Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13650 18. Wahlperiode 27.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Katrin Kunert, Ulla Jelpke, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13558 – Dopingopfer in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen 10 000 und 12 000 Leistungs- und Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportler sollen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) leistungssteigernde verbotene Substanzen eingenommen haben, darunter auch minderjährige Athletinnen und Athleten (https://de.wikipedia.org/wiki/ Staatsplanthema_14.25). Viele Sportlerinnen und Sportler wurden seitens des Funktionärs- und Trainerstabes nicht oder nur unzureichend über das Doping informiert. Noch heute leiden viele der gedopten Sportlerinnen und Sportler unter gesundheitlichen , physischen, psychischen und sozialen Schäden. Vor dem Hintergrund des ersten und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) gingen bis zum 30. Juni 2017 insgesamt 752 Anträge auf finanzielle Hilfe beim Bundesverwaltungsamt ein, bisher wurde 434 Dopingopfern eine Entschädigung von jeweils 10 500 Euro gewährt, darunter 194 Personen nach dem 1. DOHG und 240 Personen nach dem 2. DOHG (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 des Abgeordneten Dr. André Hahn vom 10. Juli 2017, Bundestagsdrucksache 18/13113, Seite 9, 10). Für das 2. DOHG ging der Gesetzgeber von ca. 2 000 Anspruchsberechtigten aus (Bundestagsdrucksache 18/8040). Antragsberechtigt sind ausschließlich Athletinnen und Athleten aus der DDR. Dabei ist inzwischen unumstritten, dass auch Sportlerinnen und Sportler, insbesondere Minderjährige, in der Bundesrepublik Deutschland ohne ihr Wissen verbotene Substanzen verabreicht bekamen (www.spiegel.de/sport/sonst/studieder -humboldt-universitaet-systematisches-doping-in-der-brd-a-914597.html; https:// de.wikipedia.org/wiki/Doping_in_der_Bundesrepublik_Deutschland). Die Vorsitzende des Vereins doping-opfer-hilfe e. V. Prof. Ines Geipel plädierte gegenüber der Tageszeitung „neues deutschland“ dafür, dass auch diese Opfer des Hochleistungssports der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Entschädigung erhalten (vgl. nd, 17. August 2017, „Opfer zweiter Klasse“). In der Sitzung des Sportausschusses des Deutschen Bundestages am 28. Juni 2017 hatten sich bereits die Diskuswerfer Alwin Wagner und Klaus-Peter Hennig dafür ausgesprochen, dass ehemalige Doper aus der Bundesrepublik Drucksache 18/13650 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutschland, die von Ärzten und Trainern nicht über Spätfolgen des Dopings aufgeklärt wurden, finanzielle Hilfen zugesprochen bekommen sollten. 1. Wie viele der 434 Personen, die als „Opfer des DDR-Dopings“ (mit Stand 30. Juni 2017) anerkannt wurden und Leistungen nach dem ersten oder Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz erhielten, waren in der Zeit des Dopings minderjährig, wie viele waren volljährig, wurden aber ohne ihr Wissen bzw. gegen ihren Willen gedopt, und wie viele erhielten Leistungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 2. DHG, weil ihrer Mutter während der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht wurden? Mit Stand 30. Juni 2017 ist kein Antrag gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes positiv beschieden worden. In Bezug auf die weiteren Teilfragen hat die Bundesregierung keine Kenntnis, da diese Daten im Rahmen der Bearbeitung der Anträge auf Hilfe nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz nicht erhoben werden. 2. Wie viele der Sportlerinnen und Sportler, die (mit Stand 30. Juni 2017) als „Opfer des DDR-Dopings“ anerkannt wurden und Leistungen nach dem Dopingopfer -Hilfegesetz erhielten, erreichten einen Medaillenplatz bei Olympischen Spielen, Welt- und oder Europameisterschaften, und wie viele Medaillen errangen diese Sportlerinnen und Sportler insgesamt (bitte aufschlüsseln nach Gold, Silber, Bronze bei Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften , Europameisterschaften)? Die Bundesregierung hat keine Daten dahingehend erhoben, wie viele Sportlerinnen und Sportler, die nach dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz anspruchsberechtigt sind, Medaillenplätze oder Medaillen bei Olympischen Spielen, Weltoder Europameisterschaften gewonnen haben. 3. Wie viele dieser Sportlerinnen und Sportler wurden während ihrer aktiven Laufbahn bei einer Kontrolle des Dopings überführt? 4. Wie vielen dieser Sportlerinnen und Sportler wurden ihre Medaillenplätze wegen des Dopings im Nachhinein aberkannt, und wie viele haben ihre Medaillen freiwillig zurückgegeben? 