Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. September 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13653 18. Wahlperiode 28.09.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/13547 – Verdacht rechtswidriger Speicherungen in Staatsschutzdateien des Bundeskriminalamtes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Vorgänge um den Entzug von Journalistenakkreditierungen beim G20-Gipfel in Hamburg haben inzwischen eine Speicherpraxis des Bundeskriminalamtes (BKA) offenbart, die von prominenten Datenschützern und Verfassungsrechtlern heftig kritisiert wird. Einem Bericht von „tagesschau.de“ vom 19. August 2017 zufolge waren mehrere der betroffenen Journalisten in BKA-Dateien als „linksradikale Gewalttäter “ bzw. in Dateien zu „politisch motivierter Kriminalität“ gespeichert, obwohl ihre Speicherung nicht zulässig gewesen wäre. Das betrifft beispielsweise einen Journalisten, der von einem Strafvorwurf „aus tatsächlichen Gründen“ von einem Gericht freigesprochen wurde. § 8 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes schreibt für diesen Fall die Löschung des Eintrages vor, was hier offenbar nicht geschehen ist. Weitere Journalisten sollen dem Bericht von „tagesschau.de“ zufolge in den Dateien gespeichert worden sein, weil sie in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung an Versammlungen zugegen waren und von der Polizei ihre Personalien aufgenommen worden waren. Ein anderer Journalist vermutet, er sei aufgrund einer Plakataktion in die Datei geraten. Auch der Verdacht, dass Informationen türkischer Behörden genutzt wurden, steht wieder im Raum, da laut „tagesschau .de“ ein Dateieintrag über einen in der Türkei zu Unrecht festgenommenen Journalisten „ausführlich und ohne jede Einschränkung“ die Vorwürfe der türkischen Behörden zitiere und „in diesem Zusammenhang“ den Journalisten als Linksextremisten einstufe. Am 30. August 2017 berichtete „tagesschau.de“, es seien womöglich „Millionen rechtswidrige Dateien“ in den BKA-Dateien. In der Dateiauskunft zum Journalisten B. K. seien vielfache Vorwürfe, die sich nicht bestätigt hätten, die aber in Zusammenhang mit seiner Berichterstattung von Versammlungen zustande gekommen seien. Dazu zählen etwa Anzeigen von Polizisten wegen Verstößen gegen das Urheberrecht. Diese Anklagen seien aber allesamt „zügig eingestellt “ worden – die Vorwürfe fänden sich aber dennoch in den Datenbanken. Ähnliches gelte für andere Journalisten. Drucksache 18/13653 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der ehemalige Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar spricht von schweren Verstößen gegen den Datenschutz . Es werde viel zu selten überprüft, ob die gespeicherten Daten noch aktuell seien oder den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Für besonders sensibel erklärte es Peter Schaar, wenn Journalisten in Ausübung der Pressefreiheit an einer Demonstration teilnehmen und deswegen in den Dateien gespeichert werden. Die Fragestellerinnen und Fragsteller erinnern daran, dass erst vor fünf Jahren ein Skandal um massenweise rechtswidrige Speicherungen in den BKA-Staatsschutzdateien publik wurde: Der damalige BfDI monierte im Fall der Datei „Politisch motivierte Kriminalität – links-Zentralstelle“ (PMK-links Z) zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Die Datei wurde damals von 3819 Personen auf 331 Personen abgespeckt, die Bundesregierung räumte ein, dass bei der Speicherung die rechtlichen Voraussetzungen vom BKA „von der Rechtslage abweichend interpretiert und angewendet wurden“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659). Sie sicherte damals zu, der Polizeiliche Staatsschutz sei nunmehr in der Lage, „die betroffenen Dateien eigenständig … fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig datenschutzrechtlich konforme Speicherung zu gewährleisten“. Dies muss vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung bezweifelt werden. Die grundsätzliche Problematik besteht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller darin, dass in diesen Dateien Personen gespeichert werden, denen häufig nur unterstellt wird, in der Zukunft womöglich Straftaten zu begehen, ohne dass eine Überprüfung dieser Prognosen möglich wäre (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2803). Diese Negativprognose wird aber offenbar häufig gar nicht begründet. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dazu in ihrem 26. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz für die Jahre 2015 und 2016 festgehalten, dies kehre die Unschuldsvermutung um und widerspreche der Rechtsprechung. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 24 und 25 in offener Form nicht vollständig erfolgen kann. Die in den Fragen 24 und 25 erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antwort auf die Kleine Anfrage beinhaltet zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden . Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13653 1. Wie viele Personen sowie Institutionen sind gegenwärtig in den einzelnen Staatsschutzdateien des BKA (Verbund- wie Zentraldateien) gespeichert (bitte einzeln aufschlüsseln und auch etwaige Subkategorien wie Kontaktpersonen , Begleitpersonen, Verdächtige, Beschuldigte, Hinweisgeber, Verdächtige /Störer, Geschädigte/Opfer/Gefährdete, Sonstige Personen usw. detailliert angeben)? Eine valide Auswertung aller Verbund- und Zentraldateien des polizeilichen Staatsschutzes zur Anzahl der gespeicherten Personen und Institutionen konnte innerhalb der Bearbeitungsfrist aufgrund des damit verbundenen erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs nicht erstellt werden. Die Dateien der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz sind auf unterschiedlichen technischen Dateisystemen abgebildet. Für die jeweiligen Systemauswertungen sind unterschiedliche Stellen innerhalb des Bundeskriminalamtes zuständig. Die Auswertungen werden durch eine kleine Anzahl von speziell ausgebildetem Personal durchgeführt. Es ist keine zentrale systemseitige Auswertung der Löschungen und Einrichtungstermine von Dateien möglich. 2. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur statistischen Dynamik dieser Dateien seit 2015 (Erstellung der Bundestagsdrucksache 18/5659) machen ? a) Wie viele Personen und Institutionen sind neu gespeichert worden, und in welchen Dateien jeweils? b) Wie viele Personen und Institutionen wurden gelöscht, und aus welchen Dateien jeweils? c) Wie viele Personen und Institutionen waren im Jahr 2016 in diesen Dateien gespeichert (bitte einzeln auflisten)? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Eine Angabe zur statistischen Dynamik der Dateien ist nicht möglich. Der Datenbestand schwankt ständig durch Neuerfassungen und Löschungen. Es ist daher grundsätzlich nur der jeweils aktuelle Datenbestand in den Dateien auswertbar. Eine Auswertung gelöschter Datensätze ist in den Dateien nicht möglich . Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2803 vom 25. August 2010 verwiesen. 3. Welche Staatsschutzdateien sind seit Juli 2015 gelöscht worden, aus welchen Gründen, in welche anderen Dateien wurden die darin zuletzt gespeicherten Personen daraufhin gespeichert (migriert), welche Dateien kamen seither hinzu, und was ist deren Verwendungszweck sowie die Speicherkriterien? Eine vollständige Auflistung der Dateien im Sinne der Frage konnte innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen manuellen Erhebungsumfangs zur Erstellung der notwendigen Auswertungen nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem Rhythmus der Datenbestand beim BKA auf Löschpflichten geprüft wird? Bei der Speicherung von Informationen in den Verbund- und Zentralstellendateien wird immer ein Aussonderungsprüfdatum gemäß der bestehenden gesetzlichen Vorgaben vergeben. Ist das Prüfdatum erreicht, werden die Informationen automatisiert dem zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt. Somit wird Drucksache 18/13653 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sichergestellt, dass der Datenbestand kontinuierlich auf Löschverpflichtungen geprüft werden muss. Neben den Prüfungen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfolgen darüber hinaus anlassbezogene gesonderte Prüfungen im Rahmen der Sachbearbeitung oder bei Stichproben durch den zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten. 5. Warum ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag eines Journalisten , der aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf einer Straftat freigesprochen wurde, nicht aus den Staatsschutzdateien gelöscht worden (hier: Gewalttäter links bzw. PMK-links Z), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Eine Einstellung eines Strafverfahrens oder ein Freispruch führt nicht grundsätzlich zu einer Löschung der gespeicherten Daten. Sofern bei einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch das Gericht oder einem Freispruch vor Gericht ein Restverdacht besteht, Schuldausschließungsgründe vorliegen oder Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgründe gegeben sind, kann die Speicherung grundsätzlich aufrechterhalten werden. Dagegen sind die Daten zu löschen , wenn sich aus der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (§ 8 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG)). Hierfür muss der Sachbearbeiter bei der Polizei die Gründe für die Verfahrensbeendigung kennen. Die Polizei ist daher auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaften über den Ausgang des Verfahrens und die