Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13555 18. Wahlperiode 11.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13386 – Aktuelle Situation und Ausrichtung der Bundespolizei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r 2005 wurde der damalige Bundesgrenzschutz in Bundespolizei umbenannt. Heute ist die Bundespolizei eine Sonderpolizei des Bundes und im Gefüge der deutschen Sicherheitsbehörden für bestimmte Aufgaben zuständig, wobei in den Jahren seit 2005 immer neue Aufgaben dazugekommen sind. Aktuell hat die Bundespolizei rund 42 500 Beschäftigte. Zu ihren Kernbereichen zählen die Luftsicherheit und die Aufgaben der Bahn-, Grenz- und Bundesbereitschaftspolizei . Die Bundespolizei engagiert sich auch im Rahmen internationaler Auslandseinsätze . 1. Wie hoch ist das Überstundenaufkommen im Jahr 2017 in den einzelnen Bundespolizeidirektionen bisher (bitte nach Monaten, vgl. Bundestagsdrucksache 18/10949, S. 7, aufschlüsseln)? Die nachfolgende Tabelle gibt jeweils die Stundenstände der Angehörigen der Bundespolizeidirektionen zum Ende des Monats wieder und beinhaltet Überstunden im weiteren Sinn: Direktionen Januar Februar März April Mai Juni Juli BPOLAKA 162.059 150.614 176.829 158.124 162.648 159.408 200.940 BPOLD B 109.350 115.335 96.363 126.838 138.295 132.211 143.165 BPOLD BBS 99.271 112.264 108.449 118.765 122.473 125.736 145.096 BPOLD BP 445.612 498.914 510.618 525.414 542.686 541.705 694.094 BPOLD H 144.820 154.642 148.421 165.007 173.896 176.913 214.640 BPOLD KO 116.767 133.163 133.784 140.776 143.022 146.036 151.690 BPOLD M 272.975 301.161 294.343 295.906 296.345 298.731 291.654 BPOLD PIR 123.597 136.410 128.037 146.090 157.815 147.922 172.418 BPOLD S 94.475 99.221 92.681 105.756 111.129 117.264 119.781 BPOLD STA 208.044 235.234 228.133 245.844 254.500 259.135 264.411 Auswertung ePlan BUND (ohne Flughafendienststellen im Bereich der Bundespolizeidirektion München und ohne Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13555 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie hoch waren die Dienstausfallzeiten durch Krankheit bei der Bundespolizei im vierten Quartal des Jahres 2016 und in den ersten zwei Quartalen des Jahres 2017? Die Dienstausfallzeiten durch Krankheit im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei erreichten im vierten Quartal 2016 einen relativen Anteil von 10,99 Prozent, im ersten Quartal 2017 von 10,78 Prozent und im zweiten Quartal 2017 von 9,18 Prozent. Damit ist ein Rücklauf der Krankenquote im Polizeivollzugsdienst zu verzeichnen. 3. Wie hoch sind die Reisekosten, die 2017 bisher bei der Bundespolizei angefallen sind (bitte nach Monat und Einsatzgrund aufschlüsseln)? Die Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen (Reisekosten im In- und Ausland sowie Einsätze) erfolgt aus dem Titel 0625 52701. Bis Ende August 2017 wurden in diesem Haushaltsjahr Reisekosten in einer Gesamthöhe von 17 297 000 Euro zur Auszahlung gebracht. Eine Aufschlüsselung der verausgabten Reisekosten jeweils nach dem Einsatzgrund ist nicht möglich. Lediglich für planbare „Groß“-Einsätze erfolgt das Nachhalten der angefallenen Reisekosten. Einsätze im Rahmen der Fanbegleitung etc. werden nicht gesondert abgebildet. 4. Wie viele Bundespolizeireviere waren in den letzten zwölf Monaten nicht durchgehend besetzt (bitte die einzelnen Bundespolizeireviere nennen und nach Bundesländern gesondert auflisten)? Bundesland Anzahl nicht durchgehend besetzter Bundespolizeireviere Bundespolizeireviere Schleswig-Holstein 3 Bredstedt, Lübeck, Puttgarden Hamburg 0 Bremen 0 Niedersachsen 1 Uelzen Nordrhein-Westfalen 12 Gelsenkirchen, Hagen, Bochum, Recklinghausen, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Oberhausen , Bonn, Siegburg, Siegen, Paderborn Hessen 5 Wiesbaden, Darmstadt, Hanau, Limburg, Fulda