Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13572 18. Wahlperiode 13.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Julia Verlinden, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13405 – Schutzlücken und Unterstützungsbedarf bei besonderen Verbrauchergruppen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Lebensumstände von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind sehr unterschiedlich . Doch fast alle Verbraucherinnen und Verbraucher können in bestimmten Marktsituationen verletzlich sein. Verbraucherverletzlichkeit (engl.: consumer vulnerability) bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht (bzw. nicht in ausreichendem Maße) in der Lage sind, ihre Interessen und ihr persönliches Wohlergehen als Marktteilnehmer zu schützen (http://ec.europa. eu/consumers/consumer_evidence/market_studies/vulnerability/index_en.htm). Auch wenn Verletzlichkeit also v. a. kontextbezogen und nicht personen-(gruppen-)- bezogen auftritt (www.fr.de/politik/meinung/gastbeitraege/verbraucherpolitikes -gibt-nicht-den-verbraucher-a-297004), können bestimmte soziodemographische Merkmale wie Alter, Sprache oder Einkommen einen starken Einfluss auf die Verletzlichkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern haben. Der Verbraucherpolitik kommt für diese Verbrauchergruppen eine besondere Verantwortung zu. So benötigen Kinder oder Seniorinnen und Senioren in bestimmten Marktsituationen oft einen höheren Schutz bzw. stärkere Unterstützung als andere Altersgruppen . Auch Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen , Menschen mit Behinderungen, armutsgefährdete oder überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher sind oft stärker unterstützungsbedürftig als andere. Die Belange von „besonderen Verbrauchergruppen“ werden auch von der Bundesregierung gezielt berücksichtigt (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Artikel/08242016_verbraucherpolitischer_Bericht_16.pdf?__blob=publication File&v=1, S. 54/55). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. In welchen (Markt-)Bereichen/Konsumsituationen liegen nach Ansicht der Bundesregierung die gegenwärtig größten Herausforderungen im Hinblick auf Verbraucherverletzlichkeit, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen Herausforderungen zu begegnen? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es gegenwärtig keinen Index oder eine vergleichbare Einheit für die Definition der Verbraucherverletzlichkeit in bestimmten (Markt-)Bereichen und Konsumsituationen. Verletzlichkeit tritt am häufigsten bei komplexen Käufen auf. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie der EU-Kommission „Consumer vulnerability across key markets in the European Union“ von 2016. Demnach waren 37 Prozent der befragten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in der Lage, das beste und für sie günstigste Angebot auszuwählen. Mehr als die Hälfte der Befragten gaben an, bei Finanz- und Energieprodukten die Angebote nicht zu vergleichen; ein Drittel gab an, Probleme bei der Vergleichbarkeit zu haben. Relevant sind für die Bundesregierung außerdem Rückmeldungen der Verbraucherorganisationen . Mit der Einrichtung der Marktwächter Finanzen und Digitales bei den Verbraucherzentralen der Länder und beim Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) wurden Frühwarnsysteme für bedenkliche Entwicklungen in bestimmten Marktbereichen geschaffen. Mit gleicher Zielsetzung hat der vzbv mit dem Aufbau eines Marktwächters Energie begonnen. Der Schutz von Verbrauchern, die Bauleistungen in Auftrag geben, ist in dieser Legislaturperiode mit der „Reform des Bauvertragsrechts“ wesentlich verbessert worden. Die Bundesregierung prüft derzeit, ob weiterer Handlungsbedarf im Bauträgervertragsrecht besteht. Dies betrifft unter anderem die Frage, ob der Erwerber eines Bauträgerobjekts im Fall der Insolvenz des Bauträgers hinreichend geschützt ist. Um den Herausforderungen zu begegnen, intensiviert die Bundesregierung sowohl markt- als auch zielgruppenbezogen ihre Anstrengungen in der Verbraucherpolitik . Dazu wird insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 2, 6, 8, 9, 10, 12, 26, 27 und 28 verwiesen. 2. Welche konkreten Aufgabenbereiche und Tätigkeitsschwerpunkte hat das Referat „Besondere Verbrauchergruppen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (V B 6)? Welche zentralen Arbeitsergebnisse hat das Referat seit seiner Einrichtung im Jahr 2015 vorzuweisen? Das Referat „Besondere Verbrauchergruppen“ (V B 6) ist zuständig für verbraucher -politische Maßnahmen wie Verbraucherinformationen und Verbraucherforschung bezüglich besonderer Verbrauchergruppen. Als besondere Verbrauchergruppen gelten laut Geschäftsverteilungsplan des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Menschen mit Migrationshintergrund, Ältere , Kinder, Jugendliche und Familien, Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Einschränkungen sowie Menschen in besonderen sozialen Lebenslagen . Zwischen diesen Verbrauchergruppen gibt es Überschneidungen. Neue Verbrauchergruppen, wie zum Beispiel Flüchtlinge, sind zu berücksichtigen . Die Aufgaben des Referates sind, die Anwendung und Weiterentwicklung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13572 verbraucherrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf besondere Verbrauchergruppen zu prüfen, Maßnahmen zum Kompetenzerwerb bisher benachteiligter Verbrauchergruppen zu entwickeln und zu begleiten, Lösungen für die bessere Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Angeboten für Verbraucher zu finden und Konzepte für zielgruppenorientierte Angebote im rechtlich-wirtschaftlichen Verbraucherschutz zu erstellen. Schwerpunktmäßig wurden seit der Einrichtung des Referates Maßnahmen zugunsten von Migranten und Flüchtlingen, von Menschen in besonderen Lebenslagen , von Älteren sowie von jungen Menschen durchgeführt. Im Rahmen der Verbraucherpolitik für Migranten wurden zur Gewinnung von Evidenz Veranstaltungen durchgeführt, Gutachten vergeben sowie Verbraucherinformations -projekte aufgesetzt. Die Tagung „Vielfältige Gesellschaft – interkultureller Verbraucherschutz?“ mit der Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin am 10. Mai 2016 diente dem Austausch über „Best-Practice“ Projekte in Bund und Ländern. Zu den Aktivitäten von Referat V B 6 beim Verbraucherschutz für Migranten und Flüchtlinge wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 10 verwiesen. Zugunsten von Menschen in besonderen sozialen Situationen werden Projekte zur aufsuchenden Verbraucherinformation im Quartier entwickelt (vgl. Antworten zu den Fragen 9 und 10). Zur Entwicklung eines altersgerechten Verbraucherschutzes tragen insbesondere Verbraucherinformationen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und zur Streitschlichtung in der Pflege sowie ein Gutachten zum Konsumverhalten Älterer bei. ((www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Zu_Hause_ gut_versorgt.html) (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/BAGSO_ Verbraucherschlichtung_im_Heim.html)) Im Rahmen des Themenschwerpunkts „Junge Verbraucherpolitik“ wurden zur Gewinnung empirischer Grundlagen eine repräsentative forsa-Meinungsumfrage sowie ein Expertenworkshop mit Vertreterinnen und Vertreter von Jugendorganisationen, aus der Wissenschaft, vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), aus der Verwaltung sowie von Verbraucherorganisationen durchgeführt. (www.bmjv. de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/06072017_Zukunftswerkstatt.html). Kinder 3. Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, auf EU-Ebene für eine verpflichtende Drittprüfung für Kinderspielzeug eingesetzt (bitte Auflistung der hierzu stattgefundenen Gespräche, Schreiben und offiziellen Arbeitssitzungen)? a) Welche Fortschritte konnten hier erzielt werden? b) Weshalb ist eine verpflichtende Drittprüfung für Kinderspielzeug auf EU- Ebene bis heute nicht verbindlich vorgesehen, und woran ist dies bislang gescheitert? Die Bundesregierung hat bei der Überarbeitung der EU-Spielzeug-Richtlinie eine entsprechende Forderung nach einer verbindlichen Drittprüfung erhoben. Deutschland war mit dieser Forderung aber innerhalb der zuständigen Ratsarbeitsgruppe isoliert. Deshalb fand die Forderung nach einer verpflichtenden Drittprüfung keinen Eingang in die EU-Spielzeug-Richtlinie. Da die EU-Spielzeug-Richtlinie europäisch vollharmonisiert ist, kann diese Forderung auch erst mit ihrer Überarbeitung wieder aufgegriffen werden. Solange die EU-Spielzeug-Richtlinie nicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode überarbeitet wird, kann Deutschland entsprechende Forderungen nicht erfolgreich einbringen. Deutschland setzt sich aber permanent dafür ein, dass die EU- Spielzeug-Richtlinie weiterentwickelt und der Schutz der Kinder weiter verbessert wird. 4. Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, für ein europäisches Sicherheitszeichen analog zum deutschen GS-Zeichen (GS – geprüfte Sicherheit) eingesetzt (bitte Auflistung der hierzu stattgefundenen Gespräche, Schreiben und offiziellen Arbeitssitzungen)? a) Welche Fortschritte konnten hier erzielt werden? b) Weshalb ist ein solches Sicherheitszeichen bis heute nicht eingeführt worden , woran ist dies konkret gescheitert? Die Diskussion über ein europäisches Sicherheitszeichen, welches mindestens das gleiche Sicherheitsniveau bietet wie das deutsche GS-Zeichen, wird bereits seit langer Zeit auf europäischer Ebene geführt, und es bedarf für seine Einführung einer Verankerung im europäischen Recht. Die europäische Kommission ist in einer am 4. Dezember 2008 herausgegebenen Studie – auch auf Grund einer europaweit durchgeführten, internetgestützten Fragebogenaktion – zu dem Ergebnis gekommen, dass ein zusätzliches europäisches Sicherheitszeichen keine Vorteile brächte. Daher ist auch weiterhin nicht absehbar, ob und wann seitens der zuständigen Europäischen Kommission die Verhandlungen über ein europäisches Sicherheitszeichen wieder aufgenommen werden. Die diesbezüglichen Diskussionen sind in den Verhandlungen über die Verbraucherproduktesicherheitsverordnung zu führen, welche jedoch seit Beginn der Legislaturperiode ruhen (vgl. auch Antwort zu Frage 5). 5. Welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um das bereits im Jahr 2013 von der EU-Kommission vorgestellte Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket bzw. die darin enthaltene Revision der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG) auf Ratsebene weiterzubringen? Wie ist der Stand der Verhandlungen? Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss der Verhandlungen ? Mitte Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für ein Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket vor. Mit diesem Paket sollen für Nicht-Lebensmittel-Produkte die geltenden Sicherheitsbestimmungen vereinfacht und vereinheitlicht und die Marktüberwachungsbestimmungen gestrafft werden. Spielzeug ist nicht Gegenstand dieses Pakets. Im Rahmen des Produktsicherheits- und Marküberwachungspakets wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten vorgelegt, mit dem die Vorschriften über die Beschaffenheit von Verbraucherprodukten überarbeitet und an den Neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten im Binnenmarkt angepasst werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13572 Änderungsbedarf besteht im Wesentlichen noch hinsichtlich der verpflichtenden Ursprungslandangabe, die Deutschland sowie 14 weitere Mitgliedstaaten, ablehnen , da die Angabe keine klaren positiven Auswirkungen auf die Rückverfolgbarkeit von Produkten oder die Produktsicherheit hat. Deutschland hat sich bei den Beratungen auf Ratsebene für eine Verabschiedung des Pakets, nach Streichung der Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes eingesetzt. Das weitere Vorgehen der Europäischen Kommission bleibt abzuwarten. Die Europäische Kommission bereitet zurzeit einen neuen Legislativvorschlag zur Marktüberwachung vor. 6. Inwieweit sieht die Bundesregierung, aufbauend auf den Ergebnissen der Konferenz „App-gezockt und spielend ausgehorcht“ des BMJV im Juli 2017 (www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2017/07052017_App-gezockt.html), Handlungsbedarf, um Kinder bei der Nutzung von Spiele-Apps besser zu schützen? Welche Bedeutung und welche Wirksamkeit für einen besseren Verbraucherschutz haben nach Ansicht der Bundesregierung Informationsangebote zur Handhabung von Apps für Eltern und Kinder, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom BMJV gefördert werden? Die Konferenz „App-gezockt und spielend ausgehorcht“ wurde vom Projektträger jugendschutz.net im Rahmen eines gemeinsamen Projekts von BMJV und BMFSFJ zum Monitoring und zur Bewertung von kindaffinen Apps hinsichtlich Jugend-, Daten- und Verbraucherschutzrisiken sowie Information der Verbraucher durchgeführt, um mit Experten aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft konkrete Verbesserungen und Handlungsempfehlungen zu beraten. Nicht zuletzt angesichts der dort von der Stiftung Warentest und von jugendschutz.net vorgestellten erheblichen Mängel im Bereich des Jugend-, Daten- und Verbraucherschutzes bei 50 Spiele-Apps (vgl. hierzu Heft 07/2017 der Stiftung Warentest), sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich dem Thema verstärkt zu widmen und weiteren Handlungsbedarf eingehend zu prüfen. Dies betrifft sowohl Fragen der Regulierung und Technologie als auch Maßnahmen der Medienbildung und zur Stärkung der Verbraucherkompetenz. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bund-Länder-Kommission Medienkonvergenz hat das BMFSFJ bereits konkrete Vorschläge für eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes vorgelegt , um die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen vor Interaktionsrisiken zu schützen und das Beschwerdemanagement zu stärken. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass bisherige Maßnahmen im Bereich Medienbildung /Verbraucherkompetenz wie das o. a. Kinder-App-Monitoring-Projekt, der Elternratgeber „Schau Hin! Was Dein Kind mit Medien macht.“ sowie die Initiative „Gutes Aufwachsen mit Medien“, die insbesondere darüber informiert, ob eine App empfehlenswert ist, sinnvoll, wirksam und somit für einen besseren Verbraucherschutz zielführend sind. 7. Sieht die Bundesregierung im Bereich der sogenannten Bildungskommunikation durch Unternehmen, z. B. bei geförderten Sportwettbewerben an Schulen, Zurverfügungstellung von Bildungsmaterialien durch Unternehmen etc. (www.sueddeutsche.de/bildung/grundschule-darf-werbung-an-schulensein -1.3543504) Handlungsbedarf (bitte begründen)? Aufgrund der föderalen Kompetenzverteilung obliegt nach Artikel 30 Grundgesetz die Zuständigkeit für Bildungskommunikation und die Bewertung entsprechenden Handlungsbedarfs den Ländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grundsätzlich ist Werbung gegenüber Kindern, die eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf enthält bzw. eine Aufforderung, die Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, nach der sogenannten schwarzen Liste des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich stets unzulässig (vgl. § 3 Absatz 3 UWG in Verbindung mit Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG). Daneben gibt es weitere Schutzvorschriften wie den Rundfunkstaatsvertrag , den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, das Telemediengesetz und nicht zuletzt das Jugendschutzgesetz. Verbraucherinnen und Verbraucher mit eingeschränkten Deutschkenntnissen 8. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Migrantinnen und Migranten sowie geflüchtete Menschen als Marktteilnehmer besser zu schützen und zu unterstützen (z. B. www.welt.de/print/welt_kompakt/print_ wirtschaft/article165930591/In-der-Verbraucherfalle.html) (bitte begründen )? Die Bundesregierung sieht den dringendsten Handlungsbedarf darin, Migrantinnen und Migranten sowie geflüchtete Menschen möglichst frühzeitig über die in Deutschland üblichen Verträge, Zahlungsbedingungen und sonstigen Gepflogenheiten („Verbraucheralltag“) unter Zuhilfenahme der für geflüchtete Menschen relevanten Zugangskanäle aufzuklären. Das BMJV hat den Handlungsbedarf für geflüchtete Menschen durch eine Reihe von Maßnahmen ermittelt: So ist eine vom BMJV in Auftrag gegebene Forschungsstudie über den Verbraucheralltag von Flüchtlingen Grundlage für Verbraucherschutzmaßnahmen zugunsten von Geflüchteten. Die vom BMJV durchgeführten Verbändegespräche auf Staatssekretärsebene zum Verbraucheralltag von Flüchtlingen befördern die Vernetzung der Beteiligten und liefern Informationen über den Unterstützungsbedarf (vgl. www.bmjv.de/DE/Themen/VerbraucherschutzMigranten/ Verbraucherschutz Migranten_node.html). Die Bundesregierung bietet Migranten und Flüchtlingen umfangreiche Informationen zum Verbraucheralltag an, beispielhaft genannt seien: Das BMJV fördert das vom vzbv durchgeführte Projekt „Verbraucherinformationen für Flüchtlinge“, vgl. Antwort zu Frage 9. Seit dem 1. Januar 2005 gelten gesetzliche Rahmenbedingungen für die sprachliche Integration von Zuwanderern, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. In den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angebotenen Integrationskursen wird auch über Verbraucherrechte aufgeklärt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration fördert in Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom das Portal „www.Handbookgermany.de“ als Startseite für Flüchtlinge mit alltagstauglichen und zum Teil bereits regionalisierbaren Informations- und Kontaktangeboten zu Themen wie Spracherwerb, Recht, Arbeit, Bildung, Leben und Wohnen in Deutschland. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Rahmen von „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“ die Erstellung der Spielebox „Aufgetischt“ zur Stärkung der Ernährungskompetenz gefördert. Diese richtet sich an jugendliche Migrantinnen und Migranten, unter anderem in Willkommens-/Integrationsklassen und im Regelunterricht, aber auch an Erwachsene mit eingeschränkten Lese- und Rechtschreibkompetenzen bzw. Deutschkenntnissen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13572 Mit der vom BMEL im Rahmen des Bundesprogramms ländliche Entwicklung geförderten Maßnahme „500 Landinitiativen“ gibt es den Förderaspekt der praktischen Lebenshilfe. Dort werden zum Beispiel Projekte oder Initiativen zum Kulturaustausch, Vermittlung von Kenntnissen zu heimischen Lebensmitteln , Patenschaften/Mentoring für Einkauf, Arztbesuche und Behördengänge, Unterstützung im Bereich Mobilität und Arbeitssuche gefördert. Um digitale Verbraucherinformationen noch zielgruppengerechter zu gestalten , werden im BMJV-Projekt „Die neuen Verbraucher“ gemeinsam mit digital affinen Flüchtlingen in „Living Labs“ in sechs Ländern bestehende digitale Angebote geprüft und neue digitale Angebote entwickelt. Im gleichen Projekt wird durch den Einsatz von Flüchtlingen als Multiplikatoren (sog. Alltagsbotschafter ) ein „peer-to-peer“-Ansatz erprobt. (www.bmjv.de/DE/Themen/ VerbraucherschutzMigranten/VerbraucherschutzMigranten_node.html). 9. Welche Erfahrungen und Erkenntnisse hat die Bundesregierung bzgl. der vom BMJV geförderten Projekte „Migranten und Verbraucherschutz in digitalen Märkten“ (www.verbraucherzentrale-berlin.de/migranten-undverbraucherschutz ), „Verbraucherinformation geht in die Quartiere“ (www. verbraucherzentrale.nrw/quartiersinformation-bonn) sowie „Verbraucherinformationen für Flüchtlinge“ (www.vzbv.de/meldung/fluechtlinge-durch-denkonsumdschungel -lotsen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Ist allgemein ein Ausbau der Verbraucherinformationen und Verbraucherberatung für Migrantinnen und Migranten sowie für geflüchtete Menschen vorgesehen ? Das Projekt „Migranten und Verbraucherschutz in digitalen Märkten“ richtet sich an Verbraucherinnen und Verbraucher mit türkischem und russischem Migrationshintergrund . Ziel ist die vertiefte Aufklärung über Verbraucherrechte sowie Markt- und Beratungsangebote in digitalen Märkten. Es werden speziell an die Zielgruppe gerichtete Marktangebote rechtlich überprüft und Rechtsverstöße, wo möglich und geeignet, durch Abmahnungen und Unterlassungsklageverfahren verfolgt. Neben Fragestellungen im Bereich der Telekommunikation werden auch zielgruppenspezifische Angebote des Onlinehandels und der Onlinedienstleistungen im Bereich Reisen und Partnervermittlung in den Fokus genommen. Das Projekt zeigt, dass der digitale Markt auch aus Sicht der Migrantinnen und Migranten gezielt beobachtet und analysiert werden sollte. So kann verhindert werden, dass sich ein Parallelmarkt bildet, der aufgrund der sprachlichen, aber auch technischen Barrieren (zum Beispiel dem gezielten Ausschluss von Nutzern deutscher Provider) der Gefahr unterliegt, sich zu einem intransparenten, unregulierten Markt zu entwickeln. Dem Projekt „Verbraucherinformation geht in die Quartiere“ liegt ein aufsuchender Ansatz zugrunde. Es wird in den Städten Bonn und Halle an der Saale erprobt, mit welchen Angeboten und Maßnahmen vor Ort die Bewohnerinnen und Bewohner in strukturschwachen, sozial benachteiligten und imagebelasteten Stadtund Ortsteilen besser erreicht werden können. Dabei findet die Einbeziehung des Wohnumfelds im Angebot der Verbraucherzentralen Berücksichtigung. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das Konzept der aufsuchenden Verbraucherarbeit ein zielführender Ansatz ist, um sogenannte verletzliche Verbraucher zu erreichen. Durch die Beteiligung von Arbeitskreisen und -gruppen vor Ort und den Einsatz von Multiplikatoren gelingt es, einen direkten Zugang zu ansonsten schwer erreichbaren Zielgruppen zu erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung zieht daraus die Schlussfolgerung, dass es sinnvoll ist, den sozialraum-bezogenen Ansatz der aufsuchenden Verbraucherarbeit in einem größeren Rahmen zu erproben, siehe Antwort zu Frage 10. Im Rahmen des Projektes „Verbraucherinformationen für Flüchtlinge“ wurden zehn mehrsprachige YouTube Videos zu verbraucherrelevanten Alltagsfragen mit deutschen, englischen und arabischen Untertiteln sowie Checklisten erstellt (www.youtube.com/playlist?list=PL_gJNJO0fBvTw74sbohIXWiAegOVyeT8p; www.verbraucherzentrale.de/mehrsprachige-infos-fuer-fluechtlinge). Ein Ausbau der Verbraucherberatung von Migrantinnen und Migranten sowie für geflüchtete Menschen ist seitens der Bundesregierung nicht vorgesehen, da Verbraucherberatung in die Zuständigkeit der Länder fällt. Seitens der Bundesregierung ist jedoch ein Ausbau der Verbraucherinformation geplant. Die direkte Zusammenarbeit mit Migrantenorganisationen wird verstärkt . Zu dieser Teilfrage wird auch auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen. 10. Welche Maßnahmen, u. a. für die Zielgruppe der Migrantinnen und Migranten , sind im geplanten Projekt zur aufsuchenden Verbraucherinformation, das Teil der Strategie Soziale Stadt der Bundesregierung ist, geplant? Wann beginnt das Projekt, durch wen wird es durchgeführt, und mit welchen finanziellen Mitteln ist es ausgestattet? In wie vielen Städten bzw. Quartieren (bitte auflisten) wird das Projekt durchgeführt? Im Rahmen der ressortübergreifenden Strategie Soziale Stadt „Nachbarschaften stärken – Miteinander im Quartier“ haben BMJV und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 1. September 2017 das Projekt „Verbraucher stärken im Quartier“ gestartet. Zielgruppe des Projektes sind alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Quartieren , die dem Programm „Soziale Stadt“ zugerechnet werden. Es handelt sich in erster Linie um einen sozialraumbezogenen Ansatz. In jedem Quartier gibt es Migrantinnen und Migranten. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass je nach Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers oder Vorhandensein von gut frequentierten Einrichtungen/Treffpunkten und weiteren Akteuren ganz verschiedene Konzepte und Maßnahmen gefragt sind, um die Bewohnerinnen und Bewohner zu erreichen. Beispiele solcher Maßnahmen sind: Trainingseinheiten , Präventionsveranstaltungen, Vorträge zu ausgewählten aktuellen Themen in im Stadtteil vorhandenen Gruppen, zum Beispiel Seniorengruppen, Jugendeinrichtungen , Elternabende, offene Sprechstunden im Quartier, zum Beispiel auch in Schulen, insbesondere für ältere Schülerinnen und Schüler, und in anderen Einrichtungen, Lösungswegberatungen und Lotsentätigkeiten sowie Veranstaltungen mit Multiplikatoren. Die Gesamtprojektleitung für das Projekt „Verbraucher stärken im Quartier“ liegt beim vzbv. Die fachliche Projektleitung liegt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein -Westfalen (VZ NRW). Projektpartner sind 2017 und 2018 die VZ NRW, VZ Sachsen-Anhalt, VZ Saarland, VZ Rheinland-Pfalz und VZ Sachsen. Es liegt ein Gesamtkonzept vor, das vorsieht, dass bis 2021 Quartiere aus allen anderen Ländern hinzukommen und damit sukzessive auch alle Verbraucherzentralen Projektpartner werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13572 Die Projektdauer beträgt jeweils drei Jahre pro Quartier. Projektstart ist der 1. September 2017. Nach einer konzeptionellen Vorlaufphase starten am 1. Dezember 2017 Quartiere in Bonn-Tannenbusch, Halle an der Saale, Neustadt/Silberhöhe und Saarbrücken-Malstatt. Am 1. Juli 2018 kommen die Quartiere Leipziger Osten und Ludwigshafen-Oggersheim-West dazu. Die Fördersumme beträgt 5,2 Mio. Euro für die 2017 und 2018 beginnenden Quartiere beziehungsweise 13,7 Mio. Euro für das Gesamtkonzept mit Quartieren in allen Ländern (bis 2024). Armutsgefährdete bzw. über- und verschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher 11. Woran liegt es nach Ansicht der Bundesregierung, dass die Zahl der Überschuldeten sowie deren Überschuldungsraten auch im Jahr 2016 angestiegen sind, obwohl sich die Konjunktur insgesamt und die Arbeitslosigkeit positiv entwickelt haben (z. B. www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/crefo/ download_de/news_termine/wirtschaftsforschung/schuldneratlas/Analyse_ SchuldnerAtlas_2016.pdf)? Eine Überschuldungssituation hat im Regelfall nicht eine singuläre Ursache, sondern ist das Ergebnis einer Vielzahl von Gründen, die sich gegenseitig bedingen und verstärken können. Oft geht sie mit vielfältigen Problembelastungen und Lebensschwierigkeiten einher. Oftmals sind dies unvorhersehbare und gravierende Änderungen der Lebensumstände, die außerhalb der unmittelbaren Kontrolle der Überschuldeten liegen. Hierzu wird auch auf die Ausführungen im 5. Armutsund Reichtumsbericht der Bundesregierung hingewiesen. 12. Wie hat sich das Angebot von Finanzberatungen der Verbraucherzentralen nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren entwickelt vor dem Hintergrund der Forderung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2009, „einen massiven Ausbau des Finanzberatungsangebots in den Verbraucherzentralen der Länder zu unterstützen“ (siehe Bundestagsdrucksache 16/13612) (bitte Angebotszahl pro Bundesland und Jahr ausweisen )? Durch welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung die Länder hierbei unterstützt? Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung? Die Förderung der Beratungstätigkeit der Verbraucherzentralen gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Länder. Dem Bund liegen insofern keine Kenntnisse über die Entwicklung des Angebots von Finanzberatungen vor, die Verbraucherinnen und Verbraucher im Wege der Einzelfallberatung vor Ort durch die Verbraucherzentralen und ihre Beratungsstellen erhalten. Dagegen fördert der Bund unter anderem jedoch Projekte und Maßnahmen der allgemeinen Verbraucherinformation der 16 Verbraucherzentralen im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes , dabei bilden auch Fragen des Finanzmarktes und der Finanzdienstleistungen inhaltliche Schwerpunkte der informatorischen Maßnahmen. Weiter unterstützt der Bund das Projekt Marktwächter Finanzen beim vzbv und den Verbraucherzentralen . Aufgabe des Marktwächters ist die Beobachtung und Analyse des Finanzmarktes, um Fehlentwicklungen am Markt frühzeitig aufzudecken. Die Erkenntnisse hieraus werden zudem so verarbeitet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher daraus verlässliche und nützliche Informationen erhalten. Ferner Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wurde ein Runder Tisch eingerichtet, bei dem sich das BMJV in regelmäßigen Abständen mit Vertretern der Deutschen Kreditwirtschaft, dem vzbv und der Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände trifft. Themen sind unter anderem die seit 21. März 2016 geltende gesetzliche Pflicht zu Beratungsangeboten beim Dispositionskredit (§ 504a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) und die finanzielle Allgemeinbildung von Verbrauchern. 13. Wird der Problematik, dass überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher durchschnittlich zehn Wochen auf einen Schuldnerberatungsplatz warten müssen, ausreichend Rechnung getragen, wenn die Bundesregierung hier ausschließlich auf ihre Nichtzuständigkeit verweist (siehe Bundestagsdrucksache 18/12523) und keine anderen Möglichkeiten sucht, um Schuldnerberatungsplätze bedarfsgerecht zu sichern? Die Bundesregierung kann das Ziel nachvollziehen, Schuldnerberatungsangebote bedarfsgerecht zu sichern, hat aber hier keine Bundeszuständigkeit. Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. 14. Wie beurteilt die Bundesregierung die gegenwärtige Praxis zur Anwendung des Pfändungsschutzrechtes? a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Evaluationsergebnissen des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/ Evaluierung_P-Konto_Kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=3)? b) Welche Maßnahmen wurden seit Vorliegen des Evaluationsberichtes von Februar 2016 ergriffen, um die dargestellten Probleme für Verbraucherinnen und Verbraucher zu lösen? Die Evaluation des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat ergeben , dass derzeit ein effektiver Kontopfändungsschutz grundsätzlich sichergestellt ist, sodass das Grundkonzept des Kontopfändungsschutzes weiterhin trägt. Allerdings zeichnet sich Nachbesserungsbedarf in bestimmten Bereichen ab; hiervon betroffen sind insbesondere die Bescheinigungspraxis, der Ansparzeitraum und der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten. Unter Beteiligung der Landesjustizverwaltungen und der fachlich involvierten Verbände wertet die Bundesregierung derzeit den Evaluationsbericht aus und prüft mögliche gesetzgeberische Maßnahmen. 15. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, sich im Bereich der Restschuldversicherungen einen besseren Datenüberblick zu verschaffen, um aus diesen Daten schließend einzelne Institute nach Bedarf genauer untersuchen zu können (Antwort bitte begründen)? Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 21. Juni 2017 veröffentlichte Marktuntersuchung zu Restschuldversicherungen basiert auf einer ausreichenden Datenbasis. Die Untersuchung hat Handlungsbedarf beim Verkauf von Restschuldversicherungen aufgezeigt und führt aus, dass die BaFin in Einzelfällen weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben wird. Es wurde festgestellt , dass überwiegend Gruppenversicherungsverträge geschlossen werden, in denen nicht der Kunde, sondern die Bank Versicherungsnehmer ist und der Bankkunde als versicherte Person aufgenommen wird. In diesen Fällen bestehen Defizite hinsichtlich der Informations- und Beratungspflichten gegenüber dem Verbraucher sowie hinsichtlich ihrer Widerrufs- und Kündigungsrechte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13572 Der Deutsche Bundestag hat hierauf mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (IDD) reagiert und zum 23. Februar 2018 verbraucherschützende Verbesserungen beschlossen. In Zukunft sind Versicherungsnehmer nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern zusätzlich eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut über ihr Widerrufsrecht zu belehren und ist das Produktinformationsblatt zuzuleiten. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen (§ 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes ). Weiter wurde beschlossen, dass der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages für Restschuldversicherungen gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers und die versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers hat (§ 7d des Versicherungsvertragsgesetzes ). Die Bundesregierung wird die Praxis im Zusammenhang mit dem Abschluss von Restschuldversicherungen weiter beobachten, um gegebenenfalls erneut regulierend einzugreifen. 16. Was haben die Beratungen der Bundesregierung mit anderen Akteuren zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung ergeben? Die Beratungen der vom BMJV und vom Bundesministerium der Finanzen eingesetzten interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse informieren, sobald diese vorliegen. a) Warum war es der Bundesregierung nicht möglich, zumindest für mehr Transparenz bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen zu sorgen? Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 ist die Transparenz bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erhöht worden. Hiernach muss ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nunmehr insbesondere klar und verständlich formulierte weitere Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten , soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt (Artikel 247 § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist insbesondere dann ausgeschlossen , wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB). b) Welche Planungen hat die Bundesregierung zur Thematik? Nach Vorlage und Analyse des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Vorfälligkeitsentschädigung wird die Bundesregierung das weitere Vorgehen prüfen. 17. Wann sollen die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken für den Inkassobereich veröffentlicht werden? Der Abschlussbericht zu der in Auftrag gegebenen Evaluierung liegt noch nicht vor. Einen konkreten Veröffentlichungstermin gibt es daher noch nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wie viele Strom- und Gassperren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 bisher vorgenommen? Wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt? Bundesweite Zahlen zu Versorgungsunterbrechungen werden in dem jährlichen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt veröffentlicht. Für die Jahre 2012 bis 2014 bezog sich die Monitoring-Abfrage der Bundesnetzagentur auf Versorgungsunterbrechungen, die durch den örtlich zuständigen Grundversorger in Auftrag gegeben wurden. Für das Jahr 2015 wurde die Monitoring -Abfrage weiter differenziert, indem sie alle Lieferanten und nicht mehr nur Grundversorger miteinbezieht. Zahlen für das Jahr 2016 werden erst Ende dieses Jahres im Monitoringbericht 2017 veröffentlicht. Zahlen für das Jahr 2017 werden im Monitoringbericht 2018 enthalten sein. Ausweislich des Monitoringberichts 2016 ergeben sich folgende Zahlen von 2012 bis 2015: 2012 2013 2014 2015 Sperren im Auftrag des Grundversorgers* Strom 321.539 344.798 351.802 331.272 Gas 39.320 45.890 46.488 43.626 Sperren in Grundversorgung** Strom k. A. k. A. k. A. 272.207 Gas k. A. k. A. k. A. 29.007 Sperren außerhalb Grundversorgung** Strom k. A. k. A. k. A. 87.112 Gas k. A. k. A. k. A. 14.119 * Zahlen aus Befragung von Netzbetreibern. ** Zahlen aus Befragung von Lieferanten. 19. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber ihrem Strom- bzw. Gasversorger in Zahlungsrückstand? Wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele Personen gegenüber ihrem Strom- bzw. Gasversorger in Zahlungsrückstand sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13572 20. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, wie zum einen die Struktur der Personengruppen aussieht, die sich in der Grundversorgung befinden , und zum anderen die derer, die besonders häufig von Strom- oder Gassperren betroffen sind (vgl. Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7101 und die Antworten zu den Fragen 7 bis 15 auf Bundestagsdrucksache 18/3395)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Struktur von Personengruppen vor, die sich in der Grundversorgung befinden. Demzufolge gibt es auch keine statistischen Grundlagen zur Struktur grundversorgter Personengruppen, die besonders häufig von Versorgungsunterbrechungen betroffen sind. In der zitierten Antwort vom 2. Dezember 2014 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3395, Antworten zu den Fragen 7 bis 15) wird auf die grundsätzlichen rechtlichen Hürden hingewiesen, um entsprechende personenbezogene Daten zu erlangen. Zum Thema Stromsperren hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Studie in Auftrag gegeben, welche auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht ist (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2016/20161128- bundeswirtschaftsministerium-legt-studie-zu-stromsperren-vor.html). Die Studie mit dem Titel „Analyse der Unterbrechungen der Stromversorgung nach § 19 Absatz 2 StromGVV“ untersucht die Ursachen für Stromsperren und die Wirksamkeit des gegenwärtigen Instrumentariums. Sie geht dabei auch auf die Betroffenheit von Haushalten in unterschiedlichen Einkommensbereichen ein bzw. allgemein auf Haushalte, die Leistungen der Grundsicherung beziehen. Die Studie wurde Ende November 2016 veröffentlicht. Ein Ergebnis der Studie ist, dass in etwa die Hälfte aller von Stromsperren betroffenen Haushalte Leistungen der Grundsicherung (Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)) beziehen. Die Gründe für Stromsperren lassen sich allerdings nicht auf Einkommensarmut reduzieren . Vielmehr liegen oftmals multiple Problemlagen vor, wie plötzliche Veränderungen im Lebensumfeld, eingeschränkte Finanz- und Planungskompetenzen , aber auch das bewusste Ausnutzen der Grundversorgerpflichten. Ausweislich der Studie bieten das Energie- und Sozialrecht bereits heute einen ausreichenden Rahmen, um soziale Härten bei Stromsperren zu vermeiden. Darüber hinaus werden auch bestehende Förderprogramme und Beratungsangebote für Verbraucher (unter anderem Beratung zur Energieeinsparung) als sinnvolle Maßnahmen bewertet, um Stromsperren vorzubeugen. Die Bundesregierung sieht daher derzeit keine Notwendigkeit für Veränderungen des bestehenden rechtlichen Rahmens. 21. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den enormen Preisunterschieden für die Stromunterbrechung (www.deutschlandfunk.de/ stromsperren-unueberschaubare-folgekosten.697.de.html?dram:article_id= 389145)? Gebühren für die Stromsperrung und Entsperrung müssen den tatsächlichen beziehungsweise zu erwartenden Kosten entsprechen. Dem Kunden ist die Berechnungsgrundlage auf Verlangen nachzuweisen. Ebenso ist der Rahmen für Mahnund Inkassogebühren rechtlich geregelt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die ihm in Rechnung gestellten Kosten zu prüfen und gegebenenfalls zu bemängeln. Einen gesonderten Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung derzeit nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Hat die Bundesregierung die Prüfung möglicher Maßnahmen, um die Zahl der Strom- und Gassperren in Deutschland zu senken, mittlerweile abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7101)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Schritte sind geplant oder bereits eingeleitet? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie hoch die Verschuldung von Studierenden nach Ende des Studiums ist – regionale Verbraucherzentralen schätzen für ihren Bereich, dass rund ein Drittel verschuldet ist (www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article124570384/Ein-Drittel-der- Studenten-ist-verschuldet.html)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Zahlen über die Verschuldung von Studierenden vor. 24. Inwiefern existieren aus Sicht der Bundesregierung ein funktionierender Markt und ein breitenwirksam angemessenes Angebot an Bildungs- und Studienkrediten , und wo sieht sie Defizite (Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Kai Gehring auf Bundestagsdrucksache 17/10270)? Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung der einzelnen am Markt verfügbaren Angebote von privaten Bildungs- und Studienkrediten vor. Die Bundesregierung hält die Existenz des Bildungskreditprogramms des Bundes sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)-Studienkredites weiterhin für berechtigt und ausreichend, um ein breitenwirksam angemessenes Angebot an Bildungs- und Studienkrediten zu gewährleisten. 25. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass bei den einzelnen Bildungs- und Studienkreditangeboten eine Obergrenze der Zinsbelastung gesichert wird und bei der Rückzahlung die individuelle Leistungsfähigkeit stärker berücksichtigt wird (Plenarprotokoll 16/123, S. 19473 C), und sieht sie Handlungsbedarf? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf bezüglich der stärkeren Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit. Auf die Darlehenskonditionen privater Kreditgeber hat die Bundesregierung keinen Einfluss. Die Rückzahlungsbedingungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bildungskreditprogramms der Bundesregierung berücksichtigen die wirtschaftliche Situation der zur Rückzahlung Verpflichteten in angemessener Form. Das BAföG-Staatsdarlehen nach § 17 Absatz 2 BAföG wird zinslos gezahlt. Mit dem 12. BAföGÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) erfolgte die Umstellung des monatlichen Förderungsbetrages zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen, sodass nur die Hälfte des ursprünglich erhaltenen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist. Durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 wurde zur bestehenden Regelung eine Rückzahlungsobergrenze in Höhe von 10 000 Euro des hälftigen Darlehensanteils eingeführt, sodass eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers unabhängig von der Höhe des ursprünglich erhaltenen Darlehensanteils nur noch in Höhe von höchstens 10 000 Euro besteht (vgl. § 17 Absatz 2 Satz 1 BAföG). Nach den Förderbestimmungen für den Bildungskredit sind die Zinsen für die ausgezahlte Kreditsumme auf die European Interbank Offered Rate mit einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13572 Laufzeit von sechs Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzüglich eines Aufschlags von 1 Prozent pro Jahr festgesetzt. Der sich daraus ergebende sehr günstige Zinssatz wird ermöglicht, weil der Bund der darlehensgebenden KfW gegenüber für die Ausfallsumme haftet. In begründeten Fällen kann eine Stundung der Rückzahlungsraten gewährt werden. Der grundsätzlich variable Zinssatz für den KfW-Studienkredit, ein Eigenmittelprogramm der KfW, beträgt derzeit 3,48 Prozent. Seit dem Jahr 2012 können Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer in der Rückzahlungsphase aber auch kostenfrei auf einen Festzins umstellen, der dann über die Restlaufzeit des Darlehens gilt, längstens aber für zehn Jahre: Wenn ein Kredit eine Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren hat, kann nach Ablauf der zehn Jahre auch erneut auf einen Festzins umgestellt werden. Die KfW hat mit dieser Festzinsoption einen weiteren Baustein zur Weiterentwicklung des KfW-Studienkredites umgesetzt. Dadurch wird die Berechenbarkeit der Zinsbelastung in der Tilgungsphase verbessert und den Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern eine bessere Planbarkeit ermöglicht. Zur Berücksichtigung individueller Leistungsfähigkeit kann bei der Rückzahlung eines KfW-Studienkredits die Höhe der monatlichen Rate vom Regelbetrag in Höhe von 105 Euro bis auf ein Minimum von 20 Euro reduziert werden, wenn der Kredit damit trotzdem in höchstens 25 Jahren sowie bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres getilgt ist. Außerdem gewährt die KfW solchen Darlehensnehmern Stundungen, die sich nur vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Fall sofortiger Einziehung fälliger Beträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würden. Bei gesteigerter Leistungsfähigkeit können Darlehensnehmer aber auch die monatliche Rate über den Regelbetrag von 105 Euro erhöhen oder außerplanmäßige Rückzahlungen in Teilbeträgen von mindestens 100 Euro vornehmen. Seniorinnen und Senioren 26. Welche zentralen Erkenntnisse hat die Bundesregierung in den Aktivitäten gewonnen (z. B. Runder Tisch „Aktives Altern – Übergänge gestalten“), die im Rahmen der „Digitalen Agenda 2014–2017“ durchgeführt wurden, hinsichtlich der Frage, wie die digitale Medienkompetenz von älteren Menschen gesteigert und ihr Vertrauen in die digitale Entwicklung gestärkt werden kann (S. 23: www.digitale-agenda.de/Content/DE/_Anlagen/2014/08/2014- 08-20-digitale-agenda.pdf?__blob=publicationFile&v=6), und welche konkreten Maßnahmen leitet die Bundesregierung daraus ab? Von seiner Einsetzung im Sommer 2015 bis Ende Mai 2017 beschäftigte sich der vom BMFSFJ eingesetzte Runde Tisch „Aktives Altern – Übergänge gestalten“ (RTAA) in einer seiner Arbeitsgruppen, der AG „Bildung im und für das Alter“, unter anderem mit den Chancen und Herausforderungen der zunehmenden Digitalisierung für ältere Menschen. Die zentralen Erkenntnisse aus der Arbeit der AG Bildung sind in der Dokumentation „Ergebnisse der AG, Bildung im und für das Alter des Runden Tisches Aktives Altern“ festgehalten und auf der Internetseite des Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V./Frankfurt a. M. (www. iss-ffm.de/lebenswelten/zusammenhalt/387.Bildung_im_und_fuumlr_das_Alter. html) veröffentlicht. Dort findet sich auch der vom BMFSFJ geförderte Abschlussbericht zur Vorstudie „Weiterbildung zur Stärkung digitaler Kompetenz älterer Menschen“ des Instituts für Gerontologie an der TU Dortmund in Trägerschaft der Forschungsgesellschaft für Gerontologie e. V. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Konkrete Vorschläge des RTAA bezogen sich auf die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch von Akteuren, die Sammlung und Verbreitung von Handlungsempfehlungen , Informationen und guten Praxisbeispielen und eine entsprechende Struktur. Ein weiterer Schwerpunkt lag auch auf der Sozialraumorientierung und dem Quartiersbezug der An-gebote zur Stärkung digitaler Kompetenz älterer Menschen. Hervorgehoben wurde auch der Bedarf an partizipativer und bedarfsorientierter Angebotsentwicklung, das heißt die Berücksichtigung unterschiedlicher Bedarfe und Interessen adressierter Nutzerinnen und Nutzer – am besten durch Einbeziehung der jeweiligen Adressaten in die Angebotsentwicklung. Generell wurde das Erfordernis betont, gerade ältere Menschen mit ihrem großen Anteil an digital Unerfahrenen mit in den Fokus der Digitalisierung der Gesellschaft als Schwerpunktthema der kommenden Jahre zu nehmen. Möglichkeiten zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen des RTAA sollen im Herbst und Winter dieses Jahres bundesweit in vier Fachkonferenzen mit einer breiten Fachöffentlichkeit diskutiert werden. Neben der schon bisher stattfindenden Zusammenarbeit mit Verbänden und Organisationen , die in dem Handlungsfeld tätig sind, und der Herausgabe von Informationsmaterial , zum Beispiel der Broschüre „Nie zu alt fürs Internet“, die das BMFSFJ in Kooperation mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz herausgibt , fördert das BMFSFJ seit Juni dieses Jahres eine Servicestelle zur Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen, die die Themenbereiche „Bildung im und für das Alter“ sowie „Alter und Digitalisierung“ in den gesellschaftlichen Fokus rücken, als Informationsdrehscheibe insbesondere für Multiplikatoren fungieren und bis in das Lebensumfeld der älteren Menschen wirken