tragenden Gründe der Entscheidung angewiesen. Nach § 482 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) unterrichtet die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde in den Fällen, in denen polizeiliche Ermittlungen geführt worden sind, über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel , der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig; soweit erforderlich, kann auch das Urteil oder eine mit Gründen versehene Einstellungsentscheidung übersandt werden. Bei Verfahren gegen Unbekannt wird außer bei Verkehrsstraftaten der Ausgang des Verfahrens von Amts wegen nicht mitgeteilt (§ 482 Absatz 3 StPO). In der Praxis besteht ein uneinheitliches Meldeverfahren der Justizbehörden, so dass die Polizei teilweise keine Kenntnis von der Beendigung des Verfahrens und deren Gründen erhält. In dem neuen BKAG (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des BKAG vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)), das am 25. Mai 2018 in Kraft treten wird, wurde in § 32 Absatz 2 Satz 2 eine gesetzliche Verpflichtung für die Justizbehörden zur Übermittlung der die Entscheidung tragenden Gründe geschaffen, um diesbezüglich eine Verbesserung zu erreichen. Hierzu sollen die Übermittlungen darüber hinaus künftig unverzüglich und soweit technisch möglich automatisiert erfolgen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13653 6. Welche Mechanismen sollen derzeit gewährleisten, dass Informationen über den weiteren Verlauf von Ermittlungen oder Strafverfahren, die Grundlage für die Speicherung waren, an die Daten verwaltenden Behörden übermittelt werden, damit der jeweilige Eintrag aktualisiert und ggf. gelöscht wird? Für wie zuverlässig bzw. fehleranfällig hält die Bundesregierung diese Mechanismen , und was will sie unternehmen, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen ? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Wie viele Einträge in jeweils welche Staatsschutzdatei gehen auf Informationen ausländischer Behörden zurück, und welche Behörden aus welchen Staaten sind dies genau (bitte vollständig auflisten)? In den Dateien ist in der Regel nicht vorgesehen, einen Hinweis auf die Herkunft von ausländischen Behörden als Informationsquelle zu hinterlegen, sodass dies grundsätzlich nicht automatisiert ausgewertet werden kann. Die Frage kann somit nicht beantwortet werden. 8. Wann wurde der Eintrag zum Journalisten C. G. bzgl. seiner Festnahme in Diyarbakir in die Datei vorgenommen? Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes können keine Angaben zu personenbezogenen Daten übermittelt werden. 9. Welche Angaben der türkischen Behörden flossen dabei in die Datei ein? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34k der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13535 vom 8. September 2017 wird verwiesen. 10. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Informationen türkischer Sicherheitsbehörden über ein Verhalten, das in der Türkei zwar zu einer Festnahme führte, nach Einschätzung des BKA aber keinen Straftatbestand darstellte, zu einer Speicherung als „Linksextremist“ geführt haben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Wie erklärt sie vor diesem Hintergrund ihre frühere Angabe, es seien ausschließlich eigene Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden genutzt worden (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13345)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. Inwieweit können Informationen ausländischer Sicherheitsbehörden dazu führen, dass eine Person in den Staatsschutzdateien gespeichert wird oder vorhandene Speicherungen angereichert werden, und welche Regelungen sind getroffen worden, um Informationen autoritär regierter Staaten, die lediglich eine Kriminalisierung politischer Betätigung bezwecken, nicht ungeprüft in die Dateien einfließen zu lassen? Das BKA kann Informationen im Rahmen gesetzlicher Befugnisse und Zuständigkeiten mit ausländischen Sicherheitsbehörden beispielsweise im Rahmen des internationalen Schriftverkehrs oder im Rahmen von Ermittlungsverfahren austauschen . In Bezug auf die internationale Zusammenarbeit finden die §§ 14 Drucksache 18/13653 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bis 15a BKAG Anwendung. Informationen, die das BKA als Zentralstelle nach § 7 in Verbindung mit § 2 BKAG erhoben hat, kann das BKA zur Erfüllung seiner Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 8 BKAG in Dateien speichern. Im Rahmen der Sachbearbeitung wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob die Daten die Speichervoraussetzungen erfüllen. Eine ungeprüfte Erfassung von Daten in Dateien findet somit nicht statt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung werden auch die Herkunft der Information und gegebenenfalls die Intention des informationsübermittelnden Staates berücksichtigt. 