Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13571 18. Wahlperiode 13.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Azize Tank, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13435 – Rentenrechtliche Würdigung verfolgter deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger polnischer Herkunft sowie polnischer Zivilarbeiterinnen und Zivilarbeiter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Noch immer erhalten viele Polinnen und Polen, die während des Nationalsozialismus verfolgt, zwangsgermanisiert oder deren Arbeitsleistung von Deutschen ausgebeutet wurde, keine Rente für die Zeit ihrer damaligen Beschäftigung, obwohl sie Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung erworben haben und diese Arbeit keine Zwangsarbeit war. Dies betrifft insbesondere ehemals deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger polnischer Herkunft (Polonia). Obwohl viele Vertreterinnen und Vertreter der Polonia Repressalien des NS- Regimes ausgesetzt und in deutschen Konzentrationslagern misshandelt und ermordet worden sind, werden sie bis heute nicht als rassisch NS-Verfolgte anerkannt . Das Bundesentschädigungsgesetz hat Polen und Angehörige anderer slawischer Nationen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen rassischer Verfolgung ausgeschlossen. Eine Entschädigung von der Stiftung „Polnisch-Deutsche Aussöhnung“ (poln. Fundacja „Polsko-Niemieckie Pojednanie“ – FPNP) ist dabei ausgeschlossen, da diese Personen bis zur Befreiung im Jahre 1945 als deutsche Staatsbürger betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund wirkt sich insbesondere die Rechtlosstellung zahlreicher polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, darunter auch Juden, Sinti und Roma in der Sozialversicherung durch die sog. Ostgebiete-Verordnung besonders gravierend aus. Dabei sollte auch auf die NS-Verfolgung von Polen im Zusammenhang mit dem Erlass der sog. Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 hingewiesen werden. Diese richtete sich gleichermaßen gegen Juden und Polen. Bei den Nürnberger Nachfolgeprozessen wurden deren Bestimmungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit subsumiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13571 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch die Nachkommen der politisch und rassisch verfolgten Polonia-Mitglieder wurden oftmals Maßnahmen der Zwangsgermanisierung ausgesetzt. Obwohl genaue Zahlen bis heute fehlen, wird geschätzt, dass bis zu 200 000 Kinder aus Polen eingedeutscht wurden. Die ehemals zwangsgermanisierten, polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben dabei oft nach der Entführung ins Deutsche Reich im deutschen Rentenversicherungssystem Beiträge abgeführt und nach der Befreiung ihren Wohnsitz in Polen genommen. Ähnlich wie deutsche Staatbürgerinnen und Staatsbürger polnischer Herkunft unterlagen dabei grundsätzlich auch polnische Zivilarbeitende, wie alle anderen ausländischen Zivilarbeitenden, der Sozialversicherungspflicht gemäß der Reichsversicherungsordnung (RVO). In einem Schreiben des damaligen Reichsarbeitsministers vom 14. November 1939 wird klargestellt, dass polnische Staatsangehörige, die keine Kriegsgefangenen sind und „im Inland eine Beschäftigung ausüben und Tariflohn beziehen, nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind“ (RABl. 1939 IV, S. 517). Polnische Arbeitskräfte , die aus den in das Deutsche Reich eingegliederten polnischen Gebieten stammen, waren sowohl beim Einsatz in der Industrie, im Baugewerbe, im Handwerk und im Handel sowie auch in der Land- und Forstwirtschaft, ohne dass hier Besonderheiten galten, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig . In der „Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten“ vom 5. Oktober 1941 ist geregelt, dass Vereinbarungen über die Altersversorgung neben den gesetzlichen Bestimmungen nicht getroffen werden dürfen. Das heißt, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenversicherung auch für polnische Beschäftigte, eine Zusatzversicherung /Betriebsrente ist untersagt (§ 6, Deutscher Rechtsanzeiger Nr. 235 vom 8. Oktober 1941). Auch sog. Ostarbeiter, also Arbeitskräfte aus dem besetzten Teil der Sowjetunion waren ab dem 1. April 1944 (bei