Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13594 18. Wahlperiode 19.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13470 – Auswirkungen der Abschaffung des Rentnerprivilegs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Rente einer zum Ausgleich verpflichteten Person wird gemäß § 100 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Monat, der auf den Monat der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgt, vermindert. Dies geschieht seit dem 1. September 2009 unabhängig davon, ob die begünstigte Person bereits eine Rente bezieht oder nicht. Das bis zum 31. August 2009 geltende Recht sah dagegen nach dem sogenannten Rentnerprivileg vor, dass die Rente der zum Ausgleich verpflichteten Person erst ab dem Zeitpunkt zu vermindern war, ab dem die begünstigte Person einen Rentenanspruch hatte. Die Abschaffung des Rentnerprivilegs könnte nach Ansicht der Fragesteller Schieflagen beim Versorgungsausgleich verursachen. Dies könnte vor allem bei der Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. der Erwerbsminderungsrente der Fall sein. 1. Wie hat sich nach Auffassung der Bundesregierung die seit dem 1. September 2009 geltende Abschaffung des Rentnerprivilegs bewährt? Das sogenannte Rentnerprivileg führte dazu, dass eine vom Ausgleichspflichtigen im Zeitpunkt der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst zu dem Zeitpunkt aufgrund eines Abschlags gekürzt wurde, zu dem bei der Rente des Ausgleichberechtigten ein Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen war. Diese Begünstigung war eine Ausnahme von den den Versorgungsausgleich prägenden Grundsätzen, nach denen die jeweils erworbenen Versorgungsanrechte der ehemaligen Ehepartner bereits mit Wirksamkeit der Entscheidung ausgeglichen und dauerhaft getrennt werden. Dieses Privileg führte zu Belastungen des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen , da trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe weiterhin an den privilegierten Ausgleichspflichtigen zu leisten war, später an den Ausgleichsberechtigten. Von dem Rentnerprivileg profitierten insbesondere Ehegatten mit einem wesentlich jüngeren Ehepartner. Denn insbesondere bei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13594 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode größeren Altersunterschieden zwischen den ehemaligen Ehepartnern führte das Rentnerprivileg dazu, dass sich der Bezug von ungekürzten Leistungen durch den Ausgleichspflichtigen aus den ursprünglich erworbenen Anrechten erheblich verlängerte . Die sich daraus ergebende, schwer zu rechtfertigende Mehrbelastung des Versorgungsträgers war von der Versichertengemeinschaft zu tragen. Zudem konnte mit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009, mit der das Prinzip der internen Teilung von Versorgungsanrechten eingeführt wurde (danach werden Anrechte grundsätzlich in jedem Alterssicherungssystem intern geteilt und es findet seitdem keine Gesamtsaldierung aller Anrechte aus den verschiedenen Alterssicherungssystemen mehr statt), das bisherige Rentnerprivileg in dieser Form nicht aufrechterhalten werden. Denn infolge der internen Teilung jedes in der Ehezeit erworbenen Anrechts der Ehegatten kann eine Person, die bezogen auf Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig ist, zugleich in Bezug auf Anrechte des anderen Ehegatten ausgleichsberechtigt sein. Bei einer zeitweisen Aussetzung der Kürzung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung könnte aber nicht vollständig unberücksichtigt bleiben, ob gleichzeitig Leistungen aus im Versorgungsausgleich vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechten bezogen werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rentnerprivilegs davon abhing, ob zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung – aus Sicht des Versorgungsausgleichsrechts letztlich zufällig – bereits eine Rente bezogen wurde oder nicht. In entsprechend gelagerten Fällen konnte es daher etwa von der Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens abhängen, ob der Ausgleichspflichtige seine bereits begonnene Rente weiter ungekürzt beziehen konnte oder seine möglicherweise zeitnah im Anschluss an die Versorgungsausgleichsentscheidung begonnene Rente nur gekürzt in Anspruch nehmen konnte. Mit der Abschaffung des