare Dokumente: Dokumente, bei denen eine Aussage über die Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann (mangels authentischem Vergleichsmaterial bzw. auf Grund des schlechten Zustandes eines Dokumentes z. B. durch Gebrauchsspuren) Der Anteil der festgestellten mutmaßlichen Fälschungen kann je nach Herkunftsland variieren. Die im Pressebericht benannten Zahlen zwischen 4 und 28 Prozent Fälschungen beziehen sich unmittelbar auf die in der Zentrale vorgelegten und geprüften Dokumente und berücksichtigen nicht das gesamte Aufkommen an Dokumenten , die im Asylverfahren vorgelegt wurden. Bezogen auf alle vorgelegten Dokumente betrug dieser 2016 rund 6 Prozent und ist auch 2017 stabil auf diesem Niveau geblieben. Ausführungen dazu, in welchem Umfang ge- oder verfälschte Pässe auch mit einer Täuschung der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit einhergehen bzw. mit flüchtlingstypischen Zwangslagen erklärt werden können, sind nicht möglich, da dem Bundesamt diesbezüglich keine statistischen Daten vorliegen. Der Auftrag der in der Pressemeldung genannten Arbeitsgruppe war die Entwicklung eines Vorgehensvorschlags zur Übermittlung von ge- und verfälschten Dokumenten durch das Bundesamt an die Länder. Ein entsprechender Vorschlag Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/13551 wurde entwickelt und der Innenministerkonferenz vorgelegt. Der Auftrag der Arbeitsgruppe ist damit erledigt. Die IMK hat dem Vorschlag zugestimmt. Die Altfälle werden nun durch eine Zentralstelle des BAMF an die Länder zur weiteren Bearbeitung übermittelt. 29. Was hat die Abfrage bei den Bundesländern zu der Frage erbracht, in wie vielen Fällen Asylsuchende durch Mehrfachregistrierungen rechtswidrig zusätzliche Geldleistungen erzielt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 4g), welche sonstigen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu dieser Frage vor, welche Bundesländer haben die Möglichkeit eines Fingerabdruckvergleichs bei Leistungsberechtigten im Asylbewerberleistungsgesetz gefordert, und inwieweit hält die Bundesregierung diesen zusätzlichen Fingerabdruckvergleich und den damit verbundenen Mehraufwand und finanzielle Mehrausgaben (bitte in der Höhe näher bezeichnen) für verhältnismäßig und erforderlich, da die Erfassung aller Asylsuchenden im Kerndatensystem des AZR eine doppelte Inanspruchnahme von Sozialleistungen eigentlich ausschließt (vgl. http://unserekirche.de/kurznachrichten/ diskussion-um-sozialbetrug-durch-fluechtlinge-06-01-2017/, Nachfrage zur Antwort zu Frage 4d auf Bundestagsdrucksache 18/12623, bitte mit möglichst konkreten Zahlen ausführen)? Die Mehrheit der Länder erklärte in der Bund-Länder-Abfrage, dass Leistungsmissbrauch im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verstärkt in Zeiten der hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden aufgetreten sei. Im Jahr 2015 habe es an einer zeitnahen bundesweiten Registrierung gefehlt, zudem seien die Erstaufnahmestellen überlastet gewesen. Dies ermöglichte Asylsuchenden Mehrfachanmeldungen an unterschiedlichen Orten und damit auch den doppelten Leistungsbezug . Diese Probleme hätten sich durch die Neuregelungen im Datenaustauschverbesserungsgesetz und im AsylbLG (Inkrafttreten Anfang 2016) und der im Jahresverlauf erfolgten Nachregistrierung von Asylsuchenden entschärft. Ein Teil der Länder forderte, die Möglichkeit des Fingerabdruckabgleichs bei Leistungsberechtigten im AsylbLG weiter zu prüfen bzw. einzuführen, um die Identifizierungsmöglichkeiten weiter zu verbessern. Eine Neuregelung zum Fingerabdruckabgleich ist dann im Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, das am 24. Juli 2017 verkündet wurde, erfolgt. Die endgültige Positionierung der Bundesländer zum Fingerabdruckscan ergibt sich aus deren Abstimmungsverhalten im Bundesrat. Gemäß der Neuregelung findet eine Überprüfung der Identität mittels Fingerabdrucks nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen statt, dass nach einem Datenabruf aus dem Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität einer Person bestehen bleiben. Daher ist die Regelung verhältnismäßig und erforderlich, um eine doppelte Inanspruchnahme von Leistungen in solchen Fällen zu verhindern . Die technische Umsetzung der Möglichkeit zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten durch die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden (AsylbLG-Leistungsbehörden ) setzt die Beschaffung und bundesweit flächendeckende Ausstattung der Leistungsbehörden mit der notwendigen Hard- und Software sowie eine Schulung der Mitarbeiter in den Leistungsbehörden voraus. Um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, müssen die AsylbLG-Leistungsbehörden daher über die erforderliche Technik verfügen. Initial ist beabsichtigt, die Ausstattung der Leistungsbehörden nach AsylbLG durch den Bund in Amtshilfe für die Länder vorzunehmen. Die Details werden momentan innerhalb der Bundesregierung geklärt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13551 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Wie ist der Verzicht auf Mitteilungen nach § 44 Absatz 2 AsylG an die Länder durch das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 44 Absatz 2 AsylG vereinbar, und inwieweit trägt die Begründung der Bundesregierung für einen solchen Verzicht (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 29: „schwierige Vorhersehbarkeit des Migrationsgeschehens “) angesichts des relativ konstanten Asylzugangs seit über einem Jahr und angesichts der Tatsache, dass § 44 Absatz 2 AsylG eine – notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftete – Prognoseentscheidung durch fachkundige Stellen des Bundes für die für die Unterbringung der Asylsuchenden verantwortlichen Länder verlangt (bitte ausführen)? Der Zweck der Regelung in § 44 Absatz 2 AsylG besteht darin, den Ländern durch die Benennung der voraussichtlichen Entwicklung der Zugänge von Asylbegehrenden eine Hilfestellung bei ihrer Planung der Zahl der Unterbringungsplätze zu leisten. Wenn eine solche Prognose aufgrund der besonders schwierigen Vorhersehbarkeit des Migrationsgeschehens nicht hinreichend zuverlässig abgegeben werden kann, wäre die Benennung einer Zahl eher irreführend als hilfreich und würde dem Zweck des § 44 Absatz 2 AsylG nicht gerecht. Die Tatsache, dass die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland seit über einem Jahr relativ konstant war, führt zu keiner anderen Einschätzung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333