monatlicher Lohnzahlung) bzw. ab 3. April 1944 (bei wöchentlicher Lohnzahlung) gemäß § 11 der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 25. März 1944 (RGBl. I, S. 68) verpflichtet, „Sozialversicherungsbeiträge nach den Vorschriften der Reichversicherungsgesetze zu entrichten“. Ungeachtet des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 ermöglicht seit 5. Dezember 2014 das deutsch-polnische „Abkommen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind“ auch die Auszahlung von Renten aus einer Beschäftigung im nationalsozialistischen Einflussbereich an ehemalige NS-Verfolgte mit Wohnsitz in Polen. Analog könnten die in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Beitragszeiten, die bislang keinerlei rentenrechtliche Berücksichtigung finden, an die betroffenen Personen mit Wohnsitz in Polen ausgezahlt werden. 1. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die in der deutschen Rentenversicherung während der NS-Zeit erworbenen Beitragszeiten in Form einer Rente gegenüber Personen mit Wohnsitz in Polen auszuzahlen, die während der NS-Verfolgung als Polen rassisch oder politisch verfolgt wurden und nachweislich im sog. Deutschen Reich bzw. in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13571 2. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die in der deutschen Rentenversicherung während der NS-Zeit erworbenen Beitragszeiten in Form einer Rente gegenüber Personen mit Wohnsitz in Polen auszuzahlen, die während der NS-Verfolgung als Zivilarbeiterinnen und Zivilarbeiter nachweislich im sog. Deutschen Reich bzw. in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Für Personen, die sich am 31. Dezember 1990 in Polen ständig aufgehalten haben und heute noch dort wohnen, gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (SVA Polen 1975). Das Abkommen von 1975 ist ein Eingliederungsabkommen, durch das Leistungen nach dem sogenannten Eingliederungs- und Integrationsprinzip gezahlt werden . Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, eine Gesamtrente aus den in Deutschland und Polen zurückgelegten Versicherungszeiten zahlt. Bei Wohnsitz in Polen zahlt folglich der polnische Versicherungsträger eine Rente auch aus deutschen Zeiten für Personen, die nachweislich im sogenannten Deutschen Reich beziehungsweise in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren. Zusammen mit dem SVA Polen 1975 wurde am 9. Oktober 1975 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Volksrepublik Polen zur Abgeltung aller Ansprüche auf dem Gebiet der Renten- und Unfallversicherung sowie unter Berücksichtigung der Kosten für Leistungen aus diesen Versicherungen einen Betrag in Höhe von 1,3 Mrd. DM von der Bundesrepublik Deutschland erhielt (siehe auch BGBl. II 1976, S. 401). Das in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochene Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, bezieht sich nach seinem Artikel 4 ausschließlich auf Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto nach Maßgabe der deutschen rentenrechtlichen Vorschriften. 3. Wie oft hat die Deutsche Rentenversicherung seit dem Jahr 2002 die in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Versicherungszeiten von Personen , die während der NS-Verfolgung als Polen rassisch oder politisch verfolgt wurden und im sog. Deutschen Reich bzw. in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs beschäftigt waren, festgestellt, damit die betroffenen Personen mit Wohnsitz in Polen eine Beitragserstattung erhalten können? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 4. Wie viele polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ehemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (Polonia), insbesondere zwangsgermanisierte Personen, haben seit dem Jahr 2002 einen Antrag auf Altersrente aus der deutschen Sozialversicherung gestellt (bitte nach Jahr der Antragstellung, Wohnsitzland, Geburtsjahr und wie der Rentenantrag beschieden wurde aufschlüsseln)? Die in der Frage angesprochene Gruppe von Betroffenen wird im Datenbestand der Rentenversicherung nicht gesondert erfasst. Statistische Daten sind daher nicht verfügbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13571 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche Hinweise hat die