Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13600 18. Wahlperiode 15.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Frank Tempel, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13324 – Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte des Jahres 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich: „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von 460 Euro wurden vom EuGH als zu hoch angesehen (Rn. 64 ff.). Die Bundesregierung erklärte auf Anfrage, dass die durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs und die Prüfungsgebühren bei den fünf wichtigsten Herkunftsländern beim Ehegattennachzug bei 492 Euro liegen – und damit über der vom EuGH für unzulässig erachteten Summe (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17). Sie rechtfertigte dies damit, dass der Besuch von Sprachkursen ja nicht zwingend sei und die Sprachkenntnisse auch anders erworben und nachgewiesen werden könnten. Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH als unzureichend verworfen (Rn. 61 ff.); das ist bemerkenswert , weil sie der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (Rn. 23 bis 27). Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung „unter Berücksichtigung der besonderen individuellen Umstände“ der „jeweiligen Situation“ der Betroffenen gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (Rn. 63). Der deutsche Sprachtest ist strenger als die vom EuGH verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine hohe Hürde darstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (Rn. 52). Dem Forschungsbericht 22 – BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013 – des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass bei B1-Sprachprüfungen im Inland, die alle nachgezogenen Familienangehörigen ablegen müssen , „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar ist zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war („BAMF-Heiratsmigrationsstudie 2013“, S. 166). Etwa ein Drittel der Betroffenen, die den Sprachtest letztlich bestanden haben und einreisen konnten, empfand den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“, weitere 25 Prozent als teilweise belastend (ebd., S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (S. 159). Vor dem Hintergrund dieser Zahlen stehen die Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit der deutschen Regelung aus Sicht der Fragesteller grundsätzlich in Frage. Mehr als 12 000 Ehegatten im Jahr wird der Nachzug zu ihren Ehegatten in Deutschland (zunächst) verweigert, weil sie den Deutschtest im Ausland nicht bestehen. Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht, im Jahr 2014 waren dies 12 377 von 38 664 Personen (Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), im Jahr 2015 12 273 von 39 034 Personen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Anlage 1). Nur gut 20 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden konnten zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch von diesen schafft etwa ein Viertel den Sprachtest nicht (ebd.). Bei einigen Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten beim Sprachtest sogar unter 50 Prozent (Dominikanische Republik, Äthiopien, Senegal; ebd.). Dieser empirische Befund steht nach Auffassung der Fragesteller im Widerspruch zu der Aussage des EuGH im Urteil vom 9. Juli 2015, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt “ (Rn. 55) – dabei unterstellte der EuGH eine wirksame Härtefallregelung. Die deutsche Härtefallregelung geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 zurück (BVerwG 10 C 12.12). Sie hat jedoch in der Praxis kaum Auswirkungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/937, 17/12780 und 17/4337). Betroffene müssen nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben , die Bundesregierung spricht von kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 24). Wenn ein Sprachtest nicht bestanden wurde, werden regelmäßig die Ernsthaftigkeit und Intensität der Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen. Die Vorgabe eines mindestens einjährigen Bemühens findet sich in dem EuGH-Urteil jedoch nicht. Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Fällen ein Nachzug unabhängig von der Einjahresfrist unmittelbar möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte auf konkrete Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen , sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Auch die Zahl der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegt sich „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22). Die Bunderegierung behauptete zuletzt, zur Anwendung der gesetzlichen Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete ungefähre Einschätzungen machen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 9). Diese Angaben und Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13600 dafür, dass in nur wenigen Fällen vom Nachweis der geforderten Deutschkenntnisse abgesehen wird, die geltende Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist. Das kann auch damit erklärt werden, dass deutsche Stellen auf das Grundsatzurteil des EuGH vom 9. Juli 2015 und auf die gesetzliche Härtefallregelung nicht, unzureichend oder fehlerhaft hinweisen. In einem aktuellen „Infoblatt Nr. 40a: Ehegattennachzug, Ausgabe 06/2017“ (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/ 4511606/Daten/7696066/40aehegattennachzug.pdf) der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei heißt es zu Ausnahmen vom Sprachnachweis: „Härtefallregelung : Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter […] türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. datierte Mitschriften der Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“. Das gibt nicht einmal die Vorgaben des BVerwG-Urteils aus dem Jahr 2012 zutreffend wieder (es fehlt die Möglichkeit des Nachzugs ohne Sprachnachweis unabhängig von der Einjahresfrist in eindeutigen Fällen), Hinweise zu Aspekten, die den Spracherwerb bzw. -nachweis nach der Rechtsprechung des EuGH unzumutbar werden lassen, fehlen völlig. Auf der Internetseite des BAMF fehlt ebenfalls ein Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 oder auf Härtefallgesichtspunkte, die eine Unzumutbarkeit begründen können; das gilt auch für den dort verlinkten Folder zum Thema (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html). Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller hat die Bundesregierung offenkundig kein Interesse daran, dass sich Betroffene auf die Unzumutbarkeit der Sprachnachweise im Ausland in zu großer Zahl berufen – hat sie doch über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/2816, Antwort zu Frage 27), die nach Auffassung des damaligen Abgeordneten Reinhard Grindel (Fraktion der CDU/CSU) „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.). Die Bundesregierung hingegen erklärte, Info- und Merkblätter sollten nur „einen ersten, kurzen Überblick“ geben, die Darstellung der grundsätzlichen Regelungen sei ausreichend (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antworten zu den Fragen 38 bis 43). Die Bundesregierung hat auch keinerlei interne Vorgaben, Hinweise oder Rundschreiben zur Anwendung und Umsetzung der gesetzlichen Härtefallregelung oder zum EuGH-Urteil erlassen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antworten zu den Fragen 10 und 17 f.). Sie behauptet vielmehr, dass es „keiner Änderung bedurfte“, weil die gesetzliche Neuregelung nur eine „Klarstellung“ zur „bereits zuvor praktizierten Rechtsanwendung der Einzelfalllösung in Härtefällen“ gewesen sei. Das Urteil des EuGH sei zwar „bei der Einzelfallprüfung im Visumverfahren zu berücksichtigen“ (ebd., Antwort zu Frage 18) – doch Vorgaben oder Hinweise hierzu haben die Visastellen nicht erhalten. 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2016 bzw. im ersten Halbjahr 2017 erteilt (bitte auch jeweils nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und inwieweit sind hierbei Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen enthalten (bitte differenziert antworten)? Es wird auf die Anlage zu Frage 1 verwiesen. Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen sind in den Zahlen der erteilten Visa für den Ehegattennachzug enthalten und werden nicht gesondert nach dem Schutzstatus der Person erfasst, zu der der Zuzug erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 3. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2016 bzw. im bisherigen Jahr 2017 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben, zudem auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und weiterhin die jeweils 15 Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Die Antwort zu den Fragen 2 und 3 kann den beigefügten Tabellen (Anlagen zu Fragen 2 und 3 für das Jahr 2016 entnommen werden. Für das Jahr 2017 liegen noch keine Auswertungen vor. 4. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG (bitte differenzieren) wurden im Jahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Bezüglich der erteilten Visa wird auf die Anlage zu Frage 4 verwiesen. Eine über die in der Anlage dargestellte Differenzierung hinausgehende Differenzierung nach der Fallgruppen des § 16 Absatz 5 AufenthG findet nicht statt. Die erbetenen Angaben zu den erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Absatz 5 AufenthG können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeit Im Jahr 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG Gesamt 6.279 darunter: China 1.532 Russische Föderation 420 Mexico 417 Kolumbien 289 Syrien 272 Ukraine 216 Türkei 175 Vietnam 171 Tunesien 123 Indien 113 Ägypten 113 Thailand 109 Peru 106 Irak 102 Albanien 101 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13600 Staatsangehörigkeit Im Jahr 2016 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG Georgien 98 Chile 92 China (Taiwan) 84 Indonesien 81 Ecuador 74 Staatsangehörigkeit im ersten Halbjahr 2017 erteilte Aufenthaltser-laubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG Gesamt 2.096 darunter: China 525 Mexico 126 Kolumbien 113 Russische Föderation 100 Türkei 96 Ukraine 71 Thailand 62 Albanien 48 Ägypten 45 Syrien 44 Peru 43 Georgien 41 Vietnam 35 Indien 35 Venezuela 35 Tunesien 33 Bosnien-Herzegowina 33 Indonesien 32 Ecuador 26 Iran 24 5. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2016 bzw. für das erste Halbjahr 2017? Für das Jahr 2016 wird auf die Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/11588 vom 21. März 2017 verwiesen. Für das erste Halbjahr 2017 wird auf die Anlage zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2016 bzw. im ersten Halbjahr 2017 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2017 waren im Ausländerzentralregister 45 181 Personen als aufhältig erfasst, die im Jahr 2016 eingereist sind und denen im gleichen Jahr eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde. Zudem waren zum genannten Stichtag 15 617 Ausländer als aufhältig erfasst, die im Jahr 2017 eingereist sind und denen im bisherigen Jahr 2017 eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt wurde. Differenzierte Angaben nach den 20 wichtigsten Herkunftsländen (bezogen auf den Ehegattennachzug) können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeit im Jahr 2016 eingereist und im gleichen Jahr Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehegattennachzug erhalten Gesamt 45.181 darunter: Syrien 8.642 Türkei 5.035 Indien 2.690 Russische Föderation 2.414 Ukraine 1.683 Kosovo 1.674 Vereinigte Staaten von Amerika 1.477 China 1.338 Irak 1.325 Marokko 1.121 Bosnien-Herzegowina 924 Thailand 892 Pakistan 889 Brasilien 852 Tunesien 842 Iran 768 Japan 767 Serbien 676 Mazedonien 603 Ägypten 571 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13600 Staatsangehörigkeit im ersten Halbjahr 2017 eingereist und im gleichen Jahr Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ehegattennachzug erhalten Gesamt 15.617 darunter: Syrien 4.287 Türkei 1.423 Kosovo 932 Indien 858 Russische Föderation 611 Ukraine 457 China 413 Bosnien-Herzegowina 