Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13645 18. Wahlperiode 27.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Katharina Dröge, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13434 – Investitionsschutzabkommen mit Myanmar V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit März 2014 verhandeln die Europäische Union (EU) und Myanmar über ein Investitionsschutzabkommen (Investment Protection Agreement – IPA). Es ist das erste bilaterale Abkommen der EU mit einem Land aus der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder (LDC). Nach Jahrzehnten der Militärdiktatur und einer wirtschaftlichen und politischen Isolation befindet sich das Land seit 2011 in einem sensiblen, gerade beginnenden Demokratisierungsprozess. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind insbesondere unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten noch schwach ausgebildet . Ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Eine inklusive Wirtschaftsentwicklung zeichnet sich derzeit nicht ab, vielmehr profitieren immer noch die Eliten des Landes und Unternehmen, die dem Militär und der Regierung nahestehen. Die einhergehende Liberalisierung der Wirtschaft und hohe ausländische Direktinvestitionen drohen in diesem Zusammenhang eine nachhaltige Entwicklung zu behindern (vgl. www.misereor.de/fileadmin/ publikationen/faktenpapier-myanmar.pdf). Das Land befindet sich zudem in einer schwierigen Menschenrechtslage, insbesondere die andauernden bewaffneten Konflikte zwischen Militär und ethnischen Widerstandsgruppen mit Toten und Vertreibungen tragen dazu bei. Die Verhandlungen zwischen der EU und der burmesischen Regierung sind vor diesem Hintergrund sorgfältig und kritisch zu prüfen. Das wiederum erweist sich als äußerst schwierig, da die Gespräche einmal mehr unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Die Positionierung der Bundesregierung zu den relevanten Themenfeldern sowie der derzeitige Verhandlungsstand sind daher unklar. Drucksache 18/13645 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Konfliktlage und die Menschenrechtssituation in Myanmar – insbesondere in den Staaten Kachin, Shan, Kayin, Mon und Rakhine sowie die Lage der Binnenvertriebenen und die Politik gegenüber den Rohingya? Die Menschenrechts- und Konfliktlage in Myanmar ist komplex. Einerseits wurden in den letzten Jahren eine Vielzahl politischer Häftlinge entlassen und entscheidende Verbesserungen bei menschen- und bürgerrechtlichen Grundfreiheiten erzielt. Dies betrifft besonders die Presse- und Meinungsfreiheit, die Abschaffung der Zensur, den freien Zugang zum Internet, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Die myanmarische Regierung arbeitet zudem daran, Defizite im Justizwesen zu beseitigen und den Schutz wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte auszuweiten. Anderseits gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und mehreren ethnischen Gruppen in verschiedenen Bundesstaaten, darunter Shan, Kachin und Rakhine. Außerdem befindet sich ein Großteil der rd. 1,3 Millionen muslimischen Rohingya in prekärer humanitärer Lage. Nach erneuten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Rohingya-Rebellen und dem Militär in Rakhine im Juli 2017, flohen seit August 2017 laut IOM-Schätzungen über 400 000 Rohingya nach Bangladesch. Von den Flüchtlingen werden Übergriffe des Militärs, der Polizei sowie marodierender Banden berichtet. Mitarbeiter der Vereinten Nationen in Bangladesch haben diese Aussagen der Flüchtlinge als glaubhaft beschrieben. Menschenrechtsorganisationen und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid al-Hussein, haben das Vorgehen gegen die Rohingya als Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Zur Lösung des Rakhine-Konflikts hat die myanmarische Regierung im August 2016 eine Kommission unter Leitung des ehemaligen VN-Generalsekretärs Kofi Annan eingesetzt (Rakhine International Advisory Commission). Der am 25. August 2017 präsentierte Abschlussbericht enthält aus Sicht der EU und der Bundesregierung gute Empfehlungen für eine nachhaltige Lösung des Konflikts. Am 19. September 2017 verurteilte Aung San Suu Kyi, die mit ihrem Schweigen nach der erneuten Eskalation in Rakhine die Kritik der internationalen Gemeinschaft auf sich gezogen hatte, in einer öffentlichen Rede Gewalt und Menschenrechtsverletzungen im Bundesstaat Rakhine. Suu Kyi erklärte sich außerdem bereit , ausländische Beobachter in die Region zu lassen und bekräftigte ihre Entschlossenheit , die Kofi Annan-Empfehlungen umzusetzen. 2. Wie beurteilt die Bundesregierung den Friedens- und Demokratisierungsprozess in Myanmar? Der Demokratisierungsprozess in Myanmar hatte durch die Parlamentswahl 2015 und die Anerkennung des Ergebnisses durch alle Parteien einen großen Schub bekommen. Aufgrund der internen Konflikte hat es in letzter Zeit allerdings kaum Fortschritte gegeben. Die Regierung hat im Herbst 2016 die Panglong Konferenz mit dem Ziel eines endgültigen Waffenstillstands und eines Friedensabkommens mit den ethnischen Minderheiten ins Leben gerufen. Der Prozess wird von der Bundesregierung und der EU grundsätzlich unterstützt. Die Volksgruppe der Rohingya ist in Myanmar nicht als ethnische Minderheit anerkannt und in diesen Prozess nicht eingebunden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13645 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhandlungskapazitäten der Regierung von Myanmar? a) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung gewährleistet, dass die burmesische Regierung im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über das IPA die Bevölkerung, insbesondere der ethnischen und religiösen Minderheiten , angemessen konsultiert und in die Entscheidungsprozesse einbezieht ? Die Bundesregierung und internationale Organisationen wie UNDP unterstützen die Regierung von Myanmar durch eine Reihe von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit einschließlich solcher zur Steigerung institutioneller Kapazitäten , vgl. die Antworten zu den Fragen 3c und 18. Die Bundesregierung befürwortet die Einbeziehung und Konsultation ethnischer und religiöser Minderheiten durch die Regierung von Myanmar. b) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das faktische Vetorecht des Militärs im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse ? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht ein faktisches Vetorecht des Militärs lediglich bei Verfassungsänderungen, da diese mit mehr als 75 Prozent der Stimmen der Abgeordneten angenommen werden müssen und das Militär 25 Prozent der Abgeordneten stellt. Bei einfachen Gesetzen besteht dagegen kein Vetorecht des Militärs. Aus Gesprächen mit myanmarischen Abgeordneten der Regierungspartei NLD ist bekannt, dass Gesetzesvorhaben in vielen Fällen mit den Stimmen der Abgeordneten des Militärs angenommen werden. c) Unterstützen die Bundesregierung oder Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit die Regierung in Myanmar bei den Verhandlungen, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen, und mit welchen Empfehlungen? Im November 2016 und März 2017 hat die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Trainings für myanmarische Verhandler von Investitionsschutzabkommen und deren nachgelagerte Unterstützungsstrukturen durchgeführt. Zielgruppe waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Investitionen und Unternehmensverwaltung (DICA) des myanmarischen Ministeriums für Planung und Finanzen. Beim ersten Training waren zudem Mitarbeiter aus inhaltlich mitbetroffenen Abteilungen, anderen Ministerien (Handel), Zentralbank und Handelskammer eingebunden. Das Projekt war Teil der Initiative „Kapazitätsstärkung des Privatsektors“ und wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen Kommission finanziert. 4. Wie beurteilt die Bundesregierung a) die Gesetzeslage in Myanmar zum Schutz von Menschenrechten, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte in Myanmar, den Zugang von Opfern zu Gerichten sowie die Effektivität und Unabhängigkeit der Gerichte, Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Von den nationalen Gerichten in Myanmar kann noch nicht in vollem Umfang unabhängiger Rechtsschutz nach rechtsstaatlichen Maßstäben erwartet werden, vgl. die Antwort zu Frage 16. Drucksache 18/13645 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) die Landgesetzgebung in Myanmar hinsichtlich des Schutzes der Rechte von Minderheiten bei informellen und traditionellen Landnutzungsrechten ; – ist der Schutz von informellen und traditionellen Landrechten in Konfliktregionen und im Rahmen von Investitionsprojekten aus Sicht der Bundesregierung ausreichend gewährleistet; – inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen dafür ein, etwaigen Fällen sogenannten Landgrabbings vorzubeugen ; Die Landgesetzgebung in Myanmar genügt noch nicht westlichen Maßstäben. Myanmar hat jedoch als Mitglied des Committee on World Food Security die Voluntary Guidelines on the Responsible Governance of Tenure of Land, Fisheries and Forests und die Principles for Responsible Investment in Agriculture and Food Systems mit verabschiedet. Die Bundesregierung setzt sich zudem im Rahmen der IPA-Verhandlungen für die Förderung nachhaltiger Investitionen und die Einhaltung der OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen und der UN Guiding Principles on Business and Human Rights ein, um eine Beteiligung von Investoren an der Verletzungen traditioneller oder informeller Landnutzungsrechte („Landgrabbing“) zu verhindern. Die OECD Leitsätze sowie die UN Guiding Principles on Business and Human Rights sehen u. a. vor, dass Unternehmen „eine Verletzung der Menschenrechte anderer vermeiden und negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte begegnen sollten.“ Zu den Menschenrechten zählt gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auch das Recht auf Eigentum. Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass das IPA keine Verpflichtung Myanmars enthalten wird, Investoren Land zur Verfügung zu stellen. c) die Gesetzeslage in Myanmar zum Schutz von Umwelt und Klima, Mit Blick auf Investitionsprojekte hat Myanmar bereits das „Environmental Conservation Law“ von 2012 erlassen, das u. a. bei neuen Investitionsprojekten eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt. Zudem sind durch das IPA in Zukunft weitere Verbesserungen in der Umweltgesetzgebung von Myanmar zu erwarten: In dem vorgesehenen Nachhaltigkeitskapitel wollen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Umweltfragen sowie die Umsetzung multilateraler Umweltabkommen, die sie abgeschlossen haben , vereinbaren; vgl. die Antwort zu Frage 19. d) die Gesetzeslage in Myanmar zum Schutz von ethnischen und religiösen Minderheiten, In der Verfassung von 2008 ist die Anerkennung der großen nichtbuddhistischen Glaubensgemeinschaften des Landes (Christentum, Islam, Hinduismus und Animismus ) verankert. Nichtbuddhisten haben jedoch mit Diskriminierungen zu kämpfen und die Situation der ca. 135 ethnischen Minderheiten bleibt eine Herausforderung . Die Rohingya werden dabei von der Mehrheit der Bevölkerung als unerwünscht angesehen und nicht als Einwohner des Landes anerkannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13645 e) die Umsetzung von bestehender Gesetzeslage insbesondere im Bereich der Menschenrechte, Schutz von Minderheiten, Umwelt- und Landrechten? Im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte wurden in den letzten Jahren Fortschritte bei der Reform der gesetzlichen Vorschriften und deren Umsetzung erzielt . Geltende Vorschriften in Bezug auf die 135 ethnischen Minderheiten werden umgesetzt, vgl. die Antwort zu Frage 1. 