Bundesregierung betreffend der Zahl der Klagen polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ehemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (Polonia), insbesondere zwangsgermanisierte Personen oder deren Nachkommen, auf Entschädigung und Waisenrente vor deutschen Gerichten (bitte nach Jahr der Klage, Gerichtsstand, Geburtsjahr und wie die Klage beschieden wurde aufschlüsseln)? Eine Übersicht über Klagen auf Entschädigung und Waisenrente von polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die ehemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (Polonia), insbesondere zwangsgermanisierte Personen oder deren Nachkommen, liegt der Bundesregierung nicht vor. 6. Welche Möglichkeiten bestehen, um den ehemals zwangsgermanisierten polnischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern einen Zugang auf einmalige oder monatliche Beihilfe auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 mit nachfolgenden Änderungen zu gewähren? Die Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 sehen Leistungen für Verfolgte nicht jüdischer Abstammung vor, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Gesundheitsschäden erlitten haben, jedoch aus formellen Gründen keine gesetzlichen Entschädigungsleistungen erhalten können. Im Grundverfahren auf Beihilfe nach § 4 der Richtlinien müssen die Antragsteller weder deutsche Staatsangehörige sein noch Wohnsitzvoraussetzungen in Deutschland erfüllen. Somit können Antragsteller auch polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sein. 7. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. welche Überlegungen angestellt bezüglich einer Restitution oder Entschädigung für die in der NS-Zeit beschlagnahmten Immobilien oder Güter der polnischen Minderheit bzw. der damals daraus erzielten Erlöse? Wie andere Opfer des NS-Unrechtssystems konnten nach dem Krieg auch polnische Betroffene die Rückerstattung des Vermögens verlangen. Verfolgten der polnischen Minderheit standen zudem die Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zur Verfügung. Allerdings können seit dem BEG-Schlussgesetz vom 14. September 1965 spätestens seit dem 31. Dezember 1969 keine Anträge auf Entschädigung nach dem BEG gestellt werden. Im Jahr 2000 gründeten die Bundesregierung und die deutsche Wirtschaft die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ). Die Stiftung war als abschließende Regelung für die Gewährung von Leistungen zugunsten ehemaliger KZ-Häftlinge, Zwangsarbeiter oder dem Vermögen geschädigter NS-Opfer gedacht. Das Stiftungsgesetz sah zwei Plafonds zum Ausgleich von Vermögensschäden im Zuge rassischer Verfolgung oder aus sonstigen Gründen nationalsozialistischen Unrechts vor. In Polen betrugen die Auszahlungen wegen Vermögensschäden an 7 314 Leistungsberechtigte rund 43,2 Mio. Euro (Bundestagsdrucksache 16/9963). Die bei der Stiftung EVZ gespeicherten Daten lassen keine Identifizierung von deutschen Staatsbürgern polnischer Herkunft zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13571 8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Ehrung und Rehabilitierung der polnischen Minderheit, die im NS verfolgt wurde, seit dem Jahr 2000 ergriffen? 9. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Aufarbeitung der Verfolgung und Ermordung polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger polnischer Abstammung während der NS-Zeit in der Gedenkstättenarbeit angemessen zu würdigen? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die beiden Fragen werden zusammen beantwortet, da Gedenken und Aufarbeitung miteinander verbunden sind. Beide Ansätze tragen zur Rehabilitierung der Opfer bei. Auf der Grundlage des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 nahm der Deutsche Bundestag am 10. Juni 2011 den Antrag „Deutschland und Polen - Verantwortung aus der Geschichte, Zukunft in Europa “ (Bundestagsdrucksache 17/6145) an: „In der Zeit des Nationalsozialismus wurden […] Angehörige der damaligen polnischen Minderheit in Konzentrationslagern umgebracht, ihre Organisationen verboten und enteignet. Der Deutsche Bundestag will diese Opfer ehren und rehabilitieren. Er spricht sich deshalb für die Errichtung einer Dokumentationsstelle zur Geschichte und Kultur der Polen in Deutschland aus.