408 Irak 375 Vereinigte Staaten von Amerika 336 Marokko 322 Pakistan 270 Brasilien 269 Serbien 267 Tunesien 242 Iran 240 Japan 223 Thailand 218 Vietnam 193 Albanien 184 7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Entwicklung einer Software zur differenzierteren Erfassung von Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen, die bis Ende 2016 in ersten Auslandsinstituten zum Einsatz kommen sollte (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Antwort zu Frage 5, 18/937, Antwort zu Frage 30d, 18/4598, Antwort zu Frage 7 und 18/9651, Antwort zu Frage 8), und was sind die bisherigen daraus resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland (bitte so differenziert wie möglich antworten), insbesondere bezogen auf Russland und weitere maßgebliche Hauptherkunftsländer beim Ehegattennachzug , in denen die neue Software bereits zum Einsatz kommt (welche sind dies)? Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-Instituts wird in den Goethe-Instituten in Deutschland genutzt. Bis Ende 2016 wurden in einer Pilotphase die ersten Auslandsinstitute (in Brasilien, Griechenland, Korea, den Niederlanden, Russland und Südafrika) mit der neuen Software ausgestattet. Bisher (Stand: 08/2017) arbeiten zusätzlich die Goethe-Institute in den folgenden Ländern mit der neuen Software: Argentinien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Kolumbien, Kroatien, Norwegen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schweden, Spanien, Türkei und Uruguay. Bis Ende 2019 wird die Software an allen Standorten weltweit eingerichtet sein. Mit dem weltweiten Einsatz der neuen Software wird die Voraussetzung dafür geschaffen, eine entsprechende Auswertung der Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland differenziert nach erster beziehungsweise wiederholter Teilnahme vornehmen zu können. Die statistischen Auswertungsinstrumente werden parallel bis Ende 2019 entwickelt und stehen derzeit noch nicht zur Verfügung. Die bisher verwendeten Systeme bieten keine Möglichkeit der Erfassung und Auswertung im Sinne der Fragestellung. 8. Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete inzwischen zur Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG und zur Zahl entsprechend erteilter Visa machen (bitte so differenziert wie möglich darstellen ), und wenn selbst fachkundigen Bundesbediensteten dies nach wie vor nicht möglich sein sollte – oder hat die Bundesregierung versäumt, diese zu befragen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9651) –, warum werden dann keine statistischen Daten hierzu erhoben (bitte ausführen )? 9. Wie will die Bundesregierung die Effektivität und praktische Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zur Härtefallprüfung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG beurteilen, wenn keine entsprechende statistische Erhebung und auch keinerlei Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu vorliegen, oder hält die Bundesregierung es für unerheblich , wie viele Personen pro Jahr von der Härtefallregelung Gebrauch machen können und ob diese in der Praxis die Berücksichtigung individueller Einzelfallumstände sicherstellt (bitte ausführen)? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Nach § 69 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) dürfen nur die dort genannten Daten erfasst und gespeichert werden. Gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l) AufenthV zählt hierzu auch die Rechtsgrundlage, jedoch nicht die nach § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG gemachten Ausnahmen von einer einzelnen Erteilungsvoraussetzung . Vor diesem Hintergrund gibt es schon keine rechtliche Möglichkeit einer statistischen Erfassung und Auswertung dieser Härtefälle. Aus der Arbeitspraxis der Auslandsvertretungen ergibt sich, dass von der Härtefallregelung durchaus Gebrauch gemacht wird. Dies belegen Berichte und Nachfragen der Auslandsvertretungen zu der Regelung und zu den zur Anwendung ergangenen Weisungen des Auswärtigen Amts. 10. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass ein knappes Drittel aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht besteht – selbst ein Viertel derjenigen, die zuvor einen Goethe-Institut- Sprachkurs im Ausland besuchen konnten –, insgesamt mehr als 12 000 Personen im Jahr (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und Bundestagsdrucksache 18/9651, Anlage 1, bitte begründen)? Wie aus den Anlagen zu den Fragen 2 und 3 hervorgeht, variieren die Prüfungsergebnisse nach Ländern deutlich. Im Durchschnitt liegt die Bestehensquote der Sprachtests beim Ehegattennachzug weltweit bei 68 Prozent. Sprachtests können wiederholt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13600 11. Wie lautet die Antwort auf die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller noch unbeantwortet gebliebene Frage, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verlangt werden, was für viele Betroffene besonders schwer zu erfüllen ist (bitte begründen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 30), und warum werden schriftliche Sprachkenntnisse überhaupt verlangt, wo es doch darum geht, wie die Bundesregierung selbst schreibt (ebd.), dass die Betroffenen sich „auf einfache Art verständigen können“ sollen, wozu keine Schriftkenntnisse erforderlich sind (bitte begründen)? Zu den niederländischen Anforderungen kann die Bundesregierung keine Stellung nehmen. Die deutschen Sprachanforderungen orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER), der bei Einstufungstests Aufgaben für die Prüfungsteile Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen vorsieht. Alle vier Teilkompetenzen werden dabei auf gleichem Schwierigkeitsgrad getestet. Für das Verstehen und Weitergeben von Information im Alltag sind alle vier Teilkompetenzen grundsätzlich notwendig. Die Stufe A1 testet elementare Sprachverwendung auf dem Niveau „Anfänger“. Prüflinge können vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Laut GER setzt dies auch voraus, dass die Prüflinge sich schriftlich auf einfache Art verständigen können. 