Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13595 18. Wahlperiode 19.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13471 – Prüfung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung durch den Bundesrechnungshof und möglicher Handlungsbedarf V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesrechnungshof kam 2012 durch eine Prüfung aller 15 Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung in den Jahren von 2009 bis 2011 zu dem Ergebnis, dass deren „Mehrzahl“ über „keine ausreichenden personellen Kapazitäten“ verfügte (Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Absatz 2 BHO über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, Ausschussdrucksache 18(14)265, S. 6). Wichtiger Grund hierfür sei vor allem der Zuwachs an Aufgaben (ebd., S. 10 bis 14), aus dem ein steigender Personal- und Finanzbedarf folgt. Dieser solle in den Entwürfen der jeweiligen Haushaltspläne dargestellt werden (ebd., S. 30 f.). Festgestellt und beschlossen werden die Haushaltspläne von den Verwaltungsräten . Die dort vertretenen Krankenkassen sind aber bestrebt, die „zu entrichtenden Umlagen aus kassenindividuellem Interesse möglichst niedrig zu halten“ (ebd., S. 33). „Mehrbedarfe […] wurden deshalb zurückgewiesen“ (ebd., S. 32). Die MDK waren daher „in vielen Fällen für die von ihnen zu bewältigenden Aufgaben nicht hinreichend finanziert“ (ebd., S. 5). Es komme zu einer „angespannten Personalsituation“ (ebd., S. 21). Deren Folgen seien: es wird „intensiv und wiederkehrend“ Mehrarbeit notwendig (ebd., S. 4, 20), der Einsatz „externer Gutachterinnen und Gutachter“ (ebd., S. 6), Minderleistungen, etwa bei der Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen (ebd., S. 16, 21); insbesondere bei Krankenhausabrechnungen entstehen hohe Rückstände, Aufträge drohen zu verjähren bzw. müssen über pauschale Verhandlungslösungen für „erledigt“ erklärt werden (ebd., S. 20), vereinzelt die Aufnahme von Darlehen, obwohl „es den Medizinischen Diensten wie auch den Krankenkassen […] untersagt ist, Kredite aufzunehmen […]. Die Aufsichtsbehörden schritten dagegen nicht ein“ (ebd., S. 32). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13595 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei externen Begutachtungen komme es zur „Nutzung privat organisierter Begutachtungsunternehmen “ sowie zur „Einschaltung von ‚Sub-Gutachtern‘“, wodurch „nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Person das Gutachten erstellt hat.“ Der Bundesrechnungshof sieht daher „die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes gefährdet, wenn externe Gutachterinnen und Gutachter neben der Tätigkeit für den Medizinischen Dienst zugleich bei Leistungserbringern, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, tätig sind“ (ebd., S. 27 f.). Der Bundesrechnungshof vermutet zudem, dass sich das finanziell restriktive Verhalten der Krankenkassen gegenüber den MDK „bei steigenden Zusatzbeiträgen der Krankenkassen noch verschärfen könnte“ (ebd., S. 33). Die Ergebnisse des Prüfungsberichts von 2012 habe der Bundesrechnungshof „bereits in den Jahren 2013 und 2014 gegenüber den Medizinischen Diensten und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet“ (ebd., S. 4). Das BMG habe daraufhin zugesagt, tätig zu werden (ebd., S. 6). „In den Jahren 2015 und 2016 hat der Bundesrechnungshof die Umsetzung der vom BMG zugesagten Maßnahmen überprüft. […] Mit Blick auf die Tragweite seiner Feststellungen und einer nicht erkennbaren Verbesserung gegenüber der vorherigen Prüfung im Jahr 2012 hat der Bundesrechnungshof entschieden, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages […] zu unterrichten“ (ebd., S. 6 f.). Er kommt darin zu dem Schluss, „dass die sämtlich unter Länderaufsichten stehenden Medizinischen Dienste in einem nicht ihrer Bedeutung für das Gesundheitswesen in Deutschland entsprechendem Maße verwaltet und finanziert wurden. Er fordert das BMG auf, seine nunmehr vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich umzusetzen“ (ebd., S. 35, Hvh. vom Bundesrechnungshof). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kritik des Bundesrechnungshofs (BRH), dass die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) für ihre Aufgabenwahrnehmung nicht hinreichend finanziert sind und deshalb auf Mehrarbeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auch zunehmend regelhaft auf externe Gutachter zurückgreifen müssen, ist aus Sicht der Bundesregierung nachvollziehbar und wird grundsätzlich geteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13595 Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft, wie die Selbstverwaltung der MDK und die Aufsichtsbehörden dabei unterstützt werden können, die Aufstellung der Haushalte der MDK stärker an dem für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Bedarf auszurichten. Zu erwägen wäre grundsätzlich z. B. die Schaffung einer gesetzlichen Vorgabe zur Erarbeitung einer für die MDK verbindlichen Richtlinie zur Ermittlung des Personalbedarfes, die aufgabenbezogene Richtwerte enthält. Darüber hinaus prüft das BMG, ob über die bestehenden Möglichkeiten in der Pflegebegutachtung hinaus eine gesetzliche Vorgabe zur Erarbeitung einer für die MDK verbindlichen Richtlinie zur Beauftragung externer Gutachten geschaffen werden sollte und wie diese auszugestalten wäre, um einheitliche und die Unabhängigkeit der MDK sicherstellende Rahmenbedingungen für den Einsatz externer Gutachten durch die MDK zu gewährleisten. Beide Vorschläge des BMG werden vom BRH in seinem Bericht vom 1. Juni 2017 befürwortet . Trotz der grundsätzlich berechtigten Kritik des BRH bleibt festzuhalten, der MDK ist arbeitsfähig. So konnten bei den Pflegebegutachtungen nach der Berichterstattung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) in den Jahren 2014 bis 2016 die gesetzlich vorgegebenen Fristen praktisch immer eingehalten werden. Bei der Umsetzung der Pflegestärkungsgesetze , insbesondere bei der Bewältigung des im Zuge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erheblich angestiegenen Begutachtungsaufkommens haben die MDK mit einer guten organisatorischen Vorbereitung und großem Engagement eine sehr gute Systemumstellung ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MDK nach Angaben des MDS seit dem Jahr 2014 um 562 auf 8 968 im Jahr 2016 deutlich erhöht hat. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der MDK die Grundsatzentscheidung getroffen , die MDK föderal zu organisieren und die Aufsicht über die MDK den Ländern zu übertragen. Das BMG hatte die Prüffeststellungen des BRH über den ersten Prüfzeitraum in die 85. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger im November 2014 eingebracht und die für die MDK zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder gebeten, darauf hinzuwirken, dass den MDK das für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal bereitgestellt und die Mehrarbeit der MDK- Gutachter begrenzt wird. Die Länder haben insgesamt darauf hingewiesen, dass Probleme bei der personellen Ausstattung der MDK gelöst werden konnten und die MDK hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung entsprechend personell ausgestattet seien. Die Einbeziehung externer Gutachter wäre punktuell auch dadurch bedingt, dass es Schwierigkeiten gebe, offene Stellen zu besetzen. Die Länder haben ferner auf die Übermittlung der abschließenden Prüfmitteilung des BRH über den ersten Prüfzeitraum im April 2015 mit Schreiben vom 1. Juli 2015 gegenüber dem BMG darauf abgestellt, dass der Einsatz externer Gutachter gesetzlich zulässig sei und sich die Rolle der Aufsicht darin erschöpft, auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem für den MDK maßgeblichen Recht hinzuwirken. Der Bericht des BRH an den Haushaltsausschuss vom 1. Juni 2017 wurde den über die MDK aufsichtführenden Ländern, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem MDS mit der Bitte übersandt, darauf hinzuwirken , dass die ihrer Aufsicht unterliegenden MDK durch geeignete Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Qualität ihrer Arbeit vermeiden und begründete Personalmehrbedarfe künftig rechtzeitig und auskömmlich bereitgestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13595 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es ist beabsichtigt, im Rahmen der 91. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger im November 2017 den Bericht des BRH an den Haushaltsausschuss vom 1. Juni 2017 und sich ggf. daraus ergebende Maßnahmen mit den Ländern zu beraten. Darüber hinaus werden seit Juli 2017 Gespräche zur Prüfung möglicher konkreter Maßnahmen und ggf. auch von Änderungen in den gesetzlichen Vorgaben für den MDK mit dem GKV-SV und dem MDS geführt. 1. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 und 2014 neben den Beanstandungen des Bundesrechnungshofes gegenüber den MDK auch Unterrichtungen der einzelnen Krankenkassen bzw. