Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13579 18. Wahlperiode 14.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13462 – Möglicher Verlust des Wahlrechts bei Auslandsdeutschen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aufgrund der Wahlrechtsreform von April 2013 verlieren deutsche Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (sog. Auslandsdeutsche ), die seit 25 Jahren im Ausland leben, unter bestimmten Umständen zeitweilig das Recht zur Teilnahme an der Bundestagswahl. Die Betroffenen können sich nicht mehr automatisch ins Wählerregister eintragen lassen , sondern müssen entweder nachweisen, dass sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres während der vergangenen 25 Jahre mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben oder gegenüber der zentralen Wahlkommission den Nachweis ihrer persönlichen und unmittelbaren Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erbringen und darlegen, warum sie davon betroffen sind (www. bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutscheim -ausland.html#7ed10b51-a31b-4cf9-8814-f9074e4e9346). Dieses Verfahren wird von Betroffenen nicht nur als „übermäßig bürokratisch und unpraktikabel“ kritisiert, sondern auch als entwürdigender „Wahleignungstest“ empfunden, den man bestehen müsse, um sein Wahlrecht wahrzunehmen (https://mallorca magazin.com/nachrichten/politik/2013/09/03/38577/kein-wahlrecht-der-heimat. html). Wie ein Beitrag des ARD-Magazins „Monitor“ am 27. Juli 2017 verdeutlichte, führt diese Regelung zum Ausschluss von seit langem im Ausland lebenden Deutschen vom politischen Leben, da diese in der Regel auch kein Wahlrecht im jeweiligen Aufenthaltsstaat erhalten, wenn sie nicht bereit sind, dort für eine Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit abzugeben (www1.wdr.de/ daserste/monitor/videos/video-verkehrte-welt-deutsche-ohne-wahlrecht-100. html). Suggeriert wird durch diese Regelung im Wahlrecht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller fälschlich, dass lange im Ausland lebende Deutsche kein Interesse an deutscher Politik mehr aufbringen. Umgekehrt müsste aus dieser Logik heraus nach Ansicht der Fragesteller in Deutschland lebenden Ausländern auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft das Recht zur Teilnahme an der Bundestagswahl zugebilligt werden, was bislang nicht der Fall ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13579 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das aktuelle Wahlrecht der Auslandsdeutschen beruht auf dem als gemeinsame Gesetzesinitiative der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 11. Dezember 2012 eingebrachten Entwurf eines 21. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11820). Der Gesetzentwurf wurde am 31. Januar 2013 in der 219. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages (Plenarprotokoll 17/219, S. 27108) einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen. Die Wiedereinführung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen durch das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) war nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Auslandsdeutschen mit Beschluss des 2. Senats vom 4. Juli 2012 (BVerfGE 132, 39) aufgehoben hatte. Die Aufhebung erfolgte deswegen, weil das herkömmliche Erfordernis eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet bis dahin bewirkte, dass Auslandsdeutsche , die zwar zu keinem Zeitpunkt für mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland ansässig gewesen sind, jedoch typischerweise mit den politischen Verhältnissen vertraut und von ihnen betroffen sind, vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen blieben (BVerfGE 132, 39 [57]). Das neue Gesetz von 2013 hat deshalb für diese Personen den neuen Ausnahmetatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geschaffen, nach dem erstmals auch Auslandsdeutsche, die niemals für mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben, das Wahlrecht erhalten, wenn sie aus anderen Gründen als einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von Ihnen betroffen sind. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht das vormalige Wahlrecht der Auslandsdeutschen deswegen für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil den Wahlberechtigten, die das Erfordernis eines früheren dreimonatigen Daueraufenthalts im Bundesgebiet erfüllen, das Wahlrecht ohne Rücksicht darauf zuerkannt wurde, ob sie sich zu einem Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, zu dem sie die notwendige Vertrautheit mit den hiesigen politischen Verhältnissen mangels hinreichender Reife und Einsichtsfähigkeit nicht erwerben konnten (BVerfGE 132, 39 [55]). Dazu gehören nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts vor allem solche Auslandsdeutsche, die unmittelbar nach ihrer Geburt mindestens drei Monate im Bundesgebiet ansässig waren und solche Auslandsdeutsche , die die Bundesrepublik Deutschland schon vor so langer Zeit verlassen haben, dass die von ihnen erworbenen eigenen Erfahrungen in den aktuellen politischen Verhältnissen keine Entsprechung mehr finden (BVerfG a. a. O.). Um die Aktualität der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Erfahrungen zu sichern, könne der Gesetzgeber das