Rentnerprivilegs wurde eine Übergangsregelung geschaffen , die sicherstellt, dass für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Abschaffung eine Rente bezogen haben und bei denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist, das Rentnerprivileg aufrecht erhalten bleibt. Somit wurde ein angemessener Vertrauensschutz für den betroffenen Personenkreis gewährt. Darüber hinaus sieht das Gesetz Ausnahmebestimmungen zur Vermeidung unbilliger Härten vor. So ist nach den §§ 35, 36 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) zur Vermeidung von Härten eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für diese Person geltenden besonderen Altersgrenze möglich. Nach diesen Regelungen wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen beziehen kann. Der Versorgungsausgleich darf zudem nicht durchgeführt werden, soweit er zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (§ 27 VersAusglG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13594 2. Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung wegen der Abschaffung des Rentnerprivilegs zu unverhältnismäßigen Härtefällen? Wenn ja, um welche Fälle handelt es sich? Unverhältnismäßige Härtefälle aufgrund der Abschaffung des Rentnerprivilegs sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zu den bestehenden Härtefallregelungen siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche anderen als fiskalische Gründe sprechen nach Meinung der Bundesregierung für die Beibehaltung der Abschaffung des Rentnerprivilegs? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie viel Euro insgesamt betrugen nach Kenntnis der Bundesregierung Kürzungen bei Ausgleichsverpflichteten im Rahmen des Versorgungsausgleichs seit 2000 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 5. Wie viel Euro insgesamt betrugen nach Kenntnis der Bundesregierung Auszahlungen bei Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs seit 2000 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Da von einem Versorgungsausgleich Anrechte in den verschiedensten Systemen betroffen sind, wurden die hauptbetroffenen Bereiche abgefragt: die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständische Versorgung, die Alterssicherung der Landwirte und die betriebliche Altersversorgung. Für den Bereich der Beamtenund Soldatenversorgung wird auf die Beantwortung der Fragen 8 und 9 verwiesen . Für die gesetzliche Rentenversicherung liegen statistische Daten entsprechend der Fragestellung nicht vor. Den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung kann lediglich die Anzahl der Renten nach Art des Versorgungsausgleichs sowie der durchschnittliche Monatsbetrag des Ausgleichsbetrages entnommen werden. Die Daten sind für den Rentenbestand in der nachfolgenden Tabelle in der gewünschten Abgrenzung ersichtlich. Statistische Daten zum Rentnerprivileg liegen nicht vor und sind in den ausgewiesenen Fällen nicht enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13594 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für die Alterssicherung der Landwirte teilte die Sozialversicherung für Landwirtschaft , Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit, dass die gefragten Zahlen nicht geliefert werden können. Allenfalls könnten Steigerungszahlen für den Abschlag oder Zuschlag aus Versorgungsausgleich festgestellt werden, wobei es derzeit technisch noch nicht möglich sei, sämtliche aktuellen Fälle auszulesen. Hinzu käme, dass allein die Steigerungszahl noch nichts über die betragsmäßige Höhe des Ab-/Zuschlages aussage, da weitere Faktoren, wie Rentenartfaktor und verminderter bzw. erhöhter Rentenwert, zu berücksichtigen seien und auch diese Konstellationen im Zusammenhang mit den Kürzungen und Erhöhungen aufgrund des Versorgungsausgleichs technisch nicht zu ermitteln seien. 2000 228.787 160 209.327 220 2001 260.690 164 244.979 224 2002 289.736 166 280.393 226 2003 329.759 166 322.429 225 2004 371.806 163 369.116 222 2005 397.460 162 405.762 221 2006 448.411 161 452.339 218 2007 486.063 160 496.003 217 2008 532.745 160 546.419 216 2009 579.674 163 604.764 217 2010 618.720 160 652.282 213 2011 670.162 159 716.741 210 2012 680.302 161 748.890 211 2013 758.018 158 832.608 207 2014 818.285 158 898.701 207 2015 864.983 159 946.245 206 2016 842.235 164 896.124 208 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Renten wegen Alters und Renten wegen Todes nach Art des Versorgungsausgleichs sowie durchschnittlicher Monatsbetrag des Ausgleichsbetrages, Renten mit Rentenberechnung nach SGB VI insgesamt Renten mit Malus Renten mit Bonus Anzahl Hinw eis: Umgew ertete Renten nach §§ 307, 307a und 307b SGB VI, reine Bonusrenten und statistisch nicht ausw ertbare Fälle w urden nicht in die Ausw ertung einbezogen. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31.12. durchschnittlicher Malusbetrag in Euro durchschnittlicher Bonusbetrag in Euro Jahr Anzahl Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13594 Für den Bereich der berufsständischen Versorgung teilte die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV) mit, dass es nicht möglich sei, in der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit aussagekräftige Zahlen zur Verfügung zu stellen. Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung teilte die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba) mit, dass keinerlei Daten dazu vorlägen, was die Kürzungen beim Ausgleichspflichtigen seit dem Jahr 2000 und auch die Auszahlungen beim Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs beträfe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Rentnerprivileg nach altem Recht (vor dem 1. September 2009) im Rahmen des Versorgungsausgleichs für Betriebsrenten angesichts der in Betracht kommenden Ausgleichsmöglichkeiten (erweitertes Splitting über die gesetzliche Rente, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ) keine Rolle gespielt hat. Lediglich im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, für die vor dem 1. September 2009 das analoge Quasi-Splitting als Ausgleichsform gegolten hat, ist in Anlehnung an die Beamtenversorgung auch das Rentnerprivileg (§ 57 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ) zur Anwendung gekommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen neuen Versorgungsausgleichsrecht für die betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein grundlegender Systemwechsel erfolgt ist hin zu einer abschließenden strikt stichtagsbezogenen und kapitalwertorientierten Teilung aller Versorgungsanrechte und der Einräumung eines völlig eigenständigen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten . 6. Wie viel Euro betrugen nach Kenntnis der Bundesregierung Kürzungen bei Ausgleichsverpflichteten und Auszahlungen bei Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs seit 2000 bei Erwerbsunfähigkeitsrentnerinnen und -rentnern (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 7. Wie viel Euro betrugen nach Kenntnis der Bundesregierung Kürzungen bei Ausgleichsverpflichteten und Auszahlungen bei Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs seit 2000 bei Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung kann die Anzahl der Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung nach Art des Versorgungsausgleichs sowie der durchschnittliche Monatsbetrag des Ausgleichsbetrages entnommen werden. Die Daten sind für den Rentenbestand in den nachfolgenden Tabellen in der gewünschten Abgrenzung ersichtlich. Daten zum Rentnerprivileg liegen nicht vor und sind in den ausgewiesenen Fällen nicht enthalten. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet werden, werden bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung ausgewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13594 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2000 6.892 96 2.067 92 2001 7.129 91 2.571 89 2002 7.401 87 3.160 83 2003 7.735 81 3.673 78 2004 7.844 75 4.183 73 2005 7.792 71 4.429 70 2006 8.023 67 4.846 66 2007 8.202 62 5.486 64 2008 8.210 60 5.898 61 2009 8.207 60 6.144 61 2010 8.154 58 6.501 59 2011 8.681 57 7.116 59 2012 8.517 58 7.635 59 2013 9.273 58 8.546 59 2014 9.349 58 9.005 59 2015 9.051 58 9.149 60 2016 8.169 61 7.945 61 Anzahl Anzahl Hinw eis: Umgew ertete Renten nach §§ 307, 307a und 307b SGB VI, reine Bonusrenten und statistisch nicht ausw ertbare Fälle w urden nicht in die Ausw ertung einbezogen. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Art des Versorgungsausgleichs sowie durchschnittlicher Monatsbetrag des Ausgleichsbetrages, Renten mit Rentenberechnung nach SGB VI Renten mit Malus Renten mit Bonus Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31.12. durchschnittlicher Malusbetrag in Euro durchschnittlicher Bonusbetrag in Euro Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13594 8. Wie viel Euro betrugen nach Kenntnis der Bundesregierung Kürzungen bei Ausgleichsverpflichteten und Auszahlungen bei Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs seit 2000 bei dienstunfähigen Beamten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die gewünschten Daten liegen nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern nicht vor. Auch eine Datenauswertung zur annäherungsweisen Beantwortung der Frage wäre nur mit erheblichem Aufwand möglich und war daher in der Kürze der Zeit, die für die Beantwortung zur Verfügung stand, nicht möglich. 2000 48.208 130 54.598 166 2001 52.220 128 62.038 165 2002 55.949 124 69.111 162 2003 60.187 118 76.643 156 2004 63.200 111 83.710 148 2005 63.690 104 87.973 142 2006 68.383 98 95.267 134 2007 71.757 93 101.551 129 2008 76.062 89 110.216 125 2009 80.133 87 120.037 122 2010 85.829 83 129.916 117 2011 94.511 81 143.485 115 2012 97.585 81 153.397 115 2013 110.884 79 171.294 111 2014 119.771 78 185.571 111 2015 126.735 78 195.870 111 2016 125.658 80 188.405 112 Anzahl Anzahl durchschnittlicher Malusbetrag in Euro Renten wegen voller Erwerbsminderung nach Art des Versorgungsausgleichs sowie durchschnittlicher Monatsbetrag des Ausgleichsbetrages, Renten mit Rentenberechnung nach SGB VI Renten mit Malus Renten mit Bonus Hinw eis: Umgew ertete Renten nach §§ 307, 307a und 307b SGB VI, reine Bonusrenten und statistisch nicht ausw ertbare Fälle w urden nicht in die Ausw ertung einbezogen. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand am 31.12. durchschnittlicher Bonusbetrag in Euro Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13594 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie viel Euro betrugen nach Kenntnis der Bundesregierung Kürzungen bei Ausgleichsverpflichteten und Auszahlungen bei Ausgleichsberechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs seit 2000 bei Berufssoldaten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In der vom Bundesministerium der Verteidigung zur Verfügung gestellten Tabelle sind die Ausgaben für Zahlungen an Ausgleichberechtigte aufgelistet. Spalte 2 enthält die durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) aufgrund eines sogenannten Quasi-Splittings nach altem Recht geltend gemachten Forderungen , Spalte 3 die Ausgaben aufgrund interner Teilung nach neuem Recht. Die Kürzungsbeträge bei Ausgleichsverpflichteten werden nicht im Haushalt erfasst. Für weiter zurückliegende Zeiträume sind ebenfalls keine Daten verfügbar. Zeitraum Anforderung der DRV in T€ Zahlung nach interner Teilung in T€ bis 09/2017 31.108 6.234 2016 57.092 6.618 2015 57.737 4.404 2014 51.869 4.589 2013 49.435 4.074 2012 48.922 2.308 2011 41.750 319 2010 42.504 2009 38.123 2008 35.136 2007 13.526 Aus dem Jahresvergleich der Beträge bei Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten lassen sich im Übrigen keine Rückschlüsse auf die Belastungen der Betroffenen ziehen, da beispielsweise die Forderungen durch die Deutsche Rentenversicherung (bezogen auf das bis 31. August 2009 geltende Recht, nach dem in der Soldatenversorgung keine interne Teilung der Anrechte erfolgte und der Versorgungsausgleich über die Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechenden Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte) erst im Nachhinein erhoben werden und sich die Folgen des Versorgungsausgleichs bei den geschiedenen Ehepartnern regelmäßig in unterschiedlichen Zeiträumen verwirklichen, die sich in den allermeisten Fällen nur zum Teil überschneiden. 10. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Abschaffung des Rentnerprivilegs (bitte begründen)? Die Bundesregierung hält die Abschaffung des Rentnerprivilegs weiterhin für sachlich und systematisch richtig. Ein Anlass für eine Evaluation wird nicht gesehen . Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13594 11. Plant die Bundesregierung, die Abschaffung des Rentnerprivilegs für bestimmte Gruppen wieder rückgängig zu machen (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, die Abschaffung des Rentnerprivilegs wieder rückgängig zu machen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333