5. Welche Bestimmungen des IPA dienen der Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen der EU zu Myanmar/Birma vom 20. Juni 2016 bezüglich der Vorgabe , nachhaltiges Wachstum zu befördern, und insbesondere der Notwendigkeit , Investitionen im Zusammenhang mit den bestehenden Konflikten verantwortungsvoll vorzunehmen? Welche Maßnahmen sieht das IPA vor, um die Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums und die Verantwortlichkeit von Investitionsentscheidungen zu überprüfen? Es wird auf den Entwurfstext für das IPA vom 29. Juni 2017 verwiesen. Das Abkommen soll ein Nachhaltigkeitskapitel mit Bestimmungen zu nachhaltigen Investitionen , verantwortungsvoller Unternehmensführung (corporate social resoponsibility ) sowie zu internationalen Arbeitsstandards, Umweltvereinbarungen und Streitbeilegung enthalten, vgl. die Antworten zu den Fragen 4b und 19. Zudem soll ein gemeinsames EU-Myanmar Investitionskomitee vereinbart werden, das das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens überwachen soll. Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme zur EU-Nachhaltigkeitsstudie zudem bereits angekündigt, dass die Auswirkungen des IPA ex post überprüft werden sollen (vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/april/tradoc_155500. doc.pdf, S. 11.). 6. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen aus Myanmar und der EU, dass ein IPA derzeit kontraproduktiv sei, da die Menschenrechtssituation noch nicht ausreichend verbessert worden sei und Investitionsprojekte – insbesondere in den Staaten Kachin, Shan, Kayin und Rakhine sowie in der Tanintharyi Division – die dortigen noch virulenten Konflikte anheizen würden, zumal dort bislang der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen getätigt wurde (vgl. http:// actalliance.org/wp-content/uploads/2017/04/EU-Myanmar-IPA-Risks-and- Opportunities.pdf)? a) Welche Wechselwirkung erwartet die Bundesregierung von einer Zunahme ausländischer Investitionen in diesen Gebieten mit den dortigen Konflikten? b) Inwiefern werden die Investitionsprojekte auf ihre Auswirkungen auf die bestehenden Konflikte überprüft? c) Welche Auswirkungen wird der Bodenbesitz ausländischer Investoren nach Einschätzung der Bundesregierung auf die wegen der umkämpften Landrechte angespannte Lage haben? Die Fragen 6a bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die genannten Befürchtungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht. Das IPA verpflichtet Myanmar nicht dazu, Investitionen zu erlauben, die Konflikte potentiell eskalieren könnten, oder Landrechte an Investoren zu übertragen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass das Nachhaltigkeitskapitel des IPA und die gesteigerte internationale Beobachtung im Rahmen des EU-Myanmar Investitionskomitees Myanmar dazu ermutigen werden, sich Drucksache 18/13645 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode noch stärker für die Einhaltung der Menschenrechte durch Investoren zu engagieren und Investitionsprojekte vorab auf einen möglichen negativen Einfluss auf bestehende Konflikte zu prüfen. Im Übrigen ist die Nachhaltigkeitsstudie der EU zu dem Schluss gekommen, dass das IPA überwiegend positive Auswirkungen auf das Land haben wird. Ausländische Investitionen sind für die Entwicklung Myanmars dringend erforderlich, da sie den Menschen vor Ort Arbeitsplätze, Einkommen sowie Aus- und Fortbildung bieten. Sie helfen Konflikte zu überwinden, indem sie den Menschen eine Perspektive geben. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. 7. Unterstützt die Bundesregierung das Vorgehen, dass anders als bei den TTIP-Verhandlungen (Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft ) und anderen jüngeren Verhandlungsprozessen die Kommission bislang weder das Verhandlungsmandat noch ihre Textvorschläge für das Abkommen veröffentlicht hat, und wenn ja, weshalb? Wenn nein, hat die Bundesregierung die Kommission aufgefordert, diese Dokumente zu veröffentlichen? Mit welchem Ergebnis? a) Hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat aktiv dafür eingesetzt, das Verhandlungsmandat nach Annahme durch den Rat zu veröffentlichen ? Wenn ja, wann, und in welchen Ratsgremien ist dies geschehen? Wenn nein, warum nicht? b) Hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat aktiv dafür eingesetzt, dass EU-Textvorschläge veröffentlicht sowie konsolidierte Texte den Abgeordneten des Europaparlaments und der nationalen Parlamenten und deren Mitarbeitern zugänglich gemacht werden müssen, und ist dies im Mandatsentwurf so vorgesehen? Wenn ja, wann, und in welchen Ratsgremien ist dies geschehen? Wenn nein, warum nicht? c) Hat sich die Bundesregierung im Europäischen Rat aktiv dafür eingesetzt, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger zeitnah, aktiv und umfassend über Zwischenstände der Verhandlungen informiert werden, und ist dies im Mandatsentwurf so vorgesehen? Wenn ja, wann, und in welchen Ratsgremien ist dies geschehen? Wenn nein, warum nicht? d) Sieht die Bundesregierung die Kurzberichte in Länge einer halben Textseite , die die EU-Kommission auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, als ausreichend an, um die Öffentlichkeit über den Fortschritt der Verhandlungen zu informieren? Die Fragen 7a bis 7d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt die Veröffentlichung von Verhandlungsmandaten und setzt sich dafür ein, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger zeitnah , aktiv und umfassend über Zwischenstände der Verhandlungen informiert werden. Die Europäische Kommission kommt dem durch regelmäßige Verhandlungsberichte und Veröffentlichung der Folgenabschätzung sowie der Nachhaltigkeitsstudie zum IPA sowie regelmäßige Stakeholder-Treffen nach. Kommissionspräsident Juncker hat zudem in seiner Rede zur Lage der EU am 