Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13596 18. Wahlperiode 19.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13419 – Zinszusatzreserven der Versicherungsbranche V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Lebensversicherungsbranche befindet sich seit Jahren in einer tiefen Krise, die für einzelne Unternehmen – nach eigenen Aussagen der Branche – existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann. Grundproblem der Lebensversicherer sind ihre Zinsgarantien, für die Rückstellungen gebildet werden müssen. Bei der Berechnung der Rückstellungen geht es um die Frage, wie viel Geld man bei konservativer Verzinsung beiseitelegen müsste, um den einst garantierten Betrag auszahlen zu können. Müssten Versicherer, so wie andere Unternehmen, ihre Rückstellungen mit den heutigen Marktzinsen berechnen, würden ihnen laut der Ratingagentur ASSEKURATA Assekuranz-Rating-Agentur GmbH mehr als 200 Mrd. Euro fehlen. Eine enorme Summe, die sie angesichts ihres dünnen Eigenkapitalpuffers (16 Mrd. Euro, nur 1,5 Prozent ihrer Bilanzsumme) überfordern würde. Auch die Bundesbank bestätigt, dass unter Berücksichtigung aller stillen Lasten und Reserven 64 Prozent die Versicherer ihre regulatorischen Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllen könnten. 30 Prozent der Unternehmen könnten bei einem anhaltenden Niedrigzinsumfeld die Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht mehr erfüllen (www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/ Veroeffentlichungen/Finanzstabilitaetsberichte/2015_finanzstabilitaetsbericht. pdf?__blob=publicationFile). Als zentraler Baustein der Rettungsmaßnahmen wurde im Jahr 2011 ohne Einbindung des Deutschen Bundestages mittels einer einfachen Verordnung die sogenannte Zinszusatzreserve eingeführt. Mit ihr wurden die Versicherer verpflichtet , ihre Garantieversprechen mit einem marktnäheren Zins zu berechnen. Hintergrund ist, dass Lebensversicherer hohe Schulden bei ihren Kunden eingehen . Diese vertrauen ihnen Geld über Jahrzehnte an. Dafür versprechen die Unternehmen eine Mindestrendite. Es gibt also einen definierten Auszahlungsbetrag , dessen Fälligkeit viele Jahre nach dem Vertragsschluss liegt. Anders aber als ein klassischer Kredit, der mit der vollen Summe bilanziert werden muss, darf man bei Versicherungsverträgen den zukünftig zu zahlenden Betrag „abzinsen“. Das heißt der Versicherer kann von dem Betrag den er als Schuld Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13596 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gegenüber dem Versicherten in der Bilanz deklarieren muss noch die erwarteten Zinsen und Zinseszinsen abziehen. Umso höher der Zinssatz, desto weniger Kapital muss man heute fiktiv beiseitelegen. Dieses fiktive Kapital nennt man Rückstellung. Eine Rückstellung wird auf der Passivseite der Bilanz, also als Schuld bilanziert. Die Zinszusatzreserve wurde nötig, da es im deutschen Recht die Vorschrift gibt, dass Lebensversicherer ihre Verpflichtungen anhand des von ihnen selbst gewählten Garantiezinses abzinsen dürfen. Wenn der Garantiezins nun aber höher ist als der mittelfristig vom Unternehmen erzielbare Zins, so sind die Rückstellungen der Unternehmen zu niedrig. Dies sollte über die Zinszusatzreserven ausgeglichen werden. Diese müssen die Unternehmen bilden, sobald ein Referenzzinssatz (ein gleitender Durchschnitt der Marktzinsen in den letzten zehn Jahren) unter den vom jeweiligen Versicherungsunternehmen durchschnittlich garantierten Zins fällt. Obwohl sie diesen Referenzzins nicht für die volle Laufzeit ihrer Verträge anzusetzen brauchen, geht es um etwa 200 Mrd. Euro zusätzliche Rückstellungen. Den Versicherern wurde eine lange Übergangsperiode gewährt. Sechs Jahre nach Einführung haben sie inzwischen 45 Mrd. Euro angespart . Doch nun kommt es vermehrt zu Klagen der Versicherungsbranche über die Zinszusatzreserven (ZZR). Die Versicherungsbranche moniert, dass der Aufbau deutlich zu schnell stattfinde, die Unternehmen überfordere und diese zur Bedienung der ZZR stille Reserven auflösen müssten (www.bundestag.de/ blob/500052/9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellungdata .pdf). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) schreibt beispielsweise, dass durch den Aufbau der Zinszusatzreserven „die Leistungsfähigkeit von einzelnen Unternehmen beeinträchtigt wird“ (www. gdv.de/wp-content/uploads/2015/05/GDV-Politische_Positionen_2015.pdf). Prognosen der ASSEKURATA zeigten, „dass der handelsrechtliche Aufwand [der Zinszusatzreserven, Anm. des Verfassers] zukünftig einzelne Gesellschaften überfordern könnte“. Und auch die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. schreibt in ihrer Publikation, dass „[d]iese Reservierungsanforderungen […] sowohl nach Analyse der Ratingagentur als auch der DAV zunehmend Versicherungsunternehmen überfordern [würde]“ (https://aktuar.de/politik-und-presse/ aktuar-aktuell/Documents/Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf). Dabei ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Branche bereits entgegengekommen und hat ihr erlaubt, die Bildung der ZZR durch Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten zu erleichtern. Denn erfahrungsgemäß halten ohnehin höchstens 50 Prozent der Versicherten ihren Vertrag bis zum Rentenbeginn durch und auch dann entscheiden sich viele nicht für die Rente, sondern für die Kapitalauszahlung. Laut Aktuarvereinigung liegt der Aufwand für die ZZR bei Ansatz von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten rund 5 bis 15 Prozent niedriger als ohne (Quelle: Interview mit Dr. Joachim Lörper, veröffentlicht in einem Vortrag der DAV vom 1. März 2016). Neue Zahlen der ASSEKURATA belegen im Schnitt eine Reduzierung des Aufwands um 30 Prozent, im Einzelfall kann der Effekt auch 35 Prozent ausmachen (lt. ASSEKURATA, Marktstudie 2017 liegt die Spannbreite der Entlastung zwischen 0,02 bis 2,39 Prozentpunkten der Deckungsrückstellung – durchschnittlich 2,33 Prozentpunkte – verglichen mit einem Aufwand ohne Entlastungsfaktoren von 0,68 bis 4,30 Prozentpunkten – durchschnittlich 2,33 Prozentpunkte –, S. 138). Bei den Zinszusatzreserven stellen sich nicht nur wichtige Fragen der Solvenz, sondern auch der Lastenteilung zwischen Eigentümern der Versicherungsgesellschaften und Versicherten: In Deutschland werden vor allem die Überschüsse der Versicherten genutzt, um die Zinszusatzreserven zu bilden. Auch in anderen Ländern müssen die Versicherer eine Zinszusatzreserve bilden. Allerdings werden diese Reserven z. B. in Österreich ausschließlich zu Lasten der Unternehmensgewinne gebildet und nicht zu Lasten der Überschüsse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13596 Und auch zwischen verschiedenen Versicherten ist die Lastenteilung fraglich: Theoretisch soll die Zuführung zur Zinszusatzreserve verursachungsgerecht von jeder Tarifgeneration in dem Maße durch Überschussverzicht erbracht bzw. gegenfinanziert werden, wie die jeweilige Tarifgeneration Mittel benötigt, um die jeweiligen Garantieverpflichtungen bei anhaltendem Niedrigzins erfüllen zu können. Dieser aufsichtsrechtlich wünschenswerte Ansatz ist aber in der Praxis schon lange nicht mehr zu halten, da die jährliche Deklaration (bei der Deklaration werden dem einzelnen Vertrag Zinsen gutgeschrieben; diese sind dann unwiderruflich einem Versicherungsnehmer zugeordnet, diese laufende Verzinsung setzt sich aus Garantiezins und Überschussbeteiligung zusammen) nicht unter den Garantiezins absinken kann. Vor diesem Hintergrund kann es zu Querverrechnungen im Kollektiv zu Lasten anderer Tarifgenerationen mit geringerem Rechnungszins kommen. Geplante Änderung bei den Zinszusatzreserven im Jahr 2018 1. Wie ist der Zeitplan für Beratungen und Beschlussfassung zur Anpassung der Zinszusatzreserven, der für das Jahr 2018 in Aussicht gestellt wurde? 2. Ab wann sollen die neuen Regeln in Kraft treten? Wird insbesondere weiter an einem Inkrafttreten im Jahr 2018 festgehalten? 3. Welche Änderungen an den Zinszusatzreserven sind konkret vorgesehen, und wie werden diese die Versicherungsunternehmen entlasten (wenn noch kein Konzept vorliegt, bitte auf die bisher diskutierten Varianten eingehen)? 4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Regeländerungen nicht ausschließlich zu Gunsten der Versicherungsunternehmen erfolgen, sondern die Interessen der Versicherten auch angemessen berücksichtigt werden? 5. Was sind die Gründe, die (wie von der BaFin angekündigt) eine Modifizierung der Zinszusatzreserve rechtfertigen? 