Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13634 18. Wahlperiode 22.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Kathrin Vogler, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13525 – Importgenehmigungen für medizinisches Cannabis und Ausschreibungsverfahren der Cannabisagentur V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 10. März 2017 ist das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft, das den Einsatz von Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative bei Patientinnen und Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen regelt. Ein Aspekt ist die Einrichtung einer Cannabisagentur, die den Anbau für therapeutische Zwecke genehmigt und reguliert. Das Ausschreibungsverfahren für den Anbau von 200 kg Cannabis pro Jahr für den Zeitraum von 2019 bis 2022 ist bereits beendet. In der Zwischenzeit soll der Bedarf an medizinischem Cannabis durch Importe gedeckt werden. Allein im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 27. Juli 2017 wurden 318,5 kg Cannabis importiert (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 56 des Abgeordneten Frank Tempel auf Bundestagsdrucksache 18/13255, S. 42 bis 43). Den Fragestellern sind jedoch jetzt schon Lieferengpässe bei Cannabisblüten bekannt. Nach Ansicht der Bundesregierung sind „einige Sorten an Medizinal-Cannabisblüten im Einzelfall nicht lieferbar“ (Antwort zu den Fragen 33a und 33b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13352). Die Fragesteller bezweifeln daher, dass die geplanten 200 kg Cannabis pro Jahr ausreichen werden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Annahme, für den Zeitraum 2019 bis 2022 sei nur ein Anbau von 200 Kilogramm Cannabis pro Jahr geplant und ausgeschrieben, ist nicht zutreffend. Richtig ist vielmehr, dass die auf einstimmigen Beschluss des Deutschen Bundestages beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gesetzlich errichtete Cannabisagentur mit dem Vergabeverfahren den Anbau in Deutschland und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Umfang von insgesamt ca. 6 600 Kilogramm innerhalb von vier Jahren ausgeschrieben hat. Es wurden insgesamt zehn Lose zu je 200 Kilogramm mit unterschiedlichen Laufzeiten ausgeschrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13634 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Diesbezügliche Informationen können unter der folgenden für die Ausschreibung eingerichteten Internetadresse eingesehen werden: http://ted.europa.eu/TED/notice/ udl?uri=TED:NOTICE:131987-2017:TEXT:DE:HTML&src=0#id1042115-III). Darauf weist die Cannabisagentur wie folgt hin: „Das Ausschreibungsverfahren wurde inzwischen (Anm.: am 5. April 2017) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der folgende Link führt zu den Ausschreibungsunterlagen: Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.“ (www.bfarm.de/DE/ Bundesopiumstelle/Cannabis/Cannabisagentur/_node.html). Am 6. Juni 2017 endete die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen. Nach Maßgabe der Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen erklärt die jeweilige Auftragnehmerin oder der jeweilige Auftragnehmer seine oder ihre Bereitschaft , im Rahmen seiner oder ihrer bestehenden Produktionsmöglichkeiten zusätzliche Mengen anzubauen und bereitzustellen. Im Übrigen ist auch weiterhin ein Import von im Ausland angebautem Cannabis für medizinische Zwecke möglich . 1. Welche Staaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit über eine Cannabisagentur? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben neben der Bundesrepublik Deutschland Kanada, die Niederlande, Österreich, die Schweiz, die Tschechische Republik , Israel und Australien eine Stelle, die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe verantwortlich ist und die teilweise als Cannabis-agentur bezeichnet wird. Uruguay unterhält zwar eine sogenannte Cannabisagentur, verstößt aber nach den Feststellungen des International Narcotics Control Board (INCB; Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen) gegen das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, weil es den Konsum von Cannabis zu Genusszwecken legalisiert hat. 2. Welche Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung rechtlich gegenwärtig oder in naher Zukunft in der Lage, medizinisches Cannabis nach Deutschland zu exportieren? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit Kanada und die Niederlande in der Lage, medizinischen Cannabis (getrocknete Blüten) in der dazu rechtlich erforderlichen Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe nach Deutschland zu exportieren. Eine interministerielle Kommission in Israel unter Leitung des dortigen Gesundheitsund Finanzministeriums hat eine Empfehlung für den Export von medizinischem Cannabis gegeben. Eine endgültige politische Entscheidung Israels auf der Grundlage der Kommissionsempfehlung steht noch aus. 3. Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung rechtlich möglich, dass Deutschland Cannabis von Cannabislieferanten aus Staaten einführt, die über keine Cannabisagentur verfügen? Nach Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist in Deutschland nur Cannabis verkehrs- und verschreibungsfähig, der aus einem Anbau stammt, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13634 Damit kann nur solcher Cannabis, der im Herkunftsland eine anerkannte medizinische Zweckbestimmung hat und dort einer Kontrolle nach Maßgabe der vorgenannten völkerrechtlichen Anforderungen unterliegt, auf der Grundlage einer Erlaubnis des BfArM nach § 3 Absatz 1 BtMG zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung nach Deutschland eingeführt werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Lieferanten erfüllen, um einen Antrag für eine Importgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu stellen? Eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis des BfArM nach § 3 Absatz 1 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken können Antragsteller mit Firmensitz in Deutschland beantragen. Mit dem schriftlichen Antrag sind die nach § 7 BtMG erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig beim BfArM einzureichen . Zudem ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass der zum Import vorgesehene Cannabis im Herkunftsland aus einem Anbau unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe stammt. Darüber hinaus sind die erforderlichen arzneimittelrechtlichen Erlaubnisse nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) vorzulegen. Neben der Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf es für jede einzelne grenzüberschreitende Betäubungsmittellieferung einer Einfuhrgenehmigung nach § 11 BtMG. Das Genehmigungsverfahren ist in §§ 1 bis 3 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) näher geregelt. Insbesondere ist vom Erlaubnisinhaber beim BfArM für jede einzelne Lieferung ein Antrag gemäß § 1 BtMAHV auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung zu stellen. 5. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen Lieferanten mit Sitz außerhalb der EU erfüllen, um nach Deutschland Cannabis einführen zu können? a) Welche nationalen Regelungen sind hierbei relevant, und was beinhalten sie? b) Welche EU-Regelungen sind hierbei relevant, und was beinhalten sie? 6. Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es hinsichtlich der eingeführten Form von Cannabis (z. B. Cannabisblüten, Cannabisextrakte)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam beantwortet . Die arzneimittelrechtlichen Regelungen zur Einfuhr von Arzneimitteln – unabhängig von ihrer Darreichungsform – sind im dreizehnten Abschnitt des AMG geregelt und setzen die europäisch harmonisierten Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel um. Die Regelungen richten sich an den Importeur. Demnach bedarf, wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will, einer Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Zudem darf der Einführer Arzneimittel nur einführen, wenn die Voraussetzungen nach § 72a AMG erfüllt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13634 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hersteller und Ausführer von medizinischem Cannabis mit Sitz außerhalb der EU können dieses nur über einen Importeur mit Firmensitz in Deutschland, der über die notwendige betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von medizinischem Cannabis verfügt, nach Deutschland einführen lassen. In Bezug auf den Sitz eines ausländischen Herstellers und Ausführers unterscheidet das deutsche Betäubungsmittelrecht nicht zwischen EU-Mitglied-staaten und Drittländern außerhalb der EU. 7. Wie viele Anträge zur Erteilung von Importerlaubnissen wurden beim BfArM vor Inkrafttreten des Gesetzes beantragt, und wie viele davon wurden genehmigt (bitte tabellarisch auflisten nach Datum der Erlaubniserteilung, Geltungszeitraum der Lizenz, stattgegebenen Mengen und Cannabissorten pro Lieferant und Herkunftsland des Erlaubnisinhabers)? Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 wurden acht Erstanträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei der Bundesopiumstelle des BfArM gestellt. Ein Antrag wurde zurückgenommen. Folgende Erlaubnisse nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurden auf Grundlage der oben genannten Anträge erteilt (aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können keine darüber hinausgehenden Angaben gemacht werden): Erlaubniserteilung Geltungszeitraum der Erlaubnis Produktart Sorte Jahreshöchstmenge 19.11.2008 unbefristet Cannabisblüten Bedrocan, Bedrobinol, Bediol 10 kg 29.01.2014 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan, Bedrobinol, 100 kg 27.10.2015 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 115 kg 16.12.2015 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 10 kg 18.05.2016 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan, Bedrobinol, Bedrolite 125 kg 19.12.2016 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan, Bedrobinol, Bedrolite 100 kg 10.03.2017 unbefristet Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan, Bedrobinol, Bedrolite 600 g 8. Wie viele Anträge zur Erteilung von Importerlaubnissen wurden beim BfArM nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt, und wie viele davon wurden genehmigt (bitte tabellarisch nach Datum der Erlaubniserteilung, Geltungszeitraum der Lizenz, stattgegebenen Mengen und Cannabissorten pro Lieferant und Herkunftsland des Firmensitzes des Erlaubnisinhabers auflisten)? Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 wurden drei Erstanträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken bei der Bundesopiumstelle des BfArM gestellt. Einer dieser Anträge (Antragsdatum vom 31. August 2017) befindet sich derzeit in der Antragsprüfung (Stand 7. September 2017). Auf Grundlage der beiden anderen Anträge wurde am Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13634 18. Mai 2017 eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 BtMG zur Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken für eine Jahreshöchstmenge Cannabisblüten von 9,5 Kilogramm der Sorten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan und Bedrolite und am 29. Juni 2017 eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Einfuhrerlaubnis für Cannabisextrakt der Sorten TILRAY THC 10 : CBD 10 und TILRAY THC 25 erteilt. Zu darüber hinausgehenden Angaben wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Wie viele Importerlaubnisinhaber haben seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 aufgrund eines erhöhten Nachfragebedarfs beantragt, die zum Verkehr erlaubten Mengen anzuheben (bitte einzeln nach Datum der Beantragung, stattgegebenen Mengen und Cannabissorten pro Lieferant und Herkunftsland des Firmensitzes des Erlaubnisinhabers auflisten)? Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März 2017 haben fünf Erlaubnisinhaber ein oder mehrfach die Erhöhung der betäubungsmittelrechtlich zunächst festgesetzten Jahreshöchstmenge an Cannabisblüten beantragt. Da drei dieser fünf Erlaubnisinhaber bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ein oder mehrmals eine Erhöhung der Jahreshöchstmenge beantragt haben, sind in diesen Fällen auch die jeweils letzten Anträge zur Erhöhung der Jahreshöchstmenge vor dem 10. März 2017 dargestellt. Anträge, die vom Antragsteller zurückgenommen wurden, sind nicht dargestellt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurden in einigen Fällen mehrere Anträge im Rahmen einer Erlaubnisänderung zusammengefasst. Aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können keine weiteren Angaben gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13634 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Antragsdatum Produktart Sorte Jahreshöchstmenge 15.03.2016 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite Houndstooth MCTK001, Penelope MCTK002, Argyle MCTK005, Princeton MCTK007, 200 kg 31.10.2016 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrocan, Bedrobinol, Bedrolite, 200 kg 11.01.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, Pedanios 14/1, Pedanios 16/1, Pedanios 18/1, Pedanios 22/1, Pedanios 8/8, 250 kg 250 kg 13.04.2017, 03.05.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite Houndstooth MCTK001, Penelope MCTK002, Argyle MCTK005, Princeton MCTK007 500 kg 22.03.17, 26.04.17, 17.05.17 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 6,1 kg 24.05.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 1000 kg 20.06.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 500 kg 13.07.2017 Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 9,99 kg 02.08.2017 (Antrag offen) Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite, 25 kg (beantragt ) 01.09.2017 (Antrag offen) Cannabisblüten Bedica, Bediol, Bedrobinol, Bedrocan, Bedrolite Pedanios 14/1, Pedanios 16/1, Pedanios 18/1, Pedanios 20/1, Pedanios 22/1, Pedanios 8/8, 250 kg 500 kg (beantragt) 10. Wie viele Bewerbungen sind beim Ausschreibungsverfahren zur Produktion von medizinischem Cannabis bis zum Stichtag am 5. Juni 2017 eingegangen, und in welchen Staaten haben die Bewerber ihren Firmensitz? Für das Ausschreibungsverfahren wurden 107 Teilnahmeanträge von einzelnen Bewerbern oder Bewerbergemeinschaften fristgerecht eingereicht. Zusätzlich sind Anträge verspätet eingegangen. Die ganz überwiegende Zahl der Teilnehmer hat ihren Firmensitz in Deutschland. Eine Beteiligung erfolgte auch von Unternehmen aus Israel, Kanada, den Niederlanden, der Schweiz, Uruguay, den USA und Zypern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13634 11. Wie viele Aufforderungen zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Teilnahme sind an ausgewählte Bewerber am Stichtag des 28. Juni 2017 durch die Bundesregierung abgesendet worden, und in welchen Staaten haben die Bewerber ihren Firmensitz? Das Ausschreibungsverfahren hat vorgesehen, dass zehn Teilnehmer je Los zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Der 28. Juni 2017 war als voraussichtlicher Termin genannt worden. Von den nach dem aktuellen Stand zur Abgabe eines Angebotes aufgeforderten Teilnehmern hat die überwiegende Zahl ihren Firmensitz in Deutschland. Es wurde auch eine Bewerbergemeinschaft aus Unternehmen mit Sitz in mehreren Staaten aufgefordert. Aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können zu dieser Bewerbergemeinschaft keine weiteren Angaben gemacht werden. Darüber hinaus sind Unternehmen aus Kanada und Israel im Wege der vergaberechtlichen Eignungsleihe in das Verfahren einbezogen. 