Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13556 18. Wahlperiode 11.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13388 – Überwachung des Postverkehrs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Postgeheimnis wird in der Bundesrepublik Deutschland von Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt. Ausnahmefälle regelt das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnises. Über die Anwendung von Postüberwachungsmaßnahmen wacht die G 10-Kommission. Eine Beschlagnahmung von Briefen ist zwar gemäß § 94 der Strafprozessordnung (StPO) möglich , eine Öffnung der verschlossenen Postsendungen muss allerdings von einem Richter (nach § 100 Absatz 3 Satz 4 StPO) angeordnet werden. Erlaubt ist zudem die Beschlagnahmung von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden. Die Deutsche Post AG dokumentiert zudem Adressdaten von Absendern und Empfängern der Postsendungen. Die Daten werden intern gespeichert und auf Anfrage auch US-Behörden zugänglich gemacht (Welt am Sonntag, 6. Juli 2013). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 3, 5 und 6 insgesamt und der Fragen 1, 2, 8, 13 und 15 in Teilen in offener Form nicht erfolgen kann. Eine Veröffentlichung der Daten der Antwort zu den Fragen 1, 2, 3, 8, 13 und 15 kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Aus den Angaben zum Umfang der durch die Sicherheitsbehörden des Bundes bearbeiteten Postsendungen könnten Rückschlüsse auf die Zahl der in diesen Zusammenhängen bearbeiteten Verdachtsfälle gezogen werden. Die erbetenen Auskünfte enthalten Informationen, die in Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der betroffenen Behörden stehen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten unmit- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13556 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode telbare Rückschlüsse auf deren Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft .1 Die von Sicherheitsbehörden des Bundes zur Bearbeitung von Postsendungen verwendeten Hilfsmittel und Methoden würden durch eine offene Beantwortung der Fragen 5 und 6 transparent gemacht. Potentielle Betroffene bzw. die Absender einschlägiger Sendungen an solche potentiell Betroffenen könnten sich auf die Möglichkeiten und Fähigkeiten der vorhandenen Gerätschaften und angewendeten Methoden und Techniken einstellen und so die Kenntnisnahme entsprechender Informationen erheblich erschweren oder verhindern. Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft.2 Um gleichwohl dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nachzukommen, werden die Antworten auf diese Fragen der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zugeleitet. 1. Wie viele Postsendungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich in der Bundesrepublik Deutschland überwacht (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln nach Art der Postsendung, also Briefe, Postkarten, Päckchen etc., Gründen der Überwachung, Art der Überwachung, ausführender Behörde und ob es sich um Post aus dem In- oder Ausland handelt)? Die Anzahl der überwachten Postsendungen wird durch den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) und das Bundeskriminalamt (BKA) als Strafverfolgungsbehörde statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele der überwachten Postsendungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung geöffnet? Die Anzahl der geöffneten Postsendungen wird durch den BND, das BfV, das BAMAD und das BKA als Strafverfolgungsbehörde statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13556 3. Wie viele Postsendungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich beschlagnahmt (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln nach Art der Postsendung, also Briefe, Postkarten, Päckchen etc., Gründen der Überwachung , Art der Überwachung, ausführender Behörde und ob es sich um Post aus dem In- oder Ausland handelt)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Welche Verfahrensweisen und Geräte werden nach Kenntnis der Bundesregierung an welcher Stelle der Postbeförderungskette zur Überwachung von Postsendungen eingesetzt? Zu Verfahrensweisen und Geräten, die durch die Postdienstleister im Rahmen von Postüberwachungsmaßnahmen eingesetzt werden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Mit welchen technischen, chemischen, optischen oder thermischen Hilfsmitteln und Maßnahmen werden auf Bundesebene und nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern Postsendungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren durch Sicherheitsbehörden geöffnet, kopiert und wieder verschlossen ? 