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV)? Wenn ja, wie wurde darauf seitens der Krankenkassen bzw. des GKV-SV reagiert? Nach Auskunft des GKV-SV hat dieser die Prüfmitteilung vom BRH erhalten. Der GKV-SV hat gegenüber dem BRH Stellung genommen. 2. Wann genau erfolgte in den Jahren 2013 und 2014 die Beanstandung des Bundesrechnungshofes gegenüber der Bundesregierung? Welche Mängel wurden seitens des Bundesrechnungshofes dabei jeweils benannt , und welche Vorschläge wurden von ihm unterbreitet? Der BRH hat das BMG mit einer Prüfmitteilung vom 15. Januar 2014 über seine Prüffeststellungen informiert. Die abschließende Prüfmitteilung erfolgte am 25. Februar 2015. Die Beanstandungen und Vorschläge des BRH aus diesen Prüfmitteilungen werden jeweils in den Abschnitten 3.6, 4.3, und 5.3 – „Würdigung und Empfehlung“ – des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten BRH- Berichtes an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 1. Juni 2017 dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13595 3. Wann genau, wie und gegenüber wem ist die Bundesregierung daraufhin tätig geworden? Wann genau und mit welchen Aufforderungen ist die Bundesregierung an die zuständigen Landesbehörden herangetreten? 4. Welche Reaktionen und Rückmeldungen gegenüber der Bundesregierung gab es darauf aus welchem Bundesland und zu welchem Zeitpunkt? Über die Einleitung oder Nichteinleitung welcher Maßnahmen wurde die Bundesregierung seitens der Länder unterrichtet? 5. Wann genau, wie und mit welchen Anregungen bzw. welchen Forderungen ist die Bundesregierung an den GKV-SV sowie den Medizinischen Dienst des GKV-SV (MDS) herangetreten? Welche Antworten gab es darauf? Welche praktischen Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung daraufhin von dem GKV-SV sowie dem MDS ergriffen? Welche Wirkungen hatten diese nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Fragen 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Prüffeststellungen des BRH aus dem Jahr 2014 wurden auf der 85. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger im November 2014 an die über die MDK aufsichtführenden Länder mit der Bitte herangetragen, darauf hinzuwirken, dass den MDK das für ihre Aufgabenerfüllung notwendige Personal bereitgestellt und die Mehrarbeit der MDK-Gutachter begrenzt wird. Die Länder haben in ihrer Gesamtheit auf der Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden gegenüber dem BMG signalisiert, dass Probleme bei der personellen Ausstattung der MDK gelöst werden konnten und die MDK nunmehr hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung entsprechend personell ausgestattet seien. Darüber hinaus hat das BMG mit einem Schreiben vom 28. April 2015 die Aufsichtsbehörden der Länder um Beurteilung der abschließenden Prüfungsmitteilung des BRH unter Einbeziehung einer Quotenregelung für externe Gutachter gebeten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 hat das Saarland, auch im Namen der übrigen Aufsichtsbehörden der Länder, in Bezug auf den Einsatz externer Gutachter darauf hingewiesen, dass ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen sei und eine Quote als Obergrenze für den Einsatz externer Gutachter aufsichtsrechtlich nicht durchsetzbar ist. Der GKV-SV und der MDS waren bezüglich der o. g. Prüfmitteilungen des BRH auch vom BMG aus einbezogen und haben hierzu Stellung genommen. Diese Stellungnahmen sind in die Prüfmitteilungen des BRH eingeflossen. Darüber hinaus hat das BMG den Bericht des BRH vom 1. Juni 2017 am 20. Juli 2017 an den GKV-SV, den MDS sowie die über die MDK aufsichtsführenden Länder mit der Bitte versandt, darauf hinzuwirken, dass die MDK durch geeignete Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Qualität ihrer Arbeit vermeiden und begründete Personalmehrbedarfe künftig rechtzeitig und auskömmlich bereitgestellt werden. Das BMG führt dazu derzeit Gespräche mit dem GKV-SV und dem MDS, und prüft dabei mögliche konkrete Maßnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13595 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren die Haushalte der einzelnen MDK entwickelt (bitte nach den einzelnen MDK aufschlüsseln)? Über die Haushalte der MDK liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Nach Mitteilung des MDS haben sich die Gesamtausgaben der MDK laut Jahresrechnung im Zeitraum von 2007 bis 2016 wie in der folgenden Tabelle dargestellt entwickelt. 