12. Warum wurden keinerlei Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG gemacht, auch nicht, nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 weitere Vorgaben zur Anwendung einer Härtefallprüfung gemacht hat? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die auch in der Vorbemerkung genannten Vorgaben des EuGH bereits vom Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 abgedeckt sind, und wo im Urteil des EuGH findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass nach Auffassung des EuGH zunächst ein einjähriges intensives Bemühen um den Spracherwerb nachgewiesen werden muss, bevor von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann (bitte darlegen)? Das Auswärtige Amt hat den Auslandsvertretungen im Hinblick auf die genannte EuGH- und BVerwG-Entscheidungen folgende Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Härtefallregelung gemacht: „Voraussetzungen für einen Härtefall i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG : Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG wird vom Sprachnachweis gem. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG erfassten Härtefälle greifen die in letzter Zeit ergangene Rechtsprechung auf (insbes. EuGH-Entscheidung Dogan, K&A). Bemühungen zum Spracherwerb sind insbesondere dann unmöglich oder unzumutbar , wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen. Die Bereitschaft zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse und dafür zu unternehmender Anstrengungen gehört zu den Kriterien für die vorzunehmende Verhält- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nismäßigkeitsprüfung. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Alter, Gesundheitszustand, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit . Bei der Abwägung ist indes grundsätzlich in Rechnung zu stellen , dass keine Gründe mit einfließen können, die auch für eine später in Deutschland verpflichtend vorgesehene sprachliche Integration unbeachtlich wären. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist eine Gesamtschau vorzunehmen. So kann die Kumulation mehrerer der genannten Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprechen, auch wenn die einzelnen Faktoren, bei isolierter Betrachtung, Bemühungen zum Spracherwerb noch zumutbar erscheinen lassen. Es obliegt dabei dem Antragsteller , Nachweise für die vorgetragenen Härten vorzulegen. Außerdem dürfen die Kosten für den Sprachnachweis die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren . Die zumutbare Höhe der Kosten hängt dabei auch davon ab, was für die im Inland durchzuführenden Integrationsmaßnahmen noch aufgewendet werden muss (zum Beispiel Fortsetzung der Sprachkurse bis zum durchschnittlichen Sprachniveau B2). Ein Härtefall ist zudem anzunehmen, wenn es dem ausländischen Ehegatten trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen. Dieses Jahr stellt einen Richtwert der zumutbaren Bemühungen dar. Die Grenze kann im Einzelfall nach kürzerer Dauer erreicht sein. Bei eingeschränkter Verfügbarkeit von Lernangeboten (Beispiel: Sprachkurse werden nur in der Hauptstadt angeboten) ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen, ob und wie ein selbstständiger Erwerb von einfachen Deutschkenntnissen mit audiovisuellen Lernprogrammen oder Büchern zumutbar ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass für ihn eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Lernangeboten besteht (Beispiel: Gründe und Belege dafür, warum das Kursangebot in der Hauptstadt für ihn konkret nicht in Frage kommt) und welche Bemühungen zum selbstständigen Spracherwerb er aus diesem Grund unternommen hat oder warum ihm auch dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auch hier ist nachzuweisen, weshalb die Erlangung der Verfügbarkeit innerhalb des Zeitraums der Zumutbarkeit dem einzelnen nicht möglich sein soll. Analphabetismus steht dem Sprachnachweis nicht entgegen. Analphabetismus geht regelmäßig mit einem geringen Bildungsgrad einher. Es ist einem Antragsteller grundsätzlich zumutbar, zunächst an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und dann die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben . Dies ist innerhalb eines Jahres grundsätzlich möglich und daher nicht per se unzumutbar.“ 13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, die deutschen Visastellen werden die Vorgaben des EuGH und sein Urteil vom 9. Juli 2015 in der Prüfpraxis berücksichtigen (vgl. Antwort zu den Fragen 17 und 18 auf Bundestagsdrucksache 18/9651), wenn sie durch die Bundesregierung nicht über die Inhalte dieses Urteils und die daraus zu ziehenden Konsequenzen informiert werden (bitte begründen), und verlangt nicht auch der Grundsatz der effektiven Umsetzung von EU-Recht, dass die zuständigen Stellen über die Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 2015 und daraus folgende Konsequenzen informiert werden? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13600 14. Inwieweit plant die Bundesregierung, bezugnehmend auf Bundestagsdrucksache 18/9651, den Visastellen konkrete Vorgaben zur Einzelfallprüfung im Visumverfahren zu machen: a) die bei der ,,Zumutbarkeitsprüfung [...] insbesondere die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände [...] berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können [...] etwa Alter, Gesundheitszustand , kognitive Fähigkeiten, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Unabkömmlichkeit, die in einer Gesamtschau eine besondere Belastung im Einzelfall ergeben“, b) die in ,,Einzelfällen [...] Gründe für einen Härtefall auch bei dem in Deutschland lebenden Ehegatten“ berücksichtigen, die die ,,Grenze des Zumutbaren [...] vor Ablauf eines Jahres erreicht sein [lassen können], [...] zum Beispiel bei einer unvorhersehbar eintretenden schweren Erkrankung des in Deutschland lebenden Ehegatten“, c) die ,,die individuelle Prüfung jedes Visumsantrags umfasst stets auch die Prüfung, ob ein Härtefall im Sinne der Vorschrift vorliegen könnte, selbst wenn der Antragsteller dies nicht ausdrücklich geltend macht“ betrifft, d) die sich auf die Möglichkeit der Antragsteller oder Antragstellerinnen bezieht , ,,individuelle Lebensumstände im Visumsverfahren darzulegen, die einen Spracherwerb unmöglich oder unverhältnismäßig machen würden (z. B. gesundheitliche Schwächen, Aufenthalt in entlegener Gegend ohne Stromversorgung und Internet, Mittellosigkeit), und dadurch das Vorliegen eines Härtefalls nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG geltend zu machen“ (Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10202)? Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 25 wird verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es darüber hinaus keiner weiteren Konkretisierung der Vorgaben zur Anwendung der bestehenden rechtlichen Grundlagen, da die fachkundigen Bundesbediensteten die ihnen zu Verfügung stehenden fachlichen Weisungen aufgrund ihrer Ausbildung umzusetzen wissen. 15. Kann die Bundesregierung explizit bestätigen, dass ein Verweis auf eine „mögliche Unterstützung durch den Partner“ in Deutschland bei der Frage der Zumutbarkeit der Kosten nicht mit dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 vereinbar ist (wenn nein, bitte begründen; Nachfrage zur insoweit unbeantwortet gebliebenen zweiten Teil der Schriftlichen Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/10202)? Der EuGH äußert sich in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C-153/14 nicht explizit zu der Frage, ob eine mögliche Unterstützung durch den Partner in Deutschland bei der Frage der Zumutbarkeit der Kosten beachtet werden darf. Er weist aber darauf hin, dass die finanzielle Lage der Familienangehörigen des Zusammenführenden zu berücksichtigen ist (Rn. 58). Insofern hält die Bundesregierung an ihren Antworten zu den Fragen 27 bis 29 auf Bundestagsdrucksache 18/9651 fest, die durch die Entscheidung des BVerwG vom 30. März 2010 (1 C 8.09, Rn. 44) und Artikel 7 Absatz 1 lit. c) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2013 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestützt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Gibt es eine Verpflichtung für die nachzugswilligen Ehegatten, den Weg des billigsten Spracherwerbs zu wählen (z. B. per Internet), oder warum verweist die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung von Fragen zur Zumutbarkeit von Kosten im Zusammenhang mit dem Spracherwerb hinsichtlich des Urteils des EuGH vom 9. Juli 2015 auf die Möglichkeit, kostenlose Lernangebote im Internet in Anspruch zu nehmen oder die Sprachkenntnisse auf anderem Wege zu erwerben (vgl. Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche Frage 9 der Abgeordneten Sevim Dağdelen und auf Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17, bitte begründen)? 17. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass es mit dem Urteil des EuGH vereinbar sei, dass die Kosten des Spracherwerbs in den wichtigsten fünf Herkunftsländern mit 492 Euro über dem vom EuGH bereits für zu hoch erachteten Wert von 460 Euro liegen, nur weil es auch günstigere Möglichkeiten des Spracherwerbs als den Besuch eines Sprachkurses beim Goethe-Institut gebe (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17)? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 18. Inwieweit sieht die Bundesregierung in ihrer Antwort zur Frage nach der Zumutbarkeit der beim Spracherwerb und -nachweis entstehenden Kosten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH, wonach ,,die Vorlage eines Zertifikats [...] nicht erforderlich [ist], wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse offenkundig vorhanden sind“ (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17), einen Widerspruch, weil dieser Verzicht auf einen Sprachnachweis nur in den wenigen Fällen möglich ist, in denen ein weitaus höheres Sprachniveau als das geforderte Niveau A1 vorliegt (bitte begründen )? Die Bundesregierung sieht hier keinen Widerspruch. Das Sprachniveau A1 ist vergleichsweise wenig anspruchsvoll und bedeutet, dass der Antragsteller „vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden [kann], die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; [er] kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben; [er] kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ (Ausführungen zum Niveau A 1 unter www.europaeischer–referenzrahmen.de/). Das ist im Visumverfahren feststellbar. Je höher das tatsächlich gezeigte Sprachniveau ist, umso eindeutiger lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen feststellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13600 19. Inwieweit bedeutet die Antwort der Bundesregierung zur Frage nach der Zumutbarkeit der beim Spracherwerb und -nachweis entstehenden Kosten, wonach es im Übrigen möglich sei, ,,einen Härtefall nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG geltend zu machen“ (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14, S. 17), dass bei Überschreiten der Kosten für den Spracherwerb in der vom EuGH für bereits als unzumutbar erachteten Summe von 460 Euro die Einreise ohne Sprachnachweis ermöglicht wird (wenn nein, warum nicht), und von welchen Kosten wird in der Praxis von weiteren Spracherwerbsbemühungen bzw. vom Sprachnachweis abgesehen (bitte ausführen)? Es steht nachzugswilligen Ehegatten frei, Form und Anbieter für Lehrangebote zum Spracherwerb selbst zu wählen. Der Hinweis der Bundesregierung auf kostengünstigere Möglichkeiten des Spracherwerbs erfolgte im Zusammenhang mit der Antwort vom 1. November 2016 auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen Nr. 10-156 und mit der Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/10596 vom 9. Dezember 2016 und sollte auf Alternativen zu Sprachkursen am Goethe-Institut hinweisen. Bei dem im Urteil kritisierten Wert handelte es sich um unvermeidbare Kosten für einen in den Niederlanden verpflichtend zu belegenden Vorbereitungskurs und eine