Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13647 18. Wahlperiode 27.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/13546 – Export von Überwachungstechnik und Schutz der Menschenrechte V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Überwachungstechnologie, Zensursoftware und andere Programme zur Kontrolle der elektronischen Kommunikation gehören für autoritäre Regime zu den wichtigsten Werkzeugen, um Oppositionelle und Journalistinnen und Journalisten zu kontrollieren. So sind mittlerweile zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen sich Regimekritikerinnen und Regimekritiker und Journalistinnen und Journalisten in autoritären Staaten durch die Behinderung, Manipulation oder Überwachung von Telekommunikation sowie die Nachvollziehbarkeit ihres Mobilitätsverhaltens häufig erheblichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sahen. Sehr oft wurde dabei eine Technologie europäischer Firmen genutzt, darunter auch Unternehmen aus Deutschland (www.csmonitor. com/World/Middle-East/2017/0720/How-Western-spyware-is-being-used-toshut -down-Arab-rights-activists). Deutsche und europäische Firmen unterminieren damit aus Sicht der Fragesteller die Bekenntnisse europäischer Politikerinnen und Politiker und zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie. Dies bedeutet einen erheblichen Schaden für das europäische Ansehen. Der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel kündigte im Jahr 2014 an, den Export von Überwachungstechnologie deutlich einzuschränken. Dennoch gibt es weiterhin Berichte über den weit verbreiteten Einsatz europäischer Überwachungstechnologie in autoritären Staaten (www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-02/ueberwachung-technikexporte -europa-kontrolle-versagt). Die Bundesregierung räumt darüber hinaus ein, den Export von Technologie zur Bekämpfung von Terrorismus nach Ägypten genehmigt zu haben (vgl. Schriftliche Frage 30 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/13076), obwohl die Terrorismusdefinition der ägyptischen Regierung deutlich von der der Bundesregierung abweicht . Um eine einheitliche europäische Regelung für den Export von Überwachungssoftware auch unter veränderten technischen und politischen Gesichtspunkten zu erreichen, verhandelt die Europäische Union (EU) derzeit über eine Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung, in denen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission zentrale Fortschritte zum Schutz der Menschenrechte erzielt Drucksache 18/13647 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden könnten. Es bedarf effektiver, verbindlicher und einheitlicher Regeln, um dieses Reformvorhaben effektiv werden zu lassen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Dual-Use-Güter entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Antragsverfahren, Prüfmaßstab und Genehmigungsprozess hinsichtlich der Ausfuhr der genannten Güter sind durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual- Use-Verordnung) auf europäischer Ebene geregelt. Gemäß Artikel 12 der Dual- Use-Verordnung sind unter anderem die Verpflichtungen und Bindungen der Mitgliedstaaten als Mitglieder internationaler Übereinkommen einschließlich der Exportkontrollregime , internationale und europäische Sanktionsregelungen sowie der „Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ zu beachten. Bei militärischen Verwendungsbezügen werden zudem stets die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“) herangezogen. Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland wird besonderes Gewicht beigemessen. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass zur Ausfuhr beantragte Güter zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. 1. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Einsatz europäischer Überwachungstechnologie , besonders in autoritären Staaten, als schädlich für das Ansehen Europas an? Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verfolgen eine Exportkontrollpolitik , die darauf abzielt, die missbräuchliche Verwendung von Gütern, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, zu verhindern. Dies gilt gerade auch für den sensiblen Bereich der Sicherheits- und Überwachungstechnologien. Der Begriff der Sicherheits- und Überwachungstechnik wird im Rahmen der Exportkontrolle dabei als Oberbegriff bestimmter Güter und Technologien verwendet, die für Telekommunikation, Netztechnik und Netzbetrieb eine Rolle spielen. Entscheidend für effektive Kontrollen ist die zielgenaue Ausgestaltung der entsprechenden Kontrollvorschriften. In diesem Kontext begrüßt die Bundesregierung , dass die Europäische Kommission im September 2016 einen Entwurf für eine Neufassung der EG Dual-Use-Verordnung 428/2009 vorgelegt hat. Sie unterstützt ausdrücklich das Ziel der Revision, eine modernisierte Exportkontrolle für Dual-Use-Güter zu schaffen, die den sich wandelnden politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen sowie der fortschreitenden technischen Entwicklung Rechnung trägt. Dazu zählt insbesondere das Ziel, die Dual-Use-Exportkontrolle im