12. Wie erklärt die Bundesregierung, dass mehreren Journalisten wegen Namensverwechslungen die Akkreditierung entzogen worden ist? Ist der Begriff „Namensverwechslung“ hier so zu verstehen, dass es eine Person gleichen Namens gibt, mit der die Journalisten verwechselt wurden, oder eine Person ähnlichen Namens? Beruhen die Verwechslungen auf fehlerhaften Einträgen in die jeweiligen Dateien, auf fehlerhaften Übertragungen im Zuge des Akkreditierungsverfahrens oder auf Lesefehlern der mit dem Verfahren Beauftragten? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 13. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in welchem Rhythmus der Datenbestand beim BKA auf Löschpflichten geprüft wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 14. Sieht die Bundesregierung in der Kritik an der Zusammensetzung der Staatsschutzdateien eine Veranlassung, die Kontrolle, ob die Speicherungen zu Recht vorgenommen werden, zu intensivieren, um auszuschließen, dass aufgrund nicht erwiesener und im Zuge von Ermittlungen nicht erhärteter bzw. sogar entkräfteter Vorwürfe eine Person über Jahre hinweg als Gewalt- oder Straftäter gespeichert wird oder um sicherzustellen, dass Löschfristen eingehalten werden (bitte ggf. ausführen, was die Bundesregierung konkret unternehmen will)? Die Datenqualität in den Verbund- und Zentraldateien ist ein wichtiges Thema im BKA. Es fanden und finden nach Beratung durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten umfangreiche Qualitätskontrollen in Datenbeständen der Fachabteilungen statt, zusätzlich führte und führt der behördliche Datenschutzbeauftragte stichprobenartige Datenschutzkontrollen durch. Darüber hinaus wurde und wird eine Reihe von Dienstkundeveranstaltungen zum Datenschutz in den Verbunddateien bei den Fachabteilungen durchgeführt und dieses Thema in einen jährlichen Lehrgang einbezogen. In Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten mehrerer Landeskriminalämter werden INPOL-Fall-Dateien überprüft, und der Erfahrungsaustausch mit den Länderpolizeien intensiviert. Das neue BKAG und das Programm Polizei 2020 werden einen weiteren Beitrag zur strukturellen Verbesserung der Datenqualität leisten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13653 15. Inwiefern hält es die Bundesregierung aufgrund der aktuellen Berichterstattung über die Staatschutzdateien für angebracht, eine ähnliche Überprüfung, wie sie aufgrund der BfDI-Rüge im Jahr 2012 in die Wege geleitet worden war, in regelmäßigen Abständen durchzuführen, um rechtswidrige Speicherungen möglichst frühzeitig zu verhindern? Das BKA hat bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität in den Verbund- und Zentraldateien des polizeilichen Staatsschutzes getroffen und führt diese weiterhin fort. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass ein Eintrag in eine Staatsschutzdatei , dem ein gewaltfreier Hausfriedensbruch zugrunde lag, der nicht zu einer Verurteilung führte, sondern lediglich zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, noch nach 15 Jahren in der Datei besteht, und wenn nicht, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Ohne Kenntnis aller in einem konkreten Einzelfall vorliegenden Informationen und Erkenntnissen kann keine Bewertung zur Festsetzung von Prüffristen vorgenommen werden. Die Vergabe der Fristen richtet sich in Verbund- und Zentraldateien immer nach § 32 BKAG. In Bezug auf die Erlangung von Informationen zum Ausgang von Strafverfahren und die Prüfung, ob Daten zu löschen sind, wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen . 17. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass über den Journalisten B. K. zahlreiche Einträge in der Datenbank geführt sind, obwohl die zugehörigen strafrechtlichen Vorwürfe eingestellt worden waren? Ist ihrer Auffassung nach in diesem Fall eine Negativprognose begründet gewesen? In Bezug auf die Erlangung von Informationen zum Ausgang von Strafverfahren und eine daran anschließende Aussonderungsprüfung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die Erstellung der Negativprognose obliegt den die Daten erfassenden Stellen, das heißt, der im polizeilichen Verbund jeweils aktenführenden Polizeidienststelle. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 18. Was will die Bundesregierung unternehmen, um zu erreichen, dass Negativprognosen künftig mit der gebotenen Sorgfalt begründet werden? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 19. Wie bewertet die Bundesregierung die auch vom ehemaligen BfDI beschriebene Problematik, dass manche Personen (im beschriebenen Fall Journalisten ) nur deswegen in Staatsschutzdateien aufgenommen werden, weil sie infolge ihrer Berufsausübung an einer Versammlung zugegen und von der Polizei kontrolliert worden waren, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus , auch in Hinblick auf das Erfordernis einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen? Inwiefern sieht sie hierin eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Pressefreiheit ? Die Zulässigkeit der Speicherung in polizeilichen Dateien richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Für Verbund- und Zentraldateien des BKA sind diese in Drucksache 18/13653 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode § 8 BKAG geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen werden vom BKA – unabhängig von möglichen falschen Bewertungen im Einzelfall – grundsätzlich als ausreichend erachtet, um rechtswidrige Speicherungen zu verhindern. Im Rahmen der Erneuerung der polizeilichen Systemlandschaft mit dem Programm Polizei 2020 und dem Inkrafttreten des neuen BKAG werden weitere Verbesserungen der Datenqualität erreicht werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 20. Was genau ist mit der Aussage eines Sprechers des Bundesministeriums des Innern auf der Regierungspressekonferenz (vgl. DER TAGESSPIEGEL, 21. August 2017), man sehe „sowohl in puncto Datenqualität als auch in Sachen zügige Bescheidung Betroffener […] definitiv Weiterentwicklungsbedarf “, gemeint, und welche konkreten Maßnahmen sollen eingeleitet werden ? Die Sicherung der Datenqualität ist ein fortwährender Prozess, der ständigen Optimierungen und Verbesserungen bedarf. Mit dem neuen BKAG und dem Programm Polizei 2020 werden weitere Verbesserungen erreicht werden. Dies betrifft die Kriterien für die Erfassung der Daten ebenso (Stichwort Verbundredundanz) wie den Datenaustausch insbesondere mit der Justiz. Das BKA überprüft ständig seine internen Abläufe, um eine schnelle Bescheidung von Petenten zu gewährleisten. 21. Wie häufig und in welchem Umfang sind in den zurückliegenden fünf Jahren (bitte pro Jahr einzeln aufgliedern) Inhalte aus jeweils welchen Staatsschutzdateien an jeweils welche ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt worden, und wie viele Personen betraf dies? Das BKA übermittelt auf Grundlage der §§ 14 und 14a BKAG anlassbezogen Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden. Die Dateien sind im Hinblick auf die Informationsübermittlung an ausländische Behörden grundsätzlich statistisch nicht automatisiert auswertbar. Die Frage kann somit nicht beantwortet werden. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. September 2013 auf Bundestagsdrucksache 17/14735 und auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 25. August 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/2803 verwiesen. 22. Was ist Grundlage für die Eintragung in die jeweiligen Staatsschutzdateien (bitte für jede einzelne Datei ausführen)? Rechtliche Grundlage für die Führung von Verbund- und Zentraldateien des BKA sind gegenwärtig die §§ 7 und 8 BKAG in Verbindung mit der BKA-Datenverordnung (BKADV). Verbunddateien im Bereich der Strafverfolgung richten sich nach den §§ 483 und 486 StPO. Die Erstellung einer Auflistung für jede Verbundund Zentraldatei im Einzelnen war innerhalb der engen Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs nicht möglich. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13653 23. Welche signifikanten Veränderungen in Anlage, Struktur und Zusammensetzung der Dateien sowie der Speicherpraxis sind seit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659 vorgenommen worden, und warum? Es wurden keine signifikanten Veränderungen in Anlage, Struktur und Zusammensetzung der Dateien sowie der Speicherpraxis vorgenommen. Mit der Einführung einer neuen Systemplattform für die Speicherung von Mediendaten wurden Zentraldateien aus dem Bereich der Medienauswertung auf die neue Systemplattform umgestellt. 24. Welche personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweise (PHW bzw. EHW) werden derzeit vergeben? Wie viele Personen im polizeilichen Informationssystem sind jeweils mit solchen Hinweisen markiert? Zu dem ersten Teil der Frage wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.* Eine valide Auswertung zur Anzahl der gespeicherten Personen mit personengebundenen oder ermittlungsunterstützenden Hinweisen (PHW/EHW) konnte innerhalb der festgelegten Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs zur Erstellung der notwendigen Auswertungen nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 25. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Prozess der Umwandlung von PHW in EHW und zu den Ergebnissen der entsprechenden Abstimmung im Rahmen der IMK machen (vgl. Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5659)? Es wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung und den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil verwiesen.* 26. Bis wann ist die Evaluierung der EHW-Praxis geplant, bzw. falls sie bereits erfolgt ist, welches Ergebnis hatte diese? Da die Evaluierung der EHW drei Jahre nach deren Einführung geplant ist, wird diese Ende des Jahres 2019 des Jahres beginnen. 27. Was ist jeweils Grundlage und Kriterium der Vergabe der PHW bzw. EHW „Straftäter linksmotiviert“? a) Ist hierfür eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Ermittlungsverfahren erforderlich, bzw. kann der Hinweis auch ohne Ermittlungsverfahren vergeben werden, und wenn ja, auf welcher Grundlage? b) Unter welchen Umständen muss der Hinweis geändert oder gelöscht werden ? Die Fragen 27, 27a und 27b werden gemeinsam beantwortet. Der vormalige PHW „linksmotiviert“ (LIMO) wurde in den EHW „Politisch motivierter Täter in der Ausprägung PMK-Links“ überführt. Vor diesem Hintergrund werden nachstehend ausschließlich die Vergabekriterien für den vorgenannten EHW dargestellt: * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/13653 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Vergabe der EHW richtet sich nach § 8 Absatz 2 bzw. 5 BKAG sowie § 2 Nummer 16 der BKA-Datenverordnung. Hiernach gelten die folgenden Voraussetzungen : Danach kann das BKA weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind. Zudem können personenbezogene Daten sonstiger Personen gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Insofern wird bei einer Speicherung eines EHW nach § 8 Absatz 2 BKAG eine Prognoseentscheidung getroffen, dass die Speicherung für künftige Strafverfahren erforderlich sein wird. Bei Speicherungen nach § 8 Absatz 5 BKAG müssen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Laufzeiten der einzelnen EHW richten sich nach § 32 Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BKAG in Verbindung mit den einschlägigen Errichtungsanordnungen. Sofern die Voraussetzungen für die Vergabe entfallen sind, ist der EHW zu löschen . Die strafrechtliche Verurteilung ist für die Vergabe eines EHW nicht zwingend. Politisch motivierter Kriminalität-links werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich evolutionärem Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. c) Wer prüft in welchen Abständen, ob der PHW bzw. EHW gelöscht oder geändert werden muss? Die Prüfung obliegt der datenbesitzenden Dienststelle. Eine Einzelfallprüfung erfolgt bei Vorliegen einer veränderten Erkenntnislage. d) Wie viele der als „Straftäter linksmotiviert“ bzw. „Gewalttäter links“ eingestuften Personen sind tatsächlich wegen einschlägiger Delikte verurteilte Straftäter? Eine valide Auswertung zur Anzahl der Personen konnte innerhalb der Bearbeitungsfrist aufgrund des erheblichen technischen und manuellen Arbeitsumfangs zur Erstellung der notwendigen Auswertungen nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13653 e) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Dateien gespeichert, obwohl sie vom Vorwurf einer Straftat freigesprochen worden sind oder es zu einer Verfahrenseinstellung kam (getrennt aufführen )? Sofern die Bundesregierung diese Frage nicht beantworten kann, welche Berechtigung hat dann ein solcher Eintrag, wenn nicht sicher gesagt werden kann, dass der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat? Eine Auswertung im Sinne der Frage ist nicht möglich. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Die entsprechende Prüfung obliegt der datenbesitzenden Dienststelle. 28. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der BfDI, die EHW hätten einen „stärker stigmatisierenden Charakter“ und könnten „nicht mit dem legitimen Zweck der Eigensicherung der eingesetzten Beamten gerechtfertigt werden“ (BfDI-Jahresbericht 2015/2016, S. 111) (bitte begründen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Rechtsauffassung der BfDI wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Rechtsgrundlage für die EHW ist § 8 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 16 der BKADV. EHW werden nach bundeseinheitlichen Kriterien in einer Einzelfallprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter vergeben und dienen der Ermittlungsunterstützung und finden dort somit auch ihre Rechtfertigung . Sekundär dienen sie auch der Eigensicherung der Beamten. Die Vergabe der EHW setzt eine Negativprognose voraus, hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 27a und 27b wird ergänzend verwiesen. 29. Welche dieser Staatsschutzdateien enthalten Einstufungen wie „potentiell gewaltbereiter Störer“ oder ähnliches (bitte vollständig angeben), und wie häufig werden diese Einstufungen in den jeweiligen Dateien verwendet (bitte vollständig angeben)? Was ist jeweils Grundlage einer solchen Einstufung? Der Begriff „potentiell gewaltbereiter Störer“ existiert in den Dateien der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz nicht. 