Integrationsprüfung „Civic Integration Basic Exam“, die nicht durch alternative günstigere Vorbereitungsmaßnahmen vermieden werden konnten. Im Fall des Spracherwerbs zur Erlangung des deutschen Sprachniveaus A1 liegen die Kosten hingegen nur bei Belegung eines Kurses beim Goethe-Institut in genannter Höhe. Es steht dem Antragsteller grundsätzlich frei und kann ihm zumutbar sein, sich auf anderem, weniger kostenintensivem Wege um Deutschkenntnisse zu bemühen. Insofern kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob für den konkreten Antragsteller die Kosten für den Spracherwerb unzumutbar hoch sind. 20. Stimmt die Bundesregierung zu, dass auch Kosten unter 460 Euro für den Spracherwerb bzw. -nachweis unzumutbar hoch sein können, weil der EuGH in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 diese Summe als zu hoch angesehen hat – was aber noch nichts darüber aussagt, ob der EuGH nicht auch eine darunter liegende Summe für unzumutbar erachtet hätte (wenn nein, bitte ausführen)? Abhängig von den individuellen Umständen können sich auch Kosten von unter 460 Euro im Einzelfall als unzumutbar hoch erweisen. 21. In wie vielen Fällen und welchen Fallkonstellationen wurde bislang vom Sprachnachweis abgesehen, weil die Kosten im Zusammenhang mit dem Spracherwerb als zu hoch angesehen wurden? In wie vielen Fällen und in welchen Fallkonstellationen die Kosten des Spracherwerbs im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG als zu hoch angesehen wurden, wird statistisch nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Nummer 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt bislang insgesamt und ungefähr pro Jahr vorgelegt bzw. anerkannt? Die Anzahl der Fälle wird statistisch nicht erfasst. 23. Inwieweit gilt entsprechend der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/9651 nach Auffassung der Bundesregierung der subjektive Anspruch auf Einreise nach dem EU-Recht nicht, wenn dem ,,im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner [...] grundsätzlich Anstrengungen zumutbar [sind], die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“, bzw. inwieweit hält die Bundesregierung an ihrer Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/11661 fest, wonach dem ,,im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner [...] grundsätzlich Anstrengungen zumutbar [sind], die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“? Die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/9651 ist so zu verstehen, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen für den aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2013 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung geschaffenen subjektiven Rechtsanspruch auf Visumerteilung zu prüfen, der in Umsetzung der genannten Richtlinie unter den im Aufenthaltsrecht genannten und nach der Richtlinie zulässigen Voraussetzungen besteht. Der in der Frage zitierte Teil der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/11661 bezog sich nicht auf die Frage, ob nach Auffassung der Bundesregierung ein subjektiver Anspruch auf Visumerteilung besteht, sondern auf die Frage, ob das grundsätzliche Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnissen laut der Entscheidung des BVerwG vom 30. März 2010 (1 C 8.09) verhältnismäßig ist. 24. Warum können nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete, gegebenenfalls nach Rücksprache mit fachkundigen Personen der Goethe-Institute, ungefähre Einschätzungen dazu machen, in welchem Ausmaß bei nicht bestandenen Prüfungen des Sprachtests „Start Deutsch 1“ im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs fehlende Schriftkenntnisse der Grund für das Nichtbestehen des Tests waren (Nachfrage zur Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/9651)? Das Goethe-Zertifikat A1 „Start Deutsch 1“ ist eine Deutschprüfung zur Bestätigung der ersten Stufe (A1) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen. Das Goethe-Institut erfasst bei der Prüfungsdurchführung keine Daten zu fehlenden Schriftkenntnissen der Prüfungsteilnehmenden in Bezug auf die Bestehensquote. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13600 25. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass, wenn es in dem aktuellen Infoblatt Nr. 40a: Ehegattennachzug, Ausgabe 06/2017, www.tuerkei. diplo.de/contentblob/4511606/Daten/7696066/40aehegattennachzug.pdf, der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei heißt: „Härtefallregelung: Wenn Ihr Ehepartner Deutscher, deutscher Doppelstaater oder ein assoziationsberechtigter […] türkischer Staatsangehöriger ist und es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erreichen. Entscheidend ist, dass ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. datierte Mitschriften der Kursteilnahmen, Prüfungsversuche)“, nachzugswillige Ehepartner davon ausgehen könnten, dass nur die hier genannten Umstände einen Härtefall begründen können, weil es in dem Infoblatt nicht heißt, dass noch weitere Gründe dazu führen können, dass kein Sprachnachweis vorgelegt werden muss und dass es unter bestimmten Umständen auch nicht erforderlich ist, vergebliche Spracherwerbsbemühungen über ein Jahr hinweg zu unternehmen , und weil auch kein Hinweis auf weitergehende Informationen erfolgt, die diese Informationen beinhalten (bitte begründen)? Der Gefahr, dass bestehende Härtefälle im Rahmen des Visumverfahrens unentdeckt bleiben, soll dadurch vorgebeugt werden, dass die Auslandsvertretungen folgende Vorgaben in Bezug auf den Sprachnachweis beim Ehegattennachzug erhalten haben: „Die Antragsteller sollen bereits bei der Terminvergabe in allgemeiner Weise über die Voraussetzung des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug informiert werden. Dies sollte mittels ausführlicher Merkblätter oder durch einen deutlichen Verweis auf Internet-Informationen der Auslandsvertretung erfolgen. Werden bei der Antragstellung Anhaltspunkte für einen Ausnahmetatbestand erkennbar , soll die Auslandsvertretung den Antragsteller hierzu besonders beraten. […] Antragstellern zum Ehegattennachzug ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache am Visaschalter der Auslandsvertretung zu gewähren, damit sie die Möglichkeit haben, am Schalter etwaige gesetzliche Ausnahmen vom Spracherfordernis geltend zu machen oder die Offenkundigkeit ihrer Deutschkenntnisse nachzuweisen . Deshalb dürfen ihnen auch bei (noch) fehlendem Sprachnachweis der Vorsprachetermin oder der Einlass in die Visastelle nicht verwehrt werden. Ortskräfte (auch Sicherheitskräfte) und ggf. externe Dienstleister sind hierauf besonders hinzuweisen .