Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13639 18. Wahlperiode 25.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen), Annalena Baerbock, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13529 – Turbinenlieferung auf die von Russland völkerrechtswidrig annektierte Halbinsel Krim V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Infolge der völkerrechtswidrigen Annexion der ukrainischen Halbinsel Krim durch Russland und des militärischen Vorgehens Russlands in der Ostukraine verhängte die Europäische Union (EU) mehrere Sanktionen. Diese verbieten unter anderem Unternehmen mit Sitz in der EU ausnahmslos Geschäfte auf der Krim (Süddeutsche Zeitung, 7. Juli 2017). Sie verbieten damit auch die Lieferung von Energietechnologien auf die Krim und jede Handlung, die darauf abzielt , diese Vorgabe zu umgehen. Verboten sind demnach seit dem 20. Dezember 2014 sowohl der Export zahlreicher Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim als auch der Export dieser Güter und Technologien zur (späteren) Verwendung auf der Krim. Unter den gelisteten Gütern und Technologien befinden sich auch Turbinen zur Stromerzeugung. Analog verboten sind der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der gelisteten Güter zur vorgenannten Verwendung sowie damit im Zusammenhang stehende mittelbare oder unmittelbare technische Unterstützung , Vermittlungsdienste und Finanzierung. Verboten sind des Weiteren technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für die Infrastruktur in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven (Beschluss 2014/386/GASP und Verordnung (EU) Nr. 692/2014, siehe http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014D0386-20160619&rid=1 und http://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014R0692-20141220& rid=1). Unmittelbar nach der Annexion im Frühjahr 2014 wurde von der russischen Regierung der Bau von zwei Kraftwerken auf der Krim in Auftrag gegeben. Dies ist Teil der Strategie der russischen Regierung, die Krim unter fortwährendem Bruch des Völkerrechts infrastrukturell vollständig an Russland anzugliedern. Sie hatte öffentlich versprochen, die Stromversorgung der Krim von Russland aus sicherzustellen (Reuters, 10. Juli 2017). Die beiden geplanten Kraftwerke waren hinsichtlich ihrer Kapazität genau auf solche Turbinen zugeschnitten, wie sie von dem deutschen Unternehmen Siemens hergestellt werden. Auch ist unter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13639 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Energieexperten bekannt, dass russische Firmen nicht in der Lage sind, Turbinen in der auf der Krim vorgesehenen Kapazität und Qualität zu produzieren (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2017; siehe auch: http://euromaidanpress .com/2017/08/10/eyes-wide-shut-siemens-crimea-sanction-break-a-case-ofcriminal -negligence-siemensgate/). Mit dem Bau der beiden Kraftwerke in den Krim-Orten Simferopol und Sewastopol wurde das russische Staatsunternehmen „Technopromexport“ beauftragt . Technopromexport ist eine hundertprozentige Tochter des russischen Staatskonzerns Rostec, dem „führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands“ (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2014). Dessen Chef Sergej Tschemesow diente einst gemeinsam mit Russlands Präsident Wladimir Putin beim sowjetischen Geheimdienst KGB in Dresden (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2014). Am 12. September 2014 setzte die EU Sergej Tschemesow auf die Liste der mit Visa- und Kontensperren sanktionierten Einzelpersonen. Sie begründete dies mit seinem Vorsitz des Rostec-Konglomerats und den Plänen Technopromexports, im Auftrag der russischen Regierung Kraftwerke auf der Krim zu bauen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2014). Ein halbes Jahr später, am 15. März 2015, schloss das Unternehmen Siemens mit demselben russischen Staatsunternehmen – Technopromexport – einen Vertrag über die Lieferung von vier Gasturbinen für ein angeblich geplantes Kraftwerk im südrussischen Taman (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7. Juli 2017, DER SPIEGEL, 29. Juli 2017). Taman liegt nur 10 Seemeilen von der Krim entfernt. Am 30. Juni 2015 machte die russische Zeitung „Vedemosti“ das Turbinengeschäft mit Siemens publik. Mit Verweis auf eine anonyme Quelle aus dem Umfeld von Technopromexport/Rostec mutmaßte die Zeitung außerdem, Taman sei nur offiziell als Standort für die Siemens-Turbinen gewählt worden, um die bestehenden Sanktionen zu umgehen. Die Turbinen seien eigentlich für die zwei neuen Kraftwerke auf der Krim gedacht. Sie sollten später dorthin gebracht werden (Vedemosti, Siemens поставит турбины для крымских