Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13589 18. Wahlperiode 19.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13454 – Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Unternehmen müssen Exporte von Rüstungsgütern genehmigen lassen. Die bestehenden Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr gelten grundsätzlich sowohl für Waren als auch für Technologie und Software. Konkrete Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder Herstellungsausrüstung , die im Zusammenhang mit Kooperationen ausgeführt würden, wären genehmigungspflichtig“, so die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13277. Seit Jahren verfolgen deshalb Unternehmen wie die Rheinmetall AG eine Strategie der „Internationalisierung“, um unabhängig von den politischen und gesetzlichen Vorgaben in Deutschland gewinnbringende Geschäfte mit bestimmten Ländern machen zu können. Geschäfte und Gewinne sollen auch dann realisiert werden, wenn Lieferungen aus Deutschland nicht genehmigt würden oder zumindest umstritten wären (www.bits.de/public/pdf/rr16-01.pdf). So bleibt die Waffenproduktion ein lukratives Geschäft und die Bundesregierung muss nicht zwischen „Moral“ und „Wirtschaftsinteressen“ schwanken (www.deutschlandfunk. de/kaum-gebremst-deutsche-waffen-fuer-nahost.862.de.html?dram:article_id= 381431). Bis heute brauchen Rüstungskonzerne zwar eine Genehmigung der Bundesregierung , wenn sie Waffen oder Blaupausen für Waffen exportieren wollen – nicht aber, wenn sie Experten in Länder wie die Türkei entsenden, um „technische Unterstützung“ zu geben. Für Hersteller von Überwachungstechnik gibt es seit Juli 2015 solch eine Genehmigungspflicht bei technischer Hilfe – für Rüstungsgüter nicht. Die Bundesregierung sieht darin kein Problem. Es seien „nur untergeordnete, einfache Dienstleistungen“ nicht genehmigungspflichtig. Der „Aufbau von Waffenfabriken“ sei mit ihnen nicht möglich (stern vom 3. August 2017, S. 96). § 49 der Außenwirtschaftsverordnung stellt es lediglich unter den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ leisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13589 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken, den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ leisten, um den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sonstige[r] Rüstungsgüter“ technische Unterstützung leisten, zu erweitern, z. B. bezüglich a) der Berufsfreiheit der Betroffenen (selbständig Tätige, Unternehmen, Arbeitnehmer ), b) des Rechts auf Eigentum an Wirtschaftsbetrieben und c) des Bestimmtheitsgebots? Die Fragen 1a, b und c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 29. August 2017 auf die Schriftliche Frage MdB Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/13467, Nr. 24 wird verwiesen . Wie dort ausgeführt, ist die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung durch Deutsche oder Inländer in Drittländern, d. h. außerhalb des europäischen Binnenmarkts, unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 50 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig . Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift sind der Bundesregierung nicht bekannt. Etwaige Änderungen müssten in ihrer konkreten Gestalt verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Zuständigkeit für den Dienstleistungsverkehr und dessen Einschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr auf die Europäische Union übergegangen sind. Im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 428/ 2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist auch eine Harmonisierung der Regelungen zur Kontrolle technischer Unterstützung angestrebt. 2. Inwieweit liegt es im Interesse der Bundesregierung, dass ausländische Staaten keine Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgüter produzieren, in denen hinreichende rechtsstaatliche Strukturen fehlen, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind oder die Deutschland gegenüber feindselig eingestellt sind? Im Interesse einer friedlichen und stabilen Entwicklung setzt sich die Bundesregierung weltweit aktiv für die Stärkung von Abrüstungsinitiativen ein. Dies schließt auch Staaten mit ein, die Schauplätze bewaffneter Konflikte sind sowie Staaten, deren Menschenrechtsbilanz Defizite aufweist. 3. Inwieweit würde nach Kenntnis der Bundesregierung ein solcher Genehmigungsvorbehalt für Inländer im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sonstige [r] Rüstungsgüter“, die technische Unterstützung nicht absolut unterbinden , sondern sie lediglich einer Kontrolle unterstellen, bei der die Bundesregierung auch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Etwaige Änderungen müssten in ihrer konkreten Gestalt bewertet werden. Zu Fragen, die hypothetische Sachverhalte betreffen, nimmt die Bundesregierung keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333