6. Welche technischen Gerätschaften zur Postüberwachung wurden von den Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zur Postüberwachung angeschafft (bitte Namen der Geräte, Einsatzzweck , ordernde Behörde, angeschaffte Stückzahl, Zeitpunkt der Anwendung und dafür angefallene Kosten benennen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Postdienstleister sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diese Überwachung von Postsendungen eingebunden? Der Bundesregierung liegen keine Angaben für den gesamten deutschen Postdienstleistungsmarkt vor. Nach Auskunft der im Briefsektor marktführenden Deutschen Post AG werden Maßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz in der Zentrale von einem fünfköpfigen Team gesteuert und umgesetzt. In die Maßnahme selbst werden lokale Mitarbeiter eingebunden, die zuvor sicherheitsüberprüft wurden. Derzeit sind 1 494 Mitarbeiter aktiv in G10-Maßnahmen eingebunden. Hierbei handelt es sich teils um Leitungskräfte, die die Durchführung der Maßnahmen vor Ort koordinieren und verantworten, als auch um operative Kräfte, die die Sendungen heraussuchen und den Vertretern der berechtigten Stellen aushändigen. 8. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizeibehörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung in die Überwachung von Postsendungen eingebunden ? Im BKA als Strafverfolgungsbehörde wird keine Statistik zur Anzahl der in die Überwachung von Postsendungen eingebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizeibehörden geführt. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13556 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Inwieweit werden die in die Überwachung von Postsendungen eingebundenen Mitarbeiter der Postdienstleister und Polizeibehörden nach Kenntnis der Bundesregierung datenschutzrechtlich unterwiesen und belehrt? Neben der geheimschutzrechtlichen Belehrung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) erfolgt die datenschutzrechtliche Unterweisung und Belehrung aller Mitarbeiter der deutschen Postdienstleister durch die Unternehmen in eigener Verantwortung. Die Bundesnetzagentur informiert die Postdienstleister im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Verpflichtungen zur Wahrung des Postgeheimnisses nach § 39 des Postgesetzes (PostG) und des Datenschutzes nach § 41 PostG sowie über die Folgen eines Verstoßes (z. B. §§ 202a, 303a StGB, § 43 des Bundesdatenschutzgesetz – BDSG). Ferner überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung der oben genannten Pflichten innerhalb von Postmarktprüfungen gemäß § 42 PostG. Im Rahmen dieser Prüfungen wird auch überprüft, ob eine ausreichende Belehrung der Mitarbeiter des jeweiligen Postdienstleisters erfolgt ist. Die in die Überwachung von Postsendungen eingebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BKA als Strafverfolgungsbehörde werden in regelmäßigen Abständen datenschutzrechtlich unterwiesen und belehrt. 10. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärungen der Postdienstleister bzw. ihrer in die Überwachung von Postsendungen eingebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich zulässig, dass Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern von Polizeibehörden von Bund und Ländern aufgrund ihrer möglicherweise besseren technischen Ausstattung zur Amtshilfe bei der Postüberwachung hinzugezogen werden? In wie vielen und welchen Fällen kam es während der letzten fünf Jahre gegebenenfalls zu so einer Amtshilfe für die Polizei durch die Inlandsnachrichtendienste ? Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Im Ergebnis bestehen gegen technische Unterstützungsleistungen bei der Durchführung einer zulässigen Überwachungsmaßnahme keine grundsätzlichen rechtlichen Einwände. Das BAMAD hat in den letzten fünf Jahren keine Amtshilfe für Polizeibehörden geleistet. Im BfV werden keine statistischen Erhebungen zur geleisteten Amtshilfe geführt. 12. Inwieweit und unter welchen Umständen und auf welcher rechtlichen Grundlage sind die Zollbehörden des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder zur Überwachung von Postsendungen berechtigt? Sämtliche Sendungen, die in die Europäische Union verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung im Sinne von § 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG). Im Rahmen dieser Überwachung prüfen die Zollbehörden insbesondere , ob die Sendungen ordnungsgemäß gestellt werden, ob Einfuhr- oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13556 Ausfuhrabgaben zu zahlen sind und ob die Sendungen Waren enthalten, die Verboten und Beschränkungen unterliegen sowie die Vorlage erforderlicher Angaben und Dokumente. Gemäß § 10 Absatz 1, 2, 4 und 4a ZollVG sind die Zollbehörden bzw. die Zollbediensteten befugt, den Postsendungsverkehr aus oder in ein Drittland/Drittgebiet bzw. aus oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zollamtlich zu überwachen. Eine Befugnis zur Überwachung von innerdeutschen Sendungen besteht ausschließlich in bestimmten Fällen, in denen sich die Versendung unmittelbar an ein vorheriges Verbringen aus dem Ausland anschließt (vgl. auch Bundestagsdrucksache 18/9987 vom 17. Oktober 2016, S. 24 und 25 – Begründung zu § 5 Absatz 1 ZollVG). 13. Welche Formen der Kooperation zwischen staatlichen Stellen und Postdienstleistern gibt es auf Bundesebene und nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern, nach denen Daten des Postverkehrs wie Absender, Empfänger oder Einwurfsort an Behörden weitergeleitet werden? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen findet eine solche Kooperation statt? Eine Kooperation des BKA mit Postdienstleistern, bei der Daten des Postverkehrs weitergeleitet werden, erfolgt anlassbezogen mit den dortigen Sicherheitsabteilungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des BKA als Strafverfolgungsbehörde . Auskünfte von Postdienstleistern werden bei der Durchführung einer Postbeschlagnahme auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses oder staatsanwaltschaftlicher Eilanordnungen sowie bei staatsanwaltschaftlichen Auskunfts- und Herausgabeersuchen erteilt. Die Stellung von Auskunftsersuchen an Postdienstleister und die damit verbundene Beauskunftung von Daten richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen der StPO sowie dem BKAG unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Regelungen des BDSG. Der BND, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie das BAMAD sind nach Maßgabe des Artikel-10-Gesetzes berechtigt, dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und einzusehen. Geschäftsmäßige Anbieter von Postdiensten sind dabei nach Maßgabe des § 2 G 10 zur Kooperation verpflichtet. Kooperationen der Bundesbehörden im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zu Kooperationen zwischen Landesbehörden und Postdienstleistern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Wie viele Adressen von Absendern und Empfängern von Postsendungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren auf welcher gesetzlichen Grundlage jeweils von der Deutschen Post AG dokumentiert und gespeichert (bitte nach Jahren aufgliedern)? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen bei der Deutschen Post AG keine Auswertungen über die Anzahl der in den vergangenen fünf Jahren dokumentierten und gespeicherten Adressen von Absendern und Empfängern vor. Eine eventuelle Dokumentation und Speicherung von Adressen erfolgt unter Beachtung des BDSG und der Postdienste-Datenschutzverordnung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13556 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) An welchen Stellen im Bereich der Postbeförderung erfolgt diese Dokumentation , und welche technischen Mittel kommen dabei zum Einsatz? Die Erfassung von Daten des Postverkehrs erfolgt im Rahmen der Sortier- und Transportvorgänge an unterschiedlichen Stellen durch unterschiedliche technische Mittel, wie z. B. Lesegeräte. b) In wie vielen und welchen Fällen wurden während der letzten fünf Jahre solche gespeicherten Adressdaten welchen deutschen Behörden zur Verfügung gestellt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor. c) In wie vielen und welchen Fällen wurden während der letzten fünf Jahre solche gespeicherten Adressdaten auf welcher rechtlichen Grundlage welchen ausländischen Behörden zur Verfügung gestellt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor. d) Wie lange werden die Adress- und Empfängerdaten gespeichert? Die Deutsche Post AG speichert Adress- und Empfängerdaten je nach Anlass der Speicherung unterschiedlich lange. Für die Sortierung erfasste Adressdaten werden sofort nach Abschluss der Sortierung gelöscht. Eine kurzfristige Datenerfassung dient vorwiegend zur elektronischen Sendungssortierung sowie zur Nachvollziehbarkeit des Transportweges („Tracking- und Tracing“), längerfristig ist dies ggf. aus Haftungsgründen erforderlich. Adressdaten, die bei der Beförderung von Nachnahmesendungen erfasst werden, müssen gemäß § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) für 10 Jahre gespeichert werden. Gemäß § 5 Absatz 2 ZollVG ist die Deutsche Post AG befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Dabei wird auch die Adresse des Empfängers angegeben, die dann auch auf dem betreffenden Steuerbescheid dokumentiert ist. In diesen Fällen bestehen die üblichen steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Das BKA als Strafverfolgungsbehörde speichert Adress- und Empfängerdaten für die Dauer der Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens werden die Daten gemäß der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen gelöscht. 15. In wie vielen Fällen und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde der Inhalt von Postsendungen nach Kenntnis der Bundesregierung ausländischen Behörden mitgeteilt (bitte unter Nennung der Behörde beantworten)? Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen aus Postsendungen, die nach dem G 10 eingesehen worden sind, ist § 4 Absatz 4 G 10, dem mit Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I, S. 2097) ein – am 25. Mai 2018 in Kraft tretender – klarstellender Satz angefügt worden ist, wonach bei der Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen (sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen) auch § 19 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) anzuwenden ist, d. h. dass die Übermittlung in jedem Fall unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13556 Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen . Der BND und das BAMAD haben keine Inhalte von Postsendungen an ausländische Behörden mitgeteilt. Im BfV liegen keine statistischen Erhebungen zu Übermittlungen vor. Zu Übermittlungen durch Landesbehörden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333