soll. Das BMJV fördert seit August 2015 das Verbundprojekt der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. „Internet-Materialkompass“ und Deutschland Sicher im Netz e. V. „Multiplikatoren-Stammtische Online: Verbraucher 60+ sicher im Netz“. Ziel des Verbundprojektes ist es, älteren Bürgerinnen und Bürgern die Chancen des Internets aufzuzeigen und Kompetenzen für die sichere Nutzung zu vermitteln. Über die gezielte Einbindung und den Austausch von ehrenamtlich Engagierten (Multiplikatoren), die befähigt werden, als Vermittler von Internetkompetenz zu Chancen und Sicherheitsfragen im Rahmen ihrer Netzwerke zu wirken, sollen ältere Menschen in den digitalen Alltag integriert werden. Dabei sollen die Chancen des Internets im vertrauten Umfeld vermittelt und der sichere Umgang mit dem Internet geschult werden. Auf der Internetplattform www.digital-kompass.de wird eine Sammlung von kostenfreien und zielgruppengerechten Materialien zur Begleitung von Senioren bereitgestellt : Lehrmaterialien, Broschüren, Filme und Arbeitsblätter. Schwerpunkt ist die Weiterentwicklung und die Neuentwicklung von Lehr- und Lernunterlagen unter der Einbindung von Senioren-Internet-Initiativen, sodass möglichst alle Themenfelder im Internet abgedeckt werden und der spezielle Bedarf der Zielgruppe berücksichtigt wird. Themen sind unter anderem Erste Schritte am PC, Tablet, Smartphone, Download von Daten, E-Mail, Messaging und Videotelefonie , Online-Banking, Online-Shopping, Schutz vor Viren etc. Die Materialien können kostenlos heruntergeladen werden. In digitalen Stammtischen ermöglicht der Digital-Kompass den Austausch zu aktuellen IT-Themen mit fachkundigen Experten und digital versierten Multiplikatoren deutschlandweit (über 100 Standorte derzeit). Die Organisation erfolgt über die Webseite. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13572 27. Was gedenkt die Bundesregierung zum Schutz älterer Menschen gegen unerlaubte Telefonwerbung zu tun, da diese besonders häufig davon betroffen sind (z. B. www.teltarif.de/dgs-deutsche-gesellschaft-seniorenberatungbussgeld /news/67973.html)? Unseriöse Geschäftspraktiken, wie unerlaubte Telefonwerbung, die sich auch gegen die ältere Generation unserer Gesellschaft als Zielgruppe richten, werden von der Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels – sehr aufmerksam beobachtet. Das BMJV hat im Jahr 2016 die verbraucherschützenden Regelungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. I 2013, S. 3714) durch ein wissenschaftliches Forschungsprojekt evaluieren lassen. Gegenstand der Studie war unter anderem unerlaubte Telefonwerbung und ihre Ahndung durch die Bundesnetzagentur. Das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung wird von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG klagebefugten Verbänden sowie der Bundesnetzagentur effektiv durchgesetzt. Die klagebefugten Verbände, darunter die Verbraucherzentralen, berücksichtigen die Belange älterer Menschen und informieren die Verbraucherinnen und Verbraucher über unseriöse Geschäftspraktiken. Informatorische Maßnahmen zu unerwünschten Werbeanrufen, insbesondere auch mit Blick auf ältere Verbraucherinnen und Verbraucher, sind unter anderem Gegenstand der Projektförderung des BMJV im Bereich des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes bei den 16 Verbraucherzentralen. Im Juni 2017 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung an den Deutschen Bundestag übermittelt. Nach dem Entwurf sollen auf Werbeanrufen basierende Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern nur dann wirksam werden, wenn die Unternehmer ihre telefonischen Angebote den Verbrauchern auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen und die Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigen. Die Bundesregierung hat zu diesem Entwurf Stellung genommen und sich dahingehend geäußert, dass sie die Vorschläge unter Berücksichtigung des oben genannten Schlussgutachtens prüfen wird. 28. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um dafür zu sorgen, dass pflegebedürftige Menschen, die zuhause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden oder in einer stationären Einrichtung der Langzeitpflege leben, alle relevanten Informationen, die zum Abschluss eines Pflegevertrages notwendig sind, in einer verständlichen Form erhalten und transparent und nachvollziehbar über Kosten und Kostensteigerungen informiert werden, auch wenn sie nicht explizit danach verlangt haben? Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) wurde 2009 eingeführt, um die Rechte älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie von Menschen mit Behinderung zu verbessern, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum verbunden mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. So haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach den Vorschriften des WBVG Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen. Auch muss das vereinbarte Entgelt angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften fördert das BMFSFJ Projekte, um Verbraucherinnen und Verbraucher über die Rechte nach dem WBVG zu informieren und aufzuklären. So wurden zwischen 2013 und 2015 in dem durch das BMFSFJ geförderten Projekt „Höherer Verbraucherschutz nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – Neue Wohnformen für ältere Menschen und Einrichtungen der Behindertenhilfe“ des vzbv bundesweit Beratungen zu Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen durchgeführt. In einem aktuell laufenden Projekt des BMFSFJ mit der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz werden die Broschüren „Vertrag im Blick“ und „Leben in Einrichtungen der Behindertenhilfe – Rechte und Pflichten nach dem WBVG“ sowie der Spiralblock „Verträge über Wohnen mit Pflege und Betreuung – Fragen und Antworten zum Gesetz in leichter Sprache“ überarbeitet und aktualisiert. Für die Verträge über ambulante Pflegeleistungen gelten weder die Vorschriften des WBVG noch – wegen § 312 Absatz 3 BGB – die vorvertraglichen Informationspflichten der §§ 312a ff. BGB. Allerdings ist nach § 120 Absatz 3 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SBG XI) jeder Pflegedienst verpflichtet, die Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten der nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungen zu unterrichten. Eine Aufklärungspflicht kann sich zudem als allgemeine vertragliche Nebenpflicht aus der Generalklausel des § 242 BGB ergeben. Bei Vertragsverhandlungen gilt diese Pflicht hinsichtlich aller Umstände , die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Das BMJV setzt sich in diversen Projekten dafür ein, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige über die Verbraucherrechte im Pflegebereich aufzuklären und sie beim Abschluss von Pflegeverträgen zu unterstützen. So fördert das BMJV das im März 2016 gestartete Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge “ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland. Im Rahmen des Projektes werden Pflegebedürftige und Angehörige über ihre Rechte im ambulanten Pflege- und Betreuungsmarkt aufgeklärt. Außerdem prüfen die Verbraucherschützer Verträge auf Rechtsverstöße, um unfaire Vertragsbestimmungen oder gar Betrugsfälle aufzudecken. Die Projekte von BMJV und BMFSFJ sollen die Verbraucherkompetenz und die Selbstbestimmung insbesondere älterer Menschen hinsichtlich ihrer Rechte gegenüber Anbietern von Pflegedienst- und Entlastungsleistungen stärken und sie beim Abschluss entsprechender Verträge unterstützen. Menschen mit Behinderungen 29. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um Menschen mit Behinderungen als Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer besser zu unterstützen ? 30. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Geschäften, Kinos, Arztpraxen, kommerziellen Webseiten o. Ä. bekommen, die oftmals nicht barrierefrei zugänglich sind? Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung sieht nach wie vor Handlungsbedarf, um Menschen mit Behinderungen als selbstbestimmte Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu unterstützen. Die Bundesregierung ist hier konsequent und kontinuierlich aktiv, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13572 um die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als Verbraucherinnen und Verbraucher zu fördern und zu verbessern. Das wichtigste Kriterium in diesem Zusammenhang ist eine möglichst umfassende Barrierefreiheit. Die Verbesserung der Barrierefreiheit ist eines der wesentlichen Merkmale und gleichzeitig Voraussetzung für die Gestaltung eines inklusiven Sozialraums. Auf Bundesebene, in den Ländern und vor allem auf kommunaler Ebene gibt es ein dichtes Netz an Aktivitäten und Vorhaben, die die Gestaltung eines inklusiven Sozialraums in verschiedenen Lebensbereichen zum Ziel haben. Der Bundesregierung ist es wichtig, hinsichtlich des Abbaus von Barrieren mit gutem Vorbild sowohl für Länder und Kommunen und insbesondere auch für die Zivilgesellschaft voranzugehen. Mit der Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes legte sich der Bund eine umfangreiche Selbstverpflichtung für mehr Barrierefreiheit auf. So sollen Barrieren im Baubereich und der IT schrittweise fallen und auch Sprachbarrieren mithilfe der „Leichten Sprache“ überwunden werden. Mit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit steht nun eine in allen Fragen der Barrierefreiheit kompetente Ansprechpartnerin für die Behörden des Bundes , aber auch für die Wirtschaft, Verbände und die Zivilgesellschaft zur Verfügung . Zum besseren Schutz von Menschen mit Behinderungen im grenzüberschreitenden Bereich der Europäischen Union wurde im Rahmen der diesjährigen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (sogenannte CPC-Verordnung) die Verordnung (EG) Nr. 1107/ 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität in den Anhang der CPC-Verordnung aufgenommen, die formale Annahme der Verordnung steht noch aus. 31. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihrer gewünschten Wohnform, und wie wird der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gefördert? Die individuelle Rechtsposition der Leistungsberechtigten wird durch das Wunsch- und Wahlrecht des § 9 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gestärkt . Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 SGB IX haben die Rehabilitationsträger bei der Entscheidung über die Leistungen und bei deren Ausführung berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Durch das Bundesteilhabegesetz ergibt sich keine Änderung. Die neue Vorschrift § 8 SGB IX (neu) gilt ab 1. Januar 2018 und entspricht der bisherigen Regelung. Des Weiteren ermöglicht das persönliche Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 SGB IX Menschen mit Behinderungen, selbst zu entscheiden, wann, wo, wie und von wem sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen, um ihren individuellen Hilfebedarf optimal abzudecken. Jeder Mensch mit Behinderungen, der zu seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft behinderungsspezifischer Leistungen bedarf , kann beantragen, dass ihm diese Leistungen in der Leistungsform des Persönlichen Budgets durch Geldbeträge und ersatzweise auch Gutscheine erbracht werden. Mit der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes kommt dem Grundprinzip der Leistungserbringung nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Bedeutung zu. Daher wurde die geltende Regelung (§ 9 SGB XII) in das neue Recht überführt und insbesondere dahingehend geändert, dass dem Selbstbestimmungsrecht von Men- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13572 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schen mit Behinderungen hinsichtlich der gewünschten Wohnform eine besondere Bedeutung zugemessen wird (§ 104 SGB IX-neu). Mit dem neuen Recht, das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, entfällt die Differenzierung zwischen ambulanten und stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe; die Leistungen werden ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Zur Herstellung barrierefreien beziehungsweise altersgerechten Wohnraums gibt es verschiedene Förderprogramme auf Bundes- sowie auf Landesebene. Die Bundesregierung und die KfW fördern den Barriereabbau in Wohngebäuden und im unmittelbaren Wohnumfeld, insbesondere für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen durch zinsverbilligte Kredite (seit 2012 als Eigenmittelprogramm der KfW) und seit Oktober 2014 erneut durch Investitionszuschüsse im KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“. Vor allem ältere Menschen und Menschen mit Behinderung können dadurch möglichst lange selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung leben. Heimaufenthalte, zum Beispiel nach Stürzen, können vermieden oder zumindest verzögert werden. Private Eigentümer und Mieter können, unabhängig von Einkommen und Alter, Investitionszuschüsse für die Schaffung von Barrierefreiheit beantragen. Die Programmmittel für den altersgerechten Umbau wurden von 50 Millionen Euro in 2016 auf 75 Mio. Euro in 2017 aufgestockt. Im 1. Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2018 sind wiederum 75 Mio. Euro für das Programm vorgesehen. Mit Mitteln des Bundes wurden bis Ende Juli 2017 insgesamt mehr als 341 577 Wohnungen alters- und behindertengerecht umgebaut. Die Schaffung barrierefreier Wohnungen kann auch im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung unterstützt werden. Durch die Föderalismusreform I im Jahr 2006 ist die Zuständigkeit hierfür vollständig auf die Länder übertragen worden . Als Ausgleich für den Wegfall der früheren Bundesfinanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung gewährt der Bund den Ländern bis 2019 sogenannte Kompensationsmittel. Im Jahr 2015 hat die Bundesregierung die den Ländern zugewiesenen Mittel in Höhe von 518,2 Mio. Euro für die Jahre 2016 bis 2019 um jeweils 500 Mio. Euro erhöht. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die Kompensationsmittel nochmals um je 500 Mio. Euro aufgestockt, so dass jährlich 1.518,2 Mio. Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stehen. Je nach politischer Schwerpunktsetzung in den Ländern können diese Mittel für den Bau barrierefreier Wohnungen, den altersgerechten Umbau, die Schaffung von Wohnraum für Wohngruppen von Menschen mit Behinderungen oder anderen Einschränkungen verwendet werden. 32. Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Stellung von Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen gegenüber den Leistungsanbietern oder den Leistungserbringern? Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. Die Stellung der Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungserbringern wird durch das neue Recht der Eingliederungshilfe erheblich gestärkt. Die Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe werden im Rahmen des partizipativen Gesamtplanverfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Bedarfs, an dem auch Leistungserbringer als Beteiligte teilnehmen können, in allen Verfahrensschritten beteiligt. Zur Durchführung der Leistungen wird unter ihrer Mitwirkung ein Gesamtplan aufgestellt. Er dient zum einen der Steuerung, Wirkungs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13572 kontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Zu den Funktionen des Gesamtplans gehört aber auch die Stärkung der Position des Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer. Zudem fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Stärkung der Selbstbestimmung und Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit (drohenden) Behinderungen nach dem neuen § 32 SGB IX eine die gesetzliche Beratungspflicht der Rehabilitationsträger ergänzende, träger- und leistungserbringerunabhängige Teilhabeberatung, für die ab dem 1. Januar 2018 für die Dauer von fünf Jahren jährlich 58 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333