Hinblick auf einen nachhaltigen Schutz der Menschenrechte weiterzuentwickeln . Im Vorgriff darauf hatte die Bundesregierung bestehende Lücken bei der Kontrolle des Exports von Überwachungstechnik bereits im Sommer 2015 durch die Einführung nationaler Genehmigungspflichten, z. B. für die Ausfuhr von Monitoringsystemen für Telefonie, geschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13647 2. Wie hoch waren die Ausfuhren genehmigungspflichtiger Dual-Use-Güter aus der Kategorie 5 der EU-Dual-Use-Verordnung in die folgenden Länder in den Jahren 2014 bis 2016, welcher Anteil davon gehört in die in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/2374 genannten Unterkategorien: Ägypten, Algerien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bahrain, Iran, Jordanien, Katar , Kenia, Kuba, Kuwait, Marokko, Nigeria, Ruanda, Saudi-Arabien, Tadschikistan , Türkei, Turkmenistan, Uganda, Vereinigte Arabische Emirate (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und wie stellt die Bundesregierung jeweils sicher, dass diese Technologien nicht zur Verletzung von Menschenrechten eingesetzt werden? Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung) führt in ihrem Anhang I unter der Kategorie 5 „Telekommunikation und Informationssicherheit“ eine Vielzahl von Gütern als ausfuhrgenehmigungspflichtig auf. Der Kategorie 5 unterfallen u. a. Telekommunikationssysteme (z. B. Funkgeräte, Funkpeilausrüstung ), Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtungen, Systeme und Ausrüstung der Verschlüsselungstechnik (Kryptotechnik) sowie auch Mobiltelekommunikations -Überwachungsausrüstung und IP (Internet Protocol) Network Monitoring Systems. Für Kategorie-5-Güter wurden im Bescheidungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 für die benannten Länder 241 Einzelanträge und Sammelausfuhrgenehmigungen mit einem Warenwert i. H. v. 87 050 935 Euro genehmigt. Davon entfallen Genehmigungen auf: 2014 2015 2016 Ägypten 15 19 21 Algerien 1 4 2 Aserbaidschan 11 6 3 Äthiopien 2 2 4 Islamische Rep. Iran 3 1 2 Jordanien 2 2 3 Katar 1 2 1 Kenia 1 0 0 Kuwait 0 3 1 Marokko 0 2 3 Nigeria 11 6 8 Ruanda 1 2 3 Saudi-Arabien 1 7 10 Türkei 4 9 4 Turkmenistan 5 2 1 Uganda 0 0 2 Vereinigte Arabische Emirate 17 19 12 Drucksache 18/13647 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2374 genannten Unterkategorien der Kategorie 5 umfassen die Listenpositionen: – 5A001f (Störausrüstung für Mobilfunkdienste) – 5A002a1 und 5A002a2 (Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugruppen“, Module und integrierte Schaltungen für „Informationssicherheit “) – 5D001c („Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A001 oder 5B001 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmale ) – 5D002c1 („Software“, die die Eigenschaften der von Nummer 5A002 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert) – 5E001a („Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ (außer Betrieb ) von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A001 erfasst werden, oder „Software“, die von Unternummer 5D001a erfasst wird) – 5A001j (IP (Internet Protokoll) Network Monitoring Systems – 5A001f (Mobiltelekommunikations-Überwachung). Auf diese Positionen entfallen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 in die benannten Länder neun Genehmigungen mit einem Warenwert von 3 339 804 Euro. Dies betrifft die Länder Ägypten, Algerien, Marokko, Nigeria, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate. Aufgrund der geringen Anzahl an Genehmigungen an wenige Unternehmen und Länder ist zur Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen eine weitere Aufschlüsselung aufgrund der damit verbundenen Möglichkeit von Rückschlüssen auf die einzelnen Firmen und Transaktionen nicht möglich. Auf die ebenfalls in der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2374 genannte Intrusion-Software (4D004, 4A005, 4E001c), die der Kategorie 4 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung unterfällt, wurden im genannten Zeitraum für die genannten Länder keine Genehmigungen erteilt. Die Bundesregierung prüft in jedem Einzelfall die konkret zur Ausfuhr beantragte Ware, ihrem Empfänger und Endverwender sowie das kritische Potential der Endverwendung. Sie legt dabei besonderes Augenmerk darauf, dass diese nicht zur Verletzung von Menschenrechten eingesetzt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 18. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2374 verwiesen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13647 3. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass von deutschen Unternehmen in den Jahren 2014 bis 2016 Überwachungstechnologie in die in der Frage 2 genannten Länder exportiert worden ist, die nicht von o. g. Kategorien erfasst ist, z. B. die in den aktuellen Diskussionen zur Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung genannten und im Annex konkretisierten Kategorien „Ausrüstung zum Abhören von mobiler Telekommunikation“, „Intrusion -Software“, „Überwachungszentren“, „Systeme zur rechtmäßigen Überwachung und Vorratsdatenspeicherung“ oder „digitale Forensik“? Die Bundesregierung kann lediglich zu konkreten genehmigungspflichtigen Güterpositionen Angaben machen. Die Genehmigungspflicht kann sich auch aus anderen Listenpositionen des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung oder nationalen Genehmigungserfordernissen ergeben. 4. Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 30 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/13076 genannte Technologie angesichts des Terrorismusbegriffs der ägyptischen Regierung (vgl. www.hrw.org/news/2017/04/24/ germany/egypt-agreement-risks-complicity-abuses) nicht zur Verletzung von Menschenrechten führt? 5. Inwiefern überprüft die Bundesregierung bei Exportanträgen von Informationstechnologie , die zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden soll, ob der Empfängerstaat eine Terrorismusdefinition anwendet, die die Verletzung von Menschenrechten ausschließt? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Dual-Use-Güter entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland wird besonderes Gewicht beigemessen. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass zur Ausfuhr beantragte Güter zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 5c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2374 verwiesen. 6. Inwiefern hält die Bundesregierung, wie in der Antwort zu Frage 28e auf die Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/2374 angegeben, das Europäische Kontrollregime für Ausfuhren angesichts des Exports von Überwachungstechnologie verschiedener europäischer Firmen an die ägyptische Regierung nach wie vor für „bewährt “? In der Antwort zu Frage 28e der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vom 18. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2374 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass sie das Verfahren, wonach die EU für die den Dual-Use-Güter-Kontrollen zugrunde liegende Gesetzgebung ausschließlich zuständig ist, während die Behörden der EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Drucksache 18/13647 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kontrollen umsetzen, für bewährt hält. Die Bundesregierung hält diese grundsätzliche Verfahrensaufteilung im Bereich der Dual-Use-Kontrollen weiterhin für bewährt . 7. Inwiefern hat sich die Bundesregierung, wie in der Antwort zu Frage 1e auf die Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/2374, angekündigt, seit dem Jahr 2014 für Listung neuer Technologien im Rahmen internationaler Absprachen und Übereinkommen eingesetzt, und welche konkreten Ergebnisse hat sie dabei erzielt? Seit dem 18. Juli 2015 ist der Export von Auswertesystemen für Telefonie (sog. Monitoring-Center) und Vorratsdatenspeichersystemen und seit dem 1. Januar 2016 auch der Export von Wartungs- und Servicedienstleistungen für Überwachungstechnik aus Deutschland kontrolliert und bedarf einer Genehmigung. Die Bundesregierung hat sich dafür einsetzt, die auf nationaler Ebene eingeführten Kontrollen auch auf internationaler Ebene einzuführen, etwa im Rahmen des Wassenaar-Abkommens für Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien. 8. Wie viele Lieferungen von Überwachungstechnologie und Zensursoftware an Drittstaaten wurden im Zuge der vom Bundesminister Sigmar Gabriel angekündigten strengeren Kontrolle über den Export von Überwachungstechnologie und Zensursoftware durch den Zoll seit September 2014 und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage verhindert (bitte Exportgut und Empfängerland konkret angeben)? Bei der Beantwortung dieser Frage wird die Definition von Überwachungstechnologie und Zensursoftware aus der Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. August 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2374 zugrunde gelegt. Es wurden in dem abgefragten Zeitraum keine Exporte durch die Zollverwaltung verhindert, da der Zollverwaltung keine Ausfuhren von Überwachungstechnologie oder Zensursoftware aus Deutschland entgegen einem Verbot oder einer Genehmigungspflicht in einen Drittstaat bekannt wurden. Seitens der Genehmigungsbehörde, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wurden seit Einführung der Genehmigungspflichten für den Export von Auswertesystemen für Telefonie (sog. Monitoring-Center) und Vorratsdatenspeichersystemen und sowie von Wartungs- und Servicedienstleistungen für Überwachungstechnik insgesamt sieben Vorgänge im Wert von 3 847 368 Euro abgelehnt bzw. seitens der Antragsteller storniert. a) Hat die Bundesregierung den betroffenen Firmen einen Vertragsverlustausgleich zugesagt, und wenn ja, in welchem Umfang? Derartige Zusagen wurden nicht getroffen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13647 b) Wie schätzt die Bundesregierung angesichts der Tatbestandsvoraussetzung von § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) die Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein solches Verbot durch Exporteure ein, die von einem darauf gestützten Ausfuhrverbot für Überwachungstechnologie betroffen sind? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass ein von einem Verbot betroffener Exporteur Rechtsmittel eingelegt hat. Zu Fragen betreffend hypothetische Sachverhalte nimmt die Bundesregierung keine Stellung. 9. Für welche der in der Untersuchung des kanadischen CitizenLab genannten Nicht-EU-Länder (https://citizenlab.ca/2015/10/mapping-finfishers-continuingproliferation /) lag der Bundesregierung ein Ausfuhrantrag für die Software FinFisher vor? Der Bundesregierung lag kein solcher Ausfuhrantrag vor. a) Wenn nicht für alle Exportanträge gestellt wurden, wie erklärt sich die Bundesregierung diesen Umstand angesichts der Tatsache, dass die Herstellerfirma ihren Sitz in Deutschland hat (www.finfisher.com/FinFisher/ index.html)? Die Frage betrifft Umstände hinsichtlich der Geschäftstätigkeit des Unternehmens . Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es in der Eigenverantwortung der Unternehmen liegt, Anträge auf Ausfuhrgenehmigung genehmigungspflichtiger Güter zu stellen und dass Verstöße hiergegen strafbewehrt sind. b) Falls es keine Exportanträge gab, sieht die Bundesregierung eine Gesetzeslücke , und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um solche Exporte stärker zu kontrollieren? Die Bundesregierung hat bestehende Lücken bei der Kontrolle des Exports von Überwachungstechnik bereits im Sommer 2015 durch die Einführung nationaler Genehmigungspflichten geschlossen. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 7 verwiesen. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die auf nationaler Ebene eingeführten Kontrollen auch auf europäischer Ebene einzuführen. c) Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei dieser Software um Überwachungssoftware im Sinne der in der Antwort zu Frage 1 auf die Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/2374, genannten Kategorien handelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. d) Inwiefern hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um den Verkauf der Software FinFisher an Staaten zu unterbinden, die bekanntermaßen die Menschenrechte missachten? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 7 und 9b verwiesen. Drucksache 18/13647 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie bewertet die Bundesregierung den Kommissionsentwurf (2016/0295 (COD)) für die Neufassung der Dual-Use-Verordnung sowie die vom MdEP Prof. Dr. Klaus Buchner, zuständiger Rapporteur im Europäischen Parlament , eingebrachten Änderungsvorschläge (PE602.808v01-00), gerade hinsichtlich den Vorschlägen für präzisere Definitionen von Überwachungstechnologie , umfassenderen Kontrollen (u. a. Catch All) sowie einer EU-autonomen Liste, mit der die EU international bei der Kontrolle von Überwachungstechnologie vorangehen würde und neue Standards zum Schutz der Menschenrechte etablieren würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bundesregierung begrüßt, dass die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Neufassung der EG Dual-Use-Verordnung 428/2009 vorgelegt hat. Die Reform der Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil einer wertebasierten europäischen Handelspolitik. Insbesondere im sensiblen Bereich der Sicherheits- und Überwachungstechnologien muss die Europäische Union agieren und erweiterte Regelungen schaffen, um das Risiko, dass mit Exportgütern aus der Europäischen Union Menschenrechtsverletzungen im Ausland begangen werden können, besser kontrollieren zu können. Für eine erfolgreiche Reform unabdingbar ist jedoch, dass die neuen Vorschriften klar und präzise ausgestaltet sind. Prinzipien der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten, um wirksame und verlässliche Kontrollen zu ermöglichen . Die Bundesregierung bringt sich im Rat der Europäischen Union in die laufenden Beratungen auf EU-Ebene ein. 11. Inwiefern befürwortet die Bundesregierung Ideen und Bemühungen auf nationaler und europäischer Ebene, die EU-Dual-Use-Verordnung im Zuge der Reform aufzuteilen, sodass beispielsweise für erst vor einigen Jahren dem Regime hinzugefügte Überwachungstechnologie andere Kontrollregime eingeführt werden könnten als für „klassische“ Dual-Use-Güter? Der Entwurf der Europäischen Kommission für eine Neufassung der EG Dual- Use-Verordnung wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union beraten. Dabei wird dem für die Verletzung von Menschenrechten potentiell besonders sensiblen Bereich der Sicherheits- und Überwachungstechnik und der Frage einer angemessenen Fokussierung und Präzisierung von Kontrollen auf diesen Bereich besondere Bedeutung beigemessen. Der Bundesregierung kommt es dabei darauf an, bei neuen, spezifisch menschenrechtsrelevanten Kontrollen hiervon erfasste Branchen und Güter nach klaren Kriterien zu definieren, um eine möglichst effektive Umsetzung von Kontrollen durch die Behörden und Unternehmen zu ermöglichen. Da bisher seitens des Europäischen Parlaments keine Position zur Änderung des Entwurfs der Europäischen Kommission beschlossen wurde und die Beratungen im Rat der Europäischen Union andauern, kann die Bundesregierung zu einzelnen Aspekten der laufenden Beratungen keine Stellung nehmen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333