5. Wie viele dieser Sportlerinnen und Sportler waren auch nach dem 3. Oktober 1990 im Leistungssport aktiv? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis. 6. Wie erklärt sich die Bundesregierung angesichts der bis zu 12 000 Gedopten die relativ geringe Anzahl der bisher beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Anträge und entsprechend auch der erfolgten Bewilligungen? Die Bundesregierung ging – wie in der Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt – von 1 000 Anspruchsberechtigten aus. Die bisherige Bearbeitung der Anträge und die Beratung von möglichen Anspruchsberechtigten hat gezeigt, dass potentielle Antragsteller bisweilen mehr Zeit benötigen, um sich zu einer Antragstellung entschließen zu können. Grund hierfür ist die andauernde, auch unverarbeitete Traumatisierung durch das erlittene Doping und die damit verbundenen teils erhebliche gesundheitlichen Schädigungen und der daraus resultierenden Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13650 Schwierigkeit, sich durch die Antragstellung gegenüber einer Behörde zu offenbaren . Vor diesem Hintergrund ist die Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2018 verlängert worden. 7. Rechnet die Bundesregierung weiterhin – wie in der Begründung zum 2. DOHG ausgewiesen – mit bis zu 2 000 Anträgen, oder hat sie ihre diesbezüglichen Erwartungen (und damit die verbundenen bereitzustellenden Kapazitäten im Bundesverwaltungsamt) korrigiert? Wenn ja, auf welche Zahl? Die Bundesregierung ging – wie auch in der Begründung zum Gesetzentwurf beziffert – und geht von 1 000 Antragstellerinnen und Antragstellern aus. Die Arbeitskapazitäten im Bundesverwaltungsamt sind nicht mit festen Stellenzuweisungen , sondern nur mit Aufwandszahlungen verbunden. Die Bearbeitung im Bundesverwaltungsamt erfolgt insoweit flexibel und aufwandsabhängig. 8. Von wem und in welchem Umfang hat der Fonds bisher Zuwendungen nach § 1 2. DOHG erhalten? Der Fonds hat bisher keine Zuwendung von dritter Seite erhalten. 9. Wie viele Mittel sind bisher (mit Stand 30. Juni 2017) aus dem Fonds abgeflossen , und wie setzen sich die bisherigen Ausgaben zusammen? Mit Stand 30. Juni 2017 wurden Auszahlungen in einem Volumen von 2 520 000 Euro an 240 Dopingopfer in Höhe von jeweils 10 500 Euro geleistet. 10. Inwieweit werden die für den Fonds vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 10,5 Mio. Euro reichen, und was soll passieren, wenn mit Außerkrafttreten des Gesetzes noch Mittel in diesem Fonds vorhanden sind? Die Bundesregierung geht weiterhin von 1 000 Anspruchsberechtigten aus, für die entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Sollten sich nach Außerkrafttreten des Gesetzes noch Mittel im Fonds befinden, ist zu gegebener Zeit über die Verwendung zu entscheiden. 11. Gibt es seitens der Bundesregierung Schätzungen, wie viele Sportlerinnen und Sportler der Bundesrepublik Deutschland ohne ihr Wissen oder als Minderjährige verbotene Substanzen verabreicht bekamen? Wenn nicht, besteht die Absicht, eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben? Eine Schätzung seitens der Bunderegierung, wie viele Sportlerinnen und Sportler der Bundesrepublik Deutschland ohne ihr Wissen oder als Minderjährige verbotene Substanzen verabreicht bekommen haben, gibt es nicht. Es besteht nicht die Absicht, eine entsprechende Studie in Auftrag zu geben. Drucksache 18/13650 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass sie sich dagegen ausgesprochen hat, über das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz auch geschädigte Athletinnen und Athleten aus Westdeutschland finanziell zu unterstützen (siehe auch Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Dr. André Hahn vom 10. Juli 2017, Bundestagsdrucksache 18/13113, Seite 16), mit Hilfe anderer gesetzlicher Regelungen auch diese Sportlerinnen und Sportler zu entschädigen? Wenn nicht, warum nicht? Nach dem Zweiten Gesetz über eine finanzielle Hilfe für die Dopingopfer der DDR kann finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt werden , da in der ehemaligen DDR systematisch Hochleistungssportler und -nachwuchssportler im staatlichen Auftrag in der Regel ohne ihr Wissen gedopt wurden . Eine vergleichbare Sachlage bestand in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Regelung über eine finanzielle Hilfe analog dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz nicht beabsichtigt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333