Rheinland Pfalz 4 Bad Kreuznach, Neustadt an der Weinstraße, Bienwald, Prüm Saarland 1 Perl Baden-Württemberg 3 Singen, Friedrichshafen, Waldshut Bayern 6 Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Weiden, An-sbach und Ingolstadt Sachsen 1 Bad Brambach Thüringen 4 Meiningen, Saalfeld, Nordhausen, Gera Sachsen-Anhalt 0 Brandenburg 0 Berlin 1 Spandau Mecklenburg-Vorpommern 4 Wismar, Schwerin, Mukran, Neubrandenburg Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13555 5. Wie viele Personen sind von der Bundespolizei (bzw. dem Bundesgrenzschutz ) seit dem 1. Januar 2015 zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß § 63 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und in wie vielen Fällen erfolgte die Bestellung dabei Die Bundespolizei hat seit dem 1. Januar 2015 insgesamt 37 Personen nach § 63 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) zu Hilfspolizeibeamten bestellt. Die Bestellung, aufgeschlüsselt nach Jahren, ergibt sich wie folgt: 2015: 15 Hilfspolizeibeamte 2016: 8 Hilfspolizeibeamte 2017: 14 Hilfspolizeibeamte Die Bestellung der Hilfspolizeibeamten der Bundespolizei in diesem Zeitraum unterteilt nach den Aufgabenbereichen im Sinne der Fragestellung stellt sich wie folgt dar: a) zur Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 63 Absatz 2 Nummer 1 BPolG), 32 Hilfspolizeibeamte zur Überwachung der Grenzen und bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den luftseitigen (Schengen)Außengrenzen an kleineren Flugplätzen und an den maritimen (Schengen)Außengrenzen in den Häfen . b) zur Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 63 Absatz 2 Nummer 2 BPolG), 5 Hilfspolizeibeamte zur Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes. c) zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 63 Absatz 2 Nummer 3 BPolG) und Keine Hilfspolizeibeamten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs . d) zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und Bundesministerien sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei (§ 63 Absatz 2 Nummer 3 BPolG)? Keine Hilfspolizeibeamten zum Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und Bundesministerien sowie zur Sicherung von Einrichtungen der Bundespolizei. 6. Inwiefern hat die Bundespolizei seit 2016 damit begonnen, Kontrollstellen an Hauptverkehrsrouten auszubauen, oder plant dies, und aus welchem Grund (vgl. DER SPIEGEL, 5. August 2017, S. 41)? Gemäß Artikel 24 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) müssen Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden. Teilweise gibt es kaum Kontrollmöglichkeiten auf den Bundesautobahnen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13555 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Um Gefahren sowohl für Verkehrsteilnehmer als auch für die kontrollierenden Polizeivollzugsbeamten (PVB auszuschließen, ist eine bauliche und verkehrstechnische Ertüchtigung von Kontrollplätzen teilweise notwendig. Im Bereich der Bundespolizeidirektion München sind im Rahmen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen fünf Kontrollstellen im Verbund mit den zuständigen Bundesund Landesbehörden baulich ertüchtigt worden (BAB 3 – Rastplatz Rottal Ost, Freilassing-Saalbrücke, BAB 8 – Bad Reichenhall, BAB 93 – Kiefersfelden, Füssen -Grenztunnel). Die Ertüchtigung erfolgte u. a. durch die Errichtung von Kontrollspuren und -plätzen sowie Bearbeitungscontainern. Die Bundespolizei wird auch weiterhin die Kontrollmöglichkeiten für den Fall einer vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen unter infrastrukturellen Gesichtspunkten evaluieren. 