электростанций, 30. Juni 2015). Eine Siemens-Sprecherin dementierte gegenüber der Zeitung „The Moscow Times“ die Berichterstattung und betonte, dass Siemens die Sanktionsentscheidungen respektiere und selbstverständlich die geltenden Sanktionsbestimmungen befolge (The Moscow Times, Russia to Buy Gas Turbines for Crimea From Siemens Subsidiary, 30. Juni 2015). Im Dezember 2015 wurde schließlich ausdrücklich auch Technopromexport wegen des Baus der Kraftwerke auf der Krim auf die Sanktionsliste der EU gesetzt (Süddeutsche Zeitung, 7. Juli 2017). Im Sommer 2016 wurden die Turbinen an den vorgeblichen Bestimmungsort geliefert (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2017). Kurz darauf, im September 2016, zog sich Technopromexport plötzlich vom Bau des Kraftwerks in Taman zurück und gab an, die Turbinen verkaufen zu wollen. (Süddeutsche Zeitung , 10. Juli 2017). Zuvor war die Ausschreibung für den Bau des Kraftwerks gestoppt worden, weil es keine Bewerber gab und auch Technopromexport sich nicht beworben hatte, obwohl es zuvor die Siemens-Turbinen angeblich für Taman bestellt hatte (Süddeutsche Zeitung, 22. Juli 2017). Es vergingen mehr als neun Monate, bis Anfang Juli 2017 Berichte auftauchten, wonach die Turbinen durch Technopromexport von Taman auf die Krim geliefert worden seien (Reuters, 5. Juli 2017). Kurz darauf bestätigte Siemens, dass zumindest zwei seiner Turbinen auf die Krim geliefert worden seien. Nach Darstellung von Siemens sei dies gegen den Willen des Unternehmens geschehen. Das Unternehmen kündigte Strafanzeigen in Russland gegen verantwortliche Geschäftspartner an. Weiterhin dränge das Unternehmen auf eine Rückabwicklung des Geschäfts (Frankfurter Rundschau, 11. Juli 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13639 Später bestätigte auch Siemens, dass alle vier Turbinen illegal auf die Krim gebracht worden seien. Das Unternehmen gab außerdem bekannt, dass es sich aus dem Unternehmen „Interautomatika“ zurückziehen werde, das die Installation der Siemensturbinen auf der Krim vornehmen soll und an dem Siemens bislang 45,72 Prozent der Anteile hielt (Siemens AG, Siemens reagiert mit vier konkreten Schritten, 21. Juli 2017). Interautomatika war ebenfalls an der Umrüstung der vier Turbinen beteiligt, die Technopromexport zwischen Herbst 2016 und Sommer 2017 vornehmen ließ, bevor es die Turbinen auf die Krim verschiffte (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juli 2017). Die Münchener Staatsanwaltschaft prüft derzeit, ob Siemens-Verantwortliche gegen die Sanktionen der EU verstoßen haben (Die Welt, 11. Juli 2017). Fraglich ist zudem die Rolle und das Wissen der Bundesregierung in diesem Fall. Medienberichten zufolge hat der russische Präsident Wladimir Putin dem damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie und heutigen Bundesminister des Auswärtigen Sigmar Gabriel bei einem Treffen in kleiner Runde im September 2016 versprochen, persönlich dafür zu sorgen, dass die Turbinen nicht auf die Krim gelangen würden, woraufhin die Bundesregierung Siemens informiert haben soll (WirtschaftsWoche, 20. Juli 2017). 1. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lieferung von europäischen Gasturbinen auf die von Russland annektierte Halbinsel Krim nach aktuellem EU-Recht zulässig, und wenn nein, warum nicht? Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gasturbinen aus dem Gebiet der Europäischen Union oder durch eine nach Recht eines Mitgliedstaats der EU gegründete oder eingetragene Juristische Person zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol ist nach Artikel 2b Absatz 1 lit. b) i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) 692/2014 verboten. 2. Mit welchen Konsequenzen hat ein deutsches Unternehmen zu rechnen, das wissentlich oder fahrlässig den von der EU beschlossenen Sanktionen zuwider handelt, die in Reaktion auf die Annexion der Krim durch Russland verhängt wurden? Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion durch die Russische Föderation können nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 3. Stellt die Lieferung von vier Gasturbinen des Herstellers Siemens nach Taman und die anschließende Überführung auf die von Russland annektierte ukrainische Halbinsel Krim nach Ansicht der Bundesregierung einen Bruch der bestehenden Sanktionen der Europäischen Union dar, und falls ja, welchen Passus der entsprechenden EU-Verordnungen sieht die Bunderegierung hier betroffen? Die Einschätzung, ob im Einzelfall eine bestimmte Handlung gegen EU- Sanktionen verstößt, obliegt nicht der Bundesregierung, sondern den zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13639 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welches Unternehmen (Siemens, Technopromexport, Rostec, Interautomatika , weitere/andere) ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Lieferung der Gasturbinen auf die Krim ursächlich verantwortlich? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Technopromexport OAO, die die Turbinen von der Siemens AG erworben hat und die am 29. März 2017 offiziell für bankrott erklärt wurde, und die mit diesem Unternehmen nicht identische Technopromexport OOO, die den Kraftwerkbau auf der Krim durchführt, für die vertragswidrige Verbringung der vier Siemens-Gasturbinen auf die Krim verantwortlich. 5. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Siemens in dem vorliegenden Fall eines möglichen Sanktionsbruchs durch die Lieferung von Gasturbinen auf die Krim? Zum Stand der Ermittlungen kann allein die zuständige Staatsanwaltschaft München Auskunft geben. 6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Europäischen Kommission, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die Sanktionsbeschlüsse der EU um- und durchzusetzen (Reuters, Siemens’ Crimea predicament tests limits of EU sanctions, 12. Juli 2017)? Die Umsetzung der in das Gemeinschaftsrecht fallenden Bestimmungen eines Beschlusses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU über restriktive Maßnahmen erfolgt nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch eine EU- Verordnung. EU-Verordnungen gelten nach Artikel 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nach Artikel 291 Absatz 1 AEUV ergreifen die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht. 7. Über welche Instrumente verfügt die Bundesregierung, um die Einhaltung der Sanktionen durch deutsche Unternehmen a) zu überwachen, b) durchzusetzen und c) Hinweisen auf mögliche Verstöße gegen Sanktionsbeschlüsse nachzugehen ? 8. Welche dieser Instrumente wendet die Bundesregierung im Fall Siemens an? 9. Welche Veränderungen des Kontrollsystems plant die Bundesregierung in Reaktion auf den Fall Siemens? Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Zollbehörden überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung sowie der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs . Zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen wird im Rahmen des elektronischen Zollrisikomanagements eine an europäische Vorgaben angepasste Risikoanalyse des Warenverkehrs durchgeführt. In diesem Rahmen werden zielgerichtete Kontroll- und Handlungsempfehlungen an die Abfertigungsstellen übermittelt, die auf einer ganzheitlichen Betrachtung der vorliegenden Erkennt- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13639 nisse beruhen. Damit ist auch die Abwicklung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens unter Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben sichergestellt. Zudem führt der Zoll Außenwirtschaftsprüfungen (vgl. § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes ) durch, in deren Rahmen abgeschlossene Ausfuhrgeschäfte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Es ist Aufgabe der Unternehmen, eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein unternehmerisches Handeln mit dem EU- Sanktionsrecht in Einklang steht. Verstöße können nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Prüfung und die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen im Einzelfall obliegen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 10. Wann und wie erfuhr die Bundesregierung erstmals von dem Verkauf der in Frage stehenden Siemens-Turbinen an russische Unternehmen, und wann und wie erstmals davon, dass diese Turbinen auf die Krim geliefert werden? Deutsche Unternehmen handeln grundsätzlich eigenverantwortlich und sind dabei zur Einhaltung des geltenden Rechts inklusive des EU-Sanktionsrechts verpflichtet . Die Bundesregierung war weder an Verkaufsverhandlungen noch an der Vertragsdurchführung beteiligt. Erste, seinerzeit noch unbestätigte Berichte zur Verbringung der Turbinen auf die Krim gab es Anfang Juli 2017. Am 7. Juli 2017 bestätigte ein Vertreter der Russischen Regierung gegenüber dem Deutschen Botschafter bei der Russischen Föderation Berichte über die vertragswidrige Verbringung von zwei der vier von der Siemens AG gelieferten Gasturbinen auf die Krim. 11. In welcher Weise hat die Bundesregierung den Geschäftsabschluss zur Lieferung der Siemens-Turbinen an Technopromexport unterstützt, begleitet oder gegen die Lieferung auf die Krim interveniert? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Wann hat die Bundesregierung Siemens daraufhin hingewiesen, dass eine Verbringung der Gasturbinen auf die Krim möglich oder wahrscheinlich ist und gegen geltendes EU-Recht verstoßen würde? Falls sie dies nicht tat, warum nicht? Unternehmen sind selbst für die Einhaltung von Sanktionsrecht verantwortlich. Ein Hinweis seitens der Bundesregierung hierauf ist weder notwendig noch üblich . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13639 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Kann die Bundesregierung einen Bericht bestätigen, wonach der russische Präsident Wladimir Putin dem damaligen Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel bei einem Treffen in kleiner Runde im September 2016 versprochen habe, persönlich dafür zu sorgen, dass die Turbinen nicht auf die Krim gelangten und die Bundesregierung daraufhin Siemens informiert habe (Wirtschafts Woche, 20. Juli 2017)? a) Falls ja, welche Informationen lagen der Bundesregierung vor dem Gespräch mit Präsident Wladimir Putin vor, die dazu Anlass gegeben hätten, die mögliche Lieferung der Turbinen auf die Krim anzusprechen? b) Falls ja, wie bewertet sie die Belastbarkeit solcher persönlicher Zusagen und deren Eignung für die Gestaltung deutscher Außenpolitik und Außenwirtschaftspolitik ? Die Fragen 13 bis 13b werden zusammengefasst beantwortet. Bei Gesprächen zwischen Vertretern der Bundesregierung und Russlands stehen alle aktuellen bilateralen sowie internationalen Themen auf der Tagesordnung. Details können hier aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt werden. 14. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür, dass der erste Vertragsabschluss am 15. März 2015 zwischen Siemens und Technopromexport zur Produktion der vier Turbinen bis zum Bekanntwerden am 30. Juni 2015 (Vedemosti, The Moscow Times, beide 30. Juni 2015) geheim gehalten wurde und offensichtlich unter Umgehung der üblicherweise notwendigen Ausschreibungen für solche Geschäfte mit russischen Staatsunternehmen zustande kam (http://euromaidanpress.com/2017/08/10/eyes-wide-shut-siemenscrimea -sanction-break-a-case-of-criminal-negligence-siemensgate/)? Welche Rolle spielte hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung, dass Sergej Tschemesow – Chef des Rostec-Konglomerats, dem staatlichen Mutterkonzern und hundertprozentigen Eigner von Technopromexport – zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bereits wegen des geplanten Baus von Kraftwerken auf der Krim auf der Liste der von der EU sanktionierten Personen stand? Die Bundesregierung war an dem Vertragsabschluss nicht beteiligt und hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. Unternehmen handeln diesbezüglich eigenverantwortlich . Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 15. Welche Vorkehrungen hat Siemens nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen , um sicherzustellen, dass die an Technopromexport gelieferten Turbinen nicht auf der Krim installiert werden, und welche Sorgfaltspflichten erwartet die Bundesregierung diesbezüglich von deutschen Unternehmen, um die Sanktionsbeschlüsse der EU einzuhalten? Die Siemens AG hat bereits Mitte 2015, als erste Mutmaßungen über einen möglichen Einsatz der Turbinen auf der Krim auftauchten, öffentlich erklärt, dass sie sich an das geltende Sanktionsrecht halte. Gegenüber der Bundesregierung hat die Siemens AG mitgeteilt, dass die Gasturbinen vertraglich nur in der Region Krasnodar verwendet werden dürfen und dass auch praktisch durch die Inbetriebnahme durch Siemens-Techniker die Installation der betreffenden Turbinen an dem Standort in Krasnodar sichergestellt werde (hierzu wird auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 3 der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen) (Bundestagsdrucksache 18/5596 vom 17. Juli 2015) verwiesen). Mit Pressemitteilung vom 21. Juli 2017 hat die Siemens AG erneut verlautbart, dass die Gasturbinen „entgegen klarer vertraglicher Vereinbarungen auf die Krim Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13639 verbracht worden sind“. Die deutschen Unternehmen in Bezug auf EU-Sanktionsrecht obliegenden Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Vorgaben der jeweiligen EU-Sanktionsverordnungen. Im Rahmen der Verordnung 692/2014 ergeben sich diese aus Artikel 5 der Verordnung. Zu der Frage, welche Vorkehrungen von deutschen Unternehmen zur Einhaltung dieser Sorgfaltsmaßstäbe zu treffen sind, kann die Bundesregierung keine allgemeingültigen Aussagen treffen. Dies ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. 