“ 26. Wie hoch waren zuletzt die durchschnittlichen Kosten eines Sprachkurses und der Prüfung (bitte differenzieren) der Goethe-Institute im Ausland im Zusammenhang des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? In der nachfolgenden Tabelle sind die durchschnittlichen Kosten für einen Deutschkurs bzw. die Sprachprüfung zur ersten Stufe (A1) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) aufgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Länder mit mehreren Goethe-Instituten wurde der Wert jeweils gemittelt. Kurse zur Erreichung des Sprachniveaus A1 / zur Vorbereitung auf die Prüfung SD1 Durchschnittliche Kosten 2016/2017 (gerundete Preise) Land gerundete Preise in Euro Afghanistan (GI Kabul) 420,00 € Ägypten (GI Kairo / GI Alexandria) 440,00 € Bosnien-Herzegowina (GI Sarajevo) 280,00 € China (GI Peking) 850,00 € Indien (GI Chennai) 300,00 € Iran (Deutsches Sprachinstitut) 250,00 € Jordanien (GI Amman) 485,00 € Kasachstan (GI Almaty) 335,00 € Kosovo (Sprachlernzentrum Pristina) 450,00 € Libanon (GI Beirut) 530,00 € Marokko (GI Rabat, GI Casablanca) 495,00 € Mazedonien (GI Skopje) 390,00 € Pakistan (GI Karachi) 180,00 € Russland (GI Moskau, GI St. Petersburg, GI Novosibirsk) 490,00 € Serbien (GI Sarajevo) 560,00 € Thailand (GI Bangkok) 440,00 € Tunesien (GI Tunis) 360,00 € Türkei (GI Istanbul, GI Izmir, GI Ankara) 420,00 € Ukraine (GI Kiew) 240,00 € Vietnam (GI Hanoi) 440,00 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/13600 Durchschnittliche Kosten der Prüfung (Start Deutsch 1) im Rahmen des Ehegattennachzugs 2016/2017 Land Durchschnittliche Kosten in Euro Afghanistan 64,79 € Ägypten 69,06 € Bosnien-Herzegowina 92,66 € China 91,39 € Indien 65,70 € Iran 75,00 € Jordanien 109,52 € Kasachstan 40,59 € Kosovo 80,00 € Libanon 104,50 € Marokko 141,18 € Mazedonien 64,48 € Pakistan 65,34 € Russland 59,16 € Serbien 71,78 € Thailand 83,52 € Tunesien 75,34 € Türkei 73,47 € Ukraine 69,23 € Vietnam 90,00 € Die Preise variieren abhängig von der Intensität: Die Kurse können eine flache (für Lernungewohnte) oder schnelle (für Lerngewohnte) Lernprogression haben , teilweise beinhalten sie auch Elemente der funktionalen Alphabetisierung in lateinischer Schrift. Preisunterschiede zwischen einzelnen Ländern können in einer divergierenden Kaufkraft in den Ländern begründet sein. Zudem können sich die Kurspreise aufgrund der dynamischen Wechselkursentwicklung in einigen Ländern relativ schnell verändern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kleine Anfrage Die Linke Nr. 18/13324 Erteilte Visa zum Anlage zu Frage 1 Ehegattennachzug 1. Halbjahr 2016 vgl. 1. Halbjahr 2017 Land erteilte Visa zum Ehegattennachzug Gesamt 2016 1. Halbjahr 2016 1. Halbjahr 2017 prozentuale Veränderung 1. HJ 2016 zu 1. HJ 2017 Türkei 15.003 6.212 8.900 43,27 Libanon 5.853 2.104 3.637 72,86 Indien 4.100 2.130 2.473 16,10 Russische Föderation 2.583 1.244 1.080 -13,18 Jordanien 1.915 884 655 -25,90 Kosovo 1.903 698 1.778 154,73 China 1.869 881 917 4,09 Ukraine 1.751 887 776 -12,51 Marokko 1.511 782 773 -1,15 Tunesien 1.242 592 628 6,08 Pakistan 1.225 665 629 -5,41 Thailand 1.142 540 557 3,15 Bosnien und Herzegowina 1.107 454 801 76,43 Iran 1.094 550 351 -36,18 Ägypten 1.068 587 463 -21,12 Serbien 794 374 549 46,79 Mazedonien 648 310 315 1,61 Afghanistan 588 305 342 12,13 Vietnam 549 272 284 4,41 Philippinen 510 260 268 3,08 Gesamt Top 20 46.455 20.731 26.176 26,27 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/13600 Kleine Anfrage Die Linke Nr. 18/13324 - Anlage zu den Fragen 2 und 3 Start Deutsch 1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs in den 20 Hauptherkunftsländern 2016, Stand 22.08.2017 2016 Gesamtzahlen (intern & extern) Interne Prüfungsanmeldungen² Externe Prüfungsanmeldungen Land Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent ) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestan - dene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent ) Prüfungen (in absolu - ten Zahlen ) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehens - quote (in Prozent ) Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Anteil externer Prüfungs - anmeldungen an Gesamt - zahl Prüfungen (in Prozent) Afghanistan 952 477 50% 177 50 78% 227 300 425 41% 725 76% Ägypten 935 700 75% 159 26 86% 185 541 209 72% 750 80% Bosnien- Herzegowina 869 762 88% 171 22 89% 193 591 85 87% 676 78% China 949 762 80% 209 40 84% 249 553 147 79% 700 74% Indien 852 693 81% 544 94 85% 638 149 65 70% 214 25% Iran 802 580 72% 69 13 84% 82 511 209 71% 720 90% Jordanien 318 153 48% 32 20 62% 52 121 145 45% 266 84% Kasachstan 673 427 63% 87 30 74% 117 340 216 61% 556 83% Kosovo1 4.263 2.839 67% 2.839 1.424 67% 4263 100% Libanon 873 562 64% 20 13 61% 33 542 298 65% 840 96% Marokko 1.263 1.014 80% 100 9 92% 109 914 240 79% 1154 91% Mazedonien 859 522 61% 42 15 74% 57 480 322 60% 802 93% Pakistan 1.310 828 63% 149 61 71% 210 679 421 62% 1100 84% Russland 1.213 961 79% 390 75 84% 465 571 177 76% 748 62% Serbien 745 558 75% 12 1 92 13 546 186 75% 732 98% Thailand 2.162 1.481 69% 460 135 77% 595 1021 546 65% 1567 72% Tunesien 1.553 1.056 68% 53 11 83% 64 1003 486 67% 1489 96% Türkei 7.447 4.771 64% 578 98 86% 676 4193 2578 62% 6771 91% Ukraine 1.280 1.101 86% 81 10 89% 91 1020 169 86% 1189 93% Vietnam 1.347 909 67% 270 130 68% 400 639 308 67% 947 70% 1 Im Kosovo existiert kein Goethe-Institut. Die Durchführung der Start Deutsch 1-Prüfung wird durch Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki organisiert und überwacht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden durch anreisende Mitarbeiter des Goethe-Instituts Thessaloniki beaufsichtigt. Da das Goethe-Institut im Kosovo keine Sprachkurse anbietet, gibt es keine internen Prüfungsanmeldungen. Deutschkurse werden im Kosovo z.B. durch das Sprachlernzentrum Prishtina, das ein Kooperationspartner des Goethe-Instituts ist, angeboten. 