12. Wie viele Rechtsbehelfe sind bei der Vergabekammer des Bundes zum Ausschreibungsverfahren zur Produktion von medizinischem Cannabis bis heute eingegangen? In welchen Staaten haben diese Organisationen ihren Sitz? Es wurden drei Rechtsbehelfsverfahren bei der Vergabekammer des Bundes eingeleitet . Zwei Antragsteller haben ihren Firmensitz in Deutschland. Ein Antragsteller ist eine Bewerbergemeinschaft aus mehreren Staaten. Aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können zu dieser Bewerbergemeinschaft keine weiteren Angaben gemacht werden. In zwei dieser Fälle wurden die Entscheidungen der Vergabekammer im Wege einer sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zur Überprüfung gestellt, die noch nicht abgeschlossen ist. 13. Wie viele Patientinnen und Patienten sollen durch die ausgeschriebene Menge von 200 kg pro Jahr versorgt werden? 14. Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus den bisher importierten Mengen Cannabis in Höhe von 318,5 kg, den geplanten Anbau von 200 kg Cannabis in Deutschland und den bereits heute auftretenden Lieferengpässen für die künftig geplanten Produktionsmengen Cannabis? 15. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, die ausgeschriebene Menge von 200 kg pro Jahr zu erhöhen, um die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 bis 15 gemeinsam beantwortet . Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Vorbemerkung klargestellt hat, ist die zugrundeliegende Annahme, es sei nur der Anbau von 200 Kilogramm pro Jahr geplant und ausgeschrieben, nicht zutreffend. Die Cannabis-Agentur beim BfArM wird auch bei künftigen Ausschreibungen den voraussichtlichen Versorgungsbedarf zugrunde legen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13634 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie viele Probandinnen und Probanden für die nichtinterventionelle Begleiterhebung zur Erforschung von Cannabismedizin nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wurden von verschreibenden Kassenärztinnen und -ärzten an das BfArM ohne Berücksichtigung der Fertigarzneimittel Sativex und Canemes seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 10. März übermittelt, und wie hoch ist die Anzahl der Probandinnen und Probanden aufgeteilt nach einzelnen Diagnosen (bitte tabellarisch nach den in der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11701 genannten Diagnosen aufteilen)? Die Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (CanBV) sieht in § 4 Absatz 2 vor, dass der Erhebungsbogen der Begleiterhebung an das BfArM zu übermitteln ist, wenn 1. nach Beginn der Therapie mit der durch die Krankenkasse nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genehmigten Leistung ein Jahr vergangen ist oder 2. die Therapie mit der genehmigten Leistung vor Ablauf eines Jahres beendet wurde. Bisher sind zu Cannabisarzneimitteln (Cannabisblüten, Cannabisextrakt, Dronabinol, Canemes und Sativex) 66 gültige Datensätze, welche die Einschlusskriterien erfüllen, übermittelt worden. Ohne Berücksichtigung von Sativex und Canemes liegen 48 Datensätze zur Auswertung vor (Stand: 7. September 2017). Aus den vorliegenden Datensätzen lassen sich noch keine belastbaren Ergebnisse ableiten. Es kann vorkommen, dass Patientinnen und Patienten wegen mehrerer Diagnosen mit Cannabisarzneimitteln therapiert werden, sodass Doppelnennungen möglich sind: Indikation Fälle Prozentualer Anteil Schmerz 29 ca. 60 Prozent ADHS 0 Spastik (unterschiedlicher Genese) 4 ca. 8 Prozent Depression 2 ca. 4 Prozent Inappetenz/Kachexie 8 ca. 17 Prozent Tourette-Syndrom 1 ca. 2 Prozent Darmerkrankungen 0 Epilepsie 0 Sonstige Psychiatrie 5 ca. 10 Prozent 17. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der Fertigstellung des Berichtes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Versorgungssituation mit Cannabismedizin? Was sind die wesentlichen Inhalte des Berichtes, und wo ist dieser veröffentlicht , sofern ein Bericht bereits vorliegt? Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat um Übermittlung eines aktuellen Berichts zur Versorgung nach § 31 Absatz 6 SGB V bis Ende September 2017 gebeten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13634 18. Bis wann sollen nach Ansicht der Bundesregierung die Verhandlungen abgeschlossen sein, wonach der Deutsche Apothekerverband e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Vertragspartner der Hilfstaxe dazu aufgefordert werden, kurzfristig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen , abweichend von den Zuschlägen nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) eine Vereinbarung für Cannabisblüten zu treffen (vgl. Antwort zu Frage 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13352)? 19. Hält sich die Bundesregierung die Möglichkeit offen, notfalls per Rechtsverordnung die Preise für Cannabisblüten im Interesse der Patientinnen und Patienten zu senken? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 18 und 19 gemeinsam beantwortet . Das SGB V und die Arzneimittelpreisverordnung sehen eine Fristvorgabe für eine Vereinbarung zu den Apothekenzuschlägen für Cannabis-Blüten in der Hilfstaxe nicht vor. Das BMG hat den Deutschen Apothekerverband und den GKV-SV aufgefordert , eine Vereinbarung in der Hilfstaxe zu schließen. Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, hat die Bundesregierung über sich daraus möglicherweise ergebende weitere Schritte noch nicht entschieden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333