16. Inwieweit hat sich Siemens nach Kenntnis der Bundesregierung darum bemüht , bei Geschäften in Russland geltendes EU-Recht einzuhalten, vor dem Hintergrund, dass Siemens sich auf ein Geschäft mit dem russischen Staatsunternehmen Technopromexport einließ, bei dem nach offizieller Darstellung Turbinen nach Taman und somit in die unmittelbare Nähe zur Krim gebracht werden sollten, und das obwohl die russische Regierung öffentlich erklärt hat, eine von der Ukraine unabhängige Stromversorgung der Krim sicherstellen zu wollen (Reuters, 10. Juli 2017)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Siemens -Turbinen für den offiziellen Bestimmungsort, ein nur andeutungsweise geplantes Kraftwerk (DER SPIEGEL, 29. Juli 2017) im 10 Seemeilen von der Krim entfernten Taman, und für die dort geplante Kapazität von erst 660 und dann 450 Megawatt zu groß waren, jedoch passgenau für die vom selben Bauherren (Technopromexport) einige Kilometer entfernt auf der Krim geplanten Kraftwerke mit viermal 235 Megawatt (insgesamt 940 Megawatt) waren (http://euromaidanpress.com/2017/08/10/eyes-wide-shutsiemens -crimea-sanction-break-a-case-of-criminal-negligence-siemensgate/ #arvlbdata)? Die Beachtung des geltenden Sanktionsrechts liegt in der Verantwortung der Unternehmen . Die Sanktionsregelungen legen dabei genau fest, was verboten ist. Nicht verboten ist die Lieferung von Gasturbinen nach Russland. Dabei ist die Entfernung des geplanten Einsatzortes zu der von Russland völkerrechtswidrig annektierten Halbinsel Krim irrelevant. Über detaillierte Planungen zu Kapazitäten in den verschiedenen angesprochenen Kraftwerken liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 18. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Siemens ausreichend Hinweise für eine mögliche bis wahrscheinliche Verbringung der Turbinen auf die Krim hätte haben müssen, angesichts der Tatsache, dass Siemens 45,72 Prozent der Anteile und zwei Aufsichtsratsposten an der Firma Interautomatika hielt, die sich bereits am 29. Januar 2016 an der Ausschreibung zur Lieferung eines automatischen Kontrollsystems für zwei Kraftwerke auf der Krim beteiligte und die später ausgewählt wurde, die Siemens-Turbinen auf der Krim zu installieren (http://euromaidanpress.com/2017/08/10/eyes-wide-shutsiemens -crimea-sanction-break-a-case-of-criminal-negligence-siemensgate/ #arvlbdata)? Eine Einschätzung zu dieser Frage würde ausschließlich der gegebenenfalls zuständigen Staatsanwaltschaft obliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13639 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welchen Planungsstand hatte das Kraftwerk in Taman zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses durch Siemens, und gab es nach Kenntnissen der Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt Hinweise, die auch Siemens hätte haben können, wonach der Bau des Kraftwerks unwahrscheinlich gewesen wäre? Da diese Vertragsabschlüsse von den Unternehmen unabhängig und eigenverantwortlich getätigt werden, kann die Bundesregierung keine Angabe dazu machen, welche Kenntnisse den Unternehmen zu diesem Zeitpunkt vorlagen oder hätten vorliegen müssen. 20. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die am 5. April 2017 vom russischen Energieministerium für August 2017 angekündigte zweite Ausschreibung für den Bau des Kraftwerks in Taman ergeben (Строители электростанций на Тамани получат повышенную доходность, 20. April 2017), nachdem in der ersten Ausschreibung am 24. Juni 2016 kein Investor für das Kraftwerk gefunden werden konnte und an der sich auch Technopromexport nicht beteiligte, obwohl es zuvor den Vertrag über die Lieferung der Siemens-Turbinen für Taman geschlossen hatte (Vedemosti, Конкурс на новую генерацию в Тамани не состоялся, 24. Juni 2016)? Die Technopromexport OAO, die zuvor den Vertrag über die Lieferung der Siemens -Gasturbinen für Taman geschlossen hatte, befand sich seit Dezember 2015 in einem Insolvenzverfahren. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse zu den Ausschreibungen für den Bau des Kraftwerks in Taman. 21. Auf welchem Stand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute die Planungen bzw. der Bau für das Kraftwerk in Taman, für das die Siemens -Turbinen laut Vertrag vorgesehen gewesen waren? Bisher findet sich auf der Webseite des russischen Energieministeriums keine Information zu einer Neuausschreibung. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen der Lieferung der Gasturbinen auf die Krim für das Ansehen deutscher Außenpolitik bei den internationalen Partnern, insbesondere den Partnern in der Europäischen Union? Die vertragswidrige Verbringung der Siemens-Gasturbinen auf die Krim liegt im Verantwortungsbereich der Russischen Föderation, die hierdurch einen großen Vertrauensschaden auch bei europäischen Unternehmen erlitten hat. Dies ist auch den EU-Partnern bekannt. Die EU hat darauf durch die Listung russischer Verantwortlicher und der Firmen Technopromexport OAO und Technopromexport OOO reagiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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