2 Teilnehmer an Sprachkursen des Goethe Instituts Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Start Deutsch 1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs weltweit 2016, Stand 22.08.2017 Gesamtzahlen (intern & extern) Interne Prüfungsanmeldungen Externe Prüfungsanmeldungen Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehens - quote (in Prozent ) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehens - quote (in Prozent ) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehens - quote (in Prozent ) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Anteil externer Prüfungs - anmeldungen an Gesamt - zahl Prüfungen (in Prozent ) GESAMT 37.840 25.874 68% 5.384 1.739 76% 7.123 20.490 10.227 67% 30.717 81% Start Deutsch 1 - Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 2016: 15 Länder mit den höchsten Bestehensquoten ab 100 Prüfungen, Stand 22.08.2017 Gesamtzahlen (intern & extern ) Interne Prüfungsanmeldungen Externe Prüfungsanmeldungen Land Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bosnien-Herzegowina 869 762 88% 171 22 89% 193 591 85 87% 676 Ukraine 1280 1101 86% 81 10 89% 91 1020 169 86% 1189 Indien 852 693 81% 544 94 85% 638 149 65 70% 214 China 949 762 80% 209 40 84% 249 553 147 79% 700 Marokko 1263 1014 80% 100 9 92% 109 914 240 79% 1154 Kamerun 262 208 79% 38 2 95% 40 170 52 77% 222 Russland 1213 961 79% 390 75 84% 465 571 177 76% 748 Deutschland 468 368 79% 253 63 80% 316 115 37 76% 152 Ägypten 935 700 75% 159 26 86% 185 541 209 72% 750 Serbien 745 558 75% 12 1 92 13 546 186 75% 732 Georgien 363 267 74% 11 4 73% 15 256 92 74% 348 Iran 802 580 72% 69 13 84% 82 511 209 71% 720 Indonesien 253 181 72% 51 11 82% 62 130 61 68% 191 Elfenbeinküste 111 79 71% 69 26 73% 95 10 6 63% 16 Peru 107 75 70% 14 2 88% 16 61 30 67% 91 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/13600 Start Deutsch 1 - Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs 2016: 15 Länder mit den niedrigsten Bestehensquoten ab 100 Prüfungen, Stand 22.08.2017 Gesamtzahlen (intern & extern ) Interne Prüfungsanmeldungen Externe Prüfungsanmeldungen Land Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen ) Bestehens - quote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Senegal 315 146 46% 66 55 55% 121 80 114 41% 194 Äthiopien 162 77 48% 59 67 47% 126 18 18 50% 36 Dominikanische Republik 176 84 48% 45 16 74% 61 39 76 34% 115 Jordanien 318 153 48% 32 20 62% 52 121 145 45% 266 Afghanistan 952 477 50% 177 50 78% 227 300 425 41% 725 Ghana 350 176 50% 112 101 53% 213 64 73 47% 137 Sri Lanka 410 221 54% 60 20 75% 80 161 169 49% 330 Bangladesch 273 157 58% 103 80 56% 183 54 36 60% 90 Mazedonien 859 522 61% 42 15 74% 57 480 322 60% 802 Kenia 224 141 63% 32 28 53% 60 109 55 66% 164 Pakistan 1310 828 63% 149 61 71% 210 679 421 62% 1100 Kasachstan 673 427 63% 87 30 74% 117 340 216 61% 556 Türkei 7447 4771 64% 578 98 86% 676 4193 2578 62% 6771 Libanon 873 562 64% 20 13 61% 33 542 298 65% 840 Togo 343 221 64% 160 85 65% 245 61 37 62% 98 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13600 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kleine Anfrage Die Linke Nr. 18/13324 Erteilte Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG Stand: 21. August 2017 Anlage zu Frage 4 – 20 wichtigste Herkunftsländer – Land Sprachkurs ohne Studium 2016 Schulbesuch 2016 Sprachkurs ohne Studium 2017 Schulbesuch 2017 Q1 Q2 Q3 Q4 Gesamt Q1 Q2 Q3 Q4 Gesamt Q1 Q2 Gesamt Q1 Q2 Gesamt China 61 50 158 96 365 55 117 295 95 562 50 56 106 62 130 192 Taiwan 40 36 49 28 153 188 22 441 32 683 17 8 25 202 17 219 Mexiko 25 45 37 99 206 29 130 178 39 376 30 80 110 21 118 139 Vietnam 135 99 140 66 440 2 11 13 3 29 29 10 39 5 25 30 Kolumbien 49 39 34 31 153 67 26 91 71 255 44 41 85 55 21 76 Russische Föderation 63 52 67 62 244 2 6 33 12 53 51 14 65 3 11 14 Türkei 65 54 51 74 244 0 4 28 3 35 85 28 113 2 10 12 Indien 35 23 32 48 138 43 14 62 3 122 43 49 92 26 5 31 Thailand 26 19 42 33 120 15 28 71 9 123 45 37 82 19 25 44 Albanien 42 35 50 95 222 1 2 7 3 13 74 35 109 2 1 3 Libanon 97 37 51 27 212 0 0 5 0 5 32 28 60 0 0 0 Ukraine 38 51 50 39 178 1 3 14 3 21 45 24 69 1 1 2 Peru 28 22 22 26 98 1 2 21 0 24 22 25 47 5 0 5 Mazedonien 31 22 21 26 100 3 2 7 0 12 27 17 44 2 1 3 Argentinien 9 11 3 2 25 27 4 47 5 83 4 5 9 17 1 18 Bosnien und Herzegowina 32 12 33 19 96 0 0 3 1 4 25 11 36 1 0 1 Chile 4 3 6 6 19 2 12 57 7 78 4 3 7 1 3 4 Ägypten 25 27 19 14 85 0 0 8 1 9 21 14 35 0 0 0 Serbien 19 13 12 19 63 0 0 15 0 15 17 10 27 1 1 2 Costa Rica 3 3 5 10 21 30 2 11 5 48 5 5 10 15 6 21 Gesamt Top 20 827 653 882 820 3.182 466 385 1.407 292 2.550 670 500 1.170 440 376 816 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/13600 Kleine Anfrage Die Linke Nr. 18/13324 Erteilte Visa zum Stand: 21. August 2017 Anlage zu Frage 5 Ehegattennachzug 1. Halbjahr 2017 – 20 wichtigsten Herkunftsländer – Land Ausl. Ehefrau zu dt. Ehemann Ausl. Ehemann zu dt. Ehefrau Ausl. Ehefrau zu ausl. Ehemann Ausl. Ehemann zu ausl. Ehefrau Türkei 618 946 6641 695 Libanon 150 131 3182 174 Indien 98 63 2151 161 Russische Föderation 600 78 331 71 Jordanien 45 13 548 49 Kosovo 350 420 760 248 China 270 11 540 96 Ukraine 384 44 313 35 Marokko 380 205 160 28 Tunesien 190 259 151 28 Pakistan 140 69 394 26 Thailand 517 8 26 6 Bosnien und Herzegowina 37 41 531 192 Iran 75 16 212 48 Ägypten 27 106 303 27 Serbien 68 45 277 159 Mazedonien 26 30 177 82 Afghanistan 106 42 182 12 Vietnam 128 16 111 29 Philippinen 236 9 22 1 Gesamt Top 20 4.445 2.552 17.012 2.167 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333