13. Septem- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13645 ber 2017 angekündigt, die Kommission werde zukünftig ihre Entwürfe der Verhandlungsmandate für Handelsabkommen veröffentlichen und somit von Beginn der Verhandlungen an für Transparenz sorgen. Über die Veröffentlichung der finalen Verhandlungsmandate kann allerdings weder die Bundesregierung noch die Europäische Kommission allein entscheiden. Vielmehr muss der Rat einstimmig der Veröffentlichung zustimmen. Die Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in EU-Angelegenheiten (EUZBBG) fortlaufend und umfassend über die Verhandlungen der Europäische Kommission über das Investitionsschutzabkommen mit Myanmar. Insbesondere erhalten die Abgeordneten die Drahtberichte aus dem Handelspolitischen Ausschuss, aus denen der Verhandlungsstand hervorgeht. Auch der aktuelle Entwurfstext für das IPA vom 29. Juni 2017 liegt dem Deutschen Bundestag vor. Die Abgeordneten können sich damit ein umfassendes Bild von den Verhandlungen mit Myanmar machen. 8. Bis wann sollen die Verhandlungen nach den Plänen der EU-Kommission abgeschlossen werden? a) Unterstützt die Bundesregierung das Ziel der EU-Kommission, die Verhandlungen möglichst rasch abzuschließen? b) Wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan für die Ratifizierung des Abkommens? c) Soll das Abkommen als gemischtes Abkommen mit der EU und deren Mitgliedstaaten als Vertragsparteien abgeschlossen werden? Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung in dieser Sache? Die Fragen 8a bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Die Europäische Kommission plant die Verhandlungen mit Myanmar so schnell wie möglich abzuschließen. Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, einen schnellen Abschluss der Verhandlungen zu unterstützen, wird ihre Position aber im Lichte der aktuellen Entwicklungen bezüglich der Rohingya überprüfen. Der Zeitplan für die Unterzeichnung und Ratifizierung steht noch nicht fest. Nach Ansicht der Bundesregierung handelt es sich um ein gemischtes Abkommen. 9. Welche konkreten Ziele verfolgt die EU bei den Verhandlungen über das IPA mit Myanmar nach Kenntnis der Bundesregierung? Wie beurteilt die Bundesregierung die Verhandlungsziele? Welche Bereiche soll das Abkommen konkret regeln (bitte abschließend aufzählen )? Die Ziele der EU bei den Verhandlungen des IPA ergeben sich aus der Folgenabschätzung der Europäische Kommission. Danach soll das IPA die Rechtssicherheit für und den Schutz von EU-Investoren in Myanmar verbessern und eine Diskriminierung von EU-Investoren in Myanmar verhindern. Gleichzeitig soll die nachhaltige Entwicklung Myanmars durch Förderung verantwortungsvoller Investitionen , des Umweltschutzes, der Kern-Arbeitsnormen und der der Menschenrechte unterstützt werden. (http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_ carried_out/docs/ia_2014/swd_2014_0041_en.pdf) Die Bundesregierung begrüßt diese Verhandlungsziele. Drucksache 18/13645 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu den Regelungsinhalten wird auf den dem Deutschen Bundestag vorliegenden Entwurfstext vom 29. Juni 2017 verwiesen. 10. Welche wirtschaftlichen Vorteile für deutsche Unternehmen verspricht sich die Bundesregierung von einem IPA mit Myanmar? Das IPA wird europäischen Unternehmen, die in Myanmar investieren möchten, die zur Vornahme der Investition notwendige Rechtssicherheit bieten. a) In welchen Sektoren sind deutsche Unternehmen in Myanmar bereits aktiv (bitte Daten nach Sektoren und Direktinvestitionsvolumen in Euro für die letzten zehn Jahre auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind deutsche Unternehmen vorrangig in den Bereichen Bekleidung/Textil, Bauwirtschaft, Landwirtschaft und Gesundheitsversorgung tätig. Weitere Unternehmen sind in den Bereichen Automobil, Automatisierung , Rechtsberatung und Transportdienstleistungen in Myanmar aktiv. Genaue Daten zu Betriebsgrößen und Investitionsvolumen je nach Sektor liegen nicht vor. Nach Schätzungen sind etwa 40 deutsche Unternehmen mit direkter Präsenz vor Ort aktiv. Eine größere Anzahl von Unternehmen bedient den myanmarischen Markt über lokale Partner. Laut myanmarischer Statistiken belaufen sich die deutschen Direktinvestitionen in Myanmar auf 21,2 Mio. US-Dollar. Letzte Investitionen wurden in den myanmarischen Geschäftsjahren 2007/2008 mit 2,5 Mio. US-Dollar und 2014/2015 mit 3,6 Mio. US-Dollar getätigt. b) In welchen Sektoren und in welcher Höhe erwartet die Bundesregierung infolge eines IPA eine Steigerung deutscher Investitionen? Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruhen diese Erwartungen? Die Bundesregierung erwartet, dass das IPA durch die Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes einen positiven Einfluss auf die Investitionsbereitschaft von deutschen Investoren in Myanmar haben wird. Der investitionsfördernde Effekt von Investitionsschutzverträgen wurde in wissenschaftlichen Studien bestätigt, vgl. die Nachweise in der veröffentlichten Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zum IPA mit Myanmar, dort Fußnote 28. c) In welcher Höhe und in welchen Sektoren haben nach Kenntnis der Bundesregierung europäische Unternehmen in den letzten zehn Jahren Direktinvestitionen in Myanmar getätigt? In welchen Sektoren und in welcher Höhe erwartet die EU nach Kenntnis der Bundesregierung infolge eines IPA eine Steigerung europäischer Investitionen in Myanmar? Die Bundesregierung führt keine Statistik über Auslandsinvestitionen europäischer Unternehmen. Die Europäische Kommission erwartet laut der Folgenabschätzung zum IPA eine signifikante Zunahme von EU-Investitionen in Myanmar . Die Kommission rechnet damit, dass das IPA vor allem zu mehr Investitionen in den Sektoren Logistik, Bau, Tourismus und Textilen führen wird. Die Nachhaltigkeitsstudie der EU erwartet bis 2025 eine Zunahme des EU-Anteils an ausländischen Direktinvestitionen in Myanmar auf 15 Prozent. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13645 d) In welcher Höhe und in welchen Sektoren haben nach Kenntnis der Bundesregierung myanmarische Unternehmen in den letzten zehn Jahren Direktinvestitionen in der EU getätigt? In welchen Sektoren und in welcher Höhe erwartet Myanmar nach Kenntnis der Bundesregierung infolge eines IPA eine Steigerung burmesischer Direktinvestitionen in der EU? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Investitionen von Unternehmen aus Myanmar in anderen EU-Mitgliedstaaten oder den Erwartungen Myanmars hinsichtlich einer Steigerung von Investitionen in der EU vor. Die Europäische Kommission erwartet in ihrer Folgenabschätzung durch das IPA keine signifikante Zunahme von Direktinvestitionen von Unternehmen aus Myanmar in der EU. 11. Wie viele Hermesbürgschaften, Investitionsgarantien bzw. ungebundene Finanzkreditgarantien hat die Bundesregierung in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 für Projekte und Investitionen nach Myanmar vergeben (bitte nach Jahren, Projekten, Vergabezeitpunkt, Summe und Rohstoffen bzw. Exportgut auflisten)? Die Bundesregierung hat im Zeitraum 2011 bis 2016 für zwei Lieferungen aus dem Bereich Farben und Klebstoffe nach Myanmar Exportkreditgarantien in Höhe von 0,3 Mio. Euro übernommen. 2013 in Höhe von 0,1 Mio. Euro und 2014 für in Höhe von 0,2 Mio. Euro. Detailliertere Angaben sind nicht möglich, da diese Rückschlüsse auf Geschäfte einzelner Exporteure und deren Lieferkonditionen ermöglichen könnte, die für nationale als auch internationale Wettbewerber von Interesse sein könnten. Hierbei handelt es sich um verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Zeitraum 2011 bis 2016 wurden keine Garantien für ungebundene Finanzkredite und keine Investitionsgarantien übernommen. 12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über den aktuellen Verhandlungsstand vor? a) In welchen Punkten haben die EU und Myanmar bereits eine Einigung erzielt? In welchen Punkten bestehen noch Differenzen? b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Verhandlungsstand mit Blick auf die eigenen Interessen und jene von Myanmar? Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Verhandlungen sind nach Darstellung der Europäischen Kommission sehr weit fortgeschritten aber noch nicht formal abgeschlossen, auch nicht zu einzelnen Textteilen. Laut dem von der Europäischen Kommission veröffentlichten Bericht , sollen auf der letzten Verhandlungsrunde insbesondere gute Fortschritte hinsichtlich der Hauptelemente des IPA erzielt worden sein. Die Bundesregierung kann das Verhandlungsergebnis erst nach Abschluss der Verhandlungen beurteilen. Es gibt jedoch gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür , dass das IPA nicht den Interessen aller zukünftigen Vertragsparteien gerecht werden wird. Die Bundesregierung erwartet insbesondere, dass das Abkommen dem gemeinsamen Interesse der zukünftigen Vertragsparteien an der Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Myanmar entsprechen wird. Drucksache 18/13645 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen Bestimmungen zum Schutz vor „indirekter Enteignung“ enthalten? Wenn ja, wie soll „indirekte Enteignung“ in dem Abkommen definiert und eingegrenzt werden? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? Da die Verhandlungen mit Myanmar noch nicht abgeschlossen sind, sind Aussagen zur endgültigen Fassung der Investitionsschutzstandards noch nicht möglich. Nach dem Entwurfstext vom 29. Juni 2017, der dem Deutschen Bundestag vorliegt , hat die Europäische Kommission Myanmar eine Bestimmung zu Enteignungen nebst dazugehörigem Annex vorgeschlagen, die auch indirekte Enteignungen umfasst und sich an CETA orientiert. Die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag und setzt sich für präzise formulierte Investitionsschutzstandards , den Schutz des staatlichen Regulierungsrechts sowie für ein hohes Schutzniveau auf rechtsstaatlicher Grundlage für europäische Investitionen in Myanmar ein. 14. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen Vorgaben zur „fairen und gerechten Behandlung“ (Fair and Equitable Treatment – FET) enthalten? Wenn ja, wie soll die FET in dem Abkommen definiert und eingegrenzt werden ? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? Die Europäische Kommission hat Myanmar eine Bestimmung zu FET vorgeschlagen , die sich an CETA orientiert. Die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen eine Schirmklausel (umbrella clause) enthalten? Wenn ja, für welche Art von Verträgen soll diese Klausel in dem Abkommen welchen Schutz gewähren? Welche Art von Verträgen wird nicht durch die Klausel abgesichert? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? Die Europäische Kommission hat Myanmar eine moderne, klar und präzise formulierte Schirmklausel vorgeschlagen, vgl. den dem Deutschen Bundestag vorliegende Entwurfstext vom 29. Juni 2017. Die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag. 16. Hat sich die Bundesregierung aktiv dafür eingesetzt, dass sogenannte Investor -Staat-Schiedstribunale etabliert werden? a) Ist zum jetzigen Verhandlungsstand ein solches bilaterales Investitionsgericht vorgesehen? Wenn ja, wie soll dieses konkret ausgestaltet werden? b) Ist das im IPA mit Myanmar angestrebte Investitionsgericht mit dem im EU-Kanada-Freihandelsabkommen CETA enthaltenen System vergleichbar ? In welchen Punkten gibt es Unterschiede? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13645 c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Investor-Staat-Schiedsgerichte notwendig sind, um Anreize zur Investition in Myanmar zu schaffen ? Auf welche empirischen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse begründet die Bundesregierung diese Auffassung? d) Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Investitionsschutzabkommen politisch sinnvoll, das keinen Investor-Staat-Schiedsgerichtshof oder ein Streitschlichtungssystem vorsieht? Die Fragen 16a bis 16d werden gemeinsam beantwortet: Die Bundesregierung lehnt Investor-Staat-Schiedsgerichte in Abkommen der EU ab und setzt sich für ein transparentes Investitionsgericht mit öffentlich ernannten Richtern und Berufungsmechanismus nach dem Vorbild von CETA ein. Die Europäische Kommission hat Myanmar entsprechende Vorschläge unterbreitet, wie aus dem Entwurfstext vom 29. Juni 2017 ersichtlich ist. Da die Verhandlungen mit Myanmar noch nicht abgeschlossen sind, sind Aussagen zur endgültigen Fassung der Vorschriften zum Investitionsgericht noch nicht möglich. Die Vereinbarung eines Investitionsgerichtshofs ist im IPA mit Myanmar notwendig , da nach Angaben internationaler Organisationen, wie z. B. der OECD, von den nationalen Gerichten in Myanmar noch nicht in vollem Umfang unabhängiger Rechtsschutz nach rechtsstaatlichen Maßstäben erwartet werden kann. Ein unabhängiger internationaler Mechanismus zur Investor-Staat-Streitbeilegung sorgt außerdem dafür, dass Investor-Staat-Streitigkeiten entpolitisiert und Entscheidungen von einer unabhängigen, neutralen und fachkundigen Instanz, getroffen werden. Gerade in Entwicklungs- und Schwellenländern kann von einem Abkommen ohne eine solchen Mechanismus nicht derselbe investitionsfördernde Effekt wie von einem Abkommen mit einem solchen Mechanismus erwartet werden. e) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtungen der zivilgesellschaftlichen Organisationen, dass ein IPA derzeit auch deshalb kontraproduktiv sei, weil zentrale Gesetzgebungsprozesse zum Schutz von Umwelt, Menschenrechten und Arbeitsrechten noch nicht abgeschlossen sind und etwaige Investitionsschutzbestimmungen gegen indirekte Enteignungen, das Gebot der fairen und gerechten Behandlung und die Schirmklausel die Regierung abschrecken könnten, die Umwelt und Rechte der Bevölkerung angemessen gegenüber Investoren zu schützen, da ansonsten Schadensersatzklagen durch europäische Unternehmen drohen könnten (vgl. http://actalliance.org/wp-content/uploads/2017/04/EU-Myanmar-IPA- Risks-and-Opportunities.pdf)? Die Bundesregierung teilt die Sorge der zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht. Der Verhandlungsvorschlag der EU erlaubt den Vertragsparteien, legitime Maßnahmen zur Umsetzung legitimer öffentlicher Interessen, wie z. B. der sozialen Absicherung, dem Schutz der Umwelt, der Menschenrechte, der Gesundheit oder der Sicherheit zu erlassen und bestehende Gesetze in diesen Bereichen fortzuentwickeln , ohne dass Investoren deswegen zu Schadensersatzforderungen berechtigt wären. Das Abkommen soll entsprechend eine Vorschrift zur Wahrung des right to regulate nach dem Vorbild von CETA enthalten. Zusätzlich wird festgelegt , dass Standards im Umweltschutz und beim Schutz von Arbeitnehmerrechten nicht abgesenkt werden sollen, um Investition anzuwerben. Außerdem soll das Abkommen Vorschriften enthalten, welche die kontinuierliche Förderung von hohen Schutzstandards im Sozial- und Umweltbereich gemäß den politischen Zielen und Gesetzen der Vertragsparteien sicherstellen. Drucksache 18/13645 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Welche alternativen Initiativen sieht die Bundesregierung, Streitbeilegungsverfahren auf der Ebene der UN oder der WTO (Welthandelsorganisation ) zu etablieren bzw. bestehende Strukturen zu nutzen? Wie bewertet die Bundesregierung diese Alternativen, und welche Bedingungen müssten erfüllt sein, um transnationale Initiativen auf der Ebene der UN oder der WTO zu stützen? Die Europäische Kommission hat im März 2017 eine öffentliche Konsultation für eine multilaterale Reform des Investor-Staat Streitbeilegungsverfahrens abgeschlossen und am 13. September 2017 den Mandatsentwurf für Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs veröffentlicht. Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative. Bei welcher Institution ein solcher Gerichtshof eingerichtet wird, ist gegenwärtig nicht vorherzusagen. 17. Welche Menschenrechtsbestimmungen soll nach Kenntnis der Bundesregierung das IPA enthalten? Sollen die Menschenrechte als „wesentliche Elemente“ des Abkommens aufgeführt werden und dem Streitschlichtungsmechanismus unterliegen bzw. explizit vorschreiben, dass die Menschenrechtsverpflichtungen der Vertragsstaaten bei Entscheidungen eines bilateralen Investitionsschiedsgerichts berücksichtigt werden müssen? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? Wie aus dem Entwurfstext vom 29. Juni 2017 hervorgeht, ist ein klares Bekenntnis der Vertragsparteien zu den Menschenrechten in der Präambel des Abkommens geplant. Auch muss das Investitionsgericht die Investitionsschutzstandards im Einklang mit allen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien auslegen . Dies schließt selbstverständlich menschenrechtliche Verpflichtungen ein. a) Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ex ante konkret geprüft, welche Auswirkungen das IPA auf die ohnehin angespannte Menschenrechtslage haben wird, und mit welchem Ergebnis? Welche Konsequenzen wurden für die Verhandlungen daraus gezogen? Die potentiellen Auswirkungen des IPA auf die Menschrechtsituation wurden intensiv geprüft. Die Bundesregierung verweist auf die Nachhaltigkeitsstudie zum IPA (Sustainability Impact Assessment) und das dazugehörige Positionspapier der Europäischen Kommission, vgl. http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2016/ december/tradoc_155121.pdf und http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/april/ tradoc_155500.doc.pdf. Die Nachhaltigkeitsstudie kommt zu dem Schluss, dass das IPA einen positiven Beitrag zur Einhaltung der Menschenrechte in