“ Die am 12. Juni 2011 unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung des Runden Tisches zu Fragen der Förderung der deutschen Minderheit in Polen und der polnischstämmigen Bürger in Deutschland“ war ein weiterer Schritt zu der 2013 in Bochum begründeten, von der Bundesregierung finanzierten Dokumentationsstelle zur Kultur und Geschichte der Polen in Deutschland. Sie erfüllt diesen Auftrag zur Ehrung und Rehabilitierung der Opfer, indem sie die Spuren und Einflüsse des polnischen Lebens in Deutschland erforscht und dokumentiert und sie im Internetportal, der „Porta Polonica“, für eine breite Öffentlichkeit sichtbar macht. Die „Porta Polonica“ bildet zugleich eine digitale Plattform zur Vernetzung und zum Austausch und leistet damit einen Beitrag zur aktiven Mitgestaltung der Erinnerungskultur. Die Arbeit der bundesfinanzierten Gedenk- und Dokumentationsstätten im Bereich der Aufarbeitung des Nationalsozialismus bezieht alle Opfergruppen ein und zielt darauf, die Identität und Individualität der Opfer zu vermitteln. Ehrendes Gedenken und Rehabilitierung der Opfer leiten diese Vermittlungsarbeit. Beispielhaft sei hier die von der Kulturstiftung des Bundes mit einem Anteil von 80 Prozent geförderte Wanderausstellung „Polnische Minderheit im KZ“ genannt , die ab Oktober 2009 erst in Deutschland und dann in Polen und auch in mehreren Gedenkstätten gezeigt wurde. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzliche oder andere Maßnahmen zu ergreifen, damit der genannte Personenkreis, wie auch seine Familienangehörigen neben der moralischen Rehabilitation auch eine materielle Entschädigung für die erlittenen Haft- und Verfolgungszeiten erhalten? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Entschädigung von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern polnischer Herkunft wegen Verfolgung im Nationalsozialismus“ vom 13. August 2013 (Bundestagsdrucksache 17/14665) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13571 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung zu, dass Leistungsansprüche für Arbeitszeiten aus der Zeit der NS-Verfolgung verjährt sein sollen, wie dies durch die Deutsche Rentenversicherung u. a. unter Berufung auf die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ den ehemals Zwangsgermanisierten als Begründung für die Verweigerung eines Anspruchs auf Altersrente aus dem System der deutschen Sozialversicherung mitgeteilt wird (vgl. den Fall Arkadiusz Różański, geb. 4. April 1926, der als Zwangsgermanisierter nachweislich in der Möbelfabrik Wilsmeier in Lemgo vom 6. November 1941 bis 31. März 1945 sozialversichert beschäftigt wurde, Quelle: Bürgeranfrage)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die Rentenversicherung Leistungsansprüche für Arbeitszeiten aus der Zeit der NS-Verfolgung unter Bezugnahme auf Verjährungsvorschriften ablehnt. Sofern im Einzelfall das SVA Polen 1975 Anwendung findet, zahlt für Personen mit Wohnsitz in Polen grundsätzlich allein der polnische Versicherungsträger eine Rente aus allen Versicherungszeiten, unabhängig davon, wo diese zurückgelegt wurden. Die Zahlung einer deutschen Rente aus anderen Versicherungszeiten nach Polen kommt aufgrund des Eingliederungsprinzips des SVA Polen 1975 nicht in Betracht. 12. Wie viele Anträge auf Waisenrente bzw. Witwenrente wurden seit dem Jahr 2002 von Personen wegen der Ermordung der Eltern bzw. der Ehegatten gestellt , die als Polonia-Angehörige während des NS verfolgt wurden (vgl. Fall Stanisław Michalski, geb. 7. Mai 1936, dessen Vater im KZ Dachau ermordet wurde, Quelle: Bürgeranfrage)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die sogenannte Ostgebiete- Verordnung vom 22. Dezember 1941 als fundamentaler Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit als von Anfang an nichtig anzusehen ist, da sie eine besondere Ausprägung rassistischer Rechtsetzung des NS durch Rechtlos -Stellung von Juden, Sinti und Roma sowie Polen darstellt? Die Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ist mit Beschluss des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Angestelltenversicherungs -Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 rückwirkend zum 1. Januar 1959 außer Kraft getreten. Regelungen wie der Rechtslosstellung polnischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in der Rentenversicherung wurde damit ein Ende gesetzt. 14. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Folgen der während des NS staatlich sanktionierten Verdrängung des Sozialversicherungsrechts gegenüber polnischen Staatsbürgern, deren Arbeitsleistung im Rahmen typischerweise sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung durch Deutsche ausgebeutet wurde, durch einen rentenrechtliche Lösung wiedergutzumachen? Handelt es sich um Personen, die sich ständig ununterbrochen in Polen aufgehalten haben, führt das SVA Polen 1975 dazu, dass die polnische Seite diese Zeiten in der polnischen Rente zu berücksichtigen hat. Hat die deutsche Seite die Rentenzahlung zu übernehmen, weil der ständige Aufenthaltsort durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland lag, werden diese Zeiten regelmäßig in der deutschen Rente berücksichtigt, entweder nach reichsgesetzlichen Vorschriften als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13571 unmittelbar deutsche Zeiten oder als polnische Zeiten, für die die deutsche Seite wegen des Eingliederungsprinzips des SVA Polen 1975 leistungspflichtig ist. Eine Leistung aus Deutschland für in Polen Lebende ist nicht möglich. Mit dem Abschluss des SVA Polen 1975 hat man sich angesichts der schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Situation und der wechselvollen Vergangenheit im deutsch-polnischen Verhältnis für das Eingliederungsprinzip entschieden, wonach jeder Berechtigte seine Rente von dem Rentenversicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften erhält. Ein Leistungsexport hätte dagegen die als unmöglich eingestufte Zuordnung der sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände erforderlich gemacht, die Spannungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen nicht abgebaut und die Verständigung sowie fortschreitende Verbesserung der Beziehungen nicht gefördert (vgl. Bundestagsdrucksache 7/4731). 15. Was unternimmt die Bundesregierung, um ehemals zwangsgermanisierte Kinder bei der Suche nach ihren Familienangehörigen zu unterstützen und den Zugang zu standesamtlichen Dokumenten zu vereinfachen? Soweit im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Polen geborenen Kinder in deutschen Personenstandsregistern nachträglich erfasst worden sind, können die Betroffenen diese nach den §§ 61 ff. des Personenstandsgesetzes nutzen . Das heißt, im Rahmen dieser Vorschriften Auskünfte aus Registereinträgen und den dazugehörenden Sammelakten beantragen und Einsicht in die Register und Sammelakten nehmen. 16. Was unternimmt die Bundesregierung, damit Überlebende der Shoah, die nach der Befreiung während ihrer Zeit in Displaced Persons Camps (DP) in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren, Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gegebenenfalls rückerstattet bekommen? An die deutsche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden erstattet, wenn die Voraussetzungen des § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. Danach wird ein Anspruch auf Erstattung rechtmäßig gezahlter bzw. glaubhaft gemachter Beiträge grundsätzlich in solchen Fällen zuerkannt, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung vorrangig verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Dies ist u. a. dann gegeben, wenn Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate) nicht erfüllt haben. Eine Erstattung der bis zur Währungsreform (im Bundesgebiet bis zum 20. Juni 1948, im Land Berlin bis zum 24. Juni 1948 und im Saarland bis zum 19. November 1947) gezahlten Beiträge ist jedoch generell ausgeschlossen. Im Zuge der Beantragung einer Beitragserstattung wird im Hinblick hierauf stets geprüft, ob eine Rentenleistung durch die Berücksichtigung von über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften in Betracht kommt. Hierzu zählt beispielsweise auch das SVA Polen 1975, nach dem der polnische Rentenversicherungsträger die deutschen Versicherungszeiten übernehmen würde, wenn der Versicherte sich am 31. Dezember 1990 in Polen aufgehalten hat und heute noch dort wohnt (vgl. Antwort zu Frage 1). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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