7. Inwiefern hat die Bundespolizei seit 2017 damit begonnen, mehr Personal im Bereich Politisch Motivierter Kriminalität (PMK) einzusetzen, oder plant dies, und inwiefern sollen dabei für Fahndungen im Bereich PMK (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12660, S. 3) besondere organisatorische Strukturen geschaffen oder verstärkt werden, und aus welchem Grund? Die Bekämpfung der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) gehört zu den wesentlichen Aufgaben aller Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder und erfordert einen ganzheitlichen Bekämpfungsansatz. In diesem Sicherheitsgefüge ist die Bundespolizei fester Bestandteil. Wesentliche Aufgaben der Bundespolizei bei der Bekämpfung der PMK sind im Bereich der Straftatenverhütung und der Gefahrenabwehr, der Schutz kritischer Infrastrukturen (Bahn), des Luftverkehrs und sonstiger Schutz- und Sicherungsobjekte sowie die Feststellung von Personen und Sachverhalten mit PMK-Bezug im Rahmen des bahnseitigen Reiseverkehrs , bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Außengrenzen und bei der Fahndung im räumlich definierten Grenzgebiet an den Außenund Binnengrenzen. Im Vordergrund steht dabei die Verhinderung der Einreise bzw. der Ausreise oder die Beendigung des Aufenthaltes von Personen mit PMK- Bezug innerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei. Das in diesem Zusammenhang festgestellte staatsschutzrelevante Erkenntnisaufkommen sowie die operativen Vorgänge, die eine Einbindung der bundespolizeilichen Kompetenz erfordern , sind lagebedingt erheblich gestiegen. Neben der Einrichtung der Zentralstelle PMK im Bundespolizeipräsidium und der Aufstellung der BFE+-Einheiten sowie der Bildung der Bundespolizeidirektion 11 werden derzeit weitere erforderliche organisatorische und personelle Anpassungen geprüft. 8. Durch welche inhaltlichen Vorgaben ist gewährleistet, dass die Direktion 11 der Bundespolizei zukünftig nicht teilweise Aufgaben doppelt erfüllt, die bereits vom Bundeskriminalamt wahrgenommen werden, insbesondere wenn die Direktion 11 dazu dienen soll, ein „Netzwerk von Spezialisten in Deutschland und der Welt“ (FAZ, 9. August 2017) aufzubauen? Die Bundespolizeidirektion 11 nimmt ihre Aufgaben gemäß Bundespolizeigesetz wahr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13555 9. Welcher Personalansatz ist für die Direktion 11 der Bundespolizei vorgesehen , wie hoch ist die aktuelle Personalstärke, und inwiefern wird die Direktion 11 auch außerhalb von Berlin weitere Standorte haben? Für den Direktionsstab der Bundespolizeidirektion 11 sind derzeit 272 Dienstposten vorgesehen. Die aktuelle Personalstärke der Bundespolizeidirektion 11 beläuft sich auf 1 552 Beschäftigte der Bundespolizei. Der Direktionsstab der Bundespolizeidirektion 11 hat keine Außen- oder Nebenstellen, eine Einrichtung solcher Stellen in der Zukunft ist derzeit nicht vorgesehen. 10. Welche Aktivitäten hat die Bundespolizei bislang im Bereich der Cyberabwehr entfaltet (bitte im Einzelnen konkret auflisten und darlegen), und teilt die Bundesregierung die offenbar vereinzelt vertretene Auffassung zur Auslegung von § 14 BPolG, wonach auch die Bundespolizei auf der Grundlage dieser Vorschrift für Gefahren wie Angriffe aus dem Internet zuständig zeichnet und zu Grundrechtseingriffen befugt sein soll (vgl. FAZ, 15. August 2017)? Die Bundespolizei implementierte ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) entsprechend der Vorgaben des BSI, um mit vorsorgenden Maßnahmen die Integrität, Verfügbarkeit und in Teilen auch die Vertraulichkeit ihrer Informationen zu schützen. Darüber hinaus richtete sie zum aktiven Schutz ihrer Einrichtungen und der IKT vor Cyberangriffen ein Computer Emergency Response Team (CERT BPOL) ein. Ob und in welchem Umfang der grenzüberschreitende Kommunikationsverkehr mittels Internet unter die Aufgabe „Grenzschutz“ fallen kann, ist bisher vom Gesetzgeber ausdrücklich noch nicht geregelt. Die Aufgabe „Grenzschutz“ umfasst die Abwehr aller Gefahren, „die von außen über die Grenzen herangetragen werden “ (vgl. amtliche Begründung zu § 2 Absatz 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes). Auf Grund dieser schon immer vom Staats- bzw. Bundesgebiet herrührenden umfassenden gefahrenabwehrrechtlichen Definition des „Grenzschutzes“ gehört hierzu folgerichtig auch der Luftraum (darüber liegende Lufthoheit als Pendant zur Gebietshoheit; vgl. Artikel 1 des Chicagoer Abkommens) und gleichsam der sog. Ätherraum (Fernmeldeverkehre, Telekommunikationsverkehre). 