30. Wie viele der in der Datei „Innere Sicherheit“ gespeicherten Personen sind den jeweiligen PMK-Bereichen (PMK – Politisch motivierte Kriminalität) zugeordnet? INPOL-Fall Innere Sicherheit mit Stand vom 12. September 2017 Rechts Links Ausländer (bis 31.12.2016) Religiöse Ideologie (ab 01.01.2017) Ausländische Ideologie* (ab 01.01.2017) Sonstige/unklar (bis 31.12.2016) Nicht zuzuordnen (ab 01.01.2017) 59.214 25.077 11.827 1.138 410 12.746 1.024 * Änderung der Definition Drucksache 18/13653 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Inwiefern will die Bundesregierung der Empfehlung der BfDI folgen, nach jedem gerichtlichen Freispruch die Daten der Betroffenen aus den Datenbanken zu löschen und bei Negativprognosen den Grad des Tatverdachts zu berücksichtigen (BfDI-Jahresbericht 2015/2016, S. 109)? Inwiefern teilt sie deren Einschätzung, die bisherige Speicherpraxis widerspreche der Unschuldsvermutung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichtes? Die Bundesregierung sieht in der Empfehlung der BfDI einen Widerspruch zur bestehenden Gesetzeslage nach § 8 Absatz 3 BKAG, die der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in diesem Jahr bestätigt haben, indem die Regelung unverändert in das BKAG (vgl. § 18 Absatz 5 BKAG – neu –) übernommen wurde. Die gesetzliche Regelung steht nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung; dies hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. Mai 2002, 1 BvR 2257/01) bestätigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen 32. Welche Dateien unterhält das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), in denen Personen aus den Phänomenbereichen des Extremismus bzw. Terrorismus gespeichert werden, und zu wie vielen Personen sind darin jeweils Angaben enthalten? Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabenstellung speichert das BfV gemäß den gesetzlichen Vorschriften personenbezogene Daten in das Nachrichtendienstliche Informationssystem (NADIS). NADIS ist das zentrale fachliche Verbundsystem der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Diese gemeinsame Datei nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) unterstützt die Verfassungsschutzbehörden bei der Aufgabenerfüllung gemäß § 3 BVerfSchG sowie bei der Erfüllung der gegenseitigen Unterrichtungspflichten nach § 6 Absatz 1 BVerfSchG. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung, insbesondere zu Frage 11, der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes vom 29. Juli 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5659 verwiesen. Entsprechend den Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 waren Anfang 2017 von Bund und Ländern im NADIS 1 991 691 personenbezogene Eintragungen enthalten. Davon 1 531 874 Eintragungen aufgrund von Sicherheitsüberprüfungen nach den Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetzes oder des Atomgesetzes. Darüber hinaus kann die Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Auch insoweit wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes vom 29. Juli 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/5659 verwiesen. 33. Wie viele gemeinsame Dateien, Projektdateien werden vom BfV, dem LfV, dem BKA oder den Landeskriminalämtern geführt, was ist deren Zweck und Speicherkriterien, zu wie vielen Personen sind darin jeweils Angaben enthalten ? Das BfV ist im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung grundsätzlich befugt , projektbezogene gemeinsame Dateien mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz , dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt zu errichten (§ 22a BVerfSchG). Zurzeit werden keine projektbezogenen gemeinsamen Dateien auf Grundlage des § 22a BVerfSchG bzw. des § 9a BKAG geführt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13653 Auf die Beteiligung des BfV an den aufgrund eigengesetzlicher Regelungen beim BKA geführten zentralen Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, Antiterrordatei (ATD), und zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, Rechtsextremismusdatei (RED), wird hingewiesen. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2013 und der daraus resultierenden Gesetzesänderung vom 18. Oktober 2014 berichtet das BKA dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre, erstmalig zum 1. August 2017, über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei (ATD) und der Rechtsextremismusdatei (RED). Auf den Bericht des BKA, der auch auf der Website des BKA veröffentlicht ist, wird insoweit verwiesen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333