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 56.497.370 60.248.246 63.128.320 63.674.736 67.270.666 69.597.920 73.937.860 78.491.127 80.805.918 85.898.911 Bayern 73.349.106 78.132.210 83.460.554 87.566.758 91.436.940 96.797.451 107.073.116 111.420.264 115.048.413 123.487.470 Berlin-Brandenburg 44.505.997 47.148.811 49.291.501 50.446.966 52.786.646 53.431.072 56.695.799 58.256.276 58.874.645 61.465.947 Bremen 4.616.014 4.059.865 3.997.287 4.408.175 4.628.316 4.866.220 5.173.513 5.500.870 5.835.576 6.281.482 Hessen 41.765.332 42.315.422 44.895.458 44.717.534 48.048.890 48.558.547 50.494.045 51.647.172 52.718.571 55.284.954 Mecklenburg- Vorpommern 11.911.242 12.891.189 13.569.934 13.796.701 14.261.907 16.160.929 17.241.757 18.238.417 19.299.332 19.691.279 Niedersachsen 45.800.399 47.421.931 50.054.272 52.391.656 55.601.871 58.051.365 63.848.972 66.870.316 68.900.750 72.102.425 Nord 30.708.540 31.729.654 33.225.953 35.046.811 36.024.695 38.137.274 38.928.196 40.995.890 41.544.424 43.768.328 Nordrhein 55.999.305 57.764.810 58.263.770 60.282.562 60.736.384 64.989.266 68.443.667 70.717.244 69.952.019 76.932.354 Rheinland-Pfalz 27.141.464 28.720.546 29.303.787 30.142.097 31.109.366 33.720.527 36.206.249 37.191.785 37.884.899 38.149.643 Saarland 6.203.248 6.250.693 6.658.474 7.089.101 7.214.168 7.634.624 8.076.282 8.629.015 8.725.037 9.173.140 Sachsen 26.452.255 26.326.617 27.377.219 28.594.480 30.118.098 30.546.114 33.639.028 37.288.248 41.113.917 41.837.151 Sachsen-Anhalt 16.918.843 17.547.893 18.216.235 18.701.805 19.412.498 19.978.846 20.766.284 21.787.801 22.424.688 23.797.014 Thüringen 15.874.537 16.047.793 15.974.963 16.906.135 16.988.989 18.211.662 18.568.402 18.771.098 19.812.438 20.428.541 Westfalen-Lippe 52.692.580 54.017.862 54.998.419 55.622.812 57.148.598 58.146.756 60.195.974 61.214.455 63.184.929 66.339.379 Gesamtausgaben der MDK laut Jahresrechnung in Euro; Quelle: MDS 7. In welchem MDK gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 keine Reduktion eines von ihm vorgelegten Haushaltsentwurfes durch den jeweiligen Verwaltungsrat? 8. In welchem MDK wurden Haushaltsentwürfe nach Kenntnis der Bundesregierung durch den jeweiligen Verwaltungsrat reduziert? Um welche Beträge wurden Haushaltsentwürfe nach Kenntnis der Bundesregierung reduziert, und welche Stellenreduktionen im Vergleich zu den Haushaltsentwürfen waren damit verbunden (bitte nach MDK und Jahr aufschlüsseln )? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13595 9. Welche Landesregierung/Landesaufsichtsbehörde hat nach Kenntnis der Bundesregierung seit den Beanstandungen des Bundesrechnungshofes 2013 einen vom Verwaltungsrat des jeweiligen MDK beschlossenen Haushalt beanstandet ? Von welcher Landesregierung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Erhöhung der Mittel angemahnt? Welche Folgen hatten diese Beanstandungen nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Höhe des Haushalts sowie in Bezug auf die Anzahl der Stellen (bitte nach MDK und Jahr aufschlüsseln)? Die Fragen 7, 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die MDK unterliegen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der jeweilige MDK seinen Sitz hat. Der Bundesregierung liegen daher keine umfassenden Informationen über die Haushalte, die Haushaltsentwürfe, die Änderungen der Verwaltungsräte der MDK an den jeweiligen Haushaltsentwürfen oder über Beanstandungen der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder an den Haushaltsentwürfen der einzelnen MDK vor. 10. Auf welche Weise können die Landesregierungen/Landesaufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Haushalte der MDK Einfluss nehmen? Sind diese Möglichkeiten der Einflussnahme nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, um ggf. zu niedrige Haushaltsansätze wirksam korrigieren zu können? Die MDK haben nach § 281 Absatz 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 70 Absatz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) den aufsichtführenden obersten Verwaltungsbehörden der Länder auf deren Verlangen ihre Haushaltspläne vorzulegen. Die aufsichtführenden obersten Verwaltungsbehörden der Länder können diese Pläne beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den MDK maßgebendes Recht verstoßen wird und insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des MDK zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wäre. Diese rechtlichen Möglichkeiten sind aus Sicht der Bundesregierung grundsätzlich ausreichend. 