6. Was sind die konkreten Veränderungen der Situation, die seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. im März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4197) zur Änderung der Einschätzung der Bundesregierung führten, sodass sie die ZZR nun modifizieren will? 7. Widerspricht die Modifizierung der Regeln zur ZZR nicht dem Ziel der Bundesregierung , „dass die Unternehmen [...] ihre Risikotragfähigkeit entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen“ (Bundestagsdrucksache 18/4197)? Wenn ja, wie sorgt die Bundesregierung dafür, dass die Unternehmen ihre Risikotragfähigkeit weiterhin entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen? 8. Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass auch mit einer gelockerten Zinszusatzreserve im Interesse der Versicherten Finanzierungsmittel erhalten werden, damit langfristig die garantierte Verzinsung der Verträge sichergestellt ist? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13596 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Sollte nur die Minderheit der Lebensversicherer durch die Zinszusatzreserve existentiell überfordert sein, was spräche nach Ansicht der Bundesregierung dann für ein Gesetz, das allen Versicherungsunternehmen erlauben würde, dem Unternehmen Finanzierungsmittel zu entziehen? Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium der Finanzen gebeten, das Lebensversicherungsreformgesetz zum Stichtag 1. Januar 2018 zu evaluieren und im Laufe des Jahres 2018 darüber zu berichten (Bundestagsdrucksache 18/2016, S. 11). Die regulatorischen Maßnahmen, die aufgrund des Niedrigzinsumfelds ergriffen worden sind, werden dann im Gesamtzusammenhang betrachtet und diskutiert. Dabei wird auch überprüft, ob ggf. und wie die Vorschriften zur Zinszusatzreserve angepasst werden sollten. Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, auch Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Regulierung vorzustellen, wenn die Ergebnisse der Evaluierung vorliegen. Nach der Befassung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages würden die zur Umsetzung erforderlichen Verfahrensschritte eingeleitet. Die vorgeschlagenen Maßnahmen könnten frühestens im Jahr 2018 in Kraft treten. Das gilt auch, falls und soweit sie die Zinszusatzreserve betreffen. Das Bundesministerium der Finanzen strebt ähnlich wie beim Lebensversicherungsreformgesetz ein ausgewogenes Gesamtpaket an, in dem die Interessen aller Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, den Evaluierungsbericht frühzeitig im Jahr 2018 an den Finanzausschuss zu übersenden. Überforderung der Versicherungsunternehmen durch die ZZR 10. Teilt die Bundesregierung die Sorge der Branche, nach der die ZZR nach heutigem Recht einzelne Unternehmen „überfordere“, und wie definiert sie den Begriff der Überforderung (https://aktuar.de/politik-und-presse/aktuaraktuell /Documents/Aktuar%20Aktuell%20Nr.34.pdf und www.bundestag.de/ blob/500052/9002d0f216eab1c80931a757ef610fad/materialzusammenstellungdata .pdf)? 11. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Überforderung der Unternehmen durch die Zinszusatzreserven in dem Sinne, dass problematische Einbußen der Solvabilität drohen? 12. Welche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Sinne überfordert? 13. Wie viele Unternehmen (Anzahl und Marktanteil) wären nach Kenntnis der Bundesregierung überfordert? 14. Welche Rechtsfolgen de lege lata und de lege ferenda hätte diese Überforderung nach Auffassung der Bundesregierung? 15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen, die in den letzten drei Jahren ihren Kunden höhere Zinsen als die vertraglich garantierten Zinsen gutgeschrieben haben? a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich? b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Zinsgutschriften zugelassen , obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen wurden ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13596 16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderte“ Unternehmen, die in den letzten drei Jahren Erträge an ihre Muttergesellschaft bzw. Aktionäre ausgeschüttet haben (entweder per Dividende oder per Gewinnabführungsvertrag )? a) Wenn ja, um welche und wie viele Unternehmen handelt es sich? b) Wenn ja, weshalb hat die Bundesregierung die Ausschüttungen zugelassen , obwohl dem Unternehmen damit langfristige Mittel entzogen wurden ? Die Fragen 10 