Erfordernis des vorherigen Aufenthalts um eine angemessene Fortzugsfrist ergänzen, wie dies bereits in früheren Fassungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG geschehen war (BVerfGE 132, 39 [56]). Dem Umstand, dass die Vertrautheit mit den hiesigen politischen Verhältnissen eine gewisse Reife und Einsichtsfähigkeit voraussetzt, könne durch die Aufnahme einer zusätzlichen Altersgrenze Rechnung getragen werden (BVerfG a. a. O.). Das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 hat darum die gesetzliche Vermutung einer hinreichenden Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG auf diejenigen Auslandsdeutschen beschränkt, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13579 Die Bundesregierung bringt nach langjähriger Staatspraxis im Bereich des Wahlrechts keine eigenen Gesetzesinitiativen ein. Deswegen beschränken sich die Antworten der Bundesregierung auf die nachstehenden Erläuterungen zu der von allen Fraktionen des Bundestages – einschließlich der Fragesteller – eingebrachten und einstimmig beschlossenen Regelung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen. 1. Wie viele Auslandsdeutsche, deren Wohnsitz sich seit mindestens 25 Jahren im Ausland befindet, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Staaten, in denen sich der Wohnsitz befindet, aufschlüsseln)? Die Zahl der deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Denn die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburtserwerb von einem deutschen Elternteil auch im Ausland erworben. Deutsche Staatsangehörige im Ausland unterliegen nicht der Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG). Daher ist auch nicht bekannt, wie viele deutsche Staatsangehörige seit mindestens 25 Jahren im Ausland leben. 2. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen an der Bundestagswahl 2013 (in absoluten Zahlen sowie prozentual auf die Zahl der Auslandsdeutschen bezogen)? Die Zahl der zur Bundestagswahl 2013 nach § 12 Absatz 2 BWG in ein Wählerregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Personen hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort vom 29. Januar 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/386 zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE. mitgeteilt. Die spätere Wahlteilnahme der nach § 12 Absatz 2 BWG wahlberechtigten Personen wird nicht gesondert erfasst. 3. Wie viele seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende Auslandsdeutsche haben zur Bundestagswahl 2013 eine Eintragung ins Wählerregister beantragt ? a) Wie viele von ihnen wiesen nach, dass sie während der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate am Stück in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben? b) Wie viele von ihnen wiesen nach, dass sie persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind? c) In wie vielen und welchen Fällen und aus welchen Gründen wurden Anträge von seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebenden Auslandsdeutschen auf eine Eintragung ins Wählerverzeichnis verweigert? Dass nicht Anträge, sondern nur Eintragungen von im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen in ein Wählerregister in der Bundesrepublik Deutschland erfasst werden, hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort vom 29. Januar 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/386 zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE. dargelegt. Die Zahlen der nach den unterschiedlichen Tatbestandsalternativen des § 12 Absatz 2 BWG zur Bundestagswahl 2013 in ein Wählerregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Personen hat die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu Frage 2 derselben Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE. mitge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13579 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode teilt. Die Gründe für Ablehnungen von Anträgen auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis nach § 12 Absatz 2 BWG durch die zuständigen Behörden werden nicht statistisch erfasst. 4. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung schätzungsweise bei der Bundestagswahl 2017 von der Regelung betroffen, dass sie nicht mehr automatisch ins Wählerregister eingetragen werden, weil sie seit 25 oder mehr Jahren im Ausland leben? In Bezug auf die Eintragung in Deutschland nicht gemeldeter deutscher Staatsangehöriger hat das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 keine Veränderungen mit sich gebracht. Seit jeher können automatisch von Amts wegen nach § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) nur diejenigen Wahlberechtigten in das Wählerregister übernommen werden, die am Stichtag im Melderegister gemeldet sind. Wahlberechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und darum nicht in einem Melderegister in Deutschland gemeldet sind, werden seit jeher nach § 16 Absatz 2 BWO auf Antrag , also nicht automatisch in das Wählerregister eingetragen. Nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 BWG ist seit Inkrafttreten des 21. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2017 (BVerfGE 13, 39 [55 f.]) die gesetzliche Vermutung einer hinreichenden Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland auf Aufenthalte in den letzten 25 Jahren beschränkt worden. In diesen Fällen kann sich der Wahlberechtigte ohne jede Darlegung seiner Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland auf die Angabe seiner Meldedaten beschränken. Aufenthalte in Deutschland vor länger als 25 Jahren berechtigen dagegen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a. a. O.) nicht eine gesetzliche Vermutung der Vertrautheit mit den heutigen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und Bündnis 90/Die Grünen vom 11. Dezember 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11820, Seite 5) kommt in diesen Fällen aber eine Eintragung in das Wählerverzeichnis nach dem neuen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG in Betracht , wenn der Antragsteller bei der Antragstellung begründet, wodurch und in welcher Weise er persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Es tritt also auch 25 Jahre nach Fortzug kein Verlust des Wahlrechts ein, es gilt nur nicht mehr die gesetzliche Vermutung der Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland. 5. Sollte die Bundesregierung keine gegebenenfalls auch nur geschätzten Zahlen darüber haben, wie viele Personen von dieser Regelung bei den Bundestagswahlen 2013 und 2017 betroffen waren und sind, für wie zulässig erachtet sie dann eine Regelung, deren Konsequenzen sie nicht kennt? Dass der Gesetzgeber das Erfordernis des vorherigen Aufenthalts in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG um eine angemessene Fortzugsfrist ergänzen durfte, wie dies in früheren Fassungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG geschehen war, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Juli 2012 dem Gesetzgeber als Mittel zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung nahegelegt (BVerfGE 132, 39 [56]). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13579 Die Bundesregierung erachtet darum die dem entsprechende Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG, die auf der Grundlage des gemeinsamen Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. Dezember 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11820) vom Deutschen Bundestag am 31. Januar 2013 (Plenarprotokoll 17/219, S. 27108) einstimmig mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen wurde, für zulässig und verfassungsrechtlich geboten. 6. Wie genau können im Ausland lebende Auslandsdeutsche nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der zentralen Wahlkommission nachweisen, dass sie während der letzten 25 Jahre mindestens drei Monate durchgängig in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben? Anhand welcher und von wem und wo festgelegter Nachweise wie Passstempel oder Zeugenaussagen von in Deutschland lebenden Personen kann dieser Nachweis erbracht werden? Der Nachweis der Angaben im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, erfolgt nach § 18 Absatz 5 BWO durch Abgabe der Versicherung an Eides statt gegenüber der Gemeindebehörde auf dem Antragsformular nach Anlage 2 zu § 18 Absatz 5 BWO. Dabei ist auch anzugeben und eidesstattlich zu versichern, bei welcher Meldebehörde der Antragsteller vor seinem Umzug in das Ausland zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Der Nachweis erfolgt nicht gegenüber einer im Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannten „zentralen Wahlkommission“. Zuständig für die Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung von Auslandsdeutschen in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 5 BWO ist nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 BWO diejenige Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. 7. Wie genau können seit mindestens 25 Jahren im Ausland lebende Auslandsdeutsche nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der zentralen Wahlkommission nachweisen, dass sie „persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“ (www.bundeswahlleiter. de/bundestagswahlen/2017/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html #7ed10b51-a31b-4cf9-8814-f9074e4e9346)? Wer überprüft anhand welcher und von wem und wo festgelegter Kriterien die geforderte „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ und die persönliche Betroffenheit des Antragstellers von diesen Verhältnissen? Der Nachweis der Angaben des Antragstellers erfolgt nach § 18 Absatz 5 BWO in der gleichen Weise wie in der Antwort zu Frage 6 dargelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13579 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Inwieweit hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die 2013 eingeführte Regelung, wonach Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, bewährt? Welchen Überarbeitungsbedarf sieht die Bundesregierung hier gegebenenfalls ? Wie bereits bei der Antwort zu Frage 4 erläutert, hat das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 nicht dazu geführt, dass Auslandsdeutsche , die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Seit jeher können automatisch von Amts wegen nach § 16 Absatz 1 BWO nur diejenigen Wahlberechtigten in das Wählerregister übernommen werden, die am Stichtag im Melderegister gemeldet sind. Wahlberechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und darum nicht in einem Melderegister in Deutschland gemeldet sind, werden