11. Welche MDK haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen acht Jahren Darlehen aufgenommen? Wie hoch waren diese jeweils? Von wem wurden sie gewährt? Hatten nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen Landesregierungen davon Kenntnis? Warum sind diese nicht eingeschritten? Der BRH hat in seinem o. g. Bericht an den Haushaltsausschuss darauf hingewiesen , dass zwei MDK sich veranlasst sahen, Darlehen in Anspruch zu nehmen. Die Bundesregierung wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder hierüber nicht systematisch informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13595 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wann hat das BMG gegenüber dem Bundesrechnungshof zugesagt, „unter Einbeziehung des MDS, der Medizinischen Dienste und des GKV-Spitzenverbandes [zu] prüfen, welche Maßnahmen und gegebenenfalls auch Gesetzesänderungen geeignet sind, die Selbstverwaltung der Medizinischen Dienste und die Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, die Aufstellung der Haushalte der Medizinischen Dienste stärker an dem für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Bedarf auszurichten“ (Ausschussdrucksache 18(14)265, S. 22)? Welche weiteren Schritte wurden seitdem unternommen? Wie hat der GKV-SV darauf reagiert? Welchen Zeitplan hat das BMG hierzu? Wann werden die erforderlichen Stellen geschaffen sein? 13. Wann hat das BMG gegenüber dem Bundesrechnungshof die Möglichkeit benannt, für die MDK „eine verbindliche Richtlinie zur Ermittlung des Personalbedarfs “ zu schaffen, „die aufgabenbezogene Richtwerte enthält“ (ebd., S. 22)? Welche weiteren Schritte wurden seitdem unternommen? Welchen Zeitplan hat das BMG hierzu? 14. Welche weiteren Rückschlüsse zieht das BMG aus der Feststellung des Bundesrechnungshofes , dass die Aufsichtsbehörden die MDK nicht ausreichend unterstützten, obwohl das BMG sie darum gebeten hatte (ebd., S. 22)? Die Fragen 12, 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BMG hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem BRH vom 13. April 2017 zu dem Entwurf des BRH-Berichtes an den Haushaltsausschuss die in der Frage 12 erwähnte Prüfung vorgeschlagen. Aus Sicht des BMG ist es sachgerecht, die Selbstverwaltung der MDK und die aufsichtführenden Länder bei der Aufstellung, Verabschiedung und Beurteilung der Haushaltspläne der MDK dabei zu unterstützen, diese künftig stärker an dem für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Bedarf der MDK auszurichten. Auch im Hinblick auf die Herausforderungen des demografischen Wandels und die Sicherstellung einer nachhaltigen Funktionsfähigkeit der MDK erscheint es notwendig, zu gewährleisten, dass die MDK für alle ihre Aufgabenbereiche das benötigte Personal bereitgestellt bekommen. Derzeit finden hierzu Gespräche mit dem MDS und dem GKV-SV statt. Es ist darüber hinaus beabsichtigt, im November 2017 die Thematik mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder im Rahmen der 91. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger zu erörtern. Es wird angestrebt, die Prüfung möglicher konkreter Maßnahmen für den MDK im kommenden Jahr abzuschließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13595 15. Welche Rückschlüsse zieht das BMG aus der Einschätzung des Bundesrechnungshofes , dass den „möglichen Interessenkollisionen bei externen Gutachterinnen und Gutachtern, die zugleich als Leistungserbringer tätig sind, durch die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur ‚Dienstleistungsbeurteilung im Begutachtungsverfahren‘“ nicht wirksam beizukommen ist, weil diese Richtlinie „nur für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung und nicht für die GKV“ gilt und zudem offen bleibt, „wie die Anwendung dieser Richtlinie sichergestellt wird“ (ebd., S. 30)? 16. Trifft es zu, dass sich das BMG zu „den Auftragsvergaben an privatrechtlich organisierte Begutachtungsunternehmen“ gegenüber dem Bundesrechnungshof „nicht geäußert“ hat (ebd., S. 30)? Falls ja, warum nicht? Bis wann wird die Bundesregierung dazu Stellung nehmen? Will die Bundesregierung der Aufforderung des Bundesrechnungshofes nachkommen und „eine gesetzliche Vorgabe zur Erarbeitung von verbindlichen Richtlinien zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter initiieren, mittels derer geregelt wird, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese eingesetzt werden dürfen bzw. in welchen Fällen eine Beauftragung zur Sicherstellung einer unabhängigen Begutachtung nicht in Frage kommt“ (ebd., S. 35), und wenn ja, wann? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Wie im Bericht des BRH an den Haushaltsausschuss vom 1. Juni 2017 ausgeführt, hat das BMG in seiner Stellungnahme vom 13. April 2017 gegenüber dem BRH zugesagt, zu prüfen, ob eine gesetzliche Vorgabe zur Erarbeitung von für die MDK verbindlichen Richtlinien zur Beauftragung externer Gutachter im Bereich der Tätigkeit des MDK für die Krankenkassen und die Pflegekassen geschaffen werden sollte. Aus Sicht des BMG ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, wie diese Vorgabe auszugestalten wäre, um mit Hilfe der diese Vorgabe konkretisierenden Richtlinien einheitliche und die Unabhängigkeit der MDK sicherstellende Rahmenbedingungen für den Einsatz externer Gutachter durch die MDK gewährleisten zu können. Ob und inwieweit eine Vergabe externer Begutachtungen vom MDK an privatrechtlich organisierte Begutachtungsunternehmen generell ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden sollte, wäre Gegenstand der o. g. gegebenenfalls zu erarbeitenden Richtlinien. Dem Inhalt dieser Richtlinie sollte aus Sicht des BMG nicht vorgegriffen werden. Im Hinblick auf den Zeitplan wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen. 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofes auf S. 33, dass sich das finanziell restriktive Verhalten der Krankenkassen gegenüber den MDK „bei steigenden Zusatzbeiträgen der Krankenkassen noch verschärfen könnte“ (bitte begründen)? Die Finanzierung der MDK erfolgt nach § 281 Absatz 1 SGB V über eine mitgliederbezogene Umlage. Diese Umlage ist für alle Krankenkassen, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 278 Absatz 1 SGB V sind, unabhängig, ob diese einen Zusatzbeitrag erheben, einheitlich. Sie ergibt sich aus dem Haushaltsplan des MDK, den die Geschäftsführung des MDK aufstellt und der vom Verwaltungsrat des MDK festgestellt wird. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden der Länder (vgl. Antwort zu Frage 10) die Haushalte der ihrer Aufsicht unterstehenden MDK beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13595 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode MDK maßgebendes Recht verstoßen wird und insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des MDK zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Anhaltspunkte dafür, dass aus individuellen Interessen einzelner Krankenkassen heraus künftig eine zunehmende Gefahr der Festlegung für die Aufgabenwahrnehmung der MDK unzureichender Umlagen besteht. Die Bundesregierung sieht zudem keinen Zusammenhang zwischen einem finanziell restriktiven Verhalten einzelner Krankenkassen gegenüber dem MDK und der Entwicklung der Zusatzbeitragssätze. 18. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu der Personalsituation der M. GmbH vor, die die Pflegebegutachtungen für die privaten Pflegeversicherer übernimmt? Wer führt gegenüber der M. GmbH die Aufsicht? Die Medicproof GmbH arbeitet ausschließlich mit externen, das heißt freiberuflich tätigen Gutachtern. Mit Stand vom 31. Dezember 2015 waren nach Angaben von Medicproof bundesweit insgesamt 1 168 externe Gutachter für Medicproof tätig, davon waren 868 Ärzte (74 Prozent) und 300 Pflegefachkräfte (26 Prozent) (Angaben nach: Sechster Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, Bundestagsdrucksache 18/10707 vom 15. Dezember 2016, S. 97). Die Medicproof GmbH ist ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch die Medicproof und durch die von Medicproof beauftragten Gutachter ist Bestandteil des Risikoausgleichssystems nach § 111 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zwischen den Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung betreiben. Die Errichtung, die Ausgestaltung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 111 Absatz 2 SGB XI). 19. Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschäftigtenzahlen und die Anzahl der Versicherten bzw. der Menschen mit Pflegebedarf bei der M. GmbH mit den entsprechenden Kennwerten bei den MDK vergleichbar ? Aus Sicht der Bundesregierung besteht keine Vergleichbarkeit; auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333