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Der Begriff der Überforderung wird weder im Aufsichtsrecht noch im Handelsrecht verwendet. Aus Sicht der Bundesregierung kommt es darauf an, dass alle Versicherten die garantierten Leistungen zuverlässig erhalten. Auf dieses Ziel ist die Regulierung auszurichten. Die Sorge vor einer etwaigen Überforderung durch die ZZR greift aus Sicht der Bundesregierung zu kurz und setzt nicht den richtigen Schwerpunkt. Für die Bundesregierung ist „Überforderung“ kein adäquater Maßstab . Es geht vielmehr darum, dass die Garantieleistungen definitiv gewährt werden . Im Übrigen erfüllen gegenwärtig alle Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen . 17. Wie viele und welche Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung im handelsrechtlichen Sinne überschuldet und müssten Insolvenz anmelden ? 18. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass manche Unternehmen durch die Zinszusatzreserve Insolvenz anmelden müssten? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass gegenwärtig ein Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne überschuldet wäre bzw. Insolvenz anmelden müsste. 19. Wie plant die Bundesregierung im Falle einer Modifizierung der Zinszusatzreserve sicherzustellen, dass auch überforderte Unternehmen eine lange Niedrigzinsphase überstehen? 20. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass Unternehmen angesichts einer modifizierten Zinszusatzreserve nicht zu hohe Überschüsse ausweisen und so den Unternehmen langfristige Mittel entziehen? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Die Zinszusatzreserve muss so ausgestaltet sein, dass mit ihrer Hilfe die Garantiezusagen auch im Niedrigzinsumfeld auf Dauer zuverlässig erfüllt werden können Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13596 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schädigung von fristenkongruent finanzierten Unternehmen 21. Kann die Bundesregierung die Aussage, dass es Unternehmen gibt, die ihre vertraglichen Verpflichtungen annähernd fristenkongruent gegenfinanziert haben und durch den Aufbau der Zinszusatzreserve geschädigt werden, bestätigen oder hält sie dies zumindest für wahrscheinlich? a) Wenn ja, woraus genau ergeben sich diese Schäden? b) Wenn ja, um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung? c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der kumulative Schaden ? Der Bundesregierung liegen keine Nachweise vor, die diese Aussagen stichhaltig belegen würden. d) Ist eine Vorgehensweise, bei der für diese Unternehmen eine Ausnahme bei der Zinszusatzreserve geschaffen wird, anstatt die Zinszusatzreserve für alle Unternehmen zu modifizieren, Teil der Überlegungen der Bundesregierung oder schließt die Bundesregierung eine solche Vorgehensweise aus? e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich, für existentiell überforderte Unternehmen eine Sonderregelung zu schaffen? Das Niedrigzinsumfeld betrifft die Lebensversicherungsbranche insgesamt. Daher sollte die Regelung zur Zinszusatzreserve prinzipiell einheitlich Anwendung finden. Solvency II und HGB-Bilanzierung 22. Worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Probleme beim Zusammenspiel der HGB-Bilanzierung mit den neuen risikoadjustierten Betrachtungen nach Solvency II? Solvabilität II und HGB sind separate Regelungssysteme mit unterschiedlicher Funktion und unterschiedlicher Zielrichtung. Solvabilität II ist zum Schutz der Versicherung auf die Risikotragfähigkeit der Unternehmen gerichtet, die Rechnungslegungsvorschriften des HGB dagegen auf dem Gläubigerschutz. Die Anforderung beider Systeme müssen zugleich eingehalten werden, so dass im Ergebnis doppelte Anforderungen vorliegen. 23. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Widerspruch erklären , nachdem ein Unternehmen nach Solvency II keinerlei Probleme erkennen lässt, nach den HGB-Regeln aber insolvent sein könnte (www.solvencyii -kompakt.de/content/assekurata-marktstudie-2017)? Das auf europäischer Ebene harmonisierte Aufsichtssystem Solvabilität II verwendet nicht die Bewertungsmethoden des HGB. Die Unternehmen müssen aber selbstverständlich sowohl die Anforderungen nach Solvabilität II als auch nach HGB zugleich einhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13596 24. Wie viele der von den derzeitigen HGB-Regeln nach Kenntnis der Bundesregierung „überforderten“ Gesellschaften sind gleichzeitig problemlos in der Lage, die Kapitalanforderungen nach Solvency II zu erfüllen? Um welche Versicherer handelt es sich, und wie ist es möglich, dass sie – trotz aller Probleme mit der ZZR – unter Solvency II zufriedenstellend abschneiden? Alle Unternehmen erfüllen gegenwärtig die gesetzlichen Anforderungen. 