seit jeher nach § 16 Absatz 2 BWO auf Antrag, also nicht automatisch in das Wählerregister eingetragen. Was die Frage der Bewährung der Neuregelung von 2013 anbelangt, ist zu bedenken , dass nach den Zahlen, die die Bundesregierung bereits in Ihrer Antwort vom 29. Januar 2014 zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/386 mitgeteilt hat, zur Bundestagswahl 2013 nach § 12 Absatz 2 BWG insgesamt 67 057 Personen in ein Wählerregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen wurden, davon 64 902 Personen nach dem Regeltatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG und 2 155 Personen nach dem neuen Tatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG für Personen , die die Voraussetzungen des Regeltatbestands nicht erfüllen. Zur Bundestagswahl 2017 wurden nach den letzten vorliegenden Zahlen vom 8. September 2017 nach Ablauf des Stichtags nach § 18 Absatz 1 BWO (21. Tag vor der Wahl, 3. September 2017) 100 100 Personen in ein Wählerregister in Deutschland eingetragen , darunter 2 931 Personen nach dem neuen Ausnahmetatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG. Rund 67 000 beziehungsweise 100 100 im Ausland lebende Deutsche konnten beziehungsweise können danach aufgrund der durch das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 eingeführten Neuregelung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen an der Bundestagswahl teilnehmen, darunter zahlreiche Personen nach dem Ausnahmetatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG, die zuvor mangels eines mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht an der Bundestagswahl teilnehmen konnten. Soweit die Frage sich auf gesetzlichen Überarbeitungsbedarf bezieht, richtet sie sich an den Bundestag. Fragen des Wahlrechts werden nach langjähriger Staatspraxis vom Deutschen Bundestag in eigener Zuständigkeit behandelt. Die Bundesregierung nimmt hierzu üblicherweise nicht Stellung. Soweit verordnungsrechtliche Regelungen betroffen sind, wird die Bundesregierung wie üblich nach der Bundestagswahl 2017 gemeinsam mit dem Bundeswahlleiter sowie den Wahlorganen und Wahlbehörden der Länder die wahlrechtlichen Regelungen evaluieren und gegebenenfalls ändern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13579 9. Inwieweit ist sich die Bundesregierung der Problematik bewusst, dass aufgrund der 2013 eingeführten Regelung, wonach Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, vom politischen Leben (weitgehend ) ausgeschlossen werden, da sie in der Regel im jeweiligen Aufenthaltsland auch kein Wahlrecht zum Parlament besitzen? Wahlberechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und darum nicht im Melderegister in Deutschland gemeldet sind, können nicht automatisch in das Wählerregister eingetragen werden und wurden auch in der Vergangenheit nach § 16 Absatz 2 BWO auf Antrag eingetragen. Insofern hat das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 keine Veränderungen gebracht. Nach Ablauf der Frist von 25 Jahren in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ändert sich für langjährig im Ausland lebende Deutsche lediglich, dass Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei früherem mindestens dreimonatigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr nach der gesetzlichen Vermutung des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG ohne Darlegung einer fortbestehenden Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann, sondern nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG unter Darlegung der Tatsachen erfolgen muss, die ihre fortbestehende Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in Deutschland belegen . Ein Verlust des Wahlrechts ist damit nicht verbunden, sofern die fortbestehende Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik gegeben ist und dargelegt wird. 10. Inwieweit hält die Bundesregierung es grundsätzlich für zumutbar, dass sich 25 und mehr Jahre im Ausland lebende Auslandsdeutsche für mindestens drei Monate am Stück in Deutschland aufhalten, um ihr Wahlrecht zu behalten ? Die der Frage zugrundeliegende Annahme, nach 25 Jahren könne nur durch einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland das Wahlrecht erhalten werden, ist unzutreffend. Vielmehr kann ein deutscher Staatsangehöriger , der 25 Jahre nach seinem Fortzug aus Deutschland seine Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr nach dem Regeltatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG beantragen kann, seine Eintragung in das Wählerverzeichnis nach dem neuen Tatbestand des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG beantragen. Was sich für ihn ändert ist lediglich, dass nach 25 Jahren Abwesenheit für ihn nicht mehr die gesetzliche Vermutung seiner Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland aus § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG gilt, sondern dass er nach so langer Zeit seine fortbestehende Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG gegenüber der Gemeinde darlegen muss. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13579 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welchen grundsätzlichen Sinn und Zweck erfüllt nach Kenntnis der Bundesregierung die Regelung, dass Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden? Wie in der Vorbemerkung dargelegt, dient die mit dem 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 wieder eingeführte Fortzugsfrist in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG entsprechend der Begründung des Bundesverfassungsgerichts zu seiner Entscheidung vom 4 Juli .2012 (BVerfGE 132, 39 [56]) dazu, die Aktualität der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Erfahrungen sicherzustellen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. Dezember 2012 (Bundestagsdrucksache 17/11820, S. 5) vermag ein Aufenthalt in Deutschland zu einem früheren Zeitpunkt eine Nähe zum politischen Geschehen und Einbindung in das demokratische Geschehen nicht zu indizieren, da länger als ein Vierteljahrhundert zurückliegende Erfahrungen in den aktuellen politischen Verhältnissen keine Entsprechung mehr finden. 12. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen anderen EU-Staaten eine mit der deutschen Regelung vergleichbare Regelung, wonach langjährig im Ausland lebende Bürgerinnen und Bürger ihr Wahlrecht verlieren oder nicht mehr automatisch in Wählerregister eingetragen werden, wenn sie nicht einen mehrmonatigen Aufenthalt im Herkunftsland oder eine Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in ihrem Herkunftsland nachweisen können? Die Regelungen im nationalen Wahlrecht anderer EU-Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Wahlrechtliche Regelungen anderer Staaten stehen zudem in der jeweiligen nationalen Wahlrechtstradition und müssen sich in das dortige, nicht in das deutsche Wahlsystem einfügen und nicht die Vorgaben des Grundgesetzes in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts erfüllen. 13. Welche in Form von Medienberichten, Briefen, Petitionen etc. geäußerten Klagen, Beschwerden und Proteste von Betroffenen gegen die Regelung, dass Auslandsdeutsche, die mindestens 25 Jahre im Ausland gelebt haben, ihr Wahlrecht zum Deutschen Bundestag verlieren bzw. nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind der Bundesregierung bekannt, und wie hat sie jeweils darauf reagiert? Auf Bürgeranfragen und Petitionen antwortet die Bundesregierung gegenüber dem Anfragenden beziehungsweise gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Soweit es sich nicht um öffentliche Petitionen handelt, werden die Namen und Inhalte der Anfragen nicht öffentlich gemacht. Einen gegen das neue Wahlrecht der Auslandsdeutschen gerichteten Wahleinspruch hat der Deutsche Bundestag nach Stellungnahme der Bundesregierung auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses zurückgewiesen (Bundestagsdrucksache 18/1810, S. 191, 199 vom 26. Juni 2014). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13579 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass alle in Deutschland lebenden Wahlberechtigten persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben? a) Wenn nein, inwieweit befürwortet sie es, dass in Deutschland lebende Wahlberechtigte ebenfalls nachweisen, dass sie eine solche Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben oder andernfalls nicht mehr automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden? b) Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland lebenden Wahlberechtigten, die keine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, und solchen, die im Ausland leben? c) Inwieweit befürwortet die Bundesregierung ein Wahlrecht von in Deutschland lebenden Ausländern zur Bundestagswahl, wenn diese nachweisen können, dass sie persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind? Fragen des Wahlrechts werden nach langjähriger Staatspraxis vom Deutschen Bundestag in eigener Zuständigkeit behandelt. Die Bundesregierung bringt in diesem Bereich üblicherweise keine eigenen Initiativen ein. Das aktuelle Wahlrecht der Auslandsdeutschen beruht auf dem als gemeinsame Gesetzesinitiative der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN am 11. Dezember 2012 eingebrachten Entwurf eines 21. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/11820). Das geltende Wahlrecht der Auslandsdeutschen berücksichtigt die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2012 aufgestellten Maßstäbe . Danach kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (BVerfGE 132, 39 [50 f.]). Die in § 12 Absatz 2 Satz 1 BWG vorgesehene Anknüpfung der Wahlberechtigung an einen dreimonatigen früheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland soll laut Bundesverfassungsgericht in erster Linie gewährleisten, dass im Ausland lebende Deutsche imstande sind, an diesem Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen teilzunehmen. Hieran fehle es bei mangelnder Vertrautheit mit den Verhältnissen in Deutschland. Die Annahme des Gesetzgebers , eine solche Vertrautheit stelle sich erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von einer – ohnehin knapp bemessenen – Mindestdauer ein, sei nachvollziehbar (BVerfGE 132, 39 [53 f.]). Unabhängig von der Frage der Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland haben nach dem Grundgesetz Ausländer kein Wahlrecht, weil hierfür die Eigenschaft als Deutscher vorausgesetzt wird (BVerfGE 83, 37 [50 ff.]). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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