11. Wie oft hat die Bundespolizei in den letzten zehn Jahren auf Anforderung des Bundesamts für Verfassungsschutz Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung (vgl. § 10 BPolG) wahrgenommen, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Gemäß § 10 Absatz 1 BPOLG nimmt die Bundespolizei für das Bundesamt für Verfassungsschutz Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegt. Dabei handelt es sich um eine Daueraufgabe im Permanentbetrieb, der sich gerade nicht durch Einzelfälle kennzeichnet . Insofern liegen keine Fallzahlen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13555 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie oft hat die Bundespolizei seit dem 30. Juli 2016 Polizeivollzugsbeamte unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Ermittler, § 28 Absatz 2 Nummer 4 BPolG) eingesetzt, und aufgrund welcher Delikte? Die Bundespolizei hat seit dem 30. Juli 2016 noch keine PVB unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Ermittler) auf Grundlage des § 28 Absatz 2 Nummer 4 BPolG eingesetzt. 13. Wie oft hat die Bundespolei in den letzten drei Jahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln ) besondere Mittel der Datenerhebung gemäß § 28 Absatz 2 BPolG angewandt, und in wie vielen Fällen handelte es sich dabei um a) längerfristige Observationen (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 BPolG), b) die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 28 Absatz 2 Nummer 2a BPolG), c) das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (§ 28 Absatz 2 Nummer 2b BPolG), und Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet. Maßnahmen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1, 2a und 2b BPolG werden durch die Bundespolizei statistisch nicht erfasst. d) den Einsatz von Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 BPolG)? Die Bundespolizei hat gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 3 BPolG Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), in nachfolgenden Fällen eingesetzt : 2014: vier 2015: vier 2016: drei 2017: einer 14. Wie oft hat die Bundespolizei in den Monaten Juni und Juli 2016 im Vergleich zu den Monaten Juni und Juli 2017 von der Befugnis zur Erhebung von Telekommunikationsdaten gemäß § 22a Absatz 1 BPolG und dem Instrument der sogenannten Stillen SMS Gebrauch gemacht, und in wie vielen Fällen erfolgte später eine Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß § 22a Absatz 4 BPolG (bitte jeweils nach Monat und Jahr aufschlüsseln)? Über die Erhebung von Telekommunikationsdaten gemäß § 22a Absatz 1 BPOLG werden in der Bundespolizei keine Statistiken geführt. Bestimmte statistische Angaben sind künftig möglich, wenn die Anfragen zentralisiert über die „Elektronische Schnittstelle Behörden“ (ESB) erfolgen. Eine Implementierung der Abfragemöglichkeiten gemäß §§ 112, 113 des Telekommunikationsgesetzes in der im Rechenzentrum des BKA betriebenen gemeinsamen Anlage ist erst für Ende des vierten Quartals 2017 vorgesehen. Das Instrument der „Stillen SMS“ wird von der Bundespolizei ausschließlich in repressiven Verfahren eingesetzt, in denen auch TKÜ-Maßnahmen geschaltet sind. Zur Frage der Benachrichtigung wird auf Satz 1 der Antwort verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333