25. Zeigen die guten Vorabmeldungen der im Mai 2017 veröffentlichten Solvency II Quoten nach Auffassung der Bundesregierung, dass die Branche insgesamt krisenfest ist, so dass zumindest zur Sicherstellung der Garantieverpflichtungen gar kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht? Die Unternehmen müssen sowohl die Anforderungen nach Solvabilität II als auch nach HGB erfüllen. Daher ist im Rahmen der Evaluierung (siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 9) zu prüfen, ob auf Solvabilitäts II-Ebene oder auf HGB-Ebene weiterer Handlungsbedarf besteht. Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten 26. Wie viele und welche Versicherer machen von der Erleichterung bei der Bildung der ZZR durch Annahme von Storno und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten mittlerweile Gebrauch? a) Welche Stornoannahmen setzen die Versicherer an, wenn sie diese Möglichkeit nutzen? Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, berichten die Lebensversicherungsunternehmen im Anhang des Jahresabschlusses über den Ansatz von Storno und zur Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten. Nach Auskunft der BaFin haben zuletzt 63 Lebensversicherer Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten angesetzt. b) In welchem Umfang führen diese Erleichterungen nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Reduzierung des Aufwands für die ZZR (Angaben bitte absolut und im Verhältnis zur jeweils zu bildenden ZZR)? Für die betreffenden Unternehmen liegen diese Informationen der BaFin nicht vor. 27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesbank aus dem Finanzmarktstabilitätsbericht 2015, dass die Bewertungsreserven nicht bei allen Unternehmen ausreichen, um den zukünftigen Aufwand zu bedecken? Ist diese Aussage auch nach Berücksichtigung der Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten noch zu halten? Die Bundesbank stellt im Finanzstabilitätsbericht dar, dass es Ende 2014 Lebensversicherer gab, bei denen die Eigenmittel und die stillen Reserven zusammengenommen kleiner als der Sicherungsbedarf sind. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf diese Feststellung der Bundesbank bezieht. Zu den Auswirkungen, die sich durch den Ansatz von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten ergeben, hat die Bundesbank nicht Stellung genommen. Anders Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13596 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode als die Vorbemerkung der Fragesteller nahelegt, hat die Bundesbank im Finanzstabilitätsbericht 2015 nicht festgestellt, dass unter Berücksichtigung aller stillen Lasten und Reserven 64 Prozent der Versicherer die regulatorischen Eigenkapitalanforderungen nicht erfüllen könnten. 28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von ASSEKURATA (Marktstudie 2017: Überschussbeteiligung und Garantien in der Lebensversicherung, S. 142), dass der branchenweite Sicherungsbedarf bei einer bis zum Jahr 2025 anhaltenden Niedrigzinsphase auf rund 195 Mrd. Euro anwachsen würde? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung von Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten der realistische Sicherungsbedarf analog zu den von ASSEKURATA aufgezeigten Erleichterungen um bis zu 30 Prozent auf ca. 136,5 Mrd. Euro schrumpfen würde? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Branchendurchschnitt ausreichend Mittel zur Sicherung der Garantien vorhanden sind, wenn man berücksichtigt, dass diesem Sicherungsbedarf derzeit laut Jahresbericht 2016 der BaFin Bewertungsreserven in Höhe von 152,5 Mrd. Euro gegenüberstehen? Die zitierte Studie trifft keine Aussage zur voraussichtlichen Höhe des Sicherungsbedarfs im Jahr 2025. 29. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung dafür Sorge getragen werden, dass ein weiterer Abbau der Bewertungsreserven unterbleibt? Die Realisierung von Bewertungsreserven ist in der Lebensversicherung branchenweit üblich, beispielsweise zum Ausgleich von Ertragsschwankungen. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen müssen die Unternehmen jederzeit erfüllen. 30. Wurde nach Auffassung der Bundesregierung die ZZR bzw. die seit dem Jahr 2011 tolerierte Form der Finanzierung von vornherein fehlerfrei ausgestaltet ? Die ZZR wurde im Jahr 2011 in der richtigen Form eingeführt. Wie bei jedem Vorhaben ist es sinnvoll, die getroffenen Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen. Dies erfolgt für die ZZR im Rahmen der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes. Auflösung von Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR 31. In welcher Höhe hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Branche Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR aufgelöst (bitte für den Zeitraum von 2011 bis 2016 und für die jeweiligen Einzeljahre angeben)? Ob Bewertungsreserven zur Finanzierung der ZZR oder aus anderen Gründen aufgelöst wurden, lässt sich grundsätzlich nicht abgrenzen. Die erfragte Höhe kann daher nicht bestimmt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13596 32. Wie viele Versicherer haben nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgegriffen (bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)? Ob und in welchem Umfang Bewertungsreserven realisiert wurden, kann den veröffentlichten Jahresabschlüssen der Unternehmen entnommen werden (Posten „Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen“ in der Gewinn- und Verlust- Rechnung). 33. Wie viele Versicherer mussten nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Auflösung von Bewertungsreserven als Finanzierungsquelle zurückgreifen, weil sie den Aufwand für die ZZR anders nicht erbringen konnten (bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 angeben)? Diese Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. 34. Inwieweit bzw. wie stark hat allein die ZZR den Trend rückläufiger Kapitalerträge bei den Versicherern beschleunigt? Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem der Trend rückläufiger Kapitalerträge durch die ZZR nachweislich beschleunigt wird. Soweit zur Finanzierung der ZZR Bewertungsreserven aufgelöst und neu angelegt werden, erhöht sich der Buchwert der Kapitalanlagen. Die geringere Rendite aus der Neuanlage wird tendenziell durch das höhere Anlagevolumen kompensiert. 35. Welche fünf Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung zur Bildung der ZZR relativ am stärksten auf die Auflösung von Bewertungsreserven zurückgreifen müssen? Auf die Antworten zu den Fragen 31 und 33 wird verwiesen. Transparenz über überforderte Unternehmen 36. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung eine staatliche Fürsorgepflicht gegenüber Verbrauchern, deren private Altersvorsorge einem Unternehmen anvertraut ist, das über keine ausreichenden Reserven zur Bildung der Zinszusatzreserve verfügt? Zum kollektiven Schutz der Versicherten unterliegen Lebensversicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht, die insbesondere auf die Erfüllbarkeit der garantierten Leistungen achtet. 37. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für die Verbraucher und für die Branche vorteilhaft, wenn die Verbraucher keine Transparenz über die finanzielle Situation konkreter Lebensversicherer erhalten? Die Verbraucher können sich anhand verschiedener Quellen über die finanzielle Situation konkreter Lebensversicherer informieren, beispielsweise anhand des Jahresabschlusses und des Solvabilitäts- und Finanzberichts. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13596 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zinszusatzreserven in Österreich 38. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zinszusatzreserve in Österreich? In Österreich ist eine Zinszusatzrückstellung nach den Vorschriften des § 3 Versicherungsunternehmens -Höchstzinsverordnung zu bilden: www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=6d75c0ad-e60f-4565- b9b4-efd1d9b56b9d&Position=1&Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan= &Index=&Titel=&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf= &BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=& Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=05.09.2017&VonInkrafttretedatum=& BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=& NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize= 100&Suchworte=VU-HZV&Dokumentnummer=NOR40175132. Zu Einzelheiten wird auf die Antwort zu Teilfrage c verwiesen. a) Ist es insbesondere korrekt, dass die Reserven dort ausschließlich zu Lasten der Unternehmensgewinne und nicht zu Lasten der Überschüsse gebildet werden und heißt dies, dass in Deutschland die Kunden mindestens 90 Prozent der Kosten der Zinszusatzreserve tragen müssen, während in Österreich die Kunden nicht für den Aufbau der Zinszusatzreserve zahlen müssen? Es trifft nicht zu, dass die Reserven in Österreich ausschließlich zu Lasten der Unternehmensgewinne gebildet werden. Die Kunden finanzieren die Zinszusatzrückstellung nach Maßgabe der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung mit: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 20009295 Zu Einzelheiten wird auf die Antwort zu Teilfrage c verwiesen. b) Wenn ja, ist eine solche Lösung auch in Deutschland umsetzbar, und bestehen diesbezüglich konkrete Pläne? Auf die Antwort zur Teilfrage a wird verwiesen. c) Wenn nein, wie wird die Zinszusatzreserve in Österreich gebildet und müssen österreichische Versicherte genauso (sprich im Verhältnis 90/10 Kunden/Unternehmen) wie in Deutschland den Aufbau der Zinszusatzreserve durch niedrigere Erträge finanzieren? In groben Zügen lässt sich die österreichische Systematik wie folgt beschreiben: Die Zinszusatzrückstellung wird bis 2021 aufgebaut und wird dann einen Umfang haben, mit dem der Garantiezins für höchstens zwei Jahre finanziert werden könnte. Die Zinszusatzrückstellung wird in Anspruch genommen, wenn die Erträge der Versicherten nicht ausreichen, um den Garantiezins zu finanzieren. Soweit in diesem Fall die Zinszusatzrückstellung zu gering ist, muss die Unterdotierung innerhalb von fünf Jahren beseitigt werden. Der Aufwand zum Aufbau der Zinszusatzrückstellung wird maximal zur Hälfte den Kunden zugeordnet. Wird die Zinszusatzrückstellung nicht mehr zur Finanzierung des Garantiezinses benötigt und daher aufgelöst, gehen spiegelbildlich die Erträge maximal zur Hälfte in die Überschussbeteiligung der Kunden ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13596 Wirkung der ZZR auf die einzelnen Kunden/Tarifgenerationen 39. Trifft die Aussage der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4197), wonach „im Zeitablauf […] die Versicherten im gleichen Umfang an den Erträgen des Lebensversicherungsunternehmens beteiligt [sind], wie dies ohne Zinszusatzreserve der Fall wäre“, auch auf jeden einzelnen Versicherten zu? Damit auch im anhaltenden Niedrigzinsumfeld alle Versicherten ihre garantierten Leistungen auf Dauer erhalten, müssen Finanzierungsmittel über längere Zeiträume gestreckt werden. Dies wirkt sich auf die Überschussbeteiligung der einzelnen Versicherten aus. Ursächlich für diesen Vorgang ist das Niedrigzinsumfeld . Die Zinszusatzreserve bildet dagegen die zeitliche Streckung der Finanzierungsmittel bilanziell ab und stellt sicher, dass diese Finanzierungsmittel für die Zinsgarantien zweckgebunden sind. a) Ist gewährleistet, dass auch Versicherte, die in weniger als 15 Jahren ausscheiden , nicht doch ohne Zinszusatzreserve höhere Erträge erhalten hätten ? b) Trifft die Aussage auch auf Versicherte zu, die ihren Vertrag vorzeitig kündigen? Es ist fraglich, ob die jeweiligen Versicherten höher an den Erträgen beteiligt wären , wenn es die ZZR nicht gäbe. 40. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vom Bund der Versicherten vorgelegten Zahlen in seiner Stellungnahme für den Finanzausschuss (Ausschussdrucksache 18(7)410), insbesondere die Verluste von bis zu 16,5 Prozent für einzelne Tarifgenerationen, nachvollziehbar, und sind ihr diesbezüglich Fälle bekannt? Der genannte Prozentsatz findet sich nicht in der zitierten Ausschussdrucksache und lässt sich anhand der darin angegebenen Zahlen nicht erklären. Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem die Einführung der Zinszusatzreserve zu einer Verringerung der Leistungen um 16,5 Prozent geführt hat. 41. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Unterschiede zwischen den Berechnungen der BaFin und denen des Bundes der Versicherten in ihren Stellungnahmen für den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksachen 18(7)410 und 18(7)421)? Hierzu wird auf die Erläuterungen im Ausschussprotokoll 18/121 verwiesen. 42. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung bei den Kunden eine verursachungsorientierte Rückführung der Erträge aus den ZZR gewährleistet sein, die mindestens je Tarifgeneration, besser noch einzelvertraglich geregelt werden müsste, da auch der Aufwand für die ZZR einzelvertraglich zu berechnen ist? Wenn ja, wie kann dies nach Auffassung der Bundesregierung erreicht werden ? Die Lebensversicherer sind gesetzlich verpflichtet, die Beteiligung am Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13596 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (§ 153 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz). Ein verursachungsorientiertes Verfahren berücksichtigt dabei auch, inwieweit eine Tarifgeneration zur Finanzierung ihrer ZZR beigetragen hat und inwieweit Erträge aus der ZZR zur Finanzierung des Garantiezinses benötigt werden. Reporting nach Solvency II 43. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den einzelnen Lebensversicherungsunternehmen nach dem im Mai 2017 veröffentlichten Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen? Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine Übergangsmaßnahmen berücksichtigt wurden? Die Informationen können den inzwischen veröffentlichten Solvabilitäts- und Finanzberichten der einzelnen Lebensversicherungsunternehmen entnommen werden . Im Übersichtsartikel der BaFin finden sich die Branchenzahlen: www.bafin. de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Anlage/pm_170728_analyse_solvency_ II_jahreszahlen_anlage.html. 44. Wie hoch waren die Solvenzkapitalquoten nach Solvency II bei den einzelnen Lebensversicherungsunternehmen nach den der BaFin im Jahr 2016 vorzulegenden Berichten jeweils mit und ohne Übergangsmaßnahmen? Wie hoch waren jeweils die Kapitallücken, wenn keine Übergangsmaßnahmen berücksichtigt wurden? Im Jahr 2016 waren keine Solvabilitäts- und Finanzberichte zu erstellen, weil Solvabilität II am Stichtag 31. Dezember 2015 noch nicht in Kraft getreten war. Intensivierte Aufsicht 45. Wie viele der von der BaFin überwachten Lebensversicherungsunternehmen waren jeweils in den Jahren 2010 bis 2017 in der sogenannten intensivierten Aufsicht? Um welche Unternehmen handelt es sich? Die Fragen werden zur besseren Übersicht gemeinsam beantwortet. Die sogenannte „intensivierte“ Aufsicht ist kein rechtlich normierter Begriff. Die intensivierte Aufsicht zielt auf die Herausforderungen aus dem Niedrigzinsumfeld und auch auf den Übergang auf Solvabilität II. Sie ist Bestandteil einer wirksamen Aufsicht. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der Unternehmen an, die dieser Aufsicht unterliegen. Die BaFin hat im Jahr 2012 die Aufsicht im Niedrigzinsumfeld u. a. wegen der Einführung der Zinszusatzreserve neu konzipiert. Insoweit ist dies der Start der intensivierten Aufsicht, wie sie die BaFin heute praktiziert. Ab dem Jahr 2016 spiegelt sich auch der Start des neuen Aufsichtssystems Solvabilität II in der Übersicht wider. Dabei handelt es sich um Unternehmen verschiedener Rechtsformen, Größen und Gruppenzugehörigkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13596 Anzahl 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 12 16 21 23 35 35 davon AG 6 9 15 16 25 25 davon VVaG 6 7 6 7 10 10 davon groß 1 2 6 7 9 9 davon mittel 9 11 12 13 20 20 davon klein 2 3 3 3 6 6 Gruppen mit mind. einem LVU unter intens. Aufsicht 11 14 18 19 28 30 Die Einteilung nach Unternehmensgröße ist nach dem aktuellen Kapitalanlagenbestand vorgenommen worden und orientiert sich an der Risikoklassifikation der BaFin. Bei den AG sind Niederlassungen von AG mit Sitz in Drittstaaten enthalten . Bei den Gruppen sind auch Gleichordnungskonzerne aus Versicherungsvereinen erfasst. Auswirkungen eines Zinsanstiegs 46. Wie würde sich ein starker Zinsanstieg auf die Solvenz der Versicherungsunternehmen auswirken (bitte einzelne Aspekte gesondert ausführen)? Die Solvenzquoten der deutschen Lebensversicherer würden sich insgesamt verbessern . Allerdings war in der Vergangenheit zu beobachten, dass sich ein Zinsanstieg bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlich auswirkt und auch zu einer Verschlechterung der Solvenz führen kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333