Myanmar leisten und zu einer Verbreitung der Grundsätze verantwortungsvoller Unternehmensführung und sozialer Verantwortung von Unternehmen in Myanmar führen wird. Durch die Zunahme europäischer Investitionen in Myanmar ist zudem eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Myanmar einschließlich einer Reduzierung der Kinderarbeit und der Verbesserung der Chancen von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13645 b) Plant die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, menschenrechtliche Bedingungen vor Abschluss des IPA zu stellen? Welche Prüfungen in welcher Form und in welchem Abstand sind nach Abschluss des Vertrages geplant? Der Bundesregierung ist eine derartige Bedingung der Europäischen Kommission nicht bekannt. Die Kommission hat jedoch angekündigt, nach Abschluss des Abkommens eine ex post Evaluation zu den Auswirkungen des IPA vornehmen zu wollen. c) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung, analog beispielsweise zum GSP- System (Schema allgemeiner Zollpräferenzen), ein Mechanismus vorgesehen , mithilfe dessen das IPA oder Teile davon ausgesetzt werden können , sollte sich die Menschenrechtslage nach Abschluss des Abkommens verschlechtern? Der Bundesregierung liegen keine Informationen hierzu vor. 18. Wie beurteilt die Bundesregierung derzeit den Schutz von Umwelt, Menschenrechten und Arbeitsrechten in Myanmar, insbesondere in den Sektoren Rohstoffabbau einschließlich Erdöl, Energie einschließlich Staudämmen, sowie Textil und Telekommunikation, in den ein Großteil der ausländischen, auch europäischen, Direktinvestitionen derzeit fließen? a) Welche Bestimmungen soll das IPA nach den Vorstellungen der Bundesregierung enthalten, um zu verhindern, dass europäische Unternehmen sich bei Investitionen in solchen Sektoren direkt oder indirekt an Verstößen gegen Menschenrechte, Arbeitsrechte und Schädigungen der Umwelt beteiligen? b) Welche Vorstellungen vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission diesbezüglich? Hält die Bundesregierung die von der EU-Kommission in dieser Hinsicht angestrebten Bestimmungen für ausreichend? Die Fragen 18a und 18b werden gemeinsam beantwortet. Myanmar verfügt hier über entsprechende Gesetzgebung und hat internationale Konventionen zum Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie der Umwelt unterzeichnet. Trotzdem gibt es Probleme, u. a. mit Kinder- und Zwangsarbeit , fehlender Gleichberechtigung, Arbeitssicherheit, Entwaldung, Luft- und Wasserverschmutzung sowie Müllentsorgung. Die öffentlich zugängliche Berichterstattung vor Ort legt allerdings den Schluss nahe, dass in der Umsetzung zwischen den Sektoren und auch zwischen einzelnen Investoren große Unterschiede bestehen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Myanmar in diesen Problemfeldern Abhilfe schafft und unterstützt konkrete Maßnahmen. Zum einen unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission für ein Nachhaltigkeitskapitel im IPA, in dem insbesondere die Aspekte nachhaltige Investitionen , verantwortungsvolle Unternehmensführung (corporate social responsibility ), Umweltschutz und internationale Arbeitsstandards verankert wurden, vgl. die Antwort zu Frage 19. Myanmar ist außerdem Pilotland für den Vision Zero Fund, der die generelle Verbesserung der Arbeitssicherheit in Myanmar fördern soll. Im wachsenden Textilsektor unterstützt die Bundesregierung mittels der GIZ die Durchsetzung internationaler Arbeitsstandards. Mit dem Nationalen Aktions- Drucksache 18/13645 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode plan Wirtschaft und Menschenrechte äußert die Bundesregierung zudem ihre Erwartung an alle deutschen Unternehmen, auch bei Geschäftstätigkeit im Ausland ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. 19. Soll nach Kenntnis der Bundesregierung das IPA ein Nachhaltigkeitskapitel enthalten? a) Auf welche internationalen Standards und Regelwerke soll dieses Kapitel nach den Vorstellungen der Bundesregierung Bezug nehmen? Welche Vorstellungen vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission diesbezüglich? b) Welche Durchsetzungsinstrumente soll nach Kenntnis der Bundesregierung dieses Kapitel vorsehen? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? c) Soll nach Kenntnis der Bundesregierung das Kapitel europäische Investoren verbindlich zu menschenrechtlicher Sorgfalt sowie zur Achtung von Arbeitsrechten und zur Einhaltung internationaler Umweltstandards verpflichten ? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? d) Soll nach Kenntnis der Bundesregierung das Kapitel einen zivilgesellschaftlichen Beschwerdemechanismus enthalten, der den Kriterien der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Prinzip 31) genügt ? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? e) Welche Konsequenzen sieht nach Kenntnis der Bundesregierung das Nachhaltigkeitskapitel vor, wenn europäische Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten und andere Standards missachten? Wie hat sich die Bundesregierung diesbezüglich positioniert? f) Hält die Bundesregierung das angestrebte Nachhaltigkeitskapitel für ausreichend , um den Schutz der Umwelt, der Arbeitnehmer und der Menschenrechte zu gewährleisten, und falls nein, inwiefern setzt sich die Bundesregierung für ein entsprechend ausgestaltetes Nachhaltigkeitskapitel ein? Die Fragen 19a bis 19f werden gemeinsam beantwortet. Der Entwurfstext des IPA vom 29. Juni 2017 erkennt unter anderem die internationalen Arbeitsstandards, wie sie auch in der ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work sowie der ILO Declaration on Social Justice for a Fair Globalisation niedergelegt worden sind, und die Bedeutung der Multilateralen Umweltschutzabkommen, an. Darüber hinaus nimmt der Entwurf auch auf Corporate Social Responsibility Bezug und sieht eine verstärkte Kooperation in diesem Bereich vor. Zudem ist vorgesehen, die Auswirkungen des Abkommens regelmäßig im Rahmen eines Monitoringverfahrens im Hinblick auf seine Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte zu überprüfen. Ebenfalls ist in dem Entwurf ein Abschnitt zur Streitbeilegung vorgesehen. Wenn im Streitfall Konsultationen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis führen, kann die Einsetzung eines Panels unter dem Staat-Staat Streitschlichtungsmechanismus beantragt werden . Ergebnis des Panels ist ein Bericht mit Empfehlungen, auf dessen Basis die beiden Staaten Maßnahmen zur Umsetzung festlegen. Die Bundesregierung setzt Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13645 sich für ein werthaltiges Nachhaltigkeitskapitel in dem Investitionsschutzabkommen mit Myanmar ein. In diesem Sinne erfolgt derzeit die Prüfung des vorgelegten Entwurfstextes. 20. Soll das IPA nach den Vorstellungen der Bundesregierung im Sinne des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragten und von Prof. Markus Krajewski angefertigten Gutachtens („Modell-Investitionsschutzvertrag mit Investor-Staat-Schiedsverfahren für Industriestaaten unter Berücksichtigung der USA“ (vgl. www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/ M-O/modell-investitionsschutzvertrag-mit-investor-staat-schiedsverfahrengutachten .pdf?__blob=publicationFile&v=1) eine „Allgemeine Ausnahmeklausel “ enthalten, welche die Menschenrechtsverpflichtungen der Vertragsstaaten explizit einschließt? Welche Vorstellungen vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die EU- Kommission diesbezüglich? Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich? a) Wird nach Kenntnis der Bundesregierung solch eine Klausel klarstellen, dass die übrigen Vertragsbestimmungen des IPA die Unterzeichnerstaaten nicht daran hindern dürfen, ihre Menschenrechtsverpflichtungen gegenüber der eigenen Bevölkerung umzusetzen und die Menschenrechte im Partnerland zu achten und zu fördern? b) Wie beurteilt die Bundesregierung in dieser Frage die Haltung der EU- Kommission? Eine allgemeine Ausnahmeklausel ist Bestandteil des Entwurfs, allerdings schließt diese die Menschenrechtsverpflichtungen der Vertragsstaaten nicht explizit ein. Die EU hat Myanmar jedoch eine Klausel zum right to regulate und einen Annex zu Enteignungen nach dem Vorbild von CETA vorgeschlagen, vgl. der Entwurfstext vom 29. Juni 2017. Die Vertragsparteien können dadurch alle legitimen Maßnahmen im öffentlichen Interesse vornehmen, einschließlich solcher zum Schutz und zur Durchsetzung von Menschenrechten, ohne dass Investoren deswegen Schadensersatzansprüche zustehen. Zusätzlich hat die Europäische Kommission eine Vorschrift zum anwendbaren Recht nach dem Vorbild von CETA vorgeschlagen, die das Investitionsgericht verpflichtet, das IPA im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien auszulegen . Dies schließt menschenrechtliche Verpflichtungen ein. Die Bundesregierung und die Europäische Kommission sind sich einig, dass Investitionsschutzabkommen wie das IPA keine Regierung daran hindern dürfen, ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachzukommen und diese umzusetzen. 21. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Abkommen Bestimmungen zum „right to regulate“ enthalten? Wenn ja, auf welche Aspekte soll die Definition legitimer Politikziele, zu deren Zweck Regulierungsmaßnahmen möglich sind, explizit Bezug nehmen ? In welchen Kapiteln des IPA soll auf das „right to regulate“ Bezug genommen werden? Das Abkommen soll eine Bestimmung zum „right to regulate“ nach dem Vorbild von CETA enthalten. Der Bundesregierung verweist bezgl. weiterer Einzelheiten auf den Entwurfstext für das Abkommen vom 29. Juni 2017. Drucksache 18/13645 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Wenn Regulierungsmaßnahmen – auch wenn sie beispielsweise dem Schutz von Umwelt und Menschenrechten dienen – potentiell den Wert einer Investition und die „legitimen Erwartungen“ von Investoren beeinträchtigen sollten, könnten nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffenen Investoren auf Grundlage der FET-Klausel (fair and equitable treatment) und des Schutzes vor indirekter Enteignung trotzdem auf Schadensersatz klagen, auch wenn das „Recht auf Regulierung“ im Abkommen explizit genannt ist? Legitime Regelungen im öffentlichen Interesse, einschließlich solcher zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt dürfen nicht zu Schadensersatzansprüchen von Investoren führen. Die Bundesregierung und die Europäische Kommission setzen sich dafür ein, dass das IPA, ebenso wie CETA entsprechende Regelungen enthalten wird. Auf die Antworten zu den Fragen 16e und 20 wird verwiesen. b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Einwand diverser Völkerrechtler, die die Bestimmungen zum „right to regulate“ für ineffektiv halten, weil das „Recht auf Regulierung“ als solches durch Handels- und Investitionsabkommen ohnehin nicht infrage gestellt werde, Regulierungsmaßnahmen somit nicht verboten wären, diese aber durch die Investitionsschutzklauseln sehr wohl Entschädigungszahlungen zur Folge haben können (vgl. u. a. file://parlament/Benutzer/kekerituwma01/_unverschluesselt/Benutzerprofil/ Desktop/CIDSE_Study_Primacy_HR_Trade__Investment_Policies_March_ 2017.pdf)? Die zitierte Meinung ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Richtig ist daran nur, dass das „Recht auf Regulierung“ durch Handels- und Investitionsabkommen , wie das IPA mit Myanmar, nicht in Frage gestellt wird. Ein Staat, der zulässigerweise von seinem Regulierungsrecht Gebrauch macht, darf jedoch von Investoren auch nicht erfolgreich auf Schadensersatz verklagt werden können. Letzteres wird